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Entscheid

VB.2023.00412

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00412

23. August 2023Deutsch22 min

(URT.2023.24764)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00412

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1949 geborene türkische Staatsangehörige A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) hielt sich ab Juni 1972 rechtmässig in der

Schweiz auf, wo ihm eine zuletzt bis zum 31. Januar 2023

kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 30. Januar

2018 teilte er dem Migrationsamt mit, per 19. Februar 2018 wieder in der

Türkei leben zu wollen. Zugleich ersuchte er um die Aufrechterhaltung seiner

Niederlassungsbewilligung, sollten seine Auswanderungspläne scheitern. Bereits

einen Tag später (31. Januar 2018) meldete er sich in die Türkei ab.

Hierauf bewilligte das Migrationsamt am 2. Februar 2018 die

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bis zum 31. Januar 2022.

Am 16. Januar 2023 reiste der Beschwerdeführer in die

Schweiz zurück, wo er am 27. bzw. 30. Januar 2023 um Wiedererteilung bzw.

Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ersuchte. Mit Verfügung vom 31. Januar

2023 verweigerte das Migrationsamt die (Wieder-) Erteilung der

Niederlassungsbewilligung und ordnete unter Androhung von Zwangsmassnahmen an,

dass der Beschwerdeführer das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich zu

verlassen habe. Zudem hielt es fest, dass ein allfälliger Rekurs die

Ausreisefrist nicht aufzuschieben vermöge.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 13. Juni 2023 ab, wobei erneut festgehalten wurde, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe und eine allfällige

Beschwerdeerhebung den Wegweisungsvollzug nicht aufzuschieben vermöge.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Juli 2023 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und ihm die Niedererlassungsbewilligung, eventualiter eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung bzw. die Aufschiebung des Wegweisungsvollzugs während des hängigen

Verfahrens, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2023 stellte das

Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer mangels vorbestehenden

Anwesenheitsrechts den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abwarten

müsste. Gleichwohl ordnete es an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten. Sodann stellte es in Aussicht, über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nach durchgeführter Vernehmlassung zu entscheiden.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Auf telefonische Aufforderung hin reichte die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. August 2023

eine detaillierte Kostennote nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) unbefristet und ohne

Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt

werden (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen

altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland

sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die

Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a

und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011,

2C_176/2011, E. 2.1). Es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit

noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011,

2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).

Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der

Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014, 2C_512/2013, E. 2 mit

Hinweisen). Die Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung kann jedoch auf Gesuch

hin – zumindest bei einer nicht vorbehaltslosen Abmeldung – während längstens vier

Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG), sofern das

entsprechende Gesuch innert sechs Monaten nach der Ausreise gestellt wurde (Art. 79

Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 [VZAE]). Ist die Niederlassungsbewilligung jedoch einmal

aufgrund des Auslandaufenthalts erloschen, ist weder eine direkte

Wiedererteilung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61

VZAE (vgl. BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2; VGr, 16. März

2022, VB.2021.00850, E. 2.1, mit ausführlicher Auseinandersetzung mit

gegenteiligen Lehrmeinungen) noch eine vorzeitige Erteilung gestützt auf Art. 34

Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE möglich, da im einen wie im

anderen Fall ein vorbestehendes und fortbestehendes Anwesenheitsrecht

vorausgesetzt wird.

1.2

Entgegen

Dispositiv

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist demnach bei einer Abmeldung ins

Ausland weder die Kontrollbefristung der Niederlassungsbewilligung noch der

Ablauf einer Sechsmonatsfrist ausschlaggebend. Vielmehr erlischt die

Niederlassungsbewilligung bereits mit der Abmeldung oder dem Ablauf der

bewilligten Aufrechterhaltung, spätestens aber vier Jahre nach der Abmeldung.

Der Beschwerdeführer meldete sich unbestrittenermassen am 31. Januar 2018

in die Türkei ab und kehrte erst am 16. Januar 2023 wieder in die Schweiz

zurück. Obwohl er vor seiner Ausreise fristgerecht um Aufrechterhaltung seiner

Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, ist die ihm bewilligte und dem

gesetzlichen Maximum von Art. 61 Abs. 2 AIG entsprechende Frist zur

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bereits ein Jahr zuvor (am 31. Januar

2022) abgelaufen. Seine Niederlassungsbewilligung ist entsprechend unabhängig

von deren Kontrollbefristung bereits Ende Januar 2022 erloschen und kann auch

nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 AIG direkt wiedererteilt

werden.

Zu prüfen bleibt die eventualiter beantragte Erteilung eine

Aufenthaltsbewilligung.

2.

2.1 Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE ist

eine (erleichterte) Wiederzulassung möglich, sofern der betroffene Ausländer

früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war, der

Voraufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre dauerte und nicht bloss

vorübergehender Natur war und die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei

Jahre zurückliegt.

2.2 Da der

Beschwerdeführer insgesamt für fast fünf Jahre freiwillig in sein Heimatland

zurückkehrte und seine freiwillige Ausreise damit weitaus länger als zwei Jahre

zurückliegt, erfüllt er unabhängig von seinem jahrzehntelangen Voraufenthalt

nicht die zeitlichen Anforderungen für eine erleichterte Wiederzulassung nach

den genannten Bestimmungen.

3.

3.1 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG kann sodann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Hierbei sind gemäss Art. 31 Abs. 1

VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand der

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wie­dereingliederung

im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für

die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1

VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller

Umstände vorzunehmen.

Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländi­sche Person

muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseins­bedingungen

müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern

in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung

eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit

in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt

begründet allein die Tatsa­che, dass die ausländische Person sich seit längerer

Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und

ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung des gesuchstellenden

Ausländers zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von

ihm nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland –

zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615,

E. 4.3.1; VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3).

Liegt die

Anwesenheit in der Schweiz schon eine gewisse Zeit zurück, so sind auch die

Umstände wesentlich, die zur Abreise aus der Schweiz führten. Eine Härte kann

dabei darin liegen, dass die ausländische Person damals nicht einfach aus dem

Grund abreiste, weil sich der Zweck des Arbeitserwerbs in der Schweiz erledigt

hatte oder dahingefallen war, sondern weil sie ausserordentliche Gründe dazu

bewogen, auf ihre in der Schweiz erworbenen Rechte zu verzichten (VGr, 3. März

2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2 Der

Beschwerdeführer kehrte eigenen Angaben zufolge in die Türkei zurück, um dort

seinen Ruhestand zu verbringen. Er macht aber geltend, während der

Covid-19-Pandemie an der Knüpfung von Kontakten in der Türkei gehindert worden

zu sein, weshalb die geplante Wiedereingliederung im Heimatland gescheitert

sei. Bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz sei er von einer fortbestehenden

Gültigkeit seiner bis zum 31. Januar 2023 kontrollbefristeten

Niederlassungsbewilligung ausgegangen. Er habe sich an die hiesige Sprache und

Kultur gewöhnt und den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, wo

sein Lebensmittelpunkt verblieben sei und all seine Familienangehörigen und

Freunde leben würden. Er weise keinerlei Integrationsdefizite auf, sei stets

selbständig erwerbstätig gewesen und habe nie Sozialhilfe für sich oder seine

Familie in Anspruch genommen. Auch straf- und betreibungsrechtlich sei er nie

in Erscheinung getreten. Sodann habe er sich am 21. April 2023 bei einem

Sturz die Schulter gebrochen und sei auf eine Weiterbehandlung und die

Unterstützung seiner Familie in der Schweiz angewiesen. Weiter liegt ein

Arztzeugnis seines Hausarztes vom 3. Februar 2023 in den Akten, das ein

nicht näher beschriebenes multimorbides Krankheitsbild bestätigt und die

Befürchtung äussert, dass sich die somatische und psychologische Situation

aktuell bei einer Reise in die Türkei massiv verschlechtern würde.

3.3 Beim

jahrzehntelangen Voraufenthalt des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres

vermutet werden, dass er mit der hiesigen Sprache und Kultur vertraut ist und

hier auch über ausserfamiliäre Kontakte verfügt, zumal sich aus den Akten

nichts Gegenteiliges erschliesst. Soweit aus den Akten und den

Parteibehauptungen ersichtlich ist, gab der bisherige Aufenthalt des

Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass. In der Türkei fühlte sich

der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge einsam, weshalb er wieder zu

seinen Angehörigen in der Schweiz zurückkehrte. Dies allein vermag aber nach

dargelegter Rechtslage noch keinen Härtefall zu begründen, nachdem der

Beschwerdeführer gerade auch mit seiner jahrelangen, freiwilligen Rückkehr in

sein Heimatland den Tatbeweis erbracht hatte, auch in einem anderen Land leben

zu können. Selbst nach Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung verblieb er

noch fast ein Jahr in der Türkei. Dem Beschwerdeführer musste ohne Weiteres

bewusst sein, dass seine Niederlassungsbewilligung lediglich bis 31. Januar

2022 aufrechterhalten blieb, nachdem er selbst ein entsprechendes Verfahren

initiiert hatte und ihm der genannte Ablauftermin am 2. Februar 2018

schriftlich mitgeteilt worden war. Selbst wenn er eigenen Angaben zufolge

(fälschlicherweise) davon ausgegangen sein will, dass seine

Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt seiner Wiedereinreise noch gültig sei,

ist er ohne Not jahrelang in der Türkei verblieben. Sodann ist nicht ersichtlich,

weshalb ihm dort die Knüpfung von Kontakten verunmöglicht worden sein soll,

nachdem er dort aufgewachsen und sozialisiert wurde und die Covid-19-Pandemie

inzwischen beendet ist. Weiter kann er sich seine Altersrente auch in die

Türkei überweisen lassen und können ihn seine Kinder auch dort finanziell

unterstützen, womit er bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch in

finanzieller Hinsicht hinreichend abgesichert ist (vgl. Art. 8 und 10a des

Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die soziale

Sicherheit vom 1. Mai 1969 [SR.0.831.109.763.1]).

3.4 Auch der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebietet keinen weiteren Verbleib in

der Schweiz: Medizinische Gründe

können zur Anerkennung eines Härtefalls führen, sofern der Betroffene

nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die über

längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische

Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind,

sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen

führen könnte. Hingegen vermag allein der Umstand, dass in der Schweiz

Angehörige besser Unterstützung leisten können oder der Betroffene in der

Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält als in seinem

Herkunftsland, keine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (vgl. VGr,

5. Oktober 2016, VB.2016.00377, E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).

Der

Beschwerdeführer leidet an keinem dauerhaften medizinischen Problem, welches

seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebietet und nicht auch in der Türkei

adäquat behandelt werden könnte. Bis auf eine Schulterverletzung werden in der

Beschwerde keinerlei medizinischen Probleme beschrieben. Sodann wird in der

Beschwerdeschrift eingeräumt, dass auch in der Heimat des Beschwerdeführers

Behandlungsmöglichkeiten bestehen. In der Schweiz wird er durch seinen

langjährigen Hausarzt und nicht etwa durch Spezialisten betreut. Das

eingereichte Zeugnis seines Hausarztes vom 3. Februar 2023 ist sodann

zielgerichtet für das ausländerrechtliche Verfahren erstellt worden und stellt

aufgrund des langjährigen Betreuungsverhältnisses einerseits keine neutrale

Beurteilung dar (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.;

BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Andererseits vermag es auch inhaltlich nicht zu überzeugen, da die

Krankheitsbilder und die angeblichen Pflegebedürfnisse nicht näher beschrieben

oder zeitlich eingeordnet werden und der offenbar schon seit längerem in

Behandlung stehende Beschwerdeführer durch seine gesundheitlichen Gebrechen

offenbar nicht gehindert wurde, für mehrere Jahre in sein Heimatland

zurückzukehren. Sodann ist nicht dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer

je in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben musste, weshalb es nicht

nachvollziehbar ist, wenn im eingereichten Zeugnis eine massive

Verschlechterung der psychologischen Situation befürchtet wird. Weiter wird im

Arztzeugnis lediglich festgehalten, dass eine Reise in die Türkei aktuell

nicht medizinisch indiziert sei, weshalb auch inhaltlich nicht von

(dauerhaften) Hinderungsgründen auszugehen ist, welchen nicht auch mit einer

sorgfältigen Planung des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen werden könnte.

3.5 Die vor

Vorinstanz zur Begründung eines Härtefalls vorgebrachte Krebserkrankung der

Tochter blieb sodann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unerwähnt, weshalb

diesbezüglich keine weiteren Ausführungen erforderlich sind bzw. vollumfänglich

auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden

kann.

3.6 Damit

entfällt auch eine Bewilligungserteilung gestützt auf einen persönlichen

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und es bleibt zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund konventionsrechtlicher Vorgaben oder

zu einem erwerbslosen Aufenthalt zuzulassen ist.

4.

4.1 Auf das

Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei

nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Nicht vom

Recht auf Privatleben erfasst ist hingegen die Wiedererteilung einer bereits

erloschenen Bewilligung (BGE 149 I 66 E. 4.6; BGr, 13. April 2021,

2C_141/2021, E. 2.4).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf

Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in

der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben,

wobei eine rein finanzielle Abhängigkeit nicht ausreicht (BGE 115 Ib 1 E. 2;

BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; BGr, 19. Juni 2012,

2C_582/2012, E. 2.3).

4.2 Der

Beschwerdeführer ist geschieden und hat nur erwachsene Kinder in der Schweiz,

von denen er höchstens in finanzieller Hinsicht abhängig ist. Somit verfügt er

in der Schweiz über keine durch das konventionsrechtliche Recht auf

Familienleben geschützten verwandtschaftlichen Beziehungen.

Auch aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf

Privatleben vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten:

Zwar hielt er sich vor seiner Ausreise in die Türkei bereits über 45 Jahre

ordentlich und ununterbrochen in der Schweiz auf, weshalb praxisgemäss

verfestigte soziale Beziehungen zu vermuten sind. Nach dargelegter Praxis kann

sich aber nicht mehr auf das Recht auf Privatleben berufen, wer die Schweiz

mehrere Jahre verlassen und infolgedessen seine Bewilligung verloren hat.

5.

5.1 Gemäss Art. 28

AIG in Verbindung mit Art. 25 VZAE können Ausländerinnen und Ausländer,

die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat

derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für

Rentnerinnen und Rentner nach Art. 28 AIG liegt im pflichtgemässen

Ermessen der Behörde (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00738, E. 2.2)

und steht gemäss Art. 2 lit. c der Verordnung des EJPD über das

ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD)

unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration

(SEM).

5.2 Der nicht

mehr erwerbstätige Beschwerdeführer überschreitet unbestrittenermassen das vom

Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte

Mindestalter.

5.3 Sodann ist

aufgrund des mehrere jahrzehntelangen Voraufenthalts des Beschwerdeführers zu

vermuten, dass er in der Schweiz auch über besondere und nicht bloss auf die

Familie beschränkte persönliche Beziehungen verfügt. Die gegenteilige

Einschätzung im vor­instanzlichen Entscheid ist im Lichte der zumindest

sinngemäss übertragbaren bundesgerichtlichen Praxis zum Recht auf Privatleben,

wonach die Verfestigung ausserfamiliärer Kontakte bei einem über zehnjährigen

Aufenthalt zu vermuten ist (BGE 144 I 266 E. 3.9; vgl. E. 4

vorstehend), nicht haltbar und auch unter Berücksichtigung des grossen

Ermessensspielraums bei der Erteilung einer Ermessensbewilligung

rechtsverletzend. So ist bei der Erteilung von Rentnerbewilligungen

normalerweise über die Zulassung von Personen zu entscheiden, die weitaus

geringere Bezüge zur Schweiz aufweisen. Näher zu prüfen ist hingegen, ob der

Beschwerdeführer auch über hinreichend (eigene) finanzielle Mittel zur

dauerhaften Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts verfügt.

5.4

5.4.1

Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE

vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige

und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach

dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die

finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans

Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als

vernachlässigbar klein einzuschätzen ist (vgl. VGr, 11. Juli 2018,

VB.2018.00338, E. 2.4.1; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496,

E. 3.4.1). Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in

der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für

deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer

fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit

von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass

sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Auch die Gewährung von Kost

und Logis durch Angehörige stellt eine Unterstützungsleistung Dritter dar,

welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in

der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb können diese

Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z. B. durch die Einräumung eines

lebenslangen Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (VGr,

6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5; a. M. Marc Spescha in: Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 28 N. 4 AIG,

welcher dabei aber missachtet, dass nur dauerhaft sichergestellte

Drittmittel zu berücksichtigen sind). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende

eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die

Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember

2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht

zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch

der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine

Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch

erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel

auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen

der vorhandenen Mittel oder Wegbrechen der Drittunterstützung vor die Wahl

gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu

müssen, mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit

sich bringt (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1; VGr,

11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1).

5.4.2

Gemäss den Meldeverhältnissen, einem eingereichten Mietvertrag und seinen

eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer derzeit kostenlos mit seinem Sohn C

und D in einer 5 ½-Zimmerwohnung, während seine Krankenkassenkosten gemäss

Bestätigung vom 26. Januar 2023 von Sohn E übernommen werden. Die vom

Beschwerdeführer selbst erzielten Einkünfte von total Fr. 2'450.- (AHV- und

BVG-Rente) reichen allerdings kaum aus, dessen Bedarf nach ELG zu decken:

Allein der ihm zustehende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beträgt Fr. 20'100.-

im Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Hinzu kommen

anteilsgemässe Mietkosten und die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung

(abzüglich eines allfälligen Prämienverbilligungsanspruchs), da nach

dargelegter Rechtslage die freiwillige Übernahme dieser Kosten durch die Kinder

des Beschwerdeführers nicht dauerhaft gesichert erscheint und deshalb

grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss (vgl. dazu auch die Rekursantwort

des Migrationsamts vom 2. März 2023). Sowohl ausgehend von den jährlichen

Höchstbeträgen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG als auch unter

Berücksichtigung einer anteiligen Beteiligung an den effektiven Mietkosten von Fr. 2'100.-

(inkl. Nebenkosten und exkl. Garagenmiete) reichen die eigenen Mittel des

Beschwerdeführers nicht aus, dessen Aufenthalt in der Schweiz dauerhaft aus

eigener Kraft zu finanzieren, was grundsätzlich einer Zulassung nach Art. 28

AIG entgegensteht.

5.4.3

Gleichwohl ist vorliegend der besonderen Situation des Beschwerdeführers

Rechnung zu tragen: Der Beschwerdeführer vermag seinen Lebensunterhalt ganz

überwiegend selbst zu finanzieren und ist nur in sehr untergeordnetem Masse auf

die Unterstützung seiner Kinder angewiesen, welche derzeit seine Miet- und

Krankenkassenkosten übernehmen. Auch wenn er sich damit in eine gewisse

finanzielle Abhängigkeit zu seinen Kindern begibt, ist seine Abhängigkeit

geringer als bei Rentnern, die sich überwiegend aus Drittmitteln finanzieren

müssen oder bei denen mangels langjährigem Voraufenthalt nicht mit

gleichermassen ausgeprägten Bezügen zur Schweiz zu rechnen ist. Sodann dürfte

er nach jahrzehntelangem Aufenthalt sowohl mit der hiesigen Sprache als auch

Kultur bestens vertraut sein und auch aus diesem Grund weniger isoliert als

Personen, die erstmals um einen Aufenthalt in der Schweiz ersuchen. Er hat

zudem einen Grossteil seines Lebens mit den ihn nun unterstützenden Angehörigen

verbracht, was die Gefahr vermindert, dass die versprochene und bislang

geleistete Unterstützung aufgrund von familiären Querelen inskünftig wegfallen

könnte. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Vermeidung von Abhängigkeiten –

neben der dauerhaften Sicherstellung der Finanzierung – zentraler Grund für die

hohen Anforderungen an eine Unterstützung durch Dritte. Da die finanziellen und

persönlichen Abhängigkeiten des Beschwerdeführers aus dargelegten Gründen

geringer erscheinen als bei einer Person, die sich ohne Voraufenthalt und/oder

hauptsächlich durch ihre Kinder finanzieren lässt, können auch etwas geringere

Anforderungen an die Finanzierung aus Drittmitteln gestellt werden und ist

ausnahmsweise auch ohne weitergehende Sicherheiten von hinreichenden

finanziellen Mitteln zur dauerhaften Finanzierung des weiteren Aufenthalts

auszugehen. Allerdings ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen,

dass dieser Einschätzung die aktuellen Verhältnisse zugrunde liegen und sich

die Beurteilung ändern könnte, sollte die Unterstützungsbereitschaft seiner

Kinder schwinden. Sodann steht die Zulassung nach Art. 28 AIG auch dem

Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen und müsste sein Aufenthalt damit einer

erneuten Überprüfung unterzogen werden, sollte er inskünftig

Ergänzungsleistungen beantragen.

5.5 Damit ist

die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dass das Migrationsamt gestützt auf Art. 28

AIG anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Zustimmung durch

das SEM – eine Aufenthaltsbewilligung (Rentnerbewilligung) zu erteilen.

Ansonsten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG).

7.

7.1 Laut § 17

Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der

Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein

unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"

wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel

nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als

entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der

"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen

Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,

E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,

Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in

migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.-

bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr,

19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

7.2 Das

vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen

Schwierigkeitsgrad auf und weder die Rekurs- noch die Beschwerdeschrift sind

besonders umfänglich ausgefallen. Zudem handelt es sich bei der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht um eine über das Anwaltspatent

verfügende und im Anwaltsregister eingetragene Vertretung. Damit erscheint eine

Entschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren und – entsprechend

der eingereichten Kostennote – Fr. 1'512.60 für das Beschwerdeverfahren (jeweils

inklusive Mehrwertsteuer) angemessen.

8.

Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten

aufzuerlegen sind und die zugesprochene Parteientschädigung dessen

Vertretungskosten deckt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als

gegenstandslos abzuschreiben. Damit kann auch offenbleiben, inwieweit der

Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG

hinreichend und rechtzeitig nachgewiesen hat bzw. aufgrund seiner Ausführungen

zu seinen teilweise von seinen Kindern übernommenen Lebenshaltungskosten und

seiner Einkommenssituation hiervon überhaupt auszugehen ist (vgl. dazu bereits

die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 19. Juli 2023).

9.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung des Migrationsamts

vom 31. Januar 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I, II, IV und die

Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 13. Juni 2023 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen,

dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für

Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung (Rentnerbewilligung) zu erteilen.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

4. Die Kosten des Rekursverfahrens,

bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie den

Ausfertigungsgebühren von Fr. 150.-, werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

7. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'512.60 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.