VB.2023.00412
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00412
23. August 2023Deutsch22 min
(URT.2023.24764)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00412
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1949 geborene türkische Staatsangehörige A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) hielt sich ab Juni 1972 rechtmässig in der
Schweiz auf, wo ihm eine zuletzt bis zum 31. Januar 2023
kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 30. Januar
2018 teilte er dem Migrationsamt mit, per 19. Februar 2018 wieder in der
Türkei leben zu wollen. Zugleich ersuchte er um die Aufrechterhaltung seiner
Niederlassungsbewilligung, sollten seine Auswanderungspläne scheitern. Bereits
einen Tag später (31. Januar 2018) meldete er sich in die Türkei ab.
Hierauf bewilligte das Migrationsamt am 2. Februar 2018 die
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bis zum 31. Januar 2022.
Am 16. Januar 2023 reiste der Beschwerdeführer in die
Schweiz zurück, wo er am 27. bzw. 30. Januar 2023 um Wiedererteilung bzw.
Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ersuchte. Mit Verfügung vom 31. Januar
2023 verweigerte das Migrationsamt die (Wieder-) Erteilung der
Niederlassungsbewilligung und ordnete unter Androhung von Zwangsmassnahmen an,
dass der Beschwerdeführer das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich zu
verlassen habe. Zudem hielt es fest, dass ein allfälliger Rekurs die
Ausreisefrist nicht aufzuschieben vermöge.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 13. Juni 2023 ab, wobei erneut festgehalten wurde, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe und eine allfällige
Beschwerdeerhebung den Wegweisungsvollzug nicht aufzuschieben vermöge.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2023 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und ihm die Niedererlassungsbewilligung, eventualiter eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung bzw. die Aufschiebung des Wegweisungsvollzugs während des hängigen
Verfahrens, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2023 stellte das
Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer mangels vorbestehenden
Anwesenheitsrechts den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abwarten
müsste. Gleichwohl ordnete es an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten. Sodann stellte es in Aussicht, über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach durchgeführter Vernehmlassung zu entscheiden.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Auf telefonische Aufforderung hin reichte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. August 2023
eine detaillierte Kostennote nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) unbefristet und ohne
Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt
werden (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen
altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland
sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die
Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a
und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011,
2C_176/2011, E. 2.1). Es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit
noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011,
2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).
Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der
Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014, 2C_512/2013, E. 2 mit
Hinweisen). Die Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung kann jedoch auf Gesuch
hin – zumindest bei einer nicht vorbehaltslosen Abmeldung – während längstens vier
Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG), sofern das
entsprechende Gesuch innert sechs Monaten nach der Ausreise gestellt wurde (Art. 79
Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 [VZAE]). Ist die Niederlassungsbewilligung jedoch einmal
aufgrund des Auslandaufenthalts erloschen, ist weder eine direkte
Wiedererteilung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61
VZAE (vgl. BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2; VGr, 16. März
2022, VB.2021.00850, E. 2.1, mit ausführlicher Auseinandersetzung mit
gegenteiligen Lehrmeinungen) noch eine vorzeitige Erteilung gestützt auf Art. 34
Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE möglich, da im einen wie im
anderen Fall ein vorbestehendes und fortbestehendes Anwesenheitsrecht
vorausgesetzt wird.
1.2
Entgegen
Dispositiv
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist demnach bei einer Abmeldung ins
Ausland weder die Kontrollbefristung der Niederlassungsbewilligung noch der
Ablauf einer Sechsmonatsfrist ausschlaggebend. Vielmehr erlischt die
Niederlassungsbewilligung bereits mit der Abmeldung oder dem Ablauf der
bewilligten Aufrechterhaltung, spätestens aber vier Jahre nach der Abmeldung.
Der Beschwerdeführer meldete sich unbestrittenermassen am 31. Januar 2018
in die Türkei ab und kehrte erst am 16. Januar 2023 wieder in die Schweiz
zurück. Obwohl er vor seiner Ausreise fristgerecht um Aufrechterhaltung seiner
Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, ist die ihm bewilligte und dem
gesetzlichen Maximum von Art. 61 Abs. 2 AIG entsprechende Frist zur
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bereits ein Jahr zuvor (am 31. Januar
2022) abgelaufen. Seine Niederlassungsbewilligung ist entsprechend unabhängig
von deren Kontrollbefristung bereits Ende Januar 2022 erloschen und kann auch
nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 AIG direkt wiedererteilt
werden.
Zu prüfen bleibt die eventualiter beantragte Erteilung eine
Aufenthaltsbewilligung.
2.
2.1 Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE ist
eine (erleichterte) Wiederzulassung möglich, sofern der betroffene Ausländer
früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war, der
Voraufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre dauerte und nicht bloss
vorübergehender Natur war und die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei
Jahre zurückliegt.
2.2 Da der
Beschwerdeführer insgesamt für fast fünf Jahre freiwillig in sein Heimatland
zurückkehrte und seine freiwillige Ausreise damit weitaus länger als zwei Jahre
zurückliegt, erfüllt er unabhängig von seinem jahrzehntelangen Voraufenthalt
nicht die zeitlichen Anforderungen für eine erleichterte Wiederzulassung nach
den genannten Bestimmungen.
3.
3.1 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG kann sodann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG abgewichen
werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Hierbei sind gemäss Art. 31 Abs. 1
VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand der
Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung
im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für
die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1
VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller
Umstände vorzunehmen.
Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person
muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen
müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern
in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung
eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit
in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt
begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer
Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und
ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung des gesuchstellenden
Ausländers zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von
ihm nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland –
zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615,
E. 4.3.1; VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3).
Liegt die
Anwesenheit in der Schweiz schon eine gewisse Zeit zurück, so sind auch die
Umstände wesentlich, die zur Abreise aus der Schweiz führten. Eine Härte kann
dabei darin liegen, dass die ausländische Person damals nicht einfach aus dem
Grund abreiste, weil sich der Zweck des Arbeitserwerbs in der Schweiz erledigt
hatte oder dahingefallen war, sondern weil sie ausserordentliche Gründe dazu
bewogen, auf ihre in der Schweiz erworbenen Rechte zu verzichten (VGr, 3. März
2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Der
Beschwerdeführer kehrte eigenen Angaben zufolge in die Türkei zurück, um dort
seinen Ruhestand zu verbringen. Er macht aber geltend, während der
Covid-19-Pandemie an der Knüpfung von Kontakten in der Türkei gehindert worden
zu sein, weshalb die geplante Wiedereingliederung im Heimatland gescheitert
sei. Bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz sei er von einer fortbestehenden
Gültigkeit seiner bis zum 31. Januar 2023 kontrollbefristeten
Niederlassungsbewilligung ausgegangen. Er habe sich an die hiesige Sprache und
Kultur gewöhnt und den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, wo
sein Lebensmittelpunkt verblieben sei und all seine Familienangehörigen und
Freunde leben würden. Er weise keinerlei Integrationsdefizite auf, sei stets
selbständig erwerbstätig gewesen und habe nie Sozialhilfe für sich oder seine
Familie in Anspruch genommen. Auch straf- und betreibungsrechtlich sei er nie
in Erscheinung getreten. Sodann habe er sich am 21. April 2023 bei einem
Sturz die Schulter gebrochen und sei auf eine Weiterbehandlung und die
Unterstützung seiner Familie in der Schweiz angewiesen. Weiter liegt ein
Arztzeugnis seines Hausarztes vom 3. Februar 2023 in den Akten, das ein
nicht näher beschriebenes multimorbides Krankheitsbild bestätigt und die
Befürchtung äussert, dass sich die somatische und psychologische Situation
aktuell bei einer Reise in die Türkei massiv verschlechtern würde.
3.3 Beim
jahrzehntelangen Voraufenthalt des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres
vermutet werden, dass er mit der hiesigen Sprache und Kultur vertraut ist und
hier auch über ausserfamiliäre Kontakte verfügt, zumal sich aus den Akten
nichts Gegenteiliges erschliesst. Soweit aus den Akten und den
Parteibehauptungen ersichtlich ist, gab der bisherige Aufenthalt des
Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass. In der Türkei fühlte sich
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge einsam, weshalb er wieder zu
seinen Angehörigen in der Schweiz zurückkehrte. Dies allein vermag aber nach
dargelegter Rechtslage noch keinen Härtefall zu begründen, nachdem der
Beschwerdeführer gerade auch mit seiner jahrelangen, freiwilligen Rückkehr in
sein Heimatland den Tatbeweis erbracht hatte, auch in einem anderen Land leben
zu können. Selbst nach Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung verblieb er
noch fast ein Jahr in der Türkei. Dem Beschwerdeführer musste ohne Weiteres
bewusst sein, dass seine Niederlassungsbewilligung lediglich bis 31. Januar
2022 aufrechterhalten blieb, nachdem er selbst ein entsprechendes Verfahren
initiiert hatte und ihm der genannte Ablauftermin am 2. Februar 2018
schriftlich mitgeteilt worden war. Selbst wenn er eigenen Angaben zufolge
(fälschlicherweise) davon ausgegangen sein will, dass seine
Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt seiner Wiedereinreise noch gültig sei,
ist er ohne Not jahrelang in der Türkei verblieben. Sodann ist nicht ersichtlich,
weshalb ihm dort die Knüpfung von Kontakten verunmöglicht worden sein soll,
nachdem er dort aufgewachsen und sozialisiert wurde und die Covid-19-Pandemie
inzwischen beendet ist. Weiter kann er sich seine Altersrente auch in die
Türkei überweisen lassen und können ihn seine Kinder auch dort finanziell
unterstützen, womit er bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch in
finanzieller Hinsicht hinreichend abgesichert ist (vgl. Art. 8 und 10a des
Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die soziale
Sicherheit vom 1. Mai 1969 [SR.0.831.109.763.1]).
3.4 Auch der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebietet keinen weiteren Verbleib in
der Schweiz: Medizinische Gründe
können zur Anerkennung eines Härtefalls führen, sofern der Betroffene
nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die über
längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische
Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind,
sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen
führen könnte. Hingegen vermag allein der Umstand, dass in der Schweiz
Angehörige besser Unterstützung leisten können oder der Betroffene in der
Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält als in seinem
Herkunftsland, keine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (vgl. VGr,
5. Oktober 2016, VB.2016.00377, E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).
Der
Beschwerdeführer leidet an keinem dauerhaften medizinischen Problem, welches
seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebietet und nicht auch in der Türkei
adäquat behandelt werden könnte. Bis auf eine Schulterverletzung werden in der
Beschwerde keinerlei medizinischen Probleme beschrieben. Sodann wird in der
Beschwerdeschrift eingeräumt, dass auch in der Heimat des Beschwerdeführers
Behandlungsmöglichkeiten bestehen. In der Schweiz wird er durch seinen
langjährigen Hausarzt und nicht etwa durch Spezialisten betreut. Das
eingereichte Zeugnis seines Hausarztes vom 3. Februar 2023 ist sodann
zielgerichtet für das ausländerrechtliche Verfahren erstellt worden und stellt
aufgrund des langjährigen Betreuungsverhältnisses einerseits keine neutrale
Beurteilung dar (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.;
BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Andererseits vermag es auch inhaltlich nicht zu überzeugen, da die
Krankheitsbilder und die angeblichen Pflegebedürfnisse nicht näher beschrieben
oder zeitlich eingeordnet werden und der offenbar schon seit längerem in
Behandlung stehende Beschwerdeführer durch seine gesundheitlichen Gebrechen
offenbar nicht gehindert wurde, für mehrere Jahre in sein Heimatland
zurückzukehren. Sodann ist nicht dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer
je in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben musste, weshalb es nicht
nachvollziehbar ist, wenn im eingereichten Zeugnis eine massive
Verschlechterung der psychologischen Situation befürchtet wird. Weiter wird im
Arztzeugnis lediglich festgehalten, dass eine Reise in die Türkei aktuell
nicht medizinisch indiziert sei, weshalb auch inhaltlich nicht von
(dauerhaften) Hinderungsgründen auszugehen ist, welchen nicht auch mit einer
sorgfältigen Planung des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen werden könnte.
3.5 Die vor
Vorinstanz zur Begründung eines Härtefalls vorgebrachte Krebserkrankung der
Tochter blieb sodann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unerwähnt, weshalb
diesbezüglich keine weiteren Ausführungen erforderlich sind bzw. vollumfänglich
auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann.
3.6 Damit
entfällt auch eine Bewilligungserteilung gestützt auf einen persönlichen
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und es bleibt zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund konventionsrechtlicher Vorgaben oder
zu einem erwerbslosen Aufenthalt zuzulassen ist.
4.
4.1 Auf das
Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Nicht vom
Recht auf Privatleben erfasst ist hingegen die Wiedererteilung einer bereits
erloschenen Bewilligung (BGE 149 I 66 E. 4.6; BGr, 13. April 2021,
2C_141/2021, E. 2.4).
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf
Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben,
wobei eine rein finanzielle Abhängigkeit nicht ausreicht (BGE 115 Ib 1 E. 2;
BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; BGr, 19. Juni 2012,
2C_582/2012, E. 2.3).
4.2 Der
Beschwerdeführer ist geschieden und hat nur erwachsene Kinder in der Schweiz,
von denen er höchstens in finanzieller Hinsicht abhängig ist. Somit verfügt er
in der Schweiz über keine durch das konventionsrechtliche Recht auf
Familienleben geschützten verwandtschaftlichen Beziehungen.
Auch aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf
Privatleben vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten:
Zwar hielt er sich vor seiner Ausreise in die Türkei bereits über 45 Jahre
ordentlich und ununterbrochen in der Schweiz auf, weshalb praxisgemäss
verfestigte soziale Beziehungen zu vermuten sind. Nach dargelegter Praxis kann
sich aber nicht mehr auf das Recht auf Privatleben berufen, wer die Schweiz
mehrere Jahre verlassen und infolgedessen seine Bewilligung verloren hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 28
AIG in Verbindung mit Art. 25 VZAE können Ausländerinnen und Ausländer,
die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat
derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
Rentnerinnen und Rentner nach Art. 28 AIG liegt im pflichtgemässen
Ermessen der Behörde (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00738, E. 2.2)
und steht gemäss Art. 2 lit. c der Verordnung des EJPD über das
ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD)
unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration
(SEM).
5.2 Der nicht
mehr erwerbstätige Beschwerdeführer überschreitet unbestrittenermassen das vom
Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte
Mindestalter.
5.3 Sodann ist
aufgrund des mehrere jahrzehntelangen Voraufenthalts des Beschwerdeführers zu
vermuten, dass er in der Schweiz auch über besondere und nicht bloss auf die
Familie beschränkte persönliche Beziehungen verfügt. Die gegenteilige
Einschätzung im vorinstanzlichen Entscheid ist im Lichte der zumindest
sinngemäss übertragbaren bundesgerichtlichen Praxis zum Recht auf Privatleben,
wonach die Verfestigung ausserfamiliärer Kontakte bei einem über zehnjährigen
Aufenthalt zu vermuten ist (BGE 144 I 266 E. 3.9; vgl. E. 4
vorstehend), nicht haltbar und auch unter Berücksichtigung des grossen
Ermessensspielraums bei der Erteilung einer Ermessensbewilligung
rechtsverletzend. So ist bei der Erteilung von Rentnerbewilligungen
normalerweise über die Zulassung von Personen zu entscheiden, die weitaus
geringere Bezüge zur Schweiz aufweisen. Näher zu prüfen ist hingegen, ob der
Beschwerdeführer auch über hinreichend (eigene) finanzielle Mittel zur
dauerhaften Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts verfügt.
5.4
5.4.1
Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE
vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige
und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach
dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die
finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans
Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als
vernachlässigbar klein einzuschätzen ist (vgl. VGr, 11. Juli 2018,
VB.2018.00338, E. 2.4.1; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496,
E. 3.4.1). Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in
der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für
deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer
fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit
von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass
sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Auch die Gewährung von Kost
und Logis durch Angehörige stellt eine Unterstützungsleistung Dritter dar,
welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in
der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb können diese
Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z. B. durch die Einräumung eines
lebenslangen Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (VGr,
6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5; a. M. Marc Spescha in: Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 28 N. 4 AIG,
welcher dabei aber missachtet, dass nur dauerhaft sichergestellte
Drittmittel zu berücksichtigen sind). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende
eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die
Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember
2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht
zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch
der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine
Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch
erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel
auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen
der vorhandenen Mittel oder Wegbrechen der Drittunterstützung vor die Wahl
gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu
müssen, mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit
sich bringt (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1; VGr,
11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1).
5.4.2
Gemäss den Meldeverhältnissen, einem eingereichten Mietvertrag und seinen
eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer derzeit kostenlos mit seinem Sohn C
und D in einer 5 ½-Zimmerwohnung, während seine Krankenkassenkosten gemäss
Bestätigung vom 26. Januar 2023 von Sohn E übernommen werden. Die vom
Beschwerdeführer selbst erzielten Einkünfte von total Fr. 2'450.- (AHV- und
BVG-Rente) reichen allerdings kaum aus, dessen Bedarf nach ELG zu decken:
Allein der ihm zustehende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beträgt Fr. 20'100.-
im Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Hinzu kommen
anteilsgemässe Mietkosten und die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung
(abzüglich eines allfälligen Prämienverbilligungsanspruchs), da nach
dargelegter Rechtslage die freiwillige Übernahme dieser Kosten durch die Kinder
des Beschwerdeführers nicht dauerhaft gesichert erscheint und deshalb
grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss (vgl. dazu auch die Rekursantwort
des Migrationsamts vom 2. März 2023). Sowohl ausgehend von den jährlichen
Höchstbeträgen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG als auch unter
Berücksichtigung einer anteiligen Beteiligung an den effektiven Mietkosten von Fr. 2'100.-
(inkl. Nebenkosten und exkl. Garagenmiete) reichen die eigenen Mittel des
Beschwerdeführers nicht aus, dessen Aufenthalt in der Schweiz dauerhaft aus
eigener Kraft zu finanzieren, was grundsätzlich einer Zulassung nach Art. 28
AIG entgegensteht.
5.4.3
Gleichwohl ist vorliegend der besonderen Situation des Beschwerdeführers
Rechnung zu tragen: Der Beschwerdeführer vermag seinen Lebensunterhalt ganz
überwiegend selbst zu finanzieren und ist nur in sehr untergeordnetem Masse auf
die Unterstützung seiner Kinder angewiesen, welche derzeit seine Miet- und
Krankenkassenkosten übernehmen. Auch wenn er sich damit in eine gewisse
finanzielle Abhängigkeit zu seinen Kindern begibt, ist seine Abhängigkeit
geringer als bei Rentnern, die sich überwiegend aus Drittmitteln finanzieren
müssen oder bei denen mangels langjährigem Voraufenthalt nicht mit
gleichermassen ausgeprägten Bezügen zur Schweiz zu rechnen ist. Sodann dürfte
er nach jahrzehntelangem Aufenthalt sowohl mit der hiesigen Sprache als auch
Kultur bestens vertraut sein und auch aus diesem Grund weniger isoliert als
Personen, die erstmals um einen Aufenthalt in der Schweiz ersuchen. Er hat
zudem einen Grossteil seines Lebens mit den ihn nun unterstützenden Angehörigen
verbracht, was die Gefahr vermindert, dass die versprochene und bislang
geleistete Unterstützung aufgrund von familiären Querelen inskünftig wegfallen
könnte. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Vermeidung von Abhängigkeiten –
neben der dauerhaften Sicherstellung der Finanzierung – zentraler Grund für die
hohen Anforderungen an eine Unterstützung durch Dritte. Da die finanziellen und
persönlichen Abhängigkeiten des Beschwerdeführers aus dargelegten Gründen
geringer erscheinen als bei einer Person, die sich ohne Voraufenthalt und/oder
hauptsächlich durch ihre Kinder finanzieren lässt, können auch etwas geringere
Anforderungen an die Finanzierung aus Drittmitteln gestellt werden und ist
ausnahmsweise auch ohne weitergehende Sicherheiten von hinreichenden
finanziellen Mitteln zur dauerhaften Finanzierung des weiteren Aufenthalts
auszugehen. Allerdings ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen,
dass dieser Einschätzung die aktuellen Verhältnisse zugrunde liegen und sich
die Beurteilung ändern könnte, sollte die Unterstützungsbereitschaft seiner
Kinder schwinden. Sodann steht die Zulassung nach Art. 28 AIG auch dem
Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen und müsste sein Aufenthalt damit einer
erneuten Überprüfung unterzogen werden, sollte er inskünftig
Ergänzungsleistungen beantragen.
5.5 Damit ist
die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dass das Migrationsamt gestützt auf Art. 28
AIG anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Zustimmung durch
das SEM – eine Aufenthaltsbewilligung (Rentnerbewilligung) zu erteilen.
Ansonsten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG).
7.
7.1 Laut § 17
Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein
unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).
Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"
wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel
nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als
entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der
"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen
Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,
Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in
migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.-
bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr,
19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).
7.2 Das
vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad auf und weder die Rekurs- noch die Beschwerdeschrift sind
besonders umfänglich ausgefallen. Zudem handelt es sich bei der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht um eine über das Anwaltspatent
verfügende und im Anwaltsregister eingetragene Vertretung. Damit erscheint eine
Entschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren und – entsprechend
der eingereichten Kostennote – Fr. 1'512.60 für das Beschwerdeverfahren (jeweils
inklusive Mehrwertsteuer) angemessen.
8.
Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind und die zugesprochene Parteientschädigung dessen
Vertretungskosten deckt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als
gegenstandslos abzuschreiben. Damit kann auch offenbleiben, inwieweit der
Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG
hinreichend und rechtzeitig nachgewiesen hat bzw. aufgrund seiner Ausführungen
zu seinen teilweise von seinen Kindern übernommenen Lebenshaltungskosten und
seiner Einkommenssituation hiervon überhaupt auszugehen ist (vgl. dazu bereits
die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 19. Juli 2023).
9.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung des Migrationsamts
vom 31. Januar 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I, II, IV und die
Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 13. Juni 2023 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen,
dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für
Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung (Rentnerbewilligung) zu erteilen.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
4. Die Kosten des Rekursverfahrens,
bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie den
Ausfertigungsgebühren von Fr. 150.-, werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
7. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'512.60 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.