Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00413

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00413

12. Oktober 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24875)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00413

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein im Jahre 1986 geborener syrischer

Staatsangehöriger. Er reiste am 4. November 2011 in die Schweiz ein und

stellte gleichentags ein Asylgesuch; während des Verfahrens wurde er dem Kanton

Bern zugeteilt. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für

Migration [SEM]) wies das Asylgesuch am 19. Februar 2014 ab und wies A aus

der Schweiz weg; gleichzeitig ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. Am

30. Januar 2017 erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern.

B.

Am 2. November 2017 ersuchte er das Migrationsamt

des Kantons Zürich um Bewilligung des Kantonswechsels. Am 21. November

2017 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, letztmals

verlängert bis am 25. Januar 2024.

Am 12. März 2019 heiratete A in Syrien

seine Landsfrau C (geboren 2000); sie reiste am 22. August 2019 in die

Schweiz ein, wo sie im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus

der Ehe ging im Jahre 2020 Sohn D hervor.

C. Am 31. März bzw. am 11. April 2022 ersuchte A um (vorzeitige)

Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit

Verfügung vom 20. Mai 2022 ab. Am 17. Januar 2023 ersuchte A erneut

um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 22. Februar

2023 wies das Migrationsamt auch dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion.

Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Juni 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Juli 2023 liess A

dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 21. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Es ist

unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer noch keine zehn Jahre mit einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, weshalb

eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht

kommt (Art. 34 Abs. 2 lit. a des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

Wichtige Gründe für eine vorzeitige Erteilung einer solchen im Sinn von Art. 34

Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht

ersichtlich; er beruft sich in seiner Beschwerde ausschliesslich auf Art. 34

Abs. 4 AIG.

2.2

Gemäss Art. 34

Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die

Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit

Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2

AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b

und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen

die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die

Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens

auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens

auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Bei der Prüfung des

Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der

Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf

Jahre sind (Art. 62 Abs. 1bis und 2 VZAE).

Weil nach Art. 34 Abs. 4 AIG kein Anspruch auf

die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu

treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann

das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des

Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April

2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).

2.3

Die Möglichkeit der frühzeitigen

Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche

Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002, 3709 ff., 3750). Praxisgemäss

werden in diesem Kontext höhere Anforderungen an die Integration gestellt als

etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über

übliche Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer

besonders erfolgreichen Integration, wozu auch ein einwandfreier strafrechtlicher

Leumund gehört (zum Ganzen VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2, und 6. Februar 2019, VB.2018.00790, E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.4

Der Beschwerdeführer erfüllt sowohl die zeitlichen als auch die

sprachlichen Voraussetzungen und hat keine Widerrufsgründe gesetzt.

2.4.1

Beschwerdegegner und Vorinstanz verweigerten die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers

(vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a

VZAE). Er wurde mit Strafbefehl vom 15. Januar 2013 wegen Erwerbstätigkeit

ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung

einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember

2020.

wurde der Beschwerdeführer ausserdem wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung

einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'400.- belegt. Zum

Tatvorgehen geht aus dem Strafbefehl hervor, dass der Beschwerdeführer am

12.

November 2020 mit seinem Fahrzeug die zulässig signalisierte

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (nach Abzug der technisch bedingten

Sicherheitsmarge von 6 km/h) um netto 36 km/h überschritt. Mit seiner

Fahrweise habe er für andere Verkehrsteilnehmer eine besondere Gefahr

geschaffen, was er gewusst habe.

2.4.2

Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 4 Abs. 2 der

Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01), der das

vorliegend strittige Integrationskriterium gemäss Bürgerrechtsgesetz

konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung gilt ein Bewerber unter anderem dann

nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem

VOSTRA eine ihn betreffende (und für das Staatssekretariat für Migration [SEM]

einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein

Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von

mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei

Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei

Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als

360.

Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist (lit. a und d). In

allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein

Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung

der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers

erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden,

solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende

Probezeit noch nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 BüV).

Vorliegend ist die zweijährige Probezeit betreffend die

grobe Verkehrsregelverletzung zwar bereits abgelaufen und ist der Strafbefehl

nicht mehr im Privatauszug aus dem VOSTRA ersichtlich. Dennoch erweist es sich

nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen das Integrationskriterium von

Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG als nicht erfüllt

erachteten. Denn – wie aufgezeigt (vorn, E. 2.3) – bedarf die vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung einer besonders erfolgreichen

Integration, wozu auch ein einwandfreier strafrechtlicher Leumund gehört. Zur

Prüfung von letzterem ist nicht nur auf den Strafauszug für Privatpersonen

abzustellen, sondern sind darüber hinaus jedenfalls auch Straftaten zu

berücksichtigen, die nur noch für Behörden im Strafregister ersichtlich sind (VGr,

24.

September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2 mit

Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe

"während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz einen einwandfreien

Leumund", so trifft dies nach dem Gesagten nicht zu. Die Vorinstanz wies sodann

zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer begangene grobe Verletzung

der Verkehrsregeln nicht als Bagatelldelikt bezeichnet werden kann, hat der Beschwerdeführer doch durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmerinnen und -nehmer zumindest abstrakt an Leib und Leben gefährdet (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00336, E. 3.2;

vgl. BGr, 15. Dezember 2021,

2C_711/2021, E. 5.2.1).

2.5

2.5.1

Für eine vorzeitige Bewilligungserteilung müssten nach dem Gesagten Integrationserfolge

in anderen Bereichen verzeichnet werden, welche bei einer Gesamtbetrachtung

dennoch den Schluss einer besonders erfolgreichen Integration nahelegen. Die

Vorinstanz ging nicht davon aus. Zwar berücksichtigte sie zugunsten des

Beschwerdeführers, dass er seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr auf

finanzielle Unterstützung durch den Staat angewiesen ist: Zunächst arbeitete er

ab Januar 2014 in E als Coiffeur mit einem Pensum von 70 %; dieses konnte

er ab Februar 2016 auf 100 % erhöhen. Seit Oktober 2017 ist der

Beschwerdeführer bei seinem derzeitigen Arbeitgeber in F angestellt. Des

Weiteren berücksichtigte die Vorinstanz, dass gegen den Beschwerdeführer keine

betreibungsrechtlichen Vorgänge registriert sind. In sprachlicher Hinsicht

verwies sie auf ein Sprachzertifikat vom 14. Februar 2022 des Niveaus

B 1 mit dem Prädikat "befriedigend". Eine vertiefte Integration

in sozialer Hinsicht konnte die Vorinstanz nicht ausmachen. Insgesamt

attestierte sie dem Beschwerdeführer eine den Erwartungen entsprechende

Integration bzw. keine Integrationsleistungen, welche das erwähnte Delikt aufzuwiegen

vermögen.

2.5.2

Diese vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht rechtsfehlerhaft. Daran

ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Integrationskriterien

nichts. Ohnehin macht er nicht geltend, die Vorinstanz hätte gewisse Aspekte

seiner Integration unberücksichtigt gelassen; dies wäre denn auch nicht

ersichtlich.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (§ 16 VRG). Dieses Gesuch ist mit Blick auf

die vorangehenden Ausführungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit

abzuweisen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM.