VB.2023.00413
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00413
12. Oktober 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24875)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00413
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein im Jahre 1986 geborener syrischer
Staatsangehöriger. Er reiste am 4. November 2011 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch; während des Verfahrens wurde er dem Kanton
Bern zugeteilt. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für
Migration [SEM]) wies das Asylgesuch am 19. Februar 2014 ab und wies A aus
der Schweiz weg; gleichzeitig ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. Am
30. Januar 2017 erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern.
B.
Am 2. November 2017 ersuchte er das Migrationsamt
des Kantons Zürich um Bewilligung des Kantonswechsels. Am 21. November
2017 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, letztmals
verlängert bis am 25. Januar 2024.
Am 12. März 2019 heiratete A in Syrien
seine Landsfrau C (geboren 2000); sie reiste am 22. August 2019 in die
Schweiz ein, wo sie im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus
der Ehe ging im Jahre 2020 Sohn D hervor.
C. Am 31. März bzw. am 11. April 2022 ersuchte A um (vorzeitige)
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit
Verfügung vom 20. Mai 2022 ab. Am 17. Januar 2023 ersuchte A erneut
um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 22. Februar
2023 wies das Migrationsamt auch dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion.
Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Juni 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2023 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 21. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Es ist
unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer noch keine zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, weshalb
eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht
kommt (Art. 34 Abs. 2 lit. a des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
Wichtige Gründe für eine vorzeitige Erteilung einer solchen im Sinn von Art. 34
Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht
ersichtlich; er beruft sich in seiner Beschwerde ausschliesslich auf Art. 34
Abs. 4 AIG.
2.2
Gemäss Art. 34
Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die
Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2
AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b
und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen
die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die
Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens
auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens
auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Bei der Prüfung des
Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der
Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf
Jahre sind (Art. 62 Abs. 1bis und 2 VZAE).
Weil nach Art. 34 Abs. 4 AIG kein Anspruch auf
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu
treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann
das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des
Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April
2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).
2.3
Die Möglichkeit der frühzeitigen
Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche
Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002, 3709 ff., 3750). Praxisgemäss
werden in diesem Kontext höhere Anforderungen an die Integration gestellt als
etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über
übliche Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer
besonders erfolgreichen Integration, wozu auch ein einwandfreier strafrechtlicher
Leumund gehört (zum Ganzen VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2, und 6. Februar 2019, VB.2018.00790, E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.4
Der Beschwerdeführer erfüllt sowohl die zeitlichen als auch die
sprachlichen Voraussetzungen und hat keine Widerrufsgründe gesetzt.
2.4.1
Beschwerdegegner und Vorinstanz verweigerten die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers
(vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a
VZAE). Er wurde mit Strafbefehl vom 15. Januar 2013 wegen Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember
2020.
wurde der Beschwerdeführer ausserdem wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'400.- belegt. Zum
Tatvorgehen geht aus dem Strafbefehl hervor, dass der Beschwerdeführer am
12.
November 2020 mit seinem Fahrzeug die zulässig signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (nach Abzug der technisch bedingten
Sicherheitsmarge von 6 km/h) um netto 36 km/h überschritt. Mit seiner
Fahrweise habe er für andere Verkehrsteilnehmer eine besondere Gefahr
geschaffen, was er gewusst habe.
2.4.2
Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 4 Abs. 2 der
Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01), der das
vorliegend strittige Integrationskriterium gemäss Bürgerrechtsgesetz
konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung gilt ein Bewerber unter anderem dann
nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem
VOSTRA eine ihn betreffende (und für das Staatssekretariat für Migration [SEM]
einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein
Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von
mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei
Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als
360.
Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist (lit. a und d). In
allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein
Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung
der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers
erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden,
solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende
Probezeit noch nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 BüV).
Vorliegend ist die zweijährige Probezeit betreffend die
grobe Verkehrsregelverletzung zwar bereits abgelaufen und ist der Strafbefehl
nicht mehr im Privatauszug aus dem VOSTRA ersichtlich. Dennoch erweist es sich
nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen das Integrationskriterium von
Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG als nicht erfüllt
erachteten. Denn – wie aufgezeigt (vorn, E. 2.3) – bedarf die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung einer besonders erfolgreichen
Integration, wozu auch ein einwandfreier strafrechtlicher Leumund gehört. Zur
Prüfung von letzterem ist nicht nur auf den Strafauszug für Privatpersonen
abzustellen, sondern sind darüber hinaus jedenfalls auch Straftaten zu
berücksichtigen, die nur noch für Behörden im Strafregister ersichtlich sind (VGr,
24.
September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2 mit
Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe
"während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz einen einwandfreien
Leumund", so trifft dies nach dem Gesagten nicht zu. Die Vorinstanz wies sodann
zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer begangene grobe Verletzung
der Verkehrsregeln nicht als Bagatelldelikt bezeichnet werden kann, hat der Beschwerdeführer doch durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmerinnen und -nehmer zumindest abstrakt an Leib und Leben gefährdet (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00336, E. 3.2;
vgl. BGr, 15. Dezember 2021,
2C_711/2021, E. 5.2.1).
2.5
2.5.1
Für eine vorzeitige Bewilligungserteilung müssten nach dem Gesagten Integrationserfolge
in anderen Bereichen verzeichnet werden, welche bei einer Gesamtbetrachtung
dennoch den Schluss einer besonders erfolgreichen Integration nahelegen. Die
Vorinstanz ging nicht davon aus. Zwar berücksichtigte sie zugunsten des
Beschwerdeführers, dass er seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr auf
finanzielle Unterstützung durch den Staat angewiesen ist: Zunächst arbeitete er
ab Januar 2014 in E als Coiffeur mit einem Pensum von 70 %; dieses konnte
er ab Februar 2016 auf 100 % erhöhen. Seit Oktober 2017 ist der
Beschwerdeführer bei seinem derzeitigen Arbeitgeber in F angestellt. Des
Weiteren berücksichtigte die Vorinstanz, dass gegen den Beschwerdeführer keine
betreibungsrechtlichen Vorgänge registriert sind. In sprachlicher Hinsicht
verwies sie auf ein Sprachzertifikat vom 14. Februar 2022 des Niveaus
B 1 mit dem Prädikat "befriedigend". Eine vertiefte Integration
in sozialer Hinsicht konnte die Vorinstanz nicht ausmachen. Insgesamt
attestierte sie dem Beschwerdeführer eine den Erwartungen entsprechende
Integration bzw. keine Integrationsleistungen, welche das erwähnte Delikt aufzuwiegen
vermögen.
2.5.2
Diese vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht rechtsfehlerhaft. Daran
ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Integrationskriterien
nichts. Ohnehin macht er nicht geltend, die Vorinstanz hätte gewisse Aspekte
seiner Integration unberücksichtigt gelassen; dies wäre denn auch nicht
ersichtlich.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (§ 16 VRG). Dieses Gesuch ist mit Blick auf
die vorangehenden Ausführungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
abzuweisen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM.