VB.2023.00414
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00414
26. Oktober 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24901)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00414
Urteil
Der 4. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist ein 1994 geborener syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am
2. August 2014 in die Schweiz ein und ersuchte am 4. August 2014 um
Asyl. Für das Verfahren wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen. Mit
Verfügung vom 18. Mai 2015 anerkannte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) A als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In der Folge erhielt er am
21. Mai 2015 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau.
B. Am
22. Februar 2019 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um
Kantonswechsel. Dieses stimmte dem Gesuch mit Schreiben vom 14. März 2019
zu und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, die in
der Folge regelmässig verlängert wurde.
Am 1. Oktober 2020 reichte die syrische
Staatsangehörige C, geboren 2002, bei der Schweizer Botschaft im Libanon ein
Gesuch um Erteilung eines Visums zur Vorbereitung der Heirat mit A ein. Nachdem
das Migrationsamt das Gesuch bewilligt hatte, reiste C im August 2021 in die
Schweiz ein, wo sie am 7. Oktober 2021 in F mit A die Ehe schloss.
C. Am
28. November 2022 ersuchte A (erneut) um vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 9. März 2023 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Juni 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2023 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und ihm
die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Juli
2023.
auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Es ist
unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer noch keine zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, weshalb
eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht
kommt (Art. 34 Abs. 2 lit. a des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
Wichtige Gründe für eine vorzeitige Erteilung einer solchen im Sinn von
Art. 34 Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind
auch nicht ersichtlich; er beruft sich in seiner Beschwerde ausschliesslich auf
Art. 34 Abs. 4 AIG.
2.2
Gemäss
Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und
Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen
Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder
Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert
sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Für
die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die
Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die
Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens
auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Bei der Prüfung des Gesuchs um
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad
der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind
(Art. 62 Abs. 1bis und 2 VZAE).
Weil nach Art. 34 Abs. 4 AIG kein Anspruch auf
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu
treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann
das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des
Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April
2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).
2.3
Die Möglichkeit der frühzeitigen
Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche
Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002, 3709 ff., 3750). Praxisgemäss
werden in diesem Kontext höhere Anforderungen an die Integration gestellt als
etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über
übliche Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer
besonders erfolgreichen Integration (zum Ganzen VGr, 12. Oktober 2023,
VB.2023.00413, E. 2.3, und 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2, je mit Hinweisen).
2.4
2.4.1
Beschwerdegegner und Vorinstanz verweigerten die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung insbesondere aufgrund des Sozialhilfebezugs des
Beschwerdeführers (in der Vergangenheit) bzw. aufgrund seiner nicht
ausreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE).
2.4.2
Der Beschwerdeführer reiste am 2. August 2014 in die Schweiz ein und
wurde am 18. Mai 2015 als Flüchtling anerkannt. Im "1. Semester
2016/17" nahm er im Kanton Aargau an einem Integrationsprogramm teil; die
ab Juli 2017 vorgesehene einjährige Verlängerung des Programms besuchte er
nicht mehr, da er eine Festanstellung als Schaler anstrebte. Zwischen Juli und
Oktober 2017 war der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 20 % bei der D GmbH
tätig. Zwischen dem 18. Mai 2015 und dem 31. Dezember 2017 wurde der
Beschwerdeführer mit einem Gesamtbetrag von Fr. 56'566.20 von der
Sozialhilfe unterstützt. In der Folge konnte er sich davon lösen, da er ab dem
1.
November 2017 als "…" bei der E GmbH in F angestellt
war. Sein Arbeitspensum von zunächst 50 % konnte der Beschwerdeführer ab
dem 1. August 2018 auf 100 % erhöhen. Per Ende Juli 2021 wurde das
Arbeitsverhältnis aufgelöst. In der Folge arbeite der Beschwerdeführer mit
einem Pensum von zunächst 10 % für die G GmbH; daneben bezog er
zwischen August 2021 und Juli 2022 Taggelder der Arbeitslosenkasse. Per
2.
August 2022 schloss der Beschwerdeführer mit der G GmbH einen
unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitspensum von 100 % und einem
Monatslohn von Fr. 4'637.- brutto ab.
Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die vorgenannten
Umstände, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung seiner
Aufenthaltsbewilligung während rund zweieinhalb Jahren von der Sozialhilfe
unterstützt werden musste. Dabei berücksichtigte sie zu seinen Gunsten, dass er
einem fremden Kulturkreis entstammt und sich ab August 2014 als Asylsuchender
in der Schweiz aufhielt. Da der Beschwerdeführer damals der deutschen Sprache
und Schrift nicht mächtig gewesen sei, sei nachvollziehbar, dass er nicht
sofort im Arbeitsmarkt habe Fuss fassen können. Ausserdem würdigte die
Vorinstanz positiv, dass sich der Beschwerdeführer an einem
Arbeitsintegrationsprogramm beteiligte, wodurch er Bemühungen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben offenbart habe. Indessen, so die Vorinstanz weiter, wäre es
ihm möglich gewesen, schon früher zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit
aufzunehmen, um damit die Unterstützung durch die Sozialhilfe zu verringern.
Seine frühere Fürsorgeabhängigkeit sei ihm in ungeordnetem Mass vorzuwerfen und
im Rahmen einer Gesamtschau der Integration zu Ungunsten des Beschwerdeführers
zu gewichten.
2.4.3
Die
Vorinstanz berücksichtigte ausserdem, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 9. März 2016 wegen Fälschung von
Ausweisen mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer
Busse von Fr. 800.- bestraft worden war. Gemäss Sachverhalt des
Strafbefehls erhielt der Beschwerdeführer Ende November 2015 einen totalgefälschten
syrischen Führerausweis, den er über seinen Vater bestellt hatte, nachdem er
seinen echten syrischen Führerausweis verloren hatte. Dabei stellte die
Vorinstanz auf ein Straferkenntnis ab, das im
Strafregisterauszug für Privatpersonen nicht mehr ersichtlich ist, was zulässig
ist (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452,
E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4.4
Insgesamt kam die Vorinstanz zum
Schluss, dass die Integrationsleistung des Beschwerdeführers nicht als
überdurchschnittlich bezeichnet werden könne. Massgebliche Integrationserfolge
in anderen Bereichen, die bei einer Gesamtbetrachtung dennoch den Schluss einer
besonders erfolgreichen Integration nahelegten, seien mit Ausnahme der
sprachlichen Integration des Beschwerdeführers (Zertifikat auf Niveau B 1
[mündlich und schriftlich] vom 7. Juni 2022) nicht ersichtlich.
2.5
Diese
vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht rechtsfehlerhaft. Der
Beschwerdeführer musste in der Vergangenheit während über zwei Jahren von der
Sozialhilfe unterstützt werden und war während längerer Zeit lediglich in
tiefen Arbeitspensen erwerbstätig. Die Vorinstanzen kamen somit zu Recht zum
Schluss, dass die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht als
gelungen bezeichnet werden kann.
2.6
An diesem
Ergebnis vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst einen "groben
Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz". Diesen erblickt er darin, dass
der Beschwerdegegner keine einheitliche Praxis bei der Behandlung und Prüfung
der Gesuche um vorzeitige Niederlassungsbewilligung anwende. Dabei übergeht der
Beschwerdeführer jedoch, dass der Beschwerdegegner im Rahmen seiner
Ermessenausübung jeweils im Einzelfall zu prüfen hat, ob Integrationserfolge in
gewissen Bereichen vorliegen, die bei einer Gesamtbetrachtung – trotz Defiziten
bei einem oder mehreren anderen Integrationskriterien – den Schluss einer
besonders erfolgreichen Integration nahelegen (vgl. VGr, 12. Oktober 2023,
VB.2023.00413, E. 2.5.1, und 10. November 2022, VB.2022.00336,
E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Fälle, wo die
Niederlassungsbewilligung trotz Sozialhilfebezug (in der Vergangenheit)
vorzeitig erteilt worden sein soll, lassen somit hier den Schluss einer
Ungleichbehandlung nicht schon deshalb zu. Sodann konnte und durfte die
Vorinstanz die wirtschaftliche Integration über die gesamte Dauer seines
hiesigen Aufenthalts beurteilen; dass der Sozialhilfebezug des
Beschwerdeführers bereits einige Jahre zurückliegt, liess die Vorinstanz im
Rahmen ihrer Ermessenausübung denn auch nicht unberücksichtigt.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen geht
hervor, dass er die Tätigkeit bei der E GmbH aus gesundheitlichen Gründen
aufgebeben musste und er seither keine Tätigkeiten mit "Belastung der
Atemwege" mehr ausüben kann. Die Aufgabe der Anstellung als … kann ihm
somit nicht vorgehalten werden. Doch auch unter Berücksichtigung dieser
gesundheitlichen Einschränkung erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung der
wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers nicht als rechtsverletzend.
Die (erstmals vor Verwaltungsgericht) eingereichten Nachweise von
Arbeitsbemühungen (zwischen Juli 2021 und April 2022) führen schliesslich
ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Bewerbungen des Beschwerdeführers
sind zwar positiv zu würdigen. Mit Blick auf die gesamte Anwesenheitsdauer
vermögen diese im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aber keine hinreichende
Teilnahme am Wirtschaftsleben zu belegen.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seinen
Ausführungen zur Vorgeschichte des erwähnten Strafbefehls (vorn, E. 2.4.3)
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass er nicht habe wissen können, dass der
Führerausweis, den er von seinem Vater erhalten hatte, nicht echt war, hätte er
im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen können und
müssen. Ohnehin verweigerten die Vorinstanzen die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht primär aufgrund des vom Beschwerdeführer erwirkten
Straferkenntnisses.
2.7
Nach dem
Gesagten haben die Vorinstanz und der Beschwerdegegner das ihnen zustehende
Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt, indem sie dem Beschwerdeführer die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigerten.
Dispositiv
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zu
prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
3.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist,
wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
gestellten Begehren abzuweisen. Es kann somit offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.