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Entscheid

VB.2023.00415

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00415

21. März 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25219)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00415

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;

3. Zuteilungsrunde,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG mit Sitz in Zürich wurde 1990 gegründet und

bietet möblierte Wohnungen für "Relocations" und Reisende sowie für

die ausländischen Arbeitnehmenden von Unternehmen in der Schweiz an.

Am 1. Juni 2021 ersuchte sie die Finanzdirektion des

Kantons Zürich im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des

Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Betrag von

Fr. 683'475.91 und um ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit über Fr. 200'000.-.

Mit Verfügung vom 26. August 2021 wies die Finanzdirektion dieses Gesuch

ab, weil der Umsatz der A AG um weniger als 40 % zurückgegangen sei

und der Umsatzrückgang nicht in Zusammenhang mit behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie stehe. Das beantragte Darlehen

wurde abgelehnt, da aufgrund der eingereichten Finanz- und Liquiditätsplanung

keine Überprüfung der Rückzahlbarkeit möglich gewesen sei.

Erwägungen

II.

Am 29. September 2021 liess die A AG Rekurs an

den Regierungsrat des Kantons Zürich erheben und nunmehr noch die Ausrichtung

eines nicht rückzahlbaren Betrags von Fr. 632'715.69 beantragen. Mit

Beschluss vom 14. Juni 2023 wies der Regierungsrat den Rekurs ab.

III.

Am 19. Juli 2023 liess die A AG Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Beschluss des Regierungsrates vom 14. Juni 2023 aufzuheben und ihr eine

Härtefallentschädigung in Höhe von Fr. 632'715.69 als nicht rückzahlbarer

Betrag auszurichten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die

Finanzdirektion zurückzuweisen.

Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei mit

Vernehmlassung vom 9. August 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion erstattete am 23. August 2023

Beschwerdeantwort und beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde,

eventualiter deren Abweisung. Die A AG liess sich zur Beschwerdeantwort

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 12

Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102,

in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung [AS 2021 153, vgl. unten

E. 4.2]) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone

Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen,

Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz

(Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre

Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im

jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen

Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen

Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der

Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,

wenn der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens unter 60 % des

mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz).

Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz macht die

Unterstützung durch den Bund zudem davon abhängig, dass das Unternehmen vor dem

Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig war und dass es nicht

Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat. Gemäss Art. 12 Abs. 4

Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.

Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020

(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in

Kraft (AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum

31.

Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen

erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem

Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 2–6

HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte

Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass es profitabel oder

überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a HFMV 20) sowie dass

sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des

durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1

HFMV 20). Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021

kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des

Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden

(Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20).

2.2

Nachdem

der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen

Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der

Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie

diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die

Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund

formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für

Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021[Erläuterungen

HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des

Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom

18.

November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

2.3

Der

Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen

Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons

Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht

angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl

2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021

beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine

2.

Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons

Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den

Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss

den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer

RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass

in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes

angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2), was in der Folge auch für die

weiteren Zuteilungsrunden galt. Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat

einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für

das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19,

Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; zum Ganzen VGr, 6. Juli 2023,

VB.2023.00058, E. 2.3 – 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2

– 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).

3.

Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,

2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe

ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des

Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es

sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des

Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; VGr,

6.

Juli 2023, VB.2023.00058, E. 3 – 22. Dezember 2022,

VB.2022.00285, E. 4 – 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2).

Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im

Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht

kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

4.

4.1

Das

Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem

Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden

(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 6. Juli

2023, VB.2023.00058, E. 4.1, und 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3).

Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im

Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.

4.2

Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ist das

zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügungen geltende Recht anwendbar;

mithin sind das Covid-19-Gesetz in der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen

Fassung (AS 2021 153) und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am

19.

Juni 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 356) massgebend.

5.

5.1

Strittig

ist vorliegend, ob der Umsatz der Beschwerdeführerin von Mai 2020 bis April

2021.

(vgl. Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20) weniger als 60

Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 betragen

hat (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20).

5.2

Die

Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr zu berücksichtigender

Jahresumsatz für das Geschäftsjahr 2018 habe Fr. 6'450'736.93 betragen und

derjenige für das Geschäftsjahr 2019 Fr. 6'093'529.01. Hierbei handle es

sich um den Gesamtumsatz gemäss ihren Jahresrechnungen abzüglich der Erträge

für "Doppel- und Differenzzahlungen" im Umfang von Fr. 51'632.23

(Geschäftsjahr 2018) respektive Fr. 29'980.49 (Geschäftsjahr 2019). Dies ergebe

einen durchschnittlichen Jahresumsatz für die Jahre 2018 und 2019 von

Fr. 6'272'132.97. Der Umsatz der Monate Mai 2020 bis April 2021 betrage

hingegen Fr. 3'741'270.24, was im Vergleich zum Durchschnitt der

Geschäftsjahre 2018 und 2019 einen Rückgang von 40,35 % ergebe. Somit sei

die Voraussetzung von Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 erfüllt.

5.3

Die

Korrektur des Gesamtumsatzes für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 um die

"Erträge für Doppel- und Differenzzahlungen" begründet die

Beschwerdeführerin damit, dass zur Feststellung des "Jahresumsatzes"

im Kontext der Covid-19-Härtefallprogramme nicht einfach auf zivil- oder

allenfalls steuerrechtliche Definitionen abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei

der Begriff teleologisch auszulegen. So könne mit Jahresumsatz bloss der

operative Umsatz aus dem Kerngeschäft eines Gesuchstellers, welches durch die

bundesrätlichen Massnahmen während der Covid-19-Pandemie betroffen war, gemeint

sein. Nicht umfasst sei hingegen ausserordentlicher und periodenfremder Ertrag.

Die Beschwerdeführerin erhalte von Kunden immer wieder

Doppel- und Falschzahlungen für Dienstleistungen. Soweit diese nicht

zurückerstattet werden könnten, würden sie als Verbindlichkeit der Gesellschaft

gebucht, da sie potenziell jederzeit rückforderbar seien. Die

Beschwerdeführerin sei durch diese Zahlungen zwar bereichert, habe aber keinen

operativen Ertrag erwirtschaftet. In der Jahresrechnung werde für solche

Doppel- und Falschzahlungen jeweils für jedes Jahr ein eigenes Passivkonto

("Kundenzahlungen zur Abklärung [Geschäftsjahr]") gebildet. Erfolge

keine Rückforderung, würden diese Passivkonten nach einigen Jahren aufgelöst

und der entsprechende Saldo werde als ausserordentlicher Ertrag (Ertragskonto

3950, "Ertrag Doppel- + Differenzzahlungen") verbucht. Die

entsprechenden Verbuchungen stünden jeweils im Ermessen des Verwaltungsrates,

er sei rechtlich nicht dazu verpflichtet.

So seien im Geschäftsjahr 2018 die Bereicherungen aus dem

Jahr 2014 im erwähnten Umfang von Fr. 51'632.23 und im Geschäftsjahr 2019

diejenigen aus dem Jahr 2015 im erwähnten Umfang von Fr. 29'980.49

ausgebucht worden. Hingegen sei im Geschäftsjahr 2020 auf die Ausbuchung der

Bereicherungen aus dem Jahr 2016 (Passivkonto "Kundenzahlung zur Abklärung

2016") im Umfang von Fr. 78'793.46 verzichtet worden. Bei diesen

Erträgen handle es sich nicht um Umsätze der Beschwerdeführerin aus ihrem

Kerngeschäft der für die Zusprechung von Härtefallentschädigungen massgebenden

Zeitperioden. Sie würden nicht regelmässig anfallen und es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass dennoch später eine Rückforderung erfolge.

Entsprechend seien die Beträge nicht in die Vergleichsrechnung

miteinzubeziehen.

5.4

Die

Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Doppel- und Differenzzahlungen

seien von der Beschwerdeführerin regelmässig beziehungsweise jedes Jahr in der

Erfolgsrechnung verbucht worden. Folglich seien sie als wiederkehrender

ordentlicher Ertrag anzusehen und für alle hier interessierenden Geschäftsjahre

(2018, 2019 und 2020 resp. 2021) zu berücksichtigen. Aufgrund dessen ergebe

sich für das Geschäftsjahr 2018 ein Umsatz von Fr. 6'502'369.16 und für

das Geschäftsjahr 2019 ein Umsatz von Fr. 6'123'509.50. Der Durchschnitt

der beiden Jahre betrage Fr. 6'312'939.33. Der Umsatz der Zeitperiode Mai

2020.

bis April 2021 betrage unter Zurechnung einer erfolgsrelevanten Ausbuchung

des Passivkontos "Kundenzahlung zur Abklärung 2016"

Fr. 3'820'063.70. Hieraus resultiere ein Umsatzrückgang von 39,48 %,

womit die Voraussetzung von Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 nicht erfüllt sei.

5.5

Der

Beschwerdegegner führt in der Beschwerdeantwort aus, dass die Beurteilung, ob

die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Covid-19-Gesetz und

Covid-19-Härtefallverordnung erfüllt habe, basierend auf den von dieser

eingereichten Jahresrechnungen zu erfolgen habe und verweist hierbei auf § 9

lit. a und § 11 Abs. 2 lit. b StaatsbeitragsG. Eine

Reduktion des massgeblichen Umsatzes der gesuchstellenden Unternehmen auf den

"operativen Umsatz" oder andere Einschränkungen widersprächen sowohl

dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des Covid-19-Gesetzes und der

HFMV 20. Das Covid-19-Härtefallprogramm sei ein Massenverfahren, bei dem

es nicht zu Einzelkorrekturen kommen solle, da diese zu rechtsungleichen

Resultaten führen würden. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine klare und

schablonenhafte Regelung etablieren wollen, die eine rasche Auszahlung der

beitragsberechtigten Gelder für spezifische, besonders betroffene Härtefälle

ermöglicht. Die Praxis, bei der Berechnung des Referenzumsatzes auf den

effektiv ausgewiesenen Ertrag abzustellen, schütze die rechtsgleiche Behandlung

aller gesuchstellenden Unternehmen im Kanton Zürich.

Der Umsatz der Beschwerdeführerin für die Monate Mai 2020 bis

April 2021 sei unter Zurechnung einer Verbuchung der Falschzahlungen aus dem

Jahr 2016 zu bemessen, wie die Vorinstanz dies getan habe. Es sei nicht

ersichtlich oder betriebswirtschaftlich oder sachlich nachvollziehbar, weshalb

die Beschwerdeführerin ausgerechnet für das Geschäftsjahr 2020 bezüglich der

Auflösung des Passivkontos "Kundenzahlungen zur Abklärung" eine

Änderung der in den Vorjahren üblichen Darstellung und Bewertung vorgenommen

habe. Es habe mutmasslich ihrer Übung entsprochen, die transitorisch

passivierten Bilanzkonti "Kundenzahlung zur Abklärung" jeweils nach

Ablauf von vier Jahren (und damit jeweils im Jahr nach Ablauf der

Verjährungsfrist für die Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen

gemäss Art. 67 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911

[OR, SR 220]) erfolgswirksam aufzulösen. Dies ergebe sich auch aus den

entsprechenden Buchungen in den Geschäftsjahren 2018 und 2019. Entsprechend

hätte die Beschwerdeführerin diese Konti stetig auszubuchen gehabt. In

Einzelfällen darauf zu verzichten, verstosse gegen das Prinzip der Stetigkeit

und Verlässlichkeit der Buchführung gemäss Art. 958c OR. Die selektive

Buchführung stelle "Rosinenpicken" dar und sei vorliegend verwendet

worden, um den für die Härtefallhilfen notwendigen Umsatzrückgang von 40 %

zu erreichen.

5.6

Wie

bereits ausgeführt, kann das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung durch die

Vorinstanzen nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des

Ermessens überprüfen, nicht aber auf die Angemessenheit des Entscheids (vgl.

zuvor E. 3). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, beschränkt sich im Kern

auf eine Unangemessenheitsrüge. Weshalb das gewählte Vorgehen der Vorinstanz

und des Beschwerdegegners missbräuchlich oder rechtsverletzend sein soll, ist

nicht ersichtlich.

5.6.1

Der Begriff des Jahresumsatzes gemäss Art. 5 Abs. 1 HFMV 20

wurde durch den Verordnungsgeber in Art. 3 Abs. 3 HFMV 20 definiert,

wonach sich Umsatzangaben auf den Einzelabschluss des gesuchstellenden

Unternehmens beziehen. Auch wenn der Verordnungsgeber mit dieser Bestimmung

vornehmlich darauf abzielte, sicherzustellen, dass die Umsätze von

Konzerngesellschaften nur einmal für die Gewährung von Härtefallentschädigungen

herangezogen werden können (vgl. Erläuterungen HFMV 20, S. 6), besteht mit

der Verwendung des Begriffs Einzelabschluss ein klarer Verweis auf das

Rechnungslegungsrecht des Obligationenrechts (vgl. Art. 958 OR). Ausserdem

handelte es sich beim Covid-19-Härtefallprogramm, wie der Beschwerdegegner

richtig vorträgt, um ein Massenverfahren und es ist vor diesem Hintergrund

davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber möglichst praktikable Regeln

schaffen wollte, wobei hierbei auch eine gewisse Schematisierung zulässig ist

(vgl. hierzu auch VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.3.3). Es

ist vor diesem Hintergrund nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz für die

Feststellung des Jahresumsatzes auf die nach obligationenrechtlichen

Grundsätzen erstellten und von der Revisionsstelle genehmigten Abschlüsse der

Beschwerdeführerin, welche diese mit ihrem Gesuch eingereicht hat, abgestellt und

für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 keine Umsatzkorrekturen zugelassen hat.

5.6.2

Sodann hat die Vorinstanz für die Monate Mai 2020 bis April 2021 dem von

der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Umsatz die hypothetische Ausbuchung des

Kontos "Kundenzahlungen zur Abklärung 2016" im Umfang von

Fr. 78'793.46 hinzugerechnet. Die definitiven Jahresabschlüsse für die

Geschäftsjahre 2020 und 2021 lagen der Vorinstanz nicht vor. Aus den

eingereichten Unterlagen ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin die

Verbuchung der "Kundenzahlungen zur Abklärung 2016" im provisorischen

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 analog zu den Vorjahren vorgenommen

hatte, auch wenn sie im Rekursverfahren bereits darauf hingewiesen hatte, dass

sie sich nicht verpflichtet sehe, dies im definitiven Abschluss so zu tun. Im

inzwischen erstellten und vor Verwaltungsgericht soweit ersichtlich erstmals

eingereichten definitiven Jahresabschluss der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr

2020.

ist die entsprechende Ausbuchung nun tatsächlich nicht erfolgt. Folglich

stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus dieser Tatsache etwas zu

ihren Gunsten ableiten kann.

5.6.3

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, wie aus den Akten ersichtlich ist,

mindestens in den Geschäftsjahren 2017, 2018 und 2019 jeweils das Konto

"Kundenzahlungen zur Abklärung" des Geschäftsjahres vier Jahre zuvor

vollständig über den ausserordentlichen Ertrag ausgebucht. Die

Beschwerdeführerin selbst bezeichnet dieses Vorgehen als

"ususgemäss". Dies hat sie sich entgegenhalten zu lassen. Nach Art. 5

Abs. 1 HFMV 20 musste die Vorinstanz zwei Referenzumsätze miteinander

vergleichen, um festzustellen, ob infolge der behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ein Umsatzrückgang von mehr als

40.

% erfolgt ist. Ändert jedoch, wie vorliegend, das gesuchstellende

Unternehmen ohne sachlichen Grund und Erläuterung eine umsatzrelevante

Buchhaltungspraxis innerhalb des Vergleichszeitraums von Art. 5 HFMV 20,

entsteht zwischen den zu vergleichenden Referenzumsätzen eine zusätzliche

Differenz, die allein durch diese Praxisänderung und nicht durch die behördlich

angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie begründet ist.

Deshalb müssen, damit die Vergleichbarkeit der Referenzumsätze sichergestellt

ist und einzig ein für die Beurteilung eines Härtefalls relevanter

Umsatzrückgang berechnet wird, den Vergleichsjahren grundsätzlich die gleichen

buchhalterischen Methoden und Entscheide zugrunde liegen. Andernfalls wird die

Grösse des Umsatzrückgangs verfälscht. Folglich hat der Beschwerdegegner zu

Recht zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der gemäss Art. 5 Abs. 1

respektive Abs. 1bis HFMV 20 relevanten Vergleichsperioden

eine entsprechende Korrekturbuchung für das Geschäftsjahr 2020 vorgenommen.

5.7

Insgesamt

erweist sich die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin im Rahmen der

3.

Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms aufgrund eines zu

tiefen Umsatzrückgangs als rechtmässig. Vor diesem Hintergrund braucht nicht

vertieft zu werden, ob der Umsatzrückgang im Zusammenhang mit behördlich

angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestanden ist.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k

BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 17'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 17'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.