VB.2023.00415
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00415
21. März 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25219)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00415
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
3. Zuteilungsrunde,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit Sitz in Zürich wurde 1990 gegründet und
bietet möblierte Wohnungen für "Relocations" und Reisende sowie für
die ausländischen Arbeitnehmenden von Unternehmen in der Schweiz an.
Am 1. Juni 2021 ersuchte sie die Finanzdirektion des
Kantons Zürich im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Betrag von
Fr. 683'475.91 und um ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit über Fr. 200'000.-.
Mit Verfügung vom 26. August 2021 wies die Finanzdirektion dieses Gesuch
ab, weil der Umsatz der A AG um weniger als 40 % zurückgegangen sei
und der Umsatzrückgang nicht in Zusammenhang mit behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie stehe. Das beantragte Darlehen
wurde abgelehnt, da aufgrund der eingereichten Finanz- und Liquiditätsplanung
keine Überprüfung der Rückzahlbarkeit möglich gewesen sei.
Erwägungen
II.
Am 29. September 2021 liess die A AG Rekurs an
den Regierungsrat des Kantons Zürich erheben und nunmehr noch die Ausrichtung
eines nicht rückzahlbaren Betrags von Fr. 632'715.69 beantragen. Mit
Beschluss vom 14. Juni 2023 wies der Regierungsrat den Rekurs ab.
III.
Am 19. Juli 2023 liess die A AG Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss des Regierungsrates vom 14. Juni 2023 aufzuheben und ihr eine
Härtefallentschädigung in Höhe von Fr. 632'715.69 als nicht rückzahlbarer
Betrag auszurichten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die
Finanzdirektion zurückzuweisen.
Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei mit
Vernehmlassung vom 9. August 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion erstattete am 23. August 2023
Beschwerdeantwort und beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde,
eventualiter deren Abweisung. Die A AG liess sich zur Beschwerdeantwort
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 12
Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102,
in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung [AS 2021 153, vgl. unten
E. 4.2]) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone
Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen,
Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
(Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre
Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im
jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen
Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,
wenn der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens unter 60 % des
mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz).
Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz macht die
Unterstützung durch den Bund zudem davon abhängig, dass das Unternehmen vor dem
Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig war und dass es nicht
Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat. Gemäss Art. 12 Abs. 4
Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020
(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in
Kraft (AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31.
Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen
erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem
Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 2–6
HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte
Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass es profitabel oder
überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a HFMV 20) sowie dass
sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des
durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1
HFMV 20). Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021
kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des
Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden
(Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20).
2.2
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie
diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die
Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund
formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für
Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021[Erläuterungen
HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des
Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom
18.
November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).
2.3
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht
angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl
2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021
beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine
2.
Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den
Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss
den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass
in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes
angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2), was in der Folge auch für die
weiteren Zuteilungsrunden galt. Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat
einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für
das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19,
Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; zum Ganzen VGr, 6. Juli 2023,
VB.2023.00058, E. 2.3 – 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2
– 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).
3.
Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,
2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe
ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des
Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es
sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; VGr,
6.
Juli 2023, VB.2023.00058, E. 3 – 22. Dezember 2022,
VB.2022.00285, E. 4 – 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2).
Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im
Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht
kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
4.
4.1
Das
Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 6. Juli
2023, VB.2023.00058, E. 4.1, und 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3).
Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im
Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.
4.2
Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ist das
zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügungen geltende Recht anwendbar;
mithin sind das Covid-19-Gesetz in der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen
Fassung (AS 2021 153) und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am
19.
Juni 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 356) massgebend.
5.
5.1
Strittig
ist vorliegend, ob der Umsatz der Beschwerdeführerin von Mai 2020 bis April
2021.
(vgl. Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20) weniger als 60
Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 betragen
hat (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20).
5.2
Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr zu berücksichtigender
Jahresumsatz für das Geschäftsjahr 2018 habe Fr. 6'450'736.93 betragen und
derjenige für das Geschäftsjahr 2019 Fr. 6'093'529.01. Hierbei handle es
sich um den Gesamtumsatz gemäss ihren Jahresrechnungen abzüglich der Erträge
für "Doppel- und Differenzzahlungen" im Umfang von Fr. 51'632.23
(Geschäftsjahr 2018) respektive Fr. 29'980.49 (Geschäftsjahr 2019). Dies ergebe
einen durchschnittlichen Jahresumsatz für die Jahre 2018 und 2019 von
Fr. 6'272'132.97. Der Umsatz der Monate Mai 2020 bis April 2021 betrage
hingegen Fr. 3'741'270.24, was im Vergleich zum Durchschnitt der
Geschäftsjahre 2018 und 2019 einen Rückgang von 40,35 % ergebe. Somit sei
die Voraussetzung von Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 erfüllt.
5.3
Die
Korrektur des Gesamtumsatzes für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 um die
"Erträge für Doppel- und Differenzzahlungen" begründet die
Beschwerdeführerin damit, dass zur Feststellung des "Jahresumsatzes"
im Kontext der Covid-19-Härtefallprogramme nicht einfach auf zivil- oder
allenfalls steuerrechtliche Definitionen abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei
der Begriff teleologisch auszulegen. So könne mit Jahresumsatz bloss der
operative Umsatz aus dem Kerngeschäft eines Gesuchstellers, welches durch die
bundesrätlichen Massnahmen während der Covid-19-Pandemie betroffen war, gemeint
sein. Nicht umfasst sei hingegen ausserordentlicher und periodenfremder Ertrag.
Die Beschwerdeführerin erhalte von Kunden immer wieder
Doppel- und Falschzahlungen für Dienstleistungen. Soweit diese nicht
zurückerstattet werden könnten, würden sie als Verbindlichkeit der Gesellschaft
gebucht, da sie potenziell jederzeit rückforderbar seien. Die
Beschwerdeführerin sei durch diese Zahlungen zwar bereichert, habe aber keinen
operativen Ertrag erwirtschaftet. In der Jahresrechnung werde für solche
Doppel- und Falschzahlungen jeweils für jedes Jahr ein eigenes Passivkonto
("Kundenzahlungen zur Abklärung [Geschäftsjahr]") gebildet. Erfolge
keine Rückforderung, würden diese Passivkonten nach einigen Jahren aufgelöst
und der entsprechende Saldo werde als ausserordentlicher Ertrag (Ertragskonto
3950, "Ertrag Doppel- + Differenzzahlungen") verbucht. Die
entsprechenden Verbuchungen stünden jeweils im Ermessen des Verwaltungsrates,
er sei rechtlich nicht dazu verpflichtet.
So seien im Geschäftsjahr 2018 die Bereicherungen aus dem
Jahr 2014 im erwähnten Umfang von Fr. 51'632.23 und im Geschäftsjahr 2019
diejenigen aus dem Jahr 2015 im erwähnten Umfang von Fr. 29'980.49
ausgebucht worden. Hingegen sei im Geschäftsjahr 2020 auf die Ausbuchung der
Bereicherungen aus dem Jahr 2016 (Passivkonto "Kundenzahlung zur Abklärung
2016") im Umfang von Fr. 78'793.46 verzichtet worden. Bei diesen
Erträgen handle es sich nicht um Umsätze der Beschwerdeführerin aus ihrem
Kerngeschäft der für die Zusprechung von Härtefallentschädigungen massgebenden
Zeitperioden. Sie würden nicht regelmässig anfallen und es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass dennoch später eine Rückforderung erfolge.
Entsprechend seien die Beträge nicht in die Vergleichsrechnung
miteinzubeziehen.
5.4
Die
Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Doppel- und Differenzzahlungen
seien von der Beschwerdeführerin regelmässig beziehungsweise jedes Jahr in der
Erfolgsrechnung verbucht worden. Folglich seien sie als wiederkehrender
ordentlicher Ertrag anzusehen und für alle hier interessierenden Geschäftsjahre
(2018, 2019 und 2020 resp. 2021) zu berücksichtigen. Aufgrund dessen ergebe
sich für das Geschäftsjahr 2018 ein Umsatz von Fr. 6'502'369.16 und für
das Geschäftsjahr 2019 ein Umsatz von Fr. 6'123'509.50. Der Durchschnitt
der beiden Jahre betrage Fr. 6'312'939.33. Der Umsatz der Zeitperiode Mai
2020.
bis April 2021 betrage unter Zurechnung einer erfolgsrelevanten Ausbuchung
des Passivkontos "Kundenzahlung zur Abklärung 2016"
Fr. 3'820'063.70. Hieraus resultiere ein Umsatzrückgang von 39,48 %,
womit die Voraussetzung von Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 nicht erfüllt sei.
5.5
Der
Beschwerdegegner führt in der Beschwerdeantwort aus, dass die Beurteilung, ob
die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Covid-19-Gesetz und
Covid-19-Härtefallverordnung erfüllt habe, basierend auf den von dieser
eingereichten Jahresrechnungen zu erfolgen habe und verweist hierbei auf § 9
lit. a und § 11 Abs. 2 lit. b StaatsbeitragsG. Eine
Reduktion des massgeblichen Umsatzes der gesuchstellenden Unternehmen auf den
"operativen Umsatz" oder andere Einschränkungen widersprächen sowohl
dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des Covid-19-Gesetzes und der
HFMV 20. Das Covid-19-Härtefallprogramm sei ein Massenverfahren, bei dem
es nicht zu Einzelkorrekturen kommen solle, da diese zu rechtsungleichen
Resultaten führen würden. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine klare und
schablonenhafte Regelung etablieren wollen, die eine rasche Auszahlung der
beitragsberechtigten Gelder für spezifische, besonders betroffene Härtefälle
ermöglicht. Die Praxis, bei der Berechnung des Referenzumsatzes auf den
effektiv ausgewiesenen Ertrag abzustellen, schütze die rechtsgleiche Behandlung
aller gesuchstellenden Unternehmen im Kanton Zürich.
Der Umsatz der Beschwerdeführerin für die Monate Mai 2020 bis
April 2021 sei unter Zurechnung einer Verbuchung der Falschzahlungen aus dem
Jahr 2016 zu bemessen, wie die Vorinstanz dies getan habe. Es sei nicht
ersichtlich oder betriebswirtschaftlich oder sachlich nachvollziehbar, weshalb
die Beschwerdeführerin ausgerechnet für das Geschäftsjahr 2020 bezüglich der
Auflösung des Passivkontos "Kundenzahlungen zur Abklärung" eine
Änderung der in den Vorjahren üblichen Darstellung und Bewertung vorgenommen
habe. Es habe mutmasslich ihrer Übung entsprochen, die transitorisch
passivierten Bilanzkonti "Kundenzahlung zur Abklärung" jeweils nach
Ablauf von vier Jahren (und damit jeweils im Jahr nach Ablauf der
Verjährungsfrist für die Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen
gemäss Art. 67 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[OR, SR 220]) erfolgswirksam aufzulösen. Dies ergebe sich auch aus den
entsprechenden Buchungen in den Geschäftsjahren 2018 und 2019. Entsprechend
hätte die Beschwerdeführerin diese Konti stetig auszubuchen gehabt. In
Einzelfällen darauf zu verzichten, verstosse gegen das Prinzip der Stetigkeit
und Verlässlichkeit der Buchführung gemäss Art. 958c OR. Die selektive
Buchführung stelle "Rosinenpicken" dar und sei vorliegend verwendet
worden, um den für die Härtefallhilfen notwendigen Umsatzrückgang von 40 %
zu erreichen.
5.6
Wie
bereits ausgeführt, kann das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung durch die
Vorinstanzen nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des
Ermessens überprüfen, nicht aber auf die Angemessenheit des Entscheids (vgl.
zuvor E. 3). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, beschränkt sich im Kern
auf eine Unangemessenheitsrüge. Weshalb das gewählte Vorgehen der Vorinstanz
und des Beschwerdegegners missbräuchlich oder rechtsverletzend sein soll, ist
nicht ersichtlich.
5.6.1
Der Begriff des Jahresumsatzes gemäss Art. 5 Abs. 1 HFMV 20
wurde durch den Verordnungsgeber in Art. 3 Abs. 3 HFMV 20 definiert,
wonach sich Umsatzangaben auf den Einzelabschluss des gesuchstellenden
Unternehmens beziehen. Auch wenn der Verordnungsgeber mit dieser Bestimmung
vornehmlich darauf abzielte, sicherzustellen, dass die Umsätze von
Konzerngesellschaften nur einmal für die Gewährung von Härtefallentschädigungen
herangezogen werden können (vgl. Erläuterungen HFMV 20, S. 6), besteht mit
der Verwendung des Begriffs Einzelabschluss ein klarer Verweis auf das
Rechnungslegungsrecht des Obligationenrechts (vgl. Art. 958 OR). Ausserdem
handelte es sich beim Covid-19-Härtefallprogramm, wie der Beschwerdegegner
richtig vorträgt, um ein Massenverfahren und es ist vor diesem Hintergrund
davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber möglichst praktikable Regeln
schaffen wollte, wobei hierbei auch eine gewisse Schematisierung zulässig ist
(vgl. hierzu auch VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.3.3). Es
ist vor diesem Hintergrund nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz für die
Feststellung des Jahresumsatzes auf die nach obligationenrechtlichen
Grundsätzen erstellten und von der Revisionsstelle genehmigten Abschlüsse der
Beschwerdeführerin, welche diese mit ihrem Gesuch eingereicht hat, abgestellt und
für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 keine Umsatzkorrekturen zugelassen hat.
5.6.2
Sodann hat die Vorinstanz für die Monate Mai 2020 bis April 2021 dem von
der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Umsatz die hypothetische Ausbuchung des
Kontos "Kundenzahlungen zur Abklärung 2016" im Umfang von
Fr. 78'793.46 hinzugerechnet. Die definitiven Jahresabschlüsse für die
Geschäftsjahre 2020 und 2021 lagen der Vorinstanz nicht vor. Aus den
eingereichten Unterlagen ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin die
Verbuchung der "Kundenzahlungen zur Abklärung 2016" im provisorischen
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 analog zu den Vorjahren vorgenommen
hatte, auch wenn sie im Rekursverfahren bereits darauf hingewiesen hatte, dass
sie sich nicht verpflichtet sehe, dies im definitiven Abschluss so zu tun. Im
inzwischen erstellten und vor Verwaltungsgericht soweit ersichtlich erstmals
eingereichten definitiven Jahresabschluss der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr
2020.
ist die entsprechende Ausbuchung nun tatsächlich nicht erfolgt. Folglich
stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus dieser Tatsache etwas zu
ihren Gunsten ableiten kann.
5.6.3
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, wie aus den Akten ersichtlich ist,
mindestens in den Geschäftsjahren 2017, 2018 und 2019 jeweils das Konto
"Kundenzahlungen zur Abklärung" des Geschäftsjahres vier Jahre zuvor
vollständig über den ausserordentlichen Ertrag ausgebucht. Die
Beschwerdeführerin selbst bezeichnet dieses Vorgehen als
"ususgemäss". Dies hat sie sich entgegenhalten zu lassen. Nach Art. 5
Abs. 1 HFMV 20 musste die Vorinstanz zwei Referenzumsätze miteinander
vergleichen, um festzustellen, ob infolge der behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ein Umsatzrückgang von mehr als
40.
% erfolgt ist. Ändert jedoch, wie vorliegend, das gesuchstellende
Unternehmen ohne sachlichen Grund und Erläuterung eine umsatzrelevante
Buchhaltungspraxis innerhalb des Vergleichszeitraums von Art. 5 HFMV 20,
entsteht zwischen den zu vergleichenden Referenzumsätzen eine zusätzliche
Differenz, die allein durch diese Praxisänderung und nicht durch die behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie begründet ist.
Deshalb müssen, damit die Vergleichbarkeit der Referenzumsätze sichergestellt
ist und einzig ein für die Beurteilung eines Härtefalls relevanter
Umsatzrückgang berechnet wird, den Vergleichsjahren grundsätzlich die gleichen
buchhalterischen Methoden und Entscheide zugrunde liegen. Andernfalls wird die
Grösse des Umsatzrückgangs verfälscht. Folglich hat der Beschwerdegegner zu
Recht zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der gemäss Art. 5 Abs. 1
respektive Abs. 1bis HFMV 20 relevanten Vergleichsperioden
eine entsprechende Korrekturbuchung für das Geschäftsjahr 2020 vorgenommen.
5.7
Insgesamt
erweist sich die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin im Rahmen der
3.
Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms aufgrund eines zu
tiefen Umsatzrückgangs als rechtmässig. Vor diesem Hintergrund braucht nicht
vertieft zu werden, ob der Umsatzrückgang im Zusammenhang mit behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestanden ist.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k
BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 17'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 17'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.