VB.2023.00416
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00416
23. August 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24752)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00416
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1960 geborene A,
Staatsangehörige von Jemen, reiste am 21. Oktober 2009 in die Schweiz ein.
In der Folge ersuchte sie um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte dieses mit Entscheid vom 8. Mai
2013 ab und verfügte die Wegweisung von A aus der Schweiz unter Ansetzung einer
Ausreisefrist. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2014 ab. Am 9. Oktober 2014
ersuchte A das BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 8. Mai
2013. Dieses wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. November2014 ab. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde von A trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 12. Januar 2015 nicht ein. Am 29. Januar 2015 ersuchte A das SEM
um Wiedererwägung ihrer Wegweisung aus der Schweiz. Mit Verfügung vom 8. November
2016 hiess das SEM das Gesuch gut und verfügte die vorläufige Aufnahme von A aufgrund
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Am 23. Dezember
2022 beantragte A die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich.
Mit Verfügung vom 28. März
2023 wurde das Gesuch von A um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich abgewiesen.
Erwägungen
II.
Den gegen die letzte Bewilligungsverweigerung erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 20. Juni 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juli
2023.
liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss
beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und ihr die
ersuchte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie sinngemäss um
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Strittig
ist, ob der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung nach Art. 30
Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) zu erteilen ist. Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung
im Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich
prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend
ausgeübt haben.
2.
2.1
2.1.1
Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in
der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen
(Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger
ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen
geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen
Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 25. Oktober 2017,
VB.2017.00484, E. 2.1; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803,
E. 2.1).
2.1.2
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und Art. 58a
Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
2.1.3
Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
einen schweren Nachteil zur Folge haben.
2.1.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn
oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls,
vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat,
finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr,
25.
Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2; BGE 124 II 110 E. 3,
vgl. hierzu schon die vorinstanzlichen Erwägungen). Hindern gesundheitliche
Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche
und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen
(Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin hält sich bereits
seit knapp 14 Jahren in der Schweiz auf und erfüllt damit unbestrittenermassen
die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres
Härtefallgesuchs. Sodann reichte die Beschwerdeführerin ein Sprachzertifikat
ein, welches ihr bescheinigt, die deutsche Sprache auf dem Niveau A1 zu
beherrschen (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Auch ist die
Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 49 Jahren
weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch betrieben worden. Dennoch ist
ihre hiesige Integration gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen
Aufenthalts deutlich hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben.
Obwohl nach kantonaler Praxis verlangt wird, dass
eine Gesuchstellerin während mindestens den letzten zwei Jahren einer
regelmässigen, bewilligten und festen Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht
und zudem die Sicherstellung des Lebensunterhalts nachweisen kann, hielt die
Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage während
ihres hiesigen Aufenthalts nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Vielmehr musste sie seither von der Asylorganisation Zürich unterstützt werden.
2.2.2
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen,
dass die Arbeitssuche mit zunehmendem Alter nicht einfacher geworden sei. Ihr
ist jedoch vorzuwerfen, dass sie sich nur in der Zeit von Januar 2018 bis
Dezember 2019, als sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemeldet und
zur Arbeitssuche verpflichtet war, um eine Stelle bemühte. Sie kann daher nur beschränkte
Suchbemühungen nachweisen. Spätestens ab Erteilung der vorläufigen Aufnahme im
November 2016 wären von ihr intensive Bemühungen zu erwarten gewesen. Selbst
wenn sich die Suche nach einer Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt schwierig
gestaltet hätte, hätte sie sich um eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt oder
zumindest um die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zur Förderung der
Integration bemühen können. Eine solche Teilnahme oder Bemühung um eine Stelle
kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Wie die Vorinstanz bereits
zutreffend dargelegt hat, geht aus den Akten lediglich eine Kopie eines
Einladungsschreibens der Stiftung C hervor.
2.2.3
Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, wonach
auch aus den in den Akten befindlichen ärztlichen Berichten vom 15. Mai
2018, 5. März 2019 und 10. September 2020 keine Erwerbsunfähigkeit
bei der Beschwerdeführerin vorliege, weshalb ihre bisherige Nichterwerbstätigkeit
nicht erklärt werden kann. Das ordentliche
Rentenalter hat die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht erreicht, weshalb
weiterhin Suchbemühungen angezeigt erscheinen. Stattdessen bezieht die
Beschwerdeführerin seit Mai 2022 eine vorbezogene AHV-Teilrente von monatlich
Fr. 164.-. Aufgrund ihrer sehr tiefen Teilrente wurden ihr
Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von Fr. 1'515.- zugesprochen.
Hinzu kommt, dass den ausgerichteten Ergänzungsleistungen
ausländerrechtlich der Charakter von Sozialhilfeleistungen zukommt, wenn sie
lediglich eine fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den künftigen
Lebensunterhalt decken (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783,
E. 2.1.2, bestätigt in BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019). Folglich ist die finanzielle Selbständigkeit der Beschwerdeführerin
nach wie vor nicht gegeben und die Vorinstanz durfte ohne Weiteres von einem
ungenügenden Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und einer damit
einhergehenden mangelnden beruflichen und wirtschaftlichen Integration der
Beschwerdeführerin ausgehen.
2.2.4
Darüber
hinaus hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass auch von keiner tiefgreifenden sozialen Integration ausgegangen
werden könne. Aus den vier kurzen von der Beschwerdeführerin eingereichten
Schreiben ist vielmehr von flüchtigen Bekanntschaften aus der Nachbarschaft
ihrer Schwester auszugehen. Eine sonstige, besonders enge Beziehung zur Schweiz
durch aktive Teilnahme am sozialen Leben, zum Beispiel durch
Vereinszughörigkeit oder vergleichbare ausserfamiliäre Aktivitäten und
anderweitige soziale Kontakte werden weder ausgewiesen noch behauptet.
2.2.5
In Würdigung der gesamten Umstände muss das persönliche Interesse der
Beschwerdeführerin an einer Aufenthaltsbewilligung als relativ gering
bezeichnet werden, da sie wirtschaftlich und sozial kaum in die hiesigen
Verhältnisse integriert ist. In ihrer Heimat lebte sie bis zum 49. Lebensjahr,
weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den dortigen Verhältnissen
nach wie vor vertraut ist. Gemäss ihren eigenen Aussagen würden in ihrem
Heimatort noch ihre Mutter, ein Bruder sowie vier Schwestern leben. Folglich
ist davon auszugehen, dass sie weiterhin über familiäre Kontakte im Heimatstaat
verfügt, welche sie unterstützen könnten. Zwar liegen vorliegend keine
Anhaltspunkte für eine bevorstehende Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vor.
Demgegenüber besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den
Aufenthaltstitel eines Ausländers, der eine erhebliche finanzielle Belastung
für das Gemeinwesen darstellt und dadurch auch einen Widerrufsgrund erfüllt, nicht
weiter zu festigen. Folglich kann im heutigen Zeitpunkt auch nicht gesagt
werden, dass die Wegweisung von vornherein nie wird vollzogen werden können. In
Würdigung dieser Umstände kann den Vorinstanzen offensichtlich keine rechtsverletzende
Ermessensausübung vorgeworfen werden, indem sie der Beschwerdeführerin im
heutigen Zeitpunkt wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen und sozialen
Integration eine Härtefallbewilligung verweigert haben.
Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,
§ 16 N. 20).
3.3
Aufgrund der Aktenlage ist bei der
Beschwerdeführerin von einer Mittellosigkeit auszugehen. Da eine Beurteilung
des Härtefallgesuchs gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG aufgrund ihrer
langen Anwesenheit angezeigt war, kann ihr Begehren auch nicht als aussichtslos
bezeichnet werden, weshalb sie Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat.
4.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion,
c) das Staatssekretariat für Migration.