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Entscheid

VB.2023.00419

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00419

1. Dezember 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24993)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00419

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rückforderung

von Sozialhilfeleistungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

von der Sozialbehörde Illnau-Effretikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

unterstützt. Für ein Fernstudium an der Hochschule B erhielt er vom

kantonalen Amt für Jugend- und Berufsberatung ein Darlehen in der Höhe von

Fr. 9'300.-, wobei dieser Betrag an die Sozialbehörde Illnau-Effretikon

ausbezahlt wurde. Die Sozialbehörde Illnau-Effretikon entschied mit Beschluss

vom 14. Juni 2021 nebst anderem, A von diesem Darlehen den Betrag von

Fr. 4'858.- für Lehrmittel und Studiengebühren auszubezahlen und den Restbetrag

von Fr. 4'442.- an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen. A rekurrierte

dagegen am 18. Juli 2021 an den Bezirksrat Pfäffikon und verlangte

sinngemäss, es sei ihm das gesamte Darlehen unter Verzicht auf eine Anrechnung

an die wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen auszubezahlen.

Mit E-Mail vom 31. Juli 2021 ersuchte A die Leiterin

der Sozialhilfe der Stadt Illnau-Effretikon sinngemäss darum, ihm den

unumstrittenen Teilbetrag des Ausbildungsdarlehens von Fr. 4'858.-

auszubezahlen. Das Sozialamt nahm die gewünschte Überweisung auf das Konto

von A am 3. August 2021 vor. Am 26. August 2021 überwies es A

denselben Betrag erneut. Die zweite Zahlung ging A am Folgetag zu. Mit

Schreiben vom 30. August 2021 teilte die Leiterin der Sozialhilfe A mit,

dass ihm der Betrag von Fr. 4'858.- irrtümlich ein zweites Mal ausbezahlt

worden sei, und ersuchte um Rückerstattung. A bestätigte am 31. August

2021 per E-Mail, dass er zwei Auszahlungen à Fr. 4'858.- (insgesamt

Fr. 9'716.-) erhalten habe. Da ihm – aus seiner Sicht – das gesamte

Ausbildungsdarlehen von Fr. 9'300.- zustehe, seien ihm nur Fr. 416.-

zu viel ausbezahlt worden, welchen Betrag er rücküberweise. Im Mehrbetrag bzw.

im Umfang von Fr. 4'442.- nehme er keine Rückzahlung vor. "Nach dem

anstehenden Entscheid zu [seinem] Darlehen [bzw. betreffend den Beschluss der

Sozialbehörde Illnau-Effretikon vom 14. Juni 2021 könne] das Gericht

prüfen, ob eine eventuelle Kürzung gerechtfertigt" sei.

Der Bezirksrat Pfäffikon wies den Rekurs von A gegen

den Beschluss der Sozialbehörde Illnau-Effretikon vom 14. Juni 2021 am

10. Januar 2022 ab. A erhob dagegen am 9. Februar 2022 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, auf die Anrechnung des

Ausbildungsdarlehens an die wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von

Fr. 4'442.- sei zu verzichten, und es sei ihm der gesamte Darlehensbetrag

(Fr. 9'300.-) auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde

mit Urteil vom 28. November 2022 ab (VB.2022.00074). Das Bundesgericht

trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom

6. Februar 2023 nicht ein (8C-754/2022).

B. Mit

Beschluss vom 20. März 2023 forderte die Sozialbehörde Illnau-Effretikon

Fr. 4'442.- von A zurück (Dispositivziffer 1) und verrechnete ihren

Rückforderungsanspruch ab dem 1. April 2023 mit den A zustehenden

Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 206.20 pro Monat (entsprechend

20 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt; Dispositivziffer 2).

Erwägungen

II.

A erhob am 19. April 2023 beim Bezirksrat Pfäffikon

Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde Illnau-Effretikon vom

20.

März 2023 und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, von der

Rückforderung sowie einer Kürzung seiner Sozialhilfeansprüche sei abzusehen,

eventualiter sei die Kürzung zu beschränken auf eine Dauer von höchstens

12.

Monaten sowie maximal 15 % seines Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt. Der Bezirksrat Pfäffikon hiess den Rekurs mit Beschluss vom

21.

Juni 2023 teilweise gut und ersetzte Dispositivziffer 2 des

Beschlusses der Sozialbehörde Illnau-Effretikon vom 20. März 2023 wie

folgt: "Der Rückforderungsbetrag von Fr. 4'442.- wird nach Eintritt

der Rechtskraft, jedoch frühestens ab dem 1. September 2023, in monatlichen

Raten von Fr. 206.20 mit den Sozialhilfeleistungen von A […]

verrechnet. Die Verrechnung erfolgt vorerst beschränkt während einer Dauer von

12.

Monaten." (Dispositivziffer II). Im Übrigen wies der

Bezirksrat Pfäffikon das Rechtsmittel ab (Dispositivziffer III).

Verfahrenskosten erhob er nicht (Dispositivziffer IV).

III.

Am 19./20. Juli 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, von der Rückforderung sowie einer

Kürzung seiner sozialhilferechtlichen Ansprüche sei abzusehen; in prozessualer

Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Die Stadt Illnau-Effretikon

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete

am 10. August 2023 auf Vernehmlassung. A äusserte sich am 18. August

2023.

erneut. Die Stadt Illnau-Effretikon verzichtete am 8. September 2023

auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über kommunale Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe zuständig.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Umstritten

sind vorliegend die von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 20. März

2023.

geltend gemachte Rückforderung von Fr. 4'442.- und deren Verrechnung

mit den sozialhilferechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers. Da der

Streitwert mithin weniger als Fr. 20'000 beträgt und dem Fall keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2

e contrario VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihm der Anteil an seinem

Ausbildungsdarlehen in der Höhe von Fr. 4'858.-, welcher ihm gemäss dem

Beschluss der Sozialbehörde Illnau-Effretikon für Lehrmittel und

Studiengebühren auszurichten war, zweimal ausbezahlt wurde. Auch verneint er

nicht, die zweite Zahlung lediglich im Umfang von Fr. 416.- an die

Beschwerdegegnerin zurücküberwiesen zu haben. Er wendet gegen die umstrittene

Rückforderung vielmehr sinngemäss und in grundsätzlicher Weise ein, es hätte ihm

das gesamte Ausbildungsdarlehen (mithin Fr. 9'300.-) ausbezahlt werden

müssen und eine Anrechnung an die wirtschaftliche Sozialhilfe – wie sie die

Sozialbehörde Illnau-Effretikon mit Beschluss vom 14. Juni 2021 angeordnet

hatte – hätte nicht erfolgen dürfen.

2.2

Die

fragliche Berücksichtigung eines Teils des Ausbildungsdarlehens im Rahmen der

Bemessung der Fürsorgeleistungen wurde freilich wie oben Ziff. I.A.

dargelegt vom Verwaltungsgericht überprüft und mit Urteil vom 28. November

2022.

(VB.2022.00074) bestätigt; das Bundesgericht trat auf eine gegen das

verwaltungsgerichtliche Urteil vom 28. November 2022 gerichtete Beschwerde

am 6. Februar 2023 (8C_754/2022) nicht ein. Das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 28. November 2022 (und damit die darin bestätigte

Anrechnung des Ausbildungsdarlehens im Umfang von Fr. 4'442.- an die

wirtschaftliche Sozialhilfe) ist mithin in Rechtskraft erwachsen (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 7).

Rechtskräftige Rechtsmittelentscheide sind

rechtsbeständig, das heisst inhaltlich grundsätzlich unabänderlich. Die

beurteilte Sache darf deshalb – als sogenannte res iudicata – nicht Gegenstand

eines neuen Verfahrens werden. Wenn sie als Vorfrage in einem anderen Verfahren

zu behandeln ist, sind die Behörden an den Rechtsmittelentscheid gebunden. Die

damit angesprochene Bindungswirkung gilt auch für die Behörde bzw. das Gericht,

das entschieden hat (zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 6).

2.3

Inwieweit

das Ausbildungsdarlehen an den Beschwerdeführer auszubezahlen bzw. im Rahmen

der Bemessung seiner Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen war, ist nach

dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu überprüfen. Auch der

Vorwurf der Rechtsverzögerung des Beschwerdeführers bezieht sich auf das

abgeschlossene Verfahren der Ausbildungsfinanzierung. Auf seine entsprechenden

Rügen ist nicht einzugehen. Vielmehr ist festzuhalten, dass Fr. 4'442.-

des Ausbildungsdarlehens für die Finanzierung des Lebensunterhalts des

Beschwerdeführers verwendet bzw. im Rahmen der Bemessung seiner

wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden durften und der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Auszahlung dieses Betrags bzw. freie

Verwendung desselben hat(te).

3.

3.1

Das

öffentliche Recht anerkennt den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen,

die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich

weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten,

zurückgefordert werden können. Im Sinn einer Lückenfüllung finden die

privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung

nach Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911

(OR, SR 220) analoge Anwendung, und es muss diese Regelung nach der

Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht integral angewendet werden unter

Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67 OR. Diese ist im öffentlichen

Recht im Gegensatz zum Privatrecht von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn das

Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der Forderung ist (VGr,

29.

Juni 2020, VB.2020.00087, E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2

Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in

ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist,

die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62

Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund

oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine

Zuwendung erhalten hat. Eine Zuwendung "ohne jeden gültigen Grund"

liegt namentlich bei nochmaliger Bezahlung einer bereits beglichenen Forderung

vor (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches

Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. A., Zürich 2020,

Rz. 1482). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete

nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die

Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann

ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in

Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1

und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der

Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es

sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem

Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

3.3

Wie sich dem oben Ziff. I.A Abs. 2 Ausgeführten, den Akten

und den vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche ergänzend verwiesen werden kann,

entnehmen lässt, liegt hier ein Fall einer irrtümlichen Doppelzahlung vor; die

Beschwerdegegnerin überwies dem Beschwerdeführer den ihm zustehenden Anteil des

Ausbildungsdarlehens aus Versehen zweimal (insgesamt Fr. 9ꞌ716.-

anstelle von Fr. 4ꞌ858.-). Der Beschwerdeführer wurde durch die

versehentlich ausgeführte zweite Überweisung mithin um Fr. 4ꞌ858.-

bereichert. Er wurde sodann bereits wenige Tage nach Eingang der Doppelzahlung

auf den Irrtum hingewiesen und aufgefordert, die grundlos geleistete Zahlung an

die Beschwerdegegnerin zurückzuüberweisen. Dass der Beschwerdeführer dannzumal

bereits nicht mehr bereichert gewesen wäre bzw. das Geld in guten Treuen

ausgegeben gehabt hätte, machte und macht er nicht geltend und ist auch nicht

anzunehmen. Eine Rückzahlung an die Beschwerdegegnerin hat er sodann

unbestrittenermassen nur im Umfang von Fr. 416.- veranlasst. Dass er den

Rest des ihm versehentlich überwiesenen Geldes (Fr. 4ꞌ442.-) nach

der erstmaligen Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin bzw. nach Erhalt des

Schreibens vom 30. August 2021 ausgegeben haben und mithin zum heutigen

Zeitpunkt nicht mehr bereichert sein mag, steht der Rückforderung der

Beschwerdegegnerin nicht entgehen (vgl. Art. 64 OR). Vielmehr hat Letztere

einen Anspruch auf (vollständige) Rückerstattung der irrtümlichen Doppelzahlung

und somit des ausstehenden Betrags von Fr. 4ꞌ442.-. Dabei handelt

es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Beschlusses im

angefochtenen Entscheid geschützt worden ist.

4.

4.1

Die Vorinstanz hielt zur Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der

Beschwerdegegnerin mit den sozialhilferechtlichen Ansprüchen des

Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Kürzung seiner wirtschaftlichen

Unterstützungsleistungen zutreffend fest, dass der streitbetroffene

Rückforderungsanspruch sowie der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe

zwischen denselben Parteien (der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer)

bestünden und die Rückforderung noch nicht verjährt sei. Sie ordnete zudem an,

dass eine Verrechnung erst erfolgen dürfe, wenn der Entscheid über die

Rückforderung in Rechtskraft erwachsen sei. Ergänzend dazu ist darauf

hinzuweisen, dass die Verrechnung einer öffentlich-rechtlichen Forderung des

Gemeinwesens keiner Zustimmung des bzw. der betroffenen Privaten bedarf (vgl.

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 787 ff.). Eine Verrechnung der

beschwerdegegnerischen Rückforderung mit den fürsorgerechtlichen Ansprüchen des

Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich möglich, was der Beschwerdeführer

denn auch nicht bestreitet.

4.2

Er erhebt indes Einwände gegen den Umfang der Verrechnung bzw. der

damit einhergehenden Kürzung seiner sozialhilferechtlichen Ansprüche und macht

geltend, da ihm kein oder jedenfalls kein schwerwiegendes Fehlverhalten

vorzuwerfen sei, dürften die Leistungen zur Deckung seines Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt nicht so weitgehend gekürzt werden, wie dies die Vorinstanzen

getan hätten.

4.3

Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis dürfen auf unrechtmässigen

Sozialhilfebezug im Sinn des § 26 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG, LS 851.1) gestützte Rückerstattungsforderungen

der öffentlichen Hand in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht nur in jenem

Rahmen mit den laufenden Unterstützungsansprüchen verrechnet werden, wie er

nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 2.1 mit

Hinweisen). Nach dieser Bestimmung sind die Sozialhilfeleistungen als Sanktion

von bestimmten Pflichtverletzungen der unterstützten Person angemessen zu

kürzen. Dabei sind die berechtigten Interessen von Minderjährigen angemessen zu

berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 SHG). Der Lebensunterhalt des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen darf durch die Kürzung der

Unterstützungsleistungen nicht gefährdet werden (vgl. § 24 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]).

Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf für

den Lebensunterhalt um 5 bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 %

und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine

Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (VGr,

4.

Mai 2022, VB.2020.00877, E. 4.3, und 3. Oktober 2023,

VB.2023.00435, E. 2.4, je mit Hinweis auf Kapitel F.2 der

SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen, in der ab 1. Januar 2021 geltenden

Fassung). Eine Kürzung um 20 bis 30 % ist nur bei wiederholtem oder

schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig (VGr, 4. Mai 2022, VB.2020.00877,

E. 4.3 mit Hinweis u. a.

auf Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 3,

28.

September 2021 [zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch]).

Der Sozialbehörde kommt bei einem Kürzungsentscheid zwar

ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, sie muss dabei jedoch stets den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen. Da die

Rückerstattungsforderung hier nicht auf ein unrechtmässiges Verhalten des

Beschwerdeführers im Sinn des § 26 SHG, sondern auf einen Fehler der

Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist (sogleich E. 4.4), ist für die

Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kürzung jedenfalls kein strengerer

Massstab als soeben skizziert anzusetzen.

4.4

Wie die

Vorinstanz zutreffend darlegt, liegt hier eine Kürzung des Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt um 20 % im Streit. Die rechtsgrundlose zweite Überweisung

des dem Beschwerdeführer zustehenden Anteils an seinem Ausbildungsdarlehen ist

auf einen Fehler im Wirkungskreis der Beschwerdegegnerin zurückzuführen; dem

Beschwerdeführer kann insoweit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Es

entspricht indes einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass grundlos erbrachte

Leistungen zurückgefordert werden können. Der Beschwerdeführer musste deshalb

und jedenfalls seit der bereits am 30. August 2021 erfolgten Aufforderung

der Beschwerdegegnerin zur Rücküberweisung des fraglichen Betrags ernsthaft

damit rechnen, dass er zur Rückerstattung verpflichtet würde. Sollte er das ihm

irrtümlich überwiesene Geld daher bereits ausgegeben haben, hätte er dies nicht

in guten Treuen getan. Vielmehr läge darin ein Versuch, vor dem Abschluss der

gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 gerichteten

Rechtsmittelverfahren mit Bezug auf den von ihm frei bzw. für die Studienkosten

verwendbaren Anteil des Ausbildungsdarlehens Fakten zu schaffen. Dass die

Vorinstanzen diesen Umstand im Ergebnis einem schwerwiegenden Fehlverhalten

gleichstellten, ist nicht rechtsverletzend. Sodann ist der Beschwerdeführer

alleinstehend, weshalb der Kürzung keine Interessen mitbetroffener,

insbesondere minderjähriger Familienangehöriger entgegenstehen. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die Verrechnung der Rückforderung in

betragsmässiger Hinsicht mithin als verhältnis- und rechtmässig. In

zeitlicher Hinsicht ist die Kürzung von 20 % hingegen übermässig und

hätte sie einstweilen auf sechs Monate beschränkt werden müssen, was deren

Weiterführung nach Überprüfung der Situation nicht ausschliesst (oben

E. 4.3).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des

Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 21. Juni 2023 hat die

Verrechnung der beschwerdegegnerischen Rückforderung mit den sozialhilferechtlichen

Ansprüchen des Beschwerdeführers vorerst beschränkt auf eine Dauer von sechs

Monaten zu erfolgen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als überwiegend

unterliegend. Die Gerichtskosten sind deshalb ihm zu zwei Dritteln und der

Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt sein

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung:

6.2

Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Die Mittellosigkeit des

sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers ist zu bejahen, und sein Begehren

erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offenkundig aussichtslos.

Folglich gilt es ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihn treffenden

Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung

leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In

teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats

Pfäffikon vom 21. Juni 2023 wird die Verrechnung der

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin mit den sozialhilferechtlichen Ansprüchen

des Beschwerdeführers vorerst auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

gutgeheissen.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei

Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt; die den Beschwerdeführer treffenden

Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Pfäffikon;

c) die Gerichtskasse.