VB.2023.00419
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00419
1. Dezember 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24993)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00419
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rückforderung
von Sozialhilfeleistungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
von der Sozialbehörde Illnau-Effretikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
unterstützt. Für ein Fernstudium an der Hochschule B erhielt er vom
kantonalen Amt für Jugend- und Berufsberatung ein Darlehen in der Höhe von
Fr. 9'300.-, wobei dieser Betrag an die Sozialbehörde Illnau-Effretikon
ausbezahlt wurde. Die Sozialbehörde Illnau-Effretikon entschied mit Beschluss
vom 14. Juni 2021 nebst anderem, A von diesem Darlehen den Betrag von
Fr. 4'858.- für Lehrmittel und Studiengebühren auszubezahlen und den Restbetrag
von Fr. 4'442.- an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen. A rekurrierte
dagegen am 18. Juli 2021 an den Bezirksrat Pfäffikon und verlangte
sinngemäss, es sei ihm das gesamte Darlehen unter Verzicht auf eine Anrechnung
an die wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen auszubezahlen.
Mit E-Mail vom 31. Juli 2021 ersuchte A die Leiterin
der Sozialhilfe der Stadt Illnau-Effretikon sinngemäss darum, ihm den
unumstrittenen Teilbetrag des Ausbildungsdarlehens von Fr. 4'858.-
auszubezahlen. Das Sozialamt nahm die gewünschte Überweisung auf das Konto
von A am 3. August 2021 vor. Am 26. August 2021 überwies es A
denselben Betrag erneut. Die zweite Zahlung ging A am Folgetag zu. Mit
Schreiben vom 30. August 2021 teilte die Leiterin der Sozialhilfe A mit,
dass ihm der Betrag von Fr. 4'858.- irrtümlich ein zweites Mal ausbezahlt
worden sei, und ersuchte um Rückerstattung. A bestätigte am 31. August
2021 per E-Mail, dass er zwei Auszahlungen à Fr. 4'858.- (insgesamt
Fr. 9'716.-) erhalten habe. Da ihm – aus seiner Sicht – das gesamte
Ausbildungsdarlehen von Fr. 9'300.- zustehe, seien ihm nur Fr. 416.-
zu viel ausbezahlt worden, welchen Betrag er rücküberweise. Im Mehrbetrag bzw.
im Umfang von Fr. 4'442.- nehme er keine Rückzahlung vor. "Nach dem
anstehenden Entscheid zu [seinem] Darlehen [bzw. betreffend den Beschluss der
Sozialbehörde Illnau-Effretikon vom 14. Juni 2021 könne] das Gericht
prüfen, ob eine eventuelle Kürzung gerechtfertigt" sei.
Der Bezirksrat Pfäffikon wies den Rekurs von A gegen
den Beschluss der Sozialbehörde Illnau-Effretikon vom 14. Juni 2021 am
10. Januar 2022 ab. A erhob dagegen am 9. Februar 2022 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, auf die Anrechnung des
Ausbildungsdarlehens an die wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von
Fr. 4'442.- sei zu verzichten, und es sei ihm der gesamte Darlehensbetrag
(Fr. 9'300.-) auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde
mit Urteil vom 28. November 2022 ab (VB.2022.00074). Das Bundesgericht
trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom
6. Februar 2023 nicht ein (8C-754/2022).
B. Mit
Beschluss vom 20. März 2023 forderte die Sozialbehörde Illnau-Effretikon
Fr. 4'442.- von A zurück (Dispositivziffer 1) und verrechnete ihren
Rückforderungsanspruch ab dem 1. April 2023 mit den A zustehenden
Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 206.20 pro Monat (entsprechend
20 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt; Dispositivziffer 2).
Erwägungen
II.
A erhob am 19. April 2023 beim Bezirksrat Pfäffikon
Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde Illnau-Effretikon vom
20.
März 2023 und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, von der
Rückforderung sowie einer Kürzung seiner Sozialhilfeansprüche sei abzusehen,
eventualiter sei die Kürzung zu beschränken auf eine Dauer von höchstens
12.
Monaten sowie maximal 15 % seines Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt. Der Bezirksrat Pfäffikon hiess den Rekurs mit Beschluss vom
21.
Juni 2023 teilweise gut und ersetzte Dispositivziffer 2 des
Beschlusses der Sozialbehörde Illnau-Effretikon vom 20. März 2023 wie
folgt: "Der Rückforderungsbetrag von Fr. 4'442.- wird nach Eintritt
der Rechtskraft, jedoch frühestens ab dem 1. September 2023, in monatlichen
Raten von Fr. 206.20 mit den Sozialhilfeleistungen von A […]
verrechnet. Die Verrechnung erfolgt vorerst beschränkt während einer Dauer von
12.
Monaten." (Dispositivziffer II). Im Übrigen wies der
Bezirksrat Pfäffikon das Rechtsmittel ab (Dispositivziffer III).
Verfahrenskosten erhob er nicht (Dispositivziffer IV).
III.
Am 19./20. Juli 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, von der Rückforderung sowie einer
Kürzung seiner sozialhilferechtlichen Ansprüche sei abzusehen; in prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Die Stadt Illnau-Effretikon
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete
am 10. August 2023 auf Vernehmlassung. A äusserte sich am 18. August
2023.
erneut. Die Stadt Illnau-Effretikon verzichtete am 8. September 2023
auf eine weitere Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über kommunale Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe zuständig.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Umstritten
sind vorliegend die von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 20. März
2023.
geltend gemachte Rückforderung von Fr. 4'442.- und deren Verrechnung
mit den sozialhilferechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers. Da der
Streitwert mithin weniger als Fr. 20'000 beträgt und dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2
e contrario VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihm der Anteil an seinem
Ausbildungsdarlehen in der Höhe von Fr. 4'858.-, welcher ihm gemäss dem
Beschluss der Sozialbehörde Illnau-Effretikon für Lehrmittel und
Studiengebühren auszurichten war, zweimal ausbezahlt wurde. Auch verneint er
nicht, die zweite Zahlung lediglich im Umfang von Fr. 416.- an die
Beschwerdegegnerin zurücküberwiesen zu haben. Er wendet gegen die umstrittene
Rückforderung vielmehr sinngemäss und in grundsätzlicher Weise ein, es hätte ihm
das gesamte Ausbildungsdarlehen (mithin Fr. 9'300.-) ausbezahlt werden
müssen und eine Anrechnung an die wirtschaftliche Sozialhilfe – wie sie die
Sozialbehörde Illnau-Effretikon mit Beschluss vom 14. Juni 2021 angeordnet
hatte – hätte nicht erfolgen dürfen.
2.2
Die
fragliche Berücksichtigung eines Teils des Ausbildungsdarlehens im Rahmen der
Bemessung der Fürsorgeleistungen wurde freilich wie oben Ziff. I.A.
dargelegt vom Verwaltungsgericht überprüft und mit Urteil vom 28. November
2022.
(VB.2022.00074) bestätigt; das Bundesgericht trat auf eine gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 28. November 2022 gerichtete Beschwerde
am 6. Februar 2023 (8C_754/2022) nicht ein. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 28. November 2022 (und damit die darin bestätigte
Anrechnung des Ausbildungsdarlehens im Umfang von Fr. 4'442.- an die
wirtschaftliche Sozialhilfe) ist mithin in Rechtskraft erwachsen (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 7).
Rechtskräftige Rechtsmittelentscheide sind
rechtsbeständig, das heisst inhaltlich grundsätzlich unabänderlich. Die
beurteilte Sache darf deshalb – als sogenannte res iudicata – nicht Gegenstand
eines neuen Verfahrens werden. Wenn sie als Vorfrage in einem anderen Verfahren
zu behandeln ist, sind die Behörden an den Rechtsmittelentscheid gebunden. Die
damit angesprochene Bindungswirkung gilt auch für die Behörde bzw. das Gericht,
das entschieden hat (zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 6).
2.3
Inwieweit
das Ausbildungsdarlehen an den Beschwerdeführer auszubezahlen bzw. im Rahmen
der Bemessung seiner Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen war, ist nach
dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu überprüfen. Auch der
Vorwurf der Rechtsverzögerung des Beschwerdeführers bezieht sich auf das
abgeschlossene Verfahren der Ausbildungsfinanzierung. Auf seine entsprechenden
Rügen ist nicht einzugehen. Vielmehr ist festzuhalten, dass Fr. 4'442.-
des Ausbildungsdarlehens für die Finanzierung des Lebensunterhalts des
Beschwerdeführers verwendet bzw. im Rahmen der Bemessung seiner
wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden durften und der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Auszahlung dieses Betrags bzw. freie
Verwendung desselben hat(te).
3.
3.1
Das
öffentliche Recht anerkennt den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen,
die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten,
zurückgefordert werden können. Im Sinn einer Lückenfüllung finden die
privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung
nach Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR, SR 220) analoge Anwendung, und es muss diese Regelung nach der
Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht integral angewendet werden unter
Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67 OR. Diese ist im öffentlichen
Recht im Gegensatz zum Privatrecht von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn das
Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der Forderung ist (VGr,
29.
Juni 2020, VB.2020.00087, E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2
Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in
ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist,
die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62
Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund
oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine
Zuwendung erhalten hat. Eine Zuwendung "ohne jeden gültigen Grund"
liegt namentlich bei nochmaliger Bezahlung einer bereits beglichenen Forderung
vor (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. A., Zürich 2020,
Rz. 1482). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete
nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die
Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann
ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in
Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1
und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der
Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es
sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem
Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
3.3
Wie sich dem oben Ziff. I.A Abs. 2 Ausgeführten, den Akten
und den vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche ergänzend verwiesen werden kann,
entnehmen lässt, liegt hier ein Fall einer irrtümlichen Doppelzahlung vor; die
Beschwerdegegnerin überwies dem Beschwerdeführer den ihm zustehenden Anteil des
Ausbildungsdarlehens aus Versehen zweimal (insgesamt Fr. 9ꞌ716.-
anstelle von Fr. 4ꞌ858.-). Der Beschwerdeführer wurde durch die
versehentlich ausgeführte zweite Überweisung mithin um Fr. 4ꞌ858.-
bereichert. Er wurde sodann bereits wenige Tage nach Eingang der Doppelzahlung
auf den Irrtum hingewiesen und aufgefordert, die grundlos geleistete Zahlung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuüberweisen. Dass der Beschwerdeführer dannzumal
bereits nicht mehr bereichert gewesen wäre bzw. das Geld in guten Treuen
ausgegeben gehabt hätte, machte und macht er nicht geltend und ist auch nicht
anzunehmen. Eine Rückzahlung an die Beschwerdegegnerin hat er sodann
unbestrittenermassen nur im Umfang von Fr. 416.- veranlasst. Dass er den
Rest des ihm versehentlich überwiesenen Geldes (Fr. 4ꞌ442.-) nach
der erstmaligen Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin bzw. nach Erhalt des
Schreibens vom 30. August 2021 ausgegeben haben und mithin zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr bereichert sein mag, steht der Rückforderung der
Beschwerdegegnerin nicht entgehen (vgl. Art. 64 OR). Vielmehr hat Letztere
einen Anspruch auf (vollständige) Rückerstattung der irrtümlichen Doppelzahlung
und somit des ausstehenden Betrags von Fr. 4ꞌ442.-. Dabei handelt
es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Beschlusses im
angefochtenen Entscheid geschützt worden ist.
4.
4.1
Die Vorinstanz hielt zur Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der
Beschwerdegegnerin mit den sozialhilferechtlichen Ansprüchen des
Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Kürzung seiner wirtschaftlichen
Unterstützungsleistungen zutreffend fest, dass der streitbetroffene
Rückforderungsanspruch sowie der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe
zwischen denselben Parteien (der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer)
bestünden und die Rückforderung noch nicht verjährt sei. Sie ordnete zudem an,
dass eine Verrechnung erst erfolgen dürfe, wenn der Entscheid über die
Rückforderung in Rechtskraft erwachsen sei. Ergänzend dazu ist darauf
hinzuweisen, dass die Verrechnung einer öffentlich-rechtlichen Forderung des
Gemeinwesens keiner Zustimmung des bzw. der betroffenen Privaten bedarf (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 787 ff.). Eine Verrechnung der
beschwerdegegnerischen Rückforderung mit den fürsorgerechtlichen Ansprüchen des
Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich möglich, was der Beschwerdeführer
denn auch nicht bestreitet.
4.2
Er erhebt indes Einwände gegen den Umfang der Verrechnung bzw. der
damit einhergehenden Kürzung seiner sozialhilferechtlichen Ansprüche und macht
geltend, da ihm kein oder jedenfalls kein schwerwiegendes Fehlverhalten
vorzuwerfen sei, dürften die Leistungen zur Deckung seines Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt nicht so weitgehend gekürzt werden, wie dies die Vorinstanzen
getan hätten.
4.3
Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis dürfen auf unrechtmässigen
Sozialhilfebezug im Sinn des § 26 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG, LS 851.1) gestützte Rückerstattungsforderungen
der öffentlichen Hand in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht nur in jenem
Rahmen mit den laufenden Unterstützungsansprüchen verrechnet werden, wie er
nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 2.1 mit
Hinweisen). Nach dieser Bestimmung sind die Sozialhilfeleistungen als Sanktion
von bestimmten Pflichtverletzungen der unterstützten Person angemessen zu
kürzen. Dabei sind die berechtigten Interessen von Minderjährigen angemessen zu
berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 SHG). Der Lebensunterhalt des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen darf durch die Kürzung der
Unterstützungsleistungen nicht gefährdet werden (vgl. § 24 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]).
Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf für
den Lebensunterhalt um 5 bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 %
und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine
Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (VGr,
4.
Mai 2022, VB.2020.00877, E. 4.3, und 3. Oktober 2023,
VB.2023.00435, E. 2.4, je mit Hinweis auf Kapitel F.2 der
SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen, in der ab 1. Januar 2021 geltenden
Fassung). Eine Kürzung um 20 bis 30 % ist nur bei wiederholtem oder
schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig (VGr, 4. Mai 2022, VB.2020.00877,
E. 4.3 mit Hinweis u. a.
auf Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 3,
28.
September 2021 [zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch]).
Der Sozialbehörde kommt bei einem Kürzungsentscheid zwar
ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, sie muss dabei jedoch stets den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen. Da die
Rückerstattungsforderung hier nicht auf ein unrechtmässiges Verhalten des
Beschwerdeführers im Sinn des § 26 SHG, sondern auf einen Fehler der
Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist (sogleich E. 4.4), ist für die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kürzung jedenfalls kein strengerer
Massstab als soeben skizziert anzusetzen.
4.4
Wie die
Vorinstanz zutreffend darlegt, liegt hier eine Kürzung des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt um 20 % im Streit. Die rechtsgrundlose zweite Überweisung
des dem Beschwerdeführer zustehenden Anteils an seinem Ausbildungsdarlehen ist
auf einen Fehler im Wirkungskreis der Beschwerdegegnerin zurückzuführen; dem
Beschwerdeführer kann insoweit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Es
entspricht indes einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass grundlos erbrachte
Leistungen zurückgefordert werden können. Der Beschwerdeführer musste deshalb
und jedenfalls seit der bereits am 30. August 2021 erfolgten Aufforderung
der Beschwerdegegnerin zur Rücküberweisung des fraglichen Betrags ernsthaft
damit rechnen, dass er zur Rückerstattung verpflichtet würde. Sollte er das ihm
irrtümlich überwiesene Geld daher bereits ausgegeben haben, hätte er dies nicht
in guten Treuen getan. Vielmehr läge darin ein Versuch, vor dem Abschluss der
gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 gerichteten
Rechtsmittelverfahren mit Bezug auf den von ihm frei bzw. für die Studienkosten
verwendbaren Anteil des Ausbildungsdarlehens Fakten zu schaffen. Dass die
Vorinstanzen diesen Umstand im Ergebnis einem schwerwiegenden Fehlverhalten
gleichstellten, ist nicht rechtsverletzend. Sodann ist der Beschwerdeführer
alleinstehend, weshalb der Kürzung keine Interessen mitbetroffener,
insbesondere minderjähriger Familienangehöriger entgegenstehen. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die Verrechnung der Rückforderung in
betragsmässiger Hinsicht mithin als verhältnis- und rechtmässig. In
zeitlicher Hinsicht ist die Kürzung von 20 % hingegen übermässig und
hätte sie einstweilen auf sechs Monate beschränkt werden müssen, was deren
Weiterführung nach Überprüfung der Situation nicht ausschliesst (oben
E. 4.3).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des
Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 21. Juni 2023 hat die
Verrechnung der beschwerdegegnerischen Rückforderung mit den sozialhilferechtlichen
Ansprüchen des Beschwerdeführers vorerst beschränkt auf eine Dauer von sechs
Monaten zu erfolgen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als überwiegend
unterliegend. Die Gerichtskosten sind deshalb ihm zu zwei Dritteln und der
Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt sein
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung:
6.2
Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Die Mittellosigkeit des
sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers ist zu bejahen, und sein Begehren
erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offenkundig aussichtslos.
Folglich gilt es ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihn treffenden
Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung
leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In
teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats
Pfäffikon vom 21. Juni 2023 wird die Verrechnung der
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin mit den sozialhilferechtlichen Ansprüchen
des Beschwerdeführers vorerst auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
gutgeheissen.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei
Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt; die den Beschwerdeführer treffenden
Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon;
c) die Gerichtskasse.