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Entscheid

VB.2023.00420

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00420

11. Juli 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25486)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00420

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten

durch lic. iur. D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1981, nordmazedonischer Staatsangehöriger)

heiratete am 1. Dezember 2018 in zweiter Ehe eine in der Schweiz

aufenthaltsberechtigte tschechische Staatsangehörige, reiste am

25. Dezember 2018 zu ihr in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine

bis zum 20. Januar 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum

Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 30. November 2020 reisten seine Kinder aus

erster Ehe, B (geboren 2012) und C (geboren 2014), in die Schweiz ein, wo sie

bis zum 17. Juni 2023 befristete Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zum

Verbleib bei der Stiefmutter erhielten. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts E

vom 20. Dezember 2021 geschieden. A heiratete am 15. Februar 2022 die

niederlassungsberechtigte serbische Staatsangehörige F und ersuchte am

23. Mai 2022 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für sich und seine

Kinder zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. beim Vater. Mit Verfügung vom

23. September 2022 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A, B und C, wies die Gesuche vom

23. Mai 2022 um Aufenthaltsbewilligungen im Wesentlichen wegen des Fehlens

einer genügend grossen Wohnung ab und wies die drei Genannten aus der Schweiz

weg.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A sowie B und C am 27. Oktober 2022

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Diese hiess das Rechtsmittel mit Entscheid

vom 12. Juni 2023 gut und wies das Migrationsamt an, A sowie B und C

Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. beim Vater zu

erteilen, "unter der Bedingung des innert Jahresfrist zu erbringenden

Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung" (Dispositiv-Ziff. I). Sie

nahm die Rekurskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach

A zulasten des Migrationsamts eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-

(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu.

III.

Dagegen erhoben A sowie B und C am 20. Juli 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Rekursentscheid vom

12.

Juni 2023 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs und zur genügenden Begründung an das Migrationsamt zurückzuweisen, eventualiter

seien A sowie B und C Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei der Ehefrau

bzw. beim Vater ohne Bedingungen zu erteilen, alles unter Entschädigungsfolge.

In der Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2023 beantragte

das Migrationsamt die Aufhebung des Rekursentscheids und die Bestätigung seiner

Verfügung vom 23. September 2022. Die Sicherheitsdirektion teilte am

26.

Juli 2023 den Verzicht auf Vernehmlassung mit.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die

Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert,

weil ihre Aufenthaltsbewilligungen unter eine Bedingung gestellt wurden. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

1.2.1

Die Beschwerdeführenden stützen ihren Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen

nicht nur auf Art. 43 f. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) über den Familiennachzug von Personen

mit Niederlassungsbewilligung, sondern auch auf Art. 50 Abs. 1

lit. b (in Verbindung mit Abs. 2) AIG über das Weiterbestehen eines

Anspruchs aus wichtigen persönlichen Gründen nach Auflösung der Ehe oder

Familiengemeinschaft. Sie leiten ihn also nicht nur aus der aktuellen Ehe des

Beschwerdeführers 1 ab, sondern auch aus der vorangegangenen. Zu prüfen

ist, ob auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2.2

Grundsätzlich gibt es nur eine Aufenthaltsbewilligung, wenngleich sich

diese auf verschiedene Rechtsgründe stützen kann (BGr, 20. Dezember 2023,

2C_471/2022, E. 1.3 – 11. Mai 2015, 2C_1226/2013, E. 2.3). Die

Praxis anerkennt jedoch die Rechtsmittellegitimation, wenn eine vorteilhaftere

Rechtsstellung aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage für die

Aufenthaltsbewilligung angestrebt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn die

Bewilligung auf die Arbeitnehmereigenschaft statt auf die Voraussetzungen des

Aufenthalts ohne Erwerbstätigkeit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) gestützt werden soll; dasselbe

gilt, wenn das Freizügigkeitsabkommen statt Art. 50 AIG oder der

Familiennachzug statt der Ausbildung Bewilligungsgrundlage sein soll (BGr,

20.

Dezember 2023, 2C_471/2022, E. 1.3 – 17. April 2014,

2C_1069/2013, E. 1.3; VGr, 29. Mai 2024, VB.2024.00060, E. 2.2

[noch nicht publiziert]). Weil die Aufenthaltsbewilligung zu einem bestimmten

Zweck erteilt wird (Art. 33 Abs. 2 AIG), steht jeweils eine bestimmte

Rechtsgrundlage infrage, aus der sich die angestrebten Rechtsfolgen ergeben

sollen. Deshalb wird der rechtliche Gehalt der angerufenen Bestimmungen bereits

im Rahmen der Rechtsmittellegitimation geprüft.

1.2.3

Im vorliegenden Fall berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, dass

Art. 50 AIG die Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung nicht zulasse.

Es ist zu prüfen, ob diese Rechtsauslegung zutrifft, weil Art. 50 AIG den

Beschwerdeführenden in diesem Fall eine vorteilhaftere Rechtsposition

verschaffen würde als Art. 43 f. AIG.

1.2.3.1

Bei der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers 1 handelt es sich um

eine aufenthaltsberechtigte Bürgerin eines EU-Staats, weshalb die

Beschwerdeführenden über Aufenthalts­bewil­li­gun­gen EU/EFTA verfügten. Das

Freizügigkeitsabkommen sieht keine günstigere Regelung vor als Art. 50

AIG, womit diese Bestimmung gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG anwendbar wäre.

Zwar knüpft Art. 50 AIG gemäss seinem Wortlaut an Art. 42 und 43 AIG

an, womit er für Angehörige von Personen, die bloss über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügen, nicht gilt (so BGE 144 II 1

E. 4.3 mit Hinweisen). Aufgrund des Zwecks der Bestimmung ist sie jedoch

im Sinn des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA auf Ehepartner bzw.

Ehepartnerinnen sowie Familienmitglieder von Freizügigkeitsberechtigten nach

Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft grundsätzlich anwendbar (BGE 144 II 1 E. 4.7).

1.2.3.2

Art. 50 AIG sieht keine Verbesserung des Aufenthaltsstatus gegenüber

der vorherigen Situation vor, sondern gewährt ausdrücklich ein Weiterbestehen

der bisherigen Ansprüche auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Ebenso wie Art. 43 f. AIG macht Art. 3

Abs. 1 Anhang I FZA, auf den der Familiennachzug im vorliegenden Fall

ursprünglich gestützt wurde, diesen von der Voraussetzung einer angemessenen

Wohnung abhängig (BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2; VGr,

16.

Juni 2021, VB.2021.00179, E. 6.3). Die Praxis legt die

Voraussetzung der geeigneten Wohnung grundsätzlich unabhängig von der

Rechtsgrundlage und ungeachtet des Diskriminierungsverbots in Art. 3

Abs. 1 Anhang I FZA sowie in Art. 2 FZA gleich aus (vgl. VGr,

3.

Mai 2023, VB.2023.00139, E. 3.1). Sodann hat der heutige

Gerichtshof der Europäischen Union zwar zum damaligen Gemeinschaftsrecht

festgehalten, dass angemessene Wohnverhältnisse nur im Zeitpunkt des

Familiennachzugs bestehen müssen, nicht aber während der späteren

Aufenthaltsdauer im Aufnahmestaat (EuGH, 18. Mai 1989, Kommission der

Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Rs. 249/86; vgl.

BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.1). Doch ist diese

Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 50 AIG in Verbindung mit

Art. 2 FZA nicht beachtlich, da es dabei nicht um die Weiterentwicklung

der Familien- und Wohnverhältnisse der ursprünglich freizügigkeitsberechtigten

Person geht, sondern um die Wohnverhältnisse von deren Angehörigen nach

Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft. Im Ergebnis verschafft somit

Art. 50 AIG den Beschwerdeführenden keine vorteilhaftere Rechtsposition

als Art. 43 f. AIG, weshalb sie über kein schutzwürdiges Interesse an

darauf gestützten Aufenthaltsbewilligungen verfügen.

1.2.4

Sollten die Beschwerdeführenden Art. 50 AIG auch deshalb anrufen, um

vom Bestand der jetzigen Ehe unabhängige Aufenthaltsbewilligungen zu erlangen,

würde es ihnen von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse dafür fehlen.

Wie einem Einzelrichterentscheid des Bundesgerichts zu entnehmen ist, geht ein

Anspruch aus Art. 50 AIG wegen eines nachehelichen Härtefalles beim Erwerb

eines neuen Anspruchs auf Familiennachzug infolge eines neuen Eheschlusses

unter. Dies wird wie folgt begründet: Es sei wohl nicht praktikabel, wenn

derselbe Anspruch sich auf zwei einander ausschliessende Rechtsgründe stütze,

und nicht sachgerecht, einen Anspruch zu bejahen, der sich nur bei einem

bestimmten Ereignis – der Auflösung der Ehegemeinschaft – verwirklichen könne.

Die ausländische Person, die sich wieder verheirate, habe das Risiko einer

schlechteren Rechtsstellung im Fall der Auflösung der neuen Ehegemeinschaft zu

tragen (BGr, 11. Mai 2015, 2C_1226/2013, E. 2.4). Ein

Aufenthaltsgrund, der bloss potenziell zu einer vorteilhafteren Rechtsstellung

Dispositiv

führt, ist demnach nicht beachtlich. Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen

zur Rechtsmittelbefugnis: Danach kann zwar die Erhöhung der Chancen, das

angestrebte Ziel zu erreichen, die Legitimation begründen; bloss denkbare Vorteile,

die erst im Fall eines ungewissen zukünftigen Ereignisses – hier: einer

erneuten Ehescheidung – allenfalls zum Tragen kämen, genügen jedoch nicht (vgl.

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 15, 42, 65).

1.3 Der

Beschwerdegegner beantragt, den Rekursentscheid aufzuheben und seine Verfügung

zu bestätigen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz kennt jedoch das Institut der

Anschlussbeschwerde nicht, wobei der Beschwerdegegner ohnehin nicht

beschwerdelegitimiert ist. Der Streitgegenstand wird – mit hier nicht

interessierenden Ausnahmen – einerseits vom vorinstanzlichen Entscheid und

anderseits von den Rechtsmittelanträgen begrenzt (§ 63 Abs. 2 VRG;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 22). Die Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 43 bzw. Art. 44 AIG kann nach dem

Rekursentscheid grundsätzlich nicht mehr Streitgegenstand sein. Soweit der

Beschwerdegegner die Änderung des Rekursentscheids zuungunsten der

Beschwerdeführenden (also eine reformatio in peius) anstrebt, ist sein Antrag

unbeachtlich.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV, SR 101]) geltend: Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Vorbringen

auseinandergesetzt, dass ihnen ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG

zustehe, weil sie Opfer häuslicher Gewalt durch die zweite Ehefrau des

Beschwerdeführers 1 geworden seien.

2.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches

Gehör enthält das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung

betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,

dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen statt

vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1). Eine

Verweisung auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie § 28 Abs. 1 VRG vorsieht, ist grundsätzlich zulässig, soweit nicht substanzielle Kritik am

angefochtenen Entscheid oder wesentliche neue Gesichtspunkte vorgebracht werden

(BGr, 6. Juni 2012, 1C_31/2012, E. 3.4).

2.3 Der

Beschwerdegegner prüfte in seiner Verfügung vom 23. September 2022

eingehend einen Aufenthaltsanspruch aufgrund häuslicher Gewalt nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Er kam zum Schluss, dass die

häusliche Gewalt nicht rechtsgenügend bewiesen sei und die geltend gemachten

Belästigungen durch die Ehefrau nicht kausal seien für die Aufgabe der

ehelichen Beziehung. In der Rekursschrift stellte der Beschwerdeführer 1

hierauf die angebliche häusliche Gewalt ausführlich dar, wobei er neu im

Wesentlichen einen Strafbefehl vom 19. Juli 2022 einreichte, mit dem seine

frühere Ehefrau wegen Verleumdung, Beschimpfung und Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

Fr. 30.- verurteilt worden war. Die Vor­instanz hielt unter Verweisung auf

die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht in

rechtsgenügender Weise nachgewiesen, dass die frühere Ehefrau in mass­geb­licher

Weise psychische oder körperliche Gewalt ausgeübt habe.

2.4 Die

Beschwerdeführenden machten in der Rekursschrift detaillierte Ausführungen zur

angeblichen häuslichen Gewalt, die allerdings inhaltlich nicht wesentlich von

den Sachverhaltsdarstellungen abweichen, auf welche sich die Verfügung des

Beschwerdegegners stützte. Als neues Beweismittel reichten sie sodann den

Strafbefehl vom 19. Juli 2022 ein. Die Vorinstanz ging weder auf diesen

noch auf die Darstellung in der Rekursschrift ein. Zwar betraf der Strafbefehl

nur eine von zwei voneinander unabhängigen Alternativbegründungen in der

angefochtenen Verfügung (den fehlenden Nachweis der vorgebrachten häuslichen

Gewalt) und beruhte die Kritik der Rekursschrift an der zweiten

Alternativbegründung (der mangelnden Kausalität zwischen der vorgebrachten

häuslichen Gewalt und der Beendigung der ehelichen Beziehung) nicht auf neuen

Sachverhaltselementen. Dennoch würde die Verweisung der Vorinstanz auf die

Erwägungen des Beschwerdegegners dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf

rechtliches Gehör grundsätzlich nicht genügen. Dies gilt insbesondere, weil sie

in ihrer Verweisung ausschliesslich auf den mangelnden Nachweis als Begründung

Bezug nahm, die Beschwerdeführenden aber mit dem Strafbefehl ein neues

Beweismittel eingereicht hatten, das gerade dieses Begründungselement betraf.

Allerdings fügte die Vorinstanz ihrer Verweisung folgenden Satz an:

"Ohnehin ginge ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 AIG aufgrund der

neu eingegangenen Ehe mit F unter [...]". Sie lieferte damit ihrerseits

eine zweite, von der ersten unabhängige Alternativbegründung, weshalb die

angebliche häusliche Gewalt im Ergebnis nicht zu berücksichtigen sei. Damit

erklärte sie das Vorbringen häuslicher Gewalt sinngemäss für nicht relevant,

womit sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigte. Der angefochtene

Entscheid entspricht folglich den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2

BV. Ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz zutrifft, ist nicht eine Frage des

rechtlichen Gehörs, sondern der rechtlichen Würdigung.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführenden können sich im vorliegenden Fall nicht auf Art. 50 AIG

stützen, weil diese Bestimmung ihnen keine vorteilhaftere Rechtsposition

verschaffen würde (E. 1.2). Selbst wenn Art. 50 AIG anwendbar wäre,

scheiterten jedoch die Beschwerdeführenden mit ihrer Berufung auf wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wie im

Folgenden auszuführen ist.

3.2 Geltend

gemacht wird häusliche Gewalt. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts

für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt

betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren

ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige

ausländerrechtliche Folgen haben würde. Kommt es in einer solchen

Situation zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen Beziehung

abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen

Aufenthaltsanspruch. Insofern bedarf es eines hinreichend engen Zusammenhangs

zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung. Eheliche Gewalt im Sinn von

Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet eine systematische Misshandlung mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder

eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch

wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung

begründet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen

müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine

psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der

Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der

ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen (zum Ganzen: BGr, 12. März 2021, 2C_45/2021,

E. 3.2 f.; BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.).

3.3 Den Akten

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 spätestens seit August 2021

mit seiner jetzigen Ehefrau liiert und bereits vor Oktober 2021 bei dieser

wohnhaft war (vgl. die Schreiben der zweiten Ehefrau an den Beschwerdegegner

vom 4. und vom 13. August sowie vom 7. Dezember 2021, die Entscheide

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk E vom 13. Oktober

2021 sowie die Einvernahmen vom 27. Oktober 2021 betreffend Tätlichkeiten

zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner ersten Ehefrau am

26. Oktober 2021 und betreffend Widerhandlungen gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 14. und 26. Oktober 2021). Daran ändert

gelegentliches Aufsuchen der ehelichen Wohnung, wie etwa am 10. und am

26. Oktober 2021, nichts. Aus der Zeit des Zusammenlebens werden keine

relevanten Vorfälle häuslicher Gewalt, die an den Beschwerdeführenden begangen

worden wäre, vorgebracht. Insbesondere sind die Fotos eines Brandherds in der

Wohnung vom 19. Juni 2021 nicht aussagekräftig. Zwar hat die zweite

Ehefrau eingestanden, in einer angespannten Situation einmal den Beschwerdeführer 3

geohrfeigt zu haben, doch ist dies nicht mit systematischer Misshandlung

gleichzusetzen. Die (mutmasslichen) Verhaltensweisen der zweiten Ehefrau, die

zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen am 5./6. November 2021

(verlängert am 18. November 2021) und zum Strafbefehl vom 19. Juli

2022 führten – namentlich telefonische Belästigungen des Beschwerdeführers und

von dessen Arbeitgeber – begannen gemäss der Aussage des Beschwerdeführers am

12. Oktober 2021, also nach der Trennung (der Hinweis auf "Juli

2021" im Strafbefehl bezieht sich entweder auf die Trennung, oder er muss

irrtümlich sein). Anzumerken ist, dass sich aus den Akten nicht ergibt, ob der

Strafbefehl rechtskräftig ist. Es handelt sich (gegebenenfalls) um Folgen,

nicht um Gründe der Trennung. Es liegt also nicht der vom Gesetz gemeinte Fall

vor, dass einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person nachteilige

ausländerrechtliche Folgen einer Trennung zu ersparen sind, damit nicht der

Verbleib in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft gefördert wird.

Ob das Verhalten der zweiten Ehefrau als häusliche Gewalt im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG zu

gelten hätte, braucht damit nicht vertieft zu werden.

4.

4.1 Der

Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden stützt sich somit auf

Art. 43 f. AIG. Es bleibt – entsprechend dem Eventualantrag der

Beschwerdeführenden – zu prüfen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligungen

von einem innert Jahresfrist zu erbringenden Nachweis einer bedarfsgerechten

Wohnung abhängig machen durfte.

4.2 Eine

bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. b bzw.

Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG liegt vor, wenn diese die

Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann. Dabei wird regelmässig auf die

Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als angemessen gilt, wenn höchstens

eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden sind (BGr,

29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1). Diese Praxis kann jedoch nur als

grobe Faustregel gelten; entscheidend ist immer, ob die Wohnung angesichts der

Gesamtumstände noch als angemessen erscheint. Dabei sind neben der Anzahl

Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der Familie (Alter,

Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen usw.) sowie das Angebot auf dem lokalen

Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (zum Ganzen VGr, 12. März 2020,

VB.2020.00040, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 29. Juli

2021, 2C_304/2021, E. 4.1 – 18. Dezember 2017, 2C_416/2017,

E. 2.2).

4.3 Die

Voraussetzungen einer Bewilligungserteilung müssen grundsätzlich bereits im

Voraus vorhanden sein (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2021.00062,

E. 4.2). Die Vorinstanz hat jedoch zur Wahrung der Verhältnismässigkeit

die Bewilligung nicht verweigert, sondern unter die Bedingung des innerhalb

eines Jahres zu erbringenden Nachweises der bedarfsgerechten Wohnung gestellt,

was grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 AIG; vgl. auch

Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Aufenthaltsbewilligungen als solche sind

nicht Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (vgl. E. 1.3).

4.4 Die

Beschwerdeführenden bewohnen zusammen mit der Ehefrau bzw. Stiefmutter eine

Viereinhalbzimmerwohnung mit Balkon. Darin wohnen während vier Tagen pro Woche

auch die drei Söhne (geboren 2010, 2013 und 2015) der Ehefrau aus erster Ehe,

die sich entsprechend dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts G vom

14. Mai 2019 (Dispositiv-Ziff. 3.2) in der Obhut beider Eltern mit

wechselnder Betreuung befinden. Die Fläche der Wohnung ergibt sich nicht aus

den Akten. In der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 3. August 2022

betreffend Zuteilung der elterlichen Obhut und Sorge für die

Beschwerdeführenden 2 und 3 wird der Intensivabklärungsbericht der Stiftung H

vom 15. Juni 2022 zitiert, wonach sich die Beschwerdeführenden 2 und

3 ein Zimmer teilten und es in der Wohnung eng sei, wenn alle Kinder dort

seien. Ungeachtet dessen, dass sich die drei Kinder der Ehefrau nur vier Tage

pro Woche in der Wohnung aufhalten, ist die Viereinhalbzimmerwohnung für zwei

Erwachsene und fünf Kinder bzw. Jugendliche im Alter zwischen 9 und 14 Jahren

insgesamt nicht bedarfsgerecht (vgl. etwa auch VGr, 4. Oktober 2023,

VB.2023.00512, E. 3.2 – 24. August 2023, VB.2023.00314, E. 3.5.3

– 9. November 2022, VB.2022.00521, E. 3.3 – 12. März 2020,

VB.2020.00040, E. 5.3). Zu berücksichtigen sind auch das zunehmende Alter

der Kinder und die Konflikte innerhalb der Familie.

4.5 Die

Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, dass die Bedingung nicht erfüllt

werden könne. Die Ehefrau bzw. Stiefmutter dürfe aufgrund des Scheidungsurteils

den Aufenthaltsort ihrer Kinder nur mit der Zustimmung ihres früheren Ehemanns

wechseln, die aber nicht erhältlich sei. An ihrem Wohnort I finde die Familie

keine grössere Wohnung.

4.5.1

Gemäss Art. 301a Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), auf

den Dispositiv-Ziff. 3.2 lit. a des Scheidungsurteils vom

14. Mai 2019 sinngemäss verweist, bedarf ein Aufenthaltswechsel der Kinder

der Zustimmung beider Parteien (oder der Entscheidung des Gerichts oder der

Kindesschutzbehörde), wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der

Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die

persönlichen Kontakte zwischen einer Partei und den Kindern hat. Aus der

gesetzlichen Regelung ergibt sich nicht (zumindest nicht von vornherein), dass

ein Wohnungswechsel nur innerhalb der Gemeinde I infrage kommt. Auch hat

der Kindsvater kein Vetorecht, sondern seinen Entscheid im Rahmen der

elterlichen Sorge zu treffen (vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, Berner

Kommentar, 2016, Art. 301a ZGB N. 17 ff.; Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2022, Art. 301a ZGB

N. 9 f.).

4.5.2

Damit wird das Argument der Beschwerdeführenden relativiert, in der Gemeinde I

lasse sich keine grössere Wohnung finden. Belegt wird dies mit Suchergebnissen

auf zwei Internet-Immobilienportalen, wonach Suchen zu nicht bekannten

Zeitpunkten vor dem Einreichen der Rekursschrift bzw. an vier Tagen zwischen

dem 20. April und dem 4. Juli 2023 nach einer Fünf- bis

Fünfeinhalbzimmerwohnung in I meist zu keinen Treffern führten (einmal aber zu

zehn Treffern). Damit ist nicht dargetan, dass die Bedingung einer

bedarfsgerechten Wohnung unmöglich zu erfüllen ist.

4.5.3

Sodann ist zu beachten, dass das Nichterfüllen der Bedingung nicht

automatisch zur Verweigerung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

führt. Vielmehr wird gegebenenfalls eine erneute Interessenabwägung bzw.

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen sein. Insbesondere wird dabei das Wohl

aller betroffenen Kinder zu gewichten sein, namentlich was den Ort des

Schulbesuchs betrifft. Sollte die Familie unverschuldet keine bedarfsgerechte

Wohnung gefunden haben, wäre dies gebührend zu berücksichtigen.

4.6 Die

Bedingung der bedarfsgerechten Wohnung erweist sich demnach nicht als

rechtsverletzend. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie

einzutreten ist.

5.

Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem

Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).