VB.2023.00420
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00420
11. Juli 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25486)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00420
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten
durch lic. iur. D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1981, nordmazedonischer Staatsangehöriger)
heiratete am 1. Dezember 2018 in zweiter Ehe eine in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte tschechische Staatsangehörige, reiste am
25. Dezember 2018 zu ihr in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine
bis zum 20. Januar 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 30. November 2020 reisten seine Kinder aus
erster Ehe, B (geboren 2012) und C (geboren 2014), in die Schweiz ein, wo sie
bis zum 17. Juni 2023 befristete Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zum
Verbleib bei der Stiefmutter erhielten. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts E
vom 20. Dezember 2021 geschieden. A heiratete am 15. Februar 2022 die
niederlassungsberechtigte serbische Staatsangehörige F und ersuchte am
23. Mai 2022 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für sich und seine
Kinder zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. beim Vater. Mit Verfügung vom
23. September 2022 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A, B und C, wies die Gesuche vom
23. Mai 2022 um Aufenthaltsbewilligungen im Wesentlichen wegen des Fehlens
einer genügend grossen Wohnung ab und wies die drei Genannten aus der Schweiz
weg.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A sowie B und C am 27. Oktober 2022
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Diese hiess das Rechtsmittel mit Entscheid
vom 12. Juni 2023 gut und wies das Migrationsamt an, A sowie B und C
Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. beim Vater zu
erteilen, "unter der Bedingung des innert Jahresfrist zu erbringenden
Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung" (Dispositiv-Ziff. I). Sie
nahm die Rekurskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach
A zulasten des Migrationsamts eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-
(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu.
III.
Dagegen erhoben A sowie B und C am 20. Juli 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Rekursentscheid vom
12.
Juni 2023 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs und zur genügenden Begründung an das Migrationsamt zurückzuweisen, eventualiter
seien A sowie B und C Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei der Ehefrau
bzw. beim Vater ohne Bedingungen zu erteilen, alles unter Entschädigungsfolge.
In der Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2023 beantragte
das Migrationsamt die Aufhebung des Rekursentscheids und die Bestätigung seiner
Verfügung vom 23. September 2022. Die Sicherheitsdirektion teilte am
26.
Juli 2023 den Verzicht auf Vernehmlassung mit.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die
Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert,
weil ihre Aufenthaltsbewilligungen unter eine Bedingung gestellt wurden. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeführenden stützen ihren Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen
nicht nur auf Art. 43 f. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) über den Familiennachzug von Personen
mit Niederlassungsbewilligung, sondern auch auf Art. 50 Abs. 1
lit. b (in Verbindung mit Abs. 2) AIG über das Weiterbestehen eines
Anspruchs aus wichtigen persönlichen Gründen nach Auflösung der Ehe oder
Familiengemeinschaft. Sie leiten ihn also nicht nur aus der aktuellen Ehe des
Beschwerdeführers 1 ab, sondern auch aus der vorangegangenen. Zu prüfen
ist, ob auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2.2
Grundsätzlich gibt es nur eine Aufenthaltsbewilligung, wenngleich sich
diese auf verschiedene Rechtsgründe stützen kann (BGr, 20. Dezember 2023,
2C_471/2022, E. 1.3 – 11. Mai 2015, 2C_1226/2013, E. 2.3). Die
Praxis anerkennt jedoch die Rechtsmittellegitimation, wenn eine vorteilhaftere
Rechtsstellung aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage für die
Aufenthaltsbewilligung angestrebt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn die
Bewilligung auf die Arbeitnehmereigenschaft statt auf die Voraussetzungen des
Aufenthalts ohne Erwerbstätigkeit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) gestützt werden soll; dasselbe
gilt, wenn das Freizügigkeitsabkommen statt Art. 50 AIG oder der
Familiennachzug statt der Ausbildung Bewilligungsgrundlage sein soll (BGr,
20.
Dezember 2023, 2C_471/2022, E. 1.3 – 17. April 2014,
2C_1069/2013, E. 1.3; VGr, 29. Mai 2024, VB.2024.00060, E. 2.2
[noch nicht publiziert]). Weil die Aufenthaltsbewilligung zu einem bestimmten
Zweck erteilt wird (Art. 33 Abs. 2 AIG), steht jeweils eine bestimmte
Rechtsgrundlage infrage, aus der sich die angestrebten Rechtsfolgen ergeben
sollen. Deshalb wird der rechtliche Gehalt der angerufenen Bestimmungen bereits
im Rahmen der Rechtsmittellegitimation geprüft.
1.2.3
Im vorliegenden Fall berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, dass
Art. 50 AIG die Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung nicht zulasse.
Es ist zu prüfen, ob diese Rechtsauslegung zutrifft, weil Art. 50 AIG den
Beschwerdeführenden in diesem Fall eine vorteilhaftere Rechtsposition
verschaffen würde als Art. 43 f. AIG.
1.2.3.1
Bei der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers 1 handelt es sich um
eine aufenthaltsberechtigte Bürgerin eines EU-Staats, weshalb die
Beschwerdeführenden über Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA verfügten. Das
Freizügigkeitsabkommen sieht keine günstigere Regelung vor als Art. 50
AIG, womit diese Bestimmung gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG anwendbar wäre.
Zwar knüpft Art. 50 AIG gemäss seinem Wortlaut an Art. 42 und 43 AIG
an, womit er für Angehörige von Personen, die bloss über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügen, nicht gilt (so BGE 144 II 1
E. 4.3 mit Hinweisen). Aufgrund des Zwecks der Bestimmung ist sie jedoch
im Sinn des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA auf Ehepartner bzw.
Ehepartnerinnen sowie Familienmitglieder von Freizügigkeitsberechtigten nach
Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft grundsätzlich anwendbar (BGE 144 II 1 E. 4.7).
1.2.3.2
Art. 50 AIG sieht keine Verbesserung des Aufenthaltsstatus gegenüber
der vorherigen Situation vor, sondern gewährt ausdrücklich ein Weiterbestehen
der bisherigen Ansprüche auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Ebenso wie Art. 43 f. AIG macht Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA, auf den der Familiennachzug im vorliegenden Fall
ursprünglich gestützt wurde, diesen von der Voraussetzung einer angemessenen
Wohnung abhängig (BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2; VGr,
16.
Juni 2021, VB.2021.00179, E. 6.3). Die Praxis legt die
Voraussetzung der geeigneten Wohnung grundsätzlich unabhängig von der
Rechtsgrundlage und ungeachtet des Diskriminierungsverbots in Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA sowie in Art. 2 FZA gleich aus (vgl. VGr,
3.
Mai 2023, VB.2023.00139, E. 3.1). Sodann hat der heutige
Gerichtshof der Europäischen Union zwar zum damaligen Gemeinschaftsrecht
festgehalten, dass angemessene Wohnverhältnisse nur im Zeitpunkt des
Familiennachzugs bestehen müssen, nicht aber während der späteren
Aufenthaltsdauer im Aufnahmestaat (EuGH, 18. Mai 1989, Kommission der
Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Rs. 249/86; vgl.
BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.1). Doch ist diese
Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 50 AIG in Verbindung mit
Art. 2 FZA nicht beachtlich, da es dabei nicht um die Weiterentwicklung
der Familien- und Wohnverhältnisse der ursprünglich freizügigkeitsberechtigten
Person geht, sondern um die Wohnverhältnisse von deren Angehörigen nach
Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft. Im Ergebnis verschafft somit
Art. 50 AIG den Beschwerdeführenden keine vorteilhaftere Rechtsposition
als Art. 43 f. AIG, weshalb sie über kein schutzwürdiges Interesse an
darauf gestützten Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
1.2.4
Sollten die Beschwerdeführenden Art. 50 AIG auch deshalb anrufen, um
vom Bestand der jetzigen Ehe unabhängige Aufenthaltsbewilligungen zu erlangen,
würde es ihnen von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse dafür fehlen.
Wie einem Einzelrichterentscheid des Bundesgerichts zu entnehmen ist, geht ein
Anspruch aus Art. 50 AIG wegen eines nachehelichen Härtefalles beim Erwerb
eines neuen Anspruchs auf Familiennachzug infolge eines neuen Eheschlusses
unter. Dies wird wie folgt begründet: Es sei wohl nicht praktikabel, wenn
derselbe Anspruch sich auf zwei einander ausschliessende Rechtsgründe stütze,
und nicht sachgerecht, einen Anspruch zu bejahen, der sich nur bei einem
bestimmten Ereignis – der Auflösung der Ehegemeinschaft – verwirklichen könne.
Die ausländische Person, die sich wieder verheirate, habe das Risiko einer
schlechteren Rechtsstellung im Fall der Auflösung der neuen Ehegemeinschaft zu
tragen (BGr, 11. Mai 2015, 2C_1226/2013, E. 2.4). Ein
Aufenthaltsgrund, der bloss potenziell zu einer vorteilhafteren Rechtsstellung
Dispositiv
führt, ist demnach nicht beachtlich. Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen
zur Rechtsmittelbefugnis: Danach kann zwar die Erhöhung der Chancen, das
angestrebte Ziel zu erreichen, die Legitimation begründen; bloss denkbare Vorteile,
die erst im Fall eines ungewissen zukünftigen Ereignisses – hier: einer
erneuten Ehescheidung – allenfalls zum Tragen kämen, genügen jedoch nicht (vgl.
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 15, 42, 65).
1.3 Der
Beschwerdegegner beantragt, den Rekursentscheid aufzuheben und seine Verfügung
zu bestätigen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz kennt jedoch das Institut der
Anschlussbeschwerde nicht, wobei der Beschwerdegegner ohnehin nicht
beschwerdelegitimiert ist. Der Streitgegenstand wird – mit hier nicht
interessierenden Ausnahmen – einerseits vom vorinstanzlichen Entscheid und
anderseits von den Rechtsmittelanträgen begrenzt (§ 63 Abs. 2 VRG;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 22). Die Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 43 bzw. Art. 44 AIG kann nach dem
Rekursentscheid grundsätzlich nicht mehr Streitgegenstand sein. Soweit der
Beschwerdegegner die Änderung des Rekursentscheids zuungunsten der
Beschwerdeführenden (also eine reformatio in peius) anstrebt, ist sein Antrag
unbeachtlich.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) geltend: Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Vorbringen
auseinandergesetzt, dass ihnen ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG
zustehe, weil sie Opfer häuslicher Gewalt durch die zweite Ehefrau des
Beschwerdeführers 1 geworden seien.
2.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches
Gehör enthält das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen statt
vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1). Eine
Verweisung auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie § 28 Abs. 1 VRG vorsieht, ist grundsätzlich zulässig, soweit nicht substanzielle Kritik am
angefochtenen Entscheid oder wesentliche neue Gesichtspunkte vorgebracht werden
(BGr, 6. Juni 2012, 1C_31/2012, E. 3.4).
2.3 Der
Beschwerdegegner prüfte in seiner Verfügung vom 23. September 2022
eingehend einen Aufenthaltsanspruch aufgrund häuslicher Gewalt nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Er kam zum Schluss, dass die
häusliche Gewalt nicht rechtsgenügend bewiesen sei und die geltend gemachten
Belästigungen durch die Ehefrau nicht kausal seien für die Aufgabe der
ehelichen Beziehung. In der Rekursschrift stellte der Beschwerdeführer 1
hierauf die angebliche häusliche Gewalt ausführlich dar, wobei er neu im
Wesentlichen einen Strafbefehl vom 19. Juli 2022 einreichte, mit dem seine
frühere Ehefrau wegen Verleumdung, Beschimpfung und Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
Fr. 30.- verurteilt worden war. Die Vorinstanz hielt unter Verweisung auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht in
rechtsgenügender Weise nachgewiesen, dass die frühere Ehefrau in massgeblicher
Weise psychische oder körperliche Gewalt ausgeübt habe.
2.4 Die
Beschwerdeführenden machten in der Rekursschrift detaillierte Ausführungen zur
angeblichen häuslichen Gewalt, die allerdings inhaltlich nicht wesentlich von
den Sachverhaltsdarstellungen abweichen, auf welche sich die Verfügung des
Beschwerdegegners stützte. Als neues Beweismittel reichten sie sodann den
Strafbefehl vom 19. Juli 2022 ein. Die Vorinstanz ging weder auf diesen
noch auf die Darstellung in der Rekursschrift ein. Zwar betraf der Strafbefehl
nur eine von zwei voneinander unabhängigen Alternativbegründungen in der
angefochtenen Verfügung (den fehlenden Nachweis der vorgebrachten häuslichen
Gewalt) und beruhte die Kritik der Rekursschrift an der zweiten
Alternativbegründung (der mangelnden Kausalität zwischen der vorgebrachten
häuslichen Gewalt und der Beendigung der ehelichen Beziehung) nicht auf neuen
Sachverhaltselementen. Dennoch würde die Verweisung der Vorinstanz auf die
Erwägungen des Beschwerdegegners dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör grundsätzlich nicht genügen. Dies gilt insbesondere, weil sie
in ihrer Verweisung ausschliesslich auf den mangelnden Nachweis als Begründung
Bezug nahm, die Beschwerdeführenden aber mit dem Strafbefehl ein neues
Beweismittel eingereicht hatten, das gerade dieses Begründungselement betraf.
Allerdings fügte die Vorinstanz ihrer Verweisung folgenden Satz an:
"Ohnehin ginge ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 AIG aufgrund der
neu eingegangenen Ehe mit F unter [...]". Sie lieferte damit ihrerseits
eine zweite, von der ersten unabhängige Alternativbegründung, weshalb die
angebliche häusliche Gewalt im Ergebnis nicht zu berücksichtigen sei. Damit
erklärte sie das Vorbringen häuslicher Gewalt sinngemäss für nicht relevant,
womit sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigte. Der angefochtene
Entscheid entspricht folglich den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
BV. Ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz zutrifft, ist nicht eine Frage des
rechtlichen Gehörs, sondern der rechtlichen Würdigung.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden können sich im vorliegenden Fall nicht auf Art. 50 AIG
stützen, weil diese Bestimmung ihnen keine vorteilhaftere Rechtsposition
verschaffen würde (E. 1.2). Selbst wenn Art. 50 AIG anwendbar wäre,
scheiterten jedoch die Beschwerdeführenden mit ihrer Berufung auf wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wie im
Folgenden auszuführen ist.
3.2 Geltend
gemacht wird häusliche Gewalt. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts
für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt
betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren
ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige
ausländerrechtliche Folgen haben würde. Kommt es in einer solchen
Situation zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen Beziehung
abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen
Aufenthaltsanspruch. Insofern bedarf es eines hinreichend engen Zusammenhangs
zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung. Eheliche Gewalt im Sinn von
Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet eine systematische Misshandlung mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder
eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch
wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung
begründet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen
müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine
psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der
Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der
ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen (zum Ganzen: BGr, 12. März 2021, 2C_45/2021,
E. 3.2 f.; BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.).
3.3 Den Akten
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 spätestens seit August 2021
mit seiner jetzigen Ehefrau liiert und bereits vor Oktober 2021 bei dieser
wohnhaft war (vgl. die Schreiben der zweiten Ehefrau an den Beschwerdegegner
vom 4. und vom 13. August sowie vom 7. Dezember 2021, die Entscheide
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk E vom 13. Oktober
2021 sowie die Einvernahmen vom 27. Oktober 2021 betreffend Tätlichkeiten
zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner ersten Ehefrau am
26. Oktober 2021 und betreffend Widerhandlungen gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 14. und 26. Oktober 2021). Daran ändert
gelegentliches Aufsuchen der ehelichen Wohnung, wie etwa am 10. und am
26. Oktober 2021, nichts. Aus der Zeit des Zusammenlebens werden keine
relevanten Vorfälle häuslicher Gewalt, die an den Beschwerdeführenden begangen
worden wäre, vorgebracht. Insbesondere sind die Fotos eines Brandherds in der
Wohnung vom 19. Juni 2021 nicht aussagekräftig. Zwar hat die zweite
Ehefrau eingestanden, in einer angespannten Situation einmal den Beschwerdeführer 3
geohrfeigt zu haben, doch ist dies nicht mit systematischer Misshandlung
gleichzusetzen. Die (mutmasslichen) Verhaltensweisen der zweiten Ehefrau, die
zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen am 5./6. November 2021
(verlängert am 18. November 2021) und zum Strafbefehl vom 19. Juli
2022 führten – namentlich telefonische Belästigungen des Beschwerdeführers und
von dessen Arbeitgeber – begannen gemäss der Aussage des Beschwerdeführers am
12. Oktober 2021, also nach der Trennung (der Hinweis auf "Juli
2021" im Strafbefehl bezieht sich entweder auf die Trennung, oder er muss
irrtümlich sein). Anzumerken ist, dass sich aus den Akten nicht ergibt, ob der
Strafbefehl rechtskräftig ist. Es handelt sich (gegebenenfalls) um Folgen,
nicht um Gründe der Trennung. Es liegt also nicht der vom Gesetz gemeinte Fall
vor, dass einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person nachteilige
ausländerrechtliche Folgen einer Trennung zu ersparen sind, damit nicht der
Verbleib in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft gefördert wird.
Ob das Verhalten der zweiten Ehefrau als häusliche Gewalt im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG zu
gelten hätte, braucht damit nicht vertieft zu werden.
4.
4.1 Der
Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden stützt sich somit auf
Art. 43 f. AIG. Es bleibt – entsprechend dem Eventualantrag der
Beschwerdeführenden – zu prüfen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligungen
von einem innert Jahresfrist zu erbringenden Nachweis einer bedarfsgerechten
Wohnung abhängig machen durfte.
4.2 Eine
bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. b bzw.
Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG liegt vor, wenn diese die
Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann. Dabei wird regelmässig auf die
Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als angemessen gilt, wenn höchstens
eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden sind (BGr,
29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1). Diese Praxis kann jedoch nur als
grobe Faustregel gelten; entscheidend ist immer, ob die Wohnung angesichts der
Gesamtumstände noch als angemessen erscheint. Dabei sind neben der Anzahl
Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der Familie (Alter,
Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen usw.) sowie das Angebot auf dem lokalen
Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (zum Ganzen VGr, 12. März 2020,
VB.2020.00040, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 29. Juli
2021, 2C_304/2021, E. 4.1 – 18. Dezember 2017, 2C_416/2017,
E. 2.2).
4.3 Die
Voraussetzungen einer Bewilligungserteilung müssen grundsätzlich bereits im
Voraus vorhanden sein (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2021.00062,
E. 4.2). Die Vorinstanz hat jedoch zur Wahrung der Verhältnismässigkeit
die Bewilligung nicht verweigert, sondern unter die Bedingung des innerhalb
eines Jahres zu erbringenden Nachweises der bedarfsgerechten Wohnung gestellt,
was grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 AIG; vgl. auch
Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Aufenthaltsbewilligungen als solche sind
nicht Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (vgl. E. 1.3).
4.4 Die
Beschwerdeführenden bewohnen zusammen mit der Ehefrau bzw. Stiefmutter eine
Viereinhalbzimmerwohnung mit Balkon. Darin wohnen während vier Tagen pro Woche
auch die drei Söhne (geboren 2010, 2013 und 2015) der Ehefrau aus erster Ehe,
die sich entsprechend dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts G vom
14. Mai 2019 (Dispositiv-Ziff. 3.2) in der Obhut beider Eltern mit
wechselnder Betreuung befinden. Die Fläche der Wohnung ergibt sich nicht aus
den Akten. In der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 3. August 2022
betreffend Zuteilung der elterlichen Obhut und Sorge für die
Beschwerdeführenden 2 und 3 wird der Intensivabklärungsbericht der Stiftung H
vom 15. Juni 2022 zitiert, wonach sich die Beschwerdeführenden 2 und
3 ein Zimmer teilten und es in der Wohnung eng sei, wenn alle Kinder dort
seien. Ungeachtet dessen, dass sich die drei Kinder der Ehefrau nur vier Tage
pro Woche in der Wohnung aufhalten, ist die Viereinhalbzimmerwohnung für zwei
Erwachsene und fünf Kinder bzw. Jugendliche im Alter zwischen 9 und 14 Jahren
insgesamt nicht bedarfsgerecht (vgl. etwa auch VGr, 4. Oktober 2023,
VB.2023.00512, E. 3.2 – 24. August 2023, VB.2023.00314, E. 3.5.3
– 9. November 2022, VB.2022.00521, E. 3.3 – 12. März 2020,
VB.2020.00040, E. 5.3). Zu berücksichtigen sind auch das zunehmende Alter
der Kinder und die Konflikte innerhalb der Familie.
4.5 Die
Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, dass die Bedingung nicht erfüllt
werden könne. Die Ehefrau bzw. Stiefmutter dürfe aufgrund des Scheidungsurteils
den Aufenthaltsort ihrer Kinder nur mit der Zustimmung ihres früheren Ehemanns
wechseln, die aber nicht erhältlich sei. An ihrem Wohnort I finde die Familie
keine grössere Wohnung.
4.5.1
Gemäss Art. 301a Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), auf
den Dispositiv-Ziff. 3.2 lit. a des Scheidungsurteils vom
14. Mai 2019 sinngemäss verweist, bedarf ein Aufenthaltswechsel der Kinder
der Zustimmung beider Parteien (oder der Entscheidung des Gerichts oder der
Kindesschutzbehörde), wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der
Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die
persönlichen Kontakte zwischen einer Partei und den Kindern hat. Aus der
gesetzlichen Regelung ergibt sich nicht (zumindest nicht von vornherein), dass
ein Wohnungswechsel nur innerhalb der Gemeinde I infrage kommt. Auch hat
der Kindsvater kein Vetorecht, sondern seinen Entscheid im Rahmen der
elterlichen Sorge zu treffen (vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, Berner
Kommentar, 2016, Art. 301a ZGB N. 17 ff.; Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2022, Art. 301a ZGB
N. 9 f.).
4.5.2
Damit wird das Argument der Beschwerdeführenden relativiert, in der Gemeinde I
lasse sich keine grössere Wohnung finden. Belegt wird dies mit Suchergebnissen
auf zwei Internet-Immobilienportalen, wonach Suchen zu nicht bekannten
Zeitpunkten vor dem Einreichen der Rekursschrift bzw. an vier Tagen zwischen
dem 20. April und dem 4. Juli 2023 nach einer Fünf- bis
Fünfeinhalbzimmerwohnung in I meist zu keinen Treffern führten (einmal aber zu
zehn Treffern). Damit ist nicht dargetan, dass die Bedingung einer
bedarfsgerechten Wohnung unmöglich zu erfüllen ist.
4.5.3
Sodann ist zu beachten, dass das Nichterfüllen der Bedingung nicht
automatisch zur Verweigerung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
führt. Vielmehr wird gegebenenfalls eine erneute Interessenabwägung bzw.
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen sein. Insbesondere wird dabei das Wohl
aller betroffenen Kinder zu gewichten sein, namentlich was den Ort des
Schulbesuchs betrifft. Sollte die Familie unverschuldet keine bedarfsgerechte
Wohnung gefunden haben, wäre dies gebührend zu berücksichtigen.
4.6 Die
Bedingung der bedarfsgerechten Wohnung erweist sich demnach nicht als
rechtsverletzend. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist.
5.
Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem
Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).