VB.2023.00425
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00425
13. März 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26104)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00425
Urteil
des
Einzelrichters
vom 13. März 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die
Sozialbehörde der Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird –
mit Unterbrüchen – seit mehreren Jahren von der Gemeinde B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 30. November 2021
sprach ihr der Sozialausschuss der Gemeinde B ab 1. November 2021
erneut Sozialhilfe zu.
B. Ab dem
Jahr 2022 wurden beim Bezirksrat Hinwil zahlreiche Rekurs- und
Aufsichtsverfahren von A geführt. Im Verfahren SO.2022.25 ging es um den
Grundbetrag für den Lebensunterhalt (GBL) für A. Diesen hatte der
Sozialausschuss bei Unterstützungsbeginn auf Fr. 1'006.- festgesetzt, mit
Beschluss vom 22. Februar 2022 dann zufolge möglicher Einsparungen
aufgrund des Wohnens von A in einem Zimmer im Haus ihrer Eltern
(Zweckwohngemeinschaft) um 10 % auf Fr. 905.40 pro Monat reduziert,
was A zuerst beim Gemeinderat der Gemeinde B mit Gesuch um Neubeurteilung
und daraufhin mit Rekurs beim Bezirksrat Hinwil anfocht. Mit Beschluss vom
5. Dezember 2022 wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs von A im Verfahren
SO.2022.25 ab, wobei der tiefere Grundbetrag als korrekt angesehen wurde.
C. Mit
Beschluss des Sozialausschusses der Gemeinde B vom 10. Januar 2023
(Nr. 8) wurde A verpflichtet, die ihr während des Rechtsmittelverfahrens
im Jahr 2022 zu viel ausbezahlten Anteile des GBL von total Fr. 1'006.-
bis spätestens 30. Juni 2023 zurückzuerstatten. Weiter ordnete der
Sozialausschuss der Gemeinde B an, dass die Rückerstattung in Form einer
30%igen Kürzung des Grundbedarfs erfolge. Begründet wurde dies damit, dass die
Gemeinde B aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Laufs der
Rechtsmittelfristen und des Rekursverfahrens monatlich weiterhin
Fr. 1'006.- Grundbedarf an A überwiesen hatte. Gemäss Anmerkung des Bezirksrats
Hinwil sei, weil dafür entsprechende Aufforderungen seitens des Bezirksrats
erforderlich gewesen seien, nicht jeden Kalendermonat exakt eine Auszahlung von
Fr. 1'006.- erfolgt.
D. Auf
Einsprache von A hin beschloss der Sozialausschuss der Gemeinde B am
31. Januar 2023 (Nr. 27) erneut, dass A verpflichtet sei, die ihr
während des Rechtsmittelverfahrens im Jahr 2022 zu viel ausbezahlten Anteile
des Grundbedarfs bis spätestens 30. Juni 2023 zurückzuerstatten. Weiter
ordnete der Sozialausschuss der Gemeinde B an, dass die Rückerstattung in
Form einer 30 %igen Kürzung des Grundbetrags erfolge, und hielt gegenüber
dem Beschluss vom 10. Januar 2023 ergänzend fest, dass der Grundbetrag für
A wie folgt gekürzt werde:
"Wirtschaftliche
Hilfe Monat Januar 2023 Abzug 271.65
Wirtschaftliche
Hilfe Monat Februar 2023 Abzug 278.40
Wirtschaftliche
Hilfe Monat März 2023 Abzug 278.40
Wirtschaftliche
Hilfe April 2023 Abzug 177.55
Total Abzug
1'006.00."
E. Ein
gegen diesen Beschluss des Sozialausschusses der Gemeinde B vom
31. Januar 2023 (Nr. 27) am 11. Februar 2023 erhobenes Gesuch um
Neubeurteilung von A wies der Gemeinderat der Gemeinde B mit Beschluss vom
27. März 2023 (Nr. 55) ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 19. April 2023 und stellte
verschiedene Anträge. Der Bezirksrat Hinwil erledigte den Rekurs mit Beschluss
vom 4. Juli 2023 wie folgt: Auf die Rekursanträge "Die noch offenen
Auszahlungen des Grundbedarfs sind nachträglich zu überweisen", "Der
Grundbetrag ist weiterhin monatlich zu bezahlen", "Sämtliche
Androhungen, Leistungseinstellungen oder Kürzungen sind aufzuheben",
"Keine weiteren Gespräche mit Herrn Wernli" sowie
"Falschaussagen über mich dürfen nicht mehr gemacht werden" trat er
nicht ein (Dispositivziffer I). Die Gemeinde B habe, teilweise in
Gutheissung der sinngemässen Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung,
teilweise aufgrund der Feststellungen des Bezirksrats, inskünftig folgende
aktenwidrige Feststellungen zu vermeiden:
"a) dass
der Bezirksrat Hinwil, nachdem A im Januar 2023 gekürzte Leistungen
ausgerichtet wurden und sie sich beim Bezirksrat gemeldet habe, 'daraufhin' die
Sozialabteilung aufgefordert haben soll, 'die Rückerstattung erneut zu verfügen',
b) dass
A der Kürzung der monatlichen Beträge am Beratergespräch vom 13. Dezember
2022.
in der Höhe von 30 % des monatlichen Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt (GBL) mündlich zugestimmt habe,
c) explizite
oder implizite Feststellungen, die unwahre oder unvollständige Angaben von A in
Zusammenhang mit dem ihr ursprünglich ausgerichteten GBL von Fr. 1'006.00
insinuieren, beispielsweise durch Nennung von entsprechenden Paragrafen der
Sozialhilfegesetzgebung (wie beispielsweise § 26 SHG als Grundlage für
Rückforderung zu viel bezogener wirtschaftlicher Hilfe aufgrund unwahrer oder
unvollständiger Angaben)" (Dispositivziffer II).
In teilweiser Gutheissung des Rekurses
hob der Bezirksrat Hinwil weiter den Entscheid des Gemeinderats der
Gemeinde B vom 27. März 2023 (Nr. 55) sowie den Entscheid des Sozialausschusses
der Gemeinde B vom 31. Januar 2023 (Nr. 27) insoweit auf, als A
zur Rückerstattung von Fr. 1'006.- an die Gemeinde B verpflichtet
wurde und ihr zur Tilgung der monatliche GBL ab Januar 2023 gekürzt werde.
Stattdessen werde A verpflichtet, der Gemeinde B Fr. 1'005.90
zurückzuzahlen. Diese Forderung werde durch monatliche Verrechnung mit dem GBL
von A von aktuell Fr. 928.- wie folgt getilgt:
-
1.
August 2023 mit Fr. 278.40 (sodass A Fr. 649.60
erhalte),
-
1.
September 2023 mit Fr. 278.40 (sodass A Fr. 649.60
erhalte),
-
1.
Oktober 2023 mit Fr. 278.40 (sodass A Fr. 649.60
erhalte),
-
1.
November [ohne Jahreszahlangabe] mit Fr. 170.70 (sodass A
Fr. 757.30 erhalte).
Im Übrigen wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs ab,
soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer III).
III.
A. Dagegen
erhob A mit Eingabe vom 24. Juli 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 4. Juli 2023 sei
bezüglich der Rückerstattung von Fr. 1'005.90 aufzuheben. Darüber, welcher
Betrag auszubezahlen sei, sei erneut zu entscheiden und es sei ihr für die
Unterstellung, sie habe bezüglich der Angaben des Wohnorts gelogen, eine
finanzielle Entschädigung auszurichten und es sei ein Wechsel des Sozialberaters
vorzunehmen. Zudem sei ihr eine finanzielle Entschädigung für die entstandenen
Umtriebe (Porti, Druckerzubehörkosten) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte A sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Bezirksrat Hinwil verzichtete am 9. August 2023
auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Die Gemeinde B
verzichtete mit Eingabe vom 10. August 2023 auf eine Beschwerdeantwort.
Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 26. November 2024 wurde den Parteien und dem
Bezirksrat Hinwil der Beizug der Akten der Rekursverfahren SO.2022.25 und
SO.2023.9 des Bezirksrats Hinwil, welche zuvor in das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren VB.2023.00304 beigezogen worden waren, sowie einer Kopie
des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2024, womit diese
mitteilte, die Beschwerdeführerin werde seit dem 9. April 2024 wieder mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, und des Urteils vom 11. September 2024
(VB.2023.00304) angezeigt und diese wurden zu den Akten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens genommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert (Fr. 1'005.90) weniger als Fr. 20'000.-
beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Beschwerdegegnerin traf ihren Beschluss vom 27. März 2023 in Nachachtung
des – unangefochten gebliebenen – Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom
5.
Dezember 2022 (Rekursverfahren SO.2022.25). Mit diesem Beschluss
stellte die Vorinstanz fest, dass die Höhe des GBL auf der Basis eines 1-Personen-Haushalts
mit einer Reduktion von 10 % infolge Zweckwohngemeinschaft in Höhe von
Fr. 905.40 für die Beschwerdeführerin korrekt festgelegt worden sei.
Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin den von der
Beschwerdeführerin zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 1'006.-. Die
Vorinstanz reduzierte den Betrag auf Fr. 1'005.90. Der Streitgegenstand
ist somit auf die Frage des von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattenden
Betrags beschränkt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG] Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.; Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Die Beschwerdeführerin
beantragte mit ihrer Beschwerde denn auch im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen
Beschlusses vom 4. Juli 2023, mit welchem die Vorinstanz ihren Rekurs
gegen die Rückerstattung in Form von Kürzungen ihres GBL abgewiesen hatte (vorn
III. A.). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen die
grundsätzliche Festlegung des ihr – zumindest für den betreffenden
Zeitraum von März 2022 bis Dezember 2022 – zustehenden GBL beantragt, wobei sie
hierfür den Betrag von Fr. 1'031.- anstatt Fr. 1'006.- als richtig
bezeichnet, ist dies nicht Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ebenso
wenig liegt es in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, einen Wechsel der für
die Beschwerdeführerin zuständigen Person bei der Beschwerdegegnerin zu
veranlassen. Auf diese Anträge ist nicht einzutreten.
1.3
Die
Beschwerdeführerin beantragt weiter eine finanzielle Entschädigung für die
Unterstellung der Beschwerdegegnerin, sie hätte bezüglich ihrer Wohnsituation
gelogen. Sofern die Beschwerdeführerin damit auf eine Genugtuung abzielt, ist
festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren keine solche vorgesehen ist. Nach
§ 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und
Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat,
solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Auf diesen Antrag
ist ebenfalls nicht einzutreten.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV,
LS 851.11) vorbehältlich begründeter Abweichungen im Einzelfall nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Das
Sozialhilfegesetz regelt die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe bei
unrechtmässigem Verhalten (§ 26 SHG) und bei rechtmässigem Bezug
(§ 27 SHG). In Fällen, in welchen in Bezug auf eine Rückerstattung weder
§ 26 noch § 27 SHG zur Anwendung kommt, kann die Rückerstattung wegen
ungerechtfertigter Bereicherung zum Zug gelangen. Das öffentliche Recht
anerkennt den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem
nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über
die Leistungspflicht erfolgt sind, zurückgefordert werden können. Im Sinn einer
Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. des Obligationenrechts
(OR, SR 220) analoge Anwendung, wobei diese Regelung nach der
Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht integral und unter Einschluss der
Verjährungsregel von Art. 67 OR angewendet werden muss. Die Verjährung ist
im öffentlichen Recht im Gegensatz zum Privatrecht von Amtes wegen zu
berücksichtigen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der
Forderung ist (VGr, 29. Juni 2020, VB.2020.00087, E. 5.1 mit
Hinweisen).
2.3
Gemäss
Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem
Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung
zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR
insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem
nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung
erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur
dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die
Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann
ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in
Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1
und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der
Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es
sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem
Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
3.
3.1
Gegenstand
des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste
Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich
der Rekursbehörden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45).
Die Vorinstanz trat auf alle Anträge der Beschwerdeführerin, ausser denjenigen,
mit welchem sie beantragte, die Rückforderung erst nach Rechtskraft beginnen zu
lassen, nicht ein.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aus welchen Gründen
das Nichteintreten der Vorinstanz unzulässig wäre. Die Rekursanträge, die noch
offenen Auszahlungen seien nachträglich zu überweisen und der Grundbedarf sei
weiter monatlich zu bezahlen, betrafen, wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
nicht den Prozessgegenstand. Dass auf den Antrag, sämtliche Androhungen,
Leistungseinstellungen und Kürzungen seien aufzuheben, ebenfalls nicht
eingetreten wurde, stützt die Vorinstanz auf § 21 Abs. 2 SHG, wonach
Auflagen und Weisungen nicht selbständig anfechtbar sind. In Bezug auf eine
tatsächliche Leistungseinstellung oder Kürzung wäre der entsprechende Entscheid
darüber anzufechten, weshalb die Vorinstanz auch in diesem Punkt zu Recht nicht
auf den Rekurs eintrat.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es dürften keine
Falschaussagen mehr über sie gemacht werden, trat die Vorinstanz mangels
Substanziierung nicht ein, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Ob dieses
Begehren aufsichtsrechtlich aufzufassen gewesen wäre, ist vorliegend nicht
weiter zu beurteilen. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdegegnerin einerseits
auf, inskünftig die genannten aktenwidrigen Feststellungen zu vermeiden. Dem
Verwaltungsgericht kommen andererseits keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem
Bezirksrat und den Verwaltungsbehörden zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74,
76.
und 85) und es wäre für aufsichtsrechtliche Belange nicht zuständig. Durch
die vorinstanzliche Aufforderung an die Beschwerdegegnerin, gewisse
Feststellungen künftig zu vermeiden (Dispositivziffer II), ist die
Beschwerdeführerin zudem nicht beschwert und sie ficht dies auch nicht an,
weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin kann vorliegend die von ihr geforderte Rückerstattung, wie
die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht auf einen der sozialhilfegesetzlichen
Rückerstattungstatbestände von § 26 und § 27 SHG stützen. Zu prüfen
ist, ob eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, deren Rückerstattung die
Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von
Art. 62 OR verlangen kann.
Grundsätzlich wird eine Anordnung mit ihrer Eröffnung
rechtswirksam. Ob sie auch vollstreckt werden kann, hängt davon ab, ob sie
rechtskräftig wird oder dagegen ein Rechtsmittel eingelegt wird. Entfaltet das
Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, bleibt die Vollstreckbarkeit weiterhin
blockiert. Wird das Rechtsmittel – wie vorliegend – abgewiesen, stellt sich die
Frage, ob die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollstreckbarkeit oder auch
die Wirksamkeit der ursprünglichen Anordnung gehemmt hat. Ist Letzteres der
Fall, kann der Sachentscheid für die Dauer des Suspensiveffekts auch dann nicht
vollstreckt werden, wenn er im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird. Trifft
Ersteres zu, bewirkt der Rechtsmittelentscheid die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts.
Die Frage lässt sich gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht einheitlich
beantworten. Massgebend sind die Besonderheiten des Einzelfalls sowie die
jeweilige Interessenlage. Zu prüfen ist, welche Tragweite dem Suspensiveffekt
vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er legitimerweise dienen
soll. Die aufschiebende Wirkung darf dabei nicht der unterliegenden Partei zum
Schaden der obsiegenden Partei einen materiell-rechtlichen Vorteil bringen
(VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00581, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,
29.
Juni 2020, VB.2020.00087, E. 4.3; vgl. BGE 112 V 74
E. 2).
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Rechtsmittel gegen ihren
Beschluss vom 22. Februar 2022, mit welchem der GBL herabgesetzt wurde,
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Das Rechtsmittelverfahren endete mit
dem Entscheid vom 5. Dezember 2022. Die Rechtswirksamkeit der Reduktion
der Leistungen des GBL fällt vorliegend somit nicht auf das Datum der Fällung
des Entscheids der Vorinstanz, sondern – rückwirkend – auf den Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verfügung bzw. auf den 22. Februar 2022. Die in der Verfügung angeordneten
Rechtsfolgen treten damit grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, in
dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen ist. Vorliegend ist eine
Geldleistung und damit auch kein Verhalten betroffen, das rückwirkend nicht
geändert werden könnte, und das rückwirkende Eintreten der Rechtsfolge ist auch
nicht widersinnig (vgl. Regina
Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 45). Besonderheiten, welche ein
Abweichen rechtfertigten, sind vorliegend nicht gegeben. Zuweilen scheitert eine nachträgliche Vollstreckung
für die Dauer des Verfahrens auch an praktischen Gründen (zum Ganzen BGE 112 V 74 E. 2b), was jedoch – wie vorliegend – bei einer Geldleistung nicht zutrifft, zumal sich diese ohne
Weiteres zurückfordern lässt. Andernfalls würde mit dem Rechtsmittelweg ein
Instrument offenstehen, welches dazu führte, dass ohne Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe und ohne Rückzahlungspflicht weiterhin finanzielle
Leistungen bezogen werden könnten, wenn nur der Rechtsmittelweg ausgeschöpft
würde. Die Durchsetzung des materiellen Rechts würde so verhindert. Eine
Rückforderung der während eines Rechtsmittelverfahrens ausbezahlten
wirtschaftlichen Hilfe wäre dadurch in jedem Fall vereitelt. Die aufschiebende
Wirkung darf nicht dazu führen, dass die angeordneten Rechtsfolgen nicht mehr
umgesetzt werden können (vgl. VGr, 29. Juni 2020, VB.2020.00087,
E. 4.6). Da es sich zudem um
eine reine Geldleistung handelt, sind nach dem Gesagten Vorteile der Beschwerdeführerin
zu vermeiden.
4.2
Damit
bleibt zu prüfen, ob die während der Dauer des hängigen Rechtsmittelverfahrens
bis zum Entscheid des Bezirksrats aufgrund der aufschiebenden Wirkung der
Rechtsmittel ausgerichteten Leistungen des höheren GBL gestützt auf
Art. 62 OR zurückzuerstatten sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
kann eine Rückzahlung auch nachträglich bei einer sozialhilfeempfangenden
Person geltend gemacht werden. Aufgrund des hängigen Rekursverfahrens, in
welchem die Streitfrage (u. a.)
den GBL für die Beschwerdeführerin betraf, musste die Beschwerdeführerin damit
rechnen, dass der GBL herabgesetzt werden und sie demzufolge mit einer
Rückerstattungspflicht belegt werden könnte. Die Beschwerdeführerin musste
während des gesamten Rechtsmittelverfahrens damit rechnen, dass dieser
Entscheid bestätigt würde bzw. ihre Rechtsmittel abgewiesen werden könnten,
womit der Rechtsgrund im Nachhinein entfiele (vgl. Hermann Schulin/Annaïg
L. Vogt in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 64 N. 21;
condictio ob causam finitam). Sie musste somit jederzeit mit einer
Rückerstattung rechnen und konnte nicht davon ausgehen, dieser mit der Erhebung
von Rechtsmitteln definitiv zu entgehen. Somit scheidet eine Berufung auf den
guten Glauben aus (BGE 105 V 266 E. 3).
4.3
Selbst
wenn die Bereicherung bei der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhanden sein
sollte, steht dies dem Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht
entgegen. Die Rückerstattungsforderung ist zudem mit Blick auf den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit, wonach Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen und
der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen, die
den Betreffenden auferlegt werden, stehen muss (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 2 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]), nicht zu
beanstanden. Zudem wird damit auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der
Gleichbehandlung Rechnung getragen, da die Höhe des GBL in den SKOS-Richtlinien
verbindlich vorgegeben ist (vgl. oben E. 2.1) und für sämtliche mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Personen gleichermassen gilt.
4.4
Die
Vorinstanz addierte zur Berechnung des zurückzuerstattenden Betrags die im
betreffenden Zeitraum tatsächlich erfolgten Zahlungen wirtschaftlicher Hilfe
und dividierte diesen Betrag durch zehn Monate, womit sie den
durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 1'005.94 errechnete und
demzufolge zum Schluss kam, die Beschwerdegegnerin dürfe nicht
Fr. 1'006.-, sondern nur Fr. 1'005.90 zurückfordern. Den
Gesamtbetrag, welcher in dieser Zeit ausgerichtet worden war, berechnete die
Vorinstanz unter Berücksichtigung der folgenden Zahlungen auf Fr. 10'059.40:
-
März 2022: Fr. 905.40
-
April 2022: Fr. 769.60
-
Mai 2022: Fr. 769.60
-
Juni 2022: Fr. 769.60
-
Juli 2022: Fr. 769.60
-
August 2022: Fr. 769.60
-
September 2022: Fr. 2'288.-
-
Oktober 2022: Fr. 1'006.-
-
November 2022: Fr. 1'006.-
-
Dezember 2022: Fr. 1'006.-
4.5
Der
tiefere GBL in Höhe von Fr. 905.40 monatlich galt gemäss Beschluss des Sozialausschusses
der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2022 bzw. gemäss dem diesen
Entscheid bestätigenden Beschluss der Vorinstanz vom 5. Dezember 2022 ab
1.
März 2022. Im angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid vom
27.
März 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, "während der Dauer
des Rekursverfahrens beim Gemeinderat und beim Bezirksrat Hinwil" sei der
Beschwerdeführerin vom 1. März 2022 bis 31. Dezember 2022 ein GBL in
Höhe von Fr. 1'006.- ausgerichtet worden. Dies deckt sich jedoch nicht mit
den Akten (vgl. betreffende Aktenstellen neben den oben aufgelisteten
Beträgen), wonach die Zahlungen der Auflistung der Vorinstanz und nicht dem
monatlichen Betrag von Fr. 1'006.- entsprachen.
Vielmehr wurde die mit Beschluss des Sozialausschusses
vom 15. März 2022 für den Zeitraum von 1. April 2022 bis
30.
September 2022 beschlossene Kürzung von 15 % des GBL umgesetzt
und entsprechend gekürzte Zahlungen (Fr. 769.60) vorgenommen. Mit
Beschluss vom 19. Dezember 2022 wies der Gemeinderat "das Gesuch vom
21.
April 2022 um Neubeurteilung der Beschlüsse des Sozialausschusses der
Gemeinde B vom 30. November 2021 und vom 15. März 2022" im
Sinn der Erwägungen ab. Im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren hiess das
Verwaltungsgericht schliesslich mit Urteil vom 11. September 2024
(VB.2024.00304) die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut, soweit darauf
eingetreten wurde. Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom
17.
Mai 2023 (SO.2023.9) und der Beschluss des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin
vom 19. Dezember 2022 (Nr. 180) wurden aufgehoben. Der Einzelrichter
erwog hierzu, dass sich die angeordnete Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um
15.
% als unzulässig erweise (vgl. E. 4.2 des Urteils vom
11.
September 2024).
4.6
Sowohl die
von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der ausbezahlten Beträge als auch
die vorgesehenen Verrechnungsmodalitäten zur Rückerstattung im Zeitraum von
August 2023 bis November 2023 sind somit einerseits inhaltlich und andererseits
auch zeitlich überholt. Es drängt sich unter diesen Umständen eine
Neuberechnung des zu viel ausgerichteten Betrags und der möglichen Verrechnung
zu dessen Rückerstattung auf. Machte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren
noch geltend, bevor eine Rückforderung gemacht werden könne, seien zuerst die
Ausstände, namentlich für das Jahr 2022 Fr. 1'612.60 und für Januar bis März
2023.
Fr. 856.-, zu decken, brachte sie im Beschwerdeverfahren vor, es sei
zu berücksichtigen, "dass das Sozialamt inzwischen die meisten Zahlungen
gemacht habe", ohne jedoch zu konkretisieren, welche Zahlungen
zwischenzeitlich erfolgt sind. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb gehalten, die
monatlichen Budgets von März 2022 bis Dezember 2022 unter Berücksichtigung sowohl
der als ungerechtfertigt beurteilten Kürzung als auch des rechtskräftig
festgesetzten GBL in Höhe von Fr. 905.40 neu und übersichtlich
aufzustellen und den aufgrund des reduzierten GBL zu viel ausbezahlten Betrag
(in Relation zu allfälligen Ausständen) neu zu berechnen. Da das
Verwaltungsgericht überdies keine Kenntnis des aktuellen Auszahlungsmodus, des derzeit
aufgrund der Wohnsituation ausgerichteten GBL und über allfällige aktuelle
Kürzungen aufgrund Sanktionen hat, ist auch die Festlegung der
Rückerstattungsmodalitäten der Beschwerdegegnerin zu übertragen.
Solange die Beschwerdeführerin nach wie vor bzw. wieder (vgl.
Auskunftserteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin seit
dem 9. April 2024 wieder mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde)
wirtschaftliche Hilfe erhält, ist die anteilsmässige Rückerstattung durch
Kürzung des auszurichtenden GBL festzulegen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle
darauf, dass die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion
nicht weiter gehen darf als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen
(30 % des GBL; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. 15.1.03 Abs. 3).
Unter diesen Umständen erübrigte sich der weitere Beizug von
Akten der Rekursverfahren SO.2022.38 und SO.2023.10, auf welche sich die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter anderem stützte.
4.7
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer III
des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. Juli 2023 sowie der Beschluss des Gemeinderats
der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2023 (Nr. 55) sind aufzuheben und
die Sache ist mittels Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zur neuen Entscheidung nach Vornahme der Neuberechnung der
Budgets der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von März 2022 bis Dezember 2022
und des gestützt auf Art. 62 OR zurückzuerstattenden Betrags sowie zur
Festlegung allfälliger Rückerstattungsmodalitäten. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Aufgrund des vorliegenden
Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin
beantragt eine finanzielle Entschädigung für Einschreiben- und
Druckerzubehörkosten und damit sinngemäss eine Umtriebs- respektive
Parteientschädigung. Sie substanziiert jedoch weder, auf welchen Betrag sich
diese Ausgaben beliefen, noch auf welches Verfahren sie diese bezieht. Eine
solche stünde ihr sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren ohnehin mangels
besonderen Aufwands nicht zu. Folglich ist keine Umtriebsentschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin stellt ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46).
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann
aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden.
Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs war die Beschwerde nicht
Dispositiv
aussichtslos. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
5.3 Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weiterziehen lässt (BGE 138 I 143 E. 1.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer III des Beschlusses
des Bezirksrats Hinwil vom 4. Juli 2023 sowie der Beschluss des Gemeinderats
der Gemeinde B vom 27. März 2023 (Nr. 55) werden aufgehoben und
die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin
zu drei Vierteln auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil
wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.