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Entscheid

VB.2023.00425

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00425

13. März 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26104)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00425

Urteil

des

Einzelrichters

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die

Sozialbehörde der Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird –

mit Unterbrüchen – seit mehreren Jahren von der Gemeinde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 30. November 2021

sprach ihr der Sozialausschuss der Gemeinde B ab 1. November 2021

erneut Sozialhilfe zu.

B. Ab dem

Jahr 2022 wurden beim Bezirksrat Hinwil zahlreiche Rekurs- und

Aufsichtsverfahren von A geführt. Im Verfahren SO.2022.25 ging es um den

Grundbetrag für den Lebensunterhalt (GBL) für A. Diesen hatte der

Sozialausschuss bei Unterstützungsbeginn auf Fr. 1'006.- festgesetzt, mit

Beschluss vom 22. Februar 2022 dann zufolge möglicher Einsparungen

aufgrund des Wohnens von A in einem Zimmer im Haus ihrer Eltern

(Zweckwohngemeinschaft) um 10 % auf Fr. 905.40 pro Monat reduziert,

was A zuerst beim Gemeinderat der Gemeinde B mit Gesuch um Neubeurteilung

und daraufhin mit Rekurs beim Bezirksrat Hinwil anfocht. Mit Beschluss vom

5. Dezember 2022 wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs von A im Verfahren

SO.2022.25 ab, wobei der tiefere Grundbetrag als korrekt angesehen wurde.

C. Mit

Beschluss des Sozialausschusses der Gemeinde B vom 10. Januar 2023

(Nr. 8) wurde A verpflichtet, die ihr während des Rechtsmittelverfahrens

im Jahr 2022 zu viel ausbezahlten Anteile des GBL von total Fr. 1'006.-

bis spätestens 30. Juni 2023 zurückzuerstatten. Weiter ordnete der

Sozialausschuss der Gemeinde B an, dass die Rückerstattung in Form einer

30%igen Kürzung des Grundbedarfs erfolge. Begründet wurde dies damit, dass die

Gemeinde B aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Laufs der

Rechtsmittelfristen und des Rekursverfahrens monatlich weiterhin

Fr. 1'006.- Grundbedarf an A überwiesen hatte. Gemäss Anmerkung des Bezirksrats

Hinwil sei, weil dafür entsprechende Aufforderungen seitens des Bezirksrats

erforderlich gewesen seien, nicht jeden Kalendermonat exakt eine Auszahlung von

Fr. 1'006.- erfolgt.

D. Auf

Einsprache von A hin beschloss der Sozialausschuss der Gemeinde B am

31. Januar 2023 (Nr. 27) erneut, dass A verpflichtet sei, die ihr

während des Rechtsmittelverfahrens im Jahr 2022 zu viel ausbezahlten Anteile

des Grundbedarfs bis spätestens 30. Juni 2023 zurückzuerstatten. Weiter

ordnete der Sozialausschuss der Gemeinde B an, dass die Rückerstattung in

Form einer 30 %igen Kürzung des Grundbetrags erfolge, und hielt gegenüber

dem Beschluss vom 10. Januar 2023 ergänzend fest, dass der Grundbetrag für

A wie folgt gekürzt werde:

"Wirtschaftliche

Hilfe Monat Januar 2023 Abzug 271.65

Wirtschaftliche

Hilfe Monat Februar 2023 Abzug 278.40

Wirtschaftliche

Hilfe Monat März 2023 Abzug 278.40

Wirtschaftliche

Hilfe April 2023 Abzug 177.55

Total Abzug

1'006.00."

E. Ein

gegen diesen Beschluss des Sozialausschusses der Gemeinde B vom

31. Januar 2023 (Nr. 27) am 11. Februar 2023 erhobenes Gesuch um

Neubeurteilung von A wies der Gemeinderat der Gemeinde B mit Beschluss vom

27. März 2023 (Nr. 55) ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 19. April 2023 und stellte

verschiedene Anträge. Der Bezirksrat Hinwil erledigte den Rekurs mit Beschluss

vom 4. Juli 2023 wie folgt: Auf die Rekursanträge "Die noch offenen

Auszahlungen des Grundbedarfs sind nachträglich zu überweisen", "Der

Grundbetrag ist weiterhin monatlich zu bezahlen", "Sämtliche

Androhungen, Leistungseinstellungen oder Kürzungen sind aufzuheben",

"Keine weiteren Gespräche mit Herrn Wernli" sowie

"Falschaussagen über mich dürfen nicht mehr gemacht werden" trat er

nicht ein (Dispositivziffer I). Die Gemeinde B habe, teilweise in

Gutheissung der sinngemässen Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung,

teilweise aufgrund der Feststellungen des Bezirksrats, inskünftig folgende

aktenwidrige Feststellungen zu vermeiden:

"a) dass

der Bezirksrat Hinwil, nachdem A im Januar 2023 gekürzte Leistungen

ausgerichtet wurden und sie sich beim Bezirksrat gemeldet habe, 'daraufhin' die

Sozialabteilung aufgefordert haben soll, 'die Rückerstattung erneut zu verfügen',

b) dass

A der Kürzung der monatlichen Beträge am Beratergespräch vom 13. Dezember

2022.

in der Höhe von 30 % des monatlichen Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt (GBL) mündlich zugestimmt habe,

c) explizite

oder implizite Feststellungen, die unwahre oder unvollständige Angaben von A in

Zusammenhang mit dem ihr ursprünglich ausgerichteten GBL von Fr. 1'006.00

insinuieren, beispielsweise durch Nennung von entsprechenden Paragrafen der

Sozialhilfegesetzgebung (wie beispielsweise § 26 SHG als Grundlage für

Rückforderung zu viel bezogener wirtschaftlicher Hilfe aufgrund unwahrer oder

unvollständiger Angaben)" (Dispositivziffer II).

In teilweiser Gutheissung des Rekurses

hob der Bezirksrat Hinwil weiter den Entscheid des Gemeinderats der

Gemeinde B vom 27. März 2023 (Nr. 55) sowie den Entscheid des Sozialausschusses

der Gemeinde B vom 31. Januar 2023 (Nr. 27) insoweit auf, als A

zur Rückerstattung von Fr. 1'006.- an die Gemeinde B verpflichtet

wurde und ihr zur Tilgung der monatliche GBL ab Januar 2023 gekürzt werde.

Stattdessen werde A verpflichtet, der Gemeinde B Fr. 1'005.90

zurückzuzahlen. Diese Forderung werde durch monatliche Verrechnung mit dem GBL

von A von aktuell Fr. 928.- wie folgt getilgt:

-

1.

August 2023 mit Fr. 278.40 (sodass A Fr. 649.60

erhalte),

-

1.

September 2023 mit Fr. 278.40 (sodass A Fr. 649.60

erhalte),

-

1.

Oktober 2023 mit Fr. 278.40 (sodass A Fr. 649.60

erhalte),

-

1.

November [ohne Jahreszahlangabe] mit Fr. 170.70 (sodass A

Fr. 757.30 erhalte).

Im Übrigen wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs ab,

soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer III).

III.

A. Dagegen

erhob A mit Eingabe vom 24. Juli 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 4. Juli 2023 sei

bezüglich der Rückerstattung von Fr. 1'005.90 aufzuheben. Darüber, welcher

Betrag auszubezahlen sei, sei erneut zu entscheiden und es sei ihr für die

Unterstellung, sie habe bezüglich der Angaben des Wohnorts gelogen, eine

finanzielle Entschädigung auszurichten und es sei ein Wechsel des Sozialberaters

vorzunehmen. Zudem sei ihr eine finanzielle Entschädigung für die entstandenen

Umtriebe (Porti, Druckerzubehörkosten) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht

ersuchte A sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat Hinwil verzichtete am 9. August 2023

auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Die Gemeinde B

verzichtete mit Eingabe vom 10. August 2023 auf eine Beschwerdeantwort.

Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 26. November 2024 wurde den Parteien und dem

Bezirksrat Hinwil der Beizug der Akten der Rekursverfahren SO.2022.25 und

SO.2023.9 des Bezirksrats Hinwil, welche zuvor in das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren VB.2023.00304 beigezogen worden waren, sowie einer Kopie

des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2024, womit diese

mitteilte, die Beschwerdeführerin werde seit dem 9. April 2024 wieder mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, und des Urteils vom 11. September 2024

(VB.2023.00304) angezeigt und diese wurden zu den Akten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens genommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Streitwert (Fr. 1'005.90) weniger als Fr. 20'000.-

beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdegegnerin traf ihren Beschluss vom 27. März 2023 in Nachachtung

des – unangefochten gebliebenen – Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom

5.

Dezember 2022 (Rekursverfahren SO.2022.25). Mit diesem Beschluss

stellte die Vorinstanz fest, dass die Höhe des GBL auf der Basis eines 1-Personen-Haushalts

mit einer Reduktion von 10 % infolge Zweckwohngemeinschaft in Höhe von

Fr. 905.40 für die Beschwerdeführerin korrekt festgelegt worden sei.

Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin den von der

Beschwerdeführerin zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 1'006.-. Die

Vorinstanz reduzierte den Betrag auf Fr. 1'005.90. Der Streitgegenstand

ist somit auf die Frage des von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattenden

Betrags beschränkt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG] Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.; Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Die Beschwerdeführerin

beantragte mit ihrer Beschwerde denn auch im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen

Beschlusses vom 4. Juli 2023, mit welchem die Vorinstanz ihren Rekurs

gegen die Rückerstattung in Form von Kürzungen ihres GBL abgewiesen hatte (vorn

III. A.). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen die

grundsätzliche Festlegung des ihr – zumindest für den betreffenden

Zeitraum von März 2022 bis Dezember 2022 – zustehenden GBL beantragt, wobei sie

hierfür den Betrag von Fr. 1'031.- anstatt Fr. 1'006.- als richtig

bezeichnet, ist dies nicht Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ebenso

wenig liegt es in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, einen Wechsel der für

die Beschwerdeführerin zuständigen Person bei der Beschwerdegegnerin zu

veranlassen. Auf diese Anträge ist nicht einzutreten.

1.3

Die

Beschwerdeführerin beantragt weiter eine finanzielle Entschädigung für die

Unterstellung der Beschwerdegegnerin, sie hätte bezüglich ihrer Wohnsituation

gelogen. Sofern die Beschwerdeführerin damit auf eine Genugtuung abzielt, ist

festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren keine solche vorgesehen ist. Nach

§ 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und

Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat,

solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Auf diesen Antrag

ist ebenfalls nicht einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV,

LS 851.11) vorbehältlich begründeter Abweichungen im Einzelfall nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2

Das

Sozialhilfegesetz regelt die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe bei

unrechtmässigem Verhalten (§ 26 SHG) und bei rechtmässigem Bezug

(§ 27 SHG). In Fällen, in welchen in Bezug auf eine Rückerstattung weder

§ 26 noch § 27 SHG zur Anwendung kommt, kann die Rückerstattung wegen

ungerechtfertigter Bereicherung zum Zug gelangen. Das öffentliche Recht

anerkennt den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem

nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über

die Leistungspflicht erfolgt sind, zurückgefordert werden können. Im Sinn einer

Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die

ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. des Obligationenrechts

(OR, SR 220) analoge Anwendung, wobei diese Regelung nach der

Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht integral und unter Einschluss der

Verjährungsregel von Art. 67 OR angewendet werden muss. Die Verjährung ist

im öffentlichen Recht im Gegensatz zum Privatrecht von Amtes wegen zu

berücksichtigen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der

Forderung ist (VGr, 29. Juni 2020, VB.2020.00087, E. 5.1 mit

Hinweisen).

2.3

Gemäss

Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem

Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung

zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR

insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem

nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung

erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur

dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die

Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann

ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in

Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1

und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der

Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es

sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem

Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

3.

3.1

Gegenstand

des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste

Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich

der Rekursbehörden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45).

Die Vorinstanz trat auf alle Anträge der Beschwerdeführerin, ausser denjenigen,

mit welchem sie beantragte, die Rückforderung erst nach Rechtskraft beginnen zu

lassen, nicht ein.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aus welchen Gründen

das Nichteintreten der Vorinstanz unzulässig wäre. Die Rekursanträge, die noch

offenen Auszahlungen seien nachträglich zu überweisen und der Grundbedarf sei

weiter monatlich zu bezahlen, betrafen, wie die Vorinstanz zutreffend erwog,

nicht den Prozessgegenstand. Dass auf den Antrag, sämtliche Androhungen,

Leistungseinstellungen und Kürzungen seien aufzuheben, ebenfalls nicht

eingetreten wurde, stützt die Vorinstanz auf § 21 Abs. 2 SHG, wonach

Auflagen und Weisungen nicht selbständig anfechtbar sind. In Bezug auf eine

tatsächliche Leistungseinstellung oder Kürzung wäre der entsprechende Entscheid

darüber anzufechten, weshalb die Vorinstanz auch in diesem Punkt zu Recht nicht

auf den Rekurs eintrat.

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es dürften keine

Falschaussagen mehr über sie gemacht werden, trat die Vorinstanz mangels

Substanziierung nicht ein, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Ob dieses

Begehren aufsichtsrechtlich aufzufassen gewesen wäre, ist vorliegend nicht

weiter zu beurteilen. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdegegnerin einerseits

auf, inskünftig die genannten aktenwidrigen Feststellungen zu vermeiden. Dem

Verwaltungsgericht kommen andererseits keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem

Bezirksrat und den Verwaltungsbehörden zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74,

76.

und 85) und es wäre für aufsichtsrechtliche Belange nicht zuständig. Durch

die vorinstanzliche Aufforderung an die Beschwerdegegnerin, gewisse

Feststellungen künftig zu vermeiden (Dispositivziffer II), ist die

Beschwerdeführerin zudem nicht beschwert und sie ficht dies auch nicht an,

weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin kann vorliegend die von ihr geforderte Rückerstattung, wie

die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht auf einen der sozialhilfegesetzlichen

Rückerstattungstatbestände von § 26 und § 27 SHG stützen. Zu prüfen

ist, ob eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, deren Rückerstattung die

Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von

Art. 62 OR verlangen kann.

Grundsätzlich wird eine Anordnung mit ihrer Eröffnung

rechtswirksam. Ob sie auch vollstreckt werden kann, hängt davon ab, ob sie

rechtskräftig wird oder dagegen ein Rechtsmittel eingelegt wird. Entfaltet das

Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, bleibt die Vollstreckbarkeit weiterhin

blockiert. Wird das Rechtsmittel – wie vorliegend – abgewiesen, stellt sich die

Frage, ob die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollstreckbarkeit oder auch

die Wirksamkeit der ursprünglichen Anordnung gehemmt hat. Ist Letzteres der

Fall, kann der Sachentscheid für die Dauer des Suspensiveffekts auch dann nicht

vollstreckt werden, wenn er im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird. Trifft

Ersteres zu, bewirkt der Rechtsmittelentscheid die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts.

Die Frage lässt sich gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht einheitlich

beantworten. Massgebend sind die Besonderheiten des Einzelfalls sowie die

jeweilige Interessenlage. Zu prüfen ist, welche Tragweite dem Suspensiveffekt

vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er legitimerweise dienen

soll. Die aufschiebende Wirkung darf dabei nicht der unterliegenden Partei zum

Schaden der obsiegenden Partei einen materiell-rechtlichen Vorteil bringen

(VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00581, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,

29.

Juni 2020, VB.2020.00087, E. 4.3; vgl. BGE 112 V 74

E. 2).

Die Beschwerdegegnerin hatte dem Rechtsmittel gegen ihren

Beschluss vom 22. Februar 2022, mit welchem der GBL herabgesetzt wurde,

die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Das Rechtsmittelverfahren endete mit

dem Entscheid vom 5. Dezember 2022. Die Rechtswirksamkeit der Reduktion

der Leistungen des GBL fällt vorliegend somit nicht auf das Datum der Fällung

des Entscheids der Vorinstanz, sondern – rückwirkend – auf den Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Verfügung bzw. auf den 22. Februar 2022. Die in der Verfügung angeordneten

Rechtsfolgen treten damit grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, in

dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen ist. Vorliegend ist eine

Geldleistung und damit auch kein Verhalten betroffen, das rückwirkend nicht

geändert werden könnte, und das rückwirkende Eintreten der Rechtsfolge ist auch

nicht widersinnig (vgl. Regina

Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 45). Besonderheiten, welche ein

Abweichen rechtfertigten, sind vorliegend nicht gegeben. Zuweilen scheitert eine nachträgliche Vollstreckung

für die Dauer des Verfahrens auch an praktischen Gründen (zum Ganzen BGE 112 V 74 E. 2b), was jedoch – wie vorliegend – bei einer Geldleistung nicht zutrifft, zumal sich diese ohne

Weiteres zurückfordern lässt. Andernfalls würde mit dem Rechtsmittelweg ein

Instrument offenstehen, welches dazu führte, dass ohne Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe und ohne Rückzahlungspflicht weiterhin finanzielle

Leistungen bezogen werden könnten, wenn nur der Rechtsmittelweg ausgeschöpft

würde. Die Durchsetzung des materiellen Rechts würde so verhindert. Eine

Rückforderung der während eines Rechtsmittelverfahrens ausbezahlten

wirtschaftlichen Hilfe wäre dadurch in jedem Fall vereitelt. Die aufschiebende

Wirkung darf nicht dazu führen, dass die angeordneten Rechtsfolgen nicht mehr

umgesetzt werden können (vgl. VGr, 29. Juni 2020, VB.2020.00087,

E. 4.6). Da es sich zudem um

eine reine Geldleistung handelt, sind nach dem Gesagten Vorteile der Beschwerdeführerin

zu vermeiden.

4.2

Damit

bleibt zu prüfen, ob die während der Dauer des hängigen Rechtsmittelverfahrens

bis zum Entscheid des Bezirksrats aufgrund der aufschiebenden Wirkung der

Rechtsmittel ausgerichteten Leistungen des höheren GBL gestützt auf

Art. 62 OR zurückzuerstatten sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin

kann eine Rückzahlung auch nachträglich bei einer sozialhilfeempfangenden

Person geltend gemacht werden. Aufgrund des hängigen Rekursverfahrens, in

welchem die Streitfrage (u. a.)

den GBL für die Beschwerdeführerin betraf, musste die Beschwerdeführerin damit

rechnen, dass der GBL herabgesetzt werden und sie demzufolge mit einer

Rückerstattungspflicht belegt werden könnte. Die Beschwerdeführerin musste

während des gesamten Rechtsmittelverfahrens damit rechnen, dass dieser

Entscheid bestätigt würde bzw. ihre Rechtsmittel abgewiesen werden könnten,

womit der Rechtsgrund im Nachhinein entfiele (vgl. Hermann Schulin/Annaïg

L. Vogt in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 64 N. 21;

condictio ob causam finitam). Sie musste somit jederzeit mit einer

Rückerstattung rechnen und konnte nicht davon ausgehen, dieser mit der Erhebung

von Rechtsmitteln definitiv zu entgehen. Somit scheidet eine Berufung auf den

guten Glauben aus (BGE 105 V 266 E. 3).

4.3

Selbst

wenn die Bereicherung bei der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhanden sein

sollte, steht dies dem Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht

entgegen. Die Rückerstattungsforderung ist zudem mit Blick auf den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit, wonach Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen und

der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen, die

den Betreffenden auferlegt werden, stehen muss (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 2 der Verfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]), nicht zu

beanstanden. Zudem wird damit auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der

Gleichbehandlung Rechnung getragen, da die Höhe des GBL in den SKOS-Richtlinien

verbindlich vorgegeben ist (vgl. oben E. 2.1) und für sämtliche mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Personen gleichermassen gilt.

4.4

Die

Vorinstanz addierte zur Berechnung des zurückzuerstattenden Betrags die im

betreffenden Zeitraum tatsächlich erfolgten Zahlungen wirtschaftlicher Hilfe

und dividierte diesen Betrag durch zehn Monate, womit sie den

durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 1'005.94 errechnete und

demzufolge zum Schluss kam, die Beschwerdegegnerin dürfe nicht

Fr. 1'006.-, sondern nur Fr. 1'005.90 zurückfordern. Den

Gesamtbetrag, welcher in dieser Zeit ausgerichtet worden war, berechnete die

Vorinstanz unter Berücksichtigung der folgenden Zahlungen auf Fr. 10'059.40:

-

März 2022: Fr. 905.40

-

April 2022: Fr. 769.60

-

Mai 2022: Fr. 769.60

-

Juni 2022: Fr. 769.60

-

Juli 2022: Fr. 769.60

-

August 2022: Fr. 769.60

-

September 2022: Fr. 2'288.-

-

Oktober 2022: Fr. 1'006.-

-

November 2022: Fr. 1'006.-

-

Dezember 2022: Fr. 1'006.-

4.5

Der

tiefere GBL in Höhe von Fr. 905.40 monatlich galt gemäss Beschluss des Sozialausschusses

der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2022 bzw. gemäss dem diesen

Entscheid bestätigenden Beschluss der Vorinstanz vom 5. Dezember 2022 ab

1.

März 2022. Im angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid vom

27.

März 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, "während der Dauer

des Rekursverfahrens beim Gemeinderat und beim Bezirksrat Hinwil" sei der

Beschwerdeführerin vom 1. März 2022 bis 31. Dezember 2022 ein GBL in

Höhe von Fr. 1'006.- ausgerichtet worden. Dies deckt sich jedoch nicht mit

den Akten (vgl. betreffende Aktenstellen neben den oben aufgelisteten

Beträgen), wonach die Zahlungen der Auflistung der Vorinstanz und nicht dem

monatlichen Betrag von Fr. 1'006.- entsprachen.

Vielmehr wurde die mit Beschluss des Sozialausschusses

vom 15. März 2022 für den Zeitraum von 1. April 2022 bis

30.

September 2022 beschlossene Kürzung von 15 % des GBL umgesetzt

und entsprechend gekürzte Zahlungen (Fr. 769.60) vorgenommen. Mit

Beschluss vom 19. Dezember 2022 wies der Gemeinderat "das Gesuch vom

21.

April 2022 um Neubeurteilung der Beschlüsse des Sozialausschusses der

Gemeinde B vom 30. November 2021 und vom 15. März 2022" im

Sinn der Erwägungen ab. Im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren hiess das

Verwaltungsgericht schliesslich mit Urteil vom 11. September 2024

(VB.2024.00304) die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut, soweit darauf

eingetreten wurde. Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom

17.

Mai 2023 (SO.2023.9) und der Beschluss des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin

vom 19. Dezember 2022 (Nr. 180) wurden aufgehoben. Der Einzelrichter

erwog hierzu, dass sich die angeordnete Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um

15.

% als unzulässig erweise (vgl. E. 4.2 des Urteils vom

11.

September 2024).

4.6

Sowohl die

von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der ausbezahlten Beträge als auch

die vorgesehenen Verrechnungsmodalitäten zur Rückerstattung im Zeitraum von

August 2023 bis November 2023 sind somit einerseits inhaltlich und andererseits

auch zeitlich überholt. Es drängt sich unter diesen Umständen eine

Neuberechnung des zu viel ausgerichteten Betrags und der möglichen Verrechnung

zu dessen Rückerstattung auf. Machte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren

noch geltend, bevor eine Rückforderung gemacht werden könne, seien zuerst die

Ausstände, namentlich für das Jahr 2022 Fr. 1'612.60 und für Januar bis März

2023.

Fr. 856.-, zu decken, brachte sie im Beschwerdeverfahren vor, es sei

zu berücksichtigen, "dass das Sozialamt inzwischen die meisten Zahlungen

gemacht habe", ohne jedoch zu konkretisieren, welche Zahlungen

zwischenzeitlich erfolgt sind. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb gehalten, die

monatlichen Budgets von März 2022 bis Dezember 2022 unter Berücksichtigung sowohl

der als ungerechtfertigt beurteilten Kürzung als auch des rechtskräftig

festgesetzten GBL in Höhe von Fr. 905.40 neu und übersichtlich

aufzustellen und den aufgrund des reduzierten GBL zu viel ausbezahlten Betrag

(in Relation zu allfälligen Ausständen) neu zu berechnen. Da das

Verwaltungsgericht überdies keine Kenntnis des aktuellen Auszahlungsmodus, des derzeit

aufgrund der Wohnsituation ausgerichteten GBL und über allfällige aktuelle

Kürzungen aufgrund Sanktionen hat, ist auch die Festlegung der

Rückerstattungsmodalitäten der Beschwerdegegnerin zu übertragen.

Solange die Beschwerdeführerin nach wie vor bzw. wieder (vgl.

Auskunftserteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin seit

dem 9. April 2024 wieder mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde)

wirtschaftliche Hilfe erhält, ist die anteilsmässige Rückerstattung durch

Kürzung des auszurichtenden GBL festzulegen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle

darauf, dass die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion

nicht weiter gehen darf als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen

(30 % des GBL; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. 15.1.03 Abs. 3).

Unter diesen Umständen erübrigte sich der weitere Beizug von

Akten der Rekursverfahren SO.2022.38 und SO.2023.10, auf welche sich die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter anderem stützte.

4.7

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer III

des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. Juli 2023 sowie der Beschluss des Gemeinderats

der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2023 (Nr. 55) sind aufzuheben und

die Sache ist mittels Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zur neuen Entscheidung nach Vornahme der Neuberechnung der

Budgets der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von März 2022 bis Dezember 2022

und des gestützt auf Art. 62 OR zurückzuerstattenden Betrags sowie zur

Festlegung allfälliger Rückerstattungsmodalitäten. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Aufgrund des vorliegenden

Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin

beantragt eine finanzielle Entschädigung für Einschreiben- und

Druckerzubehörkosten und damit sinngemäss eine Umtriebs- respektive

Parteientschädigung. Sie substanziiert jedoch weder, auf welchen Betrag sich

diese Ausgaben beliefen, noch auf welches Verfahren sie diese bezieht. Eine

solche stünde ihr sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren ohnehin mangels

besonderen Aufwands nicht zu. Folglich ist keine Umtriebsentschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin stellt ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46).

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann

aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden.

Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs war die Beschwerde nicht

Dispositiv

aussichtslos. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren.

5.3 Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weiterziehen lässt (BGE 138 I 143 E. 1.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer III des Beschlusses

des Bezirksrats Hinwil vom 4. Juli 2023 sowie der Beschluss des Gemeinderats

der Gemeinde B vom 27. März 2023 (Nr. 55) werden aufgehoben und

die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin

zu drei Vierteln auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil

wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Hinwil.