VB.2023.00427
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00427
31. August 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24794)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00427
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1.1 X,
1.2 Y,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
beide vertreten durch RA F,
2. Präsident der Planungs- und Baukommission Thalwil,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung/Wiederaufnahme
von VB.2020.00765,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung
vom 10. März 2020 erteilte der Präsident der Planungs- und Baukommission
Thalwil D und E unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für die
gegenüber dem am 23. August 2017 bewilligten Bauvorhaben (Umbau des Hauses "G"
sowie Neubau eines Pavillons und einer Unterniveaugarage) alternative
Ausführung des Untergeschosses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02
in Thalwil.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben X und
Y mit Eingabe vom 14. April 2020 Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons
Zürich und beantragten die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die zuständige Behörde
zurückzuweisen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. September
2020.
ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Hiergegen
erhoben X und Y wiederum am 4. November 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Letzteres zuzüglich MWST) die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 3. Juni 2021 ab (Verfahren VB.2020.00765).
IV.
Die dagegen von X und Y erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 4. Juli
2023.
gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen
Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück (1C_503/2021). Das
Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die
vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 gutgeheissen
und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat,
ist das Verfahren VB.2020.00765 über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November
2020.
unter der Verfahrensnummer VB.2023.00427 wiederaufzunehmen.
1.2
Im Anschluss an einen
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem
Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des
aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen
Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche
Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert
hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen statt vieler:
VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00358, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
1.3
Der
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni
2021.
wurde vom Bundesgericht aus formellen Gründen aufgehoben und zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Weil der aufgehobene
Entscheid vom Bundesgericht in materieller Hinsicht nicht geprüft wurde, ist
das Verwaltungsgericht in der Beurteilung der materiell-rechtlichen Fragen frei
(VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00474, E. 1).
2.
2.1
Die private Beschwerdegegnerschaft plant
die Gesamtsanierung des Hauses "G", den Ersatzneubau des
Pavillons sowie die Erstellung einer Unterniveaugarage, wofür sie am 23. August
2017.
die baurechtliche Bewilligung erhielt. Diese ist mit Urteil des
Bundesgerichts vom 11. Juli 2019 (1C_129/2019) in Rechtskraft erwachsen.
Darin gelangte das Bundesgericht zum Schluss, das Verwaltungsgericht hätte in
VB.2018.00314 willkürfrei davon ausgehen dürfen, dass der auf dem Grundstück
der Beschwerdeführenden stehende Tulpenbaum durch das Bauvorhaben nicht
geschädigt werden könnte.
2.2
Anfang
Februar 2020 ersuchten sie die Baubehörde um Bewilligung einer alternativen
Ausführung (Variante B) der Unterniveaugarage. Der Präsident der
Baubehörde bewilligte mit Verfügung vom 10. März 2020 das Vorhaben im
vereinfachten Verfahren. Dieses sieht das Wegrücken des bis an die
Parzellengrenze geplanten Untergeschosses vom südwestlich angrenzenden
Grundstück der Beschwerdeführenden vor, und soll dann zum Zug kommen, wenn die
ursprüngliche Projektvariante (Variante A) mangels Gewährung des
Hammerschlagsrechts durch die Beschwerdeführenden nicht umgesetzt werden kann.
Die gegen das gewährte Hammerschlagsrecht erhobene
Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 18. März 2021 gutgeheissen
(VB.2020.00401). Dieser Entscheid ist mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli
2021.
in Rechtskraft erwachsen. Damit kommt nur noch die Umsetzung der
Projektvariante B infrage.
3.
Zentraler Streitgegenstand ist, ob für die Bewilligung von
Projektvariante B das vereinfachte Verfahren mit der alleinigen
Zuständigkeit des Präsidenten der Planungs- und Baukommission zur Anwendung
gelangen durfte.
3.1
Auf der Grundlage von § 325
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
(BVV) wird bei Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung oder für die
Änderung bereits bewilligter Projekte anstelle des ordentlichen das
Anzeigeverfahren angewendet, wenn nach den Umständen keine Interessen von
Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes berührt werden können.
3.2
Im
Verfahren VB.2020.00765 hatte das
Verwaltungsgericht dargelegt, dass die vorgesehenen Projektänderungen
(Verschiebung der südwestlichen Aussenwand Richtung Gebäudeinneres; Versetzung
einer inneren Trennwand sowie zweier Säulen im Untergeschoss) klarerweise von
untergeordneter Bedeutung sind (E. 6.1) Sodann sprach es den
Beschwerdeführenden ein praktisches Interesse an der Geltendmachung des
angeblichen Verfahrensmangels hinsichtlich der Interessen des Natur- und
Heimatschutzes ab (E. 6.2).
3.3
Nachdem
die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ausdrücklich auch ihre
nachbarlichen Interessen geltend gemacht hätten, erachtete das Bundesgericht
die aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) fliessende Begründungspflicht von Entscheiden als verletzt. In der Folge
hob es den Entscheid auf, ohne auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführenden einzugehen, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das
Verwaltungsgericht zurück (BGr, 4. Juli 2023, 1C_503/2021, E. 5.3).
3.4
Mit der alternativen Voraussetzung von § 325 Abs. 1 PBG, dass keine
Interessen von Nachbarn berührt werden könnten, hatte sich das
Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2020.00765 nicht befasst. Dies ist – dem
bundesgerichtlichen Entscheid entsprechend – im Folgenden nachzuholen.
3.4.1
Die
Beschwerdeführenden sind Eigentümer des unmittelbar südwestlich an das
Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 03. Darauf befindet sich
ein inzwischen rechtskräftig unter Schutz gestellter Tulpenbaum (vgl.
VB.2020.00367), welcher hauptsächlich im Eigentum der Beschwerdeführenden
steht. Mit der streitgegenständlichen Projektvariante B ist im
Wesentlichen vorgesehen, das ursprünglich bis an die Parzellengrenze geplante
Untergeschoss vom Grundstück der Beschwerdeführenden wegzurücken.
3.4.2
Wie
bereits im Verfahren betreffend die Stammbaubewilligung (Variante A)
befürchten die Beschwerdeführenden, dass die Bautätigkeit den Bestand des
genannten Baums gefährde. Davon ging offensichtlich auch der Präsident der
Planungs- und Baukommission aus und ordnete in der angefochtenen Verfügung an,
der Tulpenbaum dürfe durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden und sei
während der Bauarbeiten fachgerecht zu schützen. Sodann setzte er einen
Baumexperten für die Überwachung und Ausführung der baumbegleitenden Massnahmen
ein und ordnete die Beachtung der Massnahmen gemäss Baumschutzkonzept vom 3. September
2019.
auch bei der Ausführung der Variante B an.
3.4.3
Gegenstand
des streitbetroffenen Bewilligungsverfahrens ist einzig, was gegenüber dem
Stammbauprojekt geändert werden würde, d. h. in erster Linie die Rückversetzung des
Untergeschosses von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführenden sowie
Änderungen in der Umgebungsgestaltung. Über alles andere wurde bereits rechtskräftig
entschieden. Dazu gehört unter anderem auch, dass davon auszugehen ist, dass der
auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden stehende Tulpenbaum durch das
Bauvorhaben nicht geschädigt werden kann bzw. die Auflagen in der
Stammbaubewilligung zu dessen Schutz ausreichen (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 1C_129/2019).
Dies muss erst recht für die in Projektvariante B vorgesehene, weiter vom
Tulpenbaum entfernte Erstellung des Untergeschosses gelten, zumal gleichzeitig
dieselben Baumschutzmassnahmen wie bereits für Variante A angeordnet
wurden.
3.4.4
Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres
davon auszugehen, dass die Änderung des bereits bewilligten
Stammbauprojekts A bzw. die Bewilligung der Projektvariante B im
Anzeigeverfahren erfolgen durfte, da keine Interessen von Nachbarn berührt
werden konnten. Letzteres zeigt sich im Übrigen auch darin, dass die
Ausführungen der Projektvariante B auch ohne Hammerschlagsrecht erfolgen
kann. Damit erweisen sich die geltend gemachten nachbarlichen Interessen als
nicht stichhaltig, um die Wahl des vereinfachten Verfahrens infrage zu stellen.
3.5
Eine
falsche Verfahrenswahl würde schliesslich nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des nachfolgend
ergangenen baurechtlichen Entscheids führen. Vielmehr kommt es darauf an, ob
der Nachbar seine Rügen trotz der falschen Verfahrenswahl der Rekursinstanz
vortragen und damit seine Interessen wahren konnte (VGr, 28. November
2019, VB.2019.00258, E. 6.6 mit Hinweisen, bestätigt mit BGr, 25. Februar
2021, 1C_58/2020, E. 3).
Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl das Baurekursgericht
als auch das Verwaltungsgericht haben sich mit den Rügen der
Beschwerdeführenden befasst, welche sich allesamt als unberechtigt erwiesen
haben. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 (VB.2020.00765) verwiesen werden.
Das Vorbringen der falschen Verfahrenswahl war damit von vornherein nicht
zielführend. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2020.00765 wird als Verfahren VB.2023.00427 wiederaufgenommen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 5'305.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zur Hälfte auferlegt.
5.
Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2
werden im gleichen Verhältnis verpflichtet, der privaten
Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.