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Entscheid

VB.2023.00427

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00427

31. August 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24794)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00427

Urteil

der 1. Kammer

vom 31. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

1.1 X,

1.2 Y,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 D,

1.2 E,

beide vertreten durch RA F,

2. Präsident der Planungs- und Baukommission Thalwil,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung/Wiederaufnahme

von VB.2020.00765,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung

vom 10. März 2020 erteilte der Präsident der Planungs- und Baukommission

Thalwil D und E unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für die

gegenüber dem am 23. August 2017 bewilligten Bauvorhaben (Umbau des Hauses "G"

sowie Neubau eines Pavillons und einer Unterniveaugarage) alternative

Ausführung des Untergeschosses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02

in Thalwil.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben X und

Y mit Eingabe vom 14. April 2020 Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons

Zürich und beantragten die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur

weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die zuständige Behörde

zurückzuweisen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. September

2020.

ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Hiergegen

erhoben X und Y wiederum am 4. November 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Letzteres zuzüglich MWST) die Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit

Entscheid vom 3. Juni 2021 ab (Verfahren VB.2020.00765).

IV.

Die dagegen von X und Y erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 4. Juli

2023.

gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen

Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück (1C_503/2021). Das

Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die

vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde

gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 gutgeheissen

und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

ist das Verfahren VB.2020.00765 über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November

2020.

unter der Verfahrensnummer VB.2023.00427 wiederaufzunehmen.

1.2

Im Anschluss an einen

Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem

Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des

aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen

Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche

Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert

hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen statt vieler:

VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00358, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

1.3

Der

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni

2021.

wurde vom Bundesgericht aus formellen Gründen aufgehoben und zur

Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Weil der aufgehobene

Entscheid vom Bundesgericht in materieller Hinsicht nicht geprüft wurde, ist

das Verwaltungsgericht in der Beurteilung der materiell-rechtlichen Fragen frei

(VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00474, E. 1).

2.

2.1

Die private Beschwerdegegnerschaft plant

die Gesamtsanierung des Hauses "G", den Ersatzneubau des

Pavillons sowie die Erstellung einer Unterniveaugarage, wofür sie am 23. August

2017.

die baurechtliche Bewilligung erhielt. Diese ist mit Urteil des

Bundesgerichts vom 11. Juli 2019 (1C_129/2019) in Rechtskraft erwachsen.

Darin gelangte das Bundesgericht zum Schluss, das Verwaltungsgericht hätte in

VB.2018.00314 willkürfrei davon ausgehen dürfen, dass der auf dem Grundstück

der Beschwerdeführenden stehende Tulpenbaum durch das Bauvorhaben nicht

geschädigt werden könnte.

2.2

Anfang

Februar 2020 ersuchten sie die Baubehörde um Bewilligung einer alternativen

Ausführung (Variante B) der Unterniveaugarage. Der Präsident der

Baubehörde bewilligte mit Verfügung vom 10. März 2020 das Vorhaben im

vereinfachten Verfahren. Dieses sieht das Wegrücken des bis an die

Parzellengrenze geplanten Untergeschosses vom südwestlich angrenzenden

Grundstück der Beschwerdeführenden vor, und soll dann zum Zug kommen, wenn die

ursprüngliche Projektvariante (Variante A) mangels Gewährung des

Hammerschlagsrechts durch die Beschwerdeführenden nicht umgesetzt werden kann.

Die gegen das gewährte Hammerschlagsrecht erhobene

Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 18. März 2021 gutgeheissen

(VB.2020.00401). Dieser Entscheid ist mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli

2021.

in Rechtskraft erwachsen. Damit kommt nur noch die Umsetzung der

Projektvariante B infrage.

3.

Zentraler Streitgegenstand ist, ob für die Bewilligung von

Projektvariante B das vereinfachte Verfahren mit der alleinigen

Zuständigkeit des Präsidenten der Planungs- und Baukommission zur Anwendung

gelangen durfte.

3.1

Auf der Grundlage von § 325

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in

Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV) wird bei Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung oder für die

Änderung bereits bewilligter Projekte anstelle des ordentlichen das

Anzeigeverfahren angewendet, wenn nach den Umständen keine Interessen von

Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes berührt werden können.

3.2

Im

Verfahren VB.2020.00765 hatte das

Verwaltungsgericht dargelegt, dass die vorgesehenen Projektänderungen

(Verschiebung der südwestlichen Aussenwand Richtung Gebäudeinneres; Versetzung

einer inneren Trennwand sowie zweier Säulen im Untergeschoss) klarerweise von

untergeordneter Bedeutung sind (E. 6.1) Sodann sprach es den

Beschwerdeführenden ein praktisches Interesse an der Geltendmachung des

angeblichen Verfahrensmangels hinsichtlich der Interessen des Natur- und

Heimatschutzes ab (E. 6.2).

3.3

Nachdem

die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ausdrücklich auch ihre

nachbarlichen Interessen geltend gemacht hätten, erachtete das Bundesgericht

die aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) fliessende Begründungspflicht von Entscheiden als verletzt. In der Folge

hob es den Entscheid auf, ohne auf die weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführenden einzugehen, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das

Verwaltungsgericht zurück (BGr, 4. Juli 2023, 1C_503/2021, E. 5.3).

3.4

Mit der alternativen Voraussetzung von § 325 Abs. 1 PBG, dass keine

Interessen von Nachbarn berührt werden könnten, hatte sich das

Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2020.00765 nicht befasst. Dies ist – dem

bundesgerichtlichen Entscheid entsprechend – im Folgenden nachzuholen.

3.4.1

Die

Beschwerdeführenden sind Eigentümer des unmittelbar südwestlich an das

Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 03. Darauf befindet sich

ein inzwischen rechtskräftig unter Schutz gestellter Tulpenbaum (vgl.

VB.2020.00367), welcher hauptsächlich im Eigentum der Beschwerdeführenden

steht. Mit der streitgegenständlichen Projektvariante B ist im

Wesentlichen vorgesehen, das ursprünglich bis an die Parzellengrenze geplante

Untergeschoss vom Grundstück der Beschwerdeführenden wegzurücken.

3.4.2

Wie

bereits im Verfahren betreffend die Stammbaubewilligung (Variante A)

befürchten die Beschwerdeführenden, dass die Bautätigkeit den Bestand des

genannten Baums gefährde. Davon ging offensichtlich auch der Präsident der

Planungs- und Baukommission aus und ordnete in der angefochtenen Verfügung an,

der Tulpenbaum dürfe durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden und sei

während der Bauarbeiten fachgerecht zu schützen. Sodann setzte er einen

Baumexperten für die Überwachung und Ausführung der baumbegleitenden Massnahmen

ein und ordnete die Beachtung der Massnahmen gemäss Baumschutzkonzept vom 3. September

2019.

auch bei der Ausführung der Variante B an.

3.4.3

Gegenstand

des streitbetroffenen Bewilligungsverfahrens ist einzig, was gegenüber dem

Stammbauprojekt geändert werden würde, d. h. in erster Linie die Rückversetzung des

Untergeschosses von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführenden sowie

Änderungen in der Umgebungsgestaltung. Über alles andere wurde bereits rechtskräftig

entschieden. Dazu gehört unter anderem auch, dass davon auszugehen ist, dass der

auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden stehende Tulpenbaum durch das

Bauvorhaben nicht geschädigt werden kann bzw. die Auflagen in der

Stammbaubewilligung zu dessen Schutz ausreichen (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 1C_129/2019).

Dies muss erst recht für die in Projektvariante B vorgesehene, weiter vom

Tulpenbaum entfernte Erstellung des Untergeschosses gelten, zumal gleichzeitig

dieselben Baumschutzmassnahmen wie bereits für Variante A angeordnet

wurden.

3.4.4

Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres

davon auszugehen, dass die Änderung des bereits bewilligten

Stammbauprojekts A bzw. die Bewilligung der Projektvariante B im

Anzeigeverfahren erfolgen durfte, da keine Interessen von Nachbarn berührt

werden konnten. Letzteres zeigt sich im Übrigen auch darin, dass die

Ausführungen der Projektvariante B auch ohne Hammerschlagsrecht erfolgen

kann. Damit erweisen sich die geltend gemachten nachbarlichen Interessen als

nicht stichhaltig, um die Wahl des vereinfachten Verfahrens infrage zu stellen.

3.5

Eine

falsche Verfahrenswahl würde schliesslich nach ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des nachfolgend

ergangenen baurechtlichen Entscheids führen. Vielmehr kommt es darauf an, ob

der Nachbar seine Rügen trotz der falschen Verfahrenswahl der Rekursinstanz

vortragen und damit seine Interessen wahren konnte (VGr, 28. November

2019, VB.2019.00258, E. 6.6 mit Hinweisen, bestätigt mit BGr, 25. Februar

2021, 1C_58/2020, E. 3).

Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl das Baurekursgericht

als auch das Verwaltungsgericht haben sich mit den Rügen der

Beschwerdeführenden befasst, welche sich allesamt als unberechtigt erwiesen

haben. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 (VB.2020.00765) verwiesen werden.

Das Vorbringen der falschen Verfahrenswahl war damit von vornherein nicht

zielführend. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Verfahren VB.2020.00765 wird als Verfahren VB.2023.00427 wiederaufgenommen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 305.-- Zustellkosten,

Fr. 5'305.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zur Hälfte auferlegt.

5.

Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2

werden im gleichen Verhältnis verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.