VB.2023.00429
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00429
14. März 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25213)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00429
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rückstufung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1985 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben hält
er sich seit seiner Geburt in der Schweiz auf; gemäss dem Migrationsamt reiste
er am 14. Oktober 1989 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Seit dem
28. Oktober 2004 verfügt A über die Niederlassungsbewilligung. Er ist mit
einer im Mai 1986 geborenen Landsfrau verheiratet und hat mit dieser drei
Töchter (geboren 2008, 2009 und 2012).
B. Am
29. Oktober 2013 ermahnte das Migrationsamt A wegen der gegen ihn verzeichneten
Betreibungen und Verlustscheine. Mit Verfügungen vom 12. Oktober 2016 und
vom 27. Februar 2018 verwarnte es ihn aufgrund seiner Schuldenwirtschaft.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 wies das Migrationsamt A erneut auf die
Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin.
Insbesondere aufgrund der Schuldenwirtschaft
von A verfügte das Migrationsamt am 13. April 2021 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen (sog.
Rückstufung).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 18. Mai 2021 an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 28. Juni 2023 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten, nahm diese jedoch
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), richtete keine
Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III), bestellte A Rechtsanwalt B
als unentgeltlichen Rechtsbeistand und richtete diesem unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 31. Juli 2023 liess A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die
angefochtene Verfügung sei in Ziffer I bis III vollumfänglich aufzuheben und es
sei sowohl auf die Rückstufung als auch auf eine Bedingung der künftigen
Bewilligungsverlängerung zu verzichten.
2.
Eventualiter
sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen.
3.
Subeventualiter
sei der Beschwerdeführer zu verwarnen.
4.
Es
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es
sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
5.
Es
sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen und die
Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
vorinstanzliche Verfahren neu zu verlegen.
6.
Alles
unter Entschädigungs- und Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des
Beschwerdegegners."
Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. August 2023 auf Vernehmlassung; das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 28. Februar 2023
reichte der Vertreter von A dem
Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann nach
Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei
um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
Die Rückstufung ist bereits
zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht.
Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1
E. 2.1 f.; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit
Hinweis; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung
einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten
Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren
Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes,
hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein
genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter
Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019 gültigen Recht
(BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweisen).
Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, dürfen mitberücksichtigt
werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem
Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend
klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00488,
E. 2.1 Abs. 2, auch zum Folgenden).
Dabei ist die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach
dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern;
andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGr,
15.
Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2).
2.2
Die Rückstufung
verlangt nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a
Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die
Rückstufung kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit
verfolgten im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung
von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich
geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr,
28.
Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f.
[beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die
Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst
eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung
zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr,
21.
Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).
3.
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ist unter anderem bei einer Missachtung gesetzlicher
Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. a VZAE). Vorab sind in diesem Kontext die
strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu betrachten.
Der
Beschwerdeführer erwirkte in den Jahren 2005 bis 2017 insgesamt vier
Straferkenntnisse (Fahren ohne Führerausweis [trotz Entzug] + grobe
Verletzung der Verkehrsregeln + Betrug; er gab gegenüber der Versicherung einen
anderen Fahrzeughalter an als sich selbst). Insbesondere wurde er mit
Strafbefehl vom 13. März 2017 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung mit einer bedingten Geldstrafe von
90.
Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Seit dem
1.
Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
20.
Oktober 2022 wegen Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe
von 40 Tagessätzen belegt. Der Beschwerdeführer veränderte einen
Betreibungsregisterauszug dergestalt, dass er alle darin verzeichneten
Betreibungen und Verlustscheine löschte und den verfälschten Auszug zusammen
mit einem Bewerbungsformular für eine Wohnung einreichte. Dieses
zuletzt begangene Delikt ist zwar nicht zu bagatellisieren, rechtfertigt für
sich allein genommen aber keine Rückstufung. Ebenso vermag die begangene
Urkundenfälschung auch unter Mitberücksichtigung der früheren Straffälligkeit
des Beschwerdeführers keine solche zu rechtfertigen. Mit der Vorinstanz ist vor
diesem Hintergrund davon auszugehen, dass in der Straffälligkeit des
Beschwerdeführers kein aktuelles Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1
lit. a VZAE zu erblicken ist.
4.
4.1
4.1.1
Nach Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist das
Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nicht erfüllt, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der
Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der
Schweiz setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1
lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) voraus und somit
keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür jeweils erforderlichen Höhe;
vielmehr sind hier betragsgemäss tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu
stellen. Ebenso wie in den genannten (Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch
mutwillig sein (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.1, und 17. Februar
2022, VB.2021.00587, E. 3.1).
4.1.2
Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und
qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1
mit Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.5.3 [beide auch
zum Folgenden]). Von Mutwilligkeit
ist nicht leichthin auszugehen. Es muss Absicht, Böswilligkeit oder
qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegen; keine Mutwilligkeit liegt vor, wenn die
Verschuldung auf Schicksalsschläge zurückgeht (BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat.
Unterliegt eine Person einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere
der Lohnpfändung, kann sie allerdings von vornherein ausserhalb des
Betreibungsverfahrens keine Schulden tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit
vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung
unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut worden sind (BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020,
E. 3.1 f.).
4.1.3
Der
Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar
2020, 2C_928/2019, E. 3.1 mit Hinweis). Die Ausländerinnen und Ausländer
sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich
insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und
die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund
der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen
Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann,
dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es
der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist
der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,
2C_882/2020, E. 3.4.3, und 20. November 2020, 2C_673/2020,
E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 24. November 2022,
VB.2022.00227, E. 3.3).
4.2
4.2.1
Zunächst ist auf die Schulden der (heute im
Handelsregister gelöschten) C GmbH einzugehen. Der Beschwerdegegner
lastete diese dem Beschwerdeführer an, wogegen die Vorinstanz zum Schluss
gelangte, diese seien ihm in migrationsrechtlicher Sicht nicht vorwerfbar.
Der Beschwerdeführer gründete die C GmbH im Juli
2014.
Er war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer; seine Frau war im
Handelsregister ebenfalls mit Einzelunterschrift, aber ohne Funktion,
registriert. In einem Betreibungsregisterauszug vom 10. Februar 2021 waren
betreibungsrechtliche Vorgänge im Betrag von rund Fr. 129'000.- gegen die C GmbH
verzeichnet, was eine nicht unerhebliche Verschuldung darstellt. Soweit die
Gesellschaft ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, lässt sich dies jedoch
nicht ohne Weiteres als ausländerrechtlich relevante Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen durch den
Beschwerdeführer qualifizieren, zumal die Gesellschaft als juristische Person
ein von diesem als natürliche Person getrenntes Dasein führte (vgl. BGr,
30.
Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Überdies
birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und können berufliche Rückschläge
einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war zwar – als Gesellschafter und
alleiniger Geschäftsführer – in beherrschender Stellung bei der C GmbH
tätig; gestützt auf die gesamte Aktenlage lässt sich aber nicht sagen, dass er
die Gesellschaft mutwillig überschuldet und in Konkurs hat fallen lassen (vgl. BGr,
30.
Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 2.5 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Dass der Beschwerdeführer davor bereits andere juristische Personen
gegründet hätte und diese in beherrschender Stellung mutwillig überschuldet und
in Konkurs hätte fallen lassen, geht nicht aus den Akten hervor. Insgesamt
liess die Vorinstanz die Verschuldung der C GmbH zu Recht
unberücksichtigt.
4.2.2
Der Beschwerdeführer wohnte zwischen April 2012 und Dezember 2014 in der
Gemeinde D, womit das Betreibungsamt Zell-Turbenthal für ihn zuständig war. Im
Dezember 2014 zog er nach E und damit in den Betreibungskreis Uster, wo er bis
Ende November 2019 wohnhaft blieb. Per 1. Dezember 2019 zog er nach F,
womit ab diesem Zeitpunkt das Betreibungsamt Hinwil für ihn zuständig war. Am
21.
März 2021 erfolgte ein Umzug zurück in die Gemeinde G; fortan war
somit (erneut) das Betreibungsamt Wald-Fischenthal zuständig. Der
Beschwerdeführer hatte bereits zwischen 1998 und 2012 im entsprechenden
Betreibungskreis gewohnt.
Die Vorinstanz kam gestützt auf die Akten und unter
Hinweis auf diese Wohnortwechsel des Beschwerdeführers zum Schluss, dass sich
die tatsächliche Schuldenhöhe im Jahr 2019 nicht mehr bestimmen lasse. Diesem
Schluss ist zuzustimmen: Im Zeitpunkt der Verwarnung vom 27. Februar 2018
lagen dem Beschwerdegegner Auszüge der Betreibungsämter Wald-Fischenthal,
Zell-Turbenthal und Uster vor; daraus ging eine Gesamtverschuldung des
Beschwerdeführers von über Fr. 270'000.- hervor. Im Zeitpunkt des
Schreibens vom 8. Oktober 2019 lag dem Beschwerdegegner dagegen lediglich
ein aktueller Auszug des Betreibungsregisters Uster vor, worin
betreibungsrechtliche Vorgänge von insgesamt rund Fr. 132'000.-
registriert waren.
Aus den aktuellsten bei den Akten liegenden Auszügen geht
schliesslich folgende Verschuldung des Beschwerdeführers hervor: Auszug aus dem
Betreibungsregister des Betreibungsamts Uster vom 2. Mai 2023: 40 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. 150'344.90 (Auszug aus dem Betreibungsregister des
Betreibungsamts Hinwil vom 2. Mai 2023: 5 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 7'564.- und zwei eingeleitete Betreibungen im Betrag
von rund Fr. 620.-; Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts
Wald-Fischenthal vom 3. Mai 2023: 66 Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 88'982.30, 12 Pfändungen im Betrag von rund Fr. 54'000.-
und zwei eingeleitete Betreibungen im Betrag von rund 7'500.-. Insgesamt
resultierte damit Anfang Mai 2023 eine Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers
von über Fr. 300'000.-. Rein quantitativ betrachtet wäre somit die
Schwelle zu einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
erreicht (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. BGr, 2. März
2021, 2C_764/2020, E. 2.4 mit Hinweisen).
Mit Blick auf die Höhe der Gesamtverschuldung des
Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass zahlreiche Verlustscheine
auf dieselben ursprünglichen Forderungen zurückgehen, diese aber in zwei oder
gar drei Betreibungsregisterauszügen aufscheinen. Dass
(Verlustschein-)Gläubiger ihre Forderungen immer wieder durchzusetzen
versuchen, ist prinzipiell nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen bedeutet
jedoch grundsätzlich, dass dieselbe Schuld dem Beschwerdeführer doppelt oder
gar dreifach vorgehalten werden kann. Der Beschwerdeführer verwies denn auch im
Rekurs- wie im Beschwerdeverfahren ausdrücklich und nachvollziehbar auf
verschiedene Forderungen, die in einem Betreibungskreis oder in zweien erneut
in Betreibung gesetzt wurden. Insgesamt lässt sich zum heutigen Zeitpunkt kaum
mehr bzw. nur noch mit einem grossen Aufwand eruieren, in welchem Umfang
Verlustscheine doppelt oder mehrfach registriert sind bzw. wo überall
Betreibungen eingeleitet wurden, die auf alten Verlustscheinen basieren (vgl.
bereits act. …: "Es besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass
diverse Verlustscheine bei den verschiedenen BA doppelt verzeichnet
sind"). Entgegen der Vorinstanz können dem Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang aber seine "zahlreichen Umzüge" nicht vorgehalten
werden; es steht ihm und seiner Familie grundsätzlich frei, ihren Wohnort
selbst zu bestimmen.
4.2.3
Nach dem Gesagten ist nicht (hinreichend) erstellt, dass die gesamte
Schuldenlast des Beschwerdeführers seit der Verwarnung vom 27. Februar
2018.
bzw. seit dem Mahnschreiben vom 8. Oktober 2019 tatsächlich
zugenommen hat. Dieser Umstand kann vorliegend nicht zu Ungunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Es fehlt somit in dieser Hinsicht an
einem Element der mutwilligen Schuldenwirtschaft (vgl. vorn, E. 4.1.2).
4.3
Die
Vorinstanz hob den Umstand hervor, dass auch seit dem Umzug des
Beschwerdeführers nach G im März 2021 und damit nach dem Mahnschreiben vom
Oktober 2019 weitere Forderungen in Betreibung gesetzt wurden. Diesbezüglich
ist auf Folgendes hinzuweisen: Diese (erneut) in Betreibung gesetzten
Forderungen gehen grösstenteils auf Krankenkassen- und Steuerschulden zurück.
Im Existenzminimum, das dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt belassen wird,
sind indessen die Krankenkassenprämien (wegen früheren Nichtbezahlens derselben)
sowie die Steuern nicht enthalten. Dies spricht mindestens seit April 2022
gegen die Mutwilligkeit der neuen Schulden bzw. ein damit zusammenhängendes
aktualisiertes Integrationsdefizit (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_573/2019,
E. 3.2.3). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer auch
im April 2016 bereits einer Einkommenspfändung unterlag, wie aus einem
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Uster hervorgeht. Somit war es
ihm offenbar seit geraumer Zeit zumindest teilweise verwehrt, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Eine Zunahme der Schuldenlast im
aktuellen Betreibungskreis wäre dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht
qualifiziert vorwerfbar.
4.4
Zusammenfassend ist
nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit der Verwarnung vom
27.
Februar 2018 bzw. seit dem Mahnschreiben vom 8. Oktober 2019
weiterhin (mutwillig) Schulden anhäufte. Es kann somit zum jetzigen Zeitpunkt
nicht gesagt werden, er erfülle das Integrationskriterium der Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht. Weitere Integrationsdefizite, die
eine Rückstufung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Es fehlt mithin
(derzeit) an einem aktualisierten, hinreichend gewichtigen Integrationsdefizit
für eine Rückstufung des Beschwerdeführers.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die
Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist gegebenenfalls mit der bereits
empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren zu verrechnen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers reduziert sich in diesem Umfang.
6.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Durch die
Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Zu
prüfen bleibt jedoch sein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.
6.3
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts
seiner finanziellen Verhältnisse zu bejahen. Sein Begehren kann angesichts mit
Blick auf den Verfahrensausgang nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsanwalts war gerechtfertigt.
Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren eine Rechtsvertretung zu bestellen.
6.4
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine
Kostennote eingereicht, in der er einen Aufwand von 11 Stunden und 45 Minuten
sowie Barauslagen von Fr. 6.- geltend macht, darin eingeschlossen 60 Minuten für die Kenntnisnahme des Rekursentscheids und
"Nachricht an Kl.". Letztere Aufwandposition ist praxisgemäss dem
Rekursverfahren zuzuordnen, womit für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von
insgesamt 10 Stunden und 45 Minuten resultiert (darin eingeschlossen
45.
Minuten "pro futuro" für "Kenntnisnahme
Entscheid, Nachricht an Kl./Besprechung (Annahme)"). Dieser erscheint
der Sache angemessen. Davon ist die dem Rechtsvertreter
auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive
Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus sich eine Entschädigung von
Fr. 932.95 (inklusive Mehrwertsteuer) ergibt.
6.5
Abschliessend
gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 13. April 2021 werden aufgehoben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das
Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in
Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Rekursverfahren. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers wird entsprechend reduziert.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
7.
Rechtsanwalt
B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 932.95 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zwecks Ausrichtung der Entschädigung).