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Entscheid

VB.2023.00429

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00429

14. März 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25213)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00429

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Rückstufung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1985 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben hält

er sich seit seiner Geburt in der Schweiz auf; gemäss dem Migrationsamt reiste

er am 14. Oktober 1989 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Seit dem

28. Oktober 2004 verfügt A über die Niederlassungsbewilligung. Er ist mit

einer im Mai 1986 geborenen Landsfrau verheiratet und hat mit dieser drei

Töchter (geboren 2008, 2009 und 2012).

B. Am

29. Oktober 2013 ermahnte das Migrationsamt A wegen der gegen ihn verzeichneten

Betreibungen und Verlustscheine. Mit Verfügungen vom 12. Oktober 2016 und

vom 27. Februar 2018 verwarnte es ihn aufgrund seiner Schuldenwirtschaft.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 wies das Migrationsamt A erneut auf die

Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin.

Insbesondere aufgrund der Schuldenwirtschaft

von A verfügte das Migrationsamt am 13. April 2021 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen (sog.

Rückstufung).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 18. Mai 2021 an die

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 28. Juni 2023 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten, nahm diese jedoch

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), richtete keine

Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III), bestellte A Rechtsanwalt B

als unentgeltlichen Rechtsbeistand und richtete diesem unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 31. Juli 2023 liess A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Die

angefochtene Verfügung sei in Ziffer I bis III vollumfänglich aufzuheben und es

sei sowohl auf die Rückstufung als auch auf eine Bedingung der künftigen

Bewilligungsverlängerung zu verzichten.

2.

Eventualiter

sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen.

3.

Subeventualiter

sei der Beschwerdeführer zu verwarnen.

4.

Es

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es

sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen.

5.

Es

sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen und die

Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das

vorinstanzliche Verfahren neu zu verlegen.

6.

Alles

unter Entschädigungs- und Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des

Beschwerdegegners."

Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. August 2023 auf Vernehmlassung; das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 28. Februar 2023

reichte der Vertreter von A dem

Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann nach

Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei

um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

Die Rückstufung ist bereits

zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht.

Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1

E. 2.1 f.; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit

Hinweis; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung

einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten

Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren

Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes,

hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein

genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter

Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019 gültigen Recht

(BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweisen).

Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, dürfen mitberücksichtigt

werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem

Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend

klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00488,

E. 2.1 Abs. 2, auch zum Folgenden).

Dabei ist die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach

dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern;

andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGr,

15.

Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2).

2.2

Die Rückstufung

verlangt nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a

Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die

Rückstufung kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit

verfolgten im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung

von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich

geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr,

28.

Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f.

[beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die

Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der

Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst

eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung

zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr,

21.

Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).

3.

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung ist unter anderem bei einer Missachtung gesetzlicher

Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 58a

Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a

Abs. 1 lit. a VZAE). Vorab sind in diesem Kontext die

strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu betrachten.

Der

Beschwerdeführer erwirkte in den Jahren 2005 bis 2017 insgesamt vier

Straferkenntnisse (Fahren ohne Führerausweis [trotz Entzug] + grobe

Verletzung der Verkehrsregeln + Betrug; er gab gegenüber der Versicherung einen

anderen Fahrzeughalter an als sich selbst). Insbesondere wurde er mit

Strafbefehl vom 13. März 2017 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung mit einer bedingten Geldstrafe von

90.

Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Seit dem

1.

Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom

20.

Oktober 2022 wegen Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe

von 40 Tagessätzen belegt. Der Beschwerdeführer veränderte einen

Betreibungsregisterauszug dergestalt, dass er alle darin verzeichneten

Betreibungen und Verlustscheine löschte und den verfälschten Auszug zusammen

mit einem Bewerbungsformular für eine Wohnung einreichte. Dieses

zuletzt begangene Delikt ist zwar nicht zu bagatellisieren, rechtfertigt für

sich allein genommen aber keine Rückstufung. Ebenso vermag die begangene

Urkundenfälschung auch unter Mitberücksichtigung der früheren Straffälligkeit

des Beschwerdeführers keine solche zu rechtfertigen. Mit der Vorinstanz ist vor

diesem Hintergrund davon auszugehen, dass in der Straffälligkeit des

Beschwerdeführers kein aktuelles Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a

Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1

lit. a VZAE zu erblicken ist.

4.

4.1

4.1.1

Nach Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist das

Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

nicht erfüllt, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der

Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der

Schweiz setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss

gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1

lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) voraus und somit

keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür jeweils erforderlichen Höhe;

vielmehr sind hier betragsgemäss tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu

stellen. Ebenso wie in den genannten (Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch

mutwillig sein (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.1, und 17. Februar

2022, VB.2021.00587, E. 3.1).

4.1.2

Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und

qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1

mit Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.5.3 [beide auch

zum Folgenden]). Von Mutwilligkeit

ist nicht leichthin auszugehen. Es muss Absicht, Böswilligkeit oder

qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegen; keine Mutwilligkeit liegt vor, wenn die

Verschuldung auf Schicksalsschläge zurückgeht (BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die

ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat.

Unterliegt eine Person einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere

der Lohnpfändung, kann sie allerdings von vornherein ausserhalb des

Betreibungsverfahrens keine Schulden tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,

dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der

betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit

vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung

unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene

Schulden abgebaut worden sind (BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020,

E. 3.1 f.).

4.1.3

Der

Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar

2020, 2C_928/2019, E. 3.1 mit Hinweis). Die Ausländerinnen und Ausländer

sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich

insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und

die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund

der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen

Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann,

dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es

der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist

der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,

2C_882/2020, E. 3.4.3, und 20. November 2020, 2C_673/2020,

E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 24. November 2022,

VB.2022.00227, E. 3.3).

4.2

4.2.1

Zunächst ist auf die Schulden der (heute im

Handelsregister gelöschten) C GmbH einzugehen. Der Beschwerdegegner

lastete diese dem Beschwerdeführer an, wogegen die Vorinstanz zum Schluss

gelangte, diese seien ihm in migrationsrechtlicher Sicht nicht vorwerfbar.

Der Beschwerdeführer gründete die C GmbH im Juli

2014.

Er war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer; seine Frau war im

Handelsregister ebenfalls mit Einzelunterschrift, aber ohne Funktion,

registriert. In einem Betreibungsregisterauszug vom 10. Februar 2021 waren

betreibungsrechtliche Vorgänge im Betrag von rund Fr. 129'000.- gegen die C GmbH

verzeichnet, was eine nicht unerhebliche Verschuldung darstellt. Soweit die

Gesellschaft ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, lässt sich dies jedoch

nicht ohne Weiteres als ausländerrechtlich relevante Nichterfüllung von

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen durch den

Beschwerdeführer qualifizieren, zumal die Gesellschaft als juristische Person

ein von diesem als natürliche Person getrenntes Dasein führte (vgl. BGr,

30.

Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Überdies

birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und können berufliche Rückschläge

einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer war zwar – als Gesellschafter und

alleiniger Geschäftsführer – in beherrschender Stellung bei der C GmbH

tätig; gestützt auf die gesamte Aktenlage lässt sich aber nicht sagen, dass er

die Gesellschaft mutwillig überschuldet und in Konkurs hat fallen lassen (vgl. BGr,

30.

Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 2.5 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Dass der Beschwerdeführer davor bereits andere juristische Personen

gegründet hätte und diese in beherrschender Stellung mutwillig überschuldet und

in Konkurs hätte fallen lassen, geht nicht aus den Akten hervor. Insgesamt

liess die Vorinstanz die Verschuldung der C GmbH zu Recht

unberücksichtigt.

4.2.2

Der Beschwerdeführer wohnte zwischen April 2012 und Dezember 2014 in der

Gemeinde D, womit das Betreibungsamt Zell-Turbenthal für ihn zuständig war. Im

Dezember 2014 zog er nach E und damit in den Betreibungskreis Uster, wo er bis

Ende November 2019 wohnhaft blieb. Per 1. Dezember 2019 zog er nach F,

womit ab diesem Zeitpunkt das Betreibungsamt Hinwil für ihn zuständig war. Am

21.

März 2021 erfolgte ein Umzug zurück in die Gemeinde G; fortan war

somit (erneut) das Betreibungsamt Wald-Fischenthal zuständig. Der

Beschwerdeführer hatte bereits zwischen 1998 und 2012 im entsprechenden

Betreibungskreis gewohnt.

Die Vorinstanz kam gestützt auf die Akten und unter

Hinweis auf diese Wohnortwechsel des Beschwerdeführers zum Schluss, dass sich

die tatsächliche Schuldenhöhe im Jahr 2019 nicht mehr bestimmen lasse. Diesem

Schluss ist zuzustimmen: Im Zeitpunkt der Verwarnung vom 27. Februar 2018

lagen dem Beschwerdegegner Auszüge der Betreibungsämter Wald-Fischenthal,

Zell-Turbenthal und Uster vor; daraus ging eine Gesamtverschuldung des

Beschwerdeführers von über Fr. 270'000.- hervor. Im Zeitpunkt des

Schreibens vom 8. Oktober 2019 lag dem Beschwerdegegner dagegen lediglich

ein aktueller Auszug des Betreibungsregisters Uster vor, worin

betreibungsrechtliche Vorgänge von insgesamt rund Fr. 132'000.-

registriert waren.

Aus den aktuellsten bei den Akten liegenden Auszügen geht

schliesslich folgende Verschuldung des Beschwerdeführers hervor: Auszug aus dem

Betreibungsregister des Betreibungsamts Uster vom 2. Mai 2023: 40 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von Fr. 150'344.90 (Auszug aus dem Betreibungsregister des

Betreibungsamts Hinwil vom 2. Mai 2023: 5 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 7'564.- und zwei eingeleitete Betreibungen im Betrag

von rund Fr. 620.-; Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts

Wald-Fischenthal vom 3. Mai 2023: 66 Verlustscheine im Gesamtbetrag

von Fr. 88'982.30, 12 Pfändungen im Betrag von rund Fr. 54'000.-

und zwei eingeleitete Betreibungen im Betrag von rund 7'500.-. Insgesamt

resultierte damit Anfang Mai 2023 eine Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers

von über Fr. 300'000.-. Rein quantitativ betrachtet wäre somit die

Schwelle zu einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung

erreicht (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. BGr, 2. März

2021, 2C_764/2020, E. 2.4 mit Hinweisen).

Mit Blick auf die Höhe der Gesamtverschuldung des

Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass zahlreiche Verlustscheine

auf dieselben ursprünglichen Forderungen zurückgehen, diese aber in zwei oder

gar drei Betreibungsregisterauszügen aufscheinen. Dass

(Verlustschein-)Gläubiger ihre Forderungen immer wieder durchzusetzen

versuchen, ist prinzipiell nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen bedeutet

jedoch grundsätzlich, dass dieselbe Schuld dem Beschwerdeführer doppelt oder

gar dreifach vorgehalten werden kann. Der Beschwerdeführer verwies denn auch im

Rekurs- wie im Beschwerdeverfahren ausdrücklich und nachvollziehbar auf

verschiedene Forderungen, die in einem Betreibungskreis oder in zweien erneut

in Betreibung gesetzt wurden. Insgesamt lässt sich zum heutigen Zeitpunkt kaum

mehr bzw. nur noch mit einem grossen Aufwand eruieren, in welchem Umfang

Verlustscheine doppelt oder mehrfach registriert sind bzw. wo überall

Betreibungen eingeleitet wurden, die auf alten Verlustscheinen basieren (vgl.

bereits act. …: "Es besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass

diverse Verlustscheine bei den verschiedenen BA doppelt verzeichnet

sind"). Entgegen der Vorinstanz können dem Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang aber seine "zahlreichen Umzüge" nicht vorgehalten

werden; es steht ihm und seiner Familie grundsätzlich frei, ihren Wohnort

selbst zu bestimmen.

4.2.3

Nach dem Gesagten ist nicht (hinreichend) erstellt, dass die gesamte

Schuldenlast des Beschwerdeführers seit der Verwarnung vom 27. Februar

2018.

bzw. seit dem Mahnschreiben vom 8. Oktober 2019 tatsächlich

zugenommen hat. Dieser Umstand kann vorliegend nicht zu Ungunsten des

Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Es fehlt somit in dieser Hinsicht an

einem Element der mutwilligen Schuldenwirtschaft (vgl. vorn, E. 4.1.2).

4.3

Die

Vorinstanz hob den Umstand hervor, dass auch seit dem Umzug des

Beschwerdeführers nach G im März 2021 und damit nach dem Mahnschreiben vom

Oktober 2019 weitere Forderungen in Betreibung gesetzt wurden. Diesbezüglich

ist auf Folgendes hinzuweisen: Diese (erneut) in Betreibung gesetzten

Forderungen gehen grösstenteils auf Krankenkassen- und Steuerschulden zurück.

Im Existenzminimum, das dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt belassen wird,

sind indessen die Krankenkassenprämien (wegen früheren Nichtbezahlens derselben)

sowie die Steuern nicht enthalten. Dies spricht mindestens seit April 2022

gegen die Mutwilligkeit der neuen Schulden bzw. ein damit zusammenhängendes

aktualisiertes Integrationsdefizit (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_573/2019,

E. 3.2.3). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer auch

im April 2016 bereits einer Einkommenspfändung unterlag, wie aus einem

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Uster hervorgeht. Somit war es

ihm offenbar seit geraumer Zeit zumindest teilweise verwehrt, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Eine Zunahme der Schuldenlast im

aktuellen Betreibungskreis wäre dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht

qualifiziert vorwerfbar.

4.4

Zusammenfassend ist

nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit der Verwarnung vom

27.

Februar 2018 bzw. seit dem Mahnschreiben vom 8. Oktober 2019

weiterhin (mutwillig) Schulden anhäufte. Es kann somit zum jetzigen Zeitpunkt

nicht gesagt werden, er erfülle das Integrationskriterium der Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht. Weitere Integrationsdefizite, die

eine Rückstufung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Es fehlt mithin

(derzeit) an einem aktualisierten, hinreichend gewichtigen Integrationsdefizit

für eine Rückstufung des Beschwerdeführers.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die

Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist gegebenenfalls mit der bereits

empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren zu verrechnen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers reduziert sich in diesem Umfang.

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Durch die

Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Zu

prüfen bleibt jedoch sein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.

6.3

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts

seiner finanziellen Verhältnisse zu bejahen. Sein Begehren kann angesichts mit

Blick auf den Verfahrensausgang nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsanwalts war gerechtfertigt.

Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren eine Rechtsvertretung zu bestellen.

6.4

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine

Kostennote eingereicht, in der er einen Aufwand von 11 Stunden und 45 Minuten

sowie Barauslagen von Fr. 6.- geltend macht, darin eingeschlossen 60 Minuten für die Kenntnisnahme des Rekursentscheids und

"Nachricht an Kl.". Letztere Aufwandposition ist praxisgemäss dem

Rekursverfahren zuzuordnen, womit für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von

insgesamt 10 Stunden und 45 Minuten resultiert (darin eingeschlossen

45.

Minuten "pro futuro" für "Kenntnisnahme

Entscheid, Nachricht an Kl./Besprechung (Annahme)"). Dieser erscheint

der Sache angemessen. Davon ist die dem Rechtsvertreter

auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive

Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus sich eine Entschädigung von

Fr. 932.95 (inklusive Mehrwertsteuer) ergibt.

6.5

Abschliessend

gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 sowie die Verfügung des

Migrationsamts vom 13. April 2021 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das

Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in

Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Rekursverfahren. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers wird entsprechend reduziert.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

7.

Rechtsanwalt

B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 932.95 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zwecks Ausrichtung der Entschädigung).