VB.2023.00430
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00430
23. August 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24772)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00430
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vormals AB,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1971 geborene serbische Staatsangehörige A (vormals AB,
nachfolgend Beschwerdeführer) hielt sich ab September 2013 wiederholt in der
Schweiz und im Schengenraum auf und wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Februar 2014 wegen
rechtswidrigen Aufenthalts bzw. der Überschreitung der visumsfreien
Aufenthaltsdauer zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
verurteilt. Tags darauf verfügte das Migrationsamt die in der Folge erfolglos
angefochtene Wegweisung des Beschwerdeführers und am 28. Februar 2014
verliess dieser die Schweiz.
Am 26. April 2015 reiste der Beschwerdeführer erneut
in die Schweiz ein, wo er am 12. Mai 2015 die 1965 geborene
schweizerisch-serbische Doppelbürgerin B ehelichte und deren Familiennamen
annahm. Hierauf wurde ihm am 14. Juli 2015 eine nachfolgend regelmässig
verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. August 2015 bzw.
29. Juni 2021 im Handelsregister des Kantons Zürich als Inhaber der beiden
an seiner heutigen Wohnadresse domizilierten Firmen "C" und "D"
eingetragen. An seiner Wohnadresse wurden überdies auch die jeweils von seiner
Cousine gegründeten Unternehmen "E GmbH" und "Firma F"
(gelöscht am 14. November 2022) eingetragen, in welchen der
Beschwerdeführer jeweils einzelzeichnungsberechtigt war bzw. immer noch ist.
Der Beschwerdeführer war in der Folge als Geschäftsführer oder Angestellter der
genannten Unternehmen tätig.
Nachdem der Beschwerdeführer als Arbeitgeber und
Geschäftsführer der Firma C ohne die erforderliche Bewilligung
Sonntagsarbeit ausführen liess, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm vom 7. November 2018 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.
Im September 2021 trennte sich der Beschwerdeführer von
seiner Ehefrau und nahm bei seiner Cousine Wohnsitz. Am 2. Dezember 2021
wurde die Ehe geschieden. Ab März 2022 war der Beschwerdeführer als arbeitslos
gemeldet. Zudem verrichtete er Arbeiten für die E GmbH. Gemäss
Betreibungsregisterauszügen seiner aktuellen und seiner früheren Wohngemeinde
vom 5. Mai 2023 sind auf seinen Namen zahlreiche Betreibungsereignisse und
ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 18'000.-
registriert.
Aufgrund der Auflösung der Ehegemeinschaft und der
mangelhaften sprachlichen und wirtschaftlichen Integration des
Beschwerdeführers lehnte das Migrationsamt am 19. Januar 2023 eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer per 18. April
2023 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 29. Juni 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 28. September 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Juli 2023 beantragte der
Beschwerdeführer, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Umtriebsentschädigung
wurde nicht verlangt.
Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt
verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender
Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).
Massgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung des
Integrationserfolgs ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft, wobei aber
nachträgliche Integrationsleistungen zumindest bis zum Ablauf der bereits im
Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung berücksichtig werden können (statt
vieler BGr, 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2; Thomas
Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022,
§ 23.314).
Für die Verweigerung eines nachehelichen Aufenthalts aufgrund
von Integrationsdefiziten ist grundsätzlich unerheblich, ob der betroffenen
ausländischen Person die Nichterfüllung der Integrationskriterien vorzuwerfen
ist. Jedoch ist allfälligen Integrationserschwernissen im Sinn von Art. 58a
Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) angemessen
Rechnung zu tragen (vgl. Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., § 23.313;
VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.1). Sodann ist gemäss der
Umschreibung des Verordnungsgebers zumindest beim Integrationsdefizit der
mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Verpflichtungen nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. c VZAE ein selbstverschuldetes und qualifiziert
vorwerfbares Verhalten erforderlich (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1).
2.2
Der
Beschwerdeführer lebte mit seiner (früheren) Schweizer Ehefrau
unbestrittenermassen mehr als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft,
weshalb die zeitlichen Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG offenkundig erfüllt sind. Fraglich ist jedoch, ob er aufgrund seiner
Vorstrafen, seiner mangelhaften Deutschkenntnisse, seiner Schulden und seiner
nicht existenzsichernden Erwerbstätigkeit auch als erfolgreich integriert im
Sinn von Art. 58a AIG gelten kann.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77
Abs. 4 und Art. 77f Abs. 1 lit. d VZAE sind für eine
erfolgreiche sprachliche Integration mindestens Sprachkompetenzen auf dem
Referenzniveau A1 nachzuweisen, wobei im Rahmen einer üblichen Integration je
nach Aufenthaltsdauer auch bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können.
2.3.2
Der Beschwerdeführer hat wiederholt in Aussicht gestellt, seine
Sprachkompetenzen zu belegen, jedoch trotz entsprechender migrationsamtlicher
und vorinstanzlicher Aufforderung vom 11. Mai 2022 bzw. 10. Mai 2023
bis heute keine tauglichen Nachweise hierzu vorgelegt. Insbesondere sind die
vorinstanzlich eingereichten Kursbestätigungen (ohne Abschlusstest), die
Deutscheinschätzung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA), die Anmeldung zu
einer in der Folge aus nicht näher dargelegten "Gesundheitsgründen"
nicht abgelegten Deutschprüfung und das eingereichte Zertifikat einer
serbischen Sprachschule nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer noch vor
Vorinstanz behaupteten Deutschkenntnisse nachzuweisen. Sodann wird der
Beschwerdeführer in der Deutscheinschätzung des AWA zwar als schulungewohnt
klassifiziert, jedoch ergeben sich aus den übrigen Akten und den Vorbringen des
Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf zu berücksichtigende
Integrationserschwernisse im Sinn von Art. 77f lit. c Ziff. 1
VZAE.
Nachdem die Deutschkenntnisse
auch im Beschwerdeverfahren unbelegt geblieben sind und der Beschwerdeführer
nicht mehr bestreitet, diesbezüglich Integrationsdefizite aufzuweisen, ist die
vorinstanzliche Einschätzung zu übernehmen und von einer mangelhaften
sprachlichen Integration auszugehen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG hinreichende
Deutschkenntnisse nachzuweisen.
2.4
2.4.1
Gemäss Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a
VZAE stellt weiter ein Integrationsdefizit dar, wenn gesetzliche Vorschriften
und behördliche Verfügungen missachtet werden.
2.4.2
Das bisherige Legalverhalten des Beschwerdeführers ist nicht tadellos.
Während seine erste Bestrafung wegen Überschreitung der visumsfreien
Aufenthaltsdauer geringfügiger Natur war und keine Rückschlüsse auf seine
späteren Integrationsleistungen während der ehelichen Gemeinschaft zulässt,
lässt seine zweite Verurteilung wegen Missachtung der Vorschriften zur
Sonntagsarbeit durchaus darauf schliessen, dass er nicht immer gewillt ist,
sich an die hiesigen Vorschriften zu halten. Zu berücksichtigen ist aber, dass
der Beschwerdeführer weder besonders schwerwiegend noch einschlägig
delinquierte.
Das Legalverhalten des
Beschwerdeführers gab damit zwar wiederholt zu Klagen Anlass, jedoch ist nicht
von einem besonders schwerwiegenden Integrationsdefizit auszugehen. Die
Straffälligkeit des Beschwerdeführers vermag damit für sich genommen keine
Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen, ist aber bei der Beurteilung des
gesamten Integrationserfolgs zu Lasten des Beschwerdeführers miteinzubeziehen.
2.5
2.5.1
In wirtschaftlicher Hinsicht setzt Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE die Teilnahme am Wirtschaftsleben und
die Erzielung existenzsichernder Einkünfte voraus. Eine erfolgreiche
Integration ist zu verneinen, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht (z.B. AHV- und
IV-Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen) bestritten werden kann.
Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des
Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder
Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt (vgl. VGr, 20. März
2019, VB.2018.00774, E. 4.3). Zudem stellt die mutwillige Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen ein
Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 77a Abs. 1 lit. c VZAE dar. Eine Verschuldung schliesst
eine erfolgreiche Integration aber nicht aus, wenn die ausländische Person im
Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzuzahlen (BGr, 21. November
2019, 2C_512/2019, E. 5.1.1).
2.5.2
Nach Aktenlage und den ebenfalls nicht substanziiert bestrittenen
vorinstanzlichen Erwägungen ist der Beschwerdeführer verschiedenen
Erwerbstätigkeiten nachgegangen und hat sich nach seiner Scheidung durch
Arbeitslosentaggelder und Tätigkeiten für die E GmbH finanziert.
Sozialhilfe nahm er bislang nicht in Anspruch. Es bestehen Hinweise darauf,
dass die Anstellungsverträge mit den von ihm und seiner Cousine kontrollierten
Unternehmen fingiert und keine (Lohn-)Auszahlungen in der behaupteten Höhe
erfolgt sein könnten.
2.5.3
Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, da gemäss den in den
Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen die Einkünfte des Beschwerdeführers
nach dem Wegfall des Erwerbseinkommens seiner Ex-Ehefrau jedenfalls nicht mehr
zur Deckung von dessen Lebensstandard ausreichten und er sich deshalb zunehmend
verschuldet hat. Der Beschwerdeführer hat gemäss den aktuellsten
Betreibungsregisterauszügen vom 5. Mai 2023 zahlreiche Betreibungen,
Pfändungen und Konkursandrohungen im Gesamtbetrag von über Fr. 19'000.-
offen. Zudem liegen insgesamt 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 18'000.-
gegen ihn vor. Der Beschwerdeführer ist damit beträchtlich verschuldet (vgl.
VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00104, E. 2.4).
2.5.4
Wie bereits dargelegt wurde, ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob die
mangelhafte wirtschaftliche (und sprachliche) Integration dem Beschwerdeführer
auch vorwerfbar ist: Dem nachehelichen Aufenthaltsrecht von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG liegt unter anderem die gesetzgeberische Vermutung zugrunde,
dass Betroffene nach über dreijähriger Ehegemeinschaft und erfolgreicher
Integration bereits derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat
entfremdet sind, dass ihnen die Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mehr ohne
Weiteres zumutbar ist. Diese Vermutung wird nun aber nicht nur bei vorwerfbaren
Integrationsdefiziten infrage gestellt, sondern auch dann, wenn die
Integrationsdefizite einfach nur aufzeigen, dass die Verwurzelung in der
Schweiz noch nicht derart fortgeschritten ist, wie dies aufgrund der Dauer des
ehebedingten Aufenthalts üblicherweise zu erwarten wäre. Zudem besteht auch
unabhängig vom konkreten Verschulden der Betroffenen ein öffentliches
Interesse, schlecht integrierten Ausländern den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz zu verweigern. Sodann sind vorliegend keine besonderen Integrationserschwernisse
im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE
ersichtlich, welche einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration des
Beschwerdeführers entgegengestanden wären.
2.5.5
Gleichwohl setzt zumindest das Integrationsdefizit der Schuldenwirtschaft
gemäss Wortlaut von Art. 77a Abs. 1 lit. c VZAE ein mutwilliges
Verhalten voraus, welches vorliegend aber ohne Weiteres erkennbar ist: Der
Beschwerdeführer erklärt seine Steuerschulden damit, sich als
Selbständigerwerbender um die Auftragsabwicklung gekümmert zu haben, während er
die administrativen Angelegenheiten seiner mit den hiesigen Verhältnissen
besser vertrauten (Ex-)Ehefrau überlassen habe. Er habe deshalb erst nach der
Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau realisiert, dass diese die gemeinsamen
Steuerrechnungen nicht bezahlt habe. Diese Erklärung vermag nicht zu
überzeugen: Einerseits widerspricht seine Darstellung in der Beschwerdeschrift
seinem früheren Erklärungsversuch vom 1. Juni 2022, wo nicht die eheliche
Rollenverteilung in administrativen Angelegenheiten, sondern Streitigkeiten
über die Rechnungsaufteilungen und pandemiebedingte Liquiditätsschwierigkeiten
für die Schulden verantwortlich gemacht wurden. Andererseits hätte auch von dem
mit den hiesigen Verhältnissen noch nicht besonders vertrauten Beschwerdeführer
ohne Weiteres erwartet werden können, die fristgerechte Zahlung der gemeinsamen
Steuern und anderer Rechnungen sicherzustellen und entsprechende Rücklagen zu
bilden. Sodann stellt auch seine mangelhafte Befassung mit elementaren
staatsbürgerlichen Pflichten wie der Steuerpflicht ein Integrationsdefizit dar.
Ohnehin beschränken sich die Schulden des Beschwerdeführers nicht allein auf
während und wegen der Ehe entstandene (gemeinsame) Verpflichtungen, sondern
beinhalten zahlreiche weitere Forderungen diverser privater und staatlicher
Gläubiger, ohne dass der Beschwerdeführer diese plausibel erklären kann.
2.5.6
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu würdigen, dass er (über
entsprechende Pfändungen seines Lohnes bzw. seiner Taggelder der
Arbeitslosenkasse) zuletzt Rückzahlungen getätigt und zumindest die Absicht zur
zeitnahen Rückzahlung der Restschulden bekundet hat. Seine diesbezüglichen
Bemühungen können aber grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als
die entsprechenden Rückzahlungen noch vor Ablauf seiner letztmals bis zum 11. Mai
2022.
gültigen Aufenthaltsbewilligung getätigt wurden. Sodann ist zu
berücksichtigen, dass seine Wegweisung den Interessen der vorhandenen Gläubiger
entgegenlaufen könnte, da der weitere Schuldenabbau hierdurch kompromittiert
würde (BGr, 14. April 2020, 2C_573/2019, E. 2.2).
2.5.7
Zugleich ist aber auch festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer
gemäss Betreibungsregisterauszug vom 5. Mai 2023 auch während des
vorinstanzlichen Verfahrens noch betreibungsrechtliche Massnahmen eingeleitet
werden mussten. Zudem beruht der Schuldenabbau im Wesentlichen auf der Pfändung
der Arbeitslosengelder und unterlag damit einem staatlich kontrollierten Abzahlungsvorgang,
während der Beschwerdeführer bislang kaum unter Beweis stellen konnte, auch
freiwillig zur Regulierung seiner Schulden bereit zu sein. Ein erneuter
Schuldenanstieg ist damit nicht ausgeschlossen und es müssen auch potenzielle
(zukünftige) Gläubiger geschützt werden.
Damit ist der Beschwerdeführer
auch in wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaft integriert, wenngleich seine
jüngsten Bemühungen um eine Schuldenrückzahlung positiv zu würdigen sind.
2.6
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach straffällig
geworden ist und seine Integration auch in sprachlicher, wirtschaftlicher
Hinsicht hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben ist. Zwar
würde keines seiner Integrationsdefizite für sich genommen eine
Bewilligungsverweigerung rechtfertigen, jedoch ist zumindest in der Kombination
von einem massgeblichen Integrationsdefizit auszugehen, welches einer
Bewilligungsverlängerung entgegensteht. Da keinerlei Hinweise auf eine
besonders ausgeprägte soziale Integration vorliegen und seine sonstige
Integration damit bestenfalls durchschnittlich ist, fällt ein nachehelicher
Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser
Betracht.
3.
3.1
Auch bei
fehlendem Integrationserfolg kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische
Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall
muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft
und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen
Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde. Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen
oder persönlichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90
AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht keinerlei Gründe geltend, welche
einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall begründen könnten. Solche sind
auch nicht aus den Akten ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in seiner
serbischen Heimat aufgewachsen und sozialisiert worden und hält sich erst etwas
mehr als acht Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen im Land auf. Aufgrund der
Dauer seines Aufenthalts und seiner dargelegten Integrationsdefizite ist nicht
von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz und einer Entfremdung von
seiner serbischen Heimat auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen
52.
Jahre alt ist, befindet er sich noch mitten im Erwerbsleben und sind seine
Reintegrationschancen bei einer Rückkehr nach Serbien intakt oder gar besser
als in der Schweiz, wo ihn auch seine fehlenden Sprachkenntnisse an der
Integration hindern.
Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG ersichtlich.
4.
Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen
Bevölkerung sind beim Beschwerdeführer weder aufgrund der Dauer seines
Aufenthalts noch aufgrund seiner hinter üblichen Erwartungen zurückgebliebenen
Integration zu erwarten und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht
(vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach
10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit).
5.
Sodann finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das
Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in
qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von
sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint
damit auch verhältnismässig.
6.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach
dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht
substanziiert geltend gemacht.
7.
Da keinerlei weiterer Abklärungsbedarf besteht und das
Verfahren spruchreif erscheint, ist auch von der eventualiter beantragten
Rückweisung zur Neubeurteilung abzusehen.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch
nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).