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Entscheid

VB.2023.00430

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00430

23. August 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24772)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00430

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vormals AB,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1971 geborene serbische Staatsangehörige A (vormals AB,

nachfolgend Beschwerdeführer) hielt sich ab September 2013 wiederholt in der

Schweiz und im Schengenraum auf und wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Februar 2014 wegen

rechtswidrigen Aufenthalts bzw. der Überschreitung der visumsfreien

Aufenthaltsdauer zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

verurteilt. Tags darauf verfügte das Migrationsamt die in der Folge erfolglos

angefochtene Wegweisung des Beschwerdeführers und am 28. Februar 2014

verliess dieser die Schweiz.

Am 26. April 2015 reiste der Beschwerdeführer erneut

in die Schweiz ein, wo er am 12. Mai 2015 die 1965 geborene

schweizerisch-serbische Doppelbürgerin B ehelichte und deren Familiennamen

annahm. Hierauf wurde ihm am 14. Juli 2015 eine nachfolgend regelmässig

verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. August 2015 bzw.

29. Juni 2021 im Handelsregister des Kantons Zürich als Inhaber der beiden

an seiner heutigen Wohnadresse domizilierten Firmen "C" und "D"

eingetragen. An seiner Wohnadresse wurden überdies auch die jeweils von seiner

Cousine gegründeten Unternehmen "E GmbH" und "Firma F"

(gelöscht am 14. November 2022) eingetragen, in welchen der

Beschwerdeführer jeweils einzelzeichnungsberechtigt war bzw. immer noch ist.

Der Beschwerdeführer war in der Folge als Geschäftsführer oder Angestellter der

genannten Unternehmen tätig.

Nachdem der Beschwerdeführer als Arbeitgeber und

Geschäftsführer der Firma C ohne die erforderliche Bewilligung

Sonntagsarbeit ausführen liess, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm vom 7. November 2018 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.

Im September 2021 trennte sich der Beschwerdeführer von

seiner Ehefrau und nahm bei seiner Cousine Wohnsitz. Am 2. Dezember 2021

wurde die Ehe geschieden. Ab März 2022 war der Beschwerdeführer als arbeitslos

gemeldet. Zudem verrichtete er Arbeiten für die E GmbH. Gemäss

Betreibungsregisterauszügen seiner aktuellen und seiner früheren Wohngemeinde

vom 5. Mai 2023 sind auf seinen Namen zahlreiche Betreibungsereignisse und

ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 18'000.-

registriert.

Aufgrund der Auflösung der Ehegemeinschaft und der

mangelhaften sprachlichen und wirtschaftlichen Integration des

Beschwerdeführers lehnte das Migrationsamt am 19. Januar 2023 eine weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer per 18. April

2023 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 29. Juni 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 28. September 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Juli 2023 beantragte der

Beschwerdeführer, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Umtriebsentschädigung

wurde nicht verlangt.

Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt

verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender

Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).

Massgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung des

Integrationserfolgs ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft, wobei aber

nachträgliche Integrationsleistungen zumindest bis zum Ablauf der bereits im

Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung berücksichtig werden können (statt

vieler BGr, 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2; Thomas

Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022,

§ 23.314).

Für die Verweigerung eines nachehelichen Aufenthalts aufgrund

von Integrationsdefiziten ist grundsätzlich unerheblich, ob der betroffenen

ausländischen Person die Nichterfüllung der Integrationskriterien vorzuwerfen

ist. Jedoch ist allfälligen Integrationserschwernissen im Sinn von Art. 58a

Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) angemessen

Rechnung zu tragen (vgl. Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., § 23.313;

VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.1). Sodann ist gemäss der

Umschreibung des Verordnungsgebers zumindest beim Integrationsdefizit der

mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher

Verpflichtungen nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77a

Abs. 1 lit. c VZAE ein selbstverschuldetes und qualifiziert

vorwerfbares Verhalten erforderlich (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1).

2.2

Der

Beschwerdeführer lebte mit seiner (früheren) Schweizer Ehefrau

unbestrittenermassen mehr als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft,

weshalb die zeitlichen Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG offenkundig erfüllt sind. Fraglich ist jedoch, ob er aufgrund seiner

Vorstrafen, seiner mangelhaften Deutschkenntnisse, seiner Schulden und seiner

nicht existenzsichernden Erwerbstätigkeit auch als erfolgreich integriert im

Sinn von Art. 58a AIG gelten kann.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77

Abs. 4 und Art. 77f Abs. 1 lit. d VZAE sind für eine

erfolgreiche sprachliche Integration mindestens Sprachkompetenzen auf dem

Referenzniveau A1 nachzuweisen, wobei im Rahmen einer üblichen Integration je

nach Aufenthaltsdauer auch bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können.

2.3.2

Der Beschwerdeführer hat wiederholt in Aussicht gestellt, seine

Sprachkompetenzen zu belegen, jedoch trotz entsprechender migrationsamtlicher

und vorinstanzlicher Aufforderung vom 11. Mai 2022 bzw. 10. Mai 2023

bis heute keine tauglichen Nachweise hierzu vorgelegt. Insbesondere sind die

vorinstanzlich eingereichten Kursbestätigungen (ohne Abschlusstest), die

Deutscheinschätzung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA), die Anmeldung zu

einer in der Folge aus nicht näher dargelegten "Gesundheitsgründen"

nicht abgelegten Deutschprüfung und das eingereichte Zertifikat einer

serbischen Sprachschule nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer noch vor

Vorinstanz behaupteten Deutschkenntnisse nachzuweisen. Sodann wird der

Beschwerdeführer in der Deutscheinschätzung des AWA zwar als schulungewohnt

klassifiziert, jedoch ergeben sich aus den übrigen Akten und den Vorbringen des

Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf zu berücksichtigende

Integrationserschwernisse im Sinn von Art. 77f lit. c Ziff. 1

VZAE.

Nachdem die Deutschkenntnisse

auch im Beschwerdeverfahren unbelegt geblieben sind und der Beschwerdeführer

nicht mehr bestreitet, diesbezüglich Integrationsdefizite aufzuweisen, ist die

vor­instanzliche Einschätzung zu übernehmen und von einer mangelhaften

sprachlichen Integration auszugehen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, im

Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG hinreichende

Deutschkenntnisse nachzuweisen.

2.4

2.4.1

Gemäss Art. 58a

Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a

VZAE stellt weiter ein Integrationsdefizit dar, wenn gesetzliche Vorschriften

und behördliche Verfügungen missachtet werden.

2.4.2

Das bisherige Legalverhalten des Beschwerdeführers ist nicht tadellos.

Während seine erste Bestrafung wegen Überschreitung der visumsfreien

Aufenthaltsdauer geringfügiger Natur war und keine Rückschlüsse auf seine

späteren Integrationsleistungen während der ehelichen Gemeinschaft zulässt,

lässt seine zweite Verurteilung wegen Missachtung der Vorschriften zur

Sonntagsarbeit durchaus darauf schliessen, dass er nicht immer gewillt ist,

sich an die hiesigen Vorschriften zu halten. Zu berücksichtigen ist aber, dass

der Beschwerdeführer weder besonders schwerwiegend noch einschlägig

delinquierte.

Das Legalverhalten des

Beschwerdeführers gab damit zwar wiederholt zu Klagen Anlass, jedoch ist nicht

von einem besonders schwerwiegenden Integrationsdefizit auszugehen. Die

Straffälligkeit des Beschwerdeführers vermag damit für sich genommen keine

Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen, ist aber bei der Beurteilung des

gesamten Integrationserfolgs zu Lasten des Beschwerdeführers miteinzubeziehen.

2.5

2.5.1

In wirtschaftlicher Hinsicht setzt Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE die Teilnahme am Wirtschaftsleben und

die Erzielung existenzsichernder Einkünfte voraus. Eine erfolgreiche

Integration ist zu verneinen, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht (z.B. AHV- und

IV-Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen) bestritten werden kann.

Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des

Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder

Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt (vgl. VGr, 20. März

2019, VB.2018.00774, E. 4.3). Zudem stellt die mutwillige Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen ein

Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 77a Abs. 1 lit. c VZAE dar. Eine Verschuldung schliesst

eine erfolgreiche Integration aber nicht aus, wenn die ausländische Person im

Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzuzahlen (BGr, 21. November

2019, 2C_512/2019, E. 5.1.1).

2.5.2

Nach Aktenlage und den ebenfalls nicht substanziiert bestrittenen

vorinstanzlichen Erwägungen ist der Beschwerdeführer verschiedenen

Erwerbstätigkeiten nachgegangen und hat sich nach seiner Scheidung durch

Arbeitslosentaggelder und Tätigkeiten für die E GmbH finanziert.

Sozialhilfe nahm er bislang nicht in Anspruch. Es bestehen Hinweise darauf,

dass die Anstellungsverträge mit den von ihm und seiner Cousine kontrollierten

Unternehmen fingiert und keine (Lohn-)Auszahlungen in der behaupteten Höhe

erfolgt sein könnten.

2.5.3

Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, da gemäss den in den

Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen die Einkünfte des Beschwerdeführers

nach dem Wegfall des Erwerbseinkommens seiner Ex-Ehefrau jedenfalls nicht mehr

zur Deckung von dessen Lebensstandard ausreichten und er sich deshalb zunehmend

verschuldet hat. Der Beschwerdeführer hat gemäss den aktuellsten

Betreibungsregisterauszügen vom 5. Mai 2023 zahlreiche Betreibungen,

Pfändungen und Konkursandrohungen im Gesamtbetrag von über Fr. 19'000.-

offen. Zudem liegen insgesamt 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 18'000.-

gegen ihn vor. Der Beschwerdeführer ist damit beträchtlich verschuldet (vgl.

VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00104, E. 2.4).

2.5.4

Wie bereits dargelegt wurde, ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob die

mangelhafte wirtschaftliche (und sprachliche) Integration dem Beschwerdeführer

auch vorwerfbar ist: Dem nachehelichen Aufenthaltsrecht von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG liegt unter anderem die gesetzgeberische Vermutung zugrunde,

dass Betroffene nach über dreijähriger Ehegemeinschaft und erfolgreicher

Integration bereits derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat

entfremdet sind, dass ihnen die Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mehr ohne

Weiteres zumutbar ist. Diese Vermutung wird nun aber nicht nur bei vorwerfbaren

Integrationsdefiziten infrage gestellt, sondern auch dann, wenn die

Integrationsdefizite einfach nur aufzeigen, dass die Verwurzelung in der

Schweiz noch nicht derart fortgeschritten ist, wie dies aufgrund der Dauer des

ehebedingten Aufenthalts üblicherweise zu erwarten wäre. Zudem besteht auch

unabhängig vom konkreten Verschulden der Betroffenen ein öffentliches

Interesse, schlecht integrierten Ausländern den weiteren Aufenthalt in der

Schweiz zu verweigern. Sodann sind vorliegend keine besonderen Integrationserschwernisse

im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE

ersichtlich, welche einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration des

Beschwerdeführers entgegengestanden wären.

2.5.5

Gleichwohl setzt zumindest das Integrationsdefizit der Schuldenwirtschaft

gemäss Wortlaut von Art. 77a Abs. 1 lit. c VZAE ein mutwilliges

Verhalten voraus, welches vorliegend aber ohne Weiteres erkennbar ist: Der

Beschwerdeführer erklärt seine Steuerschulden damit, sich als

Selbständigerwerbender um die Auftragsabwicklung gekümmert zu haben, während er

die administrativen Angelegenheiten seiner mit den hiesigen Verhältnissen

besser vertrauten (Ex-)Ehefrau überlassen habe. Er habe deshalb erst nach der

Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau realisiert, dass diese die gemeinsamen

Steuerrechnungen nicht bezahlt habe. Diese Erklärung vermag nicht zu

überzeugen: Einerseits widerspricht seine Darstellung in der Beschwerdeschrift

seinem früheren Erklärungsversuch vom 1. Juni 2022, wo nicht die eheliche

Rollenverteilung in administrativen Angelegenheiten, sondern Streitigkeiten

über die Rechnungsaufteilungen und pandemiebedingte Liquiditätsschwierigkeiten

für die Schulden verantwortlich gemacht wurden. Andererseits hätte auch von dem

mit den hiesigen Verhältnissen noch nicht besonders vertrauten Beschwerdeführer

ohne Weiteres erwartet werden können, die fristgerechte Zahlung der gemeinsamen

Steuern und anderer Rechnungen sicherzustellen und entsprechende Rücklagen zu

bilden. Sodann stellt auch seine mangelhafte Befassung mit elementaren

staatsbürgerlichen Pflichten wie der Steuerpflicht ein Integrationsdefizit dar.

Ohnehin beschränken sich die Schulden des Beschwerdeführers nicht allein auf

während und wegen der Ehe entstandene (gemeinsame) Verpflichtungen, sondern

beinhalten zahlreiche weitere Forderungen diverser privater und staatlicher

Gläubiger, ohne dass der Beschwerdeführer diese plausibel erklären kann.

2.5.6

Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu würdigen, dass er (über

entsprechende Pfändungen seines Lohnes bzw. seiner Taggelder der

Arbeitslosenkasse) zuletzt Rückzahlungen getätigt und zumindest die Absicht zur

zeitnahen Rückzahlung der Restschulden bekundet hat. Seine diesbezüglichen

Bemühungen können aber grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als

die entsprechenden Rückzahlungen noch vor Ablauf seiner letztmals bis zum 11. Mai

2022.

gültigen Aufenthaltsbewilligung getätigt wurden. Sodann ist zu

berücksichtigen, dass seine Wegweisung den Interessen der vorhandenen Gläubiger

entgegenlaufen könnte, da der weitere Schuldenabbau hierdurch kompromittiert

würde (BGr, 14. April 2020, 2C_573/2019, E. 2.2).

2.5.7

Zugleich ist aber auch festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer

gemäss Betreibungsregisterauszug vom 5. Mai 2023 auch während des

vorinstanzlichen Verfahrens noch betreibungsrechtliche Massnahmen eingeleitet

werden mussten. Zudem beruht der Schuldenabbau im Wesentlichen auf der Pfändung

der Arbeitslosengelder und unterlag damit einem staatlich kontrollierten Abzahlungsvorgang,

während der Beschwerdeführer bislang kaum unter Beweis stellen konnte, auch

freiwillig zur Regulierung seiner Schulden bereit zu sein. Ein erneuter

Schuldenanstieg ist damit nicht ausgeschlossen und es müssen auch potenzielle

(zukünftige) Gläubiger geschützt werden.

Damit ist der Beschwerdeführer

auch in wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaft integriert, wenngleich seine

jüngsten Bemühungen um eine Schuldenrückzahlung positiv zu würdigen sind.

2.6

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach straffällig

geworden ist und seine Integration auch in sprachlicher, wirtschaftlicher

Hinsicht hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben ist. Zwar

würde keines seiner Integrationsdefizite für sich genommen eine

Bewilligungsverweigerung rechtfertigen, jedoch ist zumindest in der Kombination

von einem massgeblichen Integrationsdefizit auszugehen, welches einer

Bewilligungsverlängerung entgegensteht. Da keinerlei Hinweise auf eine

besonders ausgeprägte soziale Integration vorliegen und seine sonstige

Integration damit bestenfalls durchschnittlich ist, fällt ein nachehelicher

Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser

Betracht.

3.

3.1

Auch bei

fehlendem Integrationserfolg kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche

Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine

erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische

Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall

muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft

und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen

Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde. Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen

oder persönlichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90

AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht keinerlei Gründe geltend, welche

einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall begründen könnten. Solche sind

auch nicht aus den Akten ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in seiner

serbischen Heimat aufgewachsen und sozialisiert worden und hält sich erst etwas

mehr als acht Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen im Land auf. Aufgrund der

Dauer seines Aufenthalts und seiner dargelegten Integrationsdefizite ist nicht

von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz und einer Entfremdung von

seiner serbischen Heimat auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen

52.

Jahre alt ist, befindet er sich noch mitten im Erwerbsleben und sind seine

Reintegrationschancen bei einer Rückkehr nach Serbien intakt oder gar besser

als in der Schweiz, wo ihn auch seine fehlenden Sprachkenntnisse an der

Integration hindern.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG ersichtlich.

4.

Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen

Bevölkerung sind beim Beschwerdeführer weder aufgrund der Dauer seines

Aufenthalts noch aufgrund seiner hinter üblichen Erwartungen zurückgebliebenen

Integration zu erwarten und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht

(vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach

10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit).

5.

Sodann finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das

Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in

qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von

sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint

damit auch verhältnismässig.

6.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach

dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht

substanziiert geltend gemacht.

7.

Da keinerlei weiterer Abklärungsbedarf besteht und das

Verfahren spruchreif erscheint, ist auch von der eventualiter beantragten

Rückweisung zur Neubeurteilung abzusehen.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch

nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).