Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00431

6. September 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24809)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00431

Urteil

der Einzelrichterin

vom 6. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Julia Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche

Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Verlängerung

von Schutzmassnahmen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

C und A sind seit dem 26. Juni 2023 verheiratet.

Am 7. Juli 2023 verfügte die Stadtpolizei Zürich in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)

gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 21. Juli

2023 ein Kontaktverbot zu C sowie eine Wegweisung aus der Wohnung und ein

Betretverbot.

Erwägungen

II.

C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht

Zürich mit Schreiben vom 10. Juli 2023, die angeordneten Schutzmassnahmen

um drei Monate zu verlängern. Dieses hat die Schutzmassnahmen mit Entscheid vom

14.

Juli 2023, vorläufig im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG, um drei

Monate bzw. bis zum 21. Oktober 2023 verlängert.

Dagegen erhob A am 19. Juli 2023 Einsprache. Das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich hörte beide am 26. Juli

2023.

an. Gleichentags wies es die Einsprache ab und bestätigte die Verlängerung

der angeordneten Schutzmassnahmen.

III.

A liess am 31. Juli 2023 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolgen beantragen, das

Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2023 sei aufzuheben und

die angeordneten Schutzmassnahmen seien nicht zu verlängern bzw. sofort

aufzuheben. Eventualiter sei das genannte Urteil aufzuheben und die

angeordneten Schutzmassnahmen seien nur um einen Monat, d. h. bis zum

21.

August 2023 zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Zürich verzichtete am 3. August 2023 auf Vernehmlassung. C

liess mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2023 die Abweisung des

Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragen und um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin ersuchen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b

Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,

ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen. Weil die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach

Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Das

Dispositiv

Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert

unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet

wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die

Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach

Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es

heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Das Gericht

entscheidet vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht

angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Entscheidet das Gericht

vorläufig, so setzt es – unter Androhung, dass es im Säumnisfall beim

vorläufigen Entscheid sein Bewenden habe – der Gesuchsgegnerin oder dem

Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu

erheben (§ 11 Abs. 1).

2.3 Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation

und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht

in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen

den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz

angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht

leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid

über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie

massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer

oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der

Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.3;

21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2).

2.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es

ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht

(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es

nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.3).

3.

3.1

3.1.1

Am 7. Juli 2023 verfügte die Mitbeteiligte gegenüber dem

Beschwerdeführer eine Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot sowie ein

Kontaktverbot (z. B.

Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc., auch über Drittpersonen), weil der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin geschubst, gewürgt, bedroht und

beschimpft habe. Gemäss Rapport sowie dessen Nachtrag der Mitbeteiligten habe

die Beschwerdegegnerin diese am 6. Juli 2023 um 13.30 Uhr angerufen. Dabei

habe sie erwähnt, sie habe Differenzen mit ihrem Ehemann. Eine Patrouille der

Mitbeteiligten sei ausgerückt und habe den Beschwerdeführer sowie die

Beschwerdegegnerin vor Ort vorgefunden.

3.1.2

Gleichentags fand eine Einvernahme der Beschwerdegegnerin statt. Darin

berichtete sie, der Beschwerdeführer habe sie an diesem Vormittag mehrmals zum

Sex gedrängt. Sie habe jeweils Nein gesagt. Nach dem Mittagessen habe er sie

wiederum zum Sex gedrängt. Er habe ihre Hand sehr fest gedrückt und sie an der

Hand ins Schlafzimmer geführt. Als sie wiederum gesagt habe, sie wolle keinen

Sex, habe er gesagt, sie habe eine gewisse Verantwortung, die sie erfüllen

müsse. Er habe sie mit folgendem Satz bedroht: Falls sie dem nicht gerecht

werde, solle sie in die Hölle zurück, wo sie herkomme. Mit "Hölle"

meine der Beschwerdeführer, dass sie in den Iran zurückkehren solle, was ihr

grosse Angst bereite. Daraufhin habe sie gesagt, sie habe genug und er solle

das Zimmer verlassen, und sie habe begonnen einen Koffer zu packen. Sie habe in

dem Moment grosse Angst gehabt und ihm gesagt, sie werde die Polizei rufen. Als

sie die Nummer der Polizei gewählt habe, habe er sie an den Schrank geschubst.

Sie habe das Zimmer verlassen und im Gang nochmals versucht, die Polizei

anzurufen. Dabei habe er sie am Hals gepackt (ca. fünf bis zehn Sekunden) und

gedroht, er würde sie umbringen. In dieser Situation habe sie grosse Angst

verspürt und am ganzen Körper gezittert. Sie habe die Wohnungstür geöffnet und

um Hilfe geschrien. Er habe sie aus dem Haus geschubst, während sie die Fragen

der Polizei am Telefon beantwortet habe. Als sie vor dem Haus gewesen sei, habe

auch er das Haus verlassen und auf der anderen Strassenseite gewartet. Er habe

sie neunmal angerufen und wiederholt beschimpft. Als die Polizei kam, habe er

versucht, sich bei ihr zu entschuldigen. Sie habe begonnen zu weinen und

gesagt, es sei zu spät sich zu entschuldigen. Er habe behauptet, er sei sehr

wütend geworden und habe nicht mehr gewusst, was er tue, weil er seine Nerven

verloren habe.

3.1.3

Der Beschwerdeführer äusserte sich in den Einvernahmen gegenüber der

Mitbeteiligten sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft zu den Vorfällen am 6. Juli

2023 wie folgt: Die Anschuldigungen seien falsch. Er sei schockiert gewesen,

als die Beschwerdegegnerin die Polizei rief. Die Beschwerdegegnerin habe von

zwei Freundinnen erfahren, wie man einen Mann ins Gefängnis bringen könne und

habe dies so geplant. Es sei frei erfunden, dass er sie zum Sex gedrängt habe.

Er lese viel über häusliche Gewalt und sei seit zwanzig Jahren Aktivist für

Frauenrechte.

Die Beschwerdegegnerin habe psychische Probleme und

Wutanfälle. Aufgrund dieser habe sie den Streit angefangen. Dass sie gehen

solle, habe er nicht ernst gemeint. Er habe sie nicht gegen den Schrank

gestossen, sondern sie gestoppt. Danach habe sie ihn aus dem Zimmer gestossen

und versucht, die Tür zu schliessen. Im Gang habe er die Hand friedlich gehoben

("im Sinn eines Stoppzeichens") und ihr signalisiert, sie solle

aufhören. Er wisse jedoch nicht genau, wo sich seine Hand in dieser Zeitspanne

befand. Die Beschwerdegegnerin habe dann die Eingangstür geöffnet und ohne

Grund zu schreien begonnen. Er habe ihr weder mit dem Tod gedroht oder sie

beschimpft noch habe sie sichtbare Wunden. Es sei ihre "erste physische

Begegnung" gewesen.

3.2

3.2.1

In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 10. Juli 2023

wiederholte die Beschwerdegegnerin, was am 6. Juli 2023 geschehen sei.

Zudem fügte sie hinzu, der Beschwerdeführer nutze die Situation aus, dass sie

neu in der Schweiz und von ihm abhängig sei. Er sei pornosüchtig, habe Druck

ausgeübt, wenn sie keinen Sex wollte, und sie gegen ihren Willen zu sexuellen

Handlungen genötigt. Zudem kontrolliere er sie stark. Sie habe grosse Angst vor

ihrem Ehemann, leide unter Schlafschwierigkeiten und fühle sich aufgrund seines

Kontrollverhaltens unter ständiger Beobachtung.

3.2.2

Die Vorinstanz hiess das Gesuch um Verlängerung um drei Monate im Urteil

vom 14. Juli 2023 vorläufig im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG gut. Sie

erwog, die Schilderungen der Beschwerdegegnerin bzw. die damit von ihr geltend

gemachte Gefährdungssituation sowie deren Fortbestand seien glaubhaft. Zudem

sei die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate verhältnismässig.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einsprache vom 19. Juli 2023

wiederum vor, die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin seien frei erfunden

und würden nicht der Wahrheit entsprechen. Im Rahmen der Anhörung wiederholte

er, die Beschwerdegegnerin habe dies so geplant und sie habe ihn am

6. Juli 2023 gezielt geärgert, um die Polizei rufen zu können.

Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen der Anhörung zu

Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe sie trotz Kontaktverbot mehrmals

direkt und indirekt kontaktiert. Sie reichte dazu Screenshots und Videos von

Nachrichten ein. Der Beschwerdeführer verneinte zunächst, dass er die

Beschwerdeführerin trotz Kontaktverbot kontaktiert hätte. Erst auf Vorhalt der

von der Beschwerdegegnerin eingereichten Beweise bejahte der Beschwerdeführer,

er habe ihr trotz Kontaktverbot geschrieben und ihr Videos geschickt.

3.3.2

Die Vorinstanz erwog im Urteil vom 26. Juli 2023, die Aussagen der

Beschwerdegegnerin seien zweimal deckungsgleich, ausführlich, detailliert,

nachvollziehbar und erschienen somit insgesamt glaubhaft. Anders seien die

Aussagen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Er vermöge die konkrete Frage,

was am 6. Juli 2023 aus seiner Sicht vorgefallen sei, nicht präzise zu

beantworten und schweife häufig ab. Sein Vorbringen, die Beschwerdegegnerin

habe dies geplant, erscheine wenig plausibel, wirke konstruiert und

ausweichend. Zudem schade es der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers, dass er

nachweislich und bis zur Vorlage eindeutiger Beweise wiederholt die Unwahrheit betreffend

seine Verstösse gegen das Kontaktverbot gesagt habe. Zwischen den Parteien

liege eine angespannte Situation vor und es bestehe das Risiko weiterer

häuslicher Gewalt.

Die Massnahmen seien zudem verhältnismässig. Es sei im

Hinblick auf die Wegweisung sowie das Rayonverbot keine andere Möglichkeit

ersichtlich, wie der angespannten Situation begegnet werden könnte.

Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin erst seit kurzem in der Schweiz und

habe keine Möglichkeit, an einem anderen Ort unterzukommen. Das Verhalten des

Beschwerdeführers zeige, dass bezüglich Kontaktverbot keine milderen Massnahmen

ersichtlich seien, welche die Situation beruhigen könnten.

3.4

3.4.1

In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das angefochtene

Urteil stütze sich einzig auf die Erzählungen der Beschwerdegegnerin und es

gäbe keine Sachbeweise oder Aussagen Dritter. Zudem bewege sich die angebliche

Gewaltausübung, welche er bestreite, im "absoluten Bagatellbereich".

Es werde jedoch darauf verzichtet, umfassend auf die Vorwürfe einzugehen, da

ein anderes Beweismass als in einem Strafverfahren gelte und die

Schutzmassnahmen bereits aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit unzulässig

seien.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Wegweisung sowie des

Rayonverbots gezwungen, auf der Strasse zu leben. Damit gefährde er seine

Anstellung, welche seine wie auch die Existenz der Beschwerdegegnerin sichere.

Die Notunterkünfte hätten ihn abgewiesen, da er ein zu hohes Einkommen habe.

Zudem könne er sich ein Hotel oder eine zweite Wohnung nicht leisten. Für die

Beschwerdegegnerin hingegen sei es möglich, in ein Frauenhaus zu gehen.

Alternativ würde er wie bisher auf dem Sofa schlafen, während sie das Schlafzimmer

beziehe. Es sei stossend, dass die Beschwerdegegnerin erst knapp einen Monat in

der gemeinsamen Wohnung lebe und er diese nun verlassen müsse. Eventualiter

seien die Massnahmen bis zum 21. August 2023 zu befristen. So hätte die

Beschwerdegegnerin genügend Zeit, eine eigene Wohnung und eine Anstellung zu

finden.

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, der

Beschwerdeführer missachte nach wie vor das Kontaktverbot und schicke ihr

Nachrichten, rufe sie täglich von verschiedenen Telefonnummern an und versuche

sie über Drittpersonen sowie ihre Familie zu erreichen. Sie legte ihrer

Beschwerdeantwort Ausschnitte eines WhatsApp-Chats sowie eine Anrufliste bei,

um die Kontaktversuche zu belegen. Durch die Kontaktversuche würden ihr

Sicherheitsgefühl und ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt,

weshalb das Verhalten als Stalking zu beurteilen sei. Sie habe grosse Angst vor

ihm und eine Gefährdungssituation bestehe fort.

Die Beschwerdegegnerin sei zurzeit auf Arbeits- und

Wohnungssuche. Dies gestalte sich jedoch sehr schwierig, da sie erst seit Kurzem

in der Schweiz sei und die Sprache noch nicht beherrsche. Zudem sei es falsch,

dass der Beschwerdeführer für ihren Lebensbedarf aufkomme. Der Beschwerdeführer

zahle zwar die Miete der Wohnung, jedoch habe er die Krankenkassenprämien für

den Zeitraum vom 9. Juni 2023 bis zum 31. August 2023 noch nicht

bezahlt. Die Beschwerdegegnerin komme für ihren täglichen Bedarf, abgesehen von

der Wohnungsmiete, mit der Unterstützung einer Hilfsorganisation sowie als

Hundesitterin selbst auf.

Weiter sei es fragwürdig, ob der Beschwerdeführer

tatsächlich auf der Strasse leben müsse. Er lebe seit zwei Jahren in der

Schweiz und arbeite Vollzeit, weshalb es möglich sein sollte, eine

vorübergehende Unterkunft, beispielsweise bei Bekannten, zu organisieren. Zudem

habe er die Möglichkeit, am Arbeitsort zu duschen, weshalb er kaum verdreckt

zur Arbeit erscheinen müsse. Weiter habe er im Juli Ferien im Ausland

verbracht.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 31. Juli 2023 nichts

geltend, was die Erwägungen des Haftrichters, auf die in Anwendung von § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage

stellen würde. Aufgrund der dargelegten Aussagen (E. 3) ist

nachvollziehbar, dass der Haftrichter die Aussagen der Beschwerdegegnerin als

deckungsgleich, ausführlich, detailliert und nachvollziehbar bezeichnete,

während er die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht präzise, wenig

plausibel und konstruiert erachtete. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass

der Beschwerdeführer bis zur Vorlage von Beweisen wiederholt die Unwahrheit

betreffend seine Verstösse gegen das Kontaktverbot gesagt habe, ist die

Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers seien

insgesamt weniger glaubhaft als diejenigen der Beschwerdegegnerin, nicht zu

beanstanden. Denn ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,

wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln

übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,

ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten

können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere

Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein

ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr,

24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 5.3 m. w. H.).

Der Beschwerdeführer bringt in seiner

Beschwerde nichts vor, was die Aussagen der Beschwerdegegnerin infrage stellte.

Im Gegenteil verzichtet er gar ausdrücklich darauf, "umfassend auf die

Vorwürfe der angeblichen häuslichen Gewalt" einzugehen. Dass die

Beschwerdegegnerin keine sichtbaren Würgespuren am Hals aufgewiesen habe,

vermag die Schilderungen der Beschwerdegegnerin alleine noch nicht zu

erschüttern, zumal sie selbst zu Protokoll gab, dass das Würgen nur "so

kurz" gedauert habe. Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen

behaupteten Vorfall häuslicher Gewalt "Aussage gegen Aussage"

gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen

von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz gestützt auf die glaubhafteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin

das Vorliegen einer Situation häuslicher Gewalt – ausgehend vom

Beschwerdeführer – als wahrscheinlich erachtete, wobei sie ausdrücklich nicht

ausschloss, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zutreffen

könnten. Dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung i. S. v. § 10 Abs. 1 GSG vor dem Hintergrund der angespannten Situation, die es zu

beruhigen gelte, als glaubhaft erachtete, erscheint ebenso wenig

rechtsverletzend, übt das Verwaltungsgericht doch eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (oben E. 2.4) aus.

4.2 Der

Beschwerdeführer rügt, die Wegweisung aus der eigenen Wohnung sowie das Rayon-

und das Kontaktverbot seien unverhältnismässig.

4.2.1

Zur Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ist

festzuhalten, dass bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung unter dem

Aspekt, wem der Eheleute diese besser dient, auf ein allfälliges

Eheschutzverfahren zu verweisen ist. Das GSG stellt in Bezug auf die Wohnung

oder das Haus lediglich auf die gefährdende Person ab, welche daraus

weggewiesen werden kann (§ 3 Abs. 2 lit. a GSG; VGr,

14. November 2017, VB.2017.00687, E. 4.2). In einem GSG-Verfahren ist

es deshalb gar nicht möglich, die gefährdete Person aus der Wohnung

wegzuweisen. Somit kann von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens gar nicht verlangt werden, die eheliche Wohnung zu verlassen und in

einem Frauenhaus Unterschlupf zu suchen, wie der Beschwerdeführer dies

verlangt. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

die Verlängerung der Wegweisung in Anbetracht der Gesamtsituation – mithin zur

Beruhigung der angespannten Situation – als verhältnismässig erachtete, selbst

wenn es für den Beschwerdegegner nicht einfach sein dürfte, für diese Zeit eine

andere Unterkunft zu finden.

Dazu, weshalb und inwiefern die

Verlängerung des Rayon- und des Kontaktverbots nicht verhältnismässig sein soll,

äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerdegegnerin dagegen führte

in ihrer Beschwerdeantwort aus, die fortwährenden Kontakt- und

Einschüchterungsversuche des Beschwerdeführers würden ihr Sicherheitsgefühl und

ihre Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigen. Auch diesbezüglich erweist

sich die vorinstanzliche Würdigung, dass angesichts des bisherigen Verhaltens

des Beschwerdeführers keine milderen Massnahmen ersichtlich seien, welche die

Situation beruhigen könnten, und dass das Rayon- und das Kontaktverbot

verhältnismässig seien, nicht als rechtsverletzend.

4.2.2

Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Schutzmassnahmen seien nur

um einen Monat beziehungsweise bis zum 21. August 2023 zu verlängern. Bis

dahin müsste die Beschwerdegegnerin genügend Zeit gehabt haben, um eine Anschlusslösung

zu organisieren. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, gestaltet sich die

Wohnungssuche für ihn – und wohl auch für die Beschwerdegegnerin – schwierig.

Vor diesem Hintergrund, und weil die Schutzmassnahmen gerade den Schutz der

gefährdeten Person bezwecken, erwiese sich eine Verlängerung der Wegweisung bis

zum 21. August 2023 nicht mehr als verhältnismässig. Dasselbe gilt für die

Verlängerung des Rayon- und Kontakverbots, zumal sich der Beschwerdeführer

hierzu nicht äussert und die Beschwerdegegnerin behauptet, er kontaktiere sie

weiterhin. Nach dem Gesagten ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz die Schutzmassnahmen um drei Monate verlängerte.

5.

5.1 Somit ist

die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden

Beschwerdegegnerin ist indes keine solche zuzusprechen. Die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (dazu sogleich E. 5.2) entbindet die

gesuchstellende Person im Unterliegensfall grundsätzlich zwar nicht von der

Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei.

Sofern diese jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege

gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der

bedürftigen Partei (VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2 m. w. H.).

5.2 Zu prüfen

bleiben die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege des

Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin:

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die

nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2.2

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde genügend dargelegt und

belegt. Angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falls kann seine

Beschwerde sodann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Weiter ist die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters im Hinblick auf die

Bedeutsamkeit der Streitsache ebenfalls zu bejahen. Folglich ist dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.2.3

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei

vorliegendem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die

Beschwerdegegnerin behauptet, mittellos zu sein, ohne dies allerdings zu

belegen. Aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation lässt es sich ausnahmsweise

gerade noch rechtfertigen, ihr für dieses Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Demnach ist der Beschwerdegegnerin in der

Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

5.3

5.3.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin

oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV)

entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.

Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

5.3.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote für

das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und

42 Minuten aus (insgesamt Fr. 1'914.-), was gerechtfertigt erscheint.

Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 47.85 sind nicht zu

beanstanden. Der Rechtsanwalt B ist folglich mit Fr. 2'112.95 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.3.3

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin weist in ihrer Honorarnote

einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden und 15 Minuten aus

(insgesamt Fr. 2'255.05), was gerade noch vertretbar erscheint. Die

geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 47.30 erscheinen

gerechtfertigt. Folglich ist Rechtsanwältin D mit Fr. 2'479.65 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.4 Der

Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'320.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

6. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'112.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Der

Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin D eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'479.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Zürich;

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.