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Entscheid

VB.2023.00432

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00432

12. Oktober 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24878)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00432

Urteil

der 1. Kammer

vom 12. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A AG, vertreten

durch RA B, und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich Amt für Hochbauten,

Beschwerdegegnerin,

und

D AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, eröffnete im Rahmen

des Projekts Tramdepot und Wohnsiedlung Depot Hard am 11. Februar 2022 ein

offenes Submissionsverfahren für Gipserarbeiten (Bauleistungen im Hochbau).

Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 24. März 2022 sind acht Angebote

eingegangen, darunter dasjenige der A AG zu einem Eingabepreis von Fr. 3'988'768.60.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 wurden die Arbeiten zum bereinigten Betrag

von Fr. 4'070'961.65 an die D AG vergeben. Am 20. Juli 2023

erfolgte das Absageschreiben an die A AG. Gemäss Bewertung der

Vergabebehörde rangierte das Angebot der A AG an zweiter Stelle.

Erwägungen

II.

Die A AG gelangte mit Beschwerde vom 31. Juli

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung

aufzuheben und den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen, eventuell sei

die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu

erteilen, subeventuell die Ausschreibung zu wiederholen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte sie namentlich, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2023 wurde der

Stadt Zürich ein Vertragsschluss einstweilen untersagt. Diese beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 23. August 2023, die Beschwerde und das Gesuch um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Nach teilweise gewährter

Akteneinsicht hielt die A AG mit Replik vom 7. September 2023 an

ihren Anträgen fest, ebenso die Stadt Zürich mit Duplik vom 22. September

2023.

Eine weitere Eingabe der A AG mit unveränderten Anträgen erfolgte am

9.

Oktober 2023. Die Zuschlagsempfängerin hat sich zu keinem Zeitpunkt

vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler

und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =

BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).

Gemäss Art. 64 Abs. 1 der neuen Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019

(IVöB) werden Vergabeverfahren, die vor dieser Vereinbarung eingeleitet wurden,

nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren

Dispositiv

gilt demnach altes Recht. Somit gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001 (aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (aIVöB-BeitrittsG)

zur Anwendung. Für die Vergabe von Aufträgen gilt weiter die Submissionsverordnung

vom 23. Juli 2003 (aSubmV).

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 i.V.m. § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

Gemäss Auswertung erzielte die Mitbeteiligte mit 410,0

Punkten die höchste Punktzahl; das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert bei

einem Rückstand von 10,5 Punkten mit 399,5 Punkten auf Rang 2. Mit der

Beschwerde macht sie in materieller Hinsicht geltend, ihre Offerte sei bei der

Qualität (Referenzen) und beim Preis falsch bewertet worden. Bei korrekter

Bewertung liege ihr Angebot vor demjenigen der mitbeteiligten

Zuschlagsempfängerin. Würde die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen

durchdringen, hätte sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Die

Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin

macht in formaler Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den

Zuschlagsentscheid unzureichend begründet und damit ihr rechtliches Gehör

verletzt.

3.2 Der

Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung.

Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das kantonal

massgebliche Recht gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung"

des Zuschlags (Art. 13 lit. h aIVöB). § 38 Abs. 2 aSubmV

verlangt für Verfügungen der Vergabebehörde allgemein eine summarische

Begründung. Erst auf Gesuch hin hat die Vergabebehörde den nicht

berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen Gründe für die

Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Vorteile des berücksichtigten

Angebots bekanntzugeben (§ 38 Abs. 3 lit. d und e aSubmV).

3.3 Der

allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass

Entscheide der Verwaltungsbehörden weitergehend begründet werden (Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 10 Abs. 1 VRG); die Begründung von Verfügungen muss gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen

über die Tragweite von Entscheiden Rechenschaft geben und diese in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weitergezogen werden können. Dazu

müssen die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).

3.4 Den Widerspruch zwischen diesem

Anspruch auf gehörige Begründung einerseits und § 38 Abs. 2 aSubmV

andererseits löst die Gerichtspraxis dadurch, dass die Vergabebehörde

Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der Beschwerdeantwort ergänzend und damit

ausreichend im Sinn des allgemeinen Gehörsanspruchs zu begründen (VGr, 15. November

2018, VB.2018.00450, E. 3.1; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc

Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1250).

Damit einher geht die Befugnis der beschwerdeführenden Partei, auf die Beschwerdeantwort

und damit auf die ergänzende Begründung der angefochtenen Verfügung zu

replizieren (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 3.1; 28. Februar

2019, VB.2018.00787, E. 4.1).

3.5 Die der Beschwerdeführerin

zugegangene Zuschlagsmitteilung enthält keine genügende Begründung im Sinne von

§ 38 Abs. 2 aSubmV. Die Vergabebehörde hat ihren Entscheid erst im

Rahmen der Beschwerdeantwort ausführlich begründet. In der Folge hat die

Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, sich in der Replik zu diesen

Ausführungen zu äussern. Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts erfolgten

sodann weitere ergänzende Ausführungen.

3.6 Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden

Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und ist für den

Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (vgl. VGr, 17. September 2015,

VB.2015.00390, E. 3.1 mit Hinweisen; 17. Februar 2000, VB.1999.00015,

E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25). Sie kann sich lediglich – aber immerhin –

noch auf die Nebenfolgen auswirken (vgl. VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00719, E. 3.2; 23. März 2017, VB.2016.00793, E. 4.3).

4.

4.1 Die Bestimmungen über das öffentliche

Beschaffungswesen haben zum Ziel, einen echten, fairen und transparenten

Wettbewerb zu gewährleisten, in welchem alle Anbietenden gleichbehandelt werden

(vgl. Art. 1 Abs. 3 aIVöB). In vergaberechtlichen Verfahren sind

insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die

Vergabebehörde hat sich sodann ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu

verhalten (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Den Formvorschriften

kommt im Submissionsrecht insofern ein hoher Stellenwert zu, als sie wichtige

Vergabeprinzipien – namentlich das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot

– sichern (vgl. Galli et al., S. 287 f., Rz. 662).

4.2 Zuschlagskriterien

dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 aSubmV). Wie die

Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde

entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der

Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13

Abs. 1 lit. m und Abs. 2 aSubmV). Bei deren Festlegung und

Anwendung steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht, nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung

oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 aIVöB, § 50 VRG; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit Hinweisen).

4.3 Die

Beschwerdegegnerin hatte die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen

in folgender Reihenfolge bekannt gegeben:

- ZK 1 Qualität Firmenreferenzen

- ZK 2 Bereinigter

Angebotspreis

- ZK 3 Lehrlingsausbildung

Die Angebote der Beschwerdeführerin und der

Mitbeteiligten erzielten in der Bewertung anhand der Zuschlagskriterien

folgende Ergebnisse:

Zuschlagskriterium

Gewichtung

in %

Punkte

Mitbeteiligte

Punkte

Beschwerdeführerin

Qualität Firmenreferenzen

50 %

175

200

Bereinigter Angebotspreis

45 %

225

184,5

Lehrlingsausbildung

5 %

10

15

Total Bewertungspunkte

100 %

410 (Rang 1)

399,5 (Rang 2)

5.

Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung ihres Angebots

zum einen im Zuschlagskriterium Qualität Firmenreferenzen.

5.1 Zur Bewertung dieses

Zuschlagskriteriums hatte die Vergabebehörde für die Beschwerdeführerin

entsprechend deren Angaben in der Offerte zwei Referenzauskünfte eingeholt.

Dabei ergab sich für das Referenzobjekt 1 die Note 3,55 und für das Referenzprojekt

2 die Note 5. Daraus resultierte eine Durchschnittsnote von 4,275. Sodann

berücksichtigte die Beschwerdegegnerin "schlechte Erfahrungen", die

sie mit der Beschwerdeführerin bei früheren Projekten gemacht habe, namentlich

habe die Beschwerdeführerin in zwei Fällen dank tiefen Preisofferten jeweils

den Zuschlag erhalten und in der Folge jeweils ein äusserst aggressives

Nachtragsmanagement betrieben. Die Beschwerdegegnerin hat ihre eigenen

Erfahrungen insoweit berücksichtigt, als sie die aus den eigeholten Referenzen

ermittelte Note 4,275 auf 4,0 abgerundet hat.

5.2 Die Beschwerdeführerin

führt dazu aus, dass die Vergabebehörde bei den früheren Projekten nur die

Kosten, nicht aber die Qualität und die Termine berücksichtigt habe. Zudem

hätte die Beschwerdegegnerin nicht bloss einseitig die angeblich "negative

Erfahrung" aus zwei Projekten berücksichtigen dürfen, sondern zudem auch

die "positiven Projekte" mitberücksichtigen müssen. Die Beschwerdeführerin

verweist dabei namentlich auf drei weitere Projekte in der Stadt Zürich. Im

Übrigen sei der Vorwurf des angeblich "aggressiven Nachtragsmanagements"

falsch. Sie sei vielmehr gehalten gewesen, entsprechende Nachträge zu stellen.

Bezogen auf das Projekt F führt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf

einen Presseartikel sodann aus, dass sie wegen der ständigen Projektänderungen

keine Möglichkeit gehabt habe, die Nachträge jederzeit rechtzeitig erstellen zu

können. Die Gesamtnote sei bei 4,275 zu belassen, weshalb das Angebot der Beschwerdeführerin

richtigerweise vor dem Angebot der Mitbeteiligten hätte platziert werden müssen.

5.3 Es ist im

Rahmen der Angebotsbewertung grundsätzlich zulässig, auf vorhandene eigene

Kenntnisse und Erfahrungswerte zurückzugreifen; insbesondere bei lokalen

Projekten mit lokalen Anbietern oder innerhalb einer Fachwelt, wo man sich

gegenseitig kennt, ist solches Wissen ohnehin unvermeidlich vorhanden (BGE 139 II 189 E. 3.2 mit Hinweis auf BGr, 27. März 2012, 2C_549/2011, E. 2.4).

Entsprechend ist es der

Vergabebehörde nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch

erlaubt, Erfahrungen aus früheren Aufträgen in die Bewertung miteinbeziehen

(VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00719, E. 5.2.2.1; 23. März 2017,

VB.2017.00098, E. 3.6; 10. Dezember 2015, VB.2015.00513, E. 5.2,

je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat zudem in den Ausschreibungsunterlagen

explizit erwähnt, dass Referenzen von eigenen Projekten, die die Anbieterin für

sie bearbeitet hat, in der Angebotsbewertung berücksichtigt werden können.

5.4 Inwieweit

die Kritik der Beschwerdegegnerin am Vorgehen der Beschwerdeführerin berechtigt

ist, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. Klar ist allerdings, dass es um

die nachträglichen Arbeiten grosse Differenzen zwischen der Beschwerdegegnerin

und der Beschwerdeführerin gegeben hat; auch sind die Nachtragsforderungen der Beschwerdeführerin

ungewöhnlich hoch. Es ist zulässig, diesen Aspekt bis zu einem gewissen Grad

negativ zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, zumal eigenen

Beurteilungen wie den Referenzauskünften generell stets auch ein gewisser

subjektiver Aspekt innewohnt. Hinzu kommt insbesondere, dass die dokumentierte

Kritik an der Rechnungsstellung betreffend das Projekt G bereits in den

Jahren 2020 und 2021 erfolgte und somit nicht davon ausgegangen werden kann,

sie sei im Hinblick auf das vorliegende Submissionsverfahren erfolgt.

5.5 Wie

gesehen hat die Beschwerdegegnerin ihre eigenen Erfahrungen insoweit

berücksichtigt, als sie die für die eingeholten Referenzen ermittelte Note

4,275 auf 4,0 abgerundet hat. Ein solches Vorgehen erscheint an sich etwas

beliebig. Griffiger wäre wohl, die eigenen Erfahrungen als weitere Note zu

berücksichtigen. Mit der Abrundung der Note 4,275 auf 4,0 hat die Beschwerdegegnerin

ihre eigenen Erfahrungen faktisch als dritte Note mit 3,45 berücksichtigt.

Diese Note entspricht nach der angewendeten Skala noch immer dem Prädikat genügend

bis gut und ist, auch wenn die ursprüngliche Kritik nur den Kostenpunkt betraf,

vertretbar. Die Beschwerdeführerin kann auch nichts Entscheidendes daraus

ableiten, dass sie in der Vergangenheit noch weitere Arbeiten für die Beschwerdegegnerin

erbracht hat, zumal sich aus den eingereichten Unterlagen nicht etwa ergibt,

dass ihre dortigen Arbeiten (positiv) bewertet worden wären.

6.

6.1 Umstritten

ist auch die Bewertung der Angebote im Zuschlagskriterium "Bereinigter

Angebotspreis".

6.2 Die Beschwerdeführerin

hatte im Rahmen des "Technischen Gesprächs" vom 1. Juni 2022

gegenüber der Vergabebehörde die Frage 3.1, ob es im Leistungsverzeichnis

fehlende Positionen gebe, die für die Umsetzung der Arbeiten benötigt werden,

bejaht und angeführt "z.B. Anschlüsse an Boden, Wand und Decken". Mit

E-Mail vom 14. April 2023 schrieb E vom Baumanagement an die Beschwerdeführerin,

dass Positionen gefehlt hätten und lud die Beschwerdeführerin ein, die

fehlenden Positionen nachzureichen. Am 19. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin

hierfür eine Ergänzungsofferte ein über den Betrag von Fr. 300'136.80.

Darin wurden Preise für die Arbeiten "Kanten ausbilden, ein- oder

ausspringend" sowie "Stumpfe Anschlüsse, rechtwinklig an ebenen

Bauteilen ausbilden" offeriert. Diesen Betrag addierte die Beschwerdegegnerin

zum Angebotspreis und legte in der Folge der Preisbewertung die Totalsumme von Fr. 4'289'982.32

zugrunde.

6.3 Im

Beschwerdeverfahren führte die Beschwerdegegnerin aus, die Mitbeteiligte habe

in ihr Angebot – im Unterschied zur Beschwerdeführerin – sämtliche Leistungen

einkalkuliert. Gemäss Reserveposition R 090.020 des Leistungsverzeichnisses

seien alle Aufwendungen für die vollständig abgeschlossene Arbeit einzurechnen

gewesen. In der Position R 099.100 des Leistungsverzeichnisses seien

sodann verschiedene Arbeiten noch explizit erwähnt worden. Da die Beschwerdeführerin

solche Arbeiten nicht in den Angebotspreis einbezogen habe, sei der zusätzliche

Betrag der Nachtragsofferte zum Grundpreis zu addieren.

6.4 Die Beschwerdeführerin

weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren eingeräumt habe,

dass die Positionen im Leistungsverzeichnis gefehlt hätten. Wenn Positionen im Leistungsverzeichnis

fehlten, so hätte eine Nachtragsofferte zur Vergleichbarmachung der Angebote

und zur Gleichbehandlung der Anbieter auch von den anderen Anbietern

eingefordert werden müssen. Sodann hätte sich ein Nachofferieren von Leistungen

von vornherein erübrigt, wenn die fehlenden Positionen bereits durch die

Reservepositionen bzw. die Position R 099.100 umfasst gewesen wären. Dann hätte

auch bei der Beschwerdeführerin aus Gleichbehandlungsgründen auf die Einholung

einer Nachtragsofferte verzichtet werden müssen. Die Position R 099.100 beziehe

sich zudem bloss auf das Abdichten bei Anschlüssen. Nach der Logik der Beschwerdegegnerin

sei der Betrag der Zusatzofferte doppelt eingerechnet worden. Somit sei der

nachträgliche Offertpreis von rund Fr. 300'000.- nicht zum Angebot

hinzuzurechnen, weshalb die Beschwerdeführerin im Preis die höchste Punktzahl

erreiche und somit den Zuschlag hätte erhalten müssen.

6.5 Gemäss

Position R 090.020 des Leistungsverzeichnisses waren in die Einheitspreise alle

Aufwendungen für die vollständig abgeschlossene Arbeit einzurechnen. Gemäss

Position R 099.100 des Leistungsverzeichnisses war in die Einheitspreise

sodann explizit Folgendes einzurechnen: "Ausbilden von Trennschnitten,

Fugen, Fasen, Nuten und dgl. soweit technisch notwendig. Anpassungen an

angrenzende Bauteile soweit nicht erwähnt. Schliesslich von Aussparungen,

Zuputzarbeiten bei Leitungen, Konsolen und dgl. soweit nicht erwähnt. Abdichten

bei Kanten, Anschlüssen, Durchdringungen und dgl. soweit technisch,

brandschutztechnisch und den akustischen Anforderungen nach Wahl des Bieters

systembedingt notwendig."

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen sich

die von ihr in der Ergänzungsofferte genannten Arbeiten zwangslos unter diese

Leistungen subsumieren. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen,

dass die Mitbeteiligte die notwendigen Arbeiten im Bereich von Kanten und

Anschlüssen – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – in ihren Offertpreis

eingerechnet hatte, zumal die Mitbeteiligte Dahingehendes im "Technischen

Gespräch" vom 23. Juni 2023 bestätigt und das Vorliegen fehlender

Positionen im Leistungsverzeichnis verneint hatte. Daran ändert auch nichts

Entscheidendes, dass das Baumanagement der Beschwerdegegnerin im erwähnten

E-Mail gegenüber der Beschwerdeführerin geäussert hatte, die Positionen hätten

im Leistungsverzeichnis gefehlt. Zwar wäre es wohl zweckmässiger gewesen, wenn

die Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin nachträglich offeriert hat, im Leistungsverzeichnis

der Ausschreibung detailliert aufgeführt worden wären. Es ist deswegen aber

nicht als unzulässig zu werten, wenn die Vergabebehörde namentlich in der Position

R 099.100 des Leistungsverzeichnisses lediglich darauf hingewiesen hat,

dass solche notwendigen Arbeiten in den Preisen zu berücksichtigen sind.

6.6 Zusammengefasst

ist demnach die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die von der Beschwerdeführerin

in der Nachtragsofferte genannten Arbeiten in der Preiskalkulation der Mitbeteiligten

bereits inkludiert waren, nicht zu beanstanden. Demnach war es zulässig, den

Betrag der Nachtragsofferte zum ursprünglichen Offertpreis der Beschwerdeführerin

zu addieren, womit sich auch die beanstandete Bewertung des Zuschlagskriteriums

Preis als rechtskonform erweist.

7.

Damit erweist sich der angefochtene Zuschlag an die Mitbeteiligte

als rechtsbeständig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gesuch um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird folglich gegenstandslos.

8.

Die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG primär nach

dem Unterliegen. Auch wenn die Beschwerde abzuweisen ist, erschiene es hier

jedoch unbillig, der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen. Denn die Vergabestelle hat das Beschwerdeverfahren einerseits

durch das E-Mail vom 14. April 2023, wonach Positionen (sinngemäss: im

Leistungsverzeichnis) gefehlt hätten, und anderseits durch die ursprünglich

mangelhafte Begründung des Zuschlagsentscheids massgeblich mitverursacht. Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichtsverfahrens nach

dem Verursacherprinzip bloss zu 1/4 der Beschwerdeführerin und zu 3/4 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

Analog dazu ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG, Plüss, § 17 N. 33). Als angemessen erscheint ein

Betrag von Fr. 7'500.-. Der Beschwerdegegnerin steht mangels besonderem

Aufwand keine Parteientschädigung zu, hat sie doch insbesondere mit der

Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur die Begründung der Zuschlagsverfügung

nachgeholt.

9.

Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen

Schwellenwert für Bauleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche

Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen dieses Urteil ist daher

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht

dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 305.-- Zustellkosten,

Fr. 12'305.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 1/4 der Beschwerdeführerin und zu 3/4 der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 7'500.- zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann unter den

Voraussetzungen von Art. 93 BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert

30 Tagen, von der Zustellung des Urteils an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte.