VB.2023.00432
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00432
12. Oktober 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24878)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00432
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B, und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich Amt für Hochbauten,
Beschwerdegegnerin,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, eröffnete im Rahmen
des Projekts Tramdepot und Wohnsiedlung Depot Hard am 11. Februar 2022 ein
offenes Submissionsverfahren für Gipserarbeiten (Bauleistungen im Hochbau).
Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 24. März 2022 sind acht Angebote
eingegangen, darunter dasjenige der A AG zu einem Eingabepreis von Fr. 3'988'768.60.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 wurden die Arbeiten zum bereinigten Betrag
von Fr. 4'070'961.65 an die D AG vergeben. Am 20. Juli 2023
erfolgte das Absageschreiben an die A AG. Gemäss Bewertung der
Vergabebehörde rangierte das Angebot der A AG an zweiter Stelle.
Erwägungen
II.
Die A AG gelangte mit Beschwerde vom 31. Juli
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung
aufzuheben und den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen, eventuell sei
die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu
erteilen, subeventuell die Ausschreibung zu wiederholen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie namentlich, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2023 wurde der
Stadt Zürich ein Vertragsschluss einstweilen untersagt. Diese beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 23. August 2023, die Beschwerde und das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Nach teilweise gewährter
Akteneinsicht hielt die A AG mit Replik vom 7. September 2023 an
ihren Anträgen fest, ebenso die Stadt Zürich mit Duplik vom 22. September
2023.
Eine weitere Eingabe der A AG mit unveränderten Anträgen erfolgte am
9.
Oktober 2023. Die Zuschlagsempfängerin hat sich zu keinem Zeitpunkt
vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler
und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =
BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).
Gemäss Art. 64 Abs. 1 der neuen Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019
(IVöB) werden Vergabeverfahren, die vor dieser Vereinbarung eingeleitet wurden,
nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren
Dispositiv
gilt demnach altes Recht. Somit gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001 (aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (aIVöB-BeitrittsG)
zur Anwendung. Für die Vergabe von Aufträgen gilt weiter die Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 (aSubmV).
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 i.V.m. § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen
zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Gemäss Auswertung erzielte die Mitbeteiligte mit 410,0
Punkten die höchste Punktzahl; das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert bei
einem Rückstand von 10,5 Punkten mit 399,5 Punkten auf Rang 2. Mit der
Beschwerde macht sie in materieller Hinsicht geltend, ihre Offerte sei bei der
Qualität (Referenzen) und beim Preis falsch bewertet worden. Bei korrekter
Bewertung liege ihr Angebot vor demjenigen der mitbeteiligten
Zuschlagsempfängerin. Würde die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen
durchdringen, hätte sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Die
Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin
macht in formaler Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den
Zuschlagsentscheid unzureichend begründet und damit ihr rechtliches Gehör
verletzt.
3.2 Der
Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung.
Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das kantonal
massgebliche Recht gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung"
des Zuschlags (Art. 13 lit. h aIVöB). § 38 Abs. 2 aSubmV
verlangt für Verfügungen der Vergabebehörde allgemein eine summarische
Begründung. Erst auf Gesuch hin hat die Vergabebehörde den nicht
berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen Gründe für die
Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Vorteile des berücksichtigten
Angebots bekanntzugeben (§ 38 Abs. 3 lit. d und e aSubmV).
3.3 Der
allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass
Entscheide der Verwaltungsbehörden weitergehend begründet werden (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 10 Abs. 1 VRG); die Begründung von Verfügungen muss gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen
über die Tragweite von Entscheiden Rechenschaft geben und diese in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weitergezogen werden können. Dazu
müssen die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).
3.4 Den Widerspruch zwischen diesem
Anspruch auf gehörige Begründung einerseits und § 38 Abs. 2 aSubmV
andererseits löst die Gerichtspraxis dadurch, dass die Vergabebehörde
Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der Beschwerdeantwort ergänzend und damit
ausreichend im Sinn des allgemeinen Gehörsanspruchs zu begründen (VGr, 15. November
2018, VB.2018.00450, E. 3.1; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc
Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1250).
Damit einher geht die Befugnis der beschwerdeführenden Partei, auf die Beschwerdeantwort
und damit auf die ergänzende Begründung der angefochtenen Verfügung zu
replizieren (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 3.1; 28. Februar
2019, VB.2018.00787, E. 4.1).
3.5 Die der Beschwerdeführerin
zugegangene Zuschlagsmitteilung enthält keine genügende Begründung im Sinne von
§ 38 Abs. 2 aSubmV. Die Vergabebehörde hat ihren Entscheid erst im
Rahmen der Beschwerdeantwort ausführlich begründet. In der Folge hat die
Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, sich in der Replik zu diesen
Ausführungen zu äussern. Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts erfolgten
sodann weitere ergänzende Ausführungen.
3.6 Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden
Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und ist für den
Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (vgl. VGr, 17. September 2015,
VB.2015.00390, E. 3.1 mit Hinweisen; 17. Februar 2000, VB.1999.00015,
E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25). Sie kann sich lediglich – aber immerhin –
noch auf die Nebenfolgen auswirken (vgl. VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00719, E. 3.2; 23. März 2017, VB.2016.00793, E. 4.3).
4.
4.1 Die Bestimmungen über das öffentliche
Beschaffungswesen haben zum Ziel, einen echten, fairen und transparenten
Wettbewerb zu gewährleisten, in welchem alle Anbietenden gleichbehandelt werden
(vgl. Art. 1 Abs. 3 aIVöB). In vergaberechtlichen Verfahren sind
insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die
Vergabebehörde hat sich sodann ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu
verhalten (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Den Formvorschriften
kommt im Submissionsrecht insofern ein hoher Stellenwert zu, als sie wichtige
Vergabeprinzipien – namentlich das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot
– sichern (vgl. Galli et al., S. 287 f., Rz. 662).
4.2 Zuschlagskriterien
dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 aSubmV). Wie die
Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde
entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der
Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13
Abs. 1 lit. m und Abs. 2 aSubmV). Bei deren Festlegung und
Anwendung steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht, nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung
oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 aIVöB, § 50 VRG; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit Hinweisen).
4.3 Die
Beschwerdegegnerin hatte die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen
in folgender Reihenfolge bekannt gegeben:
- ZK 1 Qualität Firmenreferenzen
- ZK 2 Bereinigter
Angebotspreis
- ZK 3 Lehrlingsausbildung
Die Angebote der Beschwerdeführerin und der
Mitbeteiligten erzielten in der Bewertung anhand der Zuschlagskriterien
folgende Ergebnisse:
Zuschlagskriterium
Gewichtung
in %
Punkte
Mitbeteiligte
Punkte
Beschwerdeführerin
Qualität Firmenreferenzen
50 %
175
200
Bereinigter Angebotspreis
45 %
225
184,5
Lehrlingsausbildung
5 %
10
15
Total Bewertungspunkte
100 %
410 (Rang 1)
399,5 (Rang 2)
5.
Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung ihres Angebots
zum einen im Zuschlagskriterium Qualität Firmenreferenzen.
5.1 Zur Bewertung dieses
Zuschlagskriteriums hatte die Vergabebehörde für die Beschwerdeführerin
entsprechend deren Angaben in der Offerte zwei Referenzauskünfte eingeholt.
Dabei ergab sich für das Referenzobjekt 1 die Note 3,55 und für das Referenzprojekt
2 die Note 5. Daraus resultierte eine Durchschnittsnote von 4,275. Sodann
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin "schlechte Erfahrungen", die
sie mit der Beschwerdeführerin bei früheren Projekten gemacht habe, namentlich
habe die Beschwerdeführerin in zwei Fällen dank tiefen Preisofferten jeweils
den Zuschlag erhalten und in der Folge jeweils ein äusserst aggressives
Nachtragsmanagement betrieben. Die Beschwerdegegnerin hat ihre eigenen
Erfahrungen insoweit berücksichtigt, als sie die aus den eigeholten Referenzen
ermittelte Note 4,275 auf 4,0 abgerundet hat.
5.2 Die Beschwerdeführerin
führt dazu aus, dass die Vergabebehörde bei den früheren Projekten nur die
Kosten, nicht aber die Qualität und die Termine berücksichtigt habe. Zudem
hätte die Beschwerdegegnerin nicht bloss einseitig die angeblich "negative
Erfahrung" aus zwei Projekten berücksichtigen dürfen, sondern zudem auch
die "positiven Projekte" mitberücksichtigen müssen. Die Beschwerdeführerin
verweist dabei namentlich auf drei weitere Projekte in der Stadt Zürich. Im
Übrigen sei der Vorwurf des angeblich "aggressiven Nachtragsmanagements"
falsch. Sie sei vielmehr gehalten gewesen, entsprechende Nachträge zu stellen.
Bezogen auf das Projekt F führt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
einen Presseartikel sodann aus, dass sie wegen der ständigen Projektänderungen
keine Möglichkeit gehabt habe, die Nachträge jederzeit rechtzeitig erstellen zu
können. Die Gesamtnote sei bei 4,275 zu belassen, weshalb das Angebot der Beschwerdeführerin
richtigerweise vor dem Angebot der Mitbeteiligten hätte platziert werden müssen.
5.3 Es ist im
Rahmen der Angebotsbewertung grundsätzlich zulässig, auf vorhandene eigene
Kenntnisse und Erfahrungswerte zurückzugreifen; insbesondere bei lokalen
Projekten mit lokalen Anbietern oder innerhalb einer Fachwelt, wo man sich
gegenseitig kennt, ist solches Wissen ohnehin unvermeidlich vorhanden (BGE 139 II 189 E. 3.2 mit Hinweis auf BGr, 27. März 2012, 2C_549/2011, E. 2.4).
Entsprechend ist es der
Vergabebehörde nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch
erlaubt, Erfahrungen aus früheren Aufträgen in die Bewertung miteinbeziehen
(VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00719, E. 5.2.2.1; 23. März 2017,
VB.2017.00098, E. 3.6; 10. Dezember 2015, VB.2015.00513, E. 5.2,
je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat zudem in den Ausschreibungsunterlagen
explizit erwähnt, dass Referenzen von eigenen Projekten, die die Anbieterin für
sie bearbeitet hat, in der Angebotsbewertung berücksichtigt werden können.
5.4 Inwieweit
die Kritik der Beschwerdegegnerin am Vorgehen der Beschwerdeführerin berechtigt
ist, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. Klar ist allerdings, dass es um
die nachträglichen Arbeiten grosse Differenzen zwischen der Beschwerdegegnerin
und der Beschwerdeführerin gegeben hat; auch sind die Nachtragsforderungen der Beschwerdeführerin
ungewöhnlich hoch. Es ist zulässig, diesen Aspekt bis zu einem gewissen Grad
negativ zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, zumal eigenen
Beurteilungen wie den Referenzauskünften generell stets auch ein gewisser
subjektiver Aspekt innewohnt. Hinzu kommt insbesondere, dass die dokumentierte
Kritik an der Rechnungsstellung betreffend das Projekt G bereits in den
Jahren 2020 und 2021 erfolgte und somit nicht davon ausgegangen werden kann,
sie sei im Hinblick auf das vorliegende Submissionsverfahren erfolgt.
5.5 Wie
gesehen hat die Beschwerdegegnerin ihre eigenen Erfahrungen insoweit
berücksichtigt, als sie die für die eingeholten Referenzen ermittelte Note
4,275 auf 4,0 abgerundet hat. Ein solches Vorgehen erscheint an sich etwas
beliebig. Griffiger wäre wohl, die eigenen Erfahrungen als weitere Note zu
berücksichtigen. Mit der Abrundung der Note 4,275 auf 4,0 hat die Beschwerdegegnerin
ihre eigenen Erfahrungen faktisch als dritte Note mit 3,45 berücksichtigt.
Diese Note entspricht nach der angewendeten Skala noch immer dem Prädikat genügend
bis gut und ist, auch wenn die ursprüngliche Kritik nur den Kostenpunkt betraf,
vertretbar. Die Beschwerdeführerin kann auch nichts Entscheidendes daraus
ableiten, dass sie in der Vergangenheit noch weitere Arbeiten für die Beschwerdegegnerin
erbracht hat, zumal sich aus den eingereichten Unterlagen nicht etwa ergibt,
dass ihre dortigen Arbeiten (positiv) bewertet worden wären.
6.
6.1 Umstritten
ist auch die Bewertung der Angebote im Zuschlagskriterium "Bereinigter
Angebotspreis".
6.2 Die Beschwerdeführerin
hatte im Rahmen des "Technischen Gesprächs" vom 1. Juni 2022
gegenüber der Vergabebehörde die Frage 3.1, ob es im Leistungsverzeichnis
fehlende Positionen gebe, die für die Umsetzung der Arbeiten benötigt werden,
bejaht und angeführt "z.B. Anschlüsse an Boden, Wand und Decken". Mit
E-Mail vom 14. April 2023 schrieb E vom Baumanagement an die Beschwerdeführerin,
dass Positionen gefehlt hätten und lud die Beschwerdeführerin ein, die
fehlenden Positionen nachzureichen. Am 19. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin
hierfür eine Ergänzungsofferte ein über den Betrag von Fr. 300'136.80.
Darin wurden Preise für die Arbeiten "Kanten ausbilden, ein- oder
ausspringend" sowie "Stumpfe Anschlüsse, rechtwinklig an ebenen
Bauteilen ausbilden" offeriert. Diesen Betrag addierte die Beschwerdegegnerin
zum Angebotspreis und legte in der Folge der Preisbewertung die Totalsumme von Fr. 4'289'982.32
zugrunde.
6.3 Im
Beschwerdeverfahren führte die Beschwerdegegnerin aus, die Mitbeteiligte habe
in ihr Angebot – im Unterschied zur Beschwerdeführerin – sämtliche Leistungen
einkalkuliert. Gemäss Reserveposition R 090.020 des Leistungsverzeichnisses
seien alle Aufwendungen für die vollständig abgeschlossene Arbeit einzurechnen
gewesen. In der Position R 099.100 des Leistungsverzeichnisses seien
sodann verschiedene Arbeiten noch explizit erwähnt worden. Da die Beschwerdeführerin
solche Arbeiten nicht in den Angebotspreis einbezogen habe, sei der zusätzliche
Betrag der Nachtragsofferte zum Grundpreis zu addieren.
6.4 Die Beschwerdeführerin
weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren eingeräumt habe,
dass die Positionen im Leistungsverzeichnis gefehlt hätten. Wenn Positionen im Leistungsverzeichnis
fehlten, so hätte eine Nachtragsofferte zur Vergleichbarmachung der Angebote
und zur Gleichbehandlung der Anbieter auch von den anderen Anbietern
eingefordert werden müssen. Sodann hätte sich ein Nachofferieren von Leistungen
von vornherein erübrigt, wenn die fehlenden Positionen bereits durch die
Reservepositionen bzw. die Position R 099.100 umfasst gewesen wären. Dann hätte
auch bei der Beschwerdeführerin aus Gleichbehandlungsgründen auf die Einholung
einer Nachtragsofferte verzichtet werden müssen. Die Position R 099.100 beziehe
sich zudem bloss auf das Abdichten bei Anschlüssen. Nach der Logik der Beschwerdegegnerin
sei der Betrag der Zusatzofferte doppelt eingerechnet worden. Somit sei der
nachträgliche Offertpreis von rund Fr. 300'000.- nicht zum Angebot
hinzuzurechnen, weshalb die Beschwerdeführerin im Preis die höchste Punktzahl
erreiche und somit den Zuschlag hätte erhalten müssen.
6.5 Gemäss
Position R 090.020 des Leistungsverzeichnisses waren in die Einheitspreise alle
Aufwendungen für die vollständig abgeschlossene Arbeit einzurechnen. Gemäss
Position R 099.100 des Leistungsverzeichnisses war in die Einheitspreise
sodann explizit Folgendes einzurechnen: "Ausbilden von Trennschnitten,
Fugen, Fasen, Nuten und dgl. soweit technisch notwendig. Anpassungen an
angrenzende Bauteile soweit nicht erwähnt. Schliesslich von Aussparungen,
Zuputzarbeiten bei Leitungen, Konsolen und dgl. soweit nicht erwähnt. Abdichten
bei Kanten, Anschlüssen, Durchdringungen und dgl. soweit technisch,
brandschutztechnisch und den akustischen Anforderungen nach Wahl des Bieters
systembedingt notwendig."
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen sich
die von ihr in der Ergänzungsofferte genannten Arbeiten zwangslos unter diese
Leistungen subsumieren. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen,
dass die Mitbeteiligte die notwendigen Arbeiten im Bereich von Kanten und
Anschlüssen – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – in ihren Offertpreis
eingerechnet hatte, zumal die Mitbeteiligte Dahingehendes im "Technischen
Gespräch" vom 23. Juni 2023 bestätigt und das Vorliegen fehlender
Positionen im Leistungsverzeichnis verneint hatte. Daran ändert auch nichts
Entscheidendes, dass das Baumanagement der Beschwerdegegnerin im erwähnten
E-Mail gegenüber der Beschwerdeführerin geäussert hatte, die Positionen hätten
im Leistungsverzeichnis gefehlt. Zwar wäre es wohl zweckmässiger gewesen, wenn
die Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin nachträglich offeriert hat, im Leistungsverzeichnis
der Ausschreibung detailliert aufgeführt worden wären. Es ist deswegen aber
nicht als unzulässig zu werten, wenn die Vergabebehörde namentlich in der Position
R 099.100 des Leistungsverzeichnisses lediglich darauf hingewiesen hat,
dass solche notwendigen Arbeiten in den Preisen zu berücksichtigen sind.
6.6 Zusammengefasst
ist demnach die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die von der Beschwerdeführerin
in der Nachtragsofferte genannten Arbeiten in der Preiskalkulation der Mitbeteiligten
bereits inkludiert waren, nicht zu beanstanden. Demnach war es zulässig, den
Betrag der Nachtragsofferte zum ursprünglichen Offertpreis der Beschwerdeführerin
zu addieren, womit sich auch die beanstandete Bewertung des Zuschlagskriteriums
Preis als rechtskonform erweist.
7.
Damit erweist sich der angefochtene Zuschlag an die Mitbeteiligte
als rechtsbeständig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird folglich gegenstandslos.
8.
Die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG primär nach
dem Unterliegen. Auch wenn die Beschwerde abzuweisen ist, erschiene es hier
jedoch unbillig, der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Denn die Vergabestelle hat das Beschwerdeverfahren einerseits
durch das E-Mail vom 14. April 2023, wonach Positionen (sinngemäss: im
Leistungsverzeichnis) gefehlt hätten, und anderseits durch die ursprünglich
mangelhafte Begründung des Zuschlagsentscheids massgeblich mitverursacht. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichtsverfahrens nach
dem Verursacherprinzip bloss zu 1/4 der Beschwerdeführerin und zu 3/4 der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).
Analog dazu ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG, Plüss, § 17 N. 33). Als angemessen erscheint ein
Betrag von Fr. 7'500.-. Der Beschwerdegegnerin steht mangels besonderem
Aufwand keine Parteientschädigung zu, hat sie doch insbesondere mit der
Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur die Begründung der Zuschlagsverfügung
nachgeholt.
9.
Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen
Schwellenwert für Bauleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche
Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen dieses Urteil ist daher
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht
dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 12'305.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 1/4 der Beschwerdeführerin und zu 3/4 der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 7'500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert
30 Tagen, von der Zustellung des Urteils an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte.