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Entscheid

VB.2023.00435

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00435

3. Oktober 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24852)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00435

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit Anfang 2017 von der Stadt Dietikon mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Am 3. Januar 2023 verfügte der Sozialvorstand der

Stadt Dietikon, A werde ab 1. Januar 2023 für die Dauer eines Jahres die

Differenz zwischen ihrer monatlichen Krankenkassenprämie und der

durchschnittlichen Krankenkassenprämie im Kanton Zürich von Fr. 10.- vom

Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) abgezogen.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 wies die

Sozialbehörde der Stadt Dietikon das Gesuch von A vom 15. November 2022

"für Erhöhung der Sozialhilfe CHF 2'475.00 ohne Abzug CHF 154.65

und ohne Abzug CHF 10.00" ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 3. März 2023 focht A beim Bezirksrat

Dietikon sowohl den Beschluss der Sozialbehörde vom 10. Januar 2023 als

auch die Verfügung des Sozialvorstands vom 3. Januar 2023 an und

wiederholte ihr mit Schreiben vom 15. November 2022 gestelltes Gesuch. Mit

Präsidialverfügung vom 7. März 2023 überwies der Bezirksrat den Rekurs,

soweit er sich gegen die Verfügung des Sozialvorstands richtete, zur Behandlung

als Begehren um Neubeurteilung zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde.

Hinsichtlich des Beschlusses der Sozialbehörde vom 10. Januar 2023

eröffnete er den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 teilte die

Sozialbehörde dem Bezirksrat mit, dass sie das Neubeurteilungsbegehren mit

Beschluss vom 4. April 2023 abgewiesen habe. Sofern A gegen den

Neubeurteilungsentscheid Rekurs erhebe oder der Bezirksrat die Rekursreplik von

A vom 26. April 2023 als solchen Rekurs beurteile, seien die beiden

Verfahren zu vereinigen. Am 17. Mai 2023 telefonisch und mit Schreiben vom

22.

Mai 2023 teilte A dem Bezirksrat mit, dass sie den Beschluss der

Sozialbehörde vom 4. April 2023 betreffend Neubeurteilung nie erhalten

habe; sie sei aber damit einverstanden, wenn der Bezirksrat ihre Rekursreplik

vom 26. April 2023 zugleich als Rekurs gegen den Beschluss vom

4.

April 2023 behandle und die beiden Rekursverfahren vereinige.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hiess der Bezirksrat

den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 4. April

2023.

auf und änderte die Verfügung des Sozialvorstands vom 3. Januar 2023

dahingehend ab, als ab 1. Januar 2023 für das Jahr 2023 monatlich

Fr. 4.90 (statt Fr. 10.-) vom GBL von A abgezogen würden. Im Übrigen

wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat

(Dispositivziffer I). Weiter wies der Bezirksrat die Sozialbehörde an, die

seit dem 1. Januar 2023 vorgenommenen zu hohen Abzüge vom GBL von A gemäss

Dispositivziffer I zurückzuerstatten oder mit allfälligen Rückforderungen

zu verrechnen (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat

keine (Dispositivziffer III).

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 2. August

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats vom 29. Juni 2023. Sie verlange "nur

CHF 300.- mehr im Grundbedarf ohne den monatlichen Abzug von

CHF 154.65". Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2023 forderte das

Verwaltungsgericht A auf, bis Ablauf der Beschwerdefrist eine im Sinn der

Erwägungen verbesserte, mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene

Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde. Mit Eingabe vom 6. September 2023 kam A dieser Aufforderung

fristgemäss nach, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

7.

September 2023 die vorinstanzlichen Akten beizog.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,

8.

Mai 2023, VB.2021.00511, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 17). Der Streitwert beträgt

damit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Da sich

die Beschwerde klarerweise als unbegründet erweist, konnte darauf verzichtet

werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) hat

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) bemisst

sich die wirtschaftliche Hilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2

Der GBL

für eine allein wohnende Person beträgt Fr. 1'031.- pro Monat und umfasst

die folgenden Ausgabenpositionen: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren;

Bekleidung und Schuhe; Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten); allgemeine

Haushaltsführung; persönliche Pflege; Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr);

Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV; Bildung, Freizeit, Sport,

Unterhaltung; Übriges. Der GBL entspricht den alltäglichen

Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit

das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar. Die

Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des GBL orientieren sich an

einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen des untersten

Einkommensdezils, das heisst der einkommensschwächsten zehn Prozent der

Schweizer Haushaltungen gemäss Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für

Statistik (HABE). Auf diese Weise wird erreicht, dass der Lebensstandard von

Unterstützten einem Vergleich mit Haushalten ohne Anspruch auf Unterstützung,

die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhält. Der

GBL liegt sowohl unter dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die

Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV als auch unter dem von der

Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen monatlichen Grundbetrag

(Kapitel C.3.1 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen, in der ab 1. Januar

2023.

geltenden Fassung).

2.3

Bei der

Berechnung des sozialen Existenzminimums werden die Prämien für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung abzüglich der Prämienverbilligung nach

Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG, SR. 132.10) als Auslagen eingesetzt (§ 15a Abs. 1 SHG). Sobald ein Wechsel zu einer günstigeren Versicherung möglich und zumutbar

ist, sind die Sozialhilfeorgane verpflichtet, die Sozialhilfebeziehenden zu

einem Wechsel anzuhalten und gegebenenfalls bei einem Wechsel zu unterstützen (§ 15a Abs. 2 SHG). Ist ein Wechsel nicht möglich oder zumutbar, so wird die

Differenz zwischen tatsächlicher Prämie und Prämienverbilligung vom Kanton

übernommen (§ 15a Abs. 3 SHG). Bei der Beurteilung, was zumutbar und

möglich ist, sind insbesondere die Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit, die

Chance der Ablösung aus der Sozialhilfe und die Möglichkeiten, sich in einem

günstigen Versicherungsmodell zurechtzufinden, zu berücksichtigen (§ 15a Abs. 4 SHG).

2.4

Nach § 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und

Weisungen der Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 Abs. 1 SHG

erteilt wurden, oder verweigert er den Wechsel in eine günstige

Krankenversicherung, obwohl dieser zumutbar und möglich ist, sind die

Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

und 8 SHG angemessen zu kürzen. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als

dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht

gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf

die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der GBL um 5 bis 30 % gekürzt

werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu

befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal

zwölf Monate möglich. Eine Leistungskürzung als Sanktion muss klar von einer

Verrechnung von Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Rückerstattungspflicht

unterschieden werden. Fallen die beiden Einschnitte zusammen, muss der maximale

Kürzungsrahmen berücksichtigt werden (Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien

samt Erläuterungen, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

3.

3.1

Der

Bezirksrat erwog im Beschluss vom 29. Juni 2023, aufgrund der Ausführungen

der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22. Mai 2023 zur Reduktion ihres

GBL wegen der zu hohen Krankenkassenprämie und in ihren vorangehenden Eingaben

sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch gegen den

Neubeurteilungsentscheid vom 4. April 2023 Rekurs führen wolle. Dieser

Entscheid sei ihr – entgegen ihren Angaben – am 13. April 2023 zugestellt

worden. Somit seien vorliegend sowohl der Beschluss der Sozialbehörde vom 10. Januar

2023.

betreffend Ablehnung situationsbedingter Leistungen bzw. Ablehnung der

Erhöhung des GBL als auch der Neubeurteilungsentscheid der Sozialbehörde vom

4.

April 2023 betreffend den monatlichen Abzug von Fr. 10.- wegen der

zu hohen Krankenkassenprämie zu beurteilen (E. 2).

3.2

Hinsichtlich

des Antrags der Beschwerdeführerin, auf den monatlichen Abzug von

Fr. 154.65 vom GBL sei zu verzichten, erwog der Bezirksrat, der Abzug

entspreche 15 % des gegenwärtig ausgerichteten GBL von Fr. 1'031.-

und sei von der Sozialbehörde mit Entscheiden vom 24. Juli 2018 und

4.

Juni 2019 festgesetzt worden, um unrechtmässig bezogene Sozialhilfe

durch Verrechnung zurückzufordern. Die Festsetzung des Abzugs sei daher weder

Gegenstand des Beschlusses vom 10. Januar 2023 noch der Verfügung vom

3.

Januar 2023. Insoweit sei somit auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 3.2).

3.3

Weiter

erwog der Bezirksrat, entgegen der Beschwerdeführerin bildeten die Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem

Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an

die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2019 keine

Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe und ergebe sich daraus

kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der ihr gewährten

Sozialhilfe. Die Beschwerdegegnerin habe den entsprechenden Antrag der

Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen (E. 4.4).

3.4

3.4.1

Sodann erwog der Bezirksrat mit Verweis auf die Erwägungen der

Sozialbehörde (hinten E. 3.4.3) und § 15a Abs. 2 und 4 SHG (vorn

E. 2.3), die monatlichen Kosten der Beschwerdeführerin für die

obligatorische Krankenversicherung lägen Fr. 4.90 über der für die Stadt

Dietikon massgeblichen Durchschnittsprämie von Fr. 500.-. Der vom

Sozialvorstand am 3. Januar 2023 verfügte Abzug von Fr. 10.- sei

somit auf Fr. 4.90 zu reduzieren. Im Übrigen seien keine Gründe

ersichtlich, weshalb dieser Abzug der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Im

Ergebnis sei der Rekurs in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die bisher zu viel

vorgenommenen Abzüge zurückzuerstatten bzw. mit allfälligen bestehenden

Rückforderungen zu verrechnen (E. 5.4)

3.4.2

Der Sozialvorstand erwog in der Verfügung vom 3. Januar 2023, die

Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 1. Februar 2022 verpflichtet

worden, zu einer günstigeren obligatorischen Krankenversicherung gemäss einer

Übersicht der kantonalen Gesundheitsdirektion zu wechseln. Dabei sei ihr

angedroht worden, dass bei unbegründetem Nichtbefolgen dieser Verpflichtung,

die Sozialhilfeleistungen angemessen gekürzt würden. Mit Schreiben vom

12.

Oktober 2022 sei die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert worden, der

Sozialberatung bis zum 4. November 2022 die Bestätigung der Anmeldung bei

der neuen Krankenkasse und/oder die Bestätigung des Wechsels in ein günstigeres

Krankenkassenmodel zu senden. Werde dieser Aufforderung nicht gefolgt, sei

beabsichtigt, die Differenz zwischen der aktuellen Krankenkassenprämie und der

günstigeren Krankenkasse bzw. des günstigeren Krankenkassenmodells ab

1.

Januar 2023 vom GBL abzuziehen. Solches – so der Sozialvorstand – sei

nun anzuordnen, da die Beschwerdeführerin zwar ihr bisheriges

Krankenkassenmodell aufgrund der freien Arztwahl beibehalten wolle, dies aber

einen Wechsel nicht unzumutbar bzw. unmöglich mache.

3.4.3

Im Neubeurteilungsbeschluss vom 4. April 2023 erwog die Sozialbehörde,

die Beschwerdeführerin werde seit 2017 wirtschaftlich unterstützt. Von einer

kurzfristigen oder mittelfristigen Ablösung aus der Sozialhilfe sei nicht

auszugehen. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin bei der Krankenkasse B mit

dem Versicherungsmodell "…" versichert. Die Vollzugshilfe der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich empfehle das Versicherungsmodell "…"

der Krankenkasse B, wogegen das Versicherungsmodell "…" nicht

aufgeführt sei und somit nicht empfohlen werde. Demzufolge sei zu prüfen, ob

der Beschwerdeführerin ein Wechsel in das empfohlene Hausarztmodell zuzumuten

sei. Dabei handle es sich nicht um einen Wechsel der Krankenkasse, sondern

einen Wechsel in ein anderes Versicherungsmodell. Die Beschwerdeführerin könnte

somit weiterhin bei der ihr bekannten Krankenkasse bleiben. Sodann hätten

Versicherte, welche das Hausarztmodell wählten und mit dem Hausarzt unzufrieden

seien, die Möglichkeit, den Allgemeinarzt bzw. den Hausarzt zu wechseln. Die

entsprechende Information an die bzw. Rücksprache mit der Krankenkasse sei der

Beschwerdeführerin zuzumuten. Des Weiteren sei die Wahl des Augenarztes auch im

Hausarztmodell gewährleistet und bedürfe es keiner Überweisung durch den

Hausarzt. Ferner habe die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung

vorliegend keinen Einfluss auf die monatliche Prämienhöhe der Krankenkasse, da

die individuelle Prämienverbilligung nicht die konkreten monatlichen Prämien

der Krankenkasse der Beschwerdeführerin decken könne. In Würdigung aller

Umstände sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, in das Hausarztmodell der Krankenkasse B

zu wechseln. Da sie jedoch weiterhin das bisherige Krankenkassenmodell

beibehalten wolle, sei die Differenz zwischen der aktuellen Krankenkassenprämie

von Fr. 510.- und der Durchschnittskrankenkassenprämie des Kantons Zürich

von Fr. 500.- vom GBL abzuziehen.

4.

Die Beschwerdeführerin

bringt nichts vor, was die Erwägungen des Bezirksrats, auf die in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen

werden kann, infrage stellen würde.

4.1

Soweit sie

in allgemeiner Weise beanstandet, einzig ein Mitglied der Sozialbehörde verfüge

über einen "juristischen Abschluss", und damit sinngemäss rügt, die

Sozialbehörde sei anlässlich ihrer Beschlussfassung nicht ordentlich besetzt

gewesen, ist dem entgegenzusetzen, dass ein solcher Abschluss nicht

Voraussetzung ist, um der Sozialbehörde anzugehören.

4.2

Die Höhe

des GBL ist gesetzlich vorgegeben (vorn E. 2.2) und gilt für sämtliche mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Personen gleichermassen; das

Kreisschreiben des Obergerichts findet keine Anwendung. Eine individuelle

Erhöhung zugunsten der Beschwerdeführerin widerspräche dem insofern geltenden

Grundsatz der Gleichbehandlung.

4.3

Wie der

Bezirksrat korrekt erwog (vorn E. 3.2), gehört der monatliche Abzug von

Fr. 154.65 vom GBL (entsprechend 15 %) nicht zum Streitgegenstand des

Beschlusses vom 10. Januar 2023 und der Verfügung vom 3. Januar 2023.

Die Rechtmässigkeit des Abzugs ist daher vorliegend nicht zu überprüfen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin dadurch momentan weniger Geld

bzw. nicht der volle GBL ausbezahlt wird. Der Abzug wird indes

verrechnungsweise zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher

Hilfe vorgenommen – ist mithin auf ein unrechtmässiges Verhalten der

Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen – und kann nicht mit einer pauschalen

Erhöhung des GBL "kompensiert" werden. Im Übrigen bewegt er sich in

den gesetzlich vorgegebenen Grenzen (vgl. vorn E. 2.4).

4.4

Letzteres

gilt auch unter Einbezug der sanktionsweisen Kürzung des GBL um (letztlich)

Fr. 4.90, weil die Beschwerdeführerin entgegen der entsprechenden Auflage

darauf verzichtete, in ein kostengünstigeres Versicherungsmodell zu wechseln.

Dieses mag ihr zwar unter Umständen mehr Aufwand verursachen. Ein Wechsel

scheint der Beschwerdeführerin aber weder unzumutbar noch unmöglich.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie

nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, wobei mangels Vertretung ohnehin nur

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage käme, ist mit Verweis

auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon.