VB.2023.00435
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00435
3. Oktober 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24852)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00435
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Anfang 2017 von der Stadt Dietikon mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Am 3. Januar 2023 verfügte der Sozialvorstand der
Stadt Dietikon, A werde ab 1. Januar 2023 für die Dauer eines Jahres die
Differenz zwischen ihrer monatlichen Krankenkassenprämie und der
durchschnittlichen Krankenkassenprämie im Kanton Zürich von Fr. 10.- vom
Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) abgezogen.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 wies die
Sozialbehörde der Stadt Dietikon das Gesuch von A vom 15. November 2022
"für Erhöhung der Sozialhilfe CHF 2'475.00 ohne Abzug CHF 154.65
und ohne Abzug CHF 10.00" ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 3. März 2023 focht A beim Bezirksrat
Dietikon sowohl den Beschluss der Sozialbehörde vom 10. Januar 2023 als
auch die Verfügung des Sozialvorstands vom 3. Januar 2023 an und
wiederholte ihr mit Schreiben vom 15. November 2022 gestelltes Gesuch. Mit
Präsidialverfügung vom 7. März 2023 überwies der Bezirksrat den Rekurs,
soweit er sich gegen die Verfügung des Sozialvorstands richtete, zur Behandlung
als Begehren um Neubeurteilung zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde.
Hinsichtlich des Beschlusses der Sozialbehörde vom 10. Januar 2023
eröffnete er den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 teilte die
Sozialbehörde dem Bezirksrat mit, dass sie das Neubeurteilungsbegehren mit
Beschluss vom 4. April 2023 abgewiesen habe. Sofern A gegen den
Neubeurteilungsentscheid Rekurs erhebe oder der Bezirksrat die Rekursreplik von
A vom 26. April 2023 als solchen Rekurs beurteile, seien die beiden
Verfahren zu vereinigen. Am 17. Mai 2023 telefonisch und mit Schreiben vom
22.
Mai 2023 teilte A dem Bezirksrat mit, dass sie den Beschluss der
Sozialbehörde vom 4. April 2023 betreffend Neubeurteilung nie erhalten
habe; sie sei aber damit einverstanden, wenn der Bezirksrat ihre Rekursreplik
vom 26. April 2023 zugleich als Rekurs gegen den Beschluss vom
4.
April 2023 behandle und die beiden Rekursverfahren vereinige.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hiess der Bezirksrat
den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 4. April
2023.
auf und änderte die Verfügung des Sozialvorstands vom 3. Januar 2023
dahingehend ab, als ab 1. Januar 2023 für das Jahr 2023 monatlich
Fr. 4.90 (statt Fr. 10.-) vom GBL von A abgezogen würden. Im Übrigen
wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat
(Dispositivziffer I). Weiter wies der Bezirksrat die Sozialbehörde an, die
seit dem 1. Januar 2023 vorgenommenen zu hohen Abzüge vom GBL von A gemäss
Dispositivziffer I zurückzuerstatten oder mit allfälligen Rückforderungen
zu verrechnen (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat
keine (Dispositivziffer III).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 2. August
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats vom 29. Juni 2023. Sie verlange "nur
CHF 300.- mehr im Grundbedarf ohne den monatlichen Abzug von
CHF 154.65". Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2023 forderte das
Verwaltungsgericht A auf, bis Ablauf der Beschwerdefrist eine im Sinn der
Erwägungen verbesserte, mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene
Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde. Mit Eingabe vom 6. September 2023 kam A dieser Aufforderung
fristgemäss nach, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
7.
September 2023 die vorinstanzlichen Akten beizog.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,
8.
Mai 2023, VB.2021.00511, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 17). Der Streitwert beträgt
damit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Da sich
die Beschwerde klarerweise als unbegründet erweist, konnte darauf verzichtet
werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) hat
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) bemisst
sich die wirtschaftliche Hilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Der GBL
für eine allein wohnende Person beträgt Fr. 1'031.- pro Monat und umfasst
die folgenden Ausgabenpositionen: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren;
Bekleidung und Schuhe; Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten); allgemeine
Haushaltsführung; persönliche Pflege; Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr);
Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV; Bildung, Freizeit, Sport,
Unterhaltung; Übriges. Der GBL entspricht den alltäglichen
Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit
das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar. Die
Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des GBL orientieren sich an
einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen des untersten
Einkommensdezils, das heisst der einkommensschwächsten zehn Prozent der
Schweizer Haushaltungen gemäss Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für
Statistik (HABE). Auf diese Weise wird erreicht, dass der Lebensstandard von
Unterstützten einem Vergleich mit Haushalten ohne Anspruch auf Unterstützung,
die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhält. Der
GBL liegt sowohl unter dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die
Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV als auch unter dem von der
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen monatlichen Grundbetrag
(Kapitel C.3.1 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen, in der ab 1. Januar
2023.
geltenden Fassung).
2.3
Bei der
Berechnung des sozialen Existenzminimums werden die Prämien für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung abzüglich der Prämienverbilligung nach
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR. 132.10) als Auslagen eingesetzt (§ 15a Abs. 1 SHG). Sobald ein Wechsel zu einer günstigeren Versicherung möglich und zumutbar
ist, sind die Sozialhilfeorgane verpflichtet, die Sozialhilfebeziehenden zu
einem Wechsel anzuhalten und gegebenenfalls bei einem Wechsel zu unterstützen (§ 15a Abs. 2 SHG). Ist ein Wechsel nicht möglich oder zumutbar, so wird die
Differenz zwischen tatsächlicher Prämie und Prämienverbilligung vom Kanton
übernommen (§ 15a Abs. 3 SHG). Bei der Beurteilung, was zumutbar und
möglich ist, sind insbesondere die Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit, die
Chance der Ablösung aus der Sozialhilfe und die Möglichkeiten, sich in einem
günstigen Versicherungsmodell zurechtzufinden, zu berücksichtigen (§ 15a Abs. 4 SHG).
2.4
Nach § 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und
Weisungen der Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 Abs. 1 SHG
erteilt wurden, oder verweigert er den Wechsel in eine günstige
Krankenversicherung, obwohl dieser zumutbar und möglich ist, sind die
Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
und 8 SHG angemessen zu kürzen. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als
dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht
gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf
die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der GBL um 5 bis 30 % gekürzt
werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu
befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal
zwölf Monate möglich. Eine Leistungskürzung als Sanktion muss klar von einer
Verrechnung von Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Rückerstattungspflicht
unterschieden werden. Fallen die beiden Einschnitte zusammen, muss der maximale
Kürzungsrahmen berücksichtigt werden (Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien
samt Erläuterungen, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
3.
3.1
Der
Bezirksrat erwog im Beschluss vom 29. Juni 2023, aufgrund der Ausführungen
der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22. Mai 2023 zur Reduktion ihres
GBL wegen der zu hohen Krankenkassenprämie und in ihren vorangehenden Eingaben
sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch gegen den
Neubeurteilungsentscheid vom 4. April 2023 Rekurs führen wolle. Dieser
Entscheid sei ihr – entgegen ihren Angaben – am 13. April 2023 zugestellt
worden. Somit seien vorliegend sowohl der Beschluss der Sozialbehörde vom 10. Januar
2023.
betreffend Ablehnung situationsbedingter Leistungen bzw. Ablehnung der
Erhöhung des GBL als auch der Neubeurteilungsentscheid der Sozialbehörde vom
4.
April 2023 betreffend den monatlichen Abzug von Fr. 10.- wegen der
zu hohen Krankenkassenprämie zu beurteilen (E. 2).
3.2
Hinsichtlich
des Antrags der Beschwerdeführerin, auf den monatlichen Abzug von
Fr. 154.65 vom GBL sei zu verzichten, erwog der Bezirksrat, der Abzug
entspreche 15 % des gegenwärtig ausgerichteten GBL von Fr. 1'031.-
und sei von der Sozialbehörde mit Entscheiden vom 24. Juli 2018 und
4.
Juni 2019 festgesetzt worden, um unrechtmässig bezogene Sozialhilfe
durch Verrechnung zurückzufordern. Die Festsetzung des Abzugs sei daher weder
Gegenstand des Beschlusses vom 10. Januar 2023 noch der Verfügung vom
3.
Januar 2023. Insoweit sei somit auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 3.2).
3.3
Weiter
erwog der Bezirksrat, entgegen der Beschwerdeführerin bildeten die Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an
die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2019 keine
Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe und ergebe sich daraus
kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der ihr gewährten
Sozialhilfe. Die Beschwerdegegnerin habe den entsprechenden Antrag der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen (E. 4.4).
3.4
3.4.1
Sodann erwog der Bezirksrat mit Verweis auf die Erwägungen der
Sozialbehörde (hinten E. 3.4.3) und § 15a Abs. 2 und 4 SHG (vorn
E. 2.3), die monatlichen Kosten der Beschwerdeführerin für die
obligatorische Krankenversicherung lägen Fr. 4.90 über der für die Stadt
Dietikon massgeblichen Durchschnittsprämie von Fr. 500.-. Der vom
Sozialvorstand am 3. Januar 2023 verfügte Abzug von Fr. 10.- sei
somit auf Fr. 4.90 zu reduzieren. Im Übrigen seien keine Gründe
ersichtlich, weshalb dieser Abzug der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Im
Ergebnis sei der Rekurs in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die bisher zu viel
vorgenommenen Abzüge zurückzuerstatten bzw. mit allfälligen bestehenden
Rückforderungen zu verrechnen (E. 5.4)
3.4.2
Der Sozialvorstand erwog in der Verfügung vom 3. Januar 2023, die
Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 1. Februar 2022 verpflichtet
worden, zu einer günstigeren obligatorischen Krankenversicherung gemäss einer
Übersicht der kantonalen Gesundheitsdirektion zu wechseln. Dabei sei ihr
angedroht worden, dass bei unbegründetem Nichtbefolgen dieser Verpflichtung,
die Sozialhilfeleistungen angemessen gekürzt würden. Mit Schreiben vom
12.
Oktober 2022 sei die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert worden, der
Sozialberatung bis zum 4. November 2022 die Bestätigung der Anmeldung bei
der neuen Krankenkasse und/oder die Bestätigung des Wechsels in ein günstigeres
Krankenkassenmodel zu senden. Werde dieser Aufforderung nicht gefolgt, sei
beabsichtigt, die Differenz zwischen der aktuellen Krankenkassenprämie und der
günstigeren Krankenkasse bzw. des günstigeren Krankenkassenmodells ab
1.
Januar 2023 vom GBL abzuziehen. Solches – so der Sozialvorstand – sei
nun anzuordnen, da die Beschwerdeführerin zwar ihr bisheriges
Krankenkassenmodell aufgrund der freien Arztwahl beibehalten wolle, dies aber
einen Wechsel nicht unzumutbar bzw. unmöglich mache.
3.4.3
Im Neubeurteilungsbeschluss vom 4. April 2023 erwog die Sozialbehörde,
die Beschwerdeführerin werde seit 2017 wirtschaftlich unterstützt. Von einer
kurzfristigen oder mittelfristigen Ablösung aus der Sozialhilfe sei nicht
auszugehen. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin bei der Krankenkasse B mit
dem Versicherungsmodell "…" versichert. Die Vollzugshilfe der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich empfehle das Versicherungsmodell "…"
der Krankenkasse B, wogegen das Versicherungsmodell "…" nicht
aufgeführt sei und somit nicht empfohlen werde. Demzufolge sei zu prüfen, ob
der Beschwerdeführerin ein Wechsel in das empfohlene Hausarztmodell zuzumuten
sei. Dabei handle es sich nicht um einen Wechsel der Krankenkasse, sondern
einen Wechsel in ein anderes Versicherungsmodell. Die Beschwerdeführerin könnte
somit weiterhin bei der ihr bekannten Krankenkasse bleiben. Sodann hätten
Versicherte, welche das Hausarztmodell wählten und mit dem Hausarzt unzufrieden
seien, die Möglichkeit, den Allgemeinarzt bzw. den Hausarzt zu wechseln. Die
entsprechende Information an die bzw. Rücksprache mit der Krankenkasse sei der
Beschwerdeführerin zuzumuten. Des Weiteren sei die Wahl des Augenarztes auch im
Hausarztmodell gewährleistet und bedürfe es keiner Überweisung durch den
Hausarzt. Ferner habe die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung
vorliegend keinen Einfluss auf die monatliche Prämienhöhe der Krankenkasse, da
die individuelle Prämienverbilligung nicht die konkreten monatlichen Prämien
der Krankenkasse der Beschwerdeführerin decken könne. In Würdigung aller
Umstände sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, in das Hausarztmodell der Krankenkasse B
zu wechseln. Da sie jedoch weiterhin das bisherige Krankenkassenmodell
beibehalten wolle, sei die Differenz zwischen der aktuellen Krankenkassenprämie
von Fr. 510.- und der Durchschnittskrankenkassenprämie des Kantons Zürich
von Fr. 500.- vom GBL abzuziehen.
4.
Die Beschwerdeführerin
bringt nichts vor, was die Erwägungen des Bezirksrats, auf die in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen
werden kann, infrage stellen würde.
4.1
Soweit sie
in allgemeiner Weise beanstandet, einzig ein Mitglied der Sozialbehörde verfüge
über einen "juristischen Abschluss", und damit sinngemäss rügt, die
Sozialbehörde sei anlässlich ihrer Beschlussfassung nicht ordentlich besetzt
gewesen, ist dem entgegenzusetzen, dass ein solcher Abschluss nicht
Voraussetzung ist, um der Sozialbehörde anzugehören.
4.2
Die Höhe
des GBL ist gesetzlich vorgegeben (vorn E. 2.2) und gilt für sämtliche mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Personen gleichermassen; das
Kreisschreiben des Obergerichts findet keine Anwendung. Eine individuelle
Erhöhung zugunsten der Beschwerdeführerin widerspräche dem insofern geltenden
Grundsatz der Gleichbehandlung.
4.3
Wie der
Bezirksrat korrekt erwog (vorn E. 3.2), gehört der monatliche Abzug von
Fr. 154.65 vom GBL (entsprechend 15 %) nicht zum Streitgegenstand des
Beschlusses vom 10. Januar 2023 und der Verfügung vom 3. Januar 2023.
Die Rechtmässigkeit des Abzugs ist daher vorliegend nicht zu überprüfen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin dadurch momentan weniger Geld
bzw. nicht der volle GBL ausbezahlt wird. Der Abzug wird indes
verrechnungsweise zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher
Hilfe vorgenommen – ist mithin auf ein unrechtmässiges Verhalten der
Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen – und kann nicht mit einer pauschalen
Erhöhung des GBL "kompensiert" werden. Im Übrigen bewegt er sich in
den gesetzlich vorgegebenen Grenzen (vgl. vorn E. 2.4).
4.4
Letzteres
gilt auch unter Einbezug der sanktionsweisen Kürzung des GBL um (letztlich)
Fr. 4.90, weil die Beschwerdeführerin entgegen der entsprechenden Auflage
darauf verzichtete, in ein kostengünstigeres Versicherungsmodell zu wechseln.
Dieses mag ihr zwar unter Umständen mehr Aufwand verursachen. Ein Wechsel
scheint der Beschwerdeführerin aber weder unzumutbar noch unmöglich.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie
nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, wobei mangels Vertretung ohnehin nur
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage käme, ist mit Verweis
auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon.