VB.2023.00436
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00436
16. August 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24736)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00436
Beschluss
der 4. Kammer
vom 16. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
der Beschwerdeführer 1
vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3, diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde
Horgen, vertreten durch die Schulpflege Horgen, diese vertreten
durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Schulzuteilung (aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, der 2016 geborene Sohn von B und C, besuchte ab
November 2022 die private Schule F. Auf das Ersuchen der Eltern, ihr Sohn
solle ab dem Schuljahr 2023/2024 wieder die öffentliche Schule besuchen, wurde A
schulpsychologisch abgeklärt und der 1. Klasse von H im Schulhaus G
zugeteilt.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 bestätigte die
Schulpflege Horgen den betreffenden Zuteilungsentscheid der Schule Horgen bzw.
genehmigte "die Begründung, welche zur Zuteilung von A in die
1. Klasse im Schulhaus G von H führte"; einem allfälligen
Rechtsmittel entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen B und C
am 20. Juni 2023 beim Bezirksrat Horgen rekurrieren und im Wesentlichen
beantragen, der Beschluss der Schulpflege Horgen vom 8. Juni 2023 sei
aufzuheben und diese zu verpflichten, ihrem Sohn A eine angemessene Beschulung
unter vollumfänglicher Berücksichtigung aller Empfehlungen des
Schulpsychologischen Diensts (SPD) bereit zu stellen und "[b]is zu diesem
Zeitpunkt" die Kosten für die Privatschule F (inklusive Wegkosten und
Kosten der erforderlichen Unterstützungsmassnahmen) zu übernehmen; in prozessualer
Hinsicht liessen sie ausserdem darum ersuchen, dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2023 wies der Bezirksrat
Horgen den Antrag von B und C um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses ab und entzog dem Lauf der Rechtsmittelfrist und einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 31. Juli 2023 liessen B, C und A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei
der Beschluss des Bezirksrates Horgen [...] vom 20. Juli 2023
superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin und der
Vorinstanz, eventualiter vorsorglich nach Einräumung einer Frist von fünf Tagen
zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung, vollumfänglich aufzuheben und es sei
dem Rekurs vom 20. Juni 2023 der Beschwerdeführer die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Eventualiter
sei der Beschluss des Bezirksrates Horgen [...] vom 20. Juli 2023 superprovisorisch,
d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, eventualiter
vorsorglich nach Einräumung einer Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeantwort
bzw. Vernehmlassung, vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Begründung und
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es sei der
vorliegenden Beschwerde superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, eventualiter vorsorglich nach Einräumung
einer Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung, die
aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten
der Beschwerdegegnerin."
Der Bezirksrat Horgen reichte am
9.
August 2023 die Akten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Angefochten
ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Bei Zwischenentscheiden folgt der
Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] e contrario;
Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 44 N. 33 und § 25 N. 48). Hier geht
es in der Hauptsache um die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer
Schulzuteilung bzw. sonderpädagogischer Massnahmen. Dafür ist das
Verwaltungsgericht zuständig (vgl. § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und §§ 41 ff. VRG).
1.2
1.2.1
Zwischenentscheide über den Entzug bzw. die (Nicht-)Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung können gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur dann
angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (zum Ganzen Kiener, § 25 N. 48; ferner BGr, 28. April 2015, 2C_97/2015, E. 1.3.1,
wonach die Tatbestandsvariante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in
Fällen wie dem vorliegenden ausser Betracht fällt).
Nach der Rechtsprechung obliegt es der beschwerdeführenden
Partei darzutun, dass die betreffende Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, ihr
Vorliegen sei evident (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; BGr, 9. Februar
2021, 5A_866/2020, E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2.2
Mit dem streitgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der
(entzogenen) aufschiebenden Wirkung des Rekurses zielen die Beschwerdeführenden
nach eigenen Angaben darauf ab, wenigstens vorläufig abzuwenden, dass der
Beschwerdeführer 1 aus seinem angestammten Umfeld in der Privatschule F
herausgerissen bzw. dass er für kurze Zeit in eine neue Klasse gezwungen werde.
Um dieses Ziel erreichen zu können, hilft ihnen die Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses (allein) jedoch nicht weiter, führte selbige
doch nur dazu, dass im Fall des Beschwerdeführers 1 eine Schulzuteilung
für die Volksschule für das Schuljahr 2023/2024 gänzlich fehlte. Der von den
Beschwerdeführenden angestrebte einstweilige Rechtsschutz liesse sich
demgegenüber nur mittels der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme
gewährleisten, genauer der vorsorglichen Zuteilung des Beschwerdeführers 1
in die Privatschule F für die Dauer des Verfahrens. Ein entsprechendes
Gesuch stellten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden indes weder vor
Vorinstanz noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Stattdessen verlangten
sie (im vorliegenden Rekursverfahren) in diese Richtung gehend nur, dass die
Beschwerdegegnerin bei Gutheissung des Rekurses zu verpflichten sei, ihnen die
Kosten für die Schulung des Beschwerdeführers 1 an der Privatschule F
zu bezahlen bis zur Einrichtung eines angemessenen öffentlichen
Schulungsangebots.
Mit Blick auf den bisherigen
Schulbesuch des Beschwerdeführers 1 in der genannten Privatschule dürfte
es den Beschwerdeführenden 2 und 3 denn auch bewusst sein, dass sie dem
angefochtenen Zuteilungsentscheid grundsätzlich keine Folge zu leisten brauchen
und ihren Sohn (zumindest vorläufig auf eigene Kosten) auch weiterhin dort
belassen können, sofern bzw. solange als die Beschwerdegegnerin nicht gestützt
auf Art. 62 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht zum
Einschreiten verpflichtet ist (vgl. Art. 15 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101] und § 2 Abs. 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]; ferner BGr,
29.
Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1 – 3. Juli 2020, 2C_982/2019,
E. 5.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen];
VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Die Frage
der Tragung der Kosten für die Schulung des Beschwerdeführers 1 in der Privatschule F
wird damit nicht präjudiziert.
1.2.3
Wollte man den vorerwähnten Antrag um Kostenübernahme in einen solchen um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme umdeuten, erlitten die
Beschwerdeführenden durch die (sinngemässe) Ablehnung des Gesuchs durch die
Vorinstanz ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da sie nicht behaupten, dass sie mit
der Zahlung der fraglichen Kosten während des Verfahrens in finanzielle
Schwierigkeiten gerieten oder einen allenfalls zu Unrecht bezahlten Betrag im
Nachhinein nicht mehr erstattet erhielten (BGE 138 III 333 E. 1.3, 138 III
46.
E. 1.2; BGr, 8. Januar 2015, 5A_601/2014; siehe ferner Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 51).
1.3
Der
angefochtene Entscheid ist somit nicht geeignet, den Beschwerdeführenden einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen. Auf die dagegen gerichtete
Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang braucht auch auf die
beschwerdeführerische Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nicht eingegangen zu werden (vgl. BGr, 9. Februar 2021,
5A_866/2020, E. 3.2.3 mit Hinweisen).
2.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
3.
Ist in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob
eine behinderte Person bei Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen
den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
13.
Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Davon kann indes nach
Art. 10 Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn eine Partei sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält. Das trifft hier auf die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden zu, deren Beschwerde offensichtlich aussichtslos
war. Entsprechend sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG den Beschwerdeführenden 2
und 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Nicht von Art. 83
lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von
Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG offensteht.
Da der vorinstanzliche
Beschluss vom 20. Juli 2023 einen Zwischenentscheid darstellt, ist das
vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das
Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner;
b) den Bezirksrat Horgen.