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Entscheid

VB.2023.00436

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00436

16. August 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24736)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00436

Beschluss

der 4. Kammer

vom 16. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

der Beschwerdeführer 1

vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3, diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde

Horgen, vertreten durch die Schulpflege Horgen, diese vertreten

durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Schulzuteilung (aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, der 2016 geborene Sohn von B und C, besuchte ab

November 2022 die private Schule F. Auf das Ersuchen der Eltern, ihr Sohn

solle ab dem Schuljahr 2023/2024 wieder die öffentliche Schule besuchen, wurde A

schulpsychologisch abgeklärt und der 1. Klasse von H im Schulhaus G

zugeteilt.

Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 bestätigte die

Schulpflege Horgen den betreffenden Zuteilungsentscheid der Schule Horgen bzw.

genehmigte "die Begründung, welche zur Zuteilung von A in die

1. Klasse im Schulhaus G von H führte"; einem allfälligen

Rechtsmittel entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen B und C

am 20. Juni 2023 beim Bezirksrat Horgen rekurrieren und im Wesentlichen

beantragen, der Beschluss der Schulpflege Horgen vom 8. Juni 2023 sei

aufzuheben und diese zu verpflichten, ihrem Sohn A eine angemessene Beschulung

unter vollumfänglicher Berücksichtigung aller Empfehlungen des

Schulpsychologischen Diensts (SPD) bereit zu stellen und "[b]is zu diesem

Zeitpunkt" die Kosten für die Privatschule F (inklusive Wegkosten und

Kosten der erforderlichen Unterstützungsmassnahmen) zu übernehmen; in prozessualer

Hinsicht liessen sie ausserdem darum ersuchen, dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2023 wies der Bezirksrat

Horgen den Antrag von B und C um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses ab und entzog dem Lauf der Rechtsmittelfrist und einer allfälligen

Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 31. Juli 2023 liessen B, C und A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Es sei

der Beschluss des Bezirksrates Horgen [...] vom 20. Juli 2023

superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin und der

Vorinstanz, eventualiter vorsorglich nach Einräumung einer Frist von fünf Tagen

zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung, vollumfänglich aufzuheben und es sei

dem Rekurs vom 20. Juni 2023 der Beschwerdeführer die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

Eventualiter

sei der Beschluss des Bezirksrates Horgen [...] vom 20. Juli 2023 superprovisorisch,

d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, eventualiter

vorsorglich nach Einräumung einer Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeantwort

bzw. Vernehmlassung, vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Begründung und

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Es sei der

vorliegenden Beschwerde superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, eventualiter vorsorglich nach Einräumung

einer Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung, die

aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten

der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat Horgen reichte am

9.

August 2023 die Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Bei Zwischenentscheiden folgt der

Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] e contrario;

Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 44 N. 33 und § 25 N. 48). Hier geht

es in der Hauptsache um die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer

Schulzuteilung bzw. sonderpädagogischer Massnahmen. Dafür ist das

Verwaltungsgericht zuständig (vgl. § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und §§ 41 ff. VRG).

1.2

1.2.1

Zwischenentscheide über den Entzug bzw. die (Nicht-)Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung können gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur dann

angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (zum Ganzen Kiener, § 25 N. 48; ferner BGr, 28. April 2015, 2C_97/2015, E. 1.3.1,

wonach die Tatbestandsvariante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in

Fällen wie dem vorliegenden ausser Betracht fällt).

Nach der Rechtsprechung obliegt es der beschwerdeführenden

Partei darzutun, dass die betreffende Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, ihr

Vorliegen sei evident (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; BGr, 9. Februar

2021, 5A_866/2020, E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2.2

Mit dem streitgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der

(entzogenen) aufschiebenden Wirkung des Rekurses zielen die Beschwerdeführenden

nach eigenen Angaben darauf ab, wenigstens vorläufig abzuwenden, dass der

Beschwerdeführer 1 aus seinem angestammten Umfeld in der Privatschule F

herausgerissen bzw. dass er für kurze Zeit in eine neue Klasse gezwungen werde.

Um dieses Ziel erreichen zu können, hilft ihnen die Wiedererteilung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses (allein) jedoch nicht weiter, führte selbige

doch nur dazu, dass im Fall des Beschwerdeführers 1 eine Schulzuteilung

für die Volksschule für das Schuljahr 2023/2024 gänzlich fehlte. Der von den

Beschwerdeführenden angestrebte einstweilige Rechtsschutz liesse sich

demgegenüber nur mittels der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme

gewährleisten, genauer der vorsorglichen Zuteilung des Beschwerdeführers 1

in die Privatschule F für die Dauer des Verfahrens. Ein entsprechendes

Gesuch stellten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden indes weder vor

Vorinstanz noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Stattdessen verlangten

sie (im vorliegenden Rekursverfahren) in diese Richtung gehend nur, dass die

Beschwerdegegnerin bei Gutheissung des Rekurses zu verpflichten sei, ihnen die

Kosten für die Schulung des Beschwerdeführers 1 an der Privatschule F

zu bezahlen bis zur Einrichtung eines angemessenen öffentlichen

Schulungsangebots.

Mit Blick auf den bisherigen

Schulbesuch des Beschwerdeführers 1 in der genannten Privatschule dürfte

es den Beschwerdeführenden 2 und 3 denn auch bewusst sein, dass sie dem

angefochtenen Zuteilungsentscheid grundsätzlich keine Folge zu leisten brauchen

und ihren Sohn (zumindest vorläufig auf eigene Kosten) auch weiterhin dort

belassen können, sofern bzw. solange als die Beschwerdegegnerin nicht gestützt

auf Art. 62 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht zum

Einschreiten verpflichtet ist (vgl. Art. 15 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101] und § 2 Abs. 1 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]; ferner BGr,

29.

Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1 – 3. Juli 2020, 2C_982/2019,

E. 5.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen];

VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Die Frage

der Tragung der Kosten für die Schulung des Beschwerdeführers 1 in der Privatschule F

wird damit nicht präjudiziert.

1.2.3

Wollte man den vorerwähnten Antrag um Kostenübernahme in einen solchen um

Anordnung einer vorsorglichen Massnahme umdeuten, erlitten die

Beschwerdeführenden durch die (sinngemässe) Ablehnung des Gesuchs durch die

Vorinstanz ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da sie nicht behaupten, dass sie mit

der Zahlung der fraglichen Kosten während des Verfahrens in finanzielle

Schwierigkeiten gerieten oder einen allenfalls zu Unrecht bezahlten Betrag im

Nachhinein nicht mehr erstattet erhielten (BGE 138 III 333 E. 1.3, 138 III

46.

E. 1.2; BGr, 8. Januar 2015, 5A_601/2014; siehe ferner Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 51).

1.3

Der

angefochtene Entscheid ist somit nicht geeignet, den Beschwerdeführenden einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen. Auf die dagegen gerichtete

Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang braucht auch auf die

beschwerdeführerische Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

nicht eingegangen zu werden (vgl. BGr, 9. Februar 2021,

5A_866/2020, E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

3.

Ist in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob

eine behinderte Person bei Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen

den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom

13.

Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Davon kann indes nach

Art. 10 Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn eine Partei sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält. Das trifft hier auf die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführenden zu, deren Beschwerde offensichtlich aussichtslos

war. Entsprechend sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG den Beschwerdeführenden 2

und 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Nicht von Art. 83

lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von

Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den

Parteien die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG offensteht.

Da der vorinstanzliche

Beschluss vom 20. Juli 2023 einen Zwischenentscheid darstellt, ist das

vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das

Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn

ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner;

b) den Bezirksrat Horgen.