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Entscheid

VB.2023.00437

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00437

4. September 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24802)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00437

Urteil

der Einzelrichterin

vom 4. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

lernten sich über eine Online-Plattform kennen und trafen sich ab Februar 2023,

woraus sich eine Art (freundschaftliche) Beziehung entwickelte. Gemäss B habe

sie den Kontakt zu A im Juni 2023 beenden wollen.

B. Am

26. Juni 2023 verfügte die

Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG; LS 351)

gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit

11. Juli 2023 ein Kontaktverbot zu B und deren beiden Töchtern sowie ein

Betretverbot um deren Wohnort; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292

des Strafgesetzbuchs (StGB).

Erwägungen

II.

A. Am

1.

Juli 2023 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht

Hinwil (fortan: Zwangsmassnahmengericht Hinwil) um Verlängerung der mit

Verfügung der Kantonspolizei vom 26. Juni 2023 angeordneten

Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 verlängerte

das Zwangsmassnahmengericht Hinwil die Schutzmassnahmen vorläufig bis und mit

11.

Oktober 2023.

B. Dagegen

erhob A am 17. Juli 2023 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht Hinwil.

Nach Anhörung von A und B bestätigte dieses mit Verfügung vom 27. Juli

2023.

die vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen, womit diese bis

11.

Oktober 2023 fortdauern.

III.

A gelangte

daraufhin mit Beschwerde vom 4. August 2023 an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom

27.

Juli 2023 sowie das Absehen von den ihm gegenüber verfügten Schutzmassnahmen.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 7. August

2023.

auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das

Zwangsmassnahmengericht Hinwil verzichtete am 8. August 2023 auf

Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Diese Eingaben wurden den Parteien

am 15. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. August

2023.

unter Entschädigungsfolge zulasten von A die Abweisung der Beschwerde und

die Bestätigung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom

27.

Juli 2023. A und die Kantonspolizei Zürich liessen sich hierzu nicht

mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das

Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG; LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,

ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

1.2

Weil auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation oder bei Stalking

angeordnet (§ 1 Abs. 1 GSG;

statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394,

E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).

2.2

Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit

beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung

zum GSG

fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie

zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches

Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik

auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre

Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking

werden. Stalking

kann

bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und

diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats

zum GSG

vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528,

im Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind

unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein

Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen

im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser

Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl

auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt,

Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich,

Kilchberg 2008, S. 54).

2.3

Liegt ein Fall von Stalking

vor, so

stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach

Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es

heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die

gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4

Im Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu

entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Ferner steht dem

Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der

Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr,

16.

November 2022, VB.2022.00633, E. 2.4; VGr, 5. Mai

2022, VB.2022.00219, E. 2.4). Zum anderen greift letzteres nur im

Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender

Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198, E. 2.4).

3.

3.1

Die Mitbeteiligte ordnete die Schutzmassnahmen an, da der Beschwerdeführer am

17.

Juni 2023 unerlaubt das Grundstück der Beschwerdegegnerin betreten

habe. Er habe ihr zudem verbal gedroht, sie fertig zu machen und sie werde

sehen, was er nun mache, er werde es ihren Kindern sagen etc., wodurch sich die

Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt gefühlt habe. Zudem habe sie

grosse Angst um ihre Kinder gehabt. Durch die Aussagen des Beschwerdeführers

habe sich die Beschwerdegegnerin zudem genötigt gefühlt, ihren Urlaub

(Trainingslager) abzubrechen und zurück an ihren Wohnort zu ihren Kindern zu

fahren.

3.2

Die Beschwerdegegnerin sagte anlässlich

ihrer polizeilichen Einvernahme am 26. Juni 2023 im Wesentlichen aus, dass

sie sich durch den Beschwerdeführer bedroht fühle und eine Bedrohung für ihre

Kinder festgestellt habe. Seit dem Kennenlernen habe der Beschwerdeführer ihr

überdurchschnittlich viele WhatsApp-Nachrichten geschickt und sie angerufen.

Obwohl klar vereinbart gewesen sei, dass er sie nicht an ihrem Wohnort

aufsuche, habe er am 12. April 2023 mit einer Rose vor ihrer Tür

gestanden, was einen Polizeieinsatz nach sich gezogen habe, da er der

Blumenverkäuferin gesagt habe, er würde sich umbringen. In der Folge sei es zu

weiteren Auffälligkeiten gekommen und er habe sie an verschiedenen Orten

unaufgefordert aufgesucht bzw. nach ihr gesucht. Am 17. Juni 2023 hätten

ihr Nachbarn berichtet, der Beschwerdeführer habe an ihrem Wohnort nach ihr

gesucht und Fragen gestellt. Nachdem sie ihm klar gesagt habe, es sei fertig

zwischen ihnen, und sie ihn auf ihrem Telefon blockiert habe, habe sie Anrufe

von seinen Eltern, seinem Bruder und einer Kollegin von ihm erhalten. Als sie

in ihr Trainingslager gefahren sei, habe sie erfahren, dass der

Beschwerdeführer bereits dort angerufen, sich als ihr Mann ausgegeben und

Erkundigungen über sie und ihr Zimmer angestellt habe. Bei seinem letzten Anruf

habe er ihr ausrichten lassen, dass wenn sie ihn in den nächsten zehn Minuten

nicht anrufe, er zu ihren Kindern gehen würde. Sie habe dann an ihrem Auto an

der Rückscheibe eingeklemmte Rosen vorgefunden. Bei dem darauffolgenden persönlichen

Aufeinandertreffen mit dem in der Nähe des Trainingslagers weilenden

Beschwerdeführer sei die Situation eskaliert und er habe ihr gedroht, sie

fertig zu machen und es ihren Kindern zu sagen. Sie fühle sich beschmutzt,

abhängig, ohnmächtig, wütend und ausgeliefert.

3.3

Der

Beschwerdeführer verweigerte in seiner polizeilichen Einvernahme am

27.

Juni 2023 weitgehend seine Aussage. Er akzeptierte den ihm

vorgeworfenen Sachverhalt nicht und führte aus, nicht zu verstehen, weshalb die

Beschwerdegegnerin Angst vor ihm habe, vielmehr sei sie es gewesen, welche ihn

tätlich angegangen und ihm gedroht hätte.

3.4

In ihrem Gesuch um Verlängerung der

Schutzmassnahmen vom 1. Juli 2023 schilderte die Beschwerdegegnerin

eingehend die Ereignisse zwischen dem Beschwerdeführer und ihr sowie weshalb

diese ihr Leben stark beeinflusst hätten. Sie habe dem Beschwerdeführer von

Anfang an mitgeteilt, nicht für eine ernste Beziehung bereit zu sein, worauf

sich bald gezeigt habe, dass er nur schwer damit habe umgehen können. Er habe

sie sehr oft kontaktiert und immer wissen wollen, was sie wo und mit wem mache.

Er sei an Orten aufgetaucht, von denen er gewusst habe, dass sie sich dort

aufhalte. Nachdem sie ihn auf dem Telefon blockiert habe, hätten sich seine

Familienangehörigen bei ihr gemeldet. Bei ihren Töchtern und ihr herrsche eine

innere Unruhe und die letzte Zeit habe ihnen sehr zugesetzt. Anlässlich ihrer

Befragung durch das Zwangsmassnahmengericht am 27. Juli 2023 erklärte die

Beschwerdegegnerin ebenfalls, sie habe gegenüber dem Beschwerdeführer die

Beziehung klar und deutlich beendet, doch befürchte sie, er habe es nicht

verstanden oder wolle es nicht verstehen. Sie habe mit dem Bruder des

Beschwerdeführers am 19. Juni 2023 Kontakt gehabt, weil sie Angst gehabt

habe, der Beschwerdeführer tue sich etwas an.

3.5

Der Beschwerdeführer räumte anlässlich der

Befragung durch das Zwangsmassnahmengericht am 27. Juli 2023 ein, dass es

zu wiederholten Diskussionen zwischen der Beschwerdegegnerin und ihm gekommen

sei und sie seine Nummer am 17. Juni 2023 blockiert habe. Er stritt jedoch

ab, ihr nachgestellt zu haben; die Begegnungen seien jeweils zufällig gewesen.

Er bestätigte, dass seine Familie die Beschwerdegegnerin nach ihrem

Kontaktabbruch zu ihm kontaktiert habe. Er bestritt hingegen, im Trainingslager

angerufen und sich als der Ehemann der Beschwerdegegnerin ausgegeben zu haben.

Die Treffen in C mit der Beschwerdegegnerin seien Zufall gewesen. Er könne die

Schutzmassnahmen nicht verstehen und akzeptieren, da er keinen Grund dafür

sehe.

3.6

Das Zwangsmassnahmengericht erwog in der

angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2023 zusammengefasst, es sei entgegen

den Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, dass dieser wiederholt gegen

den Willen der Beschwerdegegnerin mit ihr Kontakt aufgenommen habe, auf ihrem

Grundstück erschienen sei und ihr auch nach Beendigung der Beziehung

nachgestellt habe. Er sei offenbar auch nicht davor zurückgeschreckt,

Drittpersonen dazu zu instrumentalisieren, sie zu kontaktieren. Insbesondere

könne auch als erstellt gelten, dass er ihr angedroht habe, ihre Kinder

aufzusuchen, wenn sie ihn nicht zurückrufe, was die Beschwerdegegnerin in Angst

und Schrecken versetzt habe. Mit seinem Verhalten schränke der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin in ihrer Handlungsfähigkeit ein und habe sie dazu

gezwungen, Schutzmassnahmen für ihre Kinder zu ergreifen. Sie fühle sich nach

wie vor bedroht und der Beschwerdeführer scheine das Ende der Beziehung nicht

akzeptieren zu wollen. Vorliegend seien zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich,

mit denen der glaubhaft gemachten Gefährdung der psychischen Integrität

ausreichend begegnet werden könnte. Die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen

sei somit verhältnismässig.

4.

4.1

Die

Erscheinungsformen von Stalking

sind sehr vielfältig (vgl. oben E. 2.2; Weisung GSG

S. 3 und 7). Es gilt damit von

Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc.

abzuwägen: Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin wiederholt gegen

ihren ausdrücklich erklärten Willen kontaktiert und sich zumindest zweimal entgegen

der Absprache, dies zu unterlassen, an ihren Wohnort begeben. Zudem

kontaktierte er die Beschwerdegegnerin über verschiedene Angehörige und stellte

bei Nachbarn Erkundigungen über sie an. Hinzu kommen die verbalen Drohungen, er

werde sie fertigmachen und ihr schaden, wo er nur könne, sie werde sehen, wozu

er fähig sei etc. Seine Handlungen reichten bereits aus, zu einer aktiven

Verhaltensänderung der Beschwerdegegnerin zu führen, indem diese ihren

Aufenthalt abbrechen und die Töchter instruieren musste, nachts nicht allein

zuhause zu sein (vgl. unten E. 4.5.2). Es ist aus den Aussagen der

Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme als auch der gerichtlichen

Anhörung (vgl. oben E. 3.2 und 3.4) nachvollziehbar und glaubhaft, dass diese

Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bei ihr Ängste und Unruhe auslösten und

sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränkten. Das Verhalten des

Beschwerdeführers ist deshalb als Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG

zu qualifizieren (vgl. VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00341, E. 6.1).

4.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den

Standpunkt, noch nie gegen jemanden Gewalt in irgendeiner Form angewandt und

der Beschwerdegegnerin nichts angetan zu haben. Für den Erlass von

Schutzmassnahmen ist jedoch nicht massgebend, ob die von der gefährdenden

Person vorgenommenen Handlungen (auch) in strafrechtlicher oder

persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht geahndet werden könnten, sondern ob sie

geeignet sind, die gefährdete Person in ihrer Handlungsfreiheit zu

beeinträchtigen oder zu gefährden (§ 2 Abs. 2 GSG). Dazu ist ein strafrechtliches Verhalten

nicht zwingend vorausgesetzt (vgl. VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674, E. 4.3).

Daraus, dass

der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihn bedroht und

geschubst, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin

räumte ein, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Konfrontation mit von ihm

erfolgten verbalen Drohungen geschubst zu haben. Eine allfällige

Gegenseitigkeit des streitauslösenden Verhaltens vermindert das polizeiliche

Schutzbedürfnis nicht. Es spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Aussagen

der Beschwerdegegnerin, wenn diese auch ihre eigene Beteiligung an der

Auseinandersetzung einräumt.

4.3

Wie der Beschwerdeführer ausführte, würde

er ein Rayonverbot akzeptieren (vgl. unten E. 4.4), ein Kontaktverbot

hingegen nicht, und er werde versuchen, mit der Beschwerdegegnerin friedlich

Kontakt zu haben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das

Zwangsmassnahmengericht einen Fortbestand der Gefährdung durch weitere

Kontaktaufnahmen als glaubhaft erachtete und die Schutzmassnahmen verlängerte.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was zu einer

anderen Beurteilung führte. Vielmehr reichte die Beschwerdegegnerin im

vorliegenden Verfahren eine vom Telekommunikationsanbieter erstattete Auskunft

zu missbräuchlichen Anrufen und Nachrichten ein, woraus sich ergibt, dass der

Beschwerdeführer sie am 12. Juli 2023 – und somit während der

Geltungsdauer des Kontaktverbots – angerufen hatte. Mit Blick auf die konkreten

Umstände und das glaubhaft geschilderte Bedürfnis der Beschwerdegegnerin, sie

müsse zur Ruhe kommen und sich davon erholen können, erscheint deshalb auch die

Dauer der Massnahmenverlängerung um drei Monate (vgl. § 6 Abs. 3 GSG)

nicht als rechtsverletzend.

4.4

Der Beschwerdeführer erachtete

insbesondere die Betretverbote als zu weit gehend, indem er geltend machte,

sein "Recht auf freie Bewegung" sei in den zwei Wochen der

polizeilichen Schutzmassnahmen genügend eingeschränkt worden. Schliesslich

räumte er jedoch ein, die Beschwerdegegnerin müsse keine Angst haben, dass er

ihr Rayon betrete. Das streitbetroffene Rayon beschränkt sich auf den Wohnort

der Beschwerdegegnerin, von welchem der Beschwerdeführer rund 80 km

entfernt wohnt. Wie bereits vor der Vorinstanz unterlässt es der

Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren substanziiert darzutun, welche

konkreten und unzumutbaren Nachteile ihm aus dem beanstandeten Rayonverbot um

den Wohnort der Beschwerdegegnerin erwüchsen. Wie die Vorinstanz zutreffend

erwog, habe der Beschwerdeführer weder private noch berufliche Gründe, das Rayon

betreten zu müssen und sein theoretisches Anliegen überwiege das

Schutzinteresse der Beschwerdegegnerin keinesfalls. Da es sich zudem um eine

zeitlich beschränkte Schutzmassnahme handelt, ist sie dem Beschwerdeführer

zumutbar. Die Schutzmassnahmen sind verhältnismässig und deren Verlängerung

zugunsten der Beschwerdegegnerin erweist sich insgesamt als rechtskonform.

4.5

4.5.1

Die Mitbeteiligte bezog die beiden

Töchter (17 und 18 Jahre alt) der Beschwerdegegnerin in die Schutzmassnahmen

mit ein. Die Töchter sind unbestrittenermassen nicht selber von häuslicher

Gewalt oder Stalking durch den Beschwerdeführer betroffen. Es stellt sich

jedoch die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf

nahestehende Personen im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG

vorliegt.

4.5.2

Nachdem der Beschwerdeführer der älteren Tochter eine Freundschaftsanfrage

geschickt habe, habe die Beschwerdegegnerin ihn gemäss ihren Aussagen gebeten,

dies zu unterlassen. Die jüngere Tochter habe den Beschwerdeführer hingegen

selbst kontaktiert, weil sie ihn darum habe bitten wollen, ihre Mutter in Ruhe

zu lassen. Der Beschwerdeführer habe der Tochter sodann intime Details über das

Sexleben der Beschwerdegegnerin erzählt. Die Beschwerdegegnerin führte weiter

aus, mit den Töchtern vereinbart zu haben, dass während ihrer Abwesenheit

niemand allein zuhause schlafe. Wie der Beschwerdeführer mit ihrer Tochter

kommuniziert habe, entspreche nicht der Art und Weise, wie man mit Jugendlichen

umgehe.

4.5.3

Zwischen dem Beschwerdeführer und den Töchtern der Beschwerdegegnerin

besteht keine verwandtschaftliche (und auch keine sonstige) Beziehung. Es sind

auch keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, welche

gegen die Schutzmassnahme des Kontaktverbots sprächen. Das Bedürfnis der

Beschwerdegegnerin, keine Angst vor weiteren Kontaktaufnahmen seitens des

Beschwerdeführers in ihrer Familie haben zu müssen, überwiegt, zumal der

Beschwerdeführer, auch nachdem er blockiert worden war, nicht davor

zurückschreckte, über Drittpersonen an die Beschwerdegegnerin zu gelangen.

Schliesslich involvierte er ihre Töchter in seine verbalen Drohungen (vgl. oben

E. 3.2). Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie und die Töchter

bei anonymen Anrufen aufschrecken und alle unter der Situation leiden würden,

sind angesichts der vorliegenden Umstände glaubhaft. Es ist deshalb nicht

rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz das Kontaktverbot auch gegenüber den

Töchtern der Beschwerdegegnerin verlängerte, wobei sich auch hier die Dauer von

drei Monaten rechtfertigt.

4.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen. Hingegen

rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung der belegten Aufwendungen für die

Anrufabklärung, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung für das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen, wobei eine solche in der Höhe von

Fr. 100.- angemessen erscheint (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Die von der im

Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin geltend

gemachten Kosten für anwaltliche Rechtsberatung betreffen einerseits gemäss der

eingereichten Honorarnote das Strafverfahren und andererseits war die Beschwerdegegnerin

in der Lage, ihre Beschwerdeantwort selbst zu erstatten.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'255.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung

in Höhe von Fr. 100.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil.