VB.2023.00440
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00440
16. Mai 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25339)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00440
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer 2 gesetzlich vertreten durch die
Beschwerdeführerin 1,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1989 geborene Staatsangehörige Äthiopiens,
heiratete im Oktober 2018 in Addis Abeba einen (damals) hier
niederlassungsberechtigten eritreischen Staatsangehörigen. Am 22. Februar
2020 folgte sie ihrem Ehemann gemeinsam mit ihrem Sohn aus einer früheren
Beziehung, B (geboren 2014), in die Schweiz, wo ihnen das Migrationsamt des
Kantons Zürich am 4. März 2020 eine zuletzt bis am 21. Februar 2023
verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilte.
Mit Eheschutzurteil
vom 15. Juni 2022 bewilligte das Bezirksgericht Zürich A und ihrem – seit
Dezember 2021 eingebürgerten – Ehemann das Getrenntleben. Seit Anfang Juli
2022 leben die Eheleute an getrennten Adressen und muss A ergänzend von der
Sozialhilfe unterstützt werden. In der Folge widerrief das Migrationsamt mit
Verfügung vom 8. Februar 2023 die Aufenthaltsbewilligung von A und B und
wies Mutter und Sohn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A
und B wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
4.
Juli 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte den Genannten
eine neue Ausreisefrist (Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI) sowie das Armenrecht (Dispositiv-Ziff. III
[unentgeltliche Prozessführung] und IV [unentgeltliche Rechtsvertretung]) und auferlegte ihnen in Dispositiv-Ziff. V
die Kosten des Rekursverfahrens in
Höhe von insgesamt Fr. 1'335.-.
III.
Am 7. August 2023 erhoben A und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 4. Juli 2023 aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern,
eventualiter die Sache zur Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und zu ihrer vorläufigen Aufnahme an das Staatssekretariat
für Migration (SEM) zu überweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem
um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
9.
August 2023 auf Vernehmlassung Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 7. Mai 2024 reichte der Rechtsanwalt von A
und B eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration
besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns keine drei Jahre gelebt wurde und sich erstere
insofern nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Die
Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dass wichtige persönliche Gründe im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorlägen, die
ihren weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machten. So sei die
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Heimat als alleinstehende und
alleinerziehende Frau ohne familiäres und soziales Netz und ohne finanzielle
Mittel stark gefährdet und gehe die Integration des Beschwerdeführers bereits
weit über den familiären Bereich hinaus, sodass eine Wegweisung mit dem
Kindeswohl nicht vereinbar wäre.
2.2
Ein
nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt
namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und
familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Verlangt
wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine
engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von
kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in
der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen
Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss
sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni
2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit Hinweisen).
Anders als bei einer Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen, ist bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das
öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet.
Massgebend ist allein, wie sich die Pflicht der ausländischen Person, die
Schweiz zu verlassen, nach der gescheiterten Ehe auf ihre persönliche Situation
auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen Behörde steht, besteht
bei Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG ein Anspruch auf eine Bewilligung. Dabei können sich die bei Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG zu berücksichtigenden Interessen oder wichtigen
Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31
VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der
Rückkehr usw.; BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung können auch Wegweisungsvollzugshindernisse unter bestimmten
Umständen einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG begründen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGr, 4. Januar
2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1, und 4. Juli 2014, 2C_220/2014, E. 2.3
mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen ausserdem VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00356,
E. 4.2 mit Hinweisen).
Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die
soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise
nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der
konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Die
ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; zum
Ganzen BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen).
2.3
2.3.1
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus
(vgl. BVGr, 23. Januar 2024, D-3261/2022, E. 11.1 ff. mit
Hinweis insbesondere auf BVGr, 6. Mai 2019, D-6630/2018, E. 12, auch
zum Folgenden; ferner etwa BVGr, 14. Juni 2023, E-6611/2019, E. 8.4,
und 16. Dezember 2021, D-2319/2020, E. 7). Die allgemeine Lage sei –
mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre.
Gleichzeitig seien die Lebensbedingungen in Äthiopien aber in vielen Regionen
als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung
begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten
und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich seien, um die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können. In verschiedenen Urteilen äusserte
sich das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang
dabei insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in
Äthiopien:
Nicht verheiratete, alleinlebende Frauen würden von der
Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert. Namentlich gehe
die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen
Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe
von Bekannten eine Wohnung zu finden. Begünstigende Faktoren, welche die
Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in
der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und
der Zugang zu Informationen. Auch wenn sich die Situation in Äthiopien in den
letzten Jahren hinsichtlich der Arbeitslosigkeit etwas verbessert habe, hätten
Frauen immer noch wesentlich beschränktere Arbeitsmöglichkeiten als Männer und
verdienten sie für dieselbe Arbeit im Schnitt nur die Hälfte des Salärs von
männlichen Arbeitnehmern. Besonders schwierig gestalte sich die Stellensuche
für Frauen ohne Universitätsabschluss. Ebenfalls sei sexuelle Gewalt und
Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit
verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller
Gewalt kaum unterstützten. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, welche
alleinerziehend seien und ohne einen Ehemann lebten, gälten sodann grundsätzlich
als suspekt und würden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert.
Oftmals werde ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt
und ihr Geld dort mit Prostitution erworben zu haben. Diese Stigmatisierung
erschwere eine erfolgreiche Reintegration erheblich.
2.3.2
Die heute 35-jährige Beschwerdeführerin wurde in Addis Abeba geboren und
lebte dort während 30 Jahren bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im Februar
2020.
Wie sie vor Vorinstanz selbst einräumte,
ist daher unverändert von einer gewissen Vertrautheit der Beschwerdeführerin mit
den Verhältnissen vor Ort auszugehen. Dass sie infolge ihrer Hochzeit zu den in
Äthiopien lebenden Eltern und Geschwistern keine Beziehung mehr unterhalten
will, ist nicht glaubhaft. So fällt in diesem Zusammenhang insbesondere auf,
dass die Beschwerdeführenden, obschon anwaltlich vertreten, den diesbezüglichen
Einwand erstmals im Rekursverfahren vorbrachten, während ihre Argumentation in
den beiden zuvor zuhanden des Beschwerdegegners eingereichten Stellungnahmen
vom Oktober 2022 noch allein dahingehend lauteten, dass der Beschwerdeführerin
die Reintegration in der Heimat nicht gelingen werde aufgrund der schlechten
Wirtschaftslage im Land und der Probleme alleinerziehender Mütter, eine
existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden. Selbst wenn der familiäre Kontakt
abgebrochen sein sollte, ist aber aufgrund der bloss gut vierjährigen
Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie im
Heimatland noch über weitere soziale Beziehungen verfügt bzw. in der Lage ist, an
die früher unterhaltenen Kontakte wieder anzuknüpfen. Wie die Vorinstanzen
zudem im Weiteren zu Recht erwägen, lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn
bereits während dessen ersten und betreuungsintensiven Lebensjahren als
alleinerziehende Mutter in Äthiopien und fand sie sich dort dennoch
wirtschaftlich zurecht. Auch nach ihrer Heirat hielt sich die
Beschwerdeführerin noch während eineinhalb Jahren in Addis Abeba auf und ging
dort eigenen Angaben zufolge einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin nach. Die
Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung im Heimatland sind somit
jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen, zumal die
beruflichen Erfahrungen und sprachlichen Kenntnisse, die die Beschwerdeführerin
in der Schweiz erworben hat, ihr bei der wirtschaftlichen Reintegration in
Äthiopien von zusätzlichem Nutzen sein können.
Weitere Umstände, die in ihrem konkreten Fall eine
Beeinträchtigung im Fall der Rückkehr befürchten lassen, benennt die
Beschwerdeführerin nicht. Stattdessen belässt sie es bei einem Hinweis auf die
bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung.
2.3.3
Der bald zehnjährige Beschwerdeführer teilt als minderjähriges Kind das ausländerrechtliche
Schicksal der Beschwerdeführerin als sorge- und betreuungsberechtigter
Elternteil (BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2). Zwar dürfte er
sich inzwischen ein soziales Umfeld in der Schweiz aufgebaut haben, sechs Jahre
– und damit den grössten Teil seines jungen Lebens – verbrachte er jedoch mit
der Mutter in Äthiopien, wo er auch den Kindergarten besuchte und sein
leiblicher Vater lebt. Unstreitig spricht und versteht der Beschwerdeführer
denn auch Amharisch.
Auch wenn er sich als
eingeschultes Kind nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn
befindet (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und E. 6.3.6), ist es ihm bei
gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände (noch) zumutbar und mit dem
Kindeswohl vereinbar, zusammen mit der Mutter nach Äthiopien auszureisen.
Ohnehin könnte die Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG, die nach Auflösung der Familiengemeinschaft dem ausreisepflichtigen Gatten
bzw. den Kindern bei wichtigen persönlichen Gründen einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt, dem minderjährigen
Beschwerdeführer keinen eigenständigen Aufenthaltstitel vermitteln, weil damit
grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint
sind, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.1; BGr, 14. November
2023, 2C_776/2022, E. 6.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Weder ist
der Ehemann der Beschwerdeführerin der biologische oder rechtliche Vater des
Beschwerdeführers noch wird behauptet, dass der Beschwerdeführer zum Ehemann
der Beschwerdeführerin weiterhin eine (enge) Beziehung unterhält. Der
Beschwerdeführer fällt somit nicht unter den Begriff eines "gemeinsamen
Kinds" (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.2.1).
2.4
Aus den
Akten gehen schliesslich keine Hinweise hervor, dass aus anderen Gründen ein
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AIG vorläge.
Schon mangels einer tatsächlich gelebten nahen Beziehung zum
Stiefvater kann der Beschwerdeführer sodann aus Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) keinen Anspruch auf
Familiennachzug zu diesem ableiten.
2.5
Den
Beschwerdeführenden kommt daher kein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch zu.
3.
3.1
Ausserhalb des Anspruchsbereichs
entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen
über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96
Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers
zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere
wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
3.2
Wie aufgezeigt, hält sich die
Beschwerdeführerin erst seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf.
Obschon ihr Sohn bereits zehnjährig ist, ist sie nur im Rahmen eines kleinen Arbeitspensums
erwerbstätig und muss sie seit der Trennung von ihrem Ehemann (ergänzend) von
der Sozialhilfe unterstützt werden. Wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die vorstehend festgestellte
Zumutbarkeit einer Rückkehr von Mutter und Sohn nach Äthiopien zum Schluss
gelangen, dass deren Aufenthaltsbewilligungen auch im pflichtgemässen Ermessen nicht zu
Dispositiv
verlängern seien, erweist sich dies demnach nicht als rechtsverletzend.
Dasselbe gilt nach
dem Gesagten dafür, dass den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erteilt wurde.
3.3 Schliesslich besteht auch keine
Veranlassung, dem SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu
beantragen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden ersuchten im Rekursverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
4.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführenden
um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dass sich ihre
Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos erwiesen. Diesem Schluss lässt
sich nicht folgen. Weil hier eine sorgfältige Prüfung der (Un-)Zumutbarkeit der
Rückkehr der Beschwerdeführerin als alleinlebender Frau nach Äthiopien
notwendig ist, waren ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos. Mit Blick
auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist sodann auch deren
Mittellosigkeit zu bejahen; die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
somit gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III, IV und V des
Rekursentscheids vom 4. Juli 2023 sind entsprechend abzuändern bzw. zu
ergänzen.
4.3 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Für das Rekursverfahren machte der Vertreter der
Beschwerdeführenden einen Aufwand von 6,6 Stunden sowie Auslagen von
Fr. 6.40 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist als
angemessen zu qualifizieren. Rechtsanwalt C ist demnach für das Rekursverfahren
mit Fr. 1'570.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu
entschädigen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Den Beschwerdeführenden ist die unentgeltliche Rechtspflege für
das Rekursverfahren zu gewähren und in
der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt
C ist für das Rekursverfahren mit Fr. 1'570.70 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse
zu entschädigen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden
vorbehalten bleibt. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. V des
Rekursentscheids vom 4. Juli 2023 sind die den Beschwerdeführenden
auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Da die
Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im
Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten
den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 29. April 2020, VB.2019.00795, E. 5.4 mit
Hinweis). Diesen steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 4.2
genannten Gründen gutzuheissen. Die den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu
nehmen, und den Beschwerdeführenden ist in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das
Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen von
Fr. 6.- zuzüglich 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer geltend, was ebenfalls
angemessen erscheint. Rechtsanwalt C ist daher im
Gesamtbetrag von Fr. 2'614.13 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3 Abschliessend
gilt es, die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III,
IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. Juli 2023 werden
den Beschwerdeführenden unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt C
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden den
Beschwerdeführenden auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
einstweilen auf die Staatskasse genommen. Rechtsanwalt C wird für seinen Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 1'570.70 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt, wobei auch diesbezüglich die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden vorbehalten bleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Den Beschwerdeführenden wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird für seinen
Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'614.13 (inklusive Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden
bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung
der Entschädigung).