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Entscheid

VB.2023.00440

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00440

16. Mai 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25339)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00440

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer 2 gesetzlich vertreten durch die

Beschwerdeführerin 1,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1989 geborene Staatsangehörige Äthiopiens,

heiratete im Oktober 2018 in Addis Abeba einen (damals) hier

niederlassungsberechtigten eritreischen Staatsangehörigen. Am 22. Februar

2020 folgte sie ihrem Ehemann gemeinsam mit ihrem Sohn aus einer früheren

Beziehung, B (geboren 2014), in die Schweiz, wo ihnen das Migrationsamt des

Kantons Zürich am 4. März 2020 eine zuletzt bis am 21. Februar 2023

verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilte.

Mit Eheschutzurteil

vom 15. Juni 2022 bewilligte das Bezirksgericht Zürich A und ihrem – seit

Dezember 2021 eingebürgerten – Ehemann das Getrenntleben. Seit Anfang Juli

2022 leben die Eheleute an getrennten Adressen und muss A ergänzend von der

Sozialhilfe unterstützt werden. In der Folge widerrief das Migrationsamt mit

Verfügung vom 8. Februar 2023 die Aufenthaltsbewilligung von A und B und

wies Mutter und Sohn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs von A

und B wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

4.

Juli 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte den Genannten

eine neue Ausreisefrist (Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI) sowie das Armenrecht (Dispositiv-Ziff. III

[unentgeltliche Prozessführung] und IV [unentgeltliche Rechtsvertretung]) und auferlegte ihnen in Dispositiv-Ziff. V

die Kosten des Rekursverfahrens in

Höhe von insgesamt Fr. 1'335.-.

III.

Am 7. August 2023 erhoben A und B

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 4. Juli 2023 aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern,

eventualiter die Sache zur Feststellung der Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs und zu ihrer vorläufigen Aufnahme an das Staatssekretariat

für Migration (SEM) zu überweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem

um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

9.

August 2023 auf Vernehmlassung Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Am 7. Mai 2024 reichte der Rechtsanwalt von A

und B eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration

besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns keine drei Jahre gelebt wurde und sich erstere

insofern nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Die

Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dass wichtige persönliche Gründe im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorlägen, die

ihren weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machten. So sei die

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Heimat als alleinstehende und

alleinerziehende Frau ohne familiäres und soziales Netz und ohne finanzielle

Mittel stark gefährdet und gehe die Integration des Beschwerdeführers bereits

weit über den familiären Bereich hinaus, sodass eine Wegweisung mit dem

Kindeswohl nicht vereinbar wäre.

2.2

Ein

nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt

namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und

familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Verlangt

wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine

engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von

kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in

der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen

Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss

sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni

2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit Hinweisen).

Anders als bei einer Abweichung von den

Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen, ist bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das

öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet.

Massgebend ist allein, wie sich die Pflicht der ausländischen Person, die

Schweiz zu verlassen, nach der gescheiterten Ehe auf ihre persönliche Situation

auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen Behörde steht, besteht

bei Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG ein Anspruch auf eine Bewilligung. Dabei können sich die bei Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG zu berücksichtigenden Interessen oder wichtigen

Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31

VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der

Rückkehr usw.; BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung können auch Wegweisungsvollzugshindernisse unter bestimmten

Umständen einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG begründen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGr, 4. Januar

2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1, und 4. Juli 2014, 2C_220/2014, E. 2.3

mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen ausserdem VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00356,

E. 4.2 mit Hinweisen).

Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die

soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise

nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der

konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Die

ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; zum

Ganzen BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.3 mit weiteren

Hinweisen).

2.3

2.3.1

Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der

grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus

(vgl. BVGr, 23. Januar 2024, D-3261/2022, E. 11.1 ff. mit

Hinweis insbesondere auf BVGr, 6. Mai 2019, D-6630/2018, E. 12, auch

zum Folgenden; ferner etwa BVGr, 14. Juni 2023, E-6611/2019, E. 8.4,

und 16. Dezember 2021, D-2319/2020, E. 7). Die allgemeine Lage sei –

mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder

eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die

Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre.

Gleichzeitig seien die Lebensbedingungen in Äthiopien aber in vielen Regionen

als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung

begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten

und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich seien, um die Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können. In verschiedenen Urteilen äusserte

sich das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang

dabei insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in

Äthiopien:

Nicht verheiratete, alleinlebende Frauen würden von der

Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert. Namentlich gehe

die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen

Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe

von Bekannten eine Wohnung zu finden. Begünstigende Faktoren, welche die

Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen

Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in

der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und

der Zugang zu Informationen. Auch wenn sich die Situation in Äthiopien in den

letzten Jahren hinsichtlich der Arbeitslosigkeit etwas verbessert habe, hätten

Frauen immer noch wesentlich beschränktere Arbeitsmöglichkeiten als Männer und

verdienten sie für dieselbe Arbeit im Schnitt nur die Hälfte des Salärs von

männlichen Arbeitnehmern. Besonders schwierig gestalte sich die Stellensuche

für Frauen ohne Universitätsabschluss. Ebenfalls sei sexuelle Gewalt und

Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit

verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller

Gewalt kaum unterstützten. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, welche

alleinerziehend seien und ohne einen Ehemann lebten, gälten sodann grundsätzlich

als suspekt und würden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert.

Oftmals werde ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt

und ihr Geld dort mit Prostitution erworben zu haben. Diese Stigmatisierung

erschwere eine erfolgreiche Reintegration erheblich.

2.3.2

Die heute 35-jährige Beschwerdeführerin wurde in Addis Abeba geboren und

lebte dort während 30 Jahren bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im Februar

2020.

Wie sie vor Vorinstanz selbst einräumte,

ist daher unverändert von einer gewissen Vertrautheit der Beschwerdeführerin mit

den Verhältnissen vor Ort auszugehen. Dass sie infolge ihrer Hochzeit zu den in

Äthiopien lebenden Eltern und Geschwistern keine Beziehung mehr unterhalten

will, ist nicht glaubhaft. So fällt in diesem Zusammenhang insbesondere auf,

dass die Beschwerdeführenden, obschon anwaltlich vertreten, den diesbezüglichen

Einwand erstmals im Rekursverfahren vorbrachten, während ihre Argumentation in

den beiden zuvor zuhanden des Beschwerdegegners eingereichten Stellungnahmen

vom Oktober 2022 noch allein dahingehend lauteten, dass der Beschwerdeführerin

die Reintegration in der Heimat nicht gelingen werde aufgrund der schlechten

Wirtschaftslage im Land und der Probleme alleinerziehender Mütter, eine

existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden. Selbst wenn der familiäre Kontakt

abgebrochen sein sollte, ist aber aufgrund der bloss gut vierjährigen

Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie im

Heimatland noch über weitere soziale Beziehungen verfügt bzw. in der Lage ist, an

die früher unterhaltenen Kontakte wieder anzuknüpfen. Wie die Vorinstanzen

zudem im Weiteren zu Recht erwägen, lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn

bereits während dessen ersten und betreuungsintensiven Lebensjahren als

alleinerziehende Mutter in Äthiopien und fand sie sich dort dennoch

wirtschaftlich zurecht. Auch nach ihrer Heirat hielt sich die

Beschwerdeführerin noch während eineinhalb Jahren in Addis Abeba auf und ging

dort eigenen Angaben zufolge einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin nach. Die

Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung im Heimatland sind somit

jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen, zumal die

beruflichen Erfahrungen und sprachlichen Kenntnisse, die die Beschwerdeführerin

in der Schweiz erworben hat, ihr bei der wirtschaftlichen Reintegration in

Äthiopien von zusätzlichem Nutzen sein können.

Weitere Umstände, die in ihrem konkreten Fall eine

Beeinträchtigung im Fall der Rückkehr befürchten lassen, benennt die

Beschwerdeführerin nicht. Stattdessen belässt sie es bei einem Hinweis auf die

bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung.

2.3.3

Der bald zehnjährige Beschwerdeführer teilt als minderjähriges Kind das ausländerrechtliche

Schicksal der Beschwerdeführerin als sorge- und betreuungsberechtigter

Elternteil (BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2). Zwar dürfte er

sich inzwischen ein soziales Umfeld in der Schweiz aufgebaut haben, sechs Jahre

– und damit den grössten Teil seines jungen Lebens – verbrachte er jedoch mit

der Mutter in Äthiopien, wo er auch den Kindergarten besuchte und sein

leiblicher Vater lebt. Unstreitig spricht und versteht der Beschwerdeführer

denn auch Amharisch.

Auch wenn er sich als

eingeschultes Kind nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn

befindet (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und E. 6.3.6), ist es ihm bei

gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände (noch) zumutbar und mit dem

Kindeswohl vereinbar, zusammen mit der Mutter nach Äthiopien auszureisen.

Ohnehin könnte die Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG, die nach Auflösung der Familiengemeinschaft dem ausreisepflichtigen Gatten

bzw. den Kindern bei wichtigen persönlichen Gründen einen Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt, dem minderjährigen

Beschwerdeführer keinen eigenständigen Aufenthaltstitel vermitteln, weil damit

grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint

sind, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.1; BGr, 14. November

2023, 2C_776/2022, E. 6.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Weder ist

der Ehemann der Beschwerdeführerin der biologische oder rechtliche Vater des

Beschwerdeführers noch wird behauptet, dass der Beschwerdeführer zum Ehemann

der Beschwerdeführerin weiterhin eine (enge) Beziehung unterhält. Der

Beschwerdeführer fällt somit nicht unter den Begriff eines "gemeinsamen

Kinds" (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.2.1).

2.4

Aus den

Akten gehen schliesslich keine Hinweise hervor, dass aus anderen Gründen ein

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

AIG vorläge.

Schon mangels einer tatsächlich gelebten nahen Beziehung zum

Stiefvater kann der Beschwerdeführer sodann aus Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) keinen Anspruch auf

Familiennachzug zu diesem ableiten.

2.5

Den

Beschwerdeführenden kommt daher kein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch zu.

3.

3.1

Ausserhalb des Anspruchsbereichs

entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen

über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96

Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers

zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere

wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.2

Wie aufgezeigt, hält sich die

Beschwerdeführerin erst seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf.

Obschon ihr Sohn bereits zehnjährig ist, ist sie nur im Rahmen eines kleinen Arbeitspensums

erwerbstätig und muss sie seit der Trennung von ihrem Ehemann (ergänzend) von

der Sozialhilfe unterstützt werden. Wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die vorstehend festgestellte

Zumutbarkeit einer Rückkehr von Mutter und Sohn nach Äthiopien zum Schluss

gelangen, dass deren Aufenthaltsbewilligungen auch im pflichtgemässen Ermessen nicht zu

Dispositiv

verlängern seien, erweist sich dies demnach nicht als rechtsverletzend.

Dasselbe gilt nach

dem Gesagten dafür, dass den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erteilt wurde.

3.3 Schliesslich besteht auch keine

Veranlassung, dem SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu

beantragen.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführenden ersuchten im Rekursverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

4.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführenden

um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dass sich ihre

Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos erwiesen. Diesem Schluss lässt

sich nicht folgen. Weil hier eine sorgfältige Prüfung der (Un-)Zumutbarkeit der

Rückkehr der Beschwerdeführerin als alleinlebender Frau nach Äthiopien

notwendig ist, waren ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos. Mit Blick

auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist sodann auch deren

Mittellosigkeit zu bejahen; die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

somit gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III, IV und V des

Rekursentscheids vom 4. Juli 2023 sind entsprechend abzuändern bzw. zu

ergänzen.

4.3 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Für das Rekursverfahren machte der Vertreter der

Beschwerdeführenden einen Aufwand von 6,6 Stunden sowie Auslagen von

Fr. 6.40 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist als

angemessen zu qualifizieren. Rechtsanwalt C ist demnach für das Rekursverfahren

mit Fr. 1'570.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu

entschädigen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Den Beschwerdeführenden ist die unentgeltliche Rechtspflege für

das Rekursverfahren zu gewähren und in

der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt

C ist für das Rekursverfahren mit Fr. 1'570.70 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse

zu entschädigen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden

vorbehalten bleibt. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. V des

Rekursentscheids vom 4. Juli 2023 sind die den Beschwerdeführenden

auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Da die

Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im

Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten

den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 29. April 2020, VB.2019.00795, E. 5.4 mit

Hinweis). Diesen steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die

Beschwerdeführenden ersuchen wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 4.2

genannten Gründen gutzuheissen. Die den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu

nehmen, und den Beschwerdeführenden ist in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das

Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen von

Fr. 6.- zuzüglich 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer geltend, was ebenfalls

angemessen erscheint. Rechtsanwalt C ist daher im

Gesamtbetrag von Fr. 2'614.13 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3 Abschliessend

gilt es, die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III,

IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. Juli 2023 werden

den Beschwerdeführenden unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt C

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden den

Beschwerdeführenden auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

einstweilen auf die Staatskasse genommen. Rechtsanwalt C wird für seinen Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 1'570.70 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt, wobei auch diesbezüglich die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden vorbehalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Den Beschwerdeführenden wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird für seinen

Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'614.13 (inklusive Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden

bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung

der Entschädigung).