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Entscheid

VB.2023.00441

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00441

28. September 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24850)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00441

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA D und/oder RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kindergartenzuteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 teilte das Ressort

Schülerbelange der Gemeinde F A und B mit, dass ihr 2018 geborener Sohn C für

das Schuljahr 2023/2024 dem 1. Kindergarten G zugeteilt werde. Eine gegen

diese Kindergartenzuteilung erhobene Einsprache von A und B wies die

Schulpflege F am 19. Juni 2023 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierten A und B an den

Bezirksrat Horgen, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. August 2023

abwies (Dispositiv-Ziff. II), den Genannten die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'125.80 auferlegte

(Dispositiv-Ziff. III) und in Dispositiv-Ziff. IV keine

Parteientschädigungen zusprach; einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen

Beschluss entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung

(Dispositiv-Ziff. VI).

III.

Am 7. August 2023 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

(Antrag 6) sei der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 3. August

2023.

aufzuheben (Antrag 1) und ihr Sohn C dem Kindergarten H zuzuteilen

(Antrag 2); in prozeduraler Hinsicht ersuchten sie zudem darum, den

Vorinstanzen lediglich eine Frist von fünf Tagen zur Vernehmlassung anzusetzen

(Antrag 3) und – wenn möglich – bis spätestens 18. August 2023 einen

Entscheid zu fällen oder C vorsorglich dem Kindergarten H zuzuteilen

(Antrag 4) sowie darum, "[e]iner Beschwerde gegen den Entscheid

und/oder gegen den vorsorglichen Entscheid" die aufschiebende Wirkung zu

entziehen (Antrag 5).

Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2023 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung von C in den

Kindergarten H ab und setzte der Gemeinde F sowie dem Bezirksrat Horgen je eine

zehntägige Frist zur Beschwerdebeantwortung bzw. Vernehmlassung.

Der Bezirksrat Horgen schloss mit Vernehmlassung vom

15.

August 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde F beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023, unter Entschädigungsfolge sei

auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen und die

Zuteilung von C in den Kindergarten G zu bestätigen. A und B liessen am

21.

August 2023 erklären, auf weitere Äusserung zu verzichten und an den

gestellten Anträgen Nr. 1, 2, 5 und 6 festzuhalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

2.

Über das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Zuteilung

ihres Sohns in den Kindergarten H wurde bereits mit Präsidialverfügung vom

9.

August 2023 (abschlägig) befunden.

3.

Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres

Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]), weil die Vorinstanz die Vorgaben der

Fachdokumentation 2.365 "Schulweg, Leitfaden für die

Schulwegplanung" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) aus dem

Jahr 2022 (abrufbar unter <https://www.bfu.ch > Services > Bestellen

& herunterladen>) sowie ihren Einwand, wonach bereits zwei ältere

Geschwister von C die Schuleinheit H besuchten und sie durch die Zuteilung ihres

Sohns in den Kindergarten G in völlig unnötiger Weise vor enorme

organisatorische Herausforderungen gestellt würden, nicht berücksichtigt habe

und so ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

Wie der Blick in den Rekursentscheid zeigt, ist diese Rüge

unbegründet. So setzt sich die Vorinstanz ausdrücklich mit dem Vorbringen der

Beschwerdeführenden auseinander, dass zwei der insgesamt drei Geschwister von C

die (näher gelegene) Schuleinheit H besuchten. Die Fachdokumentation Schulweg

der bfu findet im vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls Erwähnung. Dass die

Vorinstanz der darin vertretenen – von den Beschwerdeführenden übernommenen –

Haltung nicht folgt, wonach für Kinder im Kindergartenalter Schulwege ab

1,0 km Länge generell nicht zumutbar seien, sondern stattdessen auf die

(strengere) Rechtsprechung verweist, beschlägt nicht die Begründungspflicht,

sondern die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts

(siehe dazu auch VGr, 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 2.1 [nicht

publiziert]). Praxisgemäss brauchte sich die Begründung des Rekursentscheids

auch nicht mit allen Einwänden der Beschwerdeführenden einlässlich

auseinanderzusetzen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr

konnte sich die Vorinstanz dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken bzw. wäre die Begründungspflicht nur dann verletzt, wenn sie auf

die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit

nicht eingegangen wäre (BGE 133 III 235 E. 5.2). Die Rüge der

Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.

4.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur

Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen

(§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der

Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.).

5.

5.1

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen

ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der

Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein

verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153

E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April

2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,

E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 3.1

[alles auch zum Folgenden]).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die

Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall.

Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende

Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren

sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (siehe ferner BGr,

27.

März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 25. Juli 2005,

2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Herbert Plotke, Schweizerisches

Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226 ff.).

5.2

In diesem

Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der

Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf

die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres massgebliches

Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer

ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden

namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der

Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2).

Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf

Kindergartenstufe 21 Schülerinnen und Schülern beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. a VSV).

Der Zuteilungsentscheid obliegt der Schulpflege (§ 42

Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und

Schüler zu den Schulen und Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei

das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an vorgenannten Kriterien zu

orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2, und

29.

April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, dass der Schulweg ihres Sohns C

zum Kindergarten G unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung klar unzumutbar sei, benötige der Knabe für die einer Distanz

von 952 m (Hinweg) bzw. 1,464 km (Heimweg) entsprechende Strecke doch

jeweils circa 45 bis 90 Minuten.

6.2

Zur Frage

der zumutbaren Länge eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis

(vgl. Plotke, S. 229 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Obergericht des

Kantons Schaffhausen, Urteil vom 23. August 2022, OGE 60/2022/8,

E. 3.2):

Als gefestigter Grundsatz hat sich dabei im Laufe der

letzten Jahre schweizweit herausgebildet, dass Fussmärsche von 30 Minuten

für einen Schulweg auf Kindergartenstufe als zumutbar erachtet werden, sofern

keine erschwerenden Momente vorliegen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007,

E. 2.3 – 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober

2004, 2P.101/2004, E. 4.4; Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache

Schulhaus- und Klassenzuteilung, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine

Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht,

Band V, Zürich 2020, S. 123 ff., N. 18; strenger:

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Urteil vom 15. Oktober 2020, WKL.2019.13,

wo erwogen wurde, dass von einer Kindergartenschülerin bzw. einem

Kindergartenschüler pro Tag ein Zeitaufwand von 2 x 40 Minuten für den

Schulweg verlangt werden dürfe). Bezüglich der zumutbaren Distanzen ist die

Rechtsprechung weniger eindeutig. Als einem Kindergartenkind bezüglich der

Länge unzumutbar eingestuft wurde in der Vergangenheit etwa ein zweimal pro Tag

zurückzulegender Schulweg von 2,0 km Länge und 100 m Höhendifferenz

(Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Entscheid vom

24.

Januar 2006, LGVE 2006 III Nr. 12, E. 4.1), ein viermal pro

Tag zurückzulegender Schulweg von knapp 1,6 km Länge und rund 75 m

Höhendifferenz (Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Entscheid

vom 11. April 2007, LGVE 2007 III Nr. 9, E. 4.2), ein Schulweg

von 1,376 km Länge und 16 m Höhendifferenz (Bildungs- und Kulturdepartement

des Kantons Luzern, Entscheid vom 28. Januar 2022, LGVE 2022 VI

Nr. 1, E. 6) sowie ein Schulweg von 2,6 bis 3,5 km Länge

(Regierungsrat des Kantons Schwyz, Entscheid vom 21. Oktober 1997, EGV-SZ

1997, S. 164 ff., E. 3a/cc). Als an der oberen Grenze dessen,

was für Kindergartenschülerinnen und -schüler noch als zumutbar einzustufen ist,

beurteilt wurde dagegen ein 1,2 bis 1,4 km langer Schulweg (VGr,

12.

Februar 2009, VB.2008.00530, E. 4.1; siehe auch VGr, 21. Dezember

2011, VB.2011.00395, E. 7, wo ein Schulweg von 1,0 bis 1,360 km Länge

als für Schülerinnen und Schüler des zweiten Kindergartens zumutbar beurteilt

wurde; VGr, 11. November 2015, VB.2015.00551, E. 3.5.1 f., wo

ein Schulweg von 1,43 km Länge als einer Fünfjährigen zumutbar eingestuft

wurde; ferner Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Urteil vom

7.

April 2017, B 2016/179, E. 2.3.3, wo erwogen wurde, dass ein Weg

von 1,4 km Länge für ein noch nicht ganz fünfjähriges Kindergartenkind

aufgrund der Länge an der äussersten Grenze des Zumutbaren liege) sowie (ohne

Weiteres) als zumutbar ein Schulweg von 760 m Länge (VGr, 5. Januar 2022,

VB.2021.00698, E. 2.4) oder ein solcher von 850 bis 950 m Länge

(Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Urteil vom 23. Januar

2019, B 2018/193, E. 3.4.1).

6.3

Der hier

interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführenden und dem

Kindergarten G ist 900 m lang; die zu überwindende Höhendifferenz beträgt

rund 57 m (ferner www.google.ch/maps > Routenplaner sowie

www.geoportal.ch > Top Karten > Zürich). Die

Beschwerdeführenden rechnen diese Distanzangaben für den Heimweg (bergauf) mit

der hierfür üblicherweise angewandten Formel ("Distanz plus mit 10

multiplizierte Höhendifferenz") in Leistungskilometer um und addieren für

den Hinweg (bergab) die zurückgelegten Höhenmeter.

In der Praxis des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht

üblich, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen mit

Leistungskilometern zu operieren; Höhendifferenzen bzw. Gefälle werden unter

dem Gesichtspunkt der Beschwerlichkeit des Schulwegs berücksichtigt (VGr,

13.

Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 4.2, und 25. November 2021,

VB.2021.00543, E. 6.5.1 [jeweils mit zahlreichen Hinweisen]; siehe ferner

BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.3.1). Bei den Distanzangaben

in den vorstehend zitierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts handelt es sich

somit – entgegen den Beschwerdeführenden – nicht um Leistungskilometer; hätte

man solches gewollt, wäre die Zumutbarkeitsschwelle höher (als 1,4 km) angesetzt

worden (so schon VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1;

vgl. zur Praxis von Gemeinwesen, die mit Leistungskilometern operieren, Kanton

Bern, Merkblatt "Schulungsort / Schülertransporte" vom

Dezember 2022, abrufbar unter <https://www.akvb-gemeinden.bkd.be.ch/de/start/angebote-der-gemeinde/sichere-schulwege/schuelertransporte/merkblaetter-und-formulare.html>

[1,5 Leistungskilometer]; Kanton Luzern, Merkblatt "Zumutbarer

Schulweg" vom Juli 2020, abrufbar unter <https://volksschulbildung.lu.ch/unterricht_organisation/uo_planen_org_ilink/uo_po_

schulweg> [1,5 Leistungskilometer]; Primarschule Gais, Schulweg-Beitragsreglement

vom 8. Februar 2008, abrufbar unter <https://www.schule-gais.ch/fuer-lernende/schulweg>

[2,0 Leistungskilometer]).

Nicht folgen lässt sich den Beschwerdeführenden ferner,

wenn sie bei ihrem Sohn eine Gehgeschwindigkeit von maximal 2 km/h annehmen:

Die von ihnen in diesem Zusammenhang angerufene Fachdokumentation der bfu hält

zwar fest, dass davon "ausgegangen werden [könne], dass 4- und 5-Jährige

mit max. 1–2 km/h unterwegs sind"; konkrete Angaben zur Gehgeschwindigkeit

von Kindern zwischen fünf und sechs Jahren fehlen indes und die Beratungsstelle

stützt die vorgenannten Werte zu den (etwas) jüngeren Kindern nicht auf wissenschaftliche

Erkenntnisse, sondern auf einen älteren Bundesgerichtsentscheid, dem sich zur

Gehgeschwindigkeit von Schülerinnen und Schülern im Kindergartenalter nichts

entnehmen lässt (BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3). Das

Bundesgericht hat sich hierzu vielmehr bislang nicht geäussert. Das

Verwaltungsgericht wiederum geht bei Schülerinnen und Schülern der ersten

Klasse der Primarstufe in konstanter Rechtsprechung von einer

Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 km/h aus (VGr, 25. November

2021, VB.2021.00543, E. 6.5.2 – 21. November 2018, VB.2018.00430,

E. 5.1.1 – 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.3 –

29.

August 2017, VB.2017.00044, E. 3.3.3 mit Hinweis), was das

Bundesgericht in der Vergangenheit nicht beanstandete (vgl. BGr, 11. Juni

2019, 2C_191/2019, E. 3.2, und 30. April 2019, 2C_1143/2018,

E. 2.3.3 und E. 2.4.3). Bezüglich der Gehgeschwindigkeit von Kindern

im Alter zwischen fünf und sechs Jahren fehlt zwar auch eine gefestigte verwaltungsgerichtliche

Praxis. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lässt sich aber immerhin

feststellen, dass sich jene zwischen 2 km/h bis 3 km/h bewegen dürfte

(vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Urteil vom 26. August

2022, WKL.2021.18, E. 4). In diesem Sinn gelangte das Verwaltungsgericht

denn auch in einem Urteil aus dem Jahr 2015 zum Schluss, dass der

streitgegenständliche Schulweg von 1,43 km von der betroffenen

Fünfjährigen in einem halbstündigen Fussmarsch zurückgelegt werden könne, was

eine Gehgeschwindigkeit von rund 2,8 km/h ergibt (VGr, 11. November

2015, VB.2015.00551, E. 3.5.2). Wissenschaftliche Studien gehen sogar eher

noch von einer höheren Gehgeschwindigkeit bei Kindern diesen Alters aus (vgl. Verkehrsunfallforschung

an der TU Dresden GmbH, Bewegungsverhalten von Fußgängern im Straßenverkehr,

Teil 1, FAT Schriftenreihe 267, Berlin 2014, abrufbar unter <https://katalog.slub-dresden.de/id/0-688044948>,

S. 6 und S. 15, wo bei Kindern im Alter von fünf Jahren unter anderem

von Gehgeschwindigkeiten [normales Gehen] von 4,14 bis 4,32 km/h bzw.

4,356 bis 4,48 km/h ausgegangen wird; siehe dazu auch VGr, 29. August

2017, VB.2017.00044, E. 3.3.3; Rudin, N. 19).

6.4

Für den

vorliegenden Fall muss die Gehgeschwindigkeit eines fünf- bis sechsjährigen

Kindes nicht abschliessend festgestellt werden. Selbst wenn sich der Sohn der

Beschwerdeführenden, der – soweit ersichtlich – an keinen gesundheitlichen

Einschränkungen leidet, nämlich auf seinem Heimweg (bergauf) nur mit

2.

km/h fortbewegen sollte, wäre der 900 m lange Schulweg (von

diesfalls 27 Minuten) nach der vorzitierten Praxis nicht als unzumutbar

einzustufen. Die zu bewältigende Höhendifferenz von 57 m ist nicht derart

ausgeprägt, als dass sich deshalb weitere Anpassungen aufdrängten.

Der Hinweg geht schliesslich bergab, weshalb er sich

schneller zurücklegen lässt. Auch muss der Sohn der Beschwerdeführenden den

Schulweg aktuell bloss einmal pro Tag bewältigen. Nachmittagsunterricht hat er

erst ab dem Schuljahr 2024/2025, wenn er bereits das 6. Altersjahr

erreicht haben wird.

6.5

Der betrachtete

Schulweg ist dem Sohn der Beschwerdeführenden folglich hinsichtlich der Distanz

und der Dauer knapp zumutbar. Dass die Strecke besondere Gefahrenstellen

aufweisen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. dazu auch act. …, wonach

die Kindergartenschülerinnen und -schüler zu Beginn des Schuljahrs von einem

Verkehrspolizisten bei der Bewältigung ihrer Schulwege unterstützt würden).

Eine Verletzung des Rechts auf Grundschulunterricht gemäss

Art. 19 BV liegt nicht vor.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführenden rügen im Weiteren, die Beschwerdegegnerin habe das ihr bei

der Schulzuteilung zukommende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, indem sie

ihren Sohn ohne Not dem weiter entfernt liegenden Schulhaus G zugeteilt und

ihre familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt habe.

7.2

Die

pflichtgemässe Ausübung eines Ermessensspielraums setzt grundsätzlich voraus,

dass die das Ermessen wahrnehmende Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer

Weise begründet. Die Beschwerdegegnerin aber führt zur strittigen Zuteilung von

C in den Kindergarten G lediglich (pauschal) an, die Kindergartenzuteilungen

für das Schuljahr 2023/2024 nach geografischen Kriterien vorgenommen und

zudem auf ausgewogene Klassenbestände in den einzelnen Kindergartenklassen über

die verschiedenen Kindergärten hinweg geachtet zu haben. So hätten mit der

bestehenden Zuteilung mehr oder weniger ausgeglichene Klassenbestände (zweimal

16.

Kinder und einmal 15 Kinder) in allen drei geführten

Kindergartenklassen erreicht werden können unter Berücksichtigung insbesondere

der zu integrierenden Sonderschülerinnen und -schüler. Konkreter wird die

Beschwerdegegnerin nicht. Namentlich äussert sie sich auch vor

Verwaltungsgericht nicht dazu, wie viele Kinder noch weiter weg vom Schulhaus G

wohnen als der Sohn der Beschwerdeführenden oder weshalb der Sonderschulbedarf anderer

Kinder nach der vorgenommenen Verteilung der einzelnen Kinder verlangt.

Dies trotz dem berechtigten Einwand der

Beschwerdeführenden, der Schulweg ihres Sohns zur Schuleinheit H sei knapp

400.

m kürzer als der Schulweg zum Schulhaus G. Zu beachten ist zudem, dass

der Weg zum Kindergarten G zwar – wie aufgezeigt – als grundsätzlich zumutbar

einzustufen ist, allerdings von seiner Länge her sowie wegen der Steigung unstreitig

an der Grenze der Belastbarkeit für einen Fünfjährigen liegt. Diese Situation

erfordert eine erhöhte Begründungsdichte. Es wäre an der Beschwerdegegnerin

gelegen, substanziierte Gründe für die Zuteilung zu nennen und – zumindest knapp

– darzulegen, welche öffentlichen Interessen hier konkret das dargetane

(gewichtige) Interesse von C an der Zuteilung zum Kindergarten H aufzuwiegen vermöchten,

zumal solche nicht ins Auge springen. Der Klassenbestand in den drei

Kindergartenklassen wäre jedenfalls auch nach der Umteilung des Sohns der

Beschwerdeführenden in den Kindergarten H noch gleichermassen ausgewogen. Der

blosse Hinweis auf die Zumutbarkeit des Schulwegs und auf die Anwendung der

gesetzlichen Zuteilungskriterien, wie er sich im Einsprache- und im

Rekursentscheid (sowie auch in den Eingaben der Beschwerdegegnerin) findet,

stellt unter den gegebenen Umständen keine genügende Abwägung der konkreten

Interessen dar.

7.3

Nach dem

Gesagten beging die Beschwerdegegnerin bei der Zuteilung von C zum Kindergarten

G eine Ermessensunterschreitung bzw. einen qualifizierten Ermessensfehler.

8.

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und C

in den Kindergarten H umzuteilen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen

ist sie zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Parteienschädigung von

insgesamt Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin steht dagegen von

vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II und IV des Beschlusses

des Bezirksrats Horgen vom 3. August 2023 und der Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2023 werden aufgehoben.

C

wird in den Kindergarten H umgeteilt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses

des Bezirksrats Horgen vom 3. August 2023 werden die Rekurskosten der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit:

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die Beschwerde

abzuweisen.

Die Zuteilung in ein Schulhaus ist als

schulorganisatorischer Entscheid nur anfechtbar, soweit sie in geschützte

Rechtspositionen des betroffenen Kinds eingreift (vgl. VGr, 31. August

2023, VB.2023.00387, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend käme in

diesem Zusammenhang einzig eine Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden

Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV in Betracht, wenn der Schulweg sich als

unzumutbar erwiese; die Kammermehrheit kommt jedoch zu Recht zum Schluss, dass

der hier strittige Schulweg dem fünfjährigen Sohn der Beschwerdeführenden

zumutbar ist.

Angesichts des weiten Ermessensspielraums, den das

Volksschulgesetz den zuständigen Behörden bei der Schulhauszuteilung einräumt, käme

ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts damit nur in Betracht, wenn die

Zuteilung nach unsachlichen Kriterien erfolgte bzw. geradezu willkürlich

erschiene. Das ist hier nicht der Fall: Die Beschwerdegegnerin begründet die

Klassenzuteilung damit, dass sie auf ausgeglichene Klassengrössen und die

Verteilung von Kindern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen geachtet habe;

zudem liege auch "die mittlere Region" von F im Einzugsgebiet der

fraglichen Kindergärten. Damit beruht die Zuteilung auf sachlichen Kriterien

und ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht (wenn auch knapp)

nachgekommen.

Für richtiges Protokoll,

Die Gerichtsschreiberin: