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Entscheid

VB.2023.00442

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00442

15. November 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24948)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00442

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, peruanischer Staatsangehöriger, wurde 2004 in C/Peru

geboren. Dort ist er bei seiner Mutter D aufgewachsen; sein Vater ist unbekannt.

Nachdem D eine Krebsdiagnose erhielt, reiste deren in der Schweiz lebende,

verwitwete Mutter und Schweizer Bürgerin E (geboren 1948) im April 2022 nach

Peru. Kurz darauf, am ... 2022, verstarb D. E verblieb bis im Dezember 2022 bei

ihrem Enkel A in Peru. Am 16. Dezember 2022 reisten die Grossmutter und

ihr Enkel in die Schweiz. Seither ist A bei seiner Grossmutter in F (ZH)

wohnhaft. Am 30. Januar 2023 stellten E bzw. A ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an Letzteren. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023

wies das Migrationsamt das Gesuch ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz

eine Frist bis 18. Mai 2023.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 13. Juli 2023 ab. Dabei wurde A eine neue

Frist zum Verlassen der Schweiz bis 16. August 2023 angesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 9. August 2023 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche

Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der

Beschwerdegegner anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie

zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm

im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens

in der Schweiz abzuwarten.

Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2023 ordnete

der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem forderte er den

Beschwerdeführer mangels Wohnsitzes in der Schweiz auf, die Verfahrenskosten

sicherzustellen. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht auf dem Konto des

Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zwischen ihm und seiner

Grossmutter liege ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis vor, das seine

Anwesenheit in der Schweiz unabdingbar mache.

2.2

Aus dem

Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer Person ein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 S. 3.1;

BGE 127 II 60 S. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist in erster

Linie auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren

Ehepartner oder eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder

umfasst (BGE 135 I 143 S. 1.3.2; BGE 129 II 11 S. 2). Andere

familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen

Kindern oder Grosseltern und ihren Enkelkindern, stehen nur ausnahmsweise unter

dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 30. März 2017,

2C_867/2016, S. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Erforderlich ist eine

Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden

(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März

2017, 2C_867/2016, S. 2.2; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, S. 4.1).

Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs-

oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,

2C_133/2016, S. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, S. 5.2).

Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt jedoch

nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und

Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

nicht berührt (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, S. 2.2.1). Ein über

die Kernfamilie hinausgehender Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Abs. 1

EMRK setzt grundsätzlich voraus, dass die verwandte, ausländische Person von

der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw.

pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, S. 3.3;

BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, S. 4.3; BGE 120 Ib 257 S. 1d).

Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern wird dieses Erfordernis

allerdings relativiert in dem Sinn, dass die besondere Abhängigkeit bzw.

Pflegebedürftigkeit auch aufseiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Person bestehen kann (siehe zum Ganzen BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, S. 3.3).

2.3

Die

Vorinstanz verneinte ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem 19-jährigen

Beschwerdeführer und seiner Schweizer Grossmutter. Praxisgemäss werde für ein

Abhängigkeitsverhältnis bei Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie

vorausgesetzt, dass die verwandte ausländische Person von der in der Schweiz

fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig sei und nicht umgekehrt. Selbst

wenn der umgekehrte Fall anspruchsbegründend wäre, so wären die Beschwerden

seiner Grossmutter nicht derart, dass die notwendige Hilfeleistung nur genau

von ihm und nicht von einer anderen Person erbracht werden könnten. Die

Hilfsbedürftigkeit der Grossmutter (arterielle Hypertonie, Probleme mit

Beinprothese links, Arthrose am rechten Knie, Makuladegeneration an beiden

Augen) sei alters- bzw. krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch ausgerichtet.

Auch sein Vorbringen, er sei trotz Mündigkeit aus eigener Kraft nicht in der

Lage, im krisengeplagten Peru Lebensunterhalt und Ausbildung zu finanzieren,

sei nicht geeignet, das für Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie notwendige

besondere Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Zwar sei der Wunsch, bei seiner

Grossmutter in der Schweiz zu verbleiben, nachvollziehbar. Er sei jedoch

volljährig und bedürfe keiner Betreuung mehr, zumal er gesund sei. Weiter sei

er in C/Peru geboren und aufgewachsen und habe dort bis Dezember 2022 gelebt:

Selbst wenn er daher keine engen Verwandten mehr in der Heimat habe, sei doch

davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Netz verfüge. Angesichts des

Umstands, dass der Beschwerdeführer im wirtschaftlichen Zentrum des Lands

aufgewachsen sei und sehr gute Englisch-Kenntnisse habe, dürfte er auf dem

heimischen Arbeitsmarkt gute Chancen auf eine Arbeitsstelle mit angemessener

Entlöhnung haben. Es bestünden mithin realistische Chancen, dass er sich in

Peru ein eigenständiges Leben aufbauen könne. Mit seinem Maturaabschluss habe

er zudem die Möglichkeit, in Peru ein Hochschulstudium oder ein

praxisorientiertes Fachstudium zu absolvieren. Soweit erforderlich, könnte ihn

dabei seine Grossmutter finanziell unterstützen.

2.4

Der

Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, der Tod seiner

alleinerziehenden Mutter in Peru habe zu einer Abhängigkeit von seiner in der

Schweiz lebenden Grossmutter

geführt: Denn in Peru verfüge er über kein

verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr. Mit dem Tod seiner Mutter, die ihn

sowohl wirtschaftlich unterstützt als auch in persönlicher Hinsicht eine grosse

Stütze gewesen sei, habe er den Boden unter den Füssen verloren. In Peru sei er

in jeglicher Hinsicht auf sich allein gestellt, zumal er mangels

Berufsausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Da ihm die

finanziellen Mittel fehlten, könne er auch keine Ausbildung machen. In der

Schweiz könne er dagegen bei seiner Grossmutter leben, die ihm kostenlos Logis

gewähre. Für einen gerade erst volljährig gewordenen Menschen sei neben den

finanziellen Belangen auch der persönliche Kontakt zu Familienangehörigen

äusserst wichtig.

2.5

Wohl sind

Konstellationen, in welchen die volljährige ausländische Person von der in der

Schweiz fest anwesenheitsberechtigten verwandten Person abhängig ist,

grundsätzlich vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst. Vorausgesetzt ist

aber bei der ausländischen Person ein Betreuungs- oder Pflegebedürfnis, wie es

sich bei körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden

Krankheiten ergibt. Dass bei ihm keine körperliche oder geistige Behinderung

vorliegt oder dass er nicht an einer schwerwiegenden Krankheit leidet, wird vom

Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr rückt er die emotionale Stütze,

welche seine Grossmutter seit dem Tod seiner Mutter darstellt, in den Fokus. Im

Einzelfall kann grundsätzlich eine spezifische emotional-psychische

Unterstützung, welche nicht von Drittpersonen erbracht werden kann, für ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis sprechen, wenn sie zusätzlich zu

Betreuungsdienstleistungen (z. B.

Spitex) hinzutritt, welche bereits von Drittpersonen für die gesundheitlich

stark beeinträchtigte Person erbracht werden (vgl. BGr, 9. Mai 2022,

2C_779/2021, S. 6.2 und 6.3). Eine solche zusätzliche emotionale Stütze

durch die 83-jährige Mutter bejahte das Bundesgericht im Fall eines

erwachsenen, hier niedergelassenen Iraners, der nach einem Unfall

querschnittgelähmt war und an einer Depression erkrankt war. Die körperliche

Pflege des betroffenen Ausländers und die Haushaltung konnte zwar mehrheitlich

von Dritten wahrgenommen werden. Die Anwesenheit der Mutter wirkte sich indes

positiv auf die psychische Gesundheit des Betroffenen aus und führte zu einer

Stabilisierung der depressiven Erkrankung (siehe zum Ganzen BGr, 9. Mai

2022, 2C_779/2021). Vorliegend wird die Wichtigkeit der emotionalen

Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Grossmutter nicht in Abrede

gestellt und ist diese auch für ihn als junger gesunder Erwachsener zentral.

Der zitierte Fall des Bundesgerichts ist jedoch nicht mit dem vorliegenden

vergleichbar, leidet der Beschwerdeführer doch an keinerlei gesundheitlichen

Einschränkungen. Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass der erwachsene

Beschwerdeführer keiner Betreuung mehr bedarf. Ferner vermag eine finanzielle

Abhängigkeit noch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, S. 2c;

vgl. auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, S. 2.2.2; VGr, 15. März

2023, VB.2023.00050, S. 3.1 in fine). Dasselbe gilt für die kostenlose

Logisgewährung durch die Grossmutter und die Ermöglichung einer Ausbildung in

der Schweiz. Nach dem Gesagten ist eine qualifizierte Abhängigkeit zur

Grossmutter nicht ersichtlich.

2.6

2.6.1

Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird auch im umgekehrten Sinn

geltend gemacht: Die Grossmutter sei ihrerseits vom Beschwerdeführer abhängig,

da sie in gesundheitlicher Hinsicht hilfsbedürftig sei. Zwar treffe zu, dass

ihren Gebrechen auch in einem Pflegeheim oder ähnlich begegnet werden könne.

Allerdings sei er als ihr Enkel viel besser geeignet, da er eine familiäre

Bezugsperson sei. Darüber hinaus erscheine es nicht im öffentlichen Interesse,

die Pflege der Grossmutter durch kostenintensives Pflegepersonal besorgen zu

lassen, wenn diese durch ihren Enkel erfolgen könnte.

2.6.2

Gemäss Bericht der Hausärztin Dr. med. G vom 16. Mai 2023 leidet E an folgenden

gesundheitlichen Einschränkungen:

- Arterielle

Hypertonie

- Beinprothese links (Oberschenkel) bei Status nach traumatischer

Beinamputation Mitte Oberschenkel links bei Autounfall 1983 (in Peru)

- Symptomatische Coxarthrose beidseits, rechts mehr als links (H-Klinik

2013)

- Posttraumatische Gonarthrose medialbetont Knie rechts (H-Klinik

2013)

- Vd. a. Melanom im Auge, telefon. Befund Augenarzt Kreuzlingen

Aus den geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen

ergibt sich kein Abhängigkeitsverhältnis der Grossmutter zu ihrem Enkel: Zum

einen handelt es sich primär um seit längerer Zeit bestehende Einschränkungen

(Beinprothese seit 1983): Dass E aufgrund dieser Beschwerden in der

Vergangenheit auf fremde Hilfe angewiesen gewesen wäre, wird nicht geltend

gemacht. Zudem ist keine Aggravation der Beschwerden ersichtlich; einzig die

Knieschmerzen im rechten Knie hätten zugenommen, weshalb eine Untersuchung an

der Universitätsklinik H empfohlen wurde (siehe Bericht der Hausärztin vom

16.

Mai 2023). Nichtsdestotrotz war E in der Lage, noch im April 2022 nach

Peru und im Dezember 2022 wieder in die Schweiz zu reisen, was gerade für ihre

Selbständigkeit und Unabhängigkeit von der Betreuung durch Drittpersonen oder

ihren Enkel spricht. Neben der fehlenden Unterstützungsbedürftigkeit der

Grossmutter wäre auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der seit

März 2023 für mehr als ein Jahr täglich (bzw. Montag bis Freitag) einen Deutsch

Intensivkurs an der I-Schule besucht, zeitlich in der Lage wäre, seine

Grossmutter im Bedarfsfall zu unterstützen.

Damit kann der Beschwerdeführer keinen

Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten. Eine Unklarheit im

Sachverhalt liegt nicht vor, weshalb sich die eventualiter beantragte

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer

Sachverhaltsabklärungen erübrigt.

2.7

Unbehelflich

sind schliesslich die Hinweise auf hängige Gesetzesprojekte zur Behebung der

Inländerdiskriminierung im Verhältnis zum Familiennachzug im

freizügigkeitsrechtlichen Bereich. Abzustellen ist auf die aktuelle Rechtslage

(VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050, S. 4.2). Für die beantragte

Sistierung und Bewilligung des prozessualen Aufenthalts bis zum Inkrafttreten

der Gesetzesnovelle besteht daher kein Raum.

3.

3.1

Zu prüfen

bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls allenfalls aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG einen

Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

3.2

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die

Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich

in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen

müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und

Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl.

VGr, 18. Juli 2023, VB.2023.00323, S. 3.6.2 [noch nicht auf www.vgr.zh.ch

veröffentlicht]). Die Anerkennung eines persönlichen

Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der

einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein

die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der

Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten

zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss

darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann,

in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl.

BGE 130 II 39 S. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140; VGr, 6. April

2022, VB.2021.00759, S. 7.1). Da die Erteilung einer

Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann

das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr

Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 25 f.; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318,

S. 5.1).

3.3

Der

Beschwerdeführer widerspricht der Annahme der Vorinstanz, dass er als

alleinstehende, gesunde und kinderlose Person und dank seiner guten Ausbildung

über gute Chancen verfüge, in Peru ein eigenständiges Leben aufzubauen. Seine

Wiedereingliederung in Peru bzw. seine Existenz sei stark gefährdet: Zum einen,

weil er mangels Berufsausbildung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne; zum

anderen, weil er ohne Unterstützung kein Studium beginnen könne. Durch den

viel zu frühen Tod seiner Mutter sei die Möglichkeit, während eines Studiums

weiterhin bei seiner Mutter zu wohnen, weggefallen. Auch fehle es an jeglicher

wirtschaftlichen Unterstützung. Bei einer Rückkehr nach Peru könne er auch

nicht auf weitere Verwandte zurückgreifen und bestehe auch sonst kein

tragfähiges Netz, das ihn unterstütze. Die von der Grossmutter in der Schweiz

erbrachten Naturalleistungen liessen sich nicht nach Peru exportieren und über

freie finanzielle Mittel verfüge die Grossmutter auch nicht. Eine entsprechende

Unterstützung sei daher nur in der Schweiz möglich.

3.4

Der

Beschwerdeführer hält sich – nebst früheren Kurzaufenthalten als Kind – erst

seit elf Monaten in der Schweiz auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern innert

dieser kurzen Zeit eine derart enge Bindung an die Schweiz hätte stattfinden

können, dass das Leben anderswo, insbesondere im Heimatland, nicht mehr möglich

wäre. Dies zumal sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Dezember 2022

sein ganzes Leben in Peru aufgehalten hat. Dass für ihn eine Rückkehr mit einer

wirtschaftlichen bzw. finanziellen Herausforderung verbunden sein wird, ohne

dass er auf die Unterstützung weiterer dort lebender Verwandter zählen könnte,

mag zutreffen. Indes strebt der Beschwerdeführer hier wie zuvor in Peru an, ein

Studium zu beginnen. Ein solches ist sowohl in der Schweiz als auch in Peru mit

Kosten verbunden, für welche er – allenfalls mit Hilfe seiner Grossmutter – aufkommen

muss. In der Schweiz steht das Einsparen von Lebenshaltungskosten durch eine

Wohngemeinschaft mit der Grossmutter den hohen Kursgebühren für das Erlernen

der deutschen Sprache gegenüber, welche sich allein für ein Jahr Unterricht bei

der I-Schule auf Fr. 10'950.- beliefen. In Peru könnte der

Beschwerdeführer dank seiner fliessenden Spanisch- und Englischkenntnisse ohne

Überwindung von Sprachhürden (und den damit verbundenen Kosten) ein Studium

beginnen. Ein persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. Nach dem Gesagten

erscheint auch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AIG sind nicht ersichtlich, da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers

insgesamt möglich und zumutbar ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--; Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).