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Entscheid

VB.2023.00443

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00443

4. Oktober 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24859)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00443

Urteil

der 2. Kammer

vom 4. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1981 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde am 9. Juni 1996 von seinen

Eltern in die Schweiz nachgezogen, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde. Vom 17. Mai 2006 bis zum 18. November 2010 war er mit

der 1972 geborenen bulgarischen Staatsangehörigen D verheiratet. Aus seiner

anschliessenden Beziehung mit der bulgarischen Staatsangehörigen E entstammen

die Kinder F (geboren 2011) und G (geboren 2013), wobei die Tochter F

inzwischen über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.

Der Beschwerdeführer musste

zwischen Dezember 2001 und September 2003, im November 2006, im Juni und Juli

2011 und von Februar 2013 bis Dezember 2014 ganz oder ergänzend zu seinem

Erwerbseinkommen mit insgesamt rund Fr. 122'600.- von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Zudem generierte er hohe Schulden und in den zuständigen

Betreibungsämtern sind Schuldbetreffnisse im Gesamtbetrag von rund 1 Mio.

Franken verzeichnet. Überdies wurde über ihn als Inhaber des Einzelunternehmens

Firma H Ende 2009 der Konkurs eröffnet. Danach führte er als

Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ab Februar 2015 durch

Misswirtschaft innert vier Jahren sechs Gesellschaften in den Konkurs (I GmbH,

J GmbH, K GmbH, L GmbH, M GmbH, N GmbH), weshalb ihm

vom Bezirksgericht Winterthur am 9. November 2020 für drei Jahre untersagt

wurde, als Einzelunternehmer oder als Organ einer juristischen Person tätig zu

werden und sich in dieser Funktion ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Ungeachtet dieses Tätigkeitsverbotes war der Beschwerdeführer danach weiterhin

für zahlreiche Unternehmen als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat tätig und im

Handelsregister in dieser Funktion eingetragen (überwiegend als Neueintragung):

O GmbH (in Liquidation) sowie 20 weitere Firmen, davon

14 in Liquidation.

Bis auf die sechs

letztgenannten Gesellschaften musste über sämtliche der oben genannten

Unternehmen zwischen Juni 2021 und Juni 2023 der Konkurs eröffnet

oder die Auflösung beschlossen werden.

Weiter erwirkte der

Beschwerdeführer folgende Straferkenntnisse gegen sich:

-

Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen Diebstahl und Sachbeschädigung

gemäss Urteil des Bezirksgerichts vom 14. Juni 2001,

-

Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen Drohung gemäss Urteil des

Bezirksgerichts Winterthur vom 19. April 2004;

-

Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Gesamtstrafe zum vorgenannten Urteil

wegen mehrfacher (teils grober) Verkehrsregelverletzungen, mehrfachen Fahrens

eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis bzw. in angetrunkenem Zustand,

mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern gemäss Urteil des Bezirksgerichts vom 19. April

2004;

-

Bussen von zweimal Fr. 550.- bzw. Fr. 650.- und Fr. 750.-

wegen wiederholter Verstösse gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März

2009 (PBG) gemäss Strafbefehlen des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom

23. November 2015, 21. März 2016, 14. Juni 2016 und 14. September

2017;

-

Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen mehrfachen

Betrugs gemäss Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Mai 2019;

-

Busse von Fr. 700.- wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren und

gegen eine amtliche Verfügung gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des

Bezirks Winterthur vom 4. November 2019;

-

Busse von Fr. 150.- wegen wiederholter Benutzung der Bahn ohne

gültigen Fahrausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom

20. März 2020;

-

Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen mehrfacher Misswirtschaft und

Unterlassung der Buchführung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. November

2020;

-

Busse von Fr. 400.- wegen Zechprellerei und eines geringfügigen

Vermögensdelikts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 6. Dezember

2022.

Hinzu kommen zahlreiche weitere Bussenverfügungen wegen

diverser Übertretungen sowie eingeleitete Ermittlungen und Strafverfahren in

Zusammenhang mit der fortgesetzten Konkursreiterei des Beschwerdeführers und

der Missachtung des gegen ihn verhängten Tätigkeitsverbots (siehe dazu die

Berichte der Kantonspolizei Zürich vom 13. Dezember 2021, 24. März

2023, 18. April 2023 und 28. April 2023, 16. Mai 2023, 31. Mai

2023, 19. Juni 2023, 21. Juni 2023 und 4. Juli 2023).

Nachdem der Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit

bereits am 9. August 2001, 14. September 2004 und 10. Mai 2010

verwarnt worden war, wurde seine Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner

fortgesetzten Delinquenz und Schuldenwirtschaft am 18. September 2020

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt (Rückstufung). Da er

die in der Rückstufungsverfügung festgehaltenen Bedingungen (Schuldenabbau,

Aufnahme einer unselbständigen und existenzsichernden Erwerbstätigkeit und

Kooperation mit den Behörden) nicht einhielt, wurde ihm mit in Rechtskraft

erwachsener Verfügung vom 12. Januar 2023 die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung verweigert, unter Ansetzung einer später bis zum 15. Juni

2023 erstreckten Ausreisefrist.

Hierauf verweigerte das Zivilstandsamt Winterthur am 24. Mai

2023 die Fortsetzung eines bereits am 17. Oktober 2022 eingeleiteten

Ehevorbereitungsverfahrens mit der bulgarischen Staatsangehörigen B

(nachfolgend: die Verlobte bzw. die Beschwerdeführerin). Diese ist seit dem 5. April

2022 in der Schweiz gemeldet, wo ihr gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen

Bestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Am 31. Mai 2023 belegte das Staatssekretariat für

Migration (SEM) den Beschwerdeführer mit einer Einreisesperre.

Am 5. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Vorbereitung seiner

Heirat mit seiner Verlobten. Hierauf wies das Migrationsamt am 5. Juni

2023 das Gesuch ab, soweit es darauf überhaupt eintrat. Die

Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat seien aufgrund der Schuldenwirtschaft

und Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der

freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben nicht offensichtlich erfüllt. Zudem sei

aufgrund diverser Versäumnisse des Beschwerdeführers nicht mit einem zeitnahen

Eheschluss zu rechnen. Weiter hielt das Migrationsamt fest, dass der

Beschwerdeführer bis zum 15. Juni 2023 die Schweiz und den Schengenraum zu

verlassen habe.

Am 12. Juni 2023 kündigte das SEM an, auch unter

Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers ein vierjähriges

Einreiseverbot verhängen zu wollen.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2023 ab, soweit

es auf diesen eintrat. Zudem wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Juli

2023.

angesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 9. August 2023 liessen der

Beschwerdeführer und dessen Verlobte dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei

der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen. Eventualiter sei

das Verfahren zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw.

subeventualiter an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um Sistierung

der Ausreisefrist während des laufenden Verfahrens, Erteilung der

aufschiebenden Wirkung, Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht und die Einreichung weiterer

Beweismittel vorbehalten.

Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2023 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen

Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung über keinen Aufenthaltstitel mehr

verfügt und ihm auch die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde kein

prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermag. Gleichwohl ordnete es an,

dass auf Vollziehungsvorkehrungen einstweilen zu verzichten sei. Sodann wurden

die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen Gelegenheit zur

Stellungnahme eingeräumt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Personen,

die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier

verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB zuerst ihren

Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in

Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in

Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung

einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog

ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass

die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den

Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw.

Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz

offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30

Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats

für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5).

Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll

schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür

zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das

heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar

2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).

Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen

bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr

viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der

Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,

unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2

lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche

Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar

ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck

(sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während

der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat

(Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das

blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines

Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer

Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen

getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1

[nicht rechtskräftig]).

2.2

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung über keinen Aufenthaltstitel in

der Schweiz mehr verfügt und das Land nach Ablauf der ihm angesetzten

Ausreisefrist (15. Juli 2023) grundsätzlich hätte verlassen müssen.

Derzeit hält er sich lediglich aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten

Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im

Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine

Legalisierung seines Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu

prüfen.

3.

3.1

Das

vorliegend zu beurteilende Begehren um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung betrifft zwar nicht direkt

die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem Eheschluss, die

Bewilligungserteilung hängt jedoch im dargelegten Sinne gleichwohl davon ab, ob

die Zulassungsvoraussetzungen hierfür offensichtlich erfüllt sind oder nicht.

Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit in Rechtskraft

erwachsener Verfügung vom 12. Januar 2023 nicht mehr verlängert, nachdem

er die in der Rückstufungsverfügung vom 18. September 2020 festgehaltenen

Bedingungen (Schuldenabbau, Aufnahme einer unselbständigen und

existenzsichernden Erwerbstätigkeit und Kooperation mit den Behörden) nicht

einhielt. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, inwieweit der

Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf erneute Prüfung seines

Anwesenheitsrechts bzw. die Prüfung seines Begehrens um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung hat.

3.2

Auch wenn

über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig

entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch

einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere,

rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um

eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die

dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines

neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer

wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;

VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in

BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011,

VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann

materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei

Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1;

BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Das Institut der Wiedererwägung bzw. der

Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse

nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar

2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).

Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr

weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3

und VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August

2018, VB.2018.00297, E. 2.1).

3.3

Der

Beschwerdeführer war bereits im Verfahren betreffend die Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung mit seiner Verlobten liiert und kündigte schon

bei seiner polizeilichen Befragung vom 9. September 2022 an, diese

Dispositiv

demnächst zu heiraten. Sodann hatte er bereits am 17. Oktober 2022, das

heisst knapp zwei Monate vor der Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung, ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Die

Heiratspläne des Beschwerdeführers konnten damit bereits bei der Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung in die Interessenabwägung miteinbezogen werden

und eine unzureichende Würdigung derselben – bzw. die Nichtanwendung

freizügigkeitsrechtlicher Grundsätze durch die Bewilligungsbehörde – hätte

bereits damals auf dem Rechtsmittelweg gerügt werden können und müssen. Es

erscheint deshalb zweifelhaft, dass die Beschwerdeführenden überhaupt Anspruch

auf die Prüfung ihres Begehrens um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Heiratsvorbereitung haben, nachdem ihre Heiratspläne bereits vor der

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bekannt waren, sie damals schon

ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hatten und sie sich ansonsten auf dem

Rechtsmittelweg hätten wehren müssen, wenn sie die damalige Interessenabwägung

bzw. Rechtsanwendung des Migrationsamts hätten beanstanden wollen. Wie es sich

damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer im Sinn

nachfolgender Erwägungen die Zulassungsvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt

und damit auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung nicht gegeben sind.

4.

Gemäss Aktenlage und den Erwägungen des unangefochten in

Rechtskraft erwachsenen migrationsamtlichen Entscheids vom 12. Januar 2023

hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz in

mutwilliger Weise über 1 Mio. Franken Schulden angehäuft, wobei er auch nach

der Rückstufung seiner Bewilligung weitere Schulden generierte und damit die

mit der Rückstufungsverfügung vom 18. September 2020 festgehaltenen

Bedingungen nicht einhielt. Sein Verhalten erfüllte damit die Widerrufsgründe

von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs.

1 lit. b VZAE als auch von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, was

grundsätzlich unstrittig ist. Weiter ist der Beschwerdeführer wiederholt und

teilweise schwerwiegend straffällig geworden. Sodann hat das Migrationsamt

bereits bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die grundrechtlich

geschützten Beziehungen des Beschwerdeführers zutreffend mit dem öffentlichen

Fernhalteinteresse abgewogen und ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die

damalige Interessenslage in wenigen Monaten grundlegend verändert haben sollte.

Soweit auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers überhaupt näher

einzugehen ist, kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des

Migrationsamts im Entscheid vom 12. Januar 2023 und die diesbezüglichen

Ausführungen der Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren verwiesen werden, zumal

die Beschwerdeführenden die diesbezüglichen Erwägungen in ihrer Beschwerde

nicht substanziiert infrage stellen. Näher zu prüfen bleibt damit lediglich

noch, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die im Verfahren betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht erörterten

freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu

erteilen ist.

5.

5.1

5.1.1 Gemäss Art. 2

Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für Staatsangehörige eines

Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Vorbehaltlich einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell

bestehende Ehe haben Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen oder

aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern gemäss Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 12

Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7 lit. d und e FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I

FZA Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige Auf­enthalts­erlaubnis

(vgl. auch BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

5.1.2 Der Nachzug von Verlobten vor Eheschluss

ist im FZA grundsätzlich nicht geregelt und diese zählen auch nicht zum Kreis

der Familienangehörigen im Sinne von Art. 7 lit. d und e FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a-c Anhang I FZA (vgl. Thomas

Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht,

3. A., Basel 2022, § 23.103; Astrid Epiney/Andreas Faeh, Zum

Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht,

in: Alberto Achermann et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, S. 60 f.;

vgl. auch Ziff. 7.1.2 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum VFP

(Weisungen VFP) des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Soweit

Konkubinatspartner unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu

subsumieren sind, erscheint nach bundesgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit

sich hieraus überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2;

abweichend unter Verweis auf die nicht direkt anwendbare

Unionsbürgerrechtslinie aber VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.).

Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen

Bestimmungen stünde Konkubinatspartnern von EU-Bürgern eine entsprechende

Bewilligung jedoch höchstens dann zu, wenn dem Konkubinatspartner durch die originär aufenthaltsberechtigte

Person Unterhalt gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in

häuslicher Gemeinschaft leben würden. Hierbei darf aber jedenfalls eine gewisse

Dauer und Festigung des Konkubinats verlangt werden, worauf insbesondere eine

gemeinsame Haushaltsführung, eine unmittelbar bevorstehende Heirat oder das

Vorhandensein gemeinsamer Kinder hindeuten können (vgl. VGr, 8. Januar

2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.).

5.1.3 Die Bewilligung des Aufenthalts kann

sodann gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 23 Abs. 2

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP,

vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP)

verweigert werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere

die Verurteilung zu einer längerfristigen – das heisst überjährigen –

Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) oder sonstige schwerwiegende Verstösse gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG, wobei im freizügigkeitsrechtlichen Bereich gemäss Art. 5

Anhang I FZA darüber hinaus eine hinreichend schwere und gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erforderlich

ist (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Gewalt- und

schwere Drogendelikte sind zwar in besonderem Masse geeignet, eine

schwerwiegende Gefährdung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA zu begründen,

jedoch kann auch die wiederholte Verurteilung wegen anderen Delikten eine

hinreichende Gefährdungslage begründen (vgl. BGr, 17. Juli 2015,

2C_891/2014, E. 3.4; vgl. auch BGE 134 II 25 [im Ausland begangene

Steuerdelikte] und BGr, 17. August 2010, 2C_845/2009). Dabei kann auch

eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche für sich genommen noch nicht

geeignet sind, eine entsprechende Gefährdungslage zu begründen, ausreichen,

wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (BGr, 8. Dezember 2016,

2C_74/2016, E. 2.3). Hingegen ist die blosse Anhäufung von Schulden nicht

geeignet, eine entsprechende Gefährdungslage zu begründen (BGr, 15. Februar

2019, 2C_479/2018, E. 3.4). Die sogenannte Konkursreiterei kann hingegen

zumindest bei entsprechender strafrechtlicher Verurteilung eine schwerwiegende

Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne der

freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen begründen. Sodann kann die Schuldenlage

jedenfalls bei der Einschätzung der Legalprognose mitberücksichtigt werden. Bei

Vorliegen entsprechender Widerrufsgründe sind auch Eingriffe in das Recht auf

Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender

Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV doch

auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines

Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu beurteilen sind (vgl.

BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer möchte sich mit einer in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen verheiraten, mit welcher

er gemäss Aktenlage seit dem 15. Januar 2023 zusammenlebt, verlobt ist und

die vor Verwaltungsgericht ebenfalls als beschwerdeführende Partei auftritt.

Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen

könnten aus dieser noch nicht formalisierten Beziehung höchstens dann

freizügigkeitsrechtliche Rechte abgeleitet werden, wenn die Verlobte dem

Beschwerdeführer Unterhalt gewähren würde oder sie bereits im Herkunftsland in

häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätten. Beides ist vorliegend nicht der

Fall bzw. wird von den Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht zumindest

nicht substanziiert behauptet. Bereits aus diesem Grund entfallen

freizügigkeitsrechtliche Bleiberechte des Beschwerdeführers.

5.2.2

Sollte gleichwohl von freizügigkeitsrechtlichen Ansprüchen ausgegangen

werden bzw. solche zumindest nach dem geplanten Eheschluss in Betracht gezogen

werden, impliziert das bisherige Legalverhalten des Beschwerdeführers

offenkundig eine hinreichende schwere und gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinn von Art. 5

Anhang I FZA: Zwar handelte es sich bei dessen letzten Straftat vom 9. August

2022 (Zechprellerei) aufgrund des geringfügigen Deliktsbetrags lediglich um

eine Übertretung, jedoch reiht sich diese Tat in eine lange Reihe von

Straftaten ein und ist deshalb keineswegs zu bagatellisieren. Die bis in die

jüngste Vergangenheit weiter fortgesetzte Delinquenz des Beschwerdeführers legt

vielmehr nahe, dass dieser weiterhin nicht gewillt ist, sich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten. Weder laufende Probezeiten, noch die zahlreichen

ausländerrechtlichen Verwarnungen, noch hängige Bewilligungsverfahren, noch die

verfügte Rückstufung und seine Beziehung zu seiner Verlobten konnten den

Beschwerdeführer bislang von weiterer Delinquenz abhalten. Insgesamt summieren

sich die erwirkten Freiheitsstrafen auf 32 Monate auf und die letzte

Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe liegt noch keine zwei Jahre

zurück. Hinzu kommen Geldstrafen und zahlreiche Bussen. Auch wenn der

Beschwerdeführer bislang überwiegend Vermögensdelikte und betreibungsrechtliche

Verstösse beging und seine Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe

bereits Jahre zurückliegt, ist seine persistente Delinquenz hinreichend, um

auch im freizügigkeitsrechtlichen Kontext von einer weiter fortbestehenden und

schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen.

Die mutwillige

Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers und die diversen Konkurse seiner

Unternehmen vermögen eine solche Gefährdungslage zwar für sich genommen nicht

zu begründen, erhöhen jedoch die Rückfallgefahr noch weiter, nachdem die

bisherige Delinquenz teilweise in Zusammenhang mit der Verschuldung des

Beschwerdeführers stand und dessen nach wie vor prekäre finanzielle

Verhältnisse klar einen deliktsfördernden situativen Faktor darstellen.

Insbesondere die Verurteilungen wegen mehrfacher Misswirtschaft stehen in einem

engen Zusammenhang mit der Verschuldenssituation des Beschwerdeführers und

dessen bis in die jüngste Vergangenheit weiter fortgesetzte Konkursreiterei.

Sodann kann offenbleiben, inwieweit die eingeleitete Strafuntersuchung und die

wiederholte Missachtung des vom Bezirksgerichts Winterthur am 9. November

2020 ausgesprochenen Tätigkeitsverbots vor einer rechtskräftigen Verurteilung

des Beschwerdeführers in dessen Legalprognose miteinbezogen werden dürfen.

Ebenso kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer wegen der diversen neuen

Konkurse erneut eine Verurteilung wegen mehrfacher Misswirtschaft etc. droht.

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers kann sich

damit klarerweise nicht auf ein freizügigkeitsrechtliches oder

konventionsrechtliches Bleiberecht stützten.

6.

Weiter ist festzuhalten, dass auch das Recht auf Ehe nach Art. 14

bzw. Art. 12 EMRK dem Beschwerdeführer kein Recht auf Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung einräumt: Zwar kann dieses Recht

nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

und des Bundesgerichts auch von Personen angerufen werden, die sich

(inzwischen) illegal in einem Mitgliedstaat bzw. der Schweiz aufhalten (EGMR,

14. Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07, §§ 82 ff., www.echr.coe.int;

BGE 137 I 351 E. 3). Jedoch ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder

Aufenthaltsduldung zum Zweck des Eheschlusses zumindest dort zu verweigern, wo

feststeht, dass die Zulassungsvoraussetzungen auch nach dem Eheschluss nicht

erfüllt sein werden (BGE 137 I 351 E. 3.6; vgl. auch Thomas Geiser/Felix

Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,

Basel 2022, § 23.49, mit Hinweisen).

7.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass zweifelhaft

erscheint, ob auf das Begehren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Ehevorbereitung erstinstanzlich überhaupt hätte eingetreten werden müssen,

nachdem über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erst kurz zuvor in

Kenntnis von dessen Heiratsplänen rechtskräftig entschieden wurde und es am

Beschwerdeführer und dessen Verlobter gelegen wäre, eine fehlerhafte Rechtsanwendung

oder Interessenabwägung rechtzeitig im damaligen (Rechtsmittel-)Verfahren zu

rügen. Jedenfalls stehen der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

weiterhin die vom Beschwerdeführer gesetzten Widerrufsgründe entgegen, ohne

dass freizügigkeits- oder konventionsrechtliche Bewilligungsansprüche bestehen

oder sich die Interessenabwägung seit dem rechtskräftigen migrationsamtlichen

Entscheid vom 12. Januar 2023 zugunsten der Beschwerdeführenden verschoben

hat. Eher ist das Gegenteil der Fall, nachdem der Beschwerdeführer mit weiteren

Gesellschaften Konkurs ging und deshalb weitere Strafverfahren wegen

Misswirtschaft etc. gegen ihn hängig sind. Unabhängig vom Ausgang der laufenden

Strafermittlungen ist das Verfahren aber bereits spruchreif und ist die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind den beiden Beschwerdeführenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Entsprechend dem

Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens nicht geboten.

8.2 Da die

Begehren der Beschwerdeführenden aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auch ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Es kann offenbleiben, ob die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführenden ihre Prozessbedürftigkeit hinreichend

nachgewiesen haben, wobei hierfür nicht allein die aktenkundige finanzielle

Situation des Beschwerdeführers, sondern auch diejenige seiner ebenfalls

Beschwerde führenden Verlobten zu berücksichtigen wäre.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das

Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).