VB.2023.00443
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00443
4. Oktober 2023Deutsch21 min
(URT.2023.24859)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00443
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1981 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde am 9. Juni 1996 von seinen
Eltern in die Schweiz nachgezogen, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde. Vom 17. Mai 2006 bis zum 18. November 2010 war er mit
der 1972 geborenen bulgarischen Staatsangehörigen D verheiratet. Aus seiner
anschliessenden Beziehung mit der bulgarischen Staatsangehörigen E entstammen
die Kinder F (geboren 2011) und G (geboren 2013), wobei die Tochter F
inzwischen über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.
Der Beschwerdeführer musste
zwischen Dezember 2001 und September 2003, im November 2006, im Juni und Juli
2011 und von Februar 2013 bis Dezember 2014 ganz oder ergänzend zu seinem
Erwerbseinkommen mit insgesamt rund Fr. 122'600.- von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Zudem generierte er hohe Schulden und in den zuständigen
Betreibungsämtern sind Schuldbetreffnisse im Gesamtbetrag von rund 1 Mio.
Franken verzeichnet. Überdies wurde über ihn als Inhaber des Einzelunternehmens
Firma H Ende 2009 der Konkurs eröffnet. Danach führte er als
Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ab Februar 2015 durch
Misswirtschaft innert vier Jahren sechs Gesellschaften in den Konkurs (I GmbH,
J GmbH, K GmbH, L GmbH, M GmbH, N GmbH), weshalb ihm
vom Bezirksgericht Winterthur am 9. November 2020 für drei Jahre untersagt
wurde, als Einzelunternehmer oder als Organ einer juristischen Person tätig zu
werden und sich in dieser Funktion ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Ungeachtet dieses Tätigkeitsverbotes war der Beschwerdeführer danach weiterhin
für zahlreiche Unternehmen als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat tätig und im
Handelsregister in dieser Funktion eingetragen (überwiegend als Neueintragung):
O GmbH (in Liquidation) sowie 20 weitere Firmen, davon
14 in Liquidation.
Bis auf die sechs
letztgenannten Gesellschaften musste über sämtliche der oben genannten
Unternehmen zwischen Juni 2021 und Juni 2023 der Konkurs eröffnet
oder die Auflösung beschlossen werden.
Weiter erwirkte der
Beschwerdeführer folgende Straferkenntnisse gegen sich:
-
Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen Diebstahl und Sachbeschädigung
gemäss Urteil des Bezirksgerichts vom 14. Juni 2001,
-
Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen Drohung gemäss Urteil des
Bezirksgerichts Winterthur vom 19. April 2004;
-
Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Gesamtstrafe zum vorgenannten Urteil
wegen mehrfacher (teils grober) Verkehrsregelverletzungen, mehrfachen Fahrens
eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis bzw. in angetrunkenem Zustand,
mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern gemäss Urteil des Bezirksgerichts vom 19. April
2004;
-
Bussen von zweimal Fr. 550.- bzw. Fr. 650.- und Fr. 750.-
wegen wiederholter Verstösse gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März
2009 (PBG) gemäss Strafbefehlen des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom
23. November 2015, 21. März 2016, 14. Juni 2016 und 14. September
2017;
-
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen mehrfachen
Betrugs gemäss Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Mai 2019;
-
Busse von Fr. 700.- wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren und
gegen eine amtliche Verfügung gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des
Bezirks Winterthur vom 4. November 2019;
-
Busse von Fr. 150.- wegen wiederholter Benutzung der Bahn ohne
gültigen Fahrausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom
20. März 2020;
-
Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen mehrfacher Misswirtschaft und
Unterlassung der Buchführung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. November
2020;
-
Busse von Fr. 400.- wegen Zechprellerei und eines geringfügigen
Vermögensdelikts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 6. Dezember
2022.
Hinzu kommen zahlreiche weitere Bussenverfügungen wegen
diverser Übertretungen sowie eingeleitete Ermittlungen und Strafverfahren in
Zusammenhang mit der fortgesetzten Konkursreiterei des Beschwerdeführers und
der Missachtung des gegen ihn verhängten Tätigkeitsverbots (siehe dazu die
Berichte der Kantonspolizei Zürich vom 13. Dezember 2021, 24. März
2023, 18. April 2023 und 28. April 2023, 16. Mai 2023, 31. Mai
2023, 19. Juni 2023, 21. Juni 2023 und 4. Juli 2023).
Nachdem der Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit
bereits am 9. August 2001, 14. September 2004 und 10. Mai 2010
verwarnt worden war, wurde seine Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner
fortgesetzten Delinquenz und Schuldenwirtschaft am 18. September 2020
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt (Rückstufung). Da er
die in der Rückstufungsverfügung festgehaltenen Bedingungen (Schuldenabbau,
Aufnahme einer unselbständigen und existenzsichernden Erwerbstätigkeit und
Kooperation mit den Behörden) nicht einhielt, wurde ihm mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 12. Januar 2023 die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung verweigert, unter Ansetzung einer später bis zum 15. Juni
2023 erstreckten Ausreisefrist.
Hierauf verweigerte das Zivilstandsamt Winterthur am 24. Mai
2023 die Fortsetzung eines bereits am 17. Oktober 2022 eingeleiteten
Ehevorbereitungsverfahrens mit der bulgarischen Staatsangehörigen B
(nachfolgend: die Verlobte bzw. die Beschwerdeführerin). Diese ist seit dem 5. April
2022 in der Schweiz gemeldet, wo ihr gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen
Bestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Am 31. Mai 2023 belegte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) den Beschwerdeführer mit einer Einreisesperre.
Am 5. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Vorbereitung seiner
Heirat mit seiner Verlobten. Hierauf wies das Migrationsamt am 5. Juni
2023 das Gesuch ab, soweit es darauf überhaupt eintrat. Die
Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat seien aufgrund der Schuldenwirtschaft
und Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der
freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben nicht offensichtlich erfüllt. Zudem sei
aufgrund diverser Versäumnisse des Beschwerdeführers nicht mit einem zeitnahen
Eheschluss zu rechnen. Weiter hielt das Migrationsamt fest, dass der
Beschwerdeführer bis zum 15. Juni 2023 die Schweiz und den Schengenraum zu
verlassen habe.
Am 12. Juni 2023 kündigte das SEM an, auch unter
Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers ein vierjähriges
Einreiseverbot verhängen zu wollen.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2023 ab, soweit
es auf diesen eintrat. Zudem wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Juli
2023.
angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 9. August 2023 liessen der
Beschwerdeführer und dessen Verlobte dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen. Eventualiter sei
das Verfahren zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw.
subeventualiter an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um Sistierung
der Ausreisefrist während des laufenden Verfahrens, Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht und die Einreichung weiterer
Beweismittel vorbehalten.
Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2023 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen
Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung über keinen Aufenthaltstitel mehr
verfügt und ihm auch die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde kein
prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermag. Gleichwohl ordnete es an,
dass auf Vollziehungsvorkehrungen einstweilen zu verzichten sei. Sodann wurden
die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Personen,
die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier
verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB zuerst ihren
Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in
Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung
einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog
ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass
die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den
Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw.
Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz
offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30
Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats
für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5).
Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll
schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür
zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das
heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar
2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).
Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen
bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr
viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der
Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,
unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2
lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar
ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck
(sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während
der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat
(Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das
blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines
Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer
Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen
getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1
[nicht rechtskräftig]).
2.2
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung über keinen Aufenthaltstitel in
der Schweiz mehr verfügt und das Land nach Ablauf der ihm angesetzten
Ausreisefrist (15. Juli 2023) grundsätzlich hätte verlassen müssen.
Derzeit hält er sich lediglich aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten
Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im
Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine
Legalisierung seines Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu
prüfen.
3.
3.1
Das
vorliegend zu beurteilende Begehren um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung betrifft zwar nicht direkt
die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem Eheschluss, die
Bewilligungserteilung hängt jedoch im dargelegten Sinne gleichwohl davon ab, ob
die Zulassungsvoraussetzungen hierfür offensichtlich erfüllt sind oder nicht.
Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 12. Januar 2023 nicht mehr verlängert, nachdem
er die in der Rückstufungsverfügung vom 18. September 2020 festgehaltenen
Bedingungen (Schuldenabbau, Aufnahme einer unselbständigen und
existenzsichernden Erwerbstätigkeit und Kooperation mit den Behörden) nicht
einhielt. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, inwieweit der
Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf erneute Prüfung seines
Anwesenheitsrechts bzw. die Prüfung seines Begehrens um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung hat.
3.2
Auch wenn
über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig
entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere,
rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um
eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die
dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines
neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer
wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;
VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in
BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011,
VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann
materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei
Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1;
BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Das Institut der Wiedererwägung bzw. der
Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse
nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar
2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).
Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr
weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3
und VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August
2018, VB.2018.00297, E. 2.1).
3.3
Der
Beschwerdeführer war bereits im Verfahren betreffend die Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung mit seiner Verlobten liiert und kündigte schon
bei seiner polizeilichen Befragung vom 9. September 2022 an, diese
Dispositiv
demnächst zu heiraten. Sodann hatte er bereits am 17. Oktober 2022, das
heisst knapp zwei Monate vor der Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung, ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Die
Heiratspläne des Beschwerdeführers konnten damit bereits bei der Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung in die Interessenabwägung miteinbezogen werden
und eine unzureichende Würdigung derselben – bzw. die Nichtanwendung
freizügigkeitsrechtlicher Grundsätze durch die Bewilligungsbehörde – hätte
bereits damals auf dem Rechtsmittelweg gerügt werden können und müssen. Es
erscheint deshalb zweifelhaft, dass die Beschwerdeführenden überhaupt Anspruch
auf die Prüfung ihres Begehrens um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Heiratsvorbereitung haben, nachdem ihre Heiratspläne bereits vor der
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bekannt waren, sie damals schon
ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hatten und sie sich ansonsten auf dem
Rechtsmittelweg hätten wehren müssen, wenn sie die damalige Interessenabwägung
bzw. Rechtsanwendung des Migrationsamts hätten beanstanden wollen. Wie es sich
damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer im Sinn
nachfolgender Erwägungen die Zulassungsvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt
und damit auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung nicht gegeben sind.
4.
Gemäss Aktenlage und den Erwägungen des unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen migrationsamtlichen Entscheids vom 12. Januar 2023
hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz in
mutwilliger Weise über 1 Mio. Franken Schulden angehäuft, wobei er auch nach
der Rückstufung seiner Bewilligung weitere Schulden generierte und damit die
mit der Rückstufungsverfügung vom 18. September 2020 festgehaltenen
Bedingungen nicht einhielt. Sein Verhalten erfüllte damit die Widerrufsgründe
von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs.
1 lit. b VZAE als auch von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, was
grundsätzlich unstrittig ist. Weiter ist der Beschwerdeführer wiederholt und
teilweise schwerwiegend straffällig geworden. Sodann hat das Migrationsamt
bereits bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die grundrechtlich
geschützten Beziehungen des Beschwerdeführers zutreffend mit dem öffentlichen
Fernhalteinteresse abgewogen und ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die
damalige Interessenslage in wenigen Monaten grundlegend verändert haben sollte.
Soweit auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers überhaupt näher
einzugehen ist, kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des
Migrationsamts im Entscheid vom 12. Januar 2023 und die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren verwiesen werden, zumal
die Beschwerdeführenden die diesbezüglichen Erwägungen in ihrer Beschwerde
nicht substanziiert infrage stellen. Näher zu prüfen bleibt damit lediglich
noch, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die im Verfahren betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht erörterten
freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu
erteilen ist.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 2
Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
Vorbehaltlich einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell
bestehende Ehe haben Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen oder
aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern gemäss Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 12
Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7 lit. d und e FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I
FZA Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis
(vgl. auch BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
5.1.2 Der Nachzug von Verlobten vor Eheschluss
ist im FZA grundsätzlich nicht geregelt und diese zählen auch nicht zum Kreis
der Familienangehörigen im Sinne von Art. 7 lit. d und e FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a-c Anhang I FZA (vgl. Thomas
Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht,
3. A., Basel 2022, § 23.103; Astrid Epiney/Andreas Faeh, Zum
Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht,
in: Alberto Achermann et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, S. 60 f.;
vgl. auch Ziff. 7.1.2 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum VFP
(Weisungen VFP) des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Soweit
Konkubinatspartner unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu
subsumieren sind, erscheint nach bundesgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit
sich hieraus überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2;
abweichend unter Verweis auf die nicht direkt anwendbare
Unionsbürgerrechtslinie aber VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.).
Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen
Bestimmungen stünde Konkubinatspartnern von EU-Bürgern eine entsprechende
Bewilligung jedoch höchstens dann zu, wenn dem Konkubinatspartner durch die originär aufenthaltsberechtigte
Person Unterhalt gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in
häuslicher Gemeinschaft leben würden. Hierbei darf aber jedenfalls eine gewisse
Dauer und Festigung des Konkubinats verlangt werden, worauf insbesondere eine
gemeinsame Haushaltsführung, eine unmittelbar bevorstehende Heirat oder das
Vorhandensein gemeinsamer Kinder hindeuten können (vgl. VGr, 8. Januar
2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.).
5.1.3 Die Bewilligung des Aufenthalts kann
sodann gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 23 Abs. 2
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP,
vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP)
verweigert werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere
die Verurteilung zu einer längerfristigen – das heisst überjährigen –
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) oder sonstige schwerwiegende Verstösse gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG, wobei im freizügigkeitsrechtlichen Bereich gemäss Art. 5
Anhang I FZA darüber hinaus eine hinreichend schwere und gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erforderlich
ist (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Gewalt- und
schwere Drogendelikte sind zwar in besonderem Masse geeignet, eine
schwerwiegende Gefährdung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA zu begründen,
jedoch kann auch die wiederholte Verurteilung wegen anderen Delikten eine
hinreichende Gefährdungslage begründen (vgl. BGr, 17. Juli 2015,
2C_891/2014, E. 3.4; vgl. auch BGE 134 II 25 [im Ausland begangene
Steuerdelikte] und BGr, 17. August 2010, 2C_845/2009). Dabei kann auch
eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche für sich genommen noch nicht
geeignet sind, eine entsprechende Gefährdungslage zu begründen, ausreichen,
wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (BGr, 8. Dezember 2016,
2C_74/2016, E. 2.3). Hingegen ist die blosse Anhäufung von Schulden nicht
geeignet, eine entsprechende Gefährdungslage zu begründen (BGr, 15. Februar
2019, 2C_479/2018, E. 3.4). Die sogenannte Konkursreiterei kann hingegen
zumindest bei entsprechender strafrechtlicher Verurteilung eine schwerwiegende
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne der
freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen begründen. Sodann kann die Schuldenlage
jedenfalls bei der Einschätzung der Legalprognose mitberücksichtigt werden. Bei
Vorliegen entsprechender Widerrufsgründe sind auch Eingriffe in das Recht auf
Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender
Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV doch
auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines
Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu beurteilen sind (vgl.
BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer möchte sich mit einer in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen verheiraten, mit welcher
er gemäss Aktenlage seit dem 15. Januar 2023 zusammenlebt, verlobt ist und
die vor Verwaltungsgericht ebenfalls als beschwerdeführende Partei auftritt.
Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen
könnten aus dieser noch nicht formalisierten Beziehung höchstens dann
freizügigkeitsrechtliche Rechte abgeleitet werden, wenn die Verlobte dem
Beschwerdeführer Unterhalt gewähren würde oder sie bereits im Herkunftsland in
häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätten. Beides ist vorliegend nicht der
Fall bzw. wird von den Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht zumindest
nicht substanziiert behauptet. Bereits aus diesem Grund entfallen
freizügigkeitsrechtliche Bleiberechte des Beschwerdeführers.
5.2.2
Sollte gleichwohl von freizügigkeitsrechtlichen Ansprüchen ausgegangen
werden bzw. solche zumindest nach dem geplanten Eheschluss in Betracht gezogen
werden, impliziert das bisherige Legalverhalten des Beschwerdeführers
offenkundig eine hinreichende schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinn von Art. 5
Anhang I FZA: Zwar handelte es sich bei dessen letzten Straftat vom 9. August
2022 (Zechprellerei) aufgrund des geringfügigen Deliktsbetrags lediglich um
eine Übertretung, jedoch reiht sich diese Tat in eine lange Reihe von
Straftaten ein und ist deshalb keineswegs zu bagatellisieren. Die bis in die
jüngste Vergangenheit weiter fortgesetzte Delinquenz des Beschwerdeführers legt
vielmehr nahe, dass dieser weiterhin nicht gewillt ist, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten. Weder laufende Probezeiten, noch die zahlreichen
ausländerrechtlichen Verwarnungen, noch hängige Bewilligungsverfahren, noch die
verfügte Rückstufung und seine Beziehung zu seiner Verlobten konnten den
Beschwerdeführer bislang von weiterer Delinquenz abhalten. Insgesamt summieren
sich die erwirkten Freiheitsstrafen auf 32 Monate auf und die letzte
Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe liegt noch keine zwei Jahre
zurück. Hinzu kommen Geldstrafen und zahlreiche Bussen. Auch wenn der
Beschwerdeführer bislang überwiegend Vermögensdelikte und betreibungsrechtliche
Verstösse beging und seine Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe
bereits Jahre zurückliegt, ist seine persistente Delinquenz hinreichend, um
auch im freizügigkeitsrechtlichen Kontext von einer weiter fortbestehenden und
schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen.
Die mutwillige
Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers und die diversen Konkurse seiner
Unternehmen vermögen eine solche Gefährdungslage zwar für sich genommen nicht
zu begründen, erhöhen jedoch die Rückfallgefahr noch weiter, nachdem die
bisherige Delinquenz teilweise in Zusammenhang mit der Verschuldung des
Beschwerdeführers stand und dessen nach wie vor prekäre finanzielle
Verhältnisse klar einen deliktsfördernden situativen Faktor darstellen.
Insbesondere die Verurteilungen wegen mehrfacher Misswirtschaft stehen in einem
engen Zusammenhang mit der Verschuldenssituation des Beschwerdeführers und
dessen bis in die jüngste Vergangenheit weiter fortgesetzte Konkursreiterei.
Sodann kann offenbleiben, inwieweit die eingeleitete Strafuntersuchung und die
wiederholte Missachtung des vom Bezirksgerichts Winterthur am 9. November
2020 ausgesprochenen Tätigkeitsverbots vor einer rechtskräftigen Verurteilung
des Beschwerdeführers in dessen Legalprognose miteinbezogen werden dürfen.
Ebenso kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer wegen der diversen neuen
Konkurse erneut eine Verurteilung wegen mehrfacher Misswirtschaft etc. droht.
Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers kann sich
damit klarerweise nicht auf ein freizügigkeitsrechtliches oder
konventionsrechtliches Bleiberecht stützten.
6.
Weiter ist festzuhalten, dass auch das Recht auf Ehe nach Art. 14
bzw. Art. 12 EMRK dem Beschwerdeführer kein Recht auf Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung einräumt: Zwar kann dieses Recht
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
und des Bundesgerichts auch von Personen angerufen werden, die sich
(inzwischen) illegal in einem Mitgliedstaat bzw. der Schweiz aufhalten (EGMR,
14. Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07, §§ 82 ff., www.echr.coe.int;
BGE 137 I 351 E. 3). Jedoch ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder
Aufenthaltsduldung zum Zweck des Eheschlusses zumindest dort zu verweigern, wo
feststeht, dass die Zulassungsvoraussetzungen auch nach dem Eheschluss nicht
erfüllt sein werden (BGE 137 I 351 E. 3.6; vgl. auch Thomas Geiser/Felix
Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,
Basel 2022, § 23.49, mit Hinweisen).
7.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass zweifelhaft
erscheint, ob auf das Begehren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Ehevorbereitung erstinstanzlich überhaupt hätte eingetreten werden müssen,
nachdem über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erst kurz zuvor in
Kenntnis von dessen Heiratsplänen rechtskräftig entschieden wurde und es am
Beschwerdeführer und dessen Verlobter gelegen wäre, eine fehlerhafte Rechtsanwendung
oder Interessenabwägung rechtzeitig im damaligen (Rechtsmittel-)Verfahren zu
rügen. Jedenfalls stehen der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
weiterhin die vom Beschwerdeführer gesetzten Widerrufsgründe entgegen, ohne
dass freizügigkeits- oder konventionsrechtliche Bewilligungsansprüche bestehen
oder sich die Interessenabwägung seit dem rechtskräftigen migrationsamtlichen
Entscheid vom 12. Januar 2023 zugunsten der Beschwerdeführenden verschoben
hat. Eher ist das Gegenteil der Fall, nachdem der Beschwerdeführer mit weiteren
Gesellschaften Konkurs ging und deshalb weitere Strafverfahren wegen
Misswirtschaft etc. gegen ihn hängig sind. Unabhängig vom Ausgang der laufenden
Strafermittlungen ist das Verfahren aber bereits spruchreif und ist die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind den beiden Beschwerdeführenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Entsprechend dem
Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens nicht geboten.
8.2 Da die
Begehren der Beschwerdeführenden aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auch ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Es kann offenbleiben, ob die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden ihre Prozessbedürftigkeit hinreichend
nachgewiesen haben, wobei hierfür nicht allein die aktenkundige finanzielle
Situation des Beschwerdeführers, sondern auch diejenige seiner ebenfalls
Beschwerde führenden Verlobten zu berücksichtigen wäre.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das
Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).