Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00444

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00444

19. September 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24828)

Source djiktzh.ch

Verwaltugsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00444

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 15. Mai 2023 ordnete das Strassenverkehrsamt

gegenüber A eine Abklärung der Fahreignung bei

einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an, wobei das

Gutachten innert sechs Monaten einzureichen sei. Nach unbenutztem Ablauf der

Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels

ausgegangen und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör der definitive

Sicherungsentzug des Führerausweises

auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 6. Juli 2023 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

angeordneten Fahreignungsabklärung und die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wies die

Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

ab.

III.

Am 9. August 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung des

Rekurses wiederherzustellen. Weiter stellte er den prozessualen Antrag, die

aufschiebende Wirkung ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei, eventualiter

nach deren Anhörung, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2023 wurde das

Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

abgewiesen und dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion Frist zur

Vernehmlassung und Stellungnahme sowie zur Einreichung der Akten angesetzt. Am

11.

August 2023 teilte die Sicherheitsdirektion mit, auf eine

Vernehmlassung zu verzichten. Die Akten gingen am 7. September 2023 beim

Verwaltungsgericht ein. Das Strassenverkehrsamt verzichtete

stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

1.2

Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können.

Bei vorsorglichen

Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 19a N. 48).

Dispositiv

Demnach ist auch vorliegend auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens

gegenstandslos.

3.

3.1 Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a

Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dies

trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder

bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark

beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1

lit. b SVG). In diesem Fall dient die Fahreignungsuntersuchung der Klärung

der Frage, ob die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht

wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart

ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist,

sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand

zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b

mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung

den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern

dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der

Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1

S. 86 f.; BGr, 12. Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1; je

mit Hinweisen). Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre

Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre

Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli

2019, 1C_7/2019, E. 3.1).

Bei solchen

verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine

Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt / eine Ärztin mit dem Titel

"Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM

(Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten

Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 an (Art. 28a Abs. 1

lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d

und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV).

3.2 Der Führerausweis

kann bereits vor Abschluss eines Administrativverfahrens vorsorglich entzogen

werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 Abs. 1

VZV). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum

motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und

Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit

in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGr, 20. Juni 2016,

1C_658/2015, E. 2).

4.

4.1 Die

Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung damit, der Verzicht auf einen vorsorglichen

Ausweisentzug erscheine zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

gerechtfertigt, allerdings nur unter der Prämisse, dass die verkehrsmedizinische

Untersuchung nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werde. Der

Beschwerdegegner seinerseits hatte den Entzug der aufschiebenden Wirkung

pauschal mit der Sicherheit des Strassenverkehrs begründet.

4.2 Dem Rekurs

kommt gemäss § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu. Aus besonderen

Gründen kann eine gegenteilige Anordnung getroffen werden (§ 25 Abs. 3 VRG). Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines

Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und

stellt den gesetz­lichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung

bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte

und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche

Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteil droht,

falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil

kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren

Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das

Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob

sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist (vgl.

Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26 ff.).

4.3 Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung führte vorliegend dazu, dass sich der

Beschwerdeführer einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen hätte, bevor

feststeht, ob diese zu Recht angeordnet wurde. Im Resultat würde dem

Beschwerdeführer so der vorsorgliche Rechtsschutz verweigert. Damit dies

ausnahmsweise zulässig ist, wäre darzulegen, dass das öffentliche Interesse am

Schutz der Verkehrssicherheit einen sofortigen Vollzug der angeordneten

Fahreignungsuntersuchung verlangt. An den Nachweis dieses Interesses ist

grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, da die Verweigerung des

vorsorglichen Rechtsschutzes die Wirksamkeit des Rechtswegs tangiert

beziehungsweise den Verfahrensausgang präjudizieren kann (BGr, 28. März

2014, 1C_35/2014, E. 5.2).

4.4 Aus den

angeführten Begründungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz geht nicht

klar hervor, inwiefern die Verkehrssicherheit durch den Entzug der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die angeordnete Fahreignungsabklärung

gewährleistet werden soll. Die Vorinstanz erachtet aber die

Fahreignungsabklärung in Verbindung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung

im Vergleich zu einem vorsorglichen Führerausweisentzug als mildere Massnahme.

Dies trifft wohl zu; allerdings setzt die Anwendung des Grundsatzes "in

maiore minus" voraus, dass auch die Voraussetzungen für die härtere

Massnahme, das heisst hier für einen vorsorglichen Führerausweisentzug, gegeben

sind.

4.5 Der

vorsorgliche Führerausweisentzug setzt nicht nur Zweifel, sondern ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung voraus (Art. 30 Abs. 1 VZV).

Anlässlich der Verkehrskontrolle führte der Beschwerdeführer

4 g Marihuana, circa 2 bis 3 g Haschisch sowie eine Ecstasy-Pille mit

sich. Zudem gab er an, etwa rund 13½ bis 14 Stunden vor Fahrtantritt einen

Joint geraucht zu haben. Ein Speichelvortest ergab für alle getesteten Drogen

ein negatives Resultat. Der Vortest der Urinprobe auf Kokain sowie auf

Amphetamin/Methamphetamin/XTC fiel positiv aus. Bei der Bestätigungsanalyse im

Blut konnten aber weder Kokain noch Kokain-Abbauprodukte noch Amphetamine

festgestellt werden. Die festgestellte THC-Konzentration lag mit 1,2 µg/l

unterhalb des Grenzwertes von 1,5 µg/l. Nachdem die Polizei im Formular

"Fahrverbot" und im FinZ-Set noch Anzeichen von

Betäubungsmittelkonsum beim Beschwerdeführer ("schwankender Stand,

flatternde Augenlider, wässerige Augen") vermerkt hatte, enthält das

Protokoll der anschliessenden ärztlichen Untersuchung diesbezüglich keinerlei

auffällige Befunde. Das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem

Zustand wurde am 16. Mai 2023 eingestellt.

Diese geschilderten Umstände zeigen, dass der

Beschwerdeführer gelegentlich Marihuana oder Haschisch konsumiert, allenfalls

darüber hinaus auch noch andere illegale Drogen, insbesondere Ecstasy. Ob dies

ausreicht, eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung anzuordnen, wird im

Rekursverfahren zu entscheiden sein. Im vorliegenden Verfahren ist nur darüber

zu befinden, ob sich daraus ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ergeben,

welche einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen würden, oder ob

sich deswegen sonst wie der Entzug der aufschiebenden Wirkung begründen liesse.

Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer weder unter

Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt noch sogenannte harte Drogen mit

sich geführt hat. Er weist administrativrechtlich keine Vorbelastung auf.

Angesichts dieser gesamten Umstände ergeben sich keine ernsthaften Zweifel im

Sinne von Art. 30 Abs. 1 VZV, welche einen vorsorglichen

Führerausweisentzug und den damit regelmässig einhergehenden Entzug der

aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln dagegen rechtfertigen würden. Somit

ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung in maiore minus unzulässig und die

angefochtene Anordnung erweist sich als unverhältnismässig. Da auch sonst nicht

ersichtlich ist, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit der Entzug der

aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt wäre, ist dieser unrechtmässig.

4.6 Die

Beschwerde ist gutzuheissen und die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen

die angeordnete Fahreignungsabklärung ist wiederherzustellen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG,

wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der

Sicherheitsdirektion vom 7. Juli 2023 aufgehoben und die aufschiebende

Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts

vom 15. Mai 2023 wird wiederhergestellt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,

3003 Bern.