Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00445

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00445

13. Juni 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25419)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00445

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bülach,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffenbeschlagnahmung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

E-Mail vom 24. November 2022 gelangte eine Mitarbeiterin des

Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(fortan: Justizdirektion) an die Kantonspolizei Zürich (Dienst Gewaltschutz)

und bat diese um Informationen über A sowie um Rat, wie sie sich gegenüber A

verhalten solle, der am Telefon zwar jeweils anständig, aber auch sehr bestimmt

sei. Auslöser dieser Anfrage waren Telefonate und der E-Mail-Verkehr dieser

Mitarbeiterin der Justizdirektion mit A, der dabei geltend gemacht hatte, ein

Betrugssystem am Flughafen Zürich aufgedeckt zu haben.

Die Kantonspolizei ersuchte in der Folge die Fachstelle

Forensic Assessment & Risk Management der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich (fortan: FFA) um eine risikoorientierte Einschätzung

aus forensisch-psychologischer Sicht der insgesamt fünf von A vom

9. August 2022 bis 6. Dezember 2022 an die Justizdirektion versandten

E-Mails inklusive der beigefügten "Leuchtstift-Zusammenfassung". In

ihrer forensischen Aktennotiz vom 14. Dezember 2022 hielt die FFA fest, es

gebe deutliche Hinweise dafür, dass bei A eine schwere psychische Erkrankung

aus dem schizophrenen Formkreis mit einem paranoid-wahnhaften

Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben vorliege.

B. Im Rahmen der vom

Statthalteramt Bülach gestützt auf die Einschätzung der FFA angeordneten

Hausdurchsuchung stellte die Kantonspolizei Zürich am 16. Januar 2023 am

Wohnort von A in B folgende Gegenstände sicher:

- Sturmgewehr

SIG 57, Nummer 01, inklusive 2 Magazine

- Büchse

Simonov SKS, Nummer 02

- Pistole

Sphinx 3000, Nummer 03, inklusive 2 Magazine

-

Pistole Tokarev TT33,

Nummer 04, inklusive 2 Magazine

-

Revolver W+F, Nummer 05

-

4 Magazine für Sturmgewehr

90

C. Im

Auftrag des Statthalteramts erstattete die Kantonspolizei am 3. März 2023

einen Informationsbericht über A. Mit Verfügung vom 8. März 2023

beschlagnahmte das Statthalteramt die sichergestellten Gegenstände für die

Dauer des Verfahrens, wobei es A die Möglichkeit einräumte, gestützt auf ein

ärztliches Waffentauglichkeitsgutachten innert sechs Monaten die Rückgabe der

Waffen zu beantragen; bei Säumnis werde anhand der Akten über die definitive

Einziehung derselben entschieden. Die Verfahrenskosten nahm das Statthalteramt

auf die Staatskasse. Über die Kosten der Aufbewahrung und der Beschlagnahmung

werde anlässlich des Endentscheids verfügt; die Kostentragung des Staats für

das Gutachten sei vom Ausgang des Gutachtens abhängig.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit

Eingabe vom 3. April 2023 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der Verfügung vom 8. März 2023. Er bemängelte, dass der Rekurs vom

Regierungsrat behandelt werde. Insbesondere kritisierte er, dass die

Vorsteherin der Justizdirektion nicht nur einen massiven Angriff auf ihn

ausgeübt habe, sondern sogar noch den Rekurs abhandeln dürfe. Im Rahmen des

zweiten Schriftenwechsels ersuchte A um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands und um Sistierung des Verfahrens. Mit Beschluss vom

5.

Juli 2023 wies der Regierungsrat den Rekurs (Dispositivziffer I) und

das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands (Dispositivziffer III) ab.

Die Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer II).

III.

A. A

gelangte mit Beschwerde vom 8. August 2023 (Poststempel vom 9. August

2023) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juli 2023. In der Beschwerde brachte er

vor, diese ohne die von ihm mehrfach beantragten und ihm gemäss internationalem

Recht zustehenden Hilfeleistungen, insbesondere ohne die zwingend notwendige

Rechtshilfe gemäss EU-Gesetz 2019/1937, geschrieben zu haben. Mit

Präsidialverfügung vom 10. August 2023 eröffnete das Verwaltungsgericht

den Schriftenwechsel und zog die vorinstanzlichen Akten bei. Dabei erwog es,

der Hinweis des Beschwerdeführers auf die ihm zustehende rechtliche

Unterstützung könne zwar als Antrag auf Bestellung einer Vertretung durch das

Verwaltungsgericht verstanden werden. Jedoch beständen keine Hinweise dafür,

dass er nicht in der Lage (gewesen) sei, selbständig eine Rechtsvertretung zu

mandatieren, zumal sich die Beschwerdeschrift als rechtsgenügend erweise. Das

Verwaltungsgericht brauche deshalb insofern nicht von Amtes wegen tätig zu

werden. Im Übrigen seien die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 (StPO; SR. 312.0) betreffend notwendige bzw. amtliche

Verteidigung vorliegend nicht anwendbar.

B. Das

Statthalteramt Bülach verzichtete mit Schreiben vom 15. August 2023 auf

eine Beschwerdeantwort. Die Sicherheitsdirektion beantragte mit Schreiben vom

21.

August 2023 im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. A

liess sich dazu mit Eingabe vom 4. September 2023 vernehmen. Dabei

ersuchte er das Verwaltungsgericht um "Erläuterung" von

Dispositivziffer 1 der Präsidialverfügung vom 10. August 2023. Diesem

Gesuch kam das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. September 2023

nach. Zugleich machte es A betreffend sein Akteneinsichtsbegehren darauf

aufmerksam, dass er die Möglichkeit habe, nach vorgängiger telefonischer

Vereinbarung eines Termins die Akten am Verwaltungsgericht einzusehen. Weiter

wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz

von Personen, die Verstösse gegen das Unionsrecht melden (sogenannte

"Whistleblower-Richtlinie"), in der Schweiz nicht anwendbar sei. Am

12.

September 2023 reichte A zusätzliche Unterlagen ein. Mit Schreiben vom

5.

November 2023 informierte A das Verwaltungsgericht über seine

Ferienabwesenheit bis zum 28. Dezember 2023. Weitere Eingaben erfolgten

nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, dass der Regierungsrat die Ausstandspflicht von der

Vorsteherin der Justizdirektion verneint hat.

2.2

Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei

mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der

Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie

in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei

in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder

verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden sind (lit. b) oder

Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig

waren (lit. c). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf

gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV; SR 101), welcher auch den Anspruch auf Behandlung

durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. Gerold Steinmann/Benjamin

Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich etc. 2023, Art. 29

N. 47; Martine Dang/Minh Son Nguyen in: Vincent Martenet/Jacques Dubey

[Hrsg.], Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29 N. 63 ff.;

Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich

etc. 2014, § 5a N. 4). Dies gilt Kraft des Verweises in § 18 Abs. 2

des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR; LS 172.1) auch für die

Regierungsratsmitglieder.

2.3

Nach § 18 Abs. 2 OG RR i. V. m. § 5a Abs. 2 VRG entscheidet bei einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss des

betreffenden Mitglieds über ein Ausstandsbegehren, falls der Ausstand streitig

ist. Bis zu einem rechtskräftigen Entscheid befindet sich die möglicherweise

befangene Person im Ausstand und darf keine weiteren Prozesshandlungen

vornehmen. Sie hat sich jeglichen Einflusses auf das Verfahren zu enthalten;

eine stille Anwesenheit an Sitzungen des Spruchkörpers und eine Stimmenthaltung

genügen nicht (Kiener, § 5a N. 47; vgl. BGE 128 V 82 E. 3c).

Eine Ausnahme davon besteht bei offenkundig unzulässigen Ausstandsbegehren, was

an sich zu einem diesbezüglichen Nichteintreten führt (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1;

VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.4

Der

Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid auf das Ausstandsbegehren des

Beschwerdeführers betreffend die Vorsteherin der Justizdirektion inhaltlich

eingegangen und hat dieses im Sachentscheid abgewiesen. Er hielt dabei fest,

dass das vorliegende Verfahren auf eine Anzeige des Generalsekretariats der

Justizdirektion zurückgehe. Allerdings habe diese keinen Entscheid gefällt, der

zu beurteilen sei, weshalb kein Ausstandsgrund nach § 18 Abs. 1 OG RR

vorliege. Die Vorsteherin der Justizdirektion habe die Anzeige weder veranlasst

noch beeinflusst. Ihre Befangenheit sei weder bei objektiver noch bei

subjektiver Betrachtung gegeben.

2.5

Aus dem E-Mail-Verkehr

in den Akten geht hervor, dass C als Mitarbeiterin der Justizdirektion mit dem

Beschwerdeführer Kontakt hatte. Dabei verlangte der Beschwerdeführer am

23.

November 2022, dass seine Begehren der Vorsteherin der Justizdirektion

vorgelegt werden und dies zu bestätigen sei. Am 24. November 2022 meldete

sich C bei der Kantonspolizei und wollte unter Schilderung der Vorgeschichte

wissen, ob der Beschwerdeführer aktenkundig sei. Gestützt auf diese Meldung

wurde das vorliegende Verfahren zur Beschlagnahmung der Schusswaffen

eingeleitet (vorne Ziff. I.B. f.). In der E-Mail von C an den

Beschwerdeführer findet sich folgende Signatur: Kanton Zürich; Direktion der

Justiz und des Innern; Direktionsvorsteherin JI; Generalsekretariat; Assistenz

Geschäftsleitung […]. Mit der Verwendung dieser E-Mail-Signatur wurde für

Aussenstehende der Eindruck einer Position als enge Mitarbeiterin der

Direktionsvorsteherin erweckt. Im Staatskalender des Kantons Zürich 2022/2023

ist C als Assistentin der Generalsekretärin der Justizdirektion aufgeführt. Es

ist davon auszugehen, dass C im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben direkten

Zugang zur Direktionsvorsteherin gehabt hat. Dieses berufliche Näheverhältnis

könnte geeignet sein, den Anschein von Befangenheit zu erwecken, sollte es zu

einer Absprache zwischen C und der Vorsteherin der Justizdirektion gekommen

sein, was die Meldung an die Kantonspolizei betrifft. Aufgrund dieser

Konstellation scheint das Ausstandsbegehren gegen die Vorsteherin der

Justizdirektion nicht offensichtlich unzulässig, weshalb dieses materiell zu

prüfen ist, wie dies der Regierungsrat auch tat. Der Regierungsrat ist darauf

eingetreten und hat dieses nach näherer materieller Prüfung abgewiesen. Das

Vorgehen des Regierungsrats verstösst vorliegend gegen § 18 Abs. 2 OG

RR i. V. m. § 5a Abs. 2 VRG, da die Vorsteherin der Justizdirektion am Verfahren über das gegen sie

gerichtete Ausstandsbegehren mitwirkte und darüber entschied. Damit wurde in

unzulässiger Besetzung über jenes Begehren entschieden.

2.6

Weiter

rügt der Beschwerdeführer, die übrigen und teils namentlich genannten

Regierungsratsmitglieder hätten ebenfalls in den Ausstand treten müssen. Der

komplette Regierungsrat sei befangen gewesen. So bemängelt er, dass Mitglieder

des Regierungsrats Einsitz im Verwaltungsrat der Flughafen Zürich AG (gehabt)

hätten und damit indirekt an dem – von ihm ins Feld geführten – Betrugssystem

beteiligt seien. Dennoch hätten sie am angefochtenen Rekursentscheid

mitgewirkt. Diese Rügen brachte er im Rekursverfahren allerdings nicht deutlich

und nur ansatzweise hervor. Der Beschwerdeführer macht insoweit auch keine nach

Massstab des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend. Es bestehen keine

Anhaltspunkte, dass die übrigen Regierungsratsmitglieder in der Sache nicht

ergebnisoffen entscheiden könnten. Die geltend gemachten Gründe sind zu weit

von der eigentlichen Streitsache – der Waffenbeschlagnahmung – entfernt. Es ist

nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat implizit von der Unbefangenheit

der übrigen Regierungsratsmitglieder ausgegangen ist, was einem

Nichteintretensentscheid in dieser Hinsicht gleichkommt (vgl. E. 2.3). Die

Rügen sind in diesem Punkt deshalb unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1

Der

Anspruch der Rechtssuchenden auf Einhaltung von Ausstandsvorschriften ist formaler

Natur. Das bedeutet, dass ein unter Verletzung von Ausstandsbestimmungen

ergangener Entscheid auch dann aufzuheben ist, wenn er inhaltlich nicht

fehlerhaft ist (VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00458, E. 4). Die

Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt eine gravierende Verletzung der

Verfahrensvorschriften dar und hat in aller Regel die Kassation des unter

Mitwirkung eines ausstandspflichtigen Behördenmitglieds gefassten Entscheids

zur Folge (vgl. Kiener, § 5a N. 53 ff.); in besonders

schwerwiegenden Fällen kann die Verletzung der Ausstandsregeln sogar die

Nichtigkeit des Entscheids bewirken (vgl. BGE 136 II 383 E. 4.1). Indes

lässt die bundesgerichtliche Praxis eine Heilung zu und sieht im Interesse der

Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die

Ausstandspflichtsverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein

Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann

(BGr, 19. Juni 2020, 2C_178/2020, E. 2.7 mit Hinweisen).

Vorausgesetzt ist zudem, dass die Rechtsmittelbehörde hinsichtlich des

Streitgegenstands sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen

kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).

3.2

Vorliegend

ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich die Vorsteherin der

Justizdirektion vor dem angefochtenen Entscheid zum Beschwerdeführer oder zum

konkreten Verfahren geäussert hätte und damit in der Sache nicht mehr offen

entscheiden konnte. Es besteht das dargelegte Näheverhältnis zwischen der

Vorsteherin der Justizdirektion und C, wobei letztere die Meldung an die

Kantonspolizei machte (vgl. vorne E. 2.5). Dies stellt jedoch so lange

keinen Ausstandsgrund dar, als dass die Vorsteherin der Justizdirektion die

Meldung nicht veranlasste oder eine solche abgesprochen wurde. Dafür gibt es aus

den Akten keine Anhaltspunkte und der Regierungsrat verneint eine solche

Instruktion in seinem Entscheid auch ausdrücklich. Der Beschwerdeführer

bestreitet dies sodann nicht. Damit ist die Vorsteherin der Justizdirektion

nicht als befangen zu betrachten und es liegt kein Ausstandsgrund vor. Folglich

ist auch nicht von einem ungebührlichen Einfluss auf den materiellen Entscheid

auszugehen, an dem sie mitwirkte.

Dispositiv

3.3 Demnach

lag zwar eine Verletzung einer Ausstandsregel in Bezug auf die Behandlung des

gegen die Vorsteherin der Justizdirektion gerichteten Ausstandsgesuchs vor;

deren Mitwirkung am materiellen Entscheid war jedoch, weil im Ergebnis kein

Ausstandsgrund gegeben war, nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen kann

der (partielle) Mangel in der Besetzung im angefochtenen Regierungsratsbeschluss

vom 5. Juli 2023 geheilt werden, zumal das Verwaltungsgericht den

Sachverhalt und die Rechtslage im vorliegenden Fall frei überprüft. Die

Missachtung von § 5a Abs. 2 VRG durch den Regierungsrat ist jedoch

bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.

4.

4.1 Nach § 52

Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im

Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September

2011, VB.2011.00439, E. 1.3). Vorliegend ist der Streitgegenstand auf die

Verfügung des Statthalteramts vom 8. März 2023 beschränkt, welches die Beschlagnahmung

der Waffen verfügte (vorne Ziff. I.C). Sofern sich die Beschwerde gegen

das vom Beschwerdeführer angeblich aufgedeckte Betrugssystem richtet, ist dies

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.2 Weiter

beanstandet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht, die Anzahl der

Magazine sei bei der Pistole Tokarev TT33 und beim Sturmgewehr SIG57 falsch

notiert. Dieser Vorwurf vermag ihm im vorliegenden Zusammenhang nicht

weiterzuhelfen. Die umstrittene Beschlagnahmung umfasst alle am 16. Januar

2023 beim Beschwerdeführer polizeilich sichergestellten Gegenstände inkl. aller

Magazine. Er macht vor Verwaltungsgericht nicht konkret geltend, dass bezüglich

dieser einzelnen Gegenstände unterschiedliche Gegebenheiten relevant sind. Im

Folgenden ist über die Rechtmässigkeit der gesamthaften Beschlagnahmung zu

befinden. Hingegen wird dem Vorwurf des Beschwerdeführers zur Anzahl der

Magazine im Rahmen des nachgelagerten Einziehungsverfahrens nachzugehen sein.

5.

5.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b des

Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) beschlagnahmt die

zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte

Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem

Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2

WG besteht. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt unter

anderem vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit

der Waffe gefährdet (lit. c).

5.2 Unter dem Titel "Allgemeine

Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1

lit. c der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541)

das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die

gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden

muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr,

12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.3; 4. Dezember 2014,

VB.2014.00249, E. 3.1).

5.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein

Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu

bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer

Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven

Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen

Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder

Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als einen vagen Verdacht.

Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare,

überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter

Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1;

19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005,

2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5;

Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz,

Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 N. 16). Rein theoretische,

statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen demgegenüber

nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr,

24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3).

5.4 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor,

welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei

Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten

Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des

psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018,

2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6;

3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr,

12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6).

5.5 Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschlagnahmung der

Waffen unzulässig sei. So liege bei ihm keine psychische Störung vor und man

wolle ihn als Whistleblower mundtot machen. Er sei auch nach der

Waffenbeschlagnahmung arbeiten gegangen, ohne einen einzelnen Fehltag. Die

risikoorientierte Einschätzung der FFA stelle keinen hinreichenden

Beschlagnahmungsgrund dar.

5.6 Vorliegend

machte C als Mitarbeiterin der Justizdirektion eine Gefährdungsmeldung an die

Kantonspolizei aufgrund der Gespräche und des E-Mail-Verkehrs mit dem

Beschwerdeführer. Es ist nachvollziehbar, dass sein Verhalten gegenüber dieser

Mitarbeiterin als verbal bedrohlich wahrgenommen wurde. Die Kantonspolizei

liess sodann eine risikoorientierte Einschätzung bei der FFA erstellen (vorne E. 2.5;

Ziff. I.A). Diese gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer

deutliche Hinweise für eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis mit einem paranoid-wahnhaften Beeinträchtigungs- und

Verfolgungserleben vorlägen (vorne Ziff. I.A). Bei der Einschätzung der

FFA handelt es sich um eine unabhängige Expertenmeinung, die klarerweise über

einen vagen Verdacht hinausgeht. Danach liegen konkrete Anhaltspunkte für

psychische Probleme beim Beschwerdeführer vor, die einen sicheren Umgang mit

Schusswaffen ernsthaft in Frage stellen. Die vorliegende Beschlagnahmung der

Schusswaffen dient nach der Intention des Gesetzgebers dazu, bei einem

Gefährdungspotenzial – wie es vorliegend gegeben ist – präventiv einzugreifen

und daraufhin im Rahmen der Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Demnach

sind an die Gründe für die Beschlagnahmung keine überhöhten Anforderungen zu stellen.

Auch der Beschwerdeführer vermag die Einschätzung der FFA und die darauf

gestützte Beschlagnahmung mit seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht

ausreichend zu entkräften. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn das

Statthalteramt gestützt auf die Einschätzung der FFA die Beschlagnahmung der

Waffen verfügte und der Regierungsrat dieses Vorgehen schützte. Die Beschwerde

erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

5.7 Auch die

Anordnung des Statthalteramts, wonach der Beschwerdeführer aufgefordert wurde,

an einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken, ist nicht zu

beanstanden. Diese Massnahme dient der vertieften Abklärung der Umstände für

eine Einziehung der Waffen, wonach von einer unabhängigen Stelle ein Gutachten

erstellt werden soll, ob beim Beschwerdeführer eine psychisch relevante

Beeinträchtigung für den sicheren Umgang mit Schusswaffen vorliegt oder nicht.

Diese Massnahme dient der Wahrung der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen

Gehörs des Beschwerdeführers. Diesem steht es daher frei, an der Begutachtung

mitzuwirken und damit seine Behauptungen in der Beschwerde zu untermauern,

wonach keine Gefährdung im Umgang mit Schusswaffen von ihm ausgehe, sowie

letztlich eine Einziehung seiner Schusswaffen zu verhindern. Im Übrigen ist die

Anmerkung beizufügen, dass der erstinstanzliche Entscheid, der dem

Beschwerdeführer eine Frist von 6 Monaten zur Vorlage eines solchen Gutachtens

einräumt, im Ergebnis nicht anders verstanden werden kann, als dass diese Frist

erst nach Eintritt der Rechtskraft jenes Entscheids zu laufen beginnt.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

7.

Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen nicht durch,

weshalb ihm 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da der Regierungsrat

durch die Verletzung der Ausstandsvorschriften das vorliegende Verfahren

teilweise verursacht hat, sind ihm die übrigen Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m.

§ 13 Abs. 2 VRG). Wie der Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen

wurde, besteht vorliegend kein Anlass für die Bestellung eines Rechtsbeistands

von Amtes wegen (vorne Ziff. III.A). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG wurde nicht beantragt und stünde dem

Beschwerdeführer auch nicht zu, da seine Beschwerde keinen besonderen Aufwand

erforderte.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'470.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Regierungsrat

auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).