VB.2023.00445
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00445
13. Juni 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25419)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00445
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bülach,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
E-Mail vom 24. November 2022 gelangte eine Mitarbeiterin des
Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(fortan: Justizdirektion) an die Kantonspolizei Zürich (Dienst Gewaltschutz)
und bat diese um Informationen über A sowie um Rat, wie sie sich gegenüber A
verhalten solle, der am Telefon zwar jeweils anständig, aber auch sehr bestimmt
sei. Auslöser dieser Anfrage waren Telefonate und der E-Mail-Verkehr dieser
Mitarbeiterin der Justizdirektion mit A, der dabei geltend gemacht hatte, ein
Betrugssystem am Flughafen Zürich aufgedeckt zu haben.
Die Kantonspolizei ersuchte in der Folge die Fachstelle
Forensic Assessment & Risk Management der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich (fortan: FFA) um eine risikoorientierte Einschätzung
aus forensisch-psychologischer Sicht der insgesamt fünf von A vom
9. August 2022 bis 6. Dezember 2022 an die Justizdirektion versandten
E-Mails inklusive der beigefügten "Leuchtstift-Zusammenfassung". In
ihrer forensischen Aktennotiz vom 14. Dezember 2022 hielt die FFA fest, es
gebe deutliche Hinweise dafür, dass bei A eine schwere psychische Erkrankung
aus dem schizophrenen Formkreis mit einem paranoid-wahnhaften
Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben vorliege.
B. Im Rahmen der vom
Statthalteramt Bülach gestützt auf die Einschätzung der FFA angeordneten
Hausdurchsuchung stellte die Kantonspolizei Zürich am 16. Januar 2023 am
Wohnort von A in B folgende Gegenstände sicher:
- Sturmgewehr
SIG 57, Nummer 01, inklusive 2 Magazine
- Büchse
Simonov SKS, Nummer 02
- Pistole
Sphinx 3000, Nummer 03, inklusive 2 Magazine
-
Pistole Tokarev TT33,
Nummer 04, inklusive 2 Magazine
-
Revolver W+F, Nummer 05
-
4 Magazine für Sturmgewehr
90
C. Im
Auftrag des Statthalteramts erstattete die Kantonspolizei am 3. März 2023
einen Informationsbericht über A. Mit Verfügung vom 8. März 2023
beschlagnahmte das Statthalteramt die sichergestellten Gegenstände für die
Dauer des Verfahrens, wobei es A die Möglichkeit einräumte, gestützt auf ein
ärztliches Waffentauglichkeitsgutachten innert sechs Monaten die Rückgabe der
Waffen zu beantragen; bei Säumnis werde anhand der Akten über die definitive
Einziehung derselben entschieden. Die Verfahrenskosten nahm das Statthalteramt
auf die Staatskasse. Über die Kosten der Aufbewahrung und der Beschlagnahmung
werde anlässlich des Endentscheids verfügt; die Kostentragung des Staats für
das Gutachten sei vom Ausgang des Gutachtens abhängig.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit
Eingabe vom 3. April 2023 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 8. März 2023. Er bemängelte, dass der Rekurs vom
Regierungsrat behandelt werde. Insbesondere kritisierte er, dass die
Vorsteherin der Justizdirektion nicht nur einen massiven Angriff auf ihn
ausgeübt habe, sondern sogar noch den Rekurs abhandeln dürfe. Im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels ersuchte A um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands und um Sistierung des Verfahrens. Mit Beschluss vom
5.
Juli 2023 wies der Regierungsrat den Rekurs (Dispositivziffer I) und
das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands (Dispositivziffer III) ab.
Die Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer II).
III.
A. A
gelangte mit Beschwerde vom 8. August 2023 (Poststempel vom 9. August
2023) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juli 2023. In der Beschwerde brachte er
vor, diese ohne die von ihm mehrfach beantragten und ihm gemäss internationalem
Recht zustehenden Hilfeleistungen, insbesondere ohne die zwingend notwendige
Rechtshilfe gemäss EU-Gesetz 2019/1937, geschrieben zu haben. Mit
Präsidialverfügung vom 10. August 2023 eröffnete das Verwaltungsgericht
den Schriftenwechsel und zog die vorinstanzlichen Akten bei. Dabei erwog es,
der Hinweis des Beschwerdeführers auf die ihm zustehende rechtliche
Unterstützung könne zwar als Antrag auf Bestellung einer Vertretung durch das
Verwaltungsgericht verstanden werden. Jedoch beständen keine Hinweise dafür,
dass er nicht in der Lage (gewesen) sei, selbständig eine Rechtsvertretung zu
mandatieren, zumal sich die Beschwerdeschrift als rechtsgenügend erweise. Das
Verwaltungsgericht brauche deshalb insofern nicht von Amtes wegen tätig zu
werden. Im Übrigen seien die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom
5.
Oktober 2007 (StPO; SR. 312.0) betreffend notwendige bzw. amtliche
Verteidigung vorliegend nicht anwendbar.
B. Das
Statthalteramt Bülach verzichtete mit Schreiben vom 15. August 2023 auf
eine Beschwerdeantwort. Die Sicherheitsdirektion beantragte mit Schreiben vom
21.
August 2023 im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. A
liess sich dazu mit Eingabe vom 4. September 2023 vernehmen. Dabei
ersuchte er das Verwaltungsgericht um "Erläuterung" von
Dispositivziffer 1 der Präsidialverfügung vom 10. August 2023. Diesem
Gesuch kam das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. September 2023
nach. Zugleich machte es A betreffend sein Akteneinsichtsbegehren darauf
aufmerksam, dass er die Möglichkeit habe, nach vorgängiger telefonischer
Vereinbarung eines Termins die Akten am Verwaltungsgericht einzusehen. Weiter
wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz
von Personen, die Verstösse gegen das Unionsrecht melden (sogenannte
"Whistleblower-Richtlinie"), in der Schweiz nicht anwendbar sei. Am
12.
September 2023 reichte A zusätzliche Unterlagen ein. Mit Schreiben vom
5.
November 2023 informierte A das Verwaltungsgericht über seine
Ferienabwesenheit bis zum 28. Dezember 2023. Weitere Eingaben erfolgten
nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt, dass der Regierungsrat die Ausstandspflicht von der
Vorsteherin der Justizdirektion verneint hat.
2.2
Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der
Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie
in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei
in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden sind (lit. b) oder
Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig
waren (lit. c). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf
gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV; SR 101), welcher auch den Anspruch auf Behandlung
durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. Gerold Steinmann/Benjamin
Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich etc. 2023, Art. 29
N. 47; Martine Dang/Minh Son Nguyen in: Vincent Martenet/Jacques Dubey
[Hrsg.], Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29 N. 63 ff.;
Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich
etc. 2014, § 5a N. 4). Dies gilt Kraft des Verweises in § 18 Abs. 2
des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR; LS 172.1) auch für die
Regierungsratsmitglieder.
2.3
Nach § 18 Abs. 2 OG RR i. V. m. § 5a Abs. 2 VRG entscheidet bei einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss des
betreffenden Mitglieds über ein Ausstandsbegehren, falls der Ausstand streitig
ist. Bis zu einem rechtskräftigen Entscheid befindet sich die möglicherweise
befangene Person im Ausstand und darf keine weiteren Prozesshandlungen
vornehmen. Sie hat sich jeglichen Einflusses auf das Verfahren zu enthalten;
eine stille Anwesenheit an Sitzungen des Spruchkörpers und eine Stimmenthaltung
genügen nicht (Kiener, § 5a N. 47; vgl. BGE 128 V 82 E. 3c).
Eine Ausnahme davon besteht bei offenkundig unzulässigen Ausstandsbegehren, was
an sich zu einem diesbezüglichen Nichteintreten führt (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1;
VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.4
Der
Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid auf das Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers betreffend die Vorsteherin der Justizdirektion inhaltlich
eingegangen und hat dieses im Sachentscheid abgewiesen. Er hielt dabei fest,
dass das vorliegende Verfahren auf eine Anzeige des Generalsekretariats der
Justizdirektion zurückgehe. Allerdings habe diese keinen Entscheid gefällt, der
zu beurteilen sei, weshalb kein Ausstandsgrund nach § 18 Abs. 1 OG RR
vorliege. Die Vorsteherin der Justizdirektion habe die Anzeige weder veranlasst
noch beeinflusst. Ihre Befangenheit sei weder bei objektiver noch bei
subjektiver Betrachtung gegeben.
2.5
Aus dem E-Mail-Verkehr
in den Akten geht hervor, dass C als Mitarbeiterin der Justizdirektion mit dem
Beschwerdeführer Kontakt hatte. Dabei verlangte der Beschwerdeführer am
23.
November 2022, dass seine Begehren der Vorsteherin der Justizdirektion
vorgelegt werden und dies zu bestätigen sei. Am 24. November 2022 meldete
sich C bei der Kantonspolizei und wollte unter Schilderung der Vorgeschichte
wissen, ob der Beschwerdeführer aktenkundig sei. Gestützt auf diese Meldung
wurde das vorliegende Verfahren zur Beschlagnahmung der Schusswaffen
eingeleitet (vorne Ziff. I.B. f.). In der E-Mail von C an den
Beschwerdeführer findet sich folgende Signatur: Kanton Zürich; Direktion der
Justiz und des Innern; Direktionsvorsteherin JI; Generalsekretariat; Assistenz
Geschäftsleitung […]. Mit der Verwendung dieser E-Mail-Signatur wurde für
Aussenstehende der Eindruck einer Position als enge Mitarbeiterin der
Direktionsvorsteherin erweckt. Im Staatskalender des Kantons Zürich 2022/2023
ist C als Assistentin der Generalsekretärin der Justizdirektion aufgeführt. Es
ist davon auszugehen, dass C im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben direkten
Zugang zur Direktionsvorsteherin gehabt hat. Dieses berufliche Näheverhältnis
könnte geeignet sein, den Anschein von Befangenheit zu erwecken, sollte es zu
einer Absprache zwischen C und der Vorsteherin der Justizdirektion gekommen
sein, was die Meldung an die Kantonspolizei betrifft. Aufgrund dieser
Konstellation scheint das Ausstandsbegehren gegen die Vorsteherin der
Justizdirektion nicht offensichtlich unzulässig, weshalb dieses materiell zu
prüfen ist, wie dies der Regierungsrat auch tat. Der Regierungsrat ist darauf
eingetreten und hat dieses nach näherer materieller Prüfung abgewiesen. Das
Vorgehen des Regierungsrats verstösst vorliegend gegen § 18 Abs. 2 OG
RR i. V. m. § 5a Abs. 2 VRG, da die Vorsteherin der Justizdirektion am Verfahren über das gegen sie
gerichtete Ausstandsbegehren mitwirkte und darüber entschied. Damit wurde in
unzulässiger Besetzung über jenes Begehren entschieden.
2.6
Weiter
rügt der Beschwerdeführer, die übrigen und teils namentlich genannten
Regierungsratsmitglieder hätten ebenfalls in den Ausstand treten müssen. Der
komplette Regierungsrat sei befangen gewesen. So bemängelt er, dass Mitglieder
des Regierungsrats Einsitz im Verwaltungsrat der Flughafen Zürich AG (gehabt)
hätten und damit indirekt an dem – von ihm ins Feld geführten – Betrugssystem
beteiligt seien. Dennoch hätten sie am angefochtenen Rekursentscheid
mitgewirkt. Diese Rügen brachte er im Rekursverfahren allerdings nicht deutlich
und nur ansatzweise hervor. Der Beschwerdeführer macht insoweit auch keine nach
Massstab des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend. Es bestehen keine
Anhaltspunkte, dass die übrigen Regierungsratsmitglieder in der Sache nicht
ergebnisoffen entscheiden könnten. Die geltend gemachten Gründe sind zu weit
von der eigentlichen Streitsache – der Waffenbeschlagnahmung – entfernt. Es ist
nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat implizit von der Unbefangenheit
der übrigen Regierungsratsmitglieder ausgegangen ist, was einem
Nichteintretensentscheid in dieser Hinsicht gleichkommt (vgl. E. 2.3). Die
Rügen sind in diesem Punkt deshalb unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1
Der
Anspruch der Rechtssuchenden auf Einhaltung von Ausstandsvorschriften ist formaler
Natur. Das bedeutet, dass ein unter Verletzung von Ausstandsbestimmungen
ergangener Entscheid auch dann aufzuheben ist, wenn er inhaltlich nicht
fehlerhaft ist (VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00458, E. 4). Die
Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt eine gravierende Verletzung der
Verfahrensvorschriften dar und hat in aller Regel die Kassation des unter
Mitwirkung eines ausstandspflichtigen Behördenmitglieds gefassten Entscheids
zur Folge (vgl. Kiener, § 5a N. 53 ff.); in besonders
schwerwiegenden Fällen kann die Verletzung der Ausstandsregeln sogar die
Nichtigkeit des Entscheids bewirken (vgl. BGE 136 II 383 E. 4.1). Indes
lässt die bundesgerichtliche Praxis eine Heilung zu und sieht im Interesse der
Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die
Ausstandspflichtsverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein
Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann
(BGr, 19. Juni 2020, 2C_178/2020, E. 2.7 mit Hinweisen).
Vorausgesetzt ist zudem, dass die Rechtsmittelbehörde hinsichtlich des
Streitgegenstands sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen
kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
3.2
Vorliegend
ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich die Vorsteherin der
Justizdirektion vor dem angefochtenen Entscheid zum Beschwerdeführer oder zum
konkreten Verfahren geäussert hätte und damit in der Sache nicht mehr offen
entscheiden konnte. Es besteht das dargelegte Näheverhältnis zwischen der
Vorsteherin der Justizdirektion und C, wobei letztere die Meldung an die
Kantonspolizei machte (vgl. vorne E. 2.5). Dies stellt jedoch so lange
keinen Ausstandsgrund dar, als dass die Vorsteherin der Justizdirektion die
Meldung nicht veranlasste oder eine solche abgesprochen wurde. Dafür gibt es aus
den Akten keine Anhaltspunkte und der Regierungsrat verneint eine solche
Instruktion in seinem Entscheid auch ausdrücklich. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies sodann nicht. Damit ist die Vorsteherin der Justizdirektion
nicht als befangen zu betrachten und es liegt kein Ausstandsgrund vor. Folglich
ist auch nicht von einem ungebührlichen Einfluss auf den materiellen Entscheid
auszugehen, an dem sie mitwirkte.
Dispositiv
3.3 Demnach
lag zwar eine Verletzung einer Ausstandsregel in Bezug auf die Behandlung des
gegen die Vorsteherin der Justizdirektion gerichteten Ausstandsgesuchs vor;
deren Mitwirkung am materiellen Entscheid war jedoch, weil im Ergebnis kein
Ausstandsgrund gegeben war, nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen kann
der (partielle) Mangel in der Besetzung im angefochtenen Regierungsratsbeschluss
vom 5. Juli 2023 geheilt werden, zumal das Verwaltungsgericht den
Sachverhalt und die Rechtslage im vorliegenden Fall frei überprüft. Die
Missachtung von § 5a Abs. 2 VRG durch den Regierungsrat ist jedoch
bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
4.
4.1 Nach § 52
Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im
Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September
2011, VB.2011.00439, E. 1.3). Vorliegend ist der Streitgegenstand auf die
Verfügung des Statthalteramts vom 8. März 2023 beschränkt, welches die Beschlagnahmung
der Waffen verfügte (vorne Ziff. I.C). Sofern sich die Beschwerde gegen
das vom Beschwerdeführer angeblich aufgedeckte Betrugssystem richtet, ist dies
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.2 Weiter
beanstandet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht, die Anzahl der
Magazine sei bei der Pistole Tokarev TT33 und beim Sturmgewehr SIG57 falsch
notiert. Dieser Vorwurf vermag ihm im vorliegenden Zusammenhang nicht
weiterzuhelfen. Die umstrittene Beschlagnahmung umfasst alle am 16. Januar
2023 beim Beschwerdeführer polizeilich sichergestellten Gegenstände inkl. aller
Magazine. Er macht vor Verwaltungsgericht nicht konkret geltend, dass bezüglich
dieser einzelnen Gegenstände unterschiedliche Gegebenheiten relevant sind. Im
Folgenden ist über die Rechtmässigkeit der gesamthaften Beschlagnahmung zu
befinden. Hingegen wird dem Vorwurf des Beschwerdeführers zur Anzahl der
Magazine im Rahmen des nachgelagerten Einziehungsverfahrens nachzugehen sein.
5.
5.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b des
Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) beschlagnahmt die
zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem
Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2
WG besteht. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt unter
anderem vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit
der Waffe gefährdet (lit. c).
5.2 Unter dem Titel "Allgemeine
Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1
lit. c der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541)
das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die
gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden
muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr,
12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.3; 4. Dezember 2014,
VB.2014.00249, E. 3.1).
5.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein
Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu
bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer
Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven
Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen
Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder
Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als einen vagen Verdacht.
Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare,
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter
Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1;
19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005,
2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5;
Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz,
Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 N. 16). Rein theoretische,
statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen demgegenüber
nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr,
24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3).
5.4 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor,
welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei
Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten
Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des
psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018,
2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6;
3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr,
12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6).
5.5 Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschlagnahmung der
Waffen unzulässig sei. So liege bei ihm keine psychische Störung vor und man
wolle ihn als Whistleblower mundtot machen. Er sei auch nach der
Waffenbeschlagnahmung arbeiten gegangen, ohne einen einzelnen Fehltag. Die
risikoorientierte Einschätzung der FFA stelle keinen hinreichenden
Beschlagnahmungsgrund dar.
5.6 Vorliegend
machte C als Mitarbeiterin der Justizdirektion eine Gefährdungsmeldung an die
Kantonspolizei aufgrund der Gespräche und des E-Mail-Verkehrs mit dem
Beschwerdeführer. Es ist nachvollziehbar, dass sein Verhalten gegenüber dieser
Mitarbeiterin als verbal bedrohlich wahrgenommen wurde. Die Kantonspolizei
liess sodann eine risikoorientierte Einschätzung bei der FFA erstellen (vorne E. 2.5;
Ziff. I.A). Diese gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer
deutliche Hinweise für eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis mit einem paranoid-wahnhaften Beeinträchtigungs- und
Verfolgungserleben vorlägen (vorne Ziff. I.A). Bei der Einschätzung der
FFA handelt es sich um eine unabhängige Expertenmeinung, die klarerweise über
einen vagen Verdacht hinausgeht. Danach liegen konkrete Anhaltspunkte für
psychische Probleme beim Beschwerdeführer vor, die einen sicheren Umgang mit
Schusswaffen ernsthaft in Frage stellen. Die vorliegende Beschlagnahmung der
Schusswaffen dient nach der Intention des Gesetzgebers dazu, bei einem
Gefährdungspotenzial – wie es vorliegend gegeben ist – präventiv einzugreifen
und daraufhin im Rahmen der Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Demnach
sind an die Gründe für die Beschlagnahmung keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
Auch der Beschwerdeführer vermag die Einschätzung der FFA und die darauf
gestützte Beschlagnahmung mit seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht
ausreichend zu entkräften. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn das
Statthalteramt gestützt auf die Einschätzung der FFA die Beschlagnahmung der
Waffen verfügte und der Regierungsrat dieses Vorgehen schützte. Die Beschwerde
erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
5.7 Auch die
Anordnung des Statthalteramts, wonach der Beschwerdeführer aufgefordert wurde,
an einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken, ist nicht zu
beanstanden. Diese Massnahme dient der vertieften Abklärung der Umstände für
eine Einziehung der Waffen, wonach von einer unabhängigen Stelle ein Gutachten
erstellt werden soll, ob beim Beschwerdeführer eine psychisch relevante
Beeinträchtigung für den sicheren Umgang mit Schusswaffen vorliegt oder nicht.
Diese Massnahme dient der Wahrung der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers. Diesem steht es daher frei, an der Begutachtung
mitzuwirken und damit seine Behauptungen in der Beschwerde zu untermauern,
wonach keine Gefährdung im Umgang mit Schusswaffen von ihm ausgehe, sowie
letztlich eine Einziehung seiner Schusswaffen zu verhindern. Im Übrigen ist die
Anmerkung beizufügen, dass der erstinstanzliche Entscheid, der dem
Beschwerdeführer eine Frist von 6 Monaten zur Vorlage eines solchen Gutachtens
einräumt, im Ergebnis nicht anders verstanden werden kann, als dass diese Frist
erst nach Eintritt der Rechtskraft jenes Entscheids zu laufen beginnt.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen nicht durch,
weshalb ihm 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da der Regierungsrat
durch die Verletzung der Ausstandsvorschriften das vorliegende Verfahren
teilweise verursacht hat, sind ihm die übrigen Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m.
§ 13 Abs. 2 VRG). Wie der Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen
wurde, besteht vorliegend kein Anlass für die Bestellung eines Rechtsbeistands
von Amtes wegen (vorne Ziff. III.A). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG wurde nicht beantragt und stünde dem
Beschwerdeführer auch nicht zu, da seine Beschwerde keinen besonderen Aufwand
erforderte.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'470.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Regierungsrat
auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).