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Entscheid

VB.2023.00448

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00448

2. Oktober 2023Deutsch10 min

(URT.2023.25038)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00448

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

Universität Zürich,

Philosophische Fakultät, Studiendekanat,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Anerkennung

des Moduls "Grundlagen Latein",

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A studiert an der Philosophischen Fakultät der

Universität … im Hauptfach und … im Nebenfach. Im Herbstsemester 2021

absolvierte A erfolglos das Modul "Grundlagen Latein". Zwischen 2003

und 2007 hatte A an der Universität B in Belarus studiert. Mit E-Mail vom

22. Mai 2022 ersuchte A das Studiendekanat der Philosophischen Fakultät um

Anerkennung von in Minsk absolvierten Studienleistungen als äquivalent mit dem

Modul "Grundlagen Latein" der Universität Zürich. Mit Verfügung vom 2. September

2022 wies das Studiendekanat der Philosophischen Fakultät das Gesuch von A ab.

Eine hiergegen erhobene Einsprache von A wies das Studiendekanat der

Philosophischen Fakultät mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ab.

Erwägungen

II.

Am 23. Januar 2023 erhob A Rekurs bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese hiess den Rekurs mit Beschluss

vom 6. Juli 2023 gut und beschloss, die von A "an der Universität B

erbrachten Studienleistungen" "als gleichwertig mit dem Modul

"Grundlagen Latein" anzurechnen".

III.

Die Universität Zürich erhob hiergegen am 9. August

2023.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und der Entscheid des Studiendekanats der Philosophischen Fakultät

vom 15. Dezember 2022 "wiederherzustellen". A beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 die Abweisung der Beschwerde

unter Entschädigungsfolge, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurskommission

beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten

auf eine Vernehmlassung.

Am 4. Oktober

2023.

ersuchte die Universität Zürich um Wiederherstellung, eventualiter

Erstreckung der Frist zur Vernehmlassung. Mit Verfügung der

Abteilungspräsidentin vom 10. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch der Universität Zürich ab.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über

Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in

Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit

eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Nach § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger

öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie

durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung

von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),

oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine Interesse an der

richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen keine

Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein

Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig

ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu

derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz

(VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.2 ff., ebenso zum

Folgenden; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

1.3

Die

Beschwerdeführerin kann sich auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG berufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sie

als Hochschule Trägerin (bundes)ver­fassungsrechtlich geschützter Autonomie (Art. 63a

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];

vgl. BGr, 8. September 2023, 2C_694/2021, E. 1.3

[zur Publikation vorgesehen], ferner Art. 5

Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulförderungs- und

-koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20], VGr, 23. November

2016, VB.2016.00317, E. 1.3). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen,

rügt die Beschwerdeführerin zudem im Ergebnis die falsche

Durchsetzung der Rahmenverordnung über die Bachelor- und

Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich [Rahmenverordnung

der Philosophischen Fakultät, LS 415.455.1], das heisst von ihr in ihrer

Eigenschaft als Hochschule gesetzten Rechts. Betroffen ist somit ein

Sachbereich, welcher ihr nach § 24 Abs. 3 UniG zur Regelung

überlassen wurde, in dem sie mithin über einen gewissen Regelungsspielraum

verfügt, weshalb sie in diesem Zusammenhang in analoger Anwendung der

Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde

zuzulassen ist (vgl. zur Autonomiebeschwerde Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff.).

1.4

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen,

die von der Beschwerdegegnerin an der Universität B erbrachten

Studienleistungen seien als gleichwertig mit dem Modul "Grundlagen

Latein" anzurechnen.

Das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen

im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997

(Lissabonner Übereinkommen, SR 0.414.8) will den Menschen in den

Signatarstaaten unter anderem erleichtern, "ihre Bildung an

Hochschuleinrichtungen dieser anderen Vertragsstaaten fortzusetzen oder dort

eine Studienzeit abzuschliessen" (vgl. die Präambel des Lissabonner

Übereinkommens). Abschnitt V regelt die "Anerkennung von Studienzeiten".

Art. V.1 verpflichtet die Vertragsparteien, "Studienzeiten" an

Hochschulen einer anderen Vertragspartei anzuerkennen. Jeder Mitgliedstaat hat

zwar die Möglichkeit, die wesentlichen Unterschiede ausländischer

Studienleistungen zum eigenen Studiensystem selbst zu definieren und gewisse

Ergänzungen zu verlangen, doch liegt die Beweislast, dass ein Antrag die

vermutete Äquivalenz bzw. die entsprechenden Voraussetzungen zwischen den

Unterzeichnerstaaten nicht erfüllt, bei der die Bewertung durchführenden Stelle

(Art. III.3 Abs. 3 des Lissabonner Übereinkommens), und kann in

diesem Verfahren das Prinzip der Akzeptanz bzw. der wechselseitigen Anerkennung

vom Antragsteller direkt geltend gemacht werden (zur Justiziabilität dieser

Rechtsposition BGE 140 II 185, E. 4.2). Eine schweizerische

Dispositiv

Universität hat demnach nach wie vor die Möglichkeit, die Anerkennung der

ausländischen Studienleistung auf Grund einer sachlich belegten,

diskriminierungsfrei festgestellten tatsächlich fehlenden Äquivalenz im

Einzelfall zu beschränken (BGr, 22. August 2016, 2C_9/2016, E. 2.1.2;

BGE 140 II 185, E. 4.3).

Die Beweislastverteilung nach Art. III.3 Abs. 5

des Lissabonner Übereinkommens wird durch Art. III.3 Abs. 2 des

Lissabonner Übereinkommens relativiert, welcher festhält, dass die

Verantwortung für die "Bereitstellung hinreichender Informationen" in

erster Linie der um Anerkennung ersuchenden Person obliegt.

2.2 Dasselbe

ergibt sich aus dem anwendbaren Verfahrensrecht. Der Untersuchungsgrundsatz

gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die Verwaltungsbehörden dazu, von

Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht

der am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach

ist die entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden

Sachverhalts verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere wenn

sie – wie hier – ein Gesuch gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen

substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen.

Folglich kam der Beschwerdegegnerin im Rahmen des gesamten Gesuchs- wie auch im

Rechtsmittelverfahren eine Mitwirkungspflicht zu, welche den

Untersuchungsgrundsatz relativiert (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 94, 101 f.; zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2022,

VB.2022.00254, E. 6.2).

2.3 Der

Universitätsrat der Universität Zürich hat gestützt auf § 29 Abs. 5 Ziff. 5

UniG die Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät erlassen, welche in §§ 44 ff.

die Anerkennung und Anrechnung von Modulen regelt. Während an der Universität

Zürich erbrachte Studienleistungen automatisch anerkannt werden (§ 44 Abs. 1

der Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät), erfolgt die Anerkennung an

anderen Hochschulen erbrachter Leistungen nur, wenn diese äquivalent zu der an

der Universität Zürich zu erbringenden Studienleistung sind (§ 44 Abs. 2

lit. a der Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät). Weiter werden

diese nur anerkannt, wenn sie nicht bereits an einen Studienabschluss

angerechnet worden sind und es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit

handelt (§ 44 Abs. 2 lit. b und c der Rahmenverordnung der

Philosophischen Fakultät).

3.

3.1 Die

Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung der Äquivalenz der strittigen

Studienleistungen hauptsächlich auf die Modulbeschriebe und die Angaben zu den

Präsenzstunden und zum zeitlichen Aufwand für das Selbststudium der

Universitäten Minsk und Zürich. Sie befand, sowohl der zeitliche Aufwand als

auch der Inhalt der in Minsk erbrachten Studienleistungen seien mit dem Modul

"Grundlagen Latein" vergleichbar, weshalb von deren Äquivalenz

auszugehen sei.

3.2 Die

Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Vorinstanz habe den zeitlichen

Aufwand für das Modul "Grundlagen Latein" und die inhaltlichen

Schwerpunkte der Zürcher und Minsker Studienleistungen falsch festgestellt.

Daraus habe sie fälschlicherweise auf die Äquivalenz der Studienleistungen

geschlossen, obwohl das Modul "Grundlagen Latein" nicht nur einen

deutlich höheren zeitlichen Aufwand erfordere, sondern auch inhaltlich anders

ausgerichtet sei.

3.3 Aus einem

von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokument der Universität B ergibt

sich ein zeitlicher Aufwand für das Fach ''Lateinische Sprache'' von 34 Stunden

Präsenzunterricht und 38 Stunden Selbststudium, was einem Gesamtaufwand

von 72 Stunden entspricht. Aus einer anderen Bescheinigung der Universität B

ergibt sich Präsenzunterricht von insgesamt 40 Stunden.

Das Modul ''Grundlagen Latein'' an der Universität Zürich

umfasst 6 ECTS-Punkte, was einem zeitlichen Aufwand von 180 Stunden

entspricht (vgl. § 21 Abs. 1 der Rahmenverordnung der Philosophischen

Fakultät), wovon je nach Art des Kurses (zweisemestriger Kurs oder Expresskurs)

112 oder 98 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten auf Präsenzunterricht,

der Rest auf das Selbststudium entfallen.

Daraus ergibt sich, dass das fragliche Modul an der

Universität Zürich in zeitlicher Hinsicht einen deutlich höheren Aufwand

erfordert, als das Fach "Lateinische Sprache" an der Universität B.

3.4 Aus dem

Beschrieb des Moduls "Grundlagen Latein" im Vorlesungsverzeichnis und

dem entsprechenden Vorlesungsprogramm ergibt sich, dass einer der Schwerpunkte

dieses Moduls die Kompetenz der Studierenden ist, lateinische Texte zu

übersetzen. Ziel des Moduls ist, dass die Studierenden Lateinkenntnisse auf dem

Niveau A2 bis B1 des (an alte Sprachen angepassten) europäischen

Referenzrahmens erwerben.

Die Beschwerdegegnerin legt abgesehen von einem kurzen,

stichwortartigen Beschrieb der Lehrveranstaltungsinhalte an der Universität B

keine Dokumente zu den in Minsk absolvierten Studienleistungen vor. Aus dem

Beschrieb ergibt sich nicht, dass die Lehrveranstaltung die Erreichung eines

bestimmten Sprachniveaus, bzw. den Erwerb von Übersetzungskompetenzen zum Ziel

hatte. Der eingereichte Beschrieb listet einzig theoretisch-linguistische

Aspekte der Lateinischen Sprache auf, insbesondere deren Phonetik, Morphologie,

Syntax und andere Aspekte der Grammatik. Dies lässt auf eine weitgehend

theoretische Beschäftigung mit der lateinischen Sprache schliessen.

3.5 Nach dem

Gesagten ergibt sich, dass sich das Modul ''Grundlagen Latein'' sowohl in

zeitlichem Aufwand als auch inhaltlich erheblich von den durch die

Beschwerdegegnerin in Minsk erbrachten Studienleistungen unterscheidet. Die von

der Beschwerdegegnerin an der Universität B erbrachten Studienleistungen

sind von der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht äquivalent mit dem Modul

"Grundlagen Latein" an der Universität Zürich im Sinne von Art. V.1

des Lissabonner Übereinkommens und § 44 Abs. 2 der Rahmenverordnung

der Philosophischen Fakultät anerkannt worden.

3.6 Daran

vermöchte auch die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Berücksichtigung

der ebenfalls an der Universität B absolvierten Fächer

"Philosophie", "Geschichte der Weltkunst",

"Kulturwissenschaft" und "Religionswissenschaft" nichts zu

ändern. Was der auf die lateinische Sprache bezogene Lehrinhalt dieser Fächer

war, ergibt sich aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumenten

nicht.

4.

4.1 Damit ist

die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten unter dem Vorbehalt des Folgenden der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr mangels Obsiegens eine

Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die von

der Beschwerdeführerin mit ihrem erfolglosen Fristwiederherstellungsgesuch vom

4. Oktober 2023 verursachten Kosten sind ihr in Anwendung des

Verursacherprinzips aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 6. Juli 2023 wird

aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 1/4 der Beschwerdeführerin und zu 3/4 der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.