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Entscheid

VB.2023.00449

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00449

15. Februar 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25146)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00449

Urteil

der 4. Kammer

vom 15. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine im Jahr 1980 geborene eritreische

Staatsangehörige. Gemäss einem "Marriage Certificate" der Eritrean

Orthodox Church schloss sie am 7. Juni 2014 in Khartum, Sudan, mit C,

einem im Jahr 1984 geborenen Landsmann, die Ehe. Aus der Beziehung ging 2015 die

Tochter D hervor. A reiste am 9. August 2016 gemeinsam mit ihrer Tochter

in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 25. Juli 2019

anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die beiden als Flüchtlinge

und gewährte ihnen Asyl. In der Folge erhielten A und D eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt befristet bis am

24. Juli 2024.

Am 1. November 2019 ersuchte A erfolglos um

asylrechtliche Familienzusammenführung. Mit Gesuchen vom 6. Dezember 2019

bzw. vom 1. Oktober 2020 ersuchten A bzw. C um Erteilung einer

Einreisebewilligung für Letzteren. Mit Verfügung vom 11. November 2022

wies das Migrationsamt die Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Juli 2023 ab

(Dispositiv-Ziff. I); ebenso wies sie die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung ab (Dispositiv-Ziff. II f.).

III.

Mit Beschwerde vom 9. August 2023 liess A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem

Gesuch um Familiennachzug zu entsprechen und C den

Verbleib bei der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter zu bewilligen.

Ebenso sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, die an die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen sei. Schliesslich ersuchte die

Beschwerdeführerin auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. August

2023.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. A reichte dem Verwaltungsgericht am 14. September 2023 eine

Schulbestätigung von D und am 9. Oktober 2023 ausserdem einen

"Psychomotorischen Zwischenbericht" ein. Am 11. Dezember 2023

liess A auf die prekäre Lage von C aufgrund von dessen Flucht aus dem

Sudan hinweisen und um einen baldigen Entscheid ersuchen. Mit Verfügung vom

15.

Dezember 2023 wies die Vorsitzende das Migrationsamt an, dem

Verwaltungsgericht den in den Akten erwähnten "Bericht zur Person von …"

einzureichen; dieser ging am 22. Dezember 2023 ein. A liess am

18.

Januar 2024 dazu Stellung nehmen. Tags darauf reichte ihre Vertreterin

dem Verwaltungsgericht ausserdem eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann

ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden

Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder

wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die

Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44

Abs. 2 AIG).

2.2

Anders als die

Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und

Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die

Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284

E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten

bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre

Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende

Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 17. Februar

2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Die

Beschwerdeführerin ist ein anerkannter Flüchtling aus Eritrea tigrinischer

Ethnie (Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,

SR 142.31]), der in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Art. 49 AsylG).

Sie hat gestützt auf Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.

Aufgrund dieser asylrechtlichen Situation verfügt die Beschwerdeführerin über

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGr, 18. August 2020,

2C_288/2020, E. 1.2 mit Hinweisen; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00450, E. 2.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass die "in Khartum angeblich geschlossene

Ehe" zwischen der Beschwerdeführerin und C in der Schweiz nicht anerkannt

werden könne, womit eine grundlegende Voraussetzung für den Ehegattennachzug

gemäss Art. 44 AIG nicht gegeben sei. Dabei stellte sie auf die

Untersuchungsergebnisse des Vertrauensanwalts der Schweizer Vertretung in Khartum

ab, gestützt auf welche auch die Beglaubigung des Ehescheins verweigert worden

war. Der Vertrauensanwalt war zum Schluss gekommen, dass der durch die

Eritreisch Orthodoxe Kirche ausgestellten Heiratsurkunde kein rechtlich

verbindlicher Charakter zukomme. Aus dem Bericht des Vertrauensanwalts geht zur

Begründung dieser Konklusion im Wesentlichen hervor, Nachforschungen hätten

ergeben, dass Kirchenbücher und -register schlecht und ungenau geführt würden

und dass die Kirche Trauungen ohne vorgängige öffentliche Bekanntmachungen

durchführe sowie die Identität der Brautleute nicht hinreichend abkläre.

Gewisse mit solchen administrativen Aufgaben betraute Kirchenoffizielle würden

auch heimlich mit Dokumenten für Eritreer handeln, die beabsichtigten, nach

Europa auszureisen. Zudem sei die physische Anwesenheit des Brautpaars im Sudan

am vorgeblichen Hochzeitdatum nicht erwiesen, wie es vom Gesetz zwingend

vorgeschrieben sei.

3.2

Die

Beschwerdeführerin gab bereits im Asylverfahren (im August 2016) an, mit C verheiratet

zu sein. Ebenso gab sie anlässlich der Befragung durch das SEM das Hochzeitsdatum

und den Ort der Eheschliessung in Übereinstimmung mit dem bei den Akten

liegenden Eheschein an. Die Zweifel des Vertrauensanwalts an der Anwesenheit

der Beschwerdeführerin anlässlich der Trauung sind sodann nur schwer nachvollziehbar,

wenn man berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Flucht aus

Eritrea nachweislich im Sudan aufgehalten hat und dort, wie sie im

Asylverfahren glaubhaft darlegte, von Februar 2014 bis zu ihrer Ausreise am

9.

Mai 2016 mit C zusammengewohnt hat. Des Weiteren lässt die Vorinstanz

ausser Acht, dass mehrere Fotos bei den Akten liegen, die die

Beschwerdeführerin und ihren Ehemann anlässlich ihrer Hochzeit in

traditioneller Kleidung zeigen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die

gemeinsame Tochter rund sieben Monate nach der Trauung in Khartum zur Welt kam.

Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Vorinstanz nicht entscheidend sein,

dass der Vertrauensanwalt die persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin

anlässlich der Trauung im Nachhinein nicht verifizieren konnte.

Es kommt hinzu, dass auch die Behörden der "Gemeinde

Khartum" offenbar von der Gültigkeit der Ehe ausgehen: So bestätigte etwa

das "Sozialdienstkomitee" am 17. September 2020, dass C seit dem

7.

Juni 2014 mit "A" verheiratet sei. Dieses Dokument bzw. die darauf angebrachten Unterschriften und Stempel

beurteilte derselbe Vertrauensanwalt als "genuine and authentic". Schliesslich

sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Geburtsschein der Tochter D als

Mutter bzw. Vater aufgeführt; dies deutet ebenso darauf hin, dass die

zuständigen Behörden von einem verheirateten Paar ausgingen. Die sudanesischen

Behörden scheinen somit eine gültig geschlossene Ehe anzunehmen. Eine

im betreffenden Land rechtsgültig geschlossene Ehe ist gestützt auf

Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht

vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) anzuerkennen, sofern sie nicht

dem schweizerischen Ordre public widerspricht (Art. 27 IPRG) (vgl. zum

Ganzen VGr, 29. April 2020, VB.2019.00795,

E. 2.3). Hier sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die im Sudan

geschlossene Ehe damit unvereinbar wäre (vgl. hierzu BGr, 6. Juni 2013,

2C_792/2012, E. 3.1.2 f.).

Die weiteren Abklärungsergebnisses des

Vertrauensanwalts (nachlässige Führung der Kirchenbücher, Trauungen ohne

öffentliche Bekanntmachung bzw. ohne Verifizierung der Identität des Brautpaars

etc.) sind schliesslich als allgemeine Kritik an der Eritreisch

Orthodoxen Kirche im Sudan bzw. in Khartum zu verstehen. Daraus kann hier

nichts Konkretes zu Ungunsten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns

abgeleitet werden. Ebensolches gilt – zumindest im hier interessierenden

Zusammenhang – für den als "vertraulich" bezeichneten "Bericht

zur Person von …". Dieser war gemäss Beschwerdegegner denn auch nicht in

die Ausgangsverfügung eingeflossen. Es erübrigt sich deshalb, weiter auf die

darin vom Vertrauensanwalt erhobenen Anschuldigungen gegenüber C einzugehen.

3.3

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den vertrauensanwaltlichen

Abklärungen zu grosses Gewicht beigemessen bzw. die von der Beschwerdeführerin

vorgebrachten Argumente – im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 7

Abs. 4 Satz 1 VRG) – zu wenig berücksichtigt (vgl. zur freien

Würdigung der Abklärungsergebnisse eines Vertrauensanwalts VGr, 6. Februar

2019, VB.2018.00700, E. 4.3 und E. 5). Die Ehe der

Beschwerdeführerin und C kann in der Schweiz anerkannt werden. Folglich

ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund

der tatsächlich gelebten Ehe der hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügenden Beschwerdeführerin eröffnet.

Ohnehin hätte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auch

auf die Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter berufen können, um einen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend zu

machen. Und selbst wenn ein Eheschluss der Beschwerdeführerin und ihres

Ehemanns nicht erstellt wäre, würde ihre Beziehung – entgegen der Vorinstanz –

als gefestigtes Konkubinat in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1

EMRK fallen (vgl. dazu VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00819, E. 4.1 mit

Hinweisen).

4.

4.1

Die

Vorinstanzen prüften die Voraussetzungen von Art. 44 AIG (vgl. vorn,

E. 2.1) nicht. Aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer von mehr als vier

Jahren, des Flüchtlingsstatus der Betroffenen sowie dem Umstand, dass ein noch

junges Kind involviert ist, rechtfertigt es sich, diese Prüfung im Folgenden

vorzunehmen. Dabei sind zunächst die finanziellen Verhältnisse der Familie im

Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG zu beleuchten.

4.1.1

Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit soll über

das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale

Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau

erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert.

Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen,

Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der Abweisungsgrund der

Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus,

während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011,

2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018,

E. 4.1, und 31. Juli 2017, 2C_834/2016 E. 2.1). Es ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das

Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll,

ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist.

In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene

Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als

nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai

2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,

E. 6.2, und 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3). In erster

Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen

Wohlfahrt zu vermeiden. Letzteres rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen

allerdings nur dann eine Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu

gewichten ist. Im Rahmen dieser Gewichtung ist auch das Verschulden an der

Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und die Anforderungen an die

finanzielle Unabhängigkeit sind beim Familiennachzug zugunsten anerkannter

Flüchtlinge zumindest in der Anfangsphase weniger hoch als in

ausländerrechtlichen Konstellationen ohne Flüchtlingskontext. Die Schweiz hat

diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der Ehefreiheit,

Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2; BGr, 4. Februar

2021, 2C_502/2020, E. 5.1).

4.1.2

Die Beschwerdeführerin verdient gemäss den bei den Akten liegen Arbeitsverträgen

und Lohnausweisen monatlich rund Fr. 3'000.-. Dabei ist positiv zu

würdigen, dass die Beschwerdeführerin für mehrere Arbeitgeber (in teils tiefen

Pensen) tätig ist und sich sehr bemüht, ihren Lebensunterhalt selbst zu decken.

Dass sie daneben (teilweise) noch von der Asylfürsorge unterstützt werden muss,

kann vorliegend – wo es um eine alleinerziehende Mutter geht, die im

Niedriglohnbereich tätig ist – nicht ausschlaggebend sein. Sodann ist der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine positive Prognose

hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse zu stellen. Der Fehlbetrag, welcher bei

einem Nachzug des heute 40-jährigen C in die Schweiz resultiert, ist –

zumindest mittelfristig – zu relativieren, sofern ein solcher dann überhaupt

noch vorliegen sollte. Denn gestützt auf die Akten ist ihm zumutbar, eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zum Familienunterhalt beizutragen. In

Eritrea hatte er während sechs Jahren die Primarschule und während sechs Jahren

eine "Junior & Secondary School" besucht, bevor er am "Eritrean

Institute of Technology" eine dreijährige Ausbildung abschloss. Sodann ist

zu berücksichtigen, dass C in Eritrea als Lehrer tätig gewesen war und im Sudan

unter anderem als Coiffeur arbeitete. Schliesslich spricht er neben seiner

Muttersprache (Tigrinya) auch Englisch und Arabisch. Insgesamt ist bei der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann von genügenden finanziellen

Mitteln im Sinn Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG auszugehen.

4.2

Sodann ist

eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b

AIG vorhanden. Da auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 44

Abs. 1 AIG erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin der Nachzug ihres

Ehemanns zu bewilligen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin ist als mittellos zu qualifizieren.

Ausserdem war sie nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung somit – für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren –

gutzuheissen und ihr Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin

zu bestellen.

6.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,

LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden

zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache

angemessen. Rechtsanwältin B ist – unter Anrechnung der

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, die an sie auszurichten ist –

mit Fr. 986.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4

Abschliessend gilt es die

Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

11.

November 2022 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 3. Juli

2023.

werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, C eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des

Rekursentscheids vom 3. Juli 2023 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren als

gegenstandslos abgeschrieben und dasjenige um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die

Vorinstanz wird eingeladen, deren Entschädigung festzusetzen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des

Rekursentscheids vom 3. Juli 2023 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin unter Anrechnung an deren Entschädigung

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos abgeschrieben.

5.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird mit Fr. 986.- (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien, den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von

act. 18;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zwecks Anweisung

der Entschädigung).