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Entscheid

VB.2023.00450

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00450

26. Oktober 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24903)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00450

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist eine 1986 geborene Staatsangehörige Eritreas. Sie reiste am

15. Juni 2011 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das

Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM])

anerkannte A am 26. Oktober 2011 als Flüchtling an und gewährte ihr Asyl.

Am 2. November 2011 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich, die in der Folge regelmässig verlängert wurde.

B. A ist

Mutter von vier Kindern (geboren 2006, 2011, 2015 und 2017), die sie in die

Schweiz nachzog bzw. die hier geboren sind. Die Kinder sind eritreische

Staatsangehörige, die im Rahmen des Familienasyls ebenfalls als Flüchtlinge

anerkannt wurden und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. A bezieht

(gemeinsam mit ihren Kindern) seit Juli 2012 Sozialhilfe. Gemäss Angaben der

Sozialen Dienste der Stadt C belief sich der Unterstützungsbetrag am

12. Januar 2023 auf rund Fr. 570'000.-.

C. Am

9. Februar 2022 heiratete A in Addis Abeba (Äthiopien) den äthiopischen Staatsangehörigen

D, geboren 1992. Am 28. Februar 2022 bzw. am 19. Mai 2022 ersuchten

die Eheleute (in der Schweiz bzw. in Äthiopien) um Bewilligung der Einreise von

D zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wies

das Migrationsamt die Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. August 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und sei D "die Einreise in die Schweiz zum Verbleib

bei den Beschwerdeführerinnen zu bewilligen"; eventualiter sei die Sache

an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. August

2023.

auf eine Vernehmlassung. Am 18. Oktober 2023 reichte der Vertreter von

A dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und

Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die

Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44

Abs. 2 AIG).

2.2

Anders als die

Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und

Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die

Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284

E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten

bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre

Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende

Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 17. Februar

2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein

solches liegt praxisgemäss vor, wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer

Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Die Beschwerdeführerin ist ein

anerkannter Flüchtling aus Eritrea tigrinischer Ethnie (Art. 3 Abs. 1

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), der in der

Schweiz Asyl gewährt wurde (Art. 49 AsylG). Sie hat gestützt

auf Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im

Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält. Aufgrund dieser asylrechtlichen

Situation verfügt die Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

in der Schweiz (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 1.2 mit

Hinweisen; vgl. VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00166,

E. 2.4.1).

3.

3.1

Hat die in der Schweiz anwesende

Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und

können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen,

haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44

AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den

anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa

vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt

sind (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019,

2C_835/2018, E. 4.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

3.2

Die Vorinstanz

qualifizierte die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a, b,

d und e AIG als erfüllt; ebenso sei die Nachzugsfrist gemäss Art. 47

Abs. 1 AIG eingehalten. Die Vorinstanz verneinte jedoch das

Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1

lit. c AIG.

3.3

3.3.1

Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von

Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche

Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden:

Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für

die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein

Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel

wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der

Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der

Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen

(BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November

2018, 2C_98/2018, E. 4.1, und 31. Juli 2017, 2C_834/2016

E. 2.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der

Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es

tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten

und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser

Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um

Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1;

VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2, und 11. Juli 2018,

VB.2018.00254, E. 2.3). In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche

und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Letzteres

rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen allerdings nur dann eine

Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten

ist. Im Rahmen dieser Gewichtung ist auch das Verschulden an der

Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und die Anforderungen an die

finanzielle Unabhängigkeit sind beim Familiennachzug zugunsten anerkannter

Flüchtlinge zumindest in der Anfangsphase weniger hoch als in

ausländerrechtlichen Konstellationen ohne Flüchtlingskontext. Die Schweiz hat

diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der Ehefreiheit,

Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2; BGr, 4. Februar

2021, 2C_502/2020, E. 5.1).

3.3.2

In jedem Fall ist bei Tangierung des

Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine umfassende

Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei sind –

wenn den betroffenen Personen Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird – namentlich

die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der

über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügenden Person sowie der Grad ihrer

Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Ob und gegebenenfalls inwieweit

die betroffenen Personen ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft,

bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit (BGr, 4. Februar

2021, 2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Allgemein gebietet der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Verweigerung des Familiennachzugs

im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das

heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen

(vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4

Die

Vorinstanz erwog zu den finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin und ihrer

Familie zusammengefasst, was folgt: Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr

2011.

als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Seit dem 25. Juni 2021

stehe sie in einem festen, unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem

Arbeitspensum von ca. 80 % und verdiene so durchschnittlich netto rund

Fr. 2'800.- pro Monat. Dies bringe seit zwei Jahren eine teilweise

Entlastung für die öffentliche Sozialhilfe. Seit Juli 2012 bis heute sei die

Beschwerdeführerin, zusammen mit ihren Kindern, von der öffentlichen Sozialhilfe

im Gesamtbetrag von Fr. 570'035.- unterstützt worden, was einen hohen

Betrag darstelle. Sodann errechnete die Vorinstanz unter Hinweis auf zwei

Budget-Auszüge der Sozialen Dienste der Stadt C einen (vorläufigen) Überschuss

von rund Fr. 350.- pro Monat. Gleichzeitig nehme die Beschwerdeführerin

eine sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch, die monatlich

Fr. 4'200.- koste. Diese Ausgaben seien zwar keine Kosten der

wirtschaftlichen Hilfe, doch würden sie ebenso durch öffentliche Gelder finanziert,

weshalb sie "im vollem Umfang zu berücksichtigen" seien. Sodann

errechnete die Vorinstanz, dass bei einem Nachzug von D Mehrkosten von ca. Fr. 1'199.65

zu den Ausgaben hinzuzurechnen seien. Der monatliche Fehlbetrag belaufe sich

folglich auf mindestens Fr. 5'053.35. Schliesslich verwies die Vorinstanz

auf die Ausbildung und Berufserfahrung von D und kam zum Schluss, es sei nicht

ersichtlich, dass dieser in absehbarer Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

zumindest teilweise Fuss fassen könnte. Damit seien nicht genügend

Anhaltspunkte für eine positive Prognose vorhanden, dass D an die

Lebenshaltungskosten der ganzen Familie beitragen könnte. Vor diesem

Hintergrund konkludierte die Vorinstanz, es rechtfertige sich im öffentlichen

Interesse, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an D abzusehen. Dies

gelte selbst dann, wenn die Ausgaben für die sozialpädagogische Familienhilfe

auszuklammern wären. Schliesslich, so die Vorinstanz weiter, halte dieses

Ergebnis auch vor Art. 8 EMRK stand: Die Beschwerdeführerin habe zwar ein

grosses persönliches Interesse an der Erteilung der beantragten

Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund der dargelegten Umstände überwögen die

fiskalischen öffentlichen Interessen an einer Verweigerung des Familiennachzugs

die privaten Interessen zurzeit aber deutlich. Gelänge es der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, aus überwiegender oder eigener Kraft das

erforderliche Einkommen für den Unterhalt der Familie zu gewährleisten, könne D

erneut ein Nachzugsgesuch stellen.

3.5

Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann in

verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden:

3.5.1

Zunächst ist in diesem Kontext auf die

sozialpädagogische Familienhilfe bzw. deren Kosten einzugehen: Bei der

sozialpädagogischen Familienhilfe handelt es sich um eine Art der ergänzenden

Hilfen zur Erziehung gemäss § 2 lit. a des Kinder- und Jugendheimgesetzes

vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2); sie kann gemäss § 6 der Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 (KJV,

LS 852.21) als sozialpädagogische Familienbegleitung (lit. a) oder

als sozialpädagogische Einzelbegleitung (lit. b) ausgestaltet sein. Die

Beschwerdeführerin und ihre Kinder profitieren von einer Familienbegleitung

durch einen Mitarbeiter der Organisation E, der den gleichen kulturellen

Hintergrund wie die Familie hat. Nach § 22 Abs. 1 KJG wird

eine ergänzende Hilfe zur Erziehung finanziert, wenn eine Anordnung einer KESB,

eines Gerichts oder eine Kostenübernahmegarantie der Direktion (konkret des Amts

für Jugend- und Berufsberatung; vgl. § 1 Abs. 1 und

§§ 57 ff. KJV) vorliegt (vgl. VGr, 1. März

2023, VB.2022.00463, E. 5.5). Die Kosten für ergänzende

Hilfen zur Erziehung gestützt auf das Kinder- und Jugendheimgesetz werden von

Kanton und Gemeinden gemeinsam getragen, wobei der Kantonsanteil 40 % und

der Gemeindeanteil 60 % beträgt (vgl. § 17 Abs. 1 KJG). Die

Eltern werden nicht an den Kosten für die sozialpädagogische Familienhilfe

beteiligt, weshalb auch für die Sozialhilfe keine Kosten anfallen (Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 8.1.10, Ziff. 2.4, 17. Mai

2022). Aus migrationsrechtlicher Sicht sind Kosten für Kindesschutzmassnahmen

(wie etwa die Familienbegleitung) bzw. die Leistungen gemäss dem Kinder- und

Jugendheimgesetz somit nicht der Sozialhilfe zuzuordnen (VGr,

3.

Februar 2022, VB.2021.00299, E. 3.4 Abs. 2 [wo es um die

Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben ging];

vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463,

E. 2.3, und 2. Februar 2023, VB.2022.00595,

E. 2.2 [wo es um die Finanzierung von {ausserkantonaler} Familienpflege im

Sinn von § 8 lit. b bzw. c KJV ging]).

Die monatlichen Kosten von Fr. 4'200.-

für die Familienbegleitung sind somit nicht zu berücksichtigen. Der Fehlbetrag,

welcher bei einem Nachzug von D resultiert, fällt somit erheblich

geringer aus, als von der Vorinstanz veranschlagt.

3.5.2

Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin kein bzw.

höchstens ein geringes Verschulden an ihrem bisherigen Sozialhilfebezug

zukommt. Sie reiste im Juni 2011 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein

und wurde als Flüchtling anerkannt. In ihrer Heimat besuchte sie lediglich bis

zur 6. Klasse die Schule und schloss keine Berufsausbildung ab. Wenige

Monate nach ihrer Einreise (am 19. November 2011) wurde die

Beschwerdeführerin zum zweiten Mal Mutter. Ausserdem zog sie im Juni 2013 ihre

älteste Tochter (die damals sieben Jahre alt war) in die Schweiz nach. Im

Oktober 2015 und im April 2017 kamen die weiteren Kinder der Beschwerdeführerin

zur Welt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer

alleinerziehenden Mutter ab dem 3. Altersjahr des jüngsten Kinds zugemutet

werden, sich um eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu bemühen und sich ihren

Lebensunterhalt nicht von der Sozialhilfe finanzieren zu lassen (BGr, 6. Dezember

2022, 2C_891/2021, E. 4.3.2 – 13. Mai 2019, 2C_870/2018,

E. 5.3.3 – 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.4.2). Das jüngste Kind

der Beschwerdeführerin wurde am 4. April 2020 drei Jahre alt. Bereits kurz

darauf, im Mai 2020, trat die Beschwerdeführerin offenbar eine (erste) Stelle

als Kellnerin an. Ab dem 10. August 2020 arbeitete sie sodann als Teilzeit-Serviceangestellte

bei der F AG. Seit dem 25. Juni 2021 ist die Beschwerdeführerin mit

einem Arbeitspensum von "ca. 80%" (im Stundenlohn) als Chef de

Rang bei der G AG angestellt. Gemäss den Lohnabrechnungen für die Monate

April, Mai und Juni 2023 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin mit dieser

Anstellung (ohne Kinder- und Ausbildungszulagen) ein Einkommen von monatlich

rund Fr. 3'500.-, was wesentlich über dem von der Vorinstanz angenommenen

durchschnittlichen Einkommen von Fr. 2'800.- liegt.

Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt C vom

12.

Januar 2023 kommt die Beschwerdeführerin ihrer

Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach; eine (vollständige) Ablösung der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder von der Sozialhilfe sei jedoch trotz ihres

Einkommens aus dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich, da es um eine fünfköpfige

Familie gehe (vgl. …, wo dieselbe Sozialbehörde bereits im Oktober 2017 angab,

dass sich die Beschwerdeführerin Mühe gebe, aber als alleinerziehende Mutter

von vier Kindern "kaum eine so gut bezahlte Stelle bekommen wird, dass Sie

über genügend Eigenmittel verfügen könnte").

3.5.3

Des Weiteren hat es die Vorinstanz unterlassen, die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Der Beschwerdeführerin ist

– zumindest mittel- und längerfristig betrachtet – in dieser Hinsicht eine

positive Prognose zu stellen. Wie dargelegt, bemühte sich die

Beschwerdeführerin bereits kurz nachdem ihr jüngstes Kind das dritte Altersjahr

erreicht hatte um eine Arbeitsstelle. Trotz den Betreuungsaufgaben für ihre

vier Kinder vermochte sie während den letzten rund zweieinhalb Jahren ein

regelmässiges Einkommen von monatlich rund Fr. 3'000.- zu erwirtschaften.

Mit zunehmendem Alter ihrer Kinder sollte es der Beschwerdeführerin sodann

möglich sein, ihr Pensum zu erhöhen bzw. – gestützt auf die gesammelte

Arbeitserfahrung – eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden.

Der Fehlbetrag, welcher bei

einem Nachzug von D in die Schweiz resultiert, ist somit – zumindest

mittelfristig – zu relativieren, sofern ein solcher dann überhaupt noch

vorliegen sollte. Denn gestützt auf die Akten ist auch D zumutbar, eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zum Familienunterhalt beizutragen. In Addis

Abeba hatte er während acht Jahren die Primarschule und während zwei Jahren

eine "High school" besucht, bevor er am H College ein Programm

in … absolvierte. Ausserdem hat er am I College ein Training in …

abgeschlossen. Sodann hat er in seiner Heimat Arbeitserfahrung als Fahrer, als

Coiffeur sowie als Kellner gesammelt. Vor diesem Hintergrund kann nicht

ausschlaggebend sein, dass D (bisher) keine Arbeitszusicherung beibringen

konnte.

3.5.4

Als

Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht von ungenügenden

finanziellen Mitteln im Sinn Art. 44 Abs. 1 lit. c

AIG ausging. Bereits deshalb wäre der beantragte Familiennachzug zu bewilligen

gewesen.

3.5.5

Schliesslich kann der Vorinstanz auch insofern nicht

zugestimmt werden, dass die Bewilligungsverweigerung vor Art. 8 EMRK

standhalte. In dieser Hinsicht ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dafür

eine umfassende Interessenabwägung bzw.

Verhältnismässigkeitsprüfung notwendig ist (vgl. vorn, E. 3.3.2); eine

solche findet sich in den vorinstanzlichen Erwägungen aber höchstens

ansatzweise.

Bei den zu berücksichtigenden Interessen ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, ihr Eheleben in

Äthiopien zu leben. Drei ihrer Kinder wurden in der Schweiz geboren und

besuchen hier die Schule. Die älteste Tochter, die heute 17-jährige J,

lebt seit rund zehn Jahren in der Schweiz und absolviert seit dem

1.

August 2021 eine Lehre als … (wo sie derzeit – im 3. Bildungsjahr

– Fr. 1'100.- brutto pro Monat verdient). Eine Ausreise nach Äthiopien ist

der Beschwerdeführerin und ihren Kindern damit nicht zumutbar. Ob sie und ihre

Kinder in Äthiopien überhaupt ein Aufenthaltsrecht erhalten würden, braucht

somit nicht vertieft zu werden. Ebensolches gilt mit Blick auf die Auswirkungen

einer Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf die Beziehung letzterer

zu ihren Vätern bzw. deren Besuchsrecht.

Insgesamt überwiegen nach dem Gesagten die gewichtigen

privaten Interessen der Beschwerdeführerin, ihrer Kinder sowie ihres Ehemanns

die (rein finanziellen) öffentlichen Interessen an der

Bewilligungsverweigerung. Es wäre unverhältnismässig, D keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

D ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die

Bewilligungserteilung unter anderem mit Blick auf eine günstige Prognose

bezüglich seiner wirtschaftlichen Integration erfolgt. Sollte er sich in

sprachlicher und beruflicher Hinsicht nicht integrieren können, wäre seine

Aufenthaltsbewilligung gegebenenfalls zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um

unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird

somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin ist mittellos, die

Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich

Dispositiv

angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin

in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

5.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für

die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und

die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Bar­auslagen separat

entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung [des

Obergerichts] über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde pro Stunde für Rechtsanwälte und -anwältinnen; für vor

Verwaltungsgericht selbständig auftretende erfahrene Juristinnen und Juristen ohne

Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand

von 5,85 Stunden und Auslagen im Betrag von Fr. 7.40 zuzüglich

Mehrwertsteuer geltend. Der

resultierende Entschädigungsanspruch (sowie derjenige als unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Rekursverfahren) ist durch die Bezahlung einer

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer)

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren an lic. iur. B abgegolten.

Eine allenfalls bereits erhaltene Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

für das Rekursverfahren ist an die hier zugesprochene Entschädigung

anzurechnen.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I, III Satz 2 und IV des Rekursentscheids vom

6. Juli 2023 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

27. Februar 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des

Rekursentscheids vom 6. Juli 2023 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos

abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von lic. iur. B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren im Sinn der Erwägungen eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.