VB.2023.00450
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00450
26. Oktober 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24903)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00450
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist eine 1986 geborene Staatsangehörige Eritreas. Sie reiste am
15. Juni 2011 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das
Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM])
anerkannte A am 26. Oktober 2011 als Flüchtling an und gewährte ihr Asyl.
Am 2. November 2011 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich, die in der Folge regelmässig verlängert wurde.
B. A ist
Mutter von vier Kindern (geboren 2006, 2011, 2015 und 2017), die sie in die
Schweiz nachzog bzw. die hier geboren sind. Die Kinder sind eritreische
Staatsangehörige, die im Rahmen des Familienasyls ebenfalls als Flüchtlinge
anerkannt wurden und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. A bezieht
(gemeinsam mit ihren Kindern) seit Juli 2012 Sozialhilfe. Gemäss Angaben der
Sozialen Dienste der Stadt C belief sich der Unterstützungsbetrag am
12. Januar 2023 auf rund Fr. 570'000.-.
C. Am
9. Februar 2022 heiratete A in Addis Abeba (Äthiopien) den äthiopischen Staatsangehörigen
D, geboren 1992. Am 28. Februar 2022 bzw. am 19. Mai 2022 ersuchten
die Eheleute (in der Schweiz bzw. in Äthiopien) um Bewilligung der Einreise von
D zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wies
das Migrationsamt die Gesuche ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. August 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und sei D "die Einreise in die Schweiz zum Verbleib
bei den Beschwerdeführerinnen zu bewilligen"; eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. August
2023.
auf eine Vernehmlassung. Am 18. Oktober 2023 reichte der Vertreter von
A dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und
Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die
Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44
Abs. 2 AIG).
2.2
Anders als die
Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und
Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42
bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die
Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284
E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten
bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre
Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende
Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 17. Februar
2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein
solches liegt praxisgemäss vor, wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer
Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Die Beschwerdeführerin ist ein
anerkannter Flüchtling aus Eritrea tigrinischer Ethnie (Art. 3 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), der in der
Schweiz Asyl gewährt wurde (Art. 49 AsylG). Sie hat gestützt
auf Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält. Aufgrund dieser asylrechtlichen
Situation verfügt die Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 1.2 mit
Hinweisen; vgl. VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00166,
E. 2.4.1).
3.
3.1
Hat die in der Schweiz anwesende
Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und
können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen,
haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44
AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den
anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa
vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt
sind (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019,
2C_835/2018, E. 4.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).
3.2
Die Vorinstanz
qualifizierte die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a, b,
d und e AIG als erfüllt; ebenso sei die Nachzugsfrist gemäss Art. 47
Abs. 1 AIG eingehalten. Die Vorinstanz verneinte jedoch das
Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1
lit. c AIG.
3.3
3.3.1
Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche
Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden:
Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für
die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein
Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel
wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der
Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der
Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen
(BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November
2018, 2C_98/2018, E. 4.1, und 31. Juli 2017, 2C_834/2016
E. 2.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der
Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es
tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten
und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser
Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um
Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1;
VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2, und 11. Juli 2018,
VB.2018.00254, E. 2.3). In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche
und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Letzteres
rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen allerdings nur dann eine
Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten
ist. Im Rahmen dieser Gewichtung ist auch das Verschulden an der
Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und die Anforderungen an die
finanzielle Unabhängigkeit sind beim Familiennachzug zugunsten anerkannter
Flüchtlinge zumindest in der Anfangsphase weniger hoch als in
ausländerrechtlichen Konstellationen ohne Flüchtlingskontext. Die Schweiz hat
diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der Ehefreiheit,
Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2; BGr, 4. Februar
2021, 2C_502/2020, E. 5.1).
3.3.2
In jedem Fall ist bei Tangierung des
Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine umfassende
Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei sind –
wenn den betroffenen Personen Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird – namentlich
die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügenden Person sowie der Grad ihrer
Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Ob und gegebenenfalls inwieweit
die betroffenen Personen ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft,
bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit (BGr, 4. Februar
2021, 2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Allgemein gebietet der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Verweigerung des Familiennachzugs
im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das
heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen
(vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4
Die
Vorinstanz erwog zu den finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie zusammengefasst, was folgt: Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr
2011.
als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Seit dem 25. Juni 2021
stehe sie in einem festen, unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem
Arbeitspensum von ca. 80 % und verdiene so durchschnittlich netto rund
Fr. 2'800.- pro Monat. Dies bringe seit zwei Jahren eine teilweise
Entlastung für die öffentliche Sozialhilfe. Seit Juli 2012 bis heute sei die
Beschwerdeführerin, zusammen mit ihren Kindern, von der öffentlichen Sozialhilfe
im Gesamtbetrag von Fr. 570'035.- unterstützt worden, was einen hohen
Betrag darstelle. Sodann errechnete die Vorinstanz unter Hinweis auf zwei
Budget-Auszüge der Sozialen Dienste der Stadt C einen (vorläufigen) Überschuss
von rund Fr. 350.- pro Monat. Gleichzeitig nehme die Beschwerdeführerin
eine sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch, die monatlich
Fr. 4'200.- koste. Diese Ausgaben seien zwar keine Kosten der
wirtschaftlichen Hilfe, doch würden sie ebenso durch öffentliche Gelder finanziert,
weshalb sie "im vollem Umfang zu berücksichtigen" seien. Sodann
errechnete die Vorinstanz, dass bei einem Nachzug von D Mehrkosten von ca. Fr. 1'199.65
zu den Ausgaben hinzuzurechnen seien. Der monatliche Fehlbetrag belaufe sich
folglich auf mindestens Fr. 5'053.35. Schliesslich verwies die Vorinstanz
auf die Ausbildung und Berufserfahrung von D und kam zum Schluss, es sei nicht
ersichtlich, dass dieser in absehbarer Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
zumindest teilweise Fuss fassen könnte. Damit seien nicht genügend
Anhaltspunkte für eine positive Prognose vorhanden, dass D an die
Lebenshaltungskosten der ganzen Familie beitragen könnte. Vor diesem
Hintergrund konkludierte die Vorinstanz, es rechtfertige sich im öffentlichen
Interesse, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an D abzusehen. Dies
gelte selbst dann, wenn die Ausgaben für die sozialpädagogische Familienhilfe
auszuklammern wären. Schliesslich, so die Vorinstanz weiter, halte dieses
Ergebnis auch vor Art. 8 EMRK stand: Die Beschwerdeführerin habe zwar ein
grosses persönliches Interesse an der Erteilung der beantragten
Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund der dargelegten Umstände überwögen die
fiskalischen öffentlichen Interessen an einer Verweigerung des Familiennachzugs
die privaten Interessen zurzeit aber deutlich. Gelänge es der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, aus überwiegender oder eigener Kraft das
erforderliche Einkommen für den Unterhalt der Familie zu gewährleisten, könne D
erneut ein Nachzugsgesuch stellen.
3.5
Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann in
verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden:
3.5.1
Zunächst ist in diesem Kontext auf die
sozialpädagogische Familienhilfe bzw. deren Kosten einzugehen: Bei der
sozialpädagogischen Familienhilfe handelt es sich um eine Art der ergänzenden
Hilfen zur Erziehung gemäss § 2 lit. a des Kinder- und Jugendheimgesetzes
vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2); sie kann gemäss § 6 der Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 (KJV,
LS 852.21) als sozialpädagogische Familienbegleitung (lit. a) oder
als sozialpädagogische Einzelbegleitung (lit. b) ausgestaltet sein. Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder profitieren von einer Familienbegleitung
durch einen Mitarbeiter der Organisation E, der den gleichen kulturellen
Hintergrund wie die Familie hat. Nach § 22 Abs. 1 KJG wird
eine ergänzende Hilfe zur Erziehung finanziert, wenn eine Anordnung einer KESB,
eines Gerichts oder eine Kostenübernahmegarantie der Direktion (konkret des Amts
für Jugend- und Berufsberatung; vgl. § 1 Abs. 1 und
§§ 57 ff. KJV) vorliegt (vgl. VGr, 1. März
2023, VB.2022.00463, E. 5.5). Die Kosten für ergänzende
Hilfen zur Erziehung gestützt auf das Kinder- und Jugendheimgesetz werden von
Kanton und Gemeinden gemeinsam getragen, wobei der Kantonsanteil 40 % und
der Gemeindeanteil 60 % beträgt (vgl. § 17 Abs. 1 KJG). Die
Eltern werden nicht an den Kosten für die sozialpädagogische Familienhilfe
beteiligt, weshalb auch für die Sozialhilfe keine Kosten anfallen (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 8.1.10, Ziff. 2.4, 17. Mai
2022). Aus migrationsrechtlicher Sicht sind Kosten für Kindesschutzmassnahmen
(wie etwa die Familienbegleitung) bzw. die Leistungen gemäss dem Kinder- und
Jugendheimgesetz somit nicht der Sozialhilfe zuzuordnen (VGr,
3.
Februar 2022, VB.2021.00299, E. 3.4 Abs. 2 [wo es um die
Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben ging];
vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463,
E. 2.3, und 2. Februar 2023, VB.2022.00595,
E. 2.2 [wo es um die Finanzierung von {ausserkantonaler} Familienpflege im
Sinn von § 8 lit. b bzw. c KJV ging]).
Die monatlichen Kosten von Fr. 4'200.-
für die Familienbegleitung sind somit nicht zu berücksichtigen. Der Fehlbetrag,
welcher bei einem Nachzug von D resultiert, fällt somit erheblich
geringer aus, als von der Vorinstanz veranschlagt.
3.5.2
Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin kein bzw.
höchstens ein geringes Verschulden an ihrem bisherigen Sozialhilfebezug
zukommt. Sie reiste im Juni 2011 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein
und wurde als Flüchtling anerkannt. In ihrer Heimat besuchte sie lediglich bis
zur 6. Klasse die Schule und schloss keine Berufsausbildung ab. Wenige
Monate nach ihrer Einreise (am 19. November 2011) wurde die
Beschwerdeführerin zum zweiten Mal Mutter. Ausserdem zog sie im Juni 2013 ihre
älteste Tochter (die damals sieben Jahre alt war) in die Schweiz nach. Im
Oktober 2015 und im April 2017 kamen die weiteren Kinder der Beschwerdeführerin
zur Welt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer
alleinerziehenden Mutter ab dem 3. Altersjahr des jüngsten Kinds zugemutet
werden, sich um eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu bemühen und sich ihren
Lebensunterhalt nicht von der Sozialhilfe finanzieren zu lassen (BGr, 6. Dezember
2022, 2C_891/2021, E. 4.3.2 – 13. Mai 2019, 2C_870/2018,
E. 5.3.3 – 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.4.2). Das jüngste Kind
der Beschwerdeführerin wurde am 4. April 2020 drei Jahre alt. Bereits kurz
darauf, im Mai 2020, trat die Beschwerdeführerin offenbar eine (erste) Stelle
als Kellnerin an. Ab dem 10. August 2020 arbeitete sie sodann als Teilzeit-Serviceangestellte
bei der F AG. Seit dem 25. Juni 2021 ist die Beschwerdeführerin mit
einem Arbeitspensum von "ca. 80%" (im Stundenlohn) als Chef de
Rang bei der G AG angestellt. Gemäss den Lohnabrechnungen für die Monate
April, Mai und Juni 2023 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin mit dieser
Anstellung (ohne Kinder- und Ausbildungszulagen) ein Einkommen von monatlich
rund Fr. 3'500.-, was wesentlich über dem von der Vorinstanz angenommenen
durchschnittlichen Einkommen von Fr. 2'800.- liegt.
Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt C vom
12.
Januar 2023 kommt die Beschwerdeführerin ihrer
Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach; eine (vollständige) Ablösung der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder von der Sozialhilfe sei jedoch trotz ihres
Einkommens aus dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich, da es um eine fünfköpfige
Familie gehe (vgl. …, wo dieselbe Sozialbehörde bereits im Oktober 2017 angab,
dass sich die Beschwerdeführerin Mühe gebe, aber als alleinerziehende Mutter
von vier Kindern "kaum eine so gut bezahlte Stelle bekommen wird, dass Sie
über genügend Eigenmittel verfügen könnte").
3.5.3
Des Weiteren hat es die Vorinstanz unterlassen, die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Der Beschwerdeführerin ist
– zumindest mittel- und längerfristig betrachtet – in dieser Hinsicht eine
positive Prognose zu stellen. Wie dargelegt, bemühte sich die
Beschwerdeführerin bereits kurz nachdem ihr jüngstes Kind das dritte Altersjahr
erreicht hatte um eine Arbeitsstelle. Trotz den Betreuungsaufgaben für ihre
vier Kinder vermochte sie während den letzten rund zweieinhalb Jahren ein
regelmässiges Einkommen von monatlich rund Fr. 3'000.- zu erwirtschaften.
Mit zunehmendem Alter ihrer Kinder sollte es der Beschwerdeführerin sodann
möglich sein, ihr Pensum zu erhöhen bzw. – gestützt auf die gesammelte
Arbeitserfahrung – eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden.
Der Fehlbetrag, welcher bei
einem Nachzug von D in die Schweiz resultiert, ist somit – zumindest
mittelfristig – zu relativieren, sofern ein solcher dann überhaupt noch
vorliegen sollte. Denn gestützt auf die Akten ist auch D zumutbar, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zum Familienunterhalt beizutragen. In Addis
Abeba hatte er während acht Jahren die Primarschule und während zwei Jahren
eine "High school" besucht, bevor er am H College ein Programm
in … absolvierte. Ausserdem hat er am I College ein Training in …
abgeschlossen. Sodann hat er in seiner Heimat Arbeitserfahrung als Fahrer, als
Coiffeur sowie als Kellner gesammelt. Vor diesem Hintergrund kann nicht
ausschlaggebend sein, dass D (bisher) keine Arbeitszusicherung beibringen
konnte.
3.5.4
Als
Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht von ungenügenden
finanziellen Mitteln im Sinn Art. 44 Abs. 1 lit. c
AIG ausging. Bereits deshalb wäre der beantragte Familiennachzug zu bewilligen
gewesen.
3.5.5
Schliesslich kann der Vorinstanz auch insofern nicht
zugestimmt werden, dass die Bewilligungsverweigerung vor Art. 8 EMRK
standhalte. In dieser Hinsicht ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dafür
eine umfassende Interessenabwägung bzw.
Verhältnismässigkeitsprüfung notwendig ist (vgl. vorn, E. 3.3.2); eine
solche findet sich in den vorinstanzlichen Erwägungen aber höchstens
ansatzweise.
Bei den zu berücksichtigenden Interessen ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, ihr Eheleben in
Äthiopien zu leben. Drei ihrer Kinder wurden in der Schweiz geboren und
besuchen hier die Schule. Die älteste Tochter, die heute 17-jährige J,
lebt seit rund zehn Jahren in der Schweiz und absolviert seit dem
1.
August 2021 eine Lehre als … (wo sie derzeit – im 3. Bildungsjahr
– Fr. 1'100.- brutto pro Monat verdient). Eine Ausreise nach Äthiopien ist
der Beschwerdeführerin und ihren Kindern damit nicht zumutbar. Ob sie und ihre
Kinder in Äthiopien überhaupt ein Aufenthaltsrecht erhalten würden, braucht
somit nicht vertieft zu werden. Ebensolches gilt mit Blick auf die Auswirkungen
einer Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf die Beziehung letzterer
zu ihren Vätern bzw. deren Besuchsrecht.
Insgesamt überwiegen nach dem Gesagten die gewichtigen
privaten Interessen der Beschwerdeführerin, ihrer Kinder sowie ihres Ehemanns
die (rein finanziellen) öffentlichen Interessen an der
Bewilligungsverweigerung. Es wäre unverhältnismässig, D keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
D ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die
Bewilligungserteilung unter anderem mit Blick auf eine günstige Prognose
bezüglich seiner wirtschaftlichen Integration erfolgt. Sollte er sich in
sprachlicher und beruflicher Hinsicht nicht integrieren können, wäre seine
Aufenthaltsbewilligung gegebenenfalls zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um
unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird
somit gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin ist mittellos, die
Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich
Dispositiv
angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin
in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
5.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für
die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und
die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat
entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung [des
Obergerichts] über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde pro Stunde für Rechtsanwälte und -anwältinnen; für vor
Verwaltungsgericht selbständig auftretende erfahrene Juristinnen und Juristen ohne
Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand
von 5,85 Stunden und Auslagen im Betrag von Fr. 7.40 zuzüglich
Mehrwertsteuer geltend. Der
resultierende Entschädigungsanspruch (sowie derjenige als unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Rekursverfahren) ist durch die Bezahlung einer
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer)
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren an lic. iur. B abgegolten.
Eine allenfalls bereits erhaltene Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das Rekursverfahren ist an die hier zugesprochene Entschädigung
anzurechnen.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I, III Satz 2 und IV des Rekursentscheids vom
6. Juli 2023 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
27. Februar 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids vom 6. Juli 2023 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos
abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von lic. iur. B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren im Sinn der Erwägungen eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.