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Entscheid

VB.2023.00451

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00451

4. Januar 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25060)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00451

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug und

Wiedereingliederung (fortan: JuWe), Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, vom

30. Mai 2023 wurde A wegen Beteiligung an einer tätlichen

Auseinandersetzung in der Vollzugseinrichtung, Konsum von Drogen in der

Vollzugseinrichtung, Vereitelung von Kontrollen sowie Störung der Ordnung und

Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit fünf Tagen Arrest bestraft. Die

Disziplinarmassnahme wurde, da ihr keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofort

vollstreckt (§ 23d Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom

19. Juni 2006 [StJVG; LS 331]), wobei A nach Vollzug eines Tages

Arrests aufgrund eines geplanten operativen Eingriffs am Donnerstag,

25. Mai 2023, ins Spital eingeliefert wurde. Die restliche Arreststrafe

von vier Tagen wurde ab seiner Rückkehr am Dienstag, 30. Mai 2023

vollzogen.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung Nr. 01 vom

2.

August 2023 wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan:

Justizdirektion) einen von A hiergegen am 4. Juni 2023 eingereichten

Rekurs kostenfällig zu dessen Lasten ab.

III.

Mit vom 9. August 2023 datierender Eingabe reichte

A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 2. August 2023 sowie

explizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauflage und die Zusprechung

einer Entschädigung beantragte.

Die Justizdirektion und das JuWe schlossen je auf

Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Streitsache ist einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 e contrario VRG).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der

Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022,

VB.2021.00614, E. 1.2).

1.3

Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung für die aus seiner Sicht

ungerechtfertigte Disziplinierung. Dafür ist indessen das Verwaltungsgericht

ungeachtet der Frage, ob die Disziplinarstrafe gerechtfertigt war oder nicht,

nicht zuständig. Nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

(HG; LS 170.1) haftet zwar der Kanton für Schaden, den ein

Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich

zufügt. Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden jedoch in der Regel

die Zivilgerichte (§ 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 HG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist insofern auf die

Beschwerde nicht einzutreten (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589,

E. 1.5; vgl. auch BGr, 28. September 2010, 1D_7/2010).

2.

2.1

Nach

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b

Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in

Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn

sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte

Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Drogen

konsumiert (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder Kontrollen vereitelt

(§ 23b Abs. 2 lit. j StJVG). Die Beteiligung an einem

Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch

eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt

unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2

Bei der Bemessung

der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem

Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr,

27.

Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der

Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere

der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im

Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei

der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Der

angefochtenen Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2023

lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24. Mai 2023, um ca. 12.30 Uhr habe

das Personal beobachten können, wie der im Normalvollzug untergebrachte

Beschwerdeführer aktiv auf einen spazierenden anderen Mitgefangenen zugelaufen

sei. Beim Aufeinandertreffen hätten beide unmittelbar mit Fäusten und Füssen

kurz aufeinander eingetreten. Die beiden Gefangenen hätten unmittelbar darauf

durch Mitgefangene und das heraneilende Personal voneinander getrennt werden

können. Der Beschwerdeführer und der andere Mitgefangene seien anschliessend in

den Arrest verbracht worden, wobei der Beschwerdeführer die anlässlich des

Arresteintritts angeordnete Abgabe einer Urinprobe verweigert habe. Gemäss § 83

Abs. 2 der Hausordnung der JVA Pöschwies (Fassung vom 1. November

2022.

[HO PöW]) komme die Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe einem

positiven Befund gleich. Zuvor habe bereits am Samstag, 20. Mai 2023 vom

Personal beobachtet werden können, wie es auf dem Spazierhof auf Höhe der

Kraftecke zu einer lautstarken Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem

anderen Mitgefangenen mit einer anschliessenden Gruppenbildung gekommen sei,

welche durch Mitgefangene und das Personal habe aufgelöst werden müssen.

In der gleichentags durchgeführten Anhörung habe der

Beschwerdeführer bestätigt, den Rapport gelesen und verstanden zu haben. Die

Sachverhaltsschilderung sei falsch: Er sei nicht aktiv auf den anderen

Mitgefangenen zugelaufen, sondern zum Abfalleimer gegangen, um seine

PET-Flasche zu entsorgen. Daraufhin habe ihn der andere Mitgefangene von der

linken Seite her attackiert und ihm seitlich mit der Faust in den Bauch

geschlagen. Zudem habe er an seinen verletzten rechten Fuss getreten. Des

Weiteren sei die Behauptung, dass sie beide – der Beschwerdeführer und der

andere Mitgefangene – ohne Vorwarnung mit Fäusten und Füssen aufeinander

losgegangen seien, nicht korrekt. Er wisse, dass tätliche Auseinandersetzungen

in der Vollzugseinrichtung verboten seien, daher versuche er solchen Konflikten

aus dem Weg zu gehen oder melde diese dem Personal. Am Samstag habe er mit dem

anderen Mitgefangenen lautstark diskutiert, da dieser ihn zu sich gerufen habe.

Man habe gedroht, ihn abzustechen. Die Abgabe der Urinprobe habe er nicht

verweigert. Er habe das Personal darauf hingewiesen, dass er eine Woche zuvor

zur Blutentnahme gegangen sei. Er nehme keine Drogen, er rauche nicht einmal.

Er habe auch keine verbotenen Gegenstände auf seiner Zelle; solche habe er nie

gehabt und werde er auch nie haben. Er hoffe, dass nichts Schlimmes passiere,

wenn er dem anderen Mitgefangenen wieder auf dem Pausenhof begegne.

Gemäss dem Beschwerdegegner bestünden angesichts der

Beobachtungen des Personals keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer ebenfalls

zugeschlagen habe. Für die Bemessung der Sanktion sei zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer als Aggressor agiert habe, indem er den anderen

Mitgefangenen bei der Kraftecke aufgesucht habe und auf diesen aktiv zugelaufen

sei, bevor es dort zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden

gekommen sei.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass es bereits am Samstag, 20. Mai

2023.

auf dem Spazierhof zu einer lautstarken Diskussion zwischen dem

Beschwerdeführer und dem anderen Mitgefangenen mit anschliessender

Gruppenbildung gekommen sei. Zwischen den beiden habe damit offensichtlich

bereits dann eine angespannte Stimmung bestanden. Umso mehr sei mit Bezug auf

die strittige Tätlichkeit vom 24. Mai 2023 nicht ersichtlich, weshalb das

Personal die Situation falsch wahrgenommen haben und den Beschwerdeführer zu

Unrecht belasten sollte. Die Darstellung des Sachverhalts durch den

Beschwerdegegner erscheine schlüssig und glaubhaft und werde durch die

Beobachtungen des Personals belegt. Dagegen seien die Einwände des

Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar: Er bringe pauschal vor, vom anderen

Mitgefangenen sowie anderen Gefangenen "ständig" bedroht zu werden.

Was er damit sagen wolle, bliebe im Einzelnen unklar. Des Weiteren bringe er

vor, von der Kraftecke weggelaufen zu sein, um seine Getränkeflasche zu entsorgen.

Dort (offenbar beim Abfalleimer oder in dessen Nähe) sei er dann auf den

anderen Mitgefangenen getroffen, der ihn im Vorbeigehen attackiert habe und

dann von ihm weggerannt sei, auf Höhe der Kraftecke gebremst und ihm einen

Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Daraus erschliesse sich keine logische

Abfolge des Geschehens. Es sei unklar, wo genau sich der andere Mitgefangene

befunden haben soll. Weshalb der Beschwerdeführer den anderen Mitgefangenen

nicht meide, sondern an dem Ort, an dem – seinen Schilderungen zufolge –

dieser gestanden haben soll, seine Getränkeflasche entsorgt haben wolle,

erschliesse sich angesichts der dem Beschwerdeführer vermeintlich widerfahrenen

"Drohungen" durch den anderen Mitgefangenen sowie der angespannten Situation

ebenfalls nicht. Um einer (erneuten) Provokation seitens des anderen

Mitgefangenen aus dem Weg zu gehen, hätte der Beschwerdeführer seine

Getränkeflasche auch an einem anderen Ort entsorgen können. Wann der Alarm

genau ausgelöst worden sei, sei für die Beurteilung der tätlichen

Auseinandersetzung unerheblich und ändere auch an den Beobachtungen des

Personals nichts. Es sei deshalb gegenteilig – gemäss den glaubhaften

Schilderungen des Personals – anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aktiv

(zügig und gezielt) auf den anderen Mitgefangenen zugelaufen sei und sich die

beiden tätlich angegriffen hätten, mithin der Beschwerdeführer ebenfalls

zugeschlagen habe. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringe, sei ihm bewusst,

dass Tätlichkeiten in der Vollzugsanstalt nicht toleriert würden. Damit sei er

zu Recht diszipliniert worden.

Zur Urinprobe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

nicht bestreite, deren Abgabe verweigert zu haben. Dass er bereits eine Woche

zuvor zur Blutentnahme gegangen sei, tue hier nichts zur Sache, zumal der

Beschwerdeführer nach der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung anlässlich

des Arresteintritts zur Abgabe einer Urinprobe aufgefordert worden sei.

Ebenfalls könne der Beschwerdeführer aus der am 5. Juni 2023 erfolgten und

damit nach dem strittigen Vorfall liegenden Urinprobe nichts ableiten. Da er beim

massgeblichen Vorfall keine Probe abgegeben habe, komme dies einem positiven

Befund gleich; ob er Drogen konsumiert habe, sei damit insoweit nicht

massgeblich.

3.3

Der

Beschwerdeführer wiederholt mit Beschwerde im Wesentlichen bereits im

Rekursverfahren geltend Gemachtes und stellt sich auf den Standpunkt, sich an

keiner tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben. Der andere Mitgefangene

sei am Laufen gewesen und er sei zum nächsten Abfalleimer gelaufen, weshalb sie

dort aufeinandergetroffen seien. Er habe auf keinen Fall zugeschlagen, sondern

sei ihm hinterhergerannt, bis der Personenalarm ausgelöst worden sei. Dies

lässt jedoch nicht am vom Beschwerdegegner geschilderten Sachverhalt des

Vorfalls vom 24. Mai 2023 zweifeln, wonach dessen Personal habe beobachten

können, dass auch der Beschwerdeführer zugeschlagen habe. Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seiner Sicherheit, welche aufgrund

der Drohungen des anderen Mitgefangenen und anderer Insassen nicht

gewährleistet gewesen sei und schliesslich zu seiner Versetzung in ein anderes

Gefängnis geführt habe, spricht zwar für eine angespannte Situation, führt aber

nicht zu seiner Entlastung. Auch aus dem vor Verwaltungsgericht erneut

eingereichten, negativ ausgefallenen Drogentest mittels Urinprobe vom

5.

Juni 2023, welcher, wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte, zur

Beurteilung der vorliegenden Disziplinierung nichts zur Sache tut, kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn er ausführt,

keine Drogen zu konsumieren, gilt die – unbestrittene – Vereitelung der

Kontrolle bzw. Nichtabgabe der Urinprobe am 24. Mai 2023 als positiver

Befund, welcher durch einen erst deutlich später erfolgten negativen Test nicht

zu relativieren ist und entsprechend disziplinarisch geahndet werden durfte (§ 83 Abs. 2 HO PöW). Der

Beschwerdeführer vermag somit die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in

Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG ergänzend

verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. So ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt erachtete und das Verhalten

des Beschwerdeführers entsprechend zu Recht disziplinarisch sanktionierte.

3.4

Die

Disziplinarstrafe von fünf Tagen Arrest erscheint ebenso wenig rechtsverletzend

und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert beanstandet. Das durch

bereits mehrfache Disziplinierungen belastete Vollzugsverhalten des

Beschwerdeführers durfte strafschärfend berücksichtigt werden. Es kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG).

3.5

Dass die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren

die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden: Nach § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten

in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs

abwies, was vorliegend geschützt wird, war es folgerichtig, dass sie dem

Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte.

Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte der

Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht. Zu beanstanden sind sodann weder die

Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.–, die sich am unteren Rahmen des

Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und Kanzleiauslagen von zusammen

Fr. 130.– (vgl. §§ 5 und 7 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]).

3.6

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Sollte dieser mit dem Hinweis auf seine

Mittellosigkeit bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage, sinngemäss um

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ersucht haben wollen,

wäre jenes Gesuch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des gestellten

Begehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat

der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 920.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).