VB.2023.00451
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00451
4. Januar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25060)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00451
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug und
Wiedereingliederung (fortan: JuWe), Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, vom
30. Mai 2023 wurde A wegen Beteiligung an einer tätlichen
Auseinandersetzung in der Vollzugseinrichtung, Konsum von Drogen in der
Vollzugseinrichtung, Vereitelung von Kontrollen sowie Störung der Ordnung und
Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit fünf Tagen Arrest bestraft. Die
Disziplinarmassnahme wurde, da ihr keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofort
vollstreckt (§ 23d Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19. Juni 2006 [StJVG; LS 331]), wobei A nach Vollzug eines Tages
Arrests aufgrund eines geplanten operativen Eingriffs am Donnerstag,
25. Mai 2023, ins Spital eingeliefert wurde. Die restliche Arreststrafe
von vier Tagen wurde ab seiner Rückkehr am Dienstag, 30. Mai 2023
vollzogen.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung Nr. 01 vom
2.
August 2023 wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) einen von A hiergegen am 4. Juni 2023 eingereichten
Rekurs kostenfällig zu dessen Lasten ab.
III.
Mit vom 9. August 2023 datierender Eingabe reichte
A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 2. August 2023 sowie
explizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauflage und die Zusprechung
einer Entschädigung beantragte.
Die Justizdirektion und das JuWe schlossen je auf
Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Streitsache ist einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 e contrario VRG).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der
Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022,
VB.2021.00614, E. 1.2).
1.3
Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung für die aus seiner Sicht
ungerechtfertigte Disziplinierung. Dafür ist indessen das Verwaltungsgericht
ungeachtet der Frage, ob die Disziplinarstrafe gerechtfertigt war oder nicht,
nicht zuständig. Nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
(HG; LS 170.1) haftet zwar der Kanton für Schaden, den ein
Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich
zufügt. Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden jedoch in der Regel
die Zivilgerichte (§ 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 HG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist insofern auf die
Beschwerde nicht einzutreten (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589,
E. 1.5; vgl. auch BGr, 28. September 2010, 1D_7/2010).
2.
2.1
Nach
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b
Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in
Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn
sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte
Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Drogen
konsumiert (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder Kontrollen vereitelt
(§ 23b Abs. 2 lit. j StJVG). Die Beteiligung an einem
Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch
eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt
unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).
2.2
Bei der Bemessung
der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem
Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr,
27.
Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der
Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere
der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im
Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei
der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
Der
angefochtenen Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2023
lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24. Mai 2023, um ca. 12.30 Uhr habe
das Personal beobachten können, wie der im Normalvollzug untergebrachte
Beschwerdeführer aktiv auf einen spazierenden anderen Mitgefangenen zugelaufen
sei. Beim Aufeinandertreffen hätten beide unmittelbar mit Fäusten und Füssen
kurz aufeinander eingetreten. Die beiden Gefangenen hätten unmittelbar darauf
durch Mitgefangene und das heraneilende Personal voneinander getrennt werden
können. Der Beschwerdeführer und der andere Mitgefangene seien anschliessend in
den Arrest verbracht worden, wobei der Beschwerdeführer die anlässlich des
Arresteintritts angeordnete Abgabe einer Urinprobe verweigert habe. Gemäss § 83
Abs. 2 der Hausordnung der JVA Pöschwies (Fassung vom 1. November
2022.
[HO PöW]) komme die Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe einem
positiven Befund gleich. Zuvor habe bereits am Samstag, 20. Mai 2023 vom
Personal beobachtet werden können, wie es auf dem Spazierhof auf Höhe der
Kraftecke zu einer lautstarken Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem
anderen Mitgefangenen mit einer anschliessenden Gruppenbildung gekommen sei,
welche durch Mitgefangene und das Personal habe aufgelöst werden müssen.
In der gleichentags durchgeführten Anhörung habe der
Beschwerdeführer bestätigt, den Rapport gelesen und verstanden zu haben. Die
Sachverhaltsschilderung sei falsch: Er sei nicht aktiv auf den anderen
Mitgefangenen zugelaufen, sondern zum Abfalleimer gegangen, um seine
PET-Flasche zu entsorgen. Daraufhin habe ihn der andere Mitgefangene von der
linken Seite her attackiert und ihm seitlich mit der Faust in den Bauch
geschlagen. Zudem habe er an seinen verletzten rechten Fuss getreten. Des
Weiteren sei die Behauptung, dass sie beide – der Beschwerdeführer und der
andere Mitgefangene – ohne Vorwarnung mit Fäusten und Füssen aufeinander
losgegangen seien, nicht korrekt. Er wisse, dass tätliche Auseinandersetzungen
in der Vollzugseinrichtung verboten seien, daher versuche er solchen Konflikten
aus dem Weg zu gehen oder melde diese dem Personal. Am Samstag habe er mit dem
anderen Mitgefangenen lautstark diskutiert, da dieser ihn zu sich gerufen habe.
Man habe gedroht, ihn abzustechen. Die Abgabe der Urinprobe habe er nicht
verweigert. Er habe das Personal darauf hingewiesen, dass er eine Woche zuvor
zur Blutentnahme gegangen sei. Er nehme keine Drogen, er rauche nicht einmal.
Er habe auch keine verbotenen Gegenstände auf seiner Zelle; solche habe er nie
gehabt und werde er auch nie haben. Er hoffe, dass nichts Schlimmes passiere,
wenn er dem anderen Mitgefangenen wieder auf dem Pausenhof begegne.
Gemäss dem Beschwerdegegner bestünden angesichts der
Beobachtungen des Personals keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer ebenfalls
zugeschlagen habe. Für die Bemessung der Sanktion sei zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer als Aggressor agiert habe, indem er den anderen
Mitgefangenen bei der Kraftecke aufgesucht habe und auf diesen aktiv zugelaufen
sei, bevor es dort zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden
gekommen sei.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass es bereits am Samstag, 20. Mai
2023.
auf dem Spazierhof zu einer lautstarken Diskussion zwischen dem
Beschwerdeführer und dem anderen Mitgefangenen mit anschliessender
Gruppenbildung gekommen sei. Zwischen den beiden habe damit offensichtlich
bereits dann eine angespannte Stimmung bestanden. Umso mehr sei mit Bezug auf
die strittige Tätlichkeit vom 24. Mai 2023 nicht ersichtlich, weshalb das
Personal die Situation falsch wahrgenommen haben und den Beschwerdeführer zu
Unrecht belasten sollte. Die Darstellung des Sachverhalts durch den
Beschwerdegegner erscheine schlüssig und glaubhaft und werde durch die
Beobachtungen des Personals belegt. Dagegen seien die Einwände des
Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar: Er bringe pauschal vor, vom anderen
Mitgefangenen sowie anderen Gefangenen "ständig" bedroht zu werden.
Was er damit sagen wolle, bliebe im Einzelnen unklar. Des Weiteren bringe er
vor, von der Kraftecke weggelaufen zu sein, um seine Getränkeflasche zu entsorgen.
Dort (offenbar beim Abfalleimer oder in dessen Nähe) sei er dann auf den
anderen Mitgefangenen getroffen, der ihn im Vorbeigehen attackiert habe und
dann von ihm weggerannt sei, auf Höhe der Kraftecke gebremst und ihm einen
Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Daraus erschliesse sich keine logische
Abfolge des Geschehens. Es sei unklar, wo genau sich der andere Mitgefangene
befunden haben soll. Weshalb der Beschwerdeführer den anderen Mitgefangenen
nicht meide, sondern an dem Ort, an dem – seinen Schilderungen zufolge –
dieser gestanden haben soll, seine Getränkeflasche entsorgt haben wolle,
erschliesse sich angesichts der dem Beschwerdeführer vermeintlich widerfahrenen
"Drohungen" durch den anderen Mitgefangenen sowie der angespannten Situation
ebenfalls nicht. Um einer (erneuten) Provokation seitens des anderen
Mitgefangenen aus dem Weg zu gehen, hätte der Beschwerdeführer seine
Getränkeflasche auch an einem anderen Ort entsorgen können. Wann der Alarm
genau ausgelöst worden sei, sei für die Beurteilung der tätlichen
Auseinandersetzung unerheblich und ändere auch an den Beobachtungen des
Personals nichts. Es sei deshalb gegenteilig – gemäss den glaubhaften
Schilderungen des Personals – anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aktiv
(zügig und gezielt) auf den anderen Mitgefangenen zugelaufen sei und sich die
beiden tätlich angegriffen hätten, mithin der Beschwerdeführer ebenfalls
zugeschlagen habe. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringe, sei ihm bewusst,
dass Tätlichkeiten in der Vollzugsanstalt nicht toleriert würden. Damit sei er
zu Recht diszipliniert worden.
Zur Urinprobe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht bestreite, deren Abgabe verweigert zu haben. Dass er bereits eine Woche
zuvor zur Blutentnahme gegangen sei, tue hier nichts zur Sache, zumal der
Beschwerdeführer nach der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung anlässlich
des Arresteintritts zur Abgabe einer Urinprobe aufgefordert worden sei.
Ebenfalls könne der Beschwerdeführer aus der am 5. Juni 2023 erfolgten und
damit nach dem strittigen Vorfall liegenden Urinprobe nichts ableiten. Da er beim
massgeblichen Vorfall keine Probe abgegeben habe, komme dies einem positiven
Befund gleich; ob er Drogen konsumiert habe, sei damit insoweit nicht
massgeblich.
3.3
Der
Beschwerdeführer wiederholt mit Beschwerde im Wesentlichen bereits im
Rekursverfahren geltend Gemachtes und stellt sich auf den Standpunkt, sich an
keiner tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben. Der andere Mitgefangene
sei am Laufen gewesen und er sei zum nächsten Abfalleimer gelaufen, weshalb sie
dort aufeinandergetroffen seien. Er habe auf keinen Fall zugeschlagen, sondern
sei ihm hinterhergerannt, bis der Personenalarm ausgelöst worden sei. Dies
lässt jedoch nicht am vom Beschwerdegegner geschilderten Sachverhalt des
Vorfalls vom 24. Mai 2023 zweifeln, wonach dessen Personal habe beobachten
können, dass auch der Beschwerdeführer zugeschlagen habe. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seiner Sicherheit, welche aufgrund
der Drohungen des anderen Mitgefangenen und anderer Insassen nicht
gewährleistet gewesen sei und schliesslich zu seiner Versetzung in ein anderes
Gefängnis geführt habe, spricht zwar für eine angespannte Situation, führt aber
nicht zu seiner Entlastung. Auch aus dem vor Verwaltungsgericht erneut
eingereichten, negativ ausgefallenen Drogentest mittels Urinprobe vom
5.
Juni 2023, welcher, wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte, zur
Beurteilung der vorliegenden Disziplinierung nichts zur Sache tut, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn er ausführt,
keine Drogen zu konsumieren, gilt die – unbestrittene – Vereitelung der
Kontrolle bzw. Nichtabgabe der Urinprobe am 24. Mai 2023 als positiver
Befund, welcher durch einen erst deutlich später erfolgten negativen Test nicht
zu relativieren ist und entsprechend disziplinarisch geahndet werden durfte (§ 83 Abs. 2 HO PöW). Der
Beschwerdeführer vermag somit die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG ergänzend
verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. So ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt erachtete und das Verhalten
des Beschwerdeführers entsprechend zu Recht disziplinarisch sanktionierte.
3.4
Die
Disziplinarstrafe von fünf Tagen Arrest erscheint ebenso wenig rechtsverletzend
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert beanstandet. Das durch
bereits mehrfache Disziplinierungen belastete Vollzugsverhalten des
Beschwerdeführers durfte strafschärfend berücksichtigt werden. Es kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG).
3.5
Dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren
die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden: Nach § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten
in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs
abwies, was vorliegend geschützt wird, war es folgerichtig, dass sie dem
Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte.
Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte der
Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht. Zu beanstanden sind sodann weder die
Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.–, die sich am unteren Rahmen des
Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und Kanzleiauslagen von zusammen
Fr. 130.– (vgl. §§ 5 und 7 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]).
3.6
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Sollte dieser mit dem Hinweis auf seine
Mittellosigkeit bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage, sinngemäss um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ersucht haben wollen,
wäre jenes Gesuch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des gestellten
Begehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat
der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).