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Entscheid

VB.2023.00452

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00452

13. Juni 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25423)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00452

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug

(Warnungsentzug),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 24. April 2023 entzog das

Strassenverkehrsamt A den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von dreizehn Monaten und

untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien mit Ausnahme der

Kategorien G und M während dieser Zeit. Zudem wurden allfällige

Lernfahrausweise und internationale Führerscheine entzogen und ausländische

Führerausweise aberkannt.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 27. April 2023

Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte eine

Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs. Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 17. Juli 2023 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit

Schreiben vom 8. August 2023 erneut an die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion und beantragte eine Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion überwies das Schreiben

als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 11. August

2023.

wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers Frist eingeräumt, eine Namen und

Unterschrift des Beschwerdeführers enthaltende Vollmacht einzureichen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde und die Kosten dem ohne

gültige Vollmacht handelnden Vertreter auferlegt würde. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. August 2023 auf eine

Vernehmlassung. Am 21. August 2023 reichte der Vertreter des

Beschwerdeführers eine mit Namen und Unterschrift des Beschwerdeführers

versehene Vollmacht ein. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 23. August

2023.

die Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine

Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Der Beschwerdeführer lenkte am 15. März 2023 um 16.28

Uhr den Personenwagen der Marke C in Begleitung seines siebenjährigen Sohnes

anlässlich einer Probefahrt auf der D-Strasse, innerorts auf dem Gemeindegebiet

E in Richtung F. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h (nach

Toleranzabzug). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dieser Strecke

50.

km/h. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer anerkannt.

3.

3.1

Gemäss

Art. 16 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird bei

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der

Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei

der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die

Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16

Abs. 3 SVG).

3.2

Das Gesetz

unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung.

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere

Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der groben

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren

Hinweisen).

3.3

Nach

Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen

anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den

Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG

verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und Markierungen.

Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf

allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss

Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom

13.

November 1962 beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in

Ortschaften 50 km/h.

3.4

Eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw.

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer

erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus

(BGE 131 IV 133, 136 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. eine

schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um

35.

km/h, ausserorts um 30 km/h und innerorts um 25 km/h

überschritten worden ist (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011,

E. 2.2). Das Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt (mit

ausführlicher Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008).

Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von

Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der

Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom

14.

Dezember 2001 darauf verzichtet, diese Rechtsprechung gesetzlich zu

verankern. Indessen habe er sie nicht infrage gestellt, sondern vielmehr im

Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen (BGr, 25. November

2008, 1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2).

Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende

Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen

des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere

Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend

erscheinen lassen (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2). Dass

niemand verletzt wurde und auch kein Sachschaden entstand, stellt keinen

besonderen Umstand dar, der ein Abweichen von der schematisierten Praxis

rechtfertigen würde. Ebenso wenig ergeben sich aus den vorliegenden Strassen-

und Verkehrsverhältnissen oder sonstigen Umständen Gründe, von der

schematischen Beurteilung abzuweichen. Die festgestellte Überschreitung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h ist somit als

schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu

qualifizieren.

3.5

Nach einer

schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Lernfahr- oder

Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen

fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal

wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2

lit. c SVG).

3.6

Dem

Beschwerdeführer wurde der Führerausweis innerhalb der letzten fünf Jahre zwei

Mal entzogen. Dies zum einen für zwei Monate wegen

Geschwindigkeitsüberschreitung (leichte Widerhandlung; Ablauf der Massnahme am

14.

April 2017) und zum anderen für drei Monate wegen Nichteinhaltens

genügenden Abstandes (schwere Widerhandlung; Ablauf der Massnahme am 9. August

2020). Da der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre nebst der

schweren Widerhandlung auch noch eine leichte begangen hat, wofür ihm der

Führerausweis für zwei Monate entzogen wurde, rechtfertigt sich grundsätzlich

eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer von 12 Monaten um einen weiteren

Monat. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei für seine Arbeit auf

einen Führerausweis angewiesen und es sei ja auch niemand verletzt oder

gefährdet worden. Diese Umstände vermögen die Entzugsdauer jedoch nicht als

unverhältnismässig erscheinen lassen. So kommt erschwerend hinzu, dass der

automobilistische Leumund des Beschwerdeführers weiter belastet ist. So wurde

er in den Jahren 2013 und 2015 wegen Geschwindigkeitsübertretungen verwarnt und

im Jahr 2014 für einen Monat entzogen. Sodann erfolgte im Jahr 2017 auch ein

zweimonatiger Entzug wegen Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs.

Angesichts dessen erweist sich der Führerausweisentzug von 13 Monaten

trotz Massnahmeempfindlichkeit als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist demgemäss

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.