VB.2023.00452
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00452
13. Juni 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25423)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00452
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug
(Warnungsentzug),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 24. April 2023 entzog das
Strassenverkehrsamt A den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von dreizehn Monaten und
untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien mit Ausnahme der
Kategorien G und M während dieser Zeit. Zudem wurden allfällige
Lernfahrausweise und internationale Führerscheine entzogen und ausländische
Führerausweise aberkannt.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 27. April 2023
Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte eine
Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs. Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 17. Juli 2023 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte A mit
Schreiben vom 8. August 2023 erneut an die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion und beantragte eine Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion überwies das Schreiben
als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
Mit Präsidialverfügung vom 11. August
2023.
wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers Frist eingeräumt, eine Namen und
Unterschrift des Beschwerdeführers enthaltende Vollmacht einzureichen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde und die Kosten dem ohne
gültige Vollmacht handelnden Vertreter auferlegt würde. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. August 2023 auf eine
Vernehmlassung. Am 21. August 2023 reichte der Vertreter des
Beschwerdeführers eine mit Namen und Unterschrift des Beschwerdeführers
versehene Vollmacht ein. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 23. August
2023.
die Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Der Beschwerdeführer lenkte am 15. März 2023 um 16.28
Uhr den Personenwagen der Marke C in Begleitung seines siebenjährigen Sohnes
anlässlich einer Probefahrt auf der D-Strasse, innerorts auf dem Gemeindegebiet
E in Richtung F. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h (nach
Toleranzabzug). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dieser Strecke
50.
km/h. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer anerkannt.
3.
3.1
Gemäss
Art. 16 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird bei
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der
Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei
der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die
Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16
Abs. 3 SVG).
3.2
Das Gesetz
unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung.
Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere
Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der groben
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren
Hinweisen).
3.3
Nach
Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen
anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG
verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und Markierungen.
Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf
allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss
Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom
13.
November 1962 beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in
Ortschaften 50 km/h.
3.4
Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw.
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer
erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus
(BGE 131 IV 133, 136 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. eine
schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um
35.
km/h, ausserorts um 30 km/h und innerorts um 25 km/h
überschritten worden ist (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011,
E. 2.2). Das Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt (mit
ausführlicher Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008).
Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von
Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der
Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom
14.
Dezember 2001 darauf verzichtet, diese Rechtsprechung gesetzlich zu
verankern. Indessen habe er sie nicht infrage gestellt, sondern vielmehr im
Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen (BGr, 25. November
2008, 1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2).
Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende
Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen
des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere
Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend
erscheinen lassen (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2). Dass
niemand verletzt wurde und auch kein Sachschaden entstand, stellt keinen
besonderen Umstand dar, der ein Abweichen von der schematisierten Praxis
rechtfertigen würde. Ebenso wenig ergeben sich aus den vorliegenden Strassen-
und Verkehrsverhältnissen oder sonstigen Umständen Gründe, von der
schematischen Beurteilung abzuweichen. Die festgestellte Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h ist somit als
schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu
qualifizieren.
3.5
Nach einer
schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Lernfahr- oder
Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen
fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal
wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2
lit. c SVG).
3.6
Dem
Beschwerdeführer wurde der Führerausweis innerhalb der letzten fünf Jahre zwei
Mal entzogen. Dies zum einen für zwei Monate wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung (leichte Widerhandlung; Ablauf der Massnahme am
14.
April 2017) und zum anderen für drei Monate wegen Nichteinhaltens
genügenden Abstandes (schwere Widerhandlung; Ablauf der Massnahme am 9. August
2020). Da der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre nebst der
schweren Widerhandlung auch noch eine leichte begangen hat, wofür ihm der
Führerausweis für zwei Monate entzogen wurde, rechtfertigt sich grundsätzlich
eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer von 12 Monaten um einen weiteren
Monat. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei für seine Arbeit auf
einen Führerausweis angewiesen und es sei ja auch niemand verletzt oder
gefährdet worden. Diese Umstände vermögen die Entzugsdauer jedoch nicht als
unverhältnismässig erscheinen lassen. So kommt erschwerend hinzu, dass der
automobilistische Leumund des Beschwerdeführers weiter belastet ist. So wurde
er in den Jahren 2013 und 2015 wegen Geschwindigkeitsübertretungen verwarnt und
im Jahr 2014 für einen Monat entzogen. Sodann erfolgte im Jahr 2017 auch ein
zweimonatiger Entzug wegen Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs.
Angesichts dessen erweist sich der Führerausweisentzug von 13 Monaten
trotz Massnahmeempfindlichkeit als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist demgemäss
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.