VB.2023.00453
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00453
12. Oktober 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24876)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00453
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, c/o B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1986 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am
7. November 2015 in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl. Mit
Verfügung vom 2. Dezember 2015 trat das Staatssekretariat für Migration
(SEM) nicht auf das Gesuch ein und wies A in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat
(Ungarn) weg. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht am 15. Juni 2017 gut und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das SEM zurück. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018
lehnte das SEM das Asylgesuch von A ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Mit Urteil vom 11. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht eine
dagegen erhobene Beschwerde ab. Am 22. Dezember 2020 stellte A beim
Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31). Dieses wies das Migrationsamt am 8. Juni 2021 ab.
B. Am
4. August 2021 stellten A und B, eine 1978 geborene Schweizerin, beim
Zivilstandsamt E ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung. Am
8. April 2022 liess A das Migrationsamt um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ersuchen. Mit Schreiben
vom 1. März 2023 teilte das Migrationsamt dem Vertreter von A mit,
dass die eingereichte Passkopie nicht sachdienlich sei, da das Ablaufdatum
nicht ersichtlich sei. Die Ausstellung einer Bewilligung zur Vorbereitung der
Heirat komme deshalb nicht in Frage.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am 6. April 2023 an die Sicherheitsdirektion.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2023 wies diese das Rechtsmittel ab.
III.
Am 10. August 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme beantragte er, es sei ihm zu erlauben, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ausserdem ersuchte er um
unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 11. August 2023 ordnete der
stellvertretende Abteilungspräsident an, dass eine Wegweisungsvollstreckung
gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. August
2023.
auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 14
Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens
bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung
des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen
davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines
offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine
Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;
Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs
ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli
2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5).
2.2
Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen Asylbewerber
(Ablehnung Härtefallgesuch gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein
Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick
auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten
Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht
auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz
abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.1 f.).
2.3
Nach
Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder
Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die
Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e
in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom
28.
April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks
dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der EMRK geschützten
Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12
EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische
Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der
Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie
nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das
heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG;
BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5
und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für
die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist
sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1
Abs. 1).
2.4
2.4.1
Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt
vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur
Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft
zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).
2.4.2
Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die
allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen
werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der
ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum
erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die
kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen;
dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar
nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine
Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die
Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart
wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens
widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die
Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben
(BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.).
2.4.3
Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw.
eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch
rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur
Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer künftig
nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert (BGr, 7. Juni 2019,
2C_117/2019, E. 7.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Vorinstanz bestehen genügend Indizien für den Nachweis einer
Scheineheabsicht. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, der Beschwerdeführer
sei ein rechtskräftig weggewiesener Asylbewerber. Zudem sei ihm bisher jedes
Mittel recht gewesen, um in der Schweiz bleiben zu können. So habe er gegen den
negativen Asylentscheid erfolglos eine Beschwerde erhoben, ein erfolgloses
Härtefallgesuch gestellt und Vorladungen des Beschwerdegegners zur Organisation
seiner Rückkehr keine Folge geleistet. In diesen Gegebenheiten seien
Scheineheindizien zu erblicken. B habe Suchtprobleme, sei krank und beziehe
Sozialhilfe; ausserdem sei ein IV-Verfahren pendent. Sie gehöre deshalb zu einer Zielgruppe von Personen, die von ausländischen Personen
vorzugsweise für das Eingehen von Ausländerrechtsehen ausgesucht würden.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer acht Jahre jünger als die 45-jährige B.
Dabei sei nicht nur der Altersunterschied zwischen ihnen ungewöhnlich, sondern
auch die Tatsache, dass es die Verlobte sei, die beträchtlich älter sei. Eine
derartige Konstellation sei im Kulturkreis des Beschwerdeführers sehr selten,
zumal dort bei einer Heirat der Zweck der Familiengründung im Zentrum stehe.
Ausserdem hätten der Beschwerdeführer und seine Verlobte erhebliche
Kommunikationsschwierigkeiten, was ebenfalls dafür spreche, dass er die Ehe aus
ausländerrechtlichen Motiven eingehen wolle. Weiter erwog die
Vorinstanz, eine Wohngemeinschaft könne vorgetäuscht sein. Die eingereichten
Referenzschreiben von Verwandten und Bekannten seien sodann unbehelflich:
Einerseits dürften sich die Verfasser dieser Schreiben nur selten in der
Wohnung des Paars in E aufhalten, weshalb sie keine verlässlichen Angaben zum
Zusammenleben machen könnten. Andererseits liege eine Scheinehe bereits dann
vor, wenn zumindest bei einem der Ehepartner der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft von Anfang an fehle. Darum komme auch den eingereichten
Fotos und der WhatsApp-Kommunikation kaum Beweiswert zu.
3.1.2
Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass gewisse Indizien für das
Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Die zitierten Erwägungen gewichten diese
jedoch zu einseitig und sprechen eingereichten Belegen zu pauschal den
Beweiswert ab. So kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich
bei den Referenzschreiben um Gefälligkeiten handelt; dass es sich so verhält,
ist jedoch nicht erstellt. Immerhin haben neben Freunden und Bekannten der
Verlobten auch deren Schwester sowie deren Vater ein Schreiben verfasst. Vor
Verwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer ausserdem ein solches von D,
der im Jahr 2008 geborenen Tochter von B, bei. Darin beschreibt sie etwa,
wie der Beschwerdeführer mit ihr und ihrer Mutter im Kinderspital war und er
sie nach einer Operation im Universitätsspital täglich besuchte. Diese
Beziehung des Beschwerdeführers zur Tochter seiner Verlobten spricht für seinen
tatsächlichen Ehewillen (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 3.2.1).
Bei den Fotos des Beschwerdeführers mit B sowie den Chatverläufen handelt es
sich zwar lediglich um Momentaufnahmen; dennoch deuten diese zumindest auf eine
gewisse Vertrautheit zwischen den beiden hin. Entgegen der Vorinstanz lässt
sich sodann allein aus dem Schreiben des Zivilstandsamts nicht schliessen, dass
der Beschwerdeführer und B Kommunikationsschwierigkeiten hätten; möglicherweise
lässt sich die Wortkargheit des Beschwerdeführers anlässlich der ersten
Vorsprache auf dem Zivilstandsamt auch durch Nervosität oder Unsicherheit
erklären (wo D den Beschwerdeführer als "sehr ruhig und schüchtern"
beschreibt). Aus den Akten geht jedenfalls deutlich hervor, dass sich der
Beschwerdeführer auf Deutsch verständigen kann und offenbar auch einzelne
Wörter auf Schweizerdeutsch lernt. Nicht haltbar ist im Weiteren die
vorinstanzliche Erwägung, dass das Anfechten des negativen Asylentscheids sowie
das Stellen des Härtefallgesuchs als Scheineheindizien zu werten seien.
Selbstverständlich stand es dem Beschwerdeführer frei, sich dieser Rechtsbehelfe
zu bedienen, und es kann auch nicht gesagt werden, er habe dabei trölerisch
oder querulatorisch gehandelt. Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang
zitierte Urteil bzw. der diesem zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich
denn auch in wesentlichen Aspekten von der Situation des Beschwerdeführers
(vgl. VGr, 22. Juni 2015, VB.2015.00122, E. 3.4.4).
3.1.3
Insgesamt bestehen somit gewisse Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
die Ehe mit B aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen will.
Gleichzeitig liegen jedoch auch etliche Indizien vor, welche für einen
ernsthaften Ehewillen sprechen. Dabei ist insbesondere das Zusammenleben des
Beschwerdeführers mit B und deren Tochter seit rund zwei Jahren und seine
Beziehung (auch) zu letzterer hervorzuheben. Zusammenfassend kann vor diesem
Hintergrund – zumindest derzeit und im Rahmen der hier vorzunehmenden
summarischen Beurteilung – nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des
Beschwerdeführers geschlossen werden.
3.2
Absehbar
ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich
erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der
Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (VGr,
1.
September 2020, VB.2020.00293, E. 3.6 Abs. 1 – 11. Juni
2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2).
Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts E vom 19. Januar
2023.
kann das Ehevorbereitungsverfahren vorbehältlich des Nachweises über den
rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers positiv abgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Eheschluss in den nächsten
Monaten und damit in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. zum Ganzen VGr, 15. April
2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit Hinweisen).
3.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu
erteilen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit
gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers ist angesichts seiner
Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen.
Dispositiv
Demnach ist dem Beschwerdeführer sowohl für das Rekurs- wie auch
für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt C als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Anzumerken ist, dass der vorinstanzliche Schluss,
der Rekurs sei offensichtlich aussichtslos gewesen, unhaltbar ist. Denn zum
einen folgte die Vorinstanz im dort umstrittenen Hauptpunkt dem
Beschwerdeführer; zum anderen erfolgte die Abweisung des Rekurses gestützt auf
eine Motivsubstitution, ohne dass dem Beschwerdeführer vorab Gelegenheit gegeben
wurde, sich zum (behaupteten) Vorliegen einer Scheinehe zu äussern.
4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei
die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Für das Rekursverfahren machte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers einen Aufwand von 5,5 Stunden sowie Auslagen im Betrag von
Fr. 5.30 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Für das Beschwerdeverfahren
macht er einen Aufwand von 8 Stunden und 18 Minuten sowie
Barauslagen von Fr. 7.50 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Durch die Zahlung der Parteientschädigungen für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)
an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sein Entschädigungsanspruch
für beide Verfahren abgegolten.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 1. März
2023 und die Dispositiv-Ziff. I, II und V des Rekursentscheids vom
14. Juli 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu
erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 14. Juli
2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 14. Juli
2023 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für
das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, dasjenige um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutgeheissen und ihm Rechtsanwalt C als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.