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Entscheid

VB.2023.00453

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00453

12. Oktober 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24876)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00453

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, c/o B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1986 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am

7. November 2015 in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl. Mit

Verfügung vom 2. Dezember 2015 trat das Staatssekretariat für Migration

(SEM) nicht auf das Gesuch ein und wies A in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat

(Ungarn) weg. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Bundesverwaltungsgericht am 15. Juni 2017 gut und wies die Sache zur

Neubeurteilung an das SEM zurück. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018

lehnte das SEM das Asylgesuch von A ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

Mit Urteil vom 11. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht eine

dagegen erhobene Beschwerde ab. Am 22. Dezember 2020 stellte A beim

Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,

SR 142.31). Dieses wies das Migrationsamt am 8. Juni 2021 ab.

B. Am

4. August 2021 stellten A und B, eine 1978 geborene Schweizerin, beim

Zivilstandsamt E ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung. Am

8. April 2022 liess A das Migrationsamt um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ersuchen. Mit Schreiben

vom 1. März 2023 teilte das Migrationsamt dem Vertreter von A mit,

dass die eingereichte Passkopie nicht sachdienlich sei, da das Ablaufdatum

nicht ersichtlich sei. Die Ausstellung einer Bewilligung zur Vorbereitung der

Heirat komme deshalb nicht in Frage.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 6. April 2023 an die Sicherheitsdirektion.

Mit Entscheid vom 14. Juli 2023 wies diese das Rechtsmittel ab.

III.

Am 10. August 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme beantragte er, es sei ihm zu erlauben, den

Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ausserdem ersuchte er um

unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 11. August 2023 ordnete der

stellvertretende Abteilungspräsident an, dass eine Wegweisungsvollstreckung

gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. August

2023.

auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 14

Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs

bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem

Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht

durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren

Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens

bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und

Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung

des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen

davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines

offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine

Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;

Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs

ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli

2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5).

2.2

Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen Asylbewerber

(Ablehnung Härtefallgesuch gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf

das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein

Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick

auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten

Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht

auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz

abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.1 f.).

2.3

Nach

Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder

Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die

Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e

in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom

28.

April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks

dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der EMRK geschützten

Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne

Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12

EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische

Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der

Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie

nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das

heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt

(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG;

BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5

und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für

die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist

sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1

Abs. 1).

2.4

2.4.1

Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt

vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur

Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft

zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).

2.4.2

Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die

allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen

werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der

ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum

erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die

kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen;

dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar

nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine

Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die

Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart

wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens

widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die

Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben

(BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.).

2.4.3

Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw.

eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch

rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur

Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer künftig

nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert (BGr, 7. Juni 2019,

2C_117/2019, E. 7.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Vorinstanz bestehen genügend Indizien für den Nachweis einer

Scheineheabsicht. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, der Beschwerdeführer

sei ein rechtskräftig weggewiesener Asylbewerber. Zudem sei ihm bisher jedes

Mittel recht gewesen, um in der Schweiz bleiben zu können. So habe er gegen den

negativen Asylentscheid erfolglos eine Beschwerde erhoben, ein erfolgloses

Härtefallgesuch gestellt und Vorladungen des Beschwerdegegners zur Organisation

seiner Rückkehr keine Folge geleistet. In diesen Gegebenheiten seien

Scheineheindizien zu erblicken. B habe Suchtprobleme, sei krank und beziehe

Sozialhilfe; ausserdem sei ein IV-Verfahren pendent. Sie gehöre deshalb zu einer Zielgruppe von Personen, die von ausländischen Personen

vorzugsweise für das Eingehen von Ausländerrechtsehen ausgesucht würden.

Ausserdem sei der Beschwerdeführer acht Jahre jünger als die 45-jährige B.

Dabei sei nicht nur der Altersunterschied zwischen ihnen ungewöhnlich, sondern

auch die Tatsache, dass es die Verlobte sei, die beträchtlich älter sei. Eine

derartige Konstellation sei im Kulturkreis des Beschwerdeführers sehr selten,

zumal dort bei einer Heirat der Zweck der Familiengründung im Zentrum stehe.

Ausserdem hätten der Beschwerdeführer und seine Verlobte erhebliche

Kommunikationsschwierigkeiten, was ebenfalls dafür spreche, dass er die Ehe aus

ausländerrechtlichen Motiven eingehen wolle. Weiter erwog die

Vorinstanz, eine Wohngemeinschaft könne vorgetäuscht sein. Die eingereichten

Referenzschreiben von Verwandten und Bekannten seien sodann unbehelflich:

Einerseits dürften sich die Verfasser dieser Schreiben nur selten in der

Wohnung des Paars in E aufhalten, weshalb sie keine verlässlichen Angaben zum

Zusammenleben machen könnten. Andererseits liege eine Scheinehe bereits dann

vor, wenn zumindest bei einem der Ehepartner der Wille zur Führung einer

Lebensgemeinschaft von Anfang an fehle. Darum komme auch den eingereichten

Fotos und der WhatsApp-Kommunikation kaum Beweiswert zu.

3.1.2

Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass gewisse Indizien für das

Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Die zitierten Erwägungen gewichten diese

jedoch zu einseitig und sprechen eingereichten Belegen zu pauschal den

Beweiswert ab. So kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich

bei den Referenzschreiben um Gefälligkeiten handelt; dass es sich so verhält,

ist jedoch nicht erstellt. Immerhin haben neben Freunden und Bekannten der

Verlobten auch deren Schwester sowie deren Vater ein Schreiben verfasst. Vor

Verwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer ausserdem ein solches von D,

der im Jahr 2008 geborenen Tochter von B, bei. Darin beschreibt sie etwa,

wie der Beschwerdeführer mit ihr und ihrer Mutter im Kinderspital war und er

sie nach einer Operation im Universitätsspital täglich besuchte. Diese

Beziehung des Beschwerdeführers zur Tochter seiner Verlobten spricht für seinen

tatsächlichen Ehewillen (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 3.2.1).

Bei den Fotos des Beschwerdeführers mit B sowie den Chatverläufen handelt es

sich zwar lediglich um Momentaufnahmen; dennoch deuten diese zumindest auf eine

gewisse Vertrautheit zwischen den beiden hin. Entgegen der Vorinstanz lässt

sich sodann allein aus dem Schreiben des Zivilstandsamts nicht schliessen, dass

der Beschwerdeführer und B Kommunikationsschwierigkeiten hätten; möglicherweise

lässt sich die Wortkargheit des Beschwerdeführers anlässlich der ersten

Vorsprache auf dem Zivilstandsamt auch durch Nervosität oder Unsicherheit

erklären (wo D den Beschwerdeführer als "sehr ruhig und schüchtern"

beschreibt). Aus den Akten geht jedenfalls deutlich hervor, dass sich der

Beschwerdeführer auf Deutsch verständigen kann und offenbar auch einzelne

Wörter auf Schweizerdeutsch lernt. Nicht haltbar ist im Weiteren die

vorinstanzliche Erwägung, dass das Anfechten des negativen Asylentscheids sowie

das Stellen des Härtefallgesuchs als Scheineheindizien zu werten seien.

Selbstverständlich stand es dem Beschwerdeführer frei, sich dieser Rechtsbehelfe

zu bedienen, und es kann auch nicht gesagt werden, er habe dabei trölerisch

oder querulatorisch gehandelt. Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang

zitierte Urteil bzw. der diesem zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich

denn auch in wesentlichen Aspekten von der Situation des Beschwerdeführers

(vgl. VGr, 22. Juni 2015, VB.2015.00122, E. 3.4.4).

3.1.3

Insgesamt bestehen somit gewisse Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer

die Ehe mit B aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen will.

Gleichzeitig liegen jedoch auch etliche Indizien vor, welche für einen

ernsthaften Ehewillen sprechen. Dabei ist insbesondere das Zusammenleben des

Beschwerdeführers mit B und deren Tochter seit rund zwei Jahren und seine

Beziehung (auch) zu letzterer hervorzuheben. Zusammenfassend kann vor diesem

Hintergrund – zumindest derzeit und im Rahmen der hier vorzunehmenden

summarischen Beurteilung – nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des

Beschwerdeführers geschlossen werden.

3.2

Absehbar

ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich

erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der

Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (VGr,

1.

September 2020, VB.2020.00293, E. 3.6 Abs. 1 – 11. Juni

2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2).

Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts E vom 19. Januar

2023.

kann das Ehevorbereitungsverfahren vorbehältlich des Nachweises über den

rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers positiv abgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Eheschluss in den nächsten

Monaten und damit in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. zum Ganzen VGr, 15. April

2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit Hinweisen).

3.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,

dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu

erteilen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit

gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers ist angesichts seiner

Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen.

Dispositiv

Demnach ist dem Beschwerdeführer sowohl für das Rekurs- wie auch

für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt C als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Anzumerken ist, dass der vorinstanzliche Schluss,

der Rekurs sei offensichtlich aussichtslos gewesen, unhaltbar ist. Denn zum

einen folgte die Vorinstanz im dort umstrittenen Hauptpunkt dem

Beschwerdeführer; zum anderen erfolgte die Abweisung des Rekurses gestützt auf

eine Motivsubstitution, ohne dass dem Beschwerdeführer vorab Gelegenheit gegeben

wurde, sich zum (behaupteten) Vorliegen einer Scheinehe zu äussern.

4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei

die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Für das Rekursverfahren machte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers einen Aufwand von 5,5 Stunden sowie Auslagen im Betrag von

Fr. 5.30 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Für das Beschwerdeverfahren

macht er einen Aufwand von 8 Stunden und 18 Minuten sowie

Barauslagen von Fr. 7.50 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Durch die Zahlung der Parteientschädigungen für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)

an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sein Entschädigungsanspruch

für beide Verfahren abgegolten.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 1. März

2023 und die Dispositiv-Ziff. I, II und V des Rekursentscheids vom

14. Juli 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu

erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 14. Juli

2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 14. Juli

2023 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für

das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, dasjenige um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutgeheissen und ihm Rechtsanwalt C als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos abgeschrieben.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.