VB.2023.00454
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00454
18. April 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25294)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00454
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto
Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara
Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
3. Zuteilungsrunde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG betreibt in der Stadt Zürich ein Hotel. Am
28. Mai 2021 ersuchte sie im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms
um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 2'227'000.- für
das Geschäftsjahr 2020 sowie einer Härtefallentschädigung in noch zu
bestimmender Höhe für die Monate Januar bis April 2021. Mit Verfügung vom 1. Juli
2021 wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich das Gesuch ab, weil der
Umsatzrückgang der A AG nicht über 40 % liege.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die A AG am 30. Juli 2021 beim
Regierungsrat des Kantons Zürich, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom
5.
Juli 2023 abwies, die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
Fr. 1'819.- der A AG auferlegte und dieser keine Parteientschädigung
zusprach.
III.
Am 10. August 2023 erhob die A AG Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid des Regierungsrats vom 5. Juli 2023 aufzuheben und es
seien ihr eine nicht rückzahlbare Härtefallentschädigung im Betrag von
Fr. 2'227'000.- für das Geschäftsjahr 2020 sowie eine nicht rückzahlbare
Härtefallentschädigung für die Monate Januar bis April 2021 im Betrag von
Fr. 668'000.- zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Namens des
Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei mit Vernehmlassung vom
25.
August 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Die Finanzdirektion beantragte am 13. September 2023, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Hierzu äusserte sich
die A AG am 25. September 2023.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Namentlich ist der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen,
wenn sie einwendet, es handle sich bei der (einzigen) Rüge der
Beschwerdeführerin, wonach bei der Berechnung des massgeblichen Umsatzrückgangs
auf den hypothetisch erzielbaren Ertrag 2020 und nicht die effektiven
Geschäftszahlen 2018 und 2019 abzustellen sei, um eine im vorliegenden
Verfahren unzulässige "Unangemessenheitsrüge", die ein Nichteintreten
nach sich ziehen müsse.
2.
2.1
Nach Art. 12
Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102,
in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung [AS 2021 153, vgl. unten
E. 4.2]) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone
Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen,
Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
(Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre
Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im
jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen
Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,
wenn der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens unter 60 % des
mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz).
Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz macht die Unterstützung
durch den Bund zudem davon abhängig, dass das Unternehmen vor dem Ausbruch von
Covid-19 profitabel oder überlebensfähig war und dass es nicht Anspruch auf
andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat. Gemäss Art. 12 Abs. 4
Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020
(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in
Kraft (AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31.
Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen
erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem
Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 2–6
HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte
Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im
Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der
Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20). Bei
Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 konnte das
Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes
2020.
den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden (Art. 5 Abs. 1bis
HFMV 20).
In Art. 5 Abs. 2
HFMV 20 fand sich ausserdem bis am 31. März 2021 festgehalten, dass für
Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurden, der nach Art. 3
Abs. 2 HFMV 20 (in der damaligen Fassung) berechnete Umsatz als
durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 gilt, das heisst der
Umsatz, der zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020
erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate. Per 1. April 2021 wurde die
betreffende Bestimmung aufgehoben und stattdessen Art. 3 HFMV 20 insofern
abgeändert, als darin neu festgehalten wurde, dass für ein Unternehmen, welches
zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet
wurde, der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum
29.
Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Abs. 2 lit. a
Ziff. 1), oder der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum
31.
Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, als
durchschnittlicher Jahresumsatz gilt (Abs. 2 lit. a Ziff. 2)
bzw. für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und dem
30.
September 2020 gegründet wurde, der durchschnittliche Umsatz, der von
der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf
12.
Monate (Abs. 2 lit. b). Gemäss den Erläuterungen der
Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) zur Covid-19-Härtefallverordnung 2020
sollte diese Bestimmung dem Umstand Rechnung tragen, dass die betroffenen
Unternehmen "keine zwei vollen Umsatzjahre vor Covid-19 aufweisen"
(EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in
Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021 [Erläuterungen
HFMV 20], S. 6).
2.2
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie
diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die
Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund
formulieren (Erläuterungen HFMV 20, S. 2; Bundesrat, Botschaft zu
Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes
vom 18. November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).
2.3
Der
Kantonsrat Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht
angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl
2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021
beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine
2.
Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den
Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss
den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass
in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes
angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2), was in der Folge auch für die
weiteren Zuteilungsrunden galt. Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat
einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm
des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; zum
Ganzen VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00058, E. 2.3 – 29. September
2022, VB.2022.00211, E. 2.2 – 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).
3.
Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,
2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf
Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt
es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; VGr,
6.
Juli 2023, VB.2023.00058, E. 3 – 22. Dezember 2022,
VB.2022.00285, E. 4 – 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2).
Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im
Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht
kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
4.
4.1
Das
Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 6. Juli
2023, VB.2023.00058, E. 4.1, und 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3).
Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im
Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.
4.2
Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ist das
zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügungen geltende Recht anwendbar;
mithin sind das Covid-19-Gesetz in der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen
Fassung (AS 2021 153) und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am
19.
Juni 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 356) massgebend.
5.
Gestützt auf die vorgenannte Rechtsgrundlage kommen
die Vorinstanzen im Ergebnis zum Schluss, dass der effektive durchschnittliche
Umsatz der Beschwerdeführerin in den Jahren 2018/2019 von Fr. 503'967.-
mit ihrem effektiven Umsatz im Jahr 2020 von Fr. 6'819'809.- zu
vergleichen sei, weshalb ihr Umsatz zu hoch und ihr keine
Härtefallentschädigung auszurichten sei.
Dem hält die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht entgegen, in den Jahren 2018 und 2019 umfassende
Renovationen am Hotelgebäude vorgenommen und den Hotel- und Restaurantbetrieb
in dieser Zeit fast durchgehend stillgelegt zu haben. Konkret habe es zwischen
dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2019 keine einzige
Übernachtung in ihrem Hotel gegeben, wohingegen ohne die Stilllegung des
Hotelbetriebs (aufgrund der umfassenden Renovationen) in den beiden Jahren
maximal 29'200 Übernachtungen möglich gewesen wären. Der in den Jahren 2018 und
Dispositiv
2019 erzielte Umsatz sei demnach in keiner Weise repräsentativ für den
(hypothetischen) Umsatz in den Folgejahren. Ein Vergleich mit den Zahlen aus
diesen Jahren würde vielmehr dazu führen, dass sie sich – trotz staatlich
angeordneter Betriebsschliessung und Lockdown – eine massive Umsatzsteigerung
im Jahr 2020 entgegenhalten lassen müsste. Um den zur Bejahung eines Härtefalls
massgeblichen Umsatzrückgang im Jahr 2020 bzw. 2020/2021 zu berechnen,
rechtfertige es sich daher, den tatsächlich erwirtschafteten Umsatz ins
Verhältnis zum budgetierten durchschnittlichen Umsatz zu setzen, den sie nach
der umfangreichen Renovation (ohne Covid-19-Epidemie) für die Zeit nach der
Wiedereröffnung des Hotels am 8. Januar 2020 erwartet habe. Wie sich den
eingereichten Umsatzberechnungen diesbezüglich entnehmen lasse, habe sie im
Jahr 2020 einen Umsatz von rund Fr. 6'820'000.- erwirtschaftet, budgetiert
gewesen sei indes ein Umsatz von rund Fr. 15'436'000.-. Einem budgetierten
Umsatz von rund Fr. 15'729'000.- für die Periode vom 1. April 2020
bis zum 31. März 2021 stehe sodann ein tatsächlich erwirtschafteter Umsatz
von Fr. 7'067'000.- gegenüber. Damit sei von einem Umsatzrückgang von mehr
als 40 % auszugehen.
6.
6.1 Das
Verwaltungsgericht hat bereits in einem ähnlich gelagerten, ebenfalls einen
während der Referenzperiode 2018/2019 vorübergehend (weitgehend) stillgelegten
Hotelbetrieb betreffenden Fall entschieden, dass Gesetz- und Verordnungsgeber
bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Härtefallentschädigung die
sich hier bietende (spezielle) Konstellation offensichtlich nicht vor Augen
hatten und sich die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 diesbezüglich als lückenhaft erweist
(VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4 [noch nicht rechtskräftig]
auch zum Folgenden; siehe ferner
VGr, 30. März 2023, VB.2022.00735, E. 6.1, und 22. Dezember
2022, VB.2022.00285, E. 5). Zur Lückenfüllung zog es dabei – aufgrund der vergleichbaren
Ausgangslagen – Art. 3 Abs. 2 lit. a HFMV 20 heran.
Nach der
Rechtsprechung ist demnach in Fällen wie dem vorliegenden im Sinn von Art. 5
Abs. 1 HFMV 20 ein Vergleich mit dem von der Wiedereröffnung des Hotels
bis Ende Februar 2020 erzielten durchschnittlichen Umsatz, berechnet auf 12
Monate, vorzunehmen. Auf das Budget 2020 kann dagegen nicht abgestellt werden.
6.2 Hier
besteht kein Anlass, von der im Verfahren VB.2022.00068 begründeten
Rechtsprechung abzuweichen. Damit erweist sich die seitens der Vorinstanzen
angestellte Berechnung zwar als falsch; nicht folgen lässt sich allerdings auch
der Beschwerdeführerin, wenn sie zur Ermittlung des konkreten Umsatzrückgangs
im Jahr 2020 bzw. 2020/2021 den tatsächlich erwirtschafteten Umsatz von rund Fr. 6'820'000.- im Jahr 2020 bzw. Fr. 7'067'000.- in
der Periode 1. April 2020 bis 31. März 2021 (vgl. Art. 5 Abs. 1bis
HFMV 20) dem von ihr für die fraglichen Zeiträume erwarteten bzw. budgetierten
Umsatz gegenüberstellt. Vielmehr gilt es auch hier anhand des nach der
Wiedereröffnung des Hotels der Beschwerdeführerin Anfang Januar 2020 bis Ende
Februar 2020 erzielten Umsatzes den durchschnittlichen Jahresumsatz 2020 zu
ermitteln und diesen in Relation zum im weiteren Verlauf des Jahres bzw. bis
Ende März 2021 effektiv erzielten Umsatz zu setzen. Ausgehend von einem
Referenzumsatz von rund Fr. 8'140'000.- (Umsatz vom 8. Januar bis
Ende Februar 2020 in Höhe von rund Fr. 1'140'000.- hochgerechnet auf 12
Monate) ergibt indes auch diese Rechnung einen massgeblichen Umsatzrückgang von weniger als 40 %.
Entgegen der Beschwerdeführerin ist dabei nicht unhaltbar,
auf die Referenzperiode vom 8. Januar bis zum 29. Februar 2020
abzustellen. Es mag sein, dass dieser Zeitraum kurz bemessen ist und die Monate
Januar und Februar die umsatzschwächsten in der Zürcher Hotellerie sind; dies
allein rechtfertigt jedoch nicht, bei der Umsatzberechnung auf den von ihr budgetierten
Umsatz für das ganze Jahr 2020 bzw. die Periode vom 1. April
2020 bis zum 31. März 2021 abzustellen. Eine von der gesetzlichen
Regelung abweichende Berechnungsmethode für Unternehmen wie die
Beschwerdeführerin ist nur dann und insoweit angezeigt, als andernfalls
Zeiträume in die durchschnittliche Umsatzberechnung einbezogen würden, in
welchen diese Unternehmen gar keinen Umsatz erzielen konnten. Blosse
Umsatzrückgänge bzw. -steigerungen während der massgeblichen Referenzperiode(n),
wie sie sich etwa bei saisonalen Nachfrageschwankungen, Aufstockungen bzw.
Einsparungen beim Personal, Preiserhöhungen, Angebotserweiterungen, verstärkten
Marketingmassnahmen oder dergleichen ergeben können, können aus Praktikabilitätsgründen
nicht auch noch ausgeglichen werden. Die Annahme des durchschnittlichen
Umsatzes ab der Gründung eines Unternehmens bzw. der (Wieder-)Aufnahme von
dessen Geschäftstätigkeit bis zur Ergreifung der behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie als Referenzgrösse für den zur
Bejahung eines Härtefalls massgeblichen Umsatzrückgang stellt in diesem
Zusammenhang eine zulässige Schematisierung dar (vgl. VGr, 25. August
2022, VB.2022.00216, E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen auch VGr,
29. September 2022, VB.2022.00211, E. 4.3).
Im Übrigen liegt der anhand des vom 8. Januar bis
Ende Februar 2020 effektiv erzielten Umsatzes ermittelte Referenzumsatz deutlich
unter der für die Ausrichtung einer Härtefallentschädigung erforderlichen
Schwelle von rund Fr. 11'300'000.-, weshalb die Berücksichtigung gewisser
Schwankungen ohnehin nichts am Ergebnis änderte. Stellte man schliesslich auf
die Umsatzzahlen des Jahres 2017 (Jahr vor dem Umbau) als Referenzumsatz ab,
ergäbe sich für das Jahr 2020 eine Umsatzsteigerung von über 18 %.
6.3 Vor diesem
Hintergrund erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vor-instanz,
der Beschwerdeführerin im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms
keine Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, im Ergebnis nicht als rechtsverletzend.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k
BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 22'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 22'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.