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Entscheid

VB.2023.00455

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00455

14. März 2024Deutsch27 min

(URT.2024.25211)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00455

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Zustelladresse:

A,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. D AG,

vertreten durch RA E,

2. Baukommission Dürnten,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 erteilte die

Baukommission Dürnten der D AG die Baubewilligung für den Umbau der

bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in Dürnten.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben A, B, G und C mit

gemeinsamer Eingabe vom 17. Januar 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des

Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs am 14. Juni 2023 ab.

III.

Hierauf gelangten A, B und C mit gemeinsamer Beschwerde

vom 10. August 2023 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen:

"Hauptanträge

1.

Es sei die Baubewilligung aufzuheben und dem Baugesuch den Abschlag zu

erteilen.

2.

Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Sistierungsanträge

3.

Es sei das Verfahren zu sistieren, bis ein höchstrichterliches Urteil auch die

nach den jüngsten Urteilen des Bundesgerichts noch ungeklärten aktuellen Fragen

bezüglich Gesundheit und Vorsorgeprinzip, QS-System und Vollzug sowie

Rechtmässigkeit der NISV-Anpassung des Bundesrates vom 17.12.2021 geklärt hat.

4.

Es sei das Verfahren zu sistieren, bis die Gesuchstellerin ein rechtsgültig

unterschriebenes SGS-ISO-QSS-Zertifikat samt komplettem Auditierungsbericht

vorgelegt hat, als Beleg für die korrekte Umsetzung der angepassten

BAFU-Vollzugsempfehlung vom 23.2.2021 für adaptive Antennen im QS-System der

Gesuchstellerin.

5.

Es sei das Verfahren zu sistieren, bis eine ordentliche Standortevaluation

bezüglich Standortgebundenheit, Ortsbild- und Denkmalschutz sowie

schützenswerter Objekte vorliegt.

Hilfsanträge

6.

Es sei das Baugesuch in Bezug auf die zum Teil tatsachenwidrig dargestellten

technischen Sachverhalte von unabhängigen, fachkundigen Personen neu beurteilen

zu lassen.

7.

Es sei die Gesuchstellerin bzw. die Projektverfasserin anzuweisen, aus

Transparenzgründen die Einzeldiagramme im Standortdatenblatt bzw. die msi

Pattern files offen zu legen.

8.

Es sei vom Gericht untersuchen zu lassen, ob das BAFU als zuständige

Bundesbehörde, zusammen mit Prof. Dr. H durch Bestreiten oder

Verharmlosen der hinreichend nachgewiesenen negativen Auswirkungen

nichtthermischer Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung gegen die

Grundsätze der Wissenschaftlichen Integrität verstösst.

9.

Es sei im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle die Gesetzes- und

Verfassungsmässigkeit der NISV und deren Vollzugsbestimmungen sowie des Anhangs 1

Ziff. 63 NISV zu überprüfen.

10.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

11.

Es sei eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung durchzuführen.

12.

Das angerufene Verwaltungsgericht wird ersucht, die Akten der Vorinstanz in

analoger Anwendung von § 46 Abs. 1 VRG von Amtes wegen

beizuziehen."

Sodann ersuchten die Beschwerdeführerinnen in ihrer

Beschwerde das Verwaltungsgericht um Klärung von verschiedenen Fragen.

Das Baurekursgericht beantragte am 25. August 2023

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission

Dürnten beantragte am 14. September 2023 die Abweisung der Beschwerde; die

Kosten- und Entschädigungsfolgen seien durch die Beschwerdeführerinnen zu

tragen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 beantragte die D AG

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die

Beschwerdeführerinnen replizierten am 2. Oktober 2023. Die Baukommission

Dürnten liess sich am 4. Oktober 2023 erneut vernehmen. Die D AG erklärte

ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es

sich unbestrittenermassen um rechtsmittellegitimierte Nachbarinnen gemäss § 338a

des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Da

auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz über das Bundesamt für Umwelt

(BAFU). Demgemäss ist es für die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anträge und

Rügen nicht zuständig. Auf die

aufsichtsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerinnen ist daher vorliegend nicht

weiter einzugehen bzw. auf diesbezügliche Anträge nicht einzutreten (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 72).

1.3

Wie

der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich

nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines

weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von

der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert

werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist

aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet,

die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift

gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017,

VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem

Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der

Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss

ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr,

24.

Juni 2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 52 N. 41). Die Rügen betreffend fehlende Einzeldiagramme, Denkmalschutz,

Bestandesschutz, Ortsbildschutz, Fraunhofer-Distanz, Schädlichkeit der

nichtionisierenden Strahlung für Flora und Fauna, DSS (Dynamic Spectrum

Sharing) sowie Haftung erweisen sich als verspätet und es ist nicht näher

darauf einzugehen. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.

1.4

Der Beschwerde kommt von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zu, es

sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen

(§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Weil vorliegend keine

solche erfolgte, ist das diesbezüglich gestellte Gesuch der

Beschwerdeführerinnen von vornherein gegenstandslos.

2.

Die

Beschwerdeführerinnen beantragen die Sistierung des Verfahrens. Die Sistierung eines Verfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum

Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist. Daher soll sie die Ausnahme bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe

voraussetzt. Es besteht kein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch. Eine

Verfahrenssistierung muss zweckmässig sein. Das Interesse an einer

vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als

das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d. h. die Verfahrenssistierung muss unter den

gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine

unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Sistierung

kann sich rechtfertigen, wenn die

Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem

wesentlich beeinfluss wird (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38 ff.). Eine zu erwartende (oder

notwendige) Rechtsänderung (z. B. aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse)

rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich

nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der

Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne

gesetzliche Grundlage im alten Recht wird in Praxis und Lehre nur für zulässig

gehalten, wenn sie von sehr geringer Dauer ist, was vorliegend nicht der Fall

wäre. Sie dürfte auch kaum je auf dem Weg der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (Martin Bertschi/Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 42).

Es sind keine

solchen Gründe für eine Verfahrenssistierung ersichtlich. Zum einen machen die

Beschwerdeführerinnen Gründe geltend, welche eine Aufhebung der Bewilligung zur

Folge hätten und daher keine Sistierung begründen könnten. Zum anderen möchten

die Beschwerdeführerinnen weitere Urteile zu Mobilfunkantennen abwarten. Die

gesetzliche Grundlage ist klar; sofern die geltenden Grenzwerte eingehalten

sind, sind Baubewilligungen zu erteilen, da auf eine Baubewilligung

grundsätzlich ein Anspruch besteht, sofern alle gesetzlichen Bestimmungen

eingehalten sind (§ 320 PBG). Selbst wenn ein Gericht zum Schluss käme,

dass eine Anpassung der derzeit geltenden Grenzwerte angezeigt wäre, bedingt

dies eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision. Eine solche allfällige Revision

würde jedoch – wie gesagt – keine Sistierung rechtfertigen. Der Sistierungsantrag ist demgemäss

abzuweisen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerinnen beantragen die Durchführung einer mündlichen bzw.

öffentlichen Verhandlung.

3.2

Gemäss Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person

ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen

Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf

Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb

angemessener Frist verhandelt wird. Streitigkeiten im Bau-, Planungs- und

Umweltschutzrecht gelten dann als "civil rights" im Sinn der EMRK,

wenn sie direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der

Grundeigentümer haben. Wird ausschliesslich die Einhaltung

öffentlichrechtlicher Bestimmungen gerügt, ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK

dagegen nicht anwendbar (BGE 127 I 44 E. 2c). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1

EMRK besteht bei der Bewilligung von Mobilfunkantennen daher grundsätzlich ein

Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, wenn der Nachbar als

Grundeigentümer einer betroffenen Liegenschaft explizit und substanziiert rügt,

die geltenden gesetzlichen Immissions- oder Anlagegrenzwerte würden auf seinem

Grundstück nicht eingehalten (BGE 128 I 59 E. 2bb; BGr, 24. Oktober

2003, 1A.251/2002, E. 2.1; 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 2;

11.

Januar 2007, 1A.56/2006, E. 3).

3.3

Nach

ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen

und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts

lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu,

wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der

schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen

– insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder

Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der

Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine

öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der

vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung

der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht

weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche

und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der

konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1).

Im Übrigen hat der EGMR in einem Verfahren, in dem es um die

umstrittenen gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen ging,

entschieden, dass es Gründe der Verfahrensökonomie den Gerichtsbehörden

nahelegen können, von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

ausnahmsweise abzusehen. Dies gilt insbesondere, wenn es hauptsächlich um die

Auslegung divergierender wissenschaftlicher Meinungen in einer schwierigen

technischen Angelegenheit geht, wofür sich ein schriftliches besser als ein

mündliches Verfahren eignet, und nicht erwiesen ist, dass eine öffentliche

Verhandlung in Anwesenheit von Zeugen und Experten die Meinung der

innerstaatlichen Richter entscheidend zu beeinflussen vermag (EGMR,

17.

Januar 2006, Nr. 42756/02, Katharina Luginbühl gegen die

Schweiz). Da auch im vorliegenden Verfahren eine öffentliche Verhandlung in

Hinblick auf die Auslegung von wissenschaftlichen Meinungen in einer

schwierigen technischen Angelegenheit verlangt wurde, ist kein öffentliches

Verfahren gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

3.4

Sodann

ergibt sich ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung auch nicht aus § 59 Abs. 1 VRG, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen

des Gerichts stellt. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht

durchzuführen, weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend

aus den Akten ergibt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerinnen rügen, die Kritik am Korrekturfaktor müsse schon jetzt

vorgebracht werden können, da nicht klar sei, ob die Anwendung des

Korrekturfaktors einer erneuten Baubewilligung bedürfe.

4.2

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

eine Baubewilligung für eine adaptive Antennenanlage, welche nach dem

Worst-Case-Szenario beurteilt wurde und keinen Korrekturfaktor (vgl.

Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz

vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV]) vorsieht.

Das Standortdatenblatt ist Teil der Baubewilligung und wird als solches

ebenfalls bewilligt. Will die private Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor

zur Anwendung bringen und die Sendeleistung erhöhen, hat dies ein Abweichen von

der erteilten Baubewilligung zur Folge. Demgemäss muss eine erneute geänderte

Baubewilligung eingeholt werden, gegen welche den Beschwerdeführerinnen

wiederum ein Rechtsmittel offensteht (vgl. VGr, 27. Oktober 2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 3). Da der

Korrekturfaktor somit nicht Streitgegenstand ist und nachträglich in einem

Rechtsmittelverfahren beurteilt werden kann, sind die diesbezüglichen Rügen

vorliegend unbeachtlich.

5.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in der Kernzone

gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dürnten (BZO). Die private

Beschwerdegegnerin plant den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage, wobei die

bestehenden Antennenmodule durch neue ausgetauscht werden sollen. Die

Hauptstrahlrichtungen mit den Azimuten 20°, 150° und 270° bleiben dabei

unverändert. Die neuen Antennen sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'800–2'600

und 3'600 MHz senden.

6.

Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht in

Bezug auf Art. 11 Abs. 3 sowie Art. 14 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983.

(USG) verletzt. Sie

übersehen dabei, dass eine Behörde sich nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegen muss. Indem das Baurekursgericht seinen Entscheid so begründete,

dass sich die Beschwerdeführerinnen über dessen Tragweite Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen

konnten, genügte es seiner Begründungspflicht (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2

mit Hinweisen). So legte das Baurekursgericht rechtsgenügend dar, weshalb die

Anlagegrenzwerte Bestand hätten und sich keine Anpassung aufdränge. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen liegt daher nicht

vor.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerinnen rügen, die angegebene Sendeleistung im Standortdatenblatt

(WERP) sei unplausibel. Bei einer solch geringen Leistung könne die

Mobilfunkantenne nicht richtig betrieben werden.

7.2

Im baurechtlichen

Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder Anlage am

vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und

wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen

hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die

Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und

umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat (§ 320 PBG; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 338 f.). Bei der Baubewilligung

handelt es sich um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, weshalb die Baubehörde

nicht berechtigt ist, über etwas anderes zu entscheiden, als ihr mit dem

Baugesuch unterbreitet worden ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 424). § 326 PBG untersagt die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter

Vorhaben. Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte

Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung

beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise

geänderte Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.).

Das Standortdatenblatt und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung

ist Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben. Ob dies sinnvoll ist oder nicht spielt

für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle.

8.

8.1

Weiter

bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Mobilfunkanlage bzw. einzelne

Antennen wären nicht zonenkonform, da sie hauptsächlich Strassen und

Landwirtschaftsland versorgen würden.

8.2

Mobilfunkantennen sind in Bauzonen

zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf welchen sie erstellt

werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

22.

Juni 1979 über die Raumplanung [RPG]). Sie sind in diesem Sinn in der

Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung

derselben dienen. Nicht erforderlich ist zum einen, dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem

sie errichtet werden soll. Zum anderen ist zulässig, dass ein Teil der

betreffenden Funkzellen das Nichtbaugebiet erfasst (BGr, 7. April 2014,

1C_642/2013, E. 4.1; 31. Januar 2011, 1C_403/2010, E. 4.3). Eine

Mobilfunkantenne ist daher nicht auf die lokale Versorgung ihrer Standortzone

beschränkt, sondern kann darüber hinaus auch weitere Zonen versorgen (BGE 141 II 245 E. 2.4).

Das Bundesgericht hat eine Mobilfunkanlage mit

4500.

Watt ERP als durchschnittliche Anlage qualifiziert, welche zur

üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehöre, weshalb

eine funktionelle Beziehung zu ihrem Standort bejaht werden könne (BGr,

10.

Dezember 2013, 1C_245/2013, lit. A und E. 2.4; vgl. für die

Gewerbezone BGr, 7. April 2014, 1C_642/2013, E. 4.4). Die geplante

Mobilfunkantenne liegt im Rahmen der üblichen Ausstattung einer Kernzone. Dass

nebst dem Baugebiet auch noch die kantonale Landwirtschaftszone versorgt wird

(insbesondere bei der Antenne mit Azimut 150°) und damit auch Nichtbaugebiet,

erweist sich als zulässig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

verstösst eine Mobilfunkanlage in der Bauzone nämlich nicht gegen

Bundesumweltrecht, weil ihr Versorgungsgebiet flächenmässig erheblich mehr Land

in der Nichtbauzone als in der Bauzone umfasst (BGr, 13. Oktober 2023,

1C_251/2022, E. 7.2; BGE 141 II 245 E. 2.4 mit Hinweisen; BGr, 3. September

2019, 1C_226/2018, E. 5.4). Da die Mobilfunkantennenanlage im Wesentlichen

und in erster Linie Bauzonen abdeckt, ist der funktionelle Bezug nicht zu

verneinen und die Mobilfunkantennenanlage erweist sich als zonenkonform.

9.

9.1

Nach Art. 74

Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des

Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen

Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.

9.2

Die nichtionisierende Strahlung zählt zu

den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und

Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1

Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG). Zu diesem Zweck ist die Emission

nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die

Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von

Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die

Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich

oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3

USG).

9.3

Der Bundesrat legt zur Beurteilung der

schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte

fest und berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf

Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und

Schwangere (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a

USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb

dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere

und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden.

Für den Schutz

vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt

wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, welche auch die

Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1

lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass

sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen

Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen

müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden

Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff.

NISV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in

Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten

sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die

Anlagegrenzwerte gelten somit auch für besonders vulnerable Personen.

10.

10.1

Die

Beschwerdeführerinnen rügen die nichtionisierende Strahlung als

gesundheitsgefährdend und führen diverse Studien und Fachartikel an. In seinem

Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht bereits

mit einer Vielzahl von Publikationen auseinander, welche im vorliegenden

Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angeführt werden,

so namentlich mit folgenden Veröffentlichungen: Newsletter-Sonderausgabe der

BERENIS vom Januar 2021; Ullrich/Apell,

Electromagnetic Fields and Calcium Signaling by the Voltage Dependent Anion

Channel, 2021; Mevissen/Schürmann, Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen

Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung neuerer

relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai

2021; Panagopoulos et al., Real versus Simulated Mobile Phone Exposures in

Experimental Studies, 2015; Martin L. Pall, EU FP7 REFLEX Project – Risk

Evaluation of Potential Environmental Hazard From Low Frequency Electromagnetic

Field Exposure Using Sensitive In Vitro Methods, 2000–2004; den

Bioinitiative-Report; HUG ET AL., Beurteilung der Evidenz für biologische

Effekte schwacher Hochfrequenzstrahlung, 2014, sowie diverse internationale

Appelle und Veröffentlichungen der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU).

Dabei kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung des in der

Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts mit

der Vorinstanz zum Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt

werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder

Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen

Auswirkungen für Menschen bewirken könnten. lm gleichen Urteil verneinte es,

dass die "Pulsation" der Strahlung im Rahmen der Grenzwerte der NISV

negative gesundheitliche Auswirkungen verursachen könnte. Es kam unter

Berücksichtigung der vorgenannten Publikationen zusammenfassend zum Schluss,

die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien gesetzeskonform (zitiertes

Urteil 1C_100/2021 E. 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach

bestätigt (BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 4.4; 13. Juli

2023, 1C_101/2021, E. 6; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 4.4; 11. April

2023, 1C_153/2022, E. 6; 3. Mai 2023, 1C_694/2021, E. 5).

Inwiefern diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll, vermögen die

Beschwerdeführerinnen mit den in der Beschwerde angerufenen Studien und

Berichten, welche bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren

berücksichtigt wurden, nicht aufzuzeigen.

10.2

Sodann

vermag auch die Studie von Kostoff (Ronald

N. Kostoff, Paul Heroux, Michael Aschner, Aristides Tsatsakis: Adverse

health effects of 5G mobile networking technology under real-life conditions

in: Toxicology Letters 323 [2020], S. 35–40) nicht aufzuzeigen, dass die

zurzeit geltenden Grenzwerte offensichtlich unrichtig sind. So weist die Studie

in ihrem Ergebnis selbst darauf hin, dass bezüglich der untersuchten Effekte

noch weitere Untersuchungen notwendig seien. Die Studie von Kostoff wurde laut

BAFU (in einer Vernehmlassung vor dem Bundesgericht) von der BERENIS, die diese

Arbeiten sichtete, für eine eingehende Besprechung als nicht genügend

systematisch und umfassend qualifiziert (BGr, 21. September 2023,

1C_542/2021, E. 4.4). Im von den Beschwerdeführerinnen eingebrachten

Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäisches Parlaments

"Auswirkungen der drahtlosen 5G Kommunikation auf die menschliche

Gesundheit" vom Februar 2020 geht es schliesslich zu wesentlichen Teilen

um potenzielle Gefahren von Millimeterwellen, die in der Schweiz für Mobilfunk

nicht zur Verfügung stehen.

10.3

Es ist

mit der Vorinstanz davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer

Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische

Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende

Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV

geregelten Grenzwerte zu beantragen. Die Rüge, die aktuell festgelegten

Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar und selbst unterhalb

der Anlagegrenzwerte könnten erhebliche Schäden am Menschen entstehen, weshalb

sowohl das Umweltschutzgesetz, die NISV und auch die Bundesverfassung verletzt

Dispositiv

seien, erweist sich demnach als unbegründet. Gleiches gilt für die Rüge, das

BAFU habe deutliche Warnungen seiner Expertengruppe ignoriert. Das

Bundesgericht sah keinen Anlass, an der Vorgehensweise des BAFU zu zweifeln.

Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt

wäre, sind nicht ersichtlich. Das Bundesgericht erachtete damit auch in seinen

jüngsten Entscheiden die NISV weiterhin als verfassungs- und gesetzeskonform.

Die Beschwerdeführerinnen vermögen diese Beurteilung des Bundesgerichts auch

mit den Studienzusammenfassungen von H. Lai und B.B. Levitt nicht zu

entkräften.

10.4 Das

Bundesgericht hielt überdies fest, dass es gegenwärtig keinen

wissenschaftlichen Beleg dafür gibt, dass Personen, welche sich als

elektrosensibel bezeichnen, empfindlicher auf elektromagnetische Felder

reagieren als die restliche Bevölkerung, und daher bei der Festlegung der

Immissionsgrenzwerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein besonderer

Schutz für "elektrosensible" Personen vorzusehen ist (BGr, 6. Oktober

2020, 1C_627/2019, E. 4.3; BGE 126 II 399 E. 3b). Demgemäss wurde

auch Art. 11 Abs. 3 USG nicht verletzt.

10.5 Mit den

von den Beschwerdeführerinnen speziell genannten Reflexionen, die adaptive

Antennen gezielt nutzten und bei der Worst-Case-Beurteilung nicht

berücksichtigt würden, hat sich das Bundesgericht bereits im Urteil 1C_100/2021

vom 14. Februar 2023 in Erwägung 7.2 ausführlich auseinandergesetzt

und zusammengefasst festgehalten, dass insbesondere zu erwartende Reflexionen

an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt

bleiben dürften (analog zu Lärmmodellierungen) bzw. die rechnerische Prognose —

soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich —

weiterzuentwickeln und neuen Gegebenheiten anzupassen sei. Soweit sich die

Kritik nicht ohnehin auf den nicht anwendbaren Korrekturfaktor beziehe und

daher unbeachtlich sei, werde nicht aufgezeigt, inwiefern eine Berücksichtigung

der Reflexionen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein solle.

Gleiches gilt auch vorliegend.

11.

11.1 Die

Beschwerdeführerinnen führen des Weiteren an, die Systeme zur Qualitätssicherung

(QS) seien ungenügend.

11.2 Das

Bundesgericht hat sich in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen mit den

QS-Systemen auseinandergesetzt und sah keinen Anlass, an deren grundsätzlichen

Tauglichkeit hinsichtlich der Kontrolle von adaptiven Antennen, die nach dem Worst-Case-Szenario

bewilligt wurden, zu zweifeln (vgl. BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 7.5;

13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 7.5; 13. Juli 2023, 1C_101/2021, E. 4.4;

3. Mai 3023, 1C_694/2021, E. 6.2; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 8.2;

14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9). Es hat dargelegt, dass eine

Echtzeitüberwachung nicht erforderlich sei, weil es eben nicht um die

momentane, sondern um die maximale Sendeleistung gehe (BGr, 13. Juli 2023,

1C_101/2021, E. 4.4; 3. Mai 2023, 1C_694/2021, E. 6.1; 11. April

2023, 1C_153/2022, E. 8.2). Es führte weiter sinngemäss aus, zwar werde

die maximale Sendeleistung für jede Antenne von der Steuerzentrale der

Mobilfunkbetreiberinnen aus ferngesteuert eingestellt. Diese Einstellungen

würden jedoch nur alle paar Monate oder noch seltener verändert, weshalb nicht

anzunehmen sei, die Steuerzentralen würden höhere Sendeleistungen nur während

einiger Stunden oder Minuten gewähren. Bei adaptiven Antennen, die mit einem

umhüllenden Antennendiagramm bewilligt worden seien, decke dieses sämtliche

Ausprägungen der möglichen einzelnen Antennendiagramme bzw. Beams ab (BGr, 14. Februar

2023, 1C_100/2021, E. 9.5.1–9.5.3; vgl. auch BGr, 21. September 2023,

1C_542/2021, E. 7.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 7.5; 11. April

2023, 1C_153/2022, E. 8.1 und 8.2). In Übereinstimmung mit der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit grundsätzlich vom Funktionieren

der QS-Systeme auszugehen.

11.3 Es gilt

in diesem Zusammenhang jedoch den Hinweis des Bundesgerichts zu beachten,

wonach die Kontrolle durch die QS-Systeme durch unrichtige Angaben der

Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. Da insofern Klärungsbedarf

besteht, wurde das BAFU im Jahr 2019 vom Bundesgericht aufgefordert, erneut

eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme

durchführen zu lassen oder zu koordinieren (BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018,

E. 8.3). Mit der Vorbereitung dieser Überprüfung hat das BAFU zwar

begonnen, die eigentliche Funktionskontrolle aber noch nicht durchgeführt. Im

Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 wurde das BAFU erneut

darauf aufmerksam gemacht, die bereits im Jahr 2019 verlangte

gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme sei nun rasch durchzuführen.

Ohne eine solche Überprüfung müsste die Tauglichkeit der QS-Systeme

hinsichtlich der Erfassung von NIS-relevanten Hardware-Einstellungen

grundsätzlich in Frage gestellt und es müsste geprüft werden, ob diese

Einstellungen durch bauliche Begrenzungen, wie Plombierungen, zu sichern seien

(zitiertes Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.9 mit

Hinweisen; zuletzt in BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 4).

Die D AG ist im

Übrigen im Besitz eines Zertifikats (ISO 33002) für ihr QS-System, ausgestellt

am 15. Dezember 2022. Es gibt keine Anhaltspunkte, an der Rechtmässigkeit

des Zertifikats zu zweifeln. Entgegen

dem Antrag der Beschwerdeführerinnen besteht keine Veranlassung, die

Beschwerdegegnerin 1 zur Edition des Auditreports ihres Zertifikats zu

verpflichten, zumal davon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten

sind.

12.

12.1 Die

Beschwerdeführerinnen rügen sodann, dass Abnahmemessungen bei 5G nicht möglich

seien.

12.2 Im

technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 18. Februar

2020 wird zur Vornahme von Abnahmemessungen primär die code-selektive und

sekundär die spektrale bzw. frequenzselektive Messmethode vorgeschlagen (METAS,

Messmethode 5G, Bern 2020, Ziff. 1.4 S. 4 f.). Mit Nachtrag vom

15. Juni 2020 nahm das METAS bezüglich der frequenzselektiven Methode

Anpassungen vor, da die frequenzselektive Methode in gewissen Situationen

deutliche Überschätzungen zeigte (Ziff. 1 S. 2). Das BAFU

veröffentlichte am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für

adaptive Antennen (nachstehend: BAFU, Erläuterungen zur Messmethode). Darin

wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: im Versorgungsgebiet würden zum

einen über Signalisierungskanäle Informationen betreffend die Identifizierung

der Funkzelle und die Synchronisation mit den Endgeräten und zum anderen über

Verkehrskanäle Nutzdaten zwischen der Basisstation und den Endgeräten

übertragen (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1; vgl.

auch BAKOM, Testkonzession und Messung, S. 6 Ziff. 2.1.3). Da der für

die Einhaltung der Anlagegrenzwerte massgebende Betriebszustand der maximalen

Sendeleistung bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr in der Realität nur

selten auftrete und es auch nicht ohne Weiteres möglich sei, diesen Zustand

während der Messung gezielt herzustellen, würden Abnahmemessungen in der Regel

beim realen Betrieb der Anlage durchgeführt. Dabei eigneten sich die

Signalisierungskanäle aufgrund ihrer periodischen Abstrahlung und konstanten

Leistung am besten für die Messung (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1

Ziff. 1). Für diese sei das von der Antenne zum Endgerät gesendete

sekundäre Synchronisierungssignal (SSS) des Signalisierungskanals ausgewählt

worden (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 2 Ziff. 2.1). Das

Messergebnis werde anschliessend auf den massgebenden Betriebszustand

hochgerechnet (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1).

Der Umrechnungsfaktor Ki (φi, θi) setze sich bei adaptiven Antennen

aus verschiedenen Elementen zusammen, welche die dynamischen Aspekte der

adaptiven Antennen wiedergäben (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, Ziff. 2.2.1

S. 3). Stehe kein Messgerät für die code-selektive Methode zur Verfügung,

könne eine frequenzselektive Messung durchgeführt werden, welche die

elektrische Feldstärke generell überschätze (BAFU, Erläuterungen zur

Messmethode, S. 6 Ziff. 2.3.1; vgl. BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021,

E. 5.1).

12.3 Das BAFU

erläuterte, dass sich seit Vorliegen der Berichte des METAS Messfirmen bei der

Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für die vorgesehene Messmethode

akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen

vornehmen könnten. Wie frühere Messmethoden für 2G bis 4G berücksichtige die

Messmethode für 5G und adaptive Antennen, dass die zu einem beliebigen

Zeitpunkt gemessene Strahlung einer Antenne nicht aussagekräftig für die

Einhaltung der Grenzwerte der NISV sei, da die Strahlung während des regulären

Betriebs stark variiere, die Einhaltung der Grenzwerte aber auf den

massgebenden Betriebszustand abstelle. Dieser basiere auf einem (realistischen)

Maximalwert. Abnahmemessungen bei Mobilfunkantennen erfolgten deshalb in einem

zweistufigen Verfahren: Effektiv gemessen würden die Synchronisationssignale,

da diese dauernd und mit konstanter Leistung abgestrahlt würden und so einen

definierten Zustand ergäben. Das Resultat werde anschliessend auf die gemäss

dem Standortdatenblatt bewilligte massgebende Gesamtstrahlung hochgerechnet.

Bei der code-selektiven Messmethode für adaptive Antennen und 5G komme einzig

neu hinzu, dass die Synchronisationssignale und die eigentlichen Nutzsignale

(Verkehrskanäle) mit unterschiedlichen, aber bekannten Antennendiagrammen

abgestrahlt werden könnten. Wenn das der Fall sei, müsse bei der Extrapolation

auf den massgebenden Betriebszustand zusätzlich zu den früheren Methoden noch

eine Umrechnung der Diagramme vorgenommen werden. Im technischen Bericht des

METAS sei detailliert beschrieben, wie die Hochrechnung der gemessenen

Signalisierungs- resp. Synchronisationssignale auf den massgebenden Betriebszustand

zu erfolgen habe. Die Anforderungen an die Messunsicherheit seien vom METAS

gleich streng festgelegt worden wie bei den Messmethoden für ältere

Mobilfunktechnologien. Ebenfalls wie bei älteren Mobilfunktechnologien seien

für die Hochrechnung teilweise Angaben der Betreiber notwendig, wobei deren

Richtigkeit von der Vollzugsbehörde resp. der Messfirma stichprobeweise

überprüft werden könne (BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 5.3).

12.4 Das

Bundesgericht hat in diversen jüngeren Urteilen die Beurteilung des BAFU

geschützt und festgehalten, dass der vom METAS herausgegebene technische

Bericht zur Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für

Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden kann, bis das METAS

und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (vgl. BGr, 21. September

2023, 1C_542/2021, E. 5.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 5.5;

14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.3 und 8.4). Auf diese Erwägungen

kann verwiesen und die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen

Messmethoden können insofern als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen

Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden

Betriebszustand als zulässig betrachtet werden (zum Ganzen BGr, 13. Oktober

2023, 1C_196/2022, E. 5).

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann auf

Ausführungen von I zu Abnahmemessungen. Diese vermögen die Ausführungen im

Technischen Bericht des METAS jedoch nicht in Zweifel zu ziehen oder als falsch

erscheinen zu lassen. Das Bundesgericht hat sich bereits mit diesen

Ausführungen von I auseinandergesetzt und es hielt fest, dass er nicht

aufzuzeigen vermöge, inwiefern die von METAS empfohlene Messmethode untauglich

sein soll (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.4). Es ist daher

weiterhin von der Richtigkeit des vom METAS herausgegebenen Berichts

auszugehen.

13.

Die Beschwerdeführerinnen

vermögen sodann auch mit ihren weiteren Ausführungen und ihrer allgemeinen

Kritik am Mobilfunk nicht darzutun, dass die Voraussetzungen für die Erteilung

der Baubewilligung nicht gegeben sind. Es ist daher auch keine Neubeurteilung

des Baugesuchs durch eine unabhängige, fachkundige Person erforderlich. Die

Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat keine

Entschädigung beantragt. Der Beschwerdegegnerin 2, die ebenfalls eine

Parteientschädigung beantragt, steht eine solche nicht zu (§ 17 Abs. 3 VRG, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 100).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'205.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführerinnen 1–3 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag

zu je einem Drittel auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).