VB.2023.00455
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00455
14. März 2024Deutsch27 min
(URT.2024.25211)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00455
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Zustelladresse:
A,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. D AG,
vertreten durch RA E,
2. Baukommission Dürnten,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 erteilte die
Baukommission Dürnten der D AG die Baubewilligung für den Umbau der
bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in Dürnten.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben A, B, G und C mit
gemeinsamer Eingabe vom 17. Januar 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs am 14. Juni 2023 ab.
III.
Hierauf gelangten A, B und C mit gemeinsamer Beschwerde
vom 10. August 2023 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen:
"Hauptanträge
1.
Es sei die Baubewilligung aufzuheben und dem Baugesuch den Abschlag zu
erteilen.
2.
Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Sistierungsanträge
3.
Es sei das Verfahren zu sistieren, bis ein höchstrichterliches Urteil auch die
nach den jüngsten Urteilen des Bundesgerichts noch ungeklärten aktuellen Fragen
bezüglich Gesundheit und Vorsorgeprinzip, QS-System und Vollzug sowie
Rechtmässigkeit der NISV-Anpassung des Bundesrates vom 17.12.2021 geklärt hat.
4.
Es sei das Verfahren zu sistieren, bis die Gesuchstellerin ein rechtsgültig
unterschriebenes SGS-ISO-QSS-Zertifikat samt komplettem Auditierungsbericht
vorgelegt hat, als Beleg für die korrekte Umsetzung der angepassten
BAFU-Vollzugsempfehlung vom 23.2.2021 für adaptive Antennen im QS-System der
Gesuchstellerin.
5.
Es sei das Verfahren zu sistieren, bis eine ordentliche Standortevaluation
bezüglich Standortgebundenheit, Ortsbild- und Denkmalschutz sowie
schützenswerter Objekte vorliegt.
Hilfsanträge
6.
Es sei das Baugesuch in Bezug auf die zum Teil tatsachenwidrig dargestellten
technischen Sachverhalte von unabhängigen, fachkundigen Personen neu beurteilen
zu lassen.
7.
Es sei die Gesuchstellerin bzw. die Projektverfasserin anzuweisen, aus
Transparenzgründen die Einzeldiagramme im Standortdatenblatt bzw. die msi
Pattern files offen zu legen.
8.
Es sei vom Gericht untersuchen zu lassen, ob das BAFU als zuständige
Bundesbehörde, zusammen mit Prof. Dr. H durch Bestreiten oder
Verharmlosen der hinreichend nachgewiesenen negativen Auswirkungen
nichtthermischer Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung gegen die
Grundsätze der Wissenschaftlichen Integrität verstösst.
9.
Es sei im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle die Gesetzes- und
Verfassungsmässigkeit der NISV und deren Vollzugsbestimmungen sowie des Anhangs 1
Ziff. 63 NISV zu überprüfen.
10.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
11.
Es sei eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung durchzuführen.
12.
Das angerufene Verwaltungsgericht wird ersucht, die Akten der Vorinstanz in
analoger Anwendung von § 46 Abs. 1 VRG von Amtes wegen
beizuziehen."
Sodann ersuchten die Beschwerdeführerinnen in ihrer
Beschwerde das Verwaltungsgericht um Klärung von verschiedenen Fragen.
Das Baurekursgericht beantragte am 25. August 2023
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission
Dürnten beantragte am 14. September 2023 die Abweisung der Beschwerde; die
Kosten- und Entschädigungsfolgen seien durch die Beschwerdeführerinnen zu
tragen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 beantragte die D AG
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Beschwerdeführerinnen replizierten am 2. Oktober 2023. Die Baukommission
Dürnten liess sich am 4. Oktober 2023 erneut vernehmen. Die D AG erklärte
ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es
sich unbestrittenermassen um rechtsmittellegitimierte Nachbarinnen gemäss § 338a
des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz über das Bundesamt für Umwelt
(BAFU). Demgemäss ist es für die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anträge und
Rügen nicht zuständig. Auf die
aufsichtsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerinnen ist daher vorliegend nicht
weiter einzugehen bzw. auf diesbezügliche Anträge nicht einzutreten (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 72).
1.3
Wie
der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich
nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines
weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von
der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert
werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist
aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet,
die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift
gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017,
VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem
Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der
Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss
ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr,
24.
Juni 2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 52 N. 41). Die Rügen betreffend fehlende Einzeldiagramme, Denkmalschutz,
Bestandesschutz, Ortsbildschutz, Fraunhofer-Distanz, Schädlichkeit der
nichtionisierenden Strahlung für Flora und Fauna, DSS (Dynamic Spectrum
Sharing) sowie Haftung erweisen sich als verspätet und es ist nicht näher
darauf einzugehen. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
1.4
Der Beschwerde kommt von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu, es
sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen
(§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Weil vorliegend keine
solche erfolgte, ist das diesbezüglich gestellte Gesuch der
Beschwerdeführerinnen von vornherein gegenstandslos.
2.
Die
Beschwerdeführerinnen beantragen die Sistierung des Verfahrens. Die Sistierung eines Verfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum
Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Daher soll sie die Ausnahme bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe
voraussetzt. Es besteht kein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch. Eine
Verfahrenssistierung muss zweckmässig sein. Das Interesse an einer
vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als
das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d. h. die Verfahrenssistierung muss unter den
gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine
unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Sistierung
kann sich rechtfertigen, wenn die
Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem
wesentlich beeinfluss wird (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38 ff.). Eine zu erwartende (oder
notwendige) Rechtsänderung (z. B. aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse)
rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich
nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der
Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne
gesetzliche Grundlage im alten Recht wird in Praxis und Lehre nur für zulässig
gehalten, wenn sie von sehr geringer Dauer ist, was vorliegend nicht der Fall
wäre. Sie dürfte auch kaum je auf dem Weg der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (Martin Bertschi/Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 42).
Es sind keine
solchen Gründe für eine Verfahrenssistierung ersichtlich. Zum einen machen die
Beschwerdeführerinnen Gründe geltend, welche eine Aufhebung der Bewilligung zur
Folge hätten und daher keine Sistierung begründen könnten. Zum anderen möchten
die Beschwerdeführerinnen weitere Urteile zu Mobilfunkantennen abwarten. Die
gesetzliche Grundlage ist klar; sofern die geltenden Grenzwerte eingehalten
sind, sind Baubewilligungen zu erteilen, da auf eine Baubewilligung
grundsätzlich ein Anspruch besteht, sofern alle gesetzlichen Bestimmungen
eingehalten sind (§ 320 PBG). Selbst wenn ein Gericht zum Schluss käme,
dass eine Anpassung der derzeit geltenden Grenzwerte angezeigt wäre, bedingt
dies eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision. Eine solche allfällige Revision
würde jedoch – wie gesagt – keine Sistierung rechtfertigen. Der Sistierungsantrag ist demgemäss
abzuweisen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerinnen beantragen die Durchführung einer mündlichen bzw.
öffentlichen Verhandlung.
3.2
Gemäss Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person
ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf
Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Streitigkeiten im Bau-, Planungs- und
Umweltschutzrecht gelten dann als "civil rights" im Sinn der EMRK,
wenn sie direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der
Grundeigentümer haben. Wird ausschliesslich die Einhaltung
öffentlichrechtlicher Bestimmungen gerügt, ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK
dagegen nicht anwendbar (BGE 127 I 44 E. 2c). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1
EMRK besteht bei der Bewilligung von Mobilfunkantennen daher grundsätzlich ein
Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, wenn der Nachbar als
Grundeigentümer einer betroffenen Liegenschaft explizit und substanziiert rügt,
die geltenden gesetzlichen Immissions- oder Anlagegrenzwerte würden auf seinem
Grundstück nicht eingehalten (BGE 128 I 59 E. 2bb; BGr, 24. Oktober
2003, 1A.251/2002, E. 2.1; 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 2;
11.
Januar 2007, 1A.56/2006, E. 3).
3.3
Nach
ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen
und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts
lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu,
wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der
schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen
– insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder
Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der
Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine
öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung
der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht
weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche
und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1).
Im Übrigen hat der EGMR in einem Verfahren, in dem es um die
umstrittenen gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen ging,
entschieden, dass es Gründe der Verfahrensökonomie den Gerichtsbehörden
nahelegen können, von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
ausnahmsweise abzusehen. Dies gilt insbesondere, wenn es hauptsächlich um die
Auslegung divergierender wissenschaftlicher Meinungen in einer schwierigen
technischen Angelegenheit geht, wofür sich ein schriftliches besser als ein
mündliches Verfahren eignet, und nicht erwiesen ist, dass eine öffentliche
Verhandlung in Anwesenheit von Zeugen und Experten die Meinung der
innerstaatlichen Richter entscheidend zu beeinflussen vermag (EGMR,
17.
Januar 2006, Nr. 42756/02, Katharina Luginbühl gegen die
Schweiz). Da auch im vorliegenden Verfahren eine öffentliche Verhandlung in
Hinblick auf die Auslegung von wissenschaftlichen Meinungen in einer
schwierigen technischen Angelegenheit verlangt wurde, ist kein öffentliches
Verfahren gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
3.4
Sodann
ergibt sich ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung auch nicht aus § 59 Abs. 1 VRG, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen
des Gerichts stellt. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht
durchzuführen, weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend
aus den Akten ergibt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerinnen rügen, die Kritik am Korrekturfaktor müsse schon jetzt
vorgebracht werden können, da nicht klar sei, ob die Anwendung des
Korrekturfaktors einer erneuten Baubewilligung bedürfe.
4.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
eine Baubewilligung für eine adaptive Antennenanlage, welche nach dem
Worst-Case-Szenario beurteilt wurde und keinen Korrekturfaktor (vgl.
Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV]) vorsieht.
Das Standortdatenblatt ist Teil der Baubewilligung und wird als solches
ebenfalls bewilligt. Will die private Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor
zur Anwendung bringen und die Sendeleistung erhöhen, hat dies ein Abweichen von
der erteilten Baubewilligung zur Folge. Demgemäss muss eine erneute geänderte
Baubewilligung eingeholt werden, gegen welche den Beschwerdeführerinnen
wiederum ein Rechtsmittel offensteht (vgl. VGr, 27. Oktober 2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 3). Da der
Korrekturfaktor somit nicht Streitgegenstand ist und nachträglich in einem
Rechtsmittelverfahren beurteilt werden kann, sind die diesbezüglichen Rügen
vorliegend unbeachtlich.
5.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in der Kernzone
gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dürnten (BZO). Die private
Beschwerdegegnerin plant den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage, wobei die
bestehenden Antennenmodule durch neue ausgetauscht werden sollen. Die
Hauptstrahlrichtungen mit den Azimuten 20°, 150° und 270° bleiben dabei
unverändert. Die neuen Antennen sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'800–2'600
und 3'600 MHz senden.
6.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht in
Bezug auf Art. 11 Abs. 3 sowie Art. 14 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983.
(USG) verletzt. Sie
übersehen dabei, dass eine Behörde sich nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen muss. Indem das Baurekursgericht seinen Entscheid so begründete,
dass sich die Beschwerdeführerinnen über dessen Tragweite Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen
konnten, genügte es seiner Begründungspflicht (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2
mit Hinweisen). So legte das Baurekursgericht rechtsgenügend dar, weshalb die
Anlagegrenzwerte Bestand hätten und sich keine Anpassung aufdränge. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen liegt daher nicht
vor.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführerinnen rügen, die angegebene Sendeleistung im Standortdatenblatt
(WERP) sei unplausibel. Bei einer solch geringen Leistung könne die
Mobilfunkantenne nicht richtig betrieben werden.
7.2
Im baurechtlichen
Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder Anlage am
vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und
wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen
hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die
Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und
umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat (§ 320 PBG; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 338 f.). Bei der Baubewilligung
handelt es sich um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, weshalb die Baubehörde
nicht berechtigt ist, über etwas anderes zu entscheiden, als ihr mit dem
Baugesuch unterbreitet worden ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 424). § 326 PBG untersagt die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter
Vorhaben. Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte
Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung
beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise
geänderte Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.).
Das Standortdatenblatt und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung
ist Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben. Ob dies sinnvoll ist oder nicht spielt
für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle.
8.
8.1
Weiter
bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Mobilfunkanlage bzw. einzelne
Antennen wären nicht zonenkonform, da sie hauptsächlich Strassen und
Landwirtschaftsland versorgen würden.
8.2
Mobilfunkantennen sind in Bauzonen
zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf welchen sie erstellt
werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
22.
Juni 1979 über die Raumplanung [RPG]). Sie sind in diesem Sinn in der
Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung
derselben dienen. Nicht erforderlich ist zum einen, dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem
sie errichtet werden soll. Zum anderen ist zulässig, dass ein Teil der
betreffenden Funkzellen das Nichtbaugebiet erfasst (BGr, 7. April 2014,
1C_642/2013, E. 4.1; 31. Januar 2011, 1C_403/2010, E. 4.3). Eine
Mobilfunkantenne ist daher nicht auf die lokale Versorgung ihrer Standortzone
beschränkt, sondern kann darüber hinaus auch weitere Zonen versorgen (BGE 141 II 245 E. 2.4).
Das Bundesgericht hat eine Mobilfunkanlage mit
4500.
Watt ERP als durchschnittliche Anlage qualifiziert, welche zur
üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehöre, weshalb
eine funktionelle Beziehung zu ihrem Standort bejaht werden könne (BGr,
10.
Dezember 2013, 1C_245/2013, lit. A und E. 2.4; vgl. für die
Gewerbezone BGr, 7. April 2014, 1C_642/2013, E. 4.4). Die geplante
Mobilfunkantenne liegt im Rahmen der üblichen Ausstattung einer Kernzone. Dass
nebst dem Baugebiet auch noch die kantonale Landwirtschaftszone versorgt wird
(insbesondere bei der Antenne mit Azimut 150°) und damit auch Nichtbaugebiet,
erweist sich als zulässig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verstösst eine Mobilfunkanlage in der Bauzone nämlich nicht gegen
Bundesumweltrecht, weil ihr Versorgungsgebiet flächenmässig erheblich mehr Land
in der Nichtbauzone als in der Bauzone umfasst (BGr, 13. Oktober 2023,
1C_251/2022, E. 7.2; BGE 141 II 245 E. 2.4 mit Hinweisen; BGr, 3. September
2019, 1C_226/2018, E. 5.4). Da die Mobilfunkantennenanlage im Wesentlichen
und in erster Linie Bauzonen abdeckt, ist der funktionelle Bezug nicht zu
verneinen und die Mobilfunkantennenanlage erweist sich als zonenkonform.
9.
9.1
Nach Art. 74
Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des
Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen
Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.
9.2
Die nichtionisierende Strahlung zählt zu
den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und
Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1
Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG). Zu diesem Zweck ist die Emission
nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die
Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von
Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die
Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich
oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3
USG).
9.3
Der Bundesrat legt zur Beurteilung der
schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte
fest und berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf
Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und
Schwangere (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a
USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb
dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere
und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden.
Für den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt
wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, welche auch die
Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1
lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass
sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen
Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen
müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden
Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff.
NISV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in
Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten
sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die
Anlagegrenzwerte gelten somit auch für besonders vulnerable Personen.
10.
10.1
Die
Beschwerdeführerinnen rügen die nichtionisierende Strahlung als
gesundheitsgefährdend und führen diverse Studien und Fachartikel an. In seinem
Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht bereits
mit einer Vielzahl von Publikationen auseinander, welche im vorliegenden
Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angeführt werden,
so namentlich mit folgenden Veröffentlichungen: Newsletter-Sonderausgabe der
BERENIS vom Januar 2021; Ullrich/Apell,
Electromagnetic Fields and Calcium Signaling by the Voltage Dependent Anion
Channel, 2021; Mevissen/Schürmann, Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen
Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung neuerer
relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai
2021; Panagopoulos et al., Real versus Simulated Mobile Phone Exposures in
Experimental Studies, 2015; Martin L. Pall, EU FP7 REFLEX Project – Risk
Evaluation of Potential Environmental Hazard From Low Frequency Electromagnetic
Field Exposure Using Sensitive In Vitro Methods, 2000–2004; den
Bioinitiative-Report; HUG ET AL., Beurteilung der Evidenz für biologische
Effekte schwacher Hochfrequenzstrahlung, 2014, sowie diverse internationale
Appelle und Veröffentlichungen der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU).
Dabei kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung des in der
Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts mit
der Vorinstanz zum Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt
werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder
Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen
Auswirkungen für Menschen bewirken könnten. lm gleichen Urteil verneinte es,
dass die "Pulsation" der Strahlung im Rahmen der Grenzwerte der NISV
negative gesundheitliche Auswirkungen verursachen könnte. Es kam unter
Berücksichtigung der vorgenannten Publikationen zusammenfassend zum Schluss,
die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien gesetzeskonform (zitiertes
Urteil 1C_100/2021 E. 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach
bestätigt (BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 4.4; 13. Juli
2023, 1C_101/2021, E. 6; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 4.4; 11. April
2023, 1C_153/2022, E. 6; 3. Mai 2023, 1C_694/2021, E. 5).
Inwiefern diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll, vermögen die
Beschwerdeführerinnen mit den in der Beschwerde angerufenen Studien und
Berichten, welche bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren
berücksichtigt wurden, nicht aufzuzeigen.
10.2
Sodann
vermag auch die Studie von Kostoff (Ronald
N. Kostoff, Paul Heroux, Michael Aschner, Aristides Tsatsakis: Adverse
health effects of 5G mobile networking technology under real-life conditions
in: Toxicology Letters 323 [2020], S. 35–40) nicht aufzuzeigen, dass die
zurzeit geltenden Grenzwerte offensichtlich unrichtig sind. So weist die Studie
in ihrem Ergebnis selbst darauf hin, dass bezüglich der untersuchten Effekte
noch weitere Untersuchungen notwendig seien. Die Studie von Kostoff wurde laut
BAFU (in einer Vernehmlassung vor dem Bundesgericht) von der BERENIS, die diese
Arbeiten sichtete, für eine eingehende Besprechung als nicht genügend
systematisch und umfassend qualifiziert (BGr, 21. September 2023,
1C_542/2021, E. 4.4). Im von den Beschwerdeführerinnen eingebrachten
Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäisches Parlaments
"Auswirkungen der drahtlosen 5G Kommunikation auf die menschliche
Gesundheit" vom Februar 2020 geht es schliesslich zu wesentlichen Teilen
um potenzielle Gefahren von Millimeterwellen, die in der Schweiz für Mobilfunk
nicht zur Verfügung stehen.
10.3
Es ist
mit der Vorinstanz davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer
Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische
Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende
Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV
geregelten Grenzwerte zu beantragen. Die Rüge, die aktuell festgelegten
Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar und selbst unterhalb
der Anlagegrenzwerte könnten erhebliche Schäden am Menschen entstehen, weshalb
sowohl das Umweltschutzgesetz, die NISV und auch die Bundesverfassung verletzt
Dispositiv
seien, erweist sich demnach als unbegründet. Gleiches gilt für die Rüge, das
BAFU habe deutliche Warnungen seiner Expertengruppe ignoriert. Das
Bundesgericht sah keinen Anlass, an der Vorgehensweise des BAFU zu zweifeln.
Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt
wäre, sind nicht ersichtlich. Das Bundesgericht erachtete damit auch in seinen
jüngsten Entscheiden die NISV weiterhin als verfassungs- und gesetzeskonform.
Die Beschwerdeführerinnen vermögen diese Beurteilung des Bundesgerichts auch
mit den Studienzusammenfassungen von H. Lai und B.B. Levitt nicht zu
entkräften.
10.4 Das
Bundesgericht hielt überdies fest, dass es gegenwärtig keinen
wissenschaftlichen Beleg dafür gibt, dass Personen, welche sich als
elektrosensibel bezeichnen, empfindlicher auf elektromagnetische Felder
reagieren als die restliche Bevölkerung, und daher bei der Festlegung der
Immissionsgrenzwerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein besonderer
Schutz für "elektrosensible" Personen vorzusehen ist (BGr, 6. Oktober
2020, 1C_627/2019, E. 4.3; BGE 126 II 399 E. 3b). Demgemäss wurde
auch Art. 11 Abs. 3 USG nicht verletzt.
10.5 Mit den
von den Beschwerdeführerinnen speziell genannten Reflexionen, die adaptive
Antennen gezielt nutzten und bei der Worst-Case-Beurteilung nicht
berücksichtigt würden, hat sich das Bundesgericht bereits im Urteil 1C_100/2021
vom 14. Februar 2023 in Erwägung 7.2 ausführlich auseinandergesetzt
und zusammengefasst festgehalten, dass insbesondere zu erwartende Reflexionen
an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt
bleiben dürften (analog zu Lärmmodellierungen) bzw. die rechnerische Prognose —
soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich —
weiterzuentwickeln und neuen Gegebenheiten anzupassen sei. Soweit sich die
Kritik nicht ohnehin auf den nicht anwendbaren Korrekturfaktor beziehe und
daher unbeachtlich sei, werde nicht aufgezeigt, inwiefern eine Berücksichtigung
der Reflexionen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein solle.
Gleiches gilt auch vorliegend.
11.
11.1 Die
Beschwerdeführerinnen führen des Weiteren an, die Systeme zur Qualitätssicherung
(QS) seien ungenügend.
11.2 Das
Bundesgericht hat sich in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen mit den
QS-Systemen auseinandergesetzt und sah keinen Anlass, an deren grundsätzlichen
Tauglichkeit hinsichtlich der Kontrolle von adaptiven Antennen, die nach dem Worst-Case-Szenario
bewilligt wurden, zu zweifeln (vgl. BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 7.5;
13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 7.5; 13. Juli 2023, 1C_101/2021, E. 4.4;
3. Mai 3023, 1C_694/2021, E. 6.2; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 8.2;
14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9). Es hat dargelegt, dass eine
Echtzeitüberwachung nicht erforderlich sei, weil es eben nicht um die
momentane, sondern um die maximale Sendeleistung gehe (BGr, 13. Juli 2023,
1C_101/2021, E. 4.4; 3. Mai 2023, 1C_694/2021, E. 6.1; 11. April
2023, 1C_153/2022, E. 8.2). Es führte weiter sinngemäss aus, zwar werde
die maximale Sendeleistung für jede Antenne von der Steuerzentrale der
Mobilfunkbetreiberinnen aus ferngesteuert eingestellt. Diese Einstellungen
würden jedoch nur alle paar Monate oder noch seltener verändert, weshalb nicht
anzunehmen sei, die Steuerzentralen würden höhere Sendeleistungen nur während
einiger Stunden oder Minuten gewähren. Bei adaptiven Antennen, die mit einem
umhüllenden Antennendiagramm bewilligt worden seien, decke dieses sämtliche
Ausprägungen der möglichen einzelnen Antennendiagramme bzw. Beams ab (BGr, 14. Februar
2023, 1C_100/2021, E. 9.5.1–9.5.3; vgl. auch BGr, 21. September 2023,
1C_542/2021, E. 7.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 7.5; 11. April
2023, 1C_153/2022, E. 8.1 und 8.2). In Übereinstimmung mit der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit grundsätzlich vom Funktionieren
der QS-Systeme auszugehen.
11.3 Es gilt
in diesem Zusammenhang jedoch den Hinweis des Bundesgerichts zu beachten,
wonach die Kontrolle durch die QS-Systeme durch unrichtige Angaben der
Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. Da insofern Klärungsbedarf
besteht, wurde das BAFU im Jahr 2019 vom Bundesgericht aufgefordert, erneut
eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme
durchführen zu lassen oder zu koordinieren (BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018,
E. 8.3). Mit der Vorbereitung dieser Überprüfung hat das BAFU zwar
begonnen, die eigentliche Funktionskontrolle aber noch nicht durchgeführt. Im
Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 wurde das BAFU erneut
darauf aufmerksam gemacht, die bereits im Jahr 2019 verlangte
gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme sei nun rasch durchzuführen.
Ohne eine solche Überprüfung müsste die Tauglichkeit der QS-Systeme
hinsichtlich der Erfassung von NIS-relevanten Hardware-Einstellungen
grundsätzlich in Frage gestellt und es müsste geprüft werden, ob diese
Einstellungen durch bauliche Begrenzungen, wie Plombierungen, zu sichern seien
(zitiertes Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.9 mit
Hinweisen; zuletzt in BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 4).
Die D AG ist im
Übrigen im Besitz eines Zertifikats (ISO 33002) für ihr QS-System, ausgestellt
am 15. Dezember 2022. Es gibt keine Anhaltspunkte, an der Rechtmässigkeit
des Zertifikats zu zweifeln. Entgegen
dem Antrag der Beschwerdeführerinnen besteht keine Veranlassung, die
Beschwerdegegnerin 1 zur Edition des Auditreports ihres Zertifikats zu
verpflichten, zumal davon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten
sind.
12.
12.1 Die
Beschwerdeführerinnen rügen sodann, dass Abnahmemessungen bei 5G nicht möglich
seien.
12.2 Im
technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 18. Februar
2020 wird zur Vornahme von Abnahmemessungen primär die code-selektive und
sekundär die spektrale bzw. frequenzselektive Messmethode vorgeschlagen (METAS,
Messmethode 5G, Bern 2020, Ziff. 1.4 S. 4 f.). Mit Nachtrag vom
15. Juni 2020 nahm das METAS bezüglich der frequenzselektiven Methode
Anpassungen vor, da die frequenzselektive Methode in gewissen Situationen
deutliche Überschätzungen zeigte (Ziff. 1 S. 2). Das BAFU
veröffentlichte am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für
adaptive Antennen (nachstehend: BAFU, Erläuterungen zur Messmethode). Darin
wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: im Versorgungsgebiet würden zum
einen über Signalisierungskanäle Informationen betreffend die Identifizierung
der Funkzelle und die Synchronisation mit den Endgeräten und zum anderen über
Verkehrskanäle Nutzdaten zwischen der Basisstation und den Endgeräten
übertragen (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1; vgl.
auch BAKOM, Testkonzession und Messung, S. 6 Ziff. 2.1.3). Da der für
die Einhaltung der Anlagegrenzwerte massgebende Betriebszustand der maximalen
Sendeleistung bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr in der Realität nur
selten auftrete und es auch nicht ohne Weiteres möglich sei, diesen Zustand
während der Messung gezielt herzustellen, würden Abnahmemessungen in der Regel
beim realen Betrieb der Anlage durchgeführt. Dabei eigneten sich die
Signalisierungskanäle aufgrund ihrer periodischen Abstrahlung und konstanten
Leistung am besten für die Messung (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1
Ziff. 1). Für diese sei das von der Antenne zum Endgerät gesendete
sekundäre Synchronisierungssignal (SSS) des Signalisierungskanals ausgewählt
worden (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 2 Ziff. 2.1). Das
Messergebnis werde anschliessend auf den massgebenden Betriebszustand
hochgerechnet (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1).
Der Umrechnungsfaktor Ki (φi, θi) setze sich bei adaptiven Antennen
aus verschiedenen Elementen zusammen, welche die dynamischen Aspekte der
adaptiven Antennen wiedergäben (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, Ziff. 2.2.1
S. 3). Stehe kein Messgerät für die code-selektive Methode zur Verfügung,
könne eine frequenzselektive Messung durchgeführt werden, welche die
elektrische Feldstärke generell überschätze (BAFU, Erläuterungen zur
Messmethode, S. 6 Ziff. 2.3.1; vgl. BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021,
E. 5.1).
12.3 Das BAFU
erläuterte, dass sich seit Vorliegen der Berichte des METAS Messfirmen bei der
Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für die vorgesehene Messmethode
akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen
vornehmen könnten. Wie frühere Messmethoden für 2G bis 4G berücksichtige die
Messmethode für 5G und adaptive Antennen, dass die zu einem beliebigen
Zeitpunkt gemessene Strahlung einer Antenne nicht aussagekräftig für die
Einhaltung der Grenzwerte der NISV sei, da die Strahlung während des regulären
Betriebs stark variiere, die Einhaltung der Grenzwerte aber auf den
massgebenden Betriebszustand abstelle. Dieser basiere auf einem (realistischen)
Maximalwert. Abnahmemessungen bei Mobilfunkantennen erfolgten deshalb in einem
zweistufigen Verfahren: Effektiv gemessen würden die Synchronisationssignale,
da diese dauernd und mit konstanter Leistung abgestrahlt würden und so einen
definierten Zustand ergäben. Das Resultat werde anschliessend auf die gemäss
dem Standortdatenblatt bewilligte massgebende Gesamtstrahlung hochgerechnet.
Bei der code-selektiven Messmethode für adaptive Antennen und 5G komme einzig
neu hinzu, dass die Synchronisationssignale und die eigentlichen Nutzsignale
(Verkehrskanäle) mit unterschiedlichen, aber bekannten Antennendiagrammen
abgestrahlt werden könnten. Wenn das der Fall sei, müsse bei der Extrapolation
auf den massgebenden Betriebszustand zusätzlich zu den früheren Methoden noch
eine Umrechnung der Diagramme vorgenommen werden. Im technischen Bericht des
METAS sei detailliert beschrieben, wie die Hochrechnung der gemessenen
Signalisierungs- resp. Synchronisationssignale auf den massgebenden Betriebszustand
zu erfolgen habe. Die Anforderungen an die Messunsicherheit seien vom METAS
gleich streng festgelegt worden wie bei den Messmethoden für ältere
Mobilfunktechnologien. Ebenfalls wie bei älteren Mobilfunktechnologien seien
für die Hochrechnung teilweise Angaben der Betreiber notwendig, wobei deren
Richtigkeit von der Vollzugsbehörde resp. der Messfirma stichprobeweise
überprüft werden könne (BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 5.3).
12.4 Das
Bundesgericht hat in diversen jüngeren Urteilen die Beurteilung des BAFU
geschützt und festgehalten, dass der vom METAS herausgegebene technische
Bericht zur Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für
Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden kann, bis das METAS
und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (vgl. BGr, 21. September
2023, 1C_542/2021, E. 5.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 5.5;
14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.3 und 8.4). Auf diese Erwägungen
kann verwiesen und die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen
Messmethoden können insofern als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen
Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden
Betriebszustand als zulässig betrachtet werden (zum Ganzen BGr, 13. Oktober
2023, 1C_196/2022, E. 5).
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann auf
Ausführungen von I zu Abnahmemessungen. Diese vermögen die Ausführungen im
Technischen Bericht des METAS jedoch nicht in Zweifel zu ziehen oder als falsch
erscheinen zu lassen. Das Bundesgericht hat sich bereits mit diesen
Ausführungen von I auseinandergesetzt und es hielt fest, dass er nicht
aufzuzeigen vermöge, inwiefern die von METAS empfohlene Messmethode untauglich
sein soll (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.4). Es ist daher
weiterhin von der Richtigkeit des vom METAS herausgegebenen Berichts
auszugehen.
13.
Die Beschwerdeführerinnen
vermögen sodann auch mit ihren weiteren Ausführungen und ihrer allgemeinen
Kritik am Mobilfunk nicht darzutun, dass die Voraussetzungen für die Erteilung
der Baubewilligung nicht gegeben sind. Es ist daher auch keine Neubeurteilung
des Baugesuchs durch eine unabhängige, fachkundige Person erforderlich. Die
Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat keine
Entschädigung beantragt. Der Beschwerdegegnerin 2, die ebenfalls eine
Parteientschädigung beantragt, steht eine solche nicht zu (§ 17 Abs. 3 VRG, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 100).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführerinnen 1–3 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag
zu je einem Drittel auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).