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Entscheid

VB.2023.00456

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00456

21. Dezember 2023Deutsch12 min

(URT.2023.25041)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00456

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten

durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe

(Kostenauflage),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

seit 1. November 2021 (erneut) durch die Gemeinde B mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Ab dem Jahr 2022 erhob A diverse Rekurse und

Aufsichtsbeschwerden gegen Entscheide der Sozialbehörde B an den Bezirksrat

Hinwil.

B. Am

14. März 2023 beschloss der Sozialausschuss B, den Grundbetrag von A

zufolge Verstosses gegen Auflagen um 30 % zu kürzen. Dagegen erhob A

"Einsprache" (gemeint: Neubeurteilungsgesuch) beim Gemeinderat B. Mit

Beschluss vom 22. Mai 2023 wies der Gemeinderat B das

Neubeurteilungsgesuch ab und stützte damit den Beschluss des Sozialausschusses B

vom 14. März 2023.

C. Am

26. Juni 2023 beschloss der Gemeinderat B, einer aufsichtsrechtlichen

Anweisung des Bezirksrats Hinwil nachkommend, sein Beschluss vom 22. Mai

2023 (G-Nr. 01; Abweisung des Neubeurteilungsgesuchs betreffend den

Entscheid des Sozialausschusses B vom 14. März 2023) werde in

Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Weiter werde der Beschluss des

Sozialausschusses (G-Nr. 02) über die Kürzung des Grundbedarfs um

30 % aufgehoben. Ebenso werde der Beschluss des Sozialausschusses B vom

25. April 2023 (G-Nr. 03) über die Leistungseinstellung aufgehoben.

Der Gemeinderat B stellte zudem fest, dass die Leistungen an A bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids gegen den Beschluss des

Sozialausschusses B vom 15. März 2022 nicht gekürzt werden dürften.

Schliesslich stellte der Gemeinderat fest, dass die Leistungen an A erst dann

eingestellt werden dürften, wenn die kumulativen Voraussetzungen von § 24a

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)

rechtskräftig erfüllt seien. Der Beschluss war mit keiner Rechtsmittelbelehrung

versehen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 9. Juli 2023

"vorsorglich" Rekurs an den Bezirksrat Hinwil. Darin führte sie

sinngemäss aus, im Beschluss des Gemeinderats B vom 26. Juni 2023 sei

keine Rechtsmittelbelehrung enthalten und sie gehe davon aus, dass sie wie

bisher dagegen beim Bezirksrat Rekurs innert 30 Tagen zu erheben habe. Sie

teilte mit, die Begründung des Rekurses nachzureichen.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 trat der Bezirksrat

Hinwil auf den "vorsorglich" erhobenen Rekurs von A gegen den

Beschluss des Gemeinderats B vom 26. Juni 2023 nicht ein. Die

Verfahrenskosten von total Fr. 278.60 auferlegte er A. Weiter wies der

Bezirksrat Hinwil die Gemeinde B aufsichtsrechtlich auf die Anforderungen

gemäss § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG; LS 175.2) hin, wonach Anordnungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu

versehen seien.

III.

Mit Beschwerde vom 7. August 2023 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Kostenauflage

gemäss Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 19. Juli 2023.

Mit Eingabe vom 17. August 2023 nahm der Bezirksrat

Hinwil Stellung. Die Gemeinde B verzichtete am 17. August 2023 auf eine

Beschwerdeantwort. A nahm am 4. September 2023 nochmals Stellung. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht

mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Der Fall ist einzelrichterlich

zu beurteilen, da der Streitwert (Fr. 278.60; vgl. unten E. 1.2)

weniger als Fr. 20'000.-

beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Streitgegenstand bildet einzig die vorinstanzliche Auflage der Kosten

des Rekursverfahrens an die Beschwerdeführerin. Ihrer Höhe nach werden diese Kosten, bestehend aus einer

Staatsgebühr von Fr. 100.- sowie einer Schreibgebühr von Fr. 168.-

und Porti in Höhe von Fr. 10.60, total Fr. 278.60, nicht

beanstandet. Nicht

angefochten ist das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Rekurs als solches.

2.

Zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme

der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und

Bezirksverwaltung entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder

Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe

der Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom

30.

Juni 1966 (LS 682) erhoben (§ 1). Dies gilt namentlich auch

für Rechtsmittelverfahren vor solchen Behörden (vgl. § 5). Gemäss § 10

der genannten Gebührenordnung werden für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten

der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren verrechnet.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog bezüglich der Kostenauflage, § 10 der Gebührenordnung für

die Verwaltungsbehörden, wonach in Fällen betreffend wirtschaftliche Hilfe in

der Regel von einer Kostenauflage abzusehen sei, stehe einer Kostenauflage an

die Beschwerdeführerin nicht entgegen: So diene der von der Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 9. Juli 2023 erhobene Rekurs nicht der Durchsetzung ihres

Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe, für welche Fälle die Kostenlosigkeit

gemäss § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden gedacht sei.

Die Parteien seien denn auch bereits in einem anderen Verfahren darauf

hingewiesen worden, dass die bisher praktizierte Kostenlosigkeit nicht ohne

Weiteres in künftigen Verfahren zur Anwendung zu gelangen brauche.

3.2

Die

Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst, sie habe bei jedem Rekurs

beantragt, die Kosten seien entweder dem Sozialamt oder der Gemeinde

aufzuerlegen. Als Sozialhilfeempfängerin könne sie keine Verfahrenskosten

bezahlen. Der Bezirksrat habe ihr telefonisch erklärt, sie habe immer wieder

gegen die monatlichen Protokolle der Sitzungen des Gemeinderats jeweils Rekurs

zu erheben, was sie über das gesamte Jahr 2022 bis und mit heute getan habe.

Sie könne nicht im Vornherein wissen, ob der Bezirksrat auf ihre Rekurse

eingehe oder nicht. Die Erhebung der Rekurse diene der Durchsetzung ihres

Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe. Dies gelte auch für den vorliegenden

Rekurs, da der Gemeinderat eine Leistungskürzung zumindest in Wiedererwägung

gezogen habe, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen sei.

3.3

Die

Vorinstanz nahm im Beschwerdeverfahren wie folgt Stellung: Die Behauptung der

Beschwerdeführerin, ihr sei seitens des Bezirksrats telefonisch erklärt worden,

sie müsse halt immer wieder gegen die monatlichen Protokolle der Sitzungen des

Gemeinderats Rekurs erheben, stimme so nicht. Die Beschwerdeführerin habe denn

auch nicht jeden Monat Rekurs erhoben. Ihr sei erklärt worden, bezüglich

jeweils konkret geschilderter Handlungen der Sozialabteilung, welche in die

Rechtsstellung eingriffen, müsse sie einen anfechtbaren Entscheid des

Sozialausschusses verlangen, daraufhin Neubeurteilung (von der

Beschwerdeführerin als "Einsprache" bezeichnet) beim Beschwerdegegner

verlangen und erst dagegen könne Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden. Im

Laufe der Zeit sei dieser Ablauf bei der Beschwerdeführerin als bekannt

vorausgesetzt worden, sei doch auf zahlreiche ihrer direkt erhobenen Rekurse

nicht eingetreten oder die Rekursschrift dem Gemeinderat zur Neubeurteilung

überwiesen worden. Bis zum angefochtenen Entscheid seien der Beschwerdeführerin

trotz ihres Unterliegens gestützt auf § 10 der Gebührenordnung für

Verwaltungsbehörden nie Gebühren auferlegt worden. Bezüglich ihres Rekurses vom

9.

Juli 2023 gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 26. Juni 2023

fehle es ihr mangels Eingriffs in ihre Rechtsstellung an einem Rechtsschutzinteresse

bzw. der Beschwer. Auch ohne Kenntnis der Verfahrensgesetze sei es für die

Beschwerdeführerin (welche aufgrund zahlreicher Hinweise in anderen beim

Bezirksrat geführten Verfahren wisse, dass grundsätzlich nur das

Entscheiddispositiv und nicht die Erwägungen massgebend seien) erkennbar

gewesen, dass der von ihr mit Rekurs angefochtene Beschluss des Gemeinderats

vom 26. Juni 2023 nichts enthalte, das zu ihrem Nachteil gereiche, seien

doch damit sämtliche Beschlüsse des Beschwerdegegners vom 22. Mai 2023 wie

auch des Sozialausschusses vom 14. März 2023 und 25. April 2023,

welche die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin tangierten, aufgehoben und

zusätzlich festgestellt worden, dass die Leistungen an die Beschwerdeführerin

bis zu einem rechtskräftigen Entscheid nicht gekürzt werden dürften.

4.

4.1

Zum Rekurs

ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (sogenannte

materielle Beschwer; § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt

das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt

der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen

Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; BGE 128 II 34

E. 1b; Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], § 21 N. 24). Die

Vorinstanz erachtete die Beschwerdeführerin – was diese weder rügt noch

weiter zu prüfen ist – als durch den von ihr angefochtenen Beschluss nicht

beschwert, was mangels eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses

und somit des Fehlens einer Prozessvoraussetzung zum Nichteintreten führte.

4.2

§ 13 Abs. 2 Satz 1 hält

fest, dass mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen tragen, und statuiert damit das Unterlieger- bzw. Erfolgsprinzip.

Im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende

Partei – zum Nachteil der Gegenpartei – eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids

zu bewirken vermag (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 50 f.).

Wird ein Gesuch oder ein Rechtsmittel – unter Verzicht auf eine Rückweisung –

ganz oder teilweise gutgeheissen oder abgewiesen oder wird nicht darauf

eingetreten, so sind die Kosten des betreffenden Verfahrens in der Regel nach

dem Unterliegerprinzip aufzuerlegen, ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip

oder nach Billigkeitserwägungen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 65).

Dass der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz infolge des Verfahrensausgangs

des Nichteintretens als unterliegender Partei die Verfahrenskosten auferlegt

wurden, ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden.

4.3

Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz vom

in § 10 der Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden vorgesehenen

Grundsatz, in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe keine Gebühren zu

verrechnen, abweichen durfte: Die Bestimmung bezweckt in erster Linie, dass der

mittellose Hilfesuchende ohne Kostenrisiko ein Rechtsmittel ergreifen kann

(vgl. Plüss, § 13 N. 20). Dies schliesst eine Kostenauflage im

Rekursverfahren jedoch nur in der Regel aus. Eine Ausnahme von der

Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens ist etwa bei mutwilliger Prozessführung zu

machen (VGr, 3. Juni 2009, VB.2009.00192, E. 6). Von

Mutwilligkeit ist in Fällen auszugehen, in denen jede vernünftige Partei nach

Treu und Glauben von der Anrufung eines Gerichts absähe. Sie setzt neben der

objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein

subjektives – tadelnswertes – Element voraus: Die Partei muss den Prozess

geführt haben, obwohl sie die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren

vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte. Das Verfahren muss

wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach

Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein (Plüss, § 5 N. 92).

Obwohl aus der "vorsorglichen" Rekursschrift der Beschwerdeführerin

vom 9. Juli 2023 weder konkrete Anträge noch begründete Rügen gegen den

angefochtenen Entscheid hervorgehen, mag ihr aufgrund der Umstände, zumal der

angefochtene Beschluss des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2023 vor dem

Hintergrund eines Aufsichtsverfahrens erging, zwar gerade noch keine mutwillige

Prozessführung vorzuwerfen sein. Dennoch erweist sich das vorinstanzliche

Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit

gemäss § 10 der Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden nicht als

rechtsverletzend: Nachdem die Beschwerdeführerin – wie sie selbst

einräumt – bereits etliche Rekursverfahren führte, kann sie nicht mehr als

prozessual völlig unbeholfen bezeichnet werden. Die Vorinstanz durfte daher mit

Fug voraussetzen, der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass

grundsätzlich nur das Entscheiddispositiv massgebend sei. Wie die Vorinstanz

zutreffend darlegte, war die Beschwerdeführerin durch das Entscheiddispositiv

des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2026 in

keiner Weise beschwert. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin,

wonach sie durch die in Wiedererwägung gezogene Leistungskürzung beschwert sei,

erlitt sie weder aufgrund des Dispositivs noch des Entscheids insgesamt einen

Rechtsnachteil. Die Aussichtslosigkeit des Rekurses war demzufolge objektiv

ersichtlich und leicht erkennbar. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, deshalb

von einer Ausnahme der

grundsätzlichen Kostenlosigkeit auszugehen, welche sie plausibel

begründete. Das Abweichen vom

Regelfall, dessen Möglichkeit sich aus dem klaren Wortlaut von § 10 der

Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden ergibt, ist schliesslich auch mit dem

Sinn und Zweck der Bestimmung vereinbar.

Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz am

23.

Juli 2023 – und somit nach Ergehen des angefochtenen Entscheids vom

19.

Juli 2023 – eine verspätete Begründung ihres Rekurses ein. Selbst bei

Rechtzeitigkeit hätte deren Berücksichtigung jedoch nichts an der mangelnden

Betroffenheit durch den angefochtenen Entscheid geändert.

Anzumerken ist, dass wer von Rechtsmittelmöglichkeiten,

namentlich leichtfertig oder aus Prinzip, Gebrauch macht, zu gewärtigen hat,

sich auch in Angelegenheiten der

öffentlichen Sozialhilfe – zumal § 10 der Gebührenordnung der

Verwaltungsbehörden eben nur den Regelfall statuiert – im Fall des

Unterliegens oder des Verursachens unnötigen Verfahrensaufwands mit

Kostenfolgen konfrontiert zu sehen. Dieses Risiko musste der

Beschwerdeführerin, nicht zuletzt aufgrund des unstreitig bereits in früheren,

sie betreffenden Verfahren erfolgten Hinweises der Vorinstanz auf zukünftige

mögliche Kostenfolgen, ebenfalls bekannt gewesen sein. Wenn sie sich dennoch in

einem Fall ohne erkennbare eigene Betroffenheit zu einer

"vorsorglichen" Rekurseinreichung hinreissen liess, durfte sie nicht

mit der Kostenlosigkeit jenes Verfahrens rechnen.

4.4

Zusammengefasst erweist sich die

Kostenauflage des vorinstanzlichen Verfahrens als nicht rechtsverletzend (§ 50 VRG). Um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren hat die

Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht rechtzeitig ersucht. Es wird Sache der

Vorinstanz sein, das am 27. Juli 2023 bei ihr eingegangene, undatierte

Schreiben der Beschwerdeführerin, worin sie sich als nicht in der Lage erklärt,

die streitigen Verfahrenskosten zu tragen, als sinngemässes Gesuch um

nachträglichen Kostenerlass zu prüfen.

5.

5.1

Infolgedessen ist die Beschwerde

unbegründet und abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Existenzminimum könne sie keine

Verfahrenskosten bezahlen, womit sie sinngemäss um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ersucht. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Da die Mittellosigkeit bei

Sozialhilfebeziehenden in der Regel bejaht wird (vgl. Plüss, § 16 N. 41)

und das Begehren der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht als gerade

offensichtlich aussichtslos erscheint, ist ihr die unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

5.3

Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Der Beschwerdeführerin wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Hinwil.