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Entscheid

VB.2023.00457

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00457

13. September 2023Deutsch6 min

(URT.2023.24814)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00457

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

1.

A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulzuteilung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Nachdem die Schule C A und B mitgeteilt hatte, dass deren

Tochter D für das Schuljahr 2023/2024 einer 1. Sekundarklasse B in

der Schule E zugeteilt worden sei, ersuchten B und A mit Einsprache vom 28. Mai

2023 die Schulpflege C, D einer 1. Sekundarklasse B in der Schule F

zuzuteilen. Die Schulpflege C wies die Einsprache mit Beschluss vom 22. Juni

2023 ab, teilte D auf das Schuljahr 2023/2024 einer 1. Sekundarklasse B

in der Schule E zu, verkürzte die Rekursfrist auf 5 Tage und entzog einem

allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten B und A beim Bezirksrat G und

beantragten sinngemäss, der Beschluss der Schulpflege C sei aufzuheben und D

für das Schuljahr 2023/2024 in eine Klasse im Schulhaus F einzuteilen. Mit

Beschluss vom 10. August 2023 wies der Bezirksrat G den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. August 2023 beantragten B und A

dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats G vom 10. August

2023.

sei aufzuheben und D für das Schuljahr 2023/2024 in eine Klasse im

Schulhaus F einzuteilen.

Der Bezirksrat G beantragte am 18. August 2023

die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten auf Vernehmlassung. Die

Schulpflege C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 die

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Die Beschwerdeführenden sind als Eltern eines

von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt

und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2

mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur

Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid

sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.

3.1

Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2

BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht

gewährleistet (im Kanton Zürich: Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl.

dazu VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1).

Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG

am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am

schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des

Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke,

Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.],

Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff.,

102).

Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb

der Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42

Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu

Schulen und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wobei das Ermessen

pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)

statuierten Kriterien zu orientieren hat: einerseits Länge und Gefährlichkeit

des Schulwegs und anderseits eine ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen,

wobei insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche

Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter

berücksichtigt werden.

3.2

Die

Begründung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2023 ist zwar

knapp formuliert, genügt jedoch den Minimalanforderungen von § 10 Abs. 1 VRG, zumal die Beschwerdeführenden am 6. Juni 2023 von der

Beschwerdegegnerin angehört wurden und der Beschluss vom 22. Juni 2023 auf

das Protokoll der Anhörung verweist. Dem Beschluss lässt sich entnehmen, dass

sich die Beschwerdegegnerin auf die gesetzlichen Vorgaben zur Schulzuteilung

stützt und dass der Schulweg der Tochter der Beschwerdeführenden zum Schulhaus E

1,4 Kilometer betrage. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beschluss

sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Beschluss auch pädagogische

und soziale Gesichtspunkte berücksichtigte, "um insgesamt gute

Lernvoraussetzungen für die Kinder zu schaffen".

3.3

Die

Beschwerdeführenden bringen hiergegen vor, die Zuteilung ihrer Tochter widerspreche

dem Kindswohl. Im vorinstanzlichen Verfahren machten sie hierzu geltend, ihre

Tochter würde lieber im Schulhaus F in eine Klasse eingeteilt werden, da die

Familie positive Erfahrungen mit diesem Schulhaus gemacht habe. Ihrer Tochter

bereite es zudem Sorgen, dass sie nicht mit ihren Schulkameradinnen aus der

Primarschule in eine Klasse eingeteilt wurde. Sie befürchte, in der neuen

Klasse Schwierigkeiten zu haben, neue Freunde zu finden. Dass das zugeteilte

Schulhaus E 1,4 Kilometer vom Wohnort entfernt liege, spreche sodann auch

gegen die vorgenommene Einteilung, auch wenn die Beschwerdeführenden den

Schulweg "nicht [als] den grössten Grund zu Besorgnis" ansähen.

3.4

Diese

Vorbringen legen indes keine Kindswohlverletzung nahe. Insbesondere machen die

Beschwerdeführenden nicht geltend, die Zuteilung sei nicht den massgebenden

rechtlichen Vorgaben entsprechend vorgenommen worden oder die

Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen überschritten. Wie auch die

Beschwerdeführenden sinngemäss im vorinstanzlichen Verfahren ausführten, ist

der Schulweg ihrer Tochter ohne Weiteres zumutbar. Der

Wunsch von D, (weiterhin) mit ihren Schulkameradinnen aus der Primarschule zur

Schule zu gehen, ist zwar verständlich und nachvollziehbar. Indes sind Wünsche

der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung kein

massgebliches Kriterium bzw. jedenfalls nicht ausschlaggebend, und es ist

infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen

vorliegend nicht entsprach. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte bzw.

wunschgemässe Zuteilung.

Die Schulhauszuteilung ist somit nicht rechtsverletzend.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat G.