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Entscheid

VB.2023.00458

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00458

5. September 2024Deutsch25 min

(URT.2024.25624)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00458

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

Fürsprecher A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 19. Mai 2022 reichte C bei der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend:

Aufsichtskommission) eine Verzeigung gegen Fürsprecher A ein wegen der

Verletzung von Berufspflichten. Insbesondere brachte er vor, Fürsprecher A habe

ihn trotz eines unzulässigen Interessenkonflikts mit Schreiben vom

10. Juli 2020 namens und im Auftrag der D AG zur Rückzahlung

ausstehender Darlehensforderungen ermahnt. Die Aufsichtskommission eröffnete

mit Beschluss vom 7. Juli 2022 ein Disziplinarverfahren gegen A und räumte

ihm Gelegenheit ein, sich zu den in der Verzeigung erhobenen Vorwürfen zu

äussern. A reichte der Aufsichtskommission am 3. November 2022 eine

Stellungnahme ein. Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 bestrafte ihn die

Aufsichtskommission wegen eines ungerechtfertigten Interessenkonflikts bzw.

Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des

Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) mit einer Busse

von Fr. 1'000.-.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 14. August 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Juni

2023.

unter Entschädigungsfolge beantragen. Die Aufsichtskommission verzichtete

am 5. September 2023 auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen in

Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG, LS 215.1)

ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission verhängte

Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 lit. c in Verbindung

mit Art. 12 BGFA sowie § 21 Abs. 2 lit. c AnwG – kann

gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der

§§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten

ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 1'000.-. Streitigkeiten mit

einem Streitwert nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die

Kompetenz der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil hier nicht die vermögensrechtlichen Interessen des

Beschwerdeführers, sondern öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, ist

jedoch kein Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG die

Kammer für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (statt

vieler VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 1; vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 38b N. 11).

2.

2.1

Nach

Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt

zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie

geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Die entsprechende Treuepflicht

des Anwalts gegenüber seiner Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt

sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Es handelt sich dabei um eine

Grundregel des Anwaltsberufs (BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021,

E. 4.1 mit Hinweis u. a. auf BGE 145 IV 218 E. 2.1, auch zum

Nachstehenden). Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel des

Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf

sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, und ebenso mit der Regelung des

Art. 12 lit. b BGFA, welche sie zur Unabhängigkeit verpflichtet.

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sollen ihre Mandate

vorbehaltlos, einzig und allein im Interesse ihrer Klientschaft führen. Sie

können ihre Interessenwahrungspflicht gegenüber ihrer Mandantschaft nicht

erfüllen, wenn ihnen gleichzeitig abweichende Loyalitätspflichten abverlangt

werden oder sie auf Dritte Rücksicht nehmen müssen (BGr, 25. März 2019,

2C_933/2018, E. 5.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Obschon im

Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, erfasst Art. 12 lit. c BGFA

auch allfällige Konflikte zwischen eigenen Interessen der Rechtsanwälte und

Rechtsanwältinnen und solchen ihrer Klientschaft. Ein verbotener

Interessenkonflikt liegt folglich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

vor, wenn der Anwalt bzw. die Anwältin die Wahrung der Interessen eines

Klienten bzw. einer Klientin übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen

hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm

übertragenen Interessen begibt. Dabei kann sich eine Interessenkollision nicht

nur aus anwaltlicher Mandatsführung, sondern etwa auch aus der Tätigkeit eines

Anwalts als Mitglied eines Verwaltungsrats ergeben (BGr, 22. Januar 2015,

2C_814/2014, E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht

allerdings die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher

Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen;

verlangt ist vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes Risiko

eines Interessenkonflikts (BGr, 2. November 2022, 2C_867/2022, E. 4.2

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass

sich das konkrete Risiko bereits realisiert und der Anwalt bzw. die Anwältin

das Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat.

2.2

Aus

Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der

Doppelvertretung: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht in ein und

derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie

sich diesfalls weder für den einen Klienten noch die andere Klientin voll

einsetzen könnten (statt vieler BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021,

E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Eine unzulässige

Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder

allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht

zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Anwalt bzw. die

Anwältin dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er bzw. sie in diesen

Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist

grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang

betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, da die anwaltliche

Treuepflicht zeitlich nicht begrenzt ist (BGE 145 IV 218 [= Pra 108/2019

Nr. 123] E. 2.1).

2.3

Ob in

einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, lässt sich nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der folgenden Kriterien bestimmen:

Der Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche)

Zusammenhang zwischen diesen, die Tragweite des ersten Mandats – namentlich

seine Bedeutung und seine Dauer –, die vom Anwalt bzw. von der Anwältin

erworbenen Kenntnisse bei der Ausübung des ersten Mandats sowie das

Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen Klientschaft.

Es besteht deshalb auch ein Interessenkonflikt im Sinn des Art. 12

lit. c BGFA, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse, die unter dem

Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen eines früheren Mandats erworben wurden,

bewusst oder unbewusst in einem späteren Mandat verwendet werden könnten (statt

vieler BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4 mit Hinweisen).

Dabei vermag nur die Möglichkeit einer Verwendung von Informationen gegen bzw.

zum Nachteil der ehemaligen Klientschaft einen konkreten Interessenkonflikt zu

begründen (BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 5.3.1).

Mit anderen Worten verbieten die das Mandatsverhältnis

überdauernden Treue- und Schweigepflichten es dem Anwalt bzw. der Anwältin

jedenfalls, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen

früheren Klienten oder eine frühere Klientin richtet und bei dem Kenntnisse zu

verwerten oder zu erörtern wären, die er bzw. sie bei der Führung des früheren

Mandats durch das Berufsgeheimnis geschützt erfahren hat (vgl. Walter

Fellmann/Yvonne Berger, Das Verbot von Interessenkollisionen und seine Durchsetzung

im Prozess, in: Anwaltsrevue 2020, S. 14 ff., S. 18 mit

zahlreichen Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Übernahme eines neuen

Mandats gegen einen früheren Klienten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sich

der Gegenstand des neuen Mandats in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht vom

früheren Auftrag unterscheidet, mithin keine Identität der Streitmaterie

vorliegt.

2.4

Das Verbot

von Interessenkollisionen beschränkt sich nicht auf die Person des

Rechtsanwalts selbst, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit der

Anwaltskanzlei oder der Gruppe, zu der er gehört; es betrifft mithin alle

Anwältinnen und Anwälte, die in der gleichen Kanzlei tätig sind, unabhängig von

ihrer Stellung (BGE 145 IV 218 [= Pra 108/2019 Nr. 123] E. 2.2).

3.

3.1

C machte

in der Verzeigung vom 19. Mai 2022 im Wesentlichen geltend, zwischen ihm

und dem für die F AG tätigen Rechtsanwalt E habe bis Mitte des Jahres 2020

ein langjähriges Mandats- und besonders enges Vertrauensverhältnis bestanden.

Gegenstand der Mandate seien diverse wirtschaftsrechtliche Verfahren, aber auch

persönliche Angelegenheiten wie etwa die steuerliche Beratung und – mit Blick

auf die Verzeigung relevant – die Vermittlung von Darlehen gewesen. Im Sommer

2012.

seien verschiedene seiner Geldquellen aufgrund von Rechtsstreitigkeiten

blockiert gewesen, weshalb er Rechtsanwalt E anlässlich eines

Instruktionsgesprächs gefragt habe, ob er ihm "eine Liquiditätsquelle von

CHF 2'000'000 vermitteln" könne. Rechtsanwalt E habe ihm dann die D AG

als Darlehensgeberin vorgeschlagen. Am 13. Dezember 2012 habe er mit der D AG

als Darlehensgeberin sowie der Firma G als Sicherungsgeberin einen Vertrag über

ein mittels Sicherungsübereignung von Aktien der H AG abgesichertes

Darlehen von Fr. 2'000'000.- abgeschlossen; es seien ein Darlehenszins von

5.

% sowie die Rückzahlung per 31. Dezember 2014 vereinbart worden. Er

(der Verzeiger) habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und noch bis ins Jahr

2020.

keine Kenntnis davon gehabt, dass Rechtsanwalt E Verwaltungsrat der D AG

und (zusammen mit Familienangehörigen) an dieser wirtschaftlich berechtigt sei.

Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er auch im Rahmen dieser

Vertragsanbahnung durch Rechtsanwalt E vertreten werde und dieser mithin die

Vertragskonditionen in seinem (des Verzeigers) Interesse verhandle.

Mit Darlehensvertrag vom 31. Juli 2013 habe ihm die D AG

ein weiteres Darlehen über Fr. 2'000'000.- gewährt. Zur Absicherung dieses

Darlehens hätten er und seine Ehefrau der D AG Grundpfandrechte an zwei

ihrer Liegenschaften bestellt; zudem sei vereinbart worden, dass die mit

Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2012 bestellten Sicherheiten auch für

das neue Darlehen hafteten. Die Laufzeit des zweiten Darlehens sei ebenfalls bis

zum 31. Juli 2014 befristet worden.

Der ebenfalls für die F AG tätige Beschwerdeführer

habe Rechtsanwalt E während Jahren in der Bearbeitung seiner (des Verzeigers)

Mandate unterstützt. Auf den Honorarrechnungen werde zwar die

leistungserbringende Person nicht ausgewiesen. Es ergebe sich aber aus dem Text

diverser Leistungseinträge, dass der Beschwerdeführer an der Mandatsführung

beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn (den Verzeiger) gekannt

und auch um sein Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt E bzw. der F AG

gewusst. Trotzdem habe er am 10. Juli 2020 im Namen der D AG ein an

ihn (den Verzeiger) gerichtetes Schreiben aufgesetzt und ihn zur Rückzahlung

der Darlehen aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe deshalb in einem klaren

Interessenkonflikt gehandelt.

3.2

Der

Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2022 im

Wesentlichen geltend, es habe nie ein Mandat zwischen dem Verzeiger und der F AG

zur Vermittlung oder Aushandlung eines Darlehens gegeben. Vielmehr habe sich

der Verzeiger aufgrund eines Liquiditätsengpasses an Rechtsanwalt E persönlich

gewandt und ihn um ein Darlehen gebeten. Besonders deutlich werde dies aus

einer E-Mail vom 10. Juli 2013, in welcher sich der Verzeiger erneut an

Rechtsanwalt E persönlich gewandt und um ein weiteres Darlehen gebeten habe.

Rechtsanwalt E habe sich auf die Anfrage des Verzeigers im

Jahr 2012 hin bereit erklärt, diesem über die von ihm (Rechtsanwalt E)

kontrollierte D AG einen Überbrückungskredit zu gewähren. Weder eine

Kanzlei der F-Gruppe noch einer ihrer Partner mit Ausnahme von Rechtsanwalt E

sei bei der D AG in irgendeiner Weise, etwa als Aktionär, engagiert

gewesen. Die Zusammenarbeit zwischen der F AG und der D AG habe sich

auf die sporadische Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen im Auftrag der

D AG, wie jene im Zusammenhang mit deren Darlehen an den Verzeiger,

beschränkt. Dass Rechtsanwalt E mit der D AG verbunden gewesen sei, habe

dem rechtskundigen Verzeiger nicht verborgen bleiben können, habe Rechtsanwalt E

doch im Jahr 2021 als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft fungiert, was

im Handelsregister bzw. online (www.zefix.ch) leicht nachzulesen gewesen sei.

Rechtsanwalt E habe den Verzeiger auch mündlich über seine Verbundenheit mit

der D AG in Kenntnis gesetzt. Der Darlehensvertrag vom 13. Dezember

2012.

sei denn auch seitens der Darlehensgeberin bzw. der D AG von

Rechtsanwalt E unterzeichnet worden. Ebenso zeige ein im Auftrag des Verzeigers

verfasstes Schreiben von Rechtsanwalt I an die D AG vom 25. August

2018, dass der Verzeiger um die Verbindung zwischen der D AG und

Rechtsanwalt E gewusst habe, werde dieser darin doch direkt angesprochen. Der

Verzeiger habe sodann im Rahmen der Ausarbeitung einer "Vereinbarung über

die Freigabe von Sicherheiten und Fälligkeitsaufschub" ausdrücklich die

Aufnahme eines Passus' gewünscht, welcher die Verbindung zwischen Rechtsanwalt E

und der D AG betreffe.

Der Verzeiger habe die Darlehen nicht vereinbarungsgemäss

zurückbezahlt. Auf seine Initiative hin sei zwischen ihm und der D AG

sowie zwei Pfandgebern ein Abtretungs- und Pfandvertrag verhandelt bzw. am

27.

Oktober 2016 geschlossen worden. Am 8. April 2019 sei

schliesslich zwischen dem Verzeiger und der D AG die "Vereinbarung

über die Freigabe von Sicherheiten und Fälligkeitsaufschub" geschlossen

worden. Die zahlreichen Änderungen und Ergänzungen der verschiedenen

Darlehensverträge, die allesamt auf Wunsch des Verzeigers erfolgt seien, hätten

auf Seiten der D AG einen riesigen anwaltlichen Beratungsaufwand

verursacht, der im Auftrag der D AG von der F AG erbracht worden

seien. Der Verzeiger habe dies genau gewusst und sei damit auch stets

einverstanden gewesen.

Für den Verzeiger sei die F AG hingegen ab 2013 im

Wesentlichen nur noch in Steuerverfahren und im Rahmen einer Beratung in

Zusammenhang mit der Bank J tätig gewesen. Zuletzt seien 2016 und 2017

kleinere Dienstleistungen für den Verzeiger erbracht worden. Diese Mandate

seien 2020 aber längst abgeschlossen gewesen.

Der Beschwerdeführer sei erst im Jahr 2016 in die F AG

eingetreten. Ab August 2016 habe er dort im Auftrag der D AG die interne

Betreuung und Unterstützung der Darlehensabwicklung übernommen. Unter Vorbehalt

einer einstündigen Sitzung vom 6. Dezember 2017, bei welcher es allerdings

lediglich um einen Informationsaustausch über die Verwertung von Sicherheiten

durch den Verzeiger selbst gegangen sei, habe der Beschwerdeführer – wie auch

die anderen für die F AG tätigen Anwälte mit Ausnahme Rechtsanwalts E – nie

an Treffen mit dem Verzeiger teilgenommen. Die Kommunikation mit dem Verzeiger

sei ausschliesslich "über die D AG" gelaufen. Der

Beschwerdeführer sei nur im Hintergrund tätig gewesen und habe für die D AG

die Ausformulierung der Verhandlungsergebnisse übernommen. Für den

Beschwerdeführer sei denn auch immer klar gewesen, dass er im Auftrag der D AG

und nicht aufgrund eines Mandatsverhältnisses mit dem Verzeiger tätig gewesen

sei. Es habe für ihn auch keinen berufsrechtlich relevanten Grund gegeben, den

Auftrag der D AG nicht anzunehmen bzw. dem Verzeiger das Schreiben vom

10.

Juli 2020 nicht zu schicken.

3.3

Die

Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, aufgrund der insoweit übereinstimmenden

Vorbringen des Verzeigers und des Beschwerdeführers sei erstellt, dass

Rechtsanwalt E die D AG betreibe. Der Verzeiger sei seit 2006 Klient der F AG

bzw. von Rechtsanwalt E gewesen. Wie lange das Mandatsverhältnis zwischen dem

Verzeiger und Rechtsanwalt E bzw. der F AG gedauert habe, sei umstritten.

Der Verzeiger wolle das Mandat erst am 3. August 2020 beendet haben,

während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, eine Kanzlei der F-Gruppe

habe zuletzt in den Jahren 2016 und 2017 kleinere Dienstleistungen für den

Verzeiger erbracht. Aus den Akten lasse sich nicht erstellen, wann das

Mandatsverhältnis beendet worden sei. Es sei deshalb im Weiteren davon

auszugehen, dass kein Mandatsverhältnis mehr zwischen dem Verzeiger und der F AG

bestanden habe, als der Beschwerdeführer (als Vertreter der D AG) mit

Schreiben vom 10. Juli 2020 den Verzeiger zur Rückzahlung der Darlehen

aufgefordert habe. Zu prüfen sei deshalb, ob ein unzulässiger Parteiwechsel

vorgelegen habe.

Die Unzulässigkeit des Parteiwechsels beruhe auf der Gefahr,

dass geschützte Kenntnisse aus einem ersten Mandat in einem zweiten Mandat

irgendwie verwertet werden könnten. Dabei fielen jedoch nur Kenntnisse in

Betracht, welche der neue Auftraggeber nicht selbst vermitteln könne oder

könnte. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten sei einem Rechtsanwalt schon

dann untersagt, wenn die Möglichkeit bestehe, dass Kenntnisse aus dem

ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Je

enger die beiden Mandate in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht zusammenhingen,

desto eher bestehe die Gefahr einer Interessenkollision. Diese Gefahr sei umso

grösser, je weiter die Tätigkeit des Anwalts für den früheren Klienten gegangen

und je enger das Vertrauensverhältnis zu diesem gewesen sei. Der persönliche

Interessenkonflikt eines Rechtsanwalts erfasse sodann auch die Kanzlei- oder

Bürogemeinschaft in ihrer Gesamtheit und damit sämtliche in dieser Kanzlei-

oder Bürogemeinschaft tätigen Anwälte.

Rechtsanwalt E habe aufgrund des über zehn Jahre dauernden

Mandatsverhältnisses, des besonderen Vertrauensverhältnisses und der Betreuung

des Verzeigers in verschiedenen Steuerverfahren einen umfassenden Einblick in

dessen finanzielle Verhältnisse erhalten. Der Beschwerdeführer habe im Auftrag

der D AG die interne Betreuung und Unterstützung der Darlehensabwicklung

übernommen und immer wieder Dienstleistungen zugunsten der D AG erbracht.

Aus seinem Schreiben vom 10. Juli 2020 an den Verzeiger gehe hervor, dass

er von der D AG auch mit der Durchsetzung der Darlehensforderung

beauftragt worden sei. Indem er die Interessen der D AG vertreten habe,

sei er indirekt auch für Rechtsanwalt E tätig gewesen, der ebenso wie die D AG

ein Interesse an der Rückzahlung der Darlehen oder Verwertung der Sicherheiten

gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen in der gleichen

Kanzlei- und Bürogemeinschaft wie Rechtsanwalt E tätig. Es habe somit die

Möglichkeit bestanden, dass er zur Durchsetzung der Darlehensforderung bewusst

oder unbewusst Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Verzeigers

verwenden könnte, welche Rechtsanwalt E im Rahmen des ehemaligen, umfassenden

Mandatsverhältnis erlangt habe. Schon deshalb liege ein unzulässiger

Parteiwechsel vor.

Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, infolge

eines unzulässigen Parteiwechsels liege ein Interessenkonflikt vor. Dieser

bestehe nicht nur zwischen Rechtsanwalt E und dem Verzeiger, sondern erstrecke

sich auch auf sämtliche Anwälte, die in der Kanzlei- oder Bürogemeinschaft mit

jenem tätig seien, insbesondere auch auf den Beschwerdeführer.

Schliesslich prüft die Vorinstanz, ob der Verzeiger in den

Interessenkonflikt eingewilligt habe. Diesbezüglich erwägt sie, eine solche

Einwilligung sei nach verbreiteter Lehrmeinung zwar nicht bei Prozessmandaten,

jedoch bei Beratungsmandaten zulässig. Allerdings könnten bereits

vorprozessuale Streitigkeiten zu einem "unüberwindbaren"

Interessenkonflikt führen. Sobald der Konflikt das vorherrschende Element sei

und das gemeinsame Ziel in den Hintergrund rücke, könne der Anwalt dasselbe

Mandat nicht mehr weiterführen, auch wenn sich die Parteien (noch) nicht vor

Gericht gegenüberstünden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers seien die

Umsetzung der Abmachungen zwischen der D AG und dem Verzeiger bis Mitte

2020.

durchgehend einvernehmlich und ohne den geringsten Widerstand des

Verzeigers erfolgt. Allerdings habe der Verzeiger in einer Vereinbarung mit der

D AG vom 8. April 2019 über die Freigabe von Sicherheiten und

Fälligkeitsaufschub einer Rückzahlung der Darlehen per 30. Juni 2020

zugestimmt und eine Restforderung von Fr. 2'593'407.21 anerkannt. Die

Festlegung eines Verfalltages und die Anerkennung der Restforderung dienten

einzig der einfacheren gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung. Es

sei mithin bereits damals schon klar gewesen, dass die D AG nach

unbenutztem Ablauf des Verfalltags die Rückzahlung der Darlehen notfalls

gerichtlich durchsetzen werde. Der Konflikt sei mithin bereits bei Abschluss

der Vereinbarung vom 8. April 2019 absehbar gewesen. Der Konflikt habe

sich später akzentuiert, als die D AG dem Verzeiger mit Schreiben vom

20.

August 2020 mitgeteilt habe, dass er die als Sicherheit für die

Darlehen dienende Villa K nicht mehr benützen dürfe. Das gemeinsame Ziel

des Verzeigers und der D AG, die Abwicklung der Darlehen einvernehmlich zu

lösen, sei damit in den Hintergrund gerückt. Der Beschwerdeführer hätte deshalb

das Mandat der D AG nicht mehr weiterführen dürfen, auch wenn sich die

Parteien am 10. Juli 2020 noch nicht vor Gericht gegenübergestanden seien.

Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Verzeiger anfänglich damit

einverstanden gewesen wäre, dass Rechtsanwalt E und der Beschwerdeführer als

Anwälte auch im Interesse der D AG tätig gewesen seien, indem sie die

jeweiligen Darlehens- und Sicherungsverträge ausarbeiteten.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, vorliegend sei kein

unzulässiger Interessenskonflikt bzw. Parteiwechsel gegeben. Zum einen fehle es

entgegen der

Vorinstanz mit Bezug auf die Darlehen der D AG an einem Mandatsverhältnis

zwischen dem Verzeiger und Rechtsanwalt E bzw. der F-Gruppe. Weil ein solches

Anwaltsmandat fehle, sei mit Bezug auf die Durchsetzung der Rückzahlung des

Darlehens bzw. das vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 namens und im

Auftrag der D AG verfasste Schreiben an den Verzeiger auch keine Identität

der Streitsache gegeben. Zum andern sei das Berufsgeheimnis nicht tangiert bzw.

fehle es von vornherein an Geheimnissen, welche nur dem Verzeiger, nicht aber

der D AG bekannt gewesen seien, weil Letztere über sämtliche Informationen

verfügt habe, welche auch Rechtsanwalt E als ihr Verwaltungsratspräsident

innegehabt habe.

4.2

Ob ein

Mandat gegenläufig zu einem früheren erscheint, ist nicht einzig nach dessen

formellem Inhalt, sondern unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien bzw.

im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln (oben E. 2, insbesondere

E. 2.3). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers setzt

ein unzulässiger Interessenkonflikt daher vorliegend nicht voraus, dass

zwischen Rechtsanwalt E bzw. der F-Gruppe und dem Verzeiger ein Mandat zur

Vermittlung der Darlehen und/oder Ausarbeitung der Darlehensverträge bestand.

Wie es sich damit verhält, kann denn auch – wie sich sogleich ergibt –

offenbleiben:

4.3

Der Beschwerdeführer stellt nicht

in Abrede, dass er wusste, dass Rechtsanwalt E im Rahmen seiner Tätigkeit

innerhalb der F-Gruppe ab dem Jahr 2006 diverse Mandate zu wirtschaftlichen und

steuerrechtlichen Fragestellungen für den Verzeiger übernahm.

Unbestrittenermassen dauerten die anwaltlichen Bemühungen von Rechtsanwalt E

für den Verzeiger sodann jedenfalls bis zum Jahr 2017 an. Es liegt auf der

Hand, dass Rechtsanwalt E im Rahmen dieser langjährigen Tätigkeit – und damit

unter dem Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses – umfassende Kenntnisse

der finanziellen Verhältnisse des Verzeigers erlangte. Angesichts der Dauer und

Bedeutung dieser geschäftlichen Beziehung ist sodann mit der Vorinstanz von

einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Verzeiger und Rechtsanwalt E

auszugehen, welches angesichts der konkreten Umstände auch nach einer

allfälligen Beendigung der Mandate im Jahr 2017 jedenfalls im hier

interessierenden Zeitraum bis Mitte des Jahres 2020 noch andauerte.

Rechtsanwalt E – und damit auch den anderen Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälten der F-Gruppe – war es deshalb im Licht von Art. 12

lit. c BGFA grundsätzlich verwehrt, ein Mandat anzunehmen, welches sich

gegen den Verzeiger richtete. Für eine Drittperson und gegen die Interessen des

Verzeigers anwaltlich tätig werden durfte Rechtsanwalt E – und mithin auch der

ebenfalls für die F-Gruppe tätige Beschwerdeführer – jedenfalls nicht, soweit

sich der Gegenstand des neuen Mandats in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht

mit den Inhalten der für den Verzeiger erbrachten Auftragstätigkeiten

überschnitt. Eine solche Überschneidung war angesichts der von Rechtsanwalt E

unter dem Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses erworbenen umfassenden

Kenntnisse der finanziellen Situation des Verzeigers für vermögensrechtliche

Streitigkeiten aber gegeben.

4.4

Der

Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen seit dem Jahr 2016 als Rechtsanwalt

in der F-Gruppe tätig und räumt ein, dass er ab August 2016 für die D AG

die "interne Betreuung und Unterstützung der Darlehensabwicklung" und

"immer wieder Dienstleistungen zugunsten der D AG" übernommen

habe sowie mit "der Durchsetzung der Darlehensforderung" betraut

worden sei. In sämtlichen die Darlehen betreffenden Fragen sei er

ausschliesslich von der D AG beauftragt und instruiert worden. Er vertrat

damit die Interessen der D AG schon zu einem Zeitpunkt, als Rechtsanwalt E

bzw. die F-Gruppe auch noch Mandate für den Verzeiger ausführte. Ohnehin wirkte

das Vertrauensverhältnis bzw. das daraus fliessende Verbot einer

Interessenkollision über die Beendigung der Mandatsverhältnisse zwischen dem

Verzeiger und der F-Gruppe hinaus (oben E. 4.3). Nach Darstellung des

Beschwerdeführers war der Verzeiger sodann seiner Verpflichtung zur Rückzahlung

der Darlehen vom 13. Dezember 2012 und 31. Juli 2013 über je

Fr. 2'000'000.- per 31. Dezember 2014 nicht nachgekommen und hatte

auch seit dem 1. Juli 2015 keine Zinszahlungen für die Darlehen geleistet,

weshalb per 30. September 2016 insgesamt Fr. 4'250'000.- ausstehend

gewesen seien. Weiter war der Beschwerdeführer von der D AG auch mit der

Durchsetzung der Darlehensforderung beauftragt worden. Unstreitig forderte er

in diesem Zusammenhang den Verzeiger mit Schreiben vom 10. Juli 2020

namens und im Auftrag der D AG auf, die Darlehensforderung und weitere

Ausstände bis spätestens 31. Juli 2020 zu begleichen.

4.5

Jedenfalls

indem sich der Beschwerdeführer von der D AG mit der Durchsetzung

der Darlehensforderung gegenüber dem Verzeiger beauftragen liess und das hier

interessierende Schreiben vom 10. Juli 2020 an diesen richtete, nahm er

ein Mandat an bzw. führte er ein solches aus, das sich direkt gegen einen

(früheren) Klienten der F-Gruppe richtete. Mit Blick auf das besondere

Vertrauensverhältnis und die langjährige Geschäftsbeziehung zwischen dem

Verzeiger und Rechtsanwalt E bzw. der F-Gruppe sowie den Umstand, dass

Rechtsanwalt E durch die früheren Mandate umfassende Kenntnisse der

finanziellen Verhältnisse des Verzeigers erworben hatte, bestand dabei

offenkundig auch die Möglichkeit, dass Informationen gegen den Verzeiger

verwendet werden könnten, welche Rechtsanwalt E unter dem Schutz des

Berufsgeheimnisses und in Ausübung seiner Tätigkeit für die F-Gruppe erworben

hatte (vgl. oben E. 4.3). Das Schreiben vom 10. Juli 2020 kann auch

nicht als ein im gemeinsamen Interesse der Parteien (der D AG und des

Verzeigers) liegender Schritt zur einvernehmlichen Ablösung der Darlehen

gewertet werden. Selbst wenn mithin solche Schritte vorgängig im Einvernehmen

mit dem Verzeiger unternommen worden sein mögen, hätte der Beschwerdeführer das

Mandat für die D AG spätestens niederlegen müssen, als ein Scheitern der

einvernehmlichen Bemühungen zur Streitabwendung absehbar war, und sich nicht

mit der Durchsetzung der Darlehensforderung beauftragen lassen dürfen. Dass dem

Verzeiger im fraglichen Schreiben vom 10. Juli 2020 keine rechtlichen

Schritte oder sonstigen Massnahmen angedroht wurden, ändert daran nichts.

4.6

Nun trifft

es wohl zu, dass Rechtsanwalt E faktisch auch in seiner Rolle als

Verwaltungsrat der D AG um die finanzielle Situation des Verzeigers wusste

und diese Kenntnisse insofern indirekt auch bei der D AG hätten verfügbar

gemacht werden können. Dies vermag den Beschwerdeführer indes nicht zu

entlasten, zumal Rechtsanwalt E sein Wissen nicht aufgrund seiner Organstellung

innerhalb der D AG, sondern im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit

erlangte, und diese somit – auch gegenüber der D AG – dem Schutz des

Berufsgeheimnisses unterlagen bzw. -liegen.

4.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einem unzulässigen

Interessenskonflikt handelte und mithin die Berufsregel des Art. 12

lit. c BGFA verletzte, indem er den Verzeiger namens und im Auftrag der D AG

mit Schreiben vom 10. Juli 2020 zur Bezahlung der Darlehensausstände bis

zum 31. Juli 2020 aufforderte.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorträgt, eine

Berufsregelverletzung dürfe ihm mangels einer gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung erforderlichen qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit

nicht vorgeworfen werden, lässt er zum einen ausser Acht, dass sich dieses

Erfordernis primär auf die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA

bezieht (so auch im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil BGr, 7. Dezember

2009, 2C_379/2009, E. 3.2). Zum andern stellt er wie erwähnt nicht in

Abrede, dass er Kenntnis von den früheren Mandaten zwischen dem Verzeiger und

Rechtsanwalt E hatte, weshalb er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die D AG

auch um die Gefahr eines Interessenkonfliktes und dessen Realisierung wusste

bzw. wissen musste. Von einem bei objektiver Betrachtung leichten bzw. nicht

disziplinierungswürdigen Fehlverhalten kann daher keine Rede sein.

5.

5.1

Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,

befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des

fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den

Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind

insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die

Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass

des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Bei der Verwarnung steht der

spezialpräventive Charakter besonders im Vordergrund. Sie findet bei

leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung, der Verweis bei

leichteren bis mittelschweren Verfehlungen oder bei Rückfällen. Eine Busse

liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (statt vieler

VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00593, E. 8.1 mit Hinweisen).

5.2

Bei der Ausfällung der konkreten

Sanktion ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein weites Ermessen

zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die

Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht

frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig

Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid

vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht

prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die

Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien

auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das

Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als

das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei

Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (statt

vieler VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00593, E. 8.1).

5.3

Die

Vorinstanz geht entgegen der Beschwerde zu Recht davon aus, dass die hier

interessierende Berufsregelverletzung mittelschwer wiegt. Dass sie entsprechend

eine Busse gegen den Beschwerdeführer verhängte und somit auf eine im

"Mittelfeld" der Disziplinarsanktionen angesiedelte Massnahme

zurückgriff, ist daher nicht rechtsverletzend.

Die Vorinstanz setzte die Bussenhöhe auf Fr. 1'000.-

und damit am unteren Rand des nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA

eröffneten Rahmens fest. Dabei berücksichtigte sie zugunsten des

Beschwerdeführers, dass dieser lediglich einmal (mit dem Schreiben vom

10.

Juli 2020) gegen den Verzeiger vorgegangen sei bzw. es sich bei dem

ihm vorwerfbaren Fehlverhalten um eine "einmalige Entgleisung"

gehandelt habe. Obgleich dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen ist, als die

weitere Begründung der ausgefällten Sanktion bzw. Bussenhöhe nicht

widerspruchsfrei ist, indem die Vorinstanz ihm einerseits ein gerade "noch

leichtes Verschulden" und andererseits ein "mittelschwere[s]

Verschulden" attestiert, erweisen sich die Ausfällung einer Busse und

deren Höhe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht als

rechtsverletzend.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 4'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).