VB.2023.00459
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00459
27. Dezember 2023Deutsch14 min
(URT.2024.25221)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00459
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein im Jahr 1985 geborener iranischer Staatsangehöriger. Am 10. Dezember
2016 stellte er erstmals ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zwecks Ausbildung, welches aufgrund seiner Rückreise in den Iran als
gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 3. Juli 2017 reiste er erneut mit
einer Einreiseerlaubnis in die Schweiz ein und stellte am 10. Juli 2017 wiederum
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Absolvierung eines
Doktorats an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm hierauf am 24. Juli 2017
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken, befristet bis am
30. April 2018 und verlängerte diese bis am 31. Dezember 2018.
Nachdem die ETH Zürich seinen Arbeitsvertrag bis am 30. April 2021
verlängert hatte, erteilte ihm das Migrationsamt auf Ersuchen hin eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung, befristet bis am 31. Dezember
2019.
B. Am
8. April 2019 heiratete A in D, Iran, die 1987 geborene, in der Schweiz
niederlassungsberechtigte iranische Staatsangehörige E. Am 27. November
2019 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs. Das Migrationsamt erteilte ihm hiernach am 7. Februar
2020 eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 31. Dezember
2022.
Das Einwohneramt F meldete dem Migrationsamt am
31. Mai 2022, dass sich A und E am 1. Mai 2022 getrennt hätten. Am
5. Mai 2022 liessen sich die Ehegatten im Iran scheiden.
Am 26. Dezember 2022 ersuchte A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom
10. März 2023 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
C. Mit
Schreiben vom 29. März 2023 verlängerte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A zu Ausbildungszwecken bis am 30. November
2023.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen die Verfügung
vom 10. März 2023 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. Juni 2023 ab,
soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 15. August 2023 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
6.
Juni 2023 aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und
ihn für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Der Beschwerdeführer
verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerde, da
ihm durch die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 50 Abs. 1 AIG eine bessere Rechtsposition als mit der ihm
erteilten Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken, zukäme. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bietet im vorliegenden Verfahren im
Zusammenhang mit der Dauer der ehelichen Beziehung die Parteibefragung sowie
Befragung von verschiedenen Bekannten an. Wie sich noch zeigen wird, ergibt
sich der entscheidrelevante Sachverhalt hinreichend klar aus den Akten, weshalb
sich weitere Beweiserhebungen erübrigen.
3.
3.1
Nach Art.
43.
Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit einer
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person
keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober
2006.
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen
könnte (lit. e). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische
Ehegatte einer niederlassungsberechtigten Person gemäss Art. 50 Abs. 1
AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (lit. b).
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229
E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer
der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen
(BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022,
2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt,
kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz
des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung
dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,
E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Dreijahresfrist gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige
wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April
2021, 2C_297/2021, E. 3.1 – 2. Juli 2020, 2C_436/2020, E. 3.2 – 8. Juni
2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00204,
E. 4.2).
3.2
Im
Verwaltungsverfahren und -prozess sind Tatsachen, die einer belastenden
Verfügung zugrunde liegen, von der Behörde zu beweisen (BGr, 14. August 2012,
2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).
Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei jene Tatsachen zu beweisen, aus deren
Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet (BGr, 14. August 2012,
2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch 14. November 1996, 2A.248/1996,
E. 1/e). Die Beweislast für das Vorliegen eines Widerrufsgrundes trägt somit
grundsätzlich die Behörde. Demgegenüber liegt die Beweislast für eine
mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG – da es sich dabei um eine rechtsbegründende
Tatsache handelt – bei der Ausländerin bzw. dem Ausländer (VGr,
21.
Dezember 2023, VB.2023.00356, E. 3.2 Abs. 3 –
9.
Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3 – 31. März 2020,
VB.2020.00076, E. 2.4; vgl. auch BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011,
E. 4.3).
3.3
Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst
zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum
Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.
Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird somit von
demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet,
erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind,
diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen (BGr,
9.
Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 9. Dezember
2021, VB.2021.00430, E. 3.4, und 15. September 2021, VB.2021.00441,
E. 4.2).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer und E lebten seit dem Jahr 2018 in einer gemeinsamen Wohnung
und heirateten am 8. April 2019 im Iran. Die nach aussen wahrnehmbare
Beziehung der Eheleute dauerte somit vom 8. April 2019 (Zeitpunkt der
Eheschliessung) bis am 5. Mai 2022 (Auszug des Beschwerdeführers) und
damit mehr als drei Jahre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob während
mindestens drei Jahren ein gegenseitiger Ehewille bestand.
4.2
Gemäss
Trennungsanzeige des Einwohneramts F vom 31. Mai 2022 haben sich der
Beschwerdeführer und E am 1. Mai 2022 getrennt. Auf die Trennungsanfrage
des Beschwerdegegners antwortete E, der Beschwerdeführer sei am 1. Mai
2022.
aus der Wohnung ausgezogen und die Scheidung sei am 5. Mai 2022 im
Iran erfolgt. Zwei Tage später ergänzte sie ihre Aussage dahingehend, dass ihr
Ehewille um den 1. Mai 2022 erloschen sei. Der Beschwerdeführer gab
ebenfalls an, dass sie seit dem 1. Mai 2022 nicht mehr zusammenlebten und
sein Ehewille am 5. Mai 2022 erloschen sei. Die Scheidung erfolgte mit
Urteil vom 5. Mai 2022 im Iran.
Entgegen den übereinstimmenden Aussagen der ehemaligen
Ehegatten lassen sich aus den Akten verschiedene Indizien entnehmen, dass der
Ehewille bereits vor dem 8. April 2022 erloschen ist:
4.2.1
Aus dem Scheidungsurteil vom 5. Mai 2022 geht hervor, dass am
15.
Januar 2022 – mithin noch vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG – ein sogenanntes Court Finalized
Decree ausgestellt wurde. Dabei handelt es sich den Angaben des
Beschwerdeführers zufolge um eine Ermächtigung zuhanden der Ehefrau, die
Scheidung einleiten zu können. Ohne eine solche Erlaubnis sei es Frauen nach
iranischem Recht nicht möglich, sich selbständig scheiden zu lassen. Das Ausstellungsdatum
der Ermächtigung spricht für ein Erlöschen des Ehewillens bereits im Januar
2022.
Die Aussage des Beschwerdeführers, der Ehewille von E habe zum
Zeitpunkt der Ausstellung der Ermächtigung noch bestanden und die Ermächtigung
sei bloss ausgestellt worden, damit sie sich ebenfalls bedingungslos vom
Beschwerdeführer scheiden lassen könnte, für den Fall, dass sie das möchte, ist
angesichts der Umstände nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass
die Scheidung bereits zu diesem Zeitpunkt von E beabsichtigt wurde.
4.2.2
Für die Durchführung einer Scheidung im Iran wird ausserdem ein negativer
Schwangerschaftstest verlangt. Ein solcher wurde gemäss Scheidungsurteil am
3.
April 2022 – und somit ebenfalls vor Ablauf der Dreijahresfrist – im
Iran durchgeführt. Die Angabe des Beschwerdeführers, der besagte Test sei nicht
aufgrund der Scheidung, sondern infolge eines Kinderwunsches durchgeführt
worden, ist ebenfalls nicht glaubhaft, zumal der Test in einem Spital im Iran
durchgeführt und zusätzlich ein Zertifikat über die fehlende Schwangerschaft
ausgestellt wurde. Dieses Vorgehen erscheint für den Zweck der Familienplanung
umständlich und ist nicht plausibel. Der vorgebrachte Kinderwunsch wirkt auch
im Lichte der kurz darauf erfolgten Scheidung konstruiert.
4.2.3
Ferner gaben der Beschwerdeführer sowie seine Ex-Ehefrau gegenüber dem
Beschwerdegegner an, das Scheidungsverfahren sei ca. Mitte April 2022
eingeleitet worden, was den Behauptungen, der Ehewille sei erst im
Mai 2022 erloschen, ebenfalls widerspricht.
4.2.4
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag für die neue Wohnung
am 10. Februar 2022 unterzeichnete und somit ebenfalls vor Ablauf der
Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Gemäss Angaben
des Beschwerdeführers hätten E und er die 4-Zimmer-Wohnung gemeinsam beziehen
wollen, um eine Familie zu gründen. Durch ihre Nachbarin hätten sie erfahren,
dass eine grössere Wohnung im gleichen Haus frei werde; zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Mietvertrags hätte nach wie vor eine tatsächlich gelebte
Beziehung zwischen ihnen bestanden. Die Aussage des Beschwerdeführers erscheint
insofern plausibel, als dass er wohl nicht für sich allein eine
4-Zimmer-Wohnung im gleichen Haus mieten würde. Hingegen ist es weniger
nachvollziehbar, dass die Eheleute ihre alte Wohnung nicht kündigten, da sie
diese als Bürofläche nutzen oder untervermieten wollten. Unter Berücksichtigung
der vorstehend wiedergegebenen Umstände des Scheidungsverfahrens ergibt sich
jedoch, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht aufgrund der
Familiengründung, sondern für sich allein gemietet hat.
4.2.5
Der Beschwerdeführer reichte schliesslich verschiedene Schreiben von
Bekannten ein. Diese sollen belegen, dass er und E bis Ende April 2022 eine
eheliche Beziehung geführt hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind
diese aufgrund der gesamten Umstände nicht genügend aussagekräftig, zumal sie
lediglich eine Aussensicht darstellen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ehewille habe bis
Anfang Mai 2022 bestanden, erklärt hingegen nicht, weshalb der Ehewille beider
Ehegatten innert weniger Tage plötzlich erlosch. Insgesamt lässt die
Indizienlage somit einzig den Schluss zu, dass der Ehewille mindestens seitens
der Ehefrau bereits im Januar 2022, spätestens jedoch am 3. April 2022
erloschen ist.
4.3
Nach dem
Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und E insgesamt weniger als
drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft lebten. Der Beschwerdeführer kann
folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten. Ob er die Integrationskriterien gemäss
Art. 58a AIG erfüllt, kann offenbleiben.
5.
5.1
Wichtige
persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn
der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Stücken
geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint.
Im Hinblick auf die Wiedereingliederung im
Heimatland ist nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher
ist, in der Schweiz zu leben. Massgebend ist einzig, ob ihre
Wiedereingliederung in der Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher,
nachehelicher Härtefall liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach
dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine
Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person verbunden wäre. Hat der Aufenthalt nur
kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft,
lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).
5.2
Der
Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er seit mehr als
sechs Jahren in der Schweiz lebe und weit mehr als vier Jahre mit seiner
Ex-Ehefrau zusammengelebt habe. Seine privaten Interessen überwögen die
öffentlichen Interessen bei Weitem. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, einen
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Er
bringt denn auch nicht vor, dass wichtige persönliche Gründe vorliegen, die
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der
Beschwerdeführer kann somit aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht
auf Achtung des Privatlebens. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des
Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind,
dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall
kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen
übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt
der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 72
E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).
6.2
Der
Beschwerdeführer hält sich seit bald sieben Jahren in der Schweiz auf. Die
Aufenthaltsdauer erreicht damit die Schwelle von zehn Jahren deutlich nicht.
Ebenso liegt keine besonders ausgeprägte Integration vor, die trotz kürzerer
Aufenthaltsdauer zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK führen könnte. Der heute 38-jährige
Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts keine Sozialhilfe bezogen,
keine Betreibungen erwirkt und wurde auch nicht straffällig. Er verfügt über
Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, was nicht auf eine vertiefte sprachliche
Integration hinweist. Ebenso ist keine besonders intensive soziale Integration
zu erkennen. Er verfügt zwar über eine gewisse Beziehung zur Schweiz, diese ist
jedoch nicht derart eng geworden, dass sein Recht auf Schutz des Privatlebens
durch eine Wegweisung tangiert würde. Der Beschwerdeführer kann daher auch aus
dem Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer
beantragte ausserdem, ihm sei für das Rekursverfahren unabhängig vom Ausgang
des Verfahrens eine angemessene Entschädigung zu zusprechen, weil der
Beschwerdegegner sein rechtliches Gehör verletzt habe.
7.2
Der
Beschwerdegegner hatte zwar den Sachverhalt betreffend das Datum des
sogenannten Court Finalized Decree aufgrund der fehlerhaften Übersetzung falsch
festgestellt, was jedoch für den Ausgang des Verfahrens letztlich nicht
entscheidend war. Ebenso wenig hatte der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör
verletzt, war es doch der Beschwerdeführer, der das Dokument mit besagtem
Übersetzungsfehler eingereicht und auf Nachfrage diesbezüglich nicht Stellung
genommen hat.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.