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Entscheid

VB.2023.00459

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00459

27. Dezember 2023Deutsch14 min

(URT.2024.25221)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00459

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Meret Lüdi.

In Sachen

A, vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein im Jahr 1985 geborener iranischer Staatsangehöriger. Am 10. Dezember

2016 stellte er erstmals ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zwecks Ausbildung, welches aufgrund seiner Rückreise in den Iran als

gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 3. Juli 2017 reiste er erneut mit

einer Einreiseerlaubnis in die Schweiz ein und stellte am 10. Juli 2017 wiederum

ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Absolvierung eines

Doktorats an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm hierauf am 24. Juli 2017

eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken, befristet bis am

30. April 2018 und verlängerte diese bis am 31. Dezember 2018.

Nachdem die ETH Zürich seinen Arbeitsvertrag bis am 30. April 2021

verlängert hatte, erteilte ihm das Migrationsamt auf Ersuchen hin eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung, befristet bis am 31. Dezember

2019.

B. Am

8. April 2019 heiratete A in D, Iran, die 1987 geborene, in der Schweiz

niederlassungsberechtigte iranische Staatsangehörige E. Am 27. November

2019 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

Familiennachzugs. Das Migrationsamt erteilte ihm hiernach am 7. Februar

2020 eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 31. Dezember

2022.

Das Einwohneramt F meldete dem Migrationsamt am

31. Mai 2022, dass sich A und E am 1. Mai 2022 getrennt hätten. Am

5. Mai 2022 liessen sich die Ehegatten im Iran scheiden.

Am 26. Dezember 2022 ersuchte A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom

10. März 2023 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

C. Mit

Schreiben vom 29. März 2023 verlängerte das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A zu Ausbildungszwecken bis am 30. November

2023.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen die Verfügung

vom 10. März 2023 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. Juni 2023 ab,

soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 15. August 2023 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom

6.

Juni 2023 aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und

ihn für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Der Beschwerdeführer

verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerde, da

ihm durch die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 50 Abs. 1 AIG eine bessere Rechtsposition als mit der ihm

erteilten Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken, zukäme. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer bietet im vorliegenden Verfahren im

Zusammenhang mit der Dauer der ehelichen Beziehung die Parteibefragung sowie

Befragung von verschiedenen Bekannten an. Wie sich noch zeigen wird, ergibt

sich der entscheidrelevante Sachverhalt hinreichend klar aus den Akten, weshalb

sich weitere Beweiserhebungen erübrigen.

3.

3.1

Nach Art.

43.

Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit einer

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person

keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober

2006.

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen

könnte (lit. e). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische

Ehegatte einer niederlassungsberechtigten Person gemäss Art. 50 Abs. 1

AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (lit. b).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229

E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer

der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen

(BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022,

2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt,

kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz

des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung

dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,

E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Dreijahresfrist gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige

wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April

2021, 2C_297/2021, E. 3.1 – 2. Juli 2020, 2C_436/2020, E. 3.2 – 8. Juni

2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00204,

E. 4.2).

3.2

Im

Verwaltungsverfahren und -prozess sind Tatsachen, die einer belastenden

Verfügung zugrunde liegen, von der Behörde zu beweisen (BGr, 14. August 2012,

2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).

Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei jene Tatsachen zu beweisen, aus deren

Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet (BGr, 14. August 2012,

2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch 14. November 1996, 2A.248/1996,

E. 1/e). Die Beweislast für das Vorliegen eines Widerrufsgrundes trägt somit

grundsätzlich die Behörde. Demgegenüber liegt die Beweislast für eine

mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG – da es sich dabei um eine rechtsbegründende

Tatsache handelt – bei der Ausländerin bzw. dem Ausländer (VGr,

21.

Dezember 2023, VB.2023.00356, E. 3.2 Abs. 3 –

9.

Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3 – 31. März 2020,

VB.2020.00076, E. 2.4; vgl. auch BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011,

E. 4.3).

3.3

Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst

zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum

Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.

Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird somit von

demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet,

erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind,

diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen (BGr,

9.

Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 9. Dezember

2021, VB.2021.00430, E. 3.4, und 15. September 2021, VB.2021.00441,

E. 4.2).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer und E lebten seit dem Jahr 2018 in einer gemeinsamen Wohnung

und heirateten am 8. April 2019 im Iran. Die nach aussen wahrnehmbare

Beziehung der Eheleute dauerte somit vom 8. April 2019 (Zeitpunkt der

Eheschliessung) bis am 5. Mai 2022 (Auszug des Beschwerdeführers) und

damit mehr als drei Jahre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob während

mindestens drei Jahren ein gegenseitiger Ehewille bestand.

4.2

Gemäss

Trennungsanzeige des Einwohneramts F vom 31. Mai 2022 haben sich der

Beschwerdeführer und E am 1. Mai 2022 getrennt. Auf die Trennungsanfrage

des Beschwerdegegners antwortete E, der Beschwerdeführer sei am 1. Mai

2022.

aus der Wohnung ausgezogen und die Scheidung sei am 5. Mai 2022 im

Iran erfolgt. Zwei Tage später ergänzte sie ihre Aussage dahingehend, dass ihr

Ehewille um den 1. Mai 2022 erloschen sei. Der Beschwerdeführer gab

ebenfalls an, dass sie seit dem 1. Mai 2022 nicht mehr zusammenlebten und

sein Ehewille am 5. Mai 2022 erloschen sei. Die Scheidung erfolgte mit

Urteil vom 5. Mai 2022 im Iran.

Entgegen den übereinstimmenden Aussagen der ehemaligen

Ehegatten lassen sich aus den Akten verschiedene Indizien entnehmen, dass der

Ehewille bereits vor dem 8. April 2022 erloschen ist:

4.2.1

Aus dem Scheidungsurteil vom 5. Mai 2022 geht hervor, dass am

15.

Januar 2022 – mithin noch vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG – ein sogenanntes Court Finalized

Decree ausgestellt wurde. Dabei handelt es sich den Angaben des

Beschwerdeführers zufolge um eine Ermächtigung zuhanden der Ehefrau, die

Scheidung einleiten zu können. Ohne eine solche Erlaubnis sei es Frauen nach

iranischem Recht nicht möglich, sich selbständig scheiden zu lassen. Das Ausstellungsdatum

der Ermächtigung spricht für ein Erlöschen des Ehewillens bereits im Januar

2022.

Die Aussage des Beschwerdeführers, der Ehewille von E habe zum

Zeitpunkt der Ausstellung der Ermächtigung noch bestanden und die Ermächtigung

sei bloss ausgestellt worden, damit sie sich ebenfalls bedingungslos vom

Beschwerdeführer scheiden lassen könnte, für den Fall, dass sie das möchte, ist

angesichts der Umstände nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass

die Scheidung bereits zu diesem Zeitpunkt von E beabsichtigt wurde.

4.2.2

Für die Durchführung einer Scheidung im Iran wird ausserdem ein negativer

Schwangerschaftstest verlangt. Ein solcher wurde gemäss Scheidungsurteil am

3.

April 2022 – und somit ebenfalls vor Ablauf der Dreijahresfrist – im

Iran durchgeführt. Die Angabe des Beschwerdeführers, der besagte Test sei nicht

aufgrund der Scheidung, sondern infolge eines Kinderwunsches durchgeführt

worden, ist ebenfalls nicht glaubhaft, zumal der Test in einem Spital im Iran

durchgeführt und zusätzlich ein Zertifikat über die fehlende Schwangerschaft

ausgestellt wurde. Dieses Vorgehen erscheint für den Zweck der Familienplanung

umständlich und ist nicht plausibel. Der vorgebrachte Kinderwunsch wirkt auch

im Lichte der kurz darauf erfolgten Scheidung konstruiert.

4.2.3

Ferner gaben der Beschwerdeführer sowie seine Ex-Ehefrau gegenüber dem

Beschwerdegegner an, das Scheidungsverfahren sei ca. Mitte April 2022

eingeleitet worden, was den Behauptungen, der Ehewille sei erst im

Mai 2022 erloschen, ebenfalls widerspricht.

4.2.4

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag für die neue Wohnung

am 10. Februar 2022 unterzeichnete und somit ebenfalls vor Ablauf der

Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Gemäss Angaben

des Beschwerdeführers hätten E und er die 4-Zimmer-Wohnung gemeinsam beziehen

wollen, um eine Familie zu gründen. Durch ihre Nachbarin hätten sie erfahren,

dass eine grössere Wohnung im gleichen Haus frei werde; zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung des Mietvertrags hätte nach wie vor eine tatsächlich gelebte

Beziehung zwischen ihnen bestanden. Die Aussage des Beschwerdeführers erscheint

insofern plausibel, als dass er wohl nicht für sich allein eine

4-Zimmer-Wohnung im gleichen Haus mieten würde. Hingegen ist es weniger

nachvollziehbar, dass die Eheleute ihre alte Wohnung nicht kündigten, da sie

diese als Bürofläche nutzen oder untervermieten wollten. Unter Berücksichtigung

der vorstehend wiedergegebenen Umstände des Scheidungsverfahrens ergibt sich

jedoch, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht aufgrund der

Familiengründung, sondern für sich allein gemietet hat.

4.2.5

Der Beschwerdeführer reichte schliesslich verschiedene Schreiben von

Bekannten ein. Diese sollen belegen, dass er und E bis Ende April 2022 eine

eheliche Beziehung geführt hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind

diese aufgrund der gesamten Umstände nicht genügend aussagekräftig, zumal sie

lediglich eine Aussensicht darstellen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ehewille habe bis

Anfang Mai 2022 bestanden, erklärt hingegen nicht, weshalb der Ehewille beider

Ehegatten innert weniger Tage plötzlich erlosch. Insgesamt lässt die

Indizienlage somit einzig den Schluss zu, dass der Ehewille mindestens seitens

der Ehefrau bereits im Januar 2022, spätestens jedoch am 3. April 2022

erloschen ist.

4.3

Nach dem

Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und E insgesamt weniger als

drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft lebten. Der Beschwerdeführer kann

folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten. Ob er die Integrationskriterien gemäss

Art. 58a AIG erfüllt, kann offenbleiben.

5.

5.1

Wichtige

persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn

der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Stücken

geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint.

Im Hinblick auf die Wiedereingliederung im

Heimatland ist nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher

ist, in der Schweiz zu leben. Massgebend ist einzig, ob ihre

Wiedereingliederung in der Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher,

nachehelicher Härtefall liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach

dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine

Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität für das Privat- und

Familienleben der ausländischen Person verbunden wäre. Hat der Aufenthalt nur

kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft,

lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute

Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).

5.2

Der

Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er seit mehr als

sechs Jahren in der Schweiz lebe und weit mehr als vier Jahre mit seiner

Ex-Ehefrau zusammengelebt habe. Seine privaten Interessen überwögen die

öffentlichen Interessen bei Weitem. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, einen

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Er

bringt denn auch nicht vor, dass wichtige persönliche Gründe vorliegen, die

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der

Beschwerdeführer kann somit aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht

auf Achtung des Privatlebens. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des

Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind,

dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall

kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen

übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt

der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 72

E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).

6.2

Der

Beschwerdeführer hält sich seit bald sieben Jahren in der Schweiz auf. Die

Aufenthaltsdauer erreicht damit die Schwelle von zehn Jahren deutlich nicht.

Ebenso liegt keine besonders ausgeprägte Integration vor, die trotz kürzerer

Aufenthaltsdauer zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK führen könnte. Der heute 38-jährige

Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts keine Sozialhilfe bezogen,

keine Betreibungen erwirkt und wurde auch nicht straffällig. Er verfügt über

Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, was nicht auf eine vertiefte sprachliche

Integration hinweist. Ebenso ist keine besonders intensive soziale Integration

zu erkennen. Er verfügt zwar über eine gewisse Beziehung zur Schweiz, diese ist

jedoch nicht derart eng geworden, dass sein Recht auf Schutz des Privatlebens

durch eine Wegweisung tangiert würde. Der Beschwerdeführer kann daher auch aus

dem Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nichts

zu seinen Gunsten ableiten.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer

beantragte ausserdem, ihm sei für das Rekursverfahren unabhängig vom Ausgang

des Verfahrens eine angemessene Entschädigung zu zusprechen, weil der

Beschwerdegegner sein rechtliches Gehör verletzt habe.

7.2

Der

Beschwerdegegner hatte zwar den Sachverhalt betreffend das Datum des

sogenannten Court Finalized Decree aufgrund der fehlerhaften Übersetzung falsch

festgestellt, was jedoch für den Ausgang des Verfahrens letztlich nicht

entscheidend war. Ebenso wenig hatte der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör

verletzt, war es doch der Beschwerdeführer, der das Dokument mit besagtem

Übersetzungsfehler eingereicht und auf Nachfrage diesbezüglich nicht Stellung

genommen hat.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.