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Entscheid

VB.2023.00460

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00460

9. November 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24939)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00460

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Geschäftsleitung des Kantonsrats Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Unvereinbarkeit

/ Zuweisungsbeschluss vom 6. Juli 2023,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

am 26. Juni 2017 vom Kantonsrat zum ordentlichen Mitglied des

Baurekursgerichts (mit einem Beschäftigungsgrad von 12 %) gewählt; am 26. Juni

2023 wurde er wiedergewählt. Ausserdem ist A seit November 2019 Mitglied des

Gemeindevorstands der Gemeinde Stammheim.

Mit "Unvereinbarkeit" betiteltem Schreiben vom

28. Juni 2023 gelangte die Geschäftsleitung des Kantonsrats an A und

führte aus, dass das Amt als Baurekursrichter mit einem Gemeindeexekutivamt

unvereinbar sei, wenn die Gemeindeexekutive die Entscheide in Bausachen bis auf

wenige Ausnahmen als Kollegialbehörde fälle. Die Geschäftsleitung des

Kantonsrats müsste ihm deshalb voraussichtlich am 6. Juli 2023 ein Amt

zuweisen, sofern er nicht innert der gesetzlichen Frist von fünf Tagen eine

Verzichtserklärung abgebe. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom

4. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht (Geschäft VB.2023.00376).

B.

Am 6. Juli 2023 beschloss die Geschäftsleitung

des Kantonsrats, dass das Amt von A als Mitglied des Gemeinderats Stammheim

unvereinbar sei mit demjenigen als nebenamtliches Mitglied des

Baurekursgerichts und wies A das Amt als Gemeinderat der Gemeinde Stammheim zu.

Ausserdem ordnete die Geschäftsleitung des Kantonsrats an, dass er aus dem Amt

als Baurekursrichter ausscheide; bis zum Antritt seiner Nachfolge verbleibe er

im Amt. Gemäss Dispositiv-Ziff. V des Beschlusses vom 6. Juli 2023

kann dagegen innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben

werden.

Am 8. August 2023 schrieb das

Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2023.00376 als durch Erlass der Verfügung

vom 6. Juli 2023 gegenstandslos geworden ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 15. August 2023

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Zuweisungsentscheid vom 6. Juli 2023 aufzuheben und festzustellen,

"dass im Fall des Beschwerdeführers keine Unvereinbarkeit zwischen den

Ämtern Mitglied des Baurekursgerichts und Mitglied des Gemeinderats

besteht".

Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2023 wurde der

Geschäftsleitung des Kantonsrats eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um dem

Verwaltungsgericht eine Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Eingabe vom

18.

August 2023 ersuchte diese um eine Fristverlängerung. Am

21.

August 2023 wies der Vorsitzende das Gesuch um Fristerstreckung im

Sinn der Erwägung ab; gleichzeitig setzte er in teilweiser Wiedererwägung der

Verfügung vom 16. August 2023 die Frist für eine Beschwerdebeantwortung auf

30.

Tage fest, "soweit für die Rügen des Beschwerdeführers die

ordentliche Beschwerde offensteht". Am 23. August 2023 reichte die

Geschäftsleitung des Kantonsrats eine Beschwerdeantwort ein und schloss auf

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A replizierte am

5.

September 2023. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats verzichtete am

21.

September 2022 auf erneute Stellungnahme. Am 27. September 2023

ersuchte das Verwaltungsgericht letztere um Zustellung von Protokollen der

Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit aus dem Jahr 2010. Diese

gingen am 5. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Nach Zustellung der

Protokolle nahm A am 25. Oktober 2023 dazu Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) als

letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinne von § 19 Abs. 1 VRG. Die Beschwerde ist zwar grundsätzlich unzulässig gegen

Anordnungen des Kantonsrats und seiner Organe (§ 42 lit. b VRG). Die

Geschäftsleitung ist Organ des Kantonsrats (§ 16 Abs. 1 lit. b

des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 [KRG, LS 171.1]) und ist ausserhalb

der Kantonsratssitzungen das verfahrensleitende und koordinierende Organ des

Kantonsrats (§ 21 Abs. 1 lit. d KRG). Gegen Akte des Kantonsrats,

denen nicht im Sinn von Art. 86 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorwiegend politischer Charakter

zukommt, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht allerdings bereits

kraft Bundesrecht offen (VGr, 20. September 2021, VB.2021.00416,

E. 1.1; Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 42 N. 13). Dazu gehören Anordnungen in

personalrechtlichen und administrativen Belangen nach § 42 lit. b

Ziff. 1 VRG. Beim angefochtenen Zuteilungsbeschluss handelt es sich um

eine solche (administrative) Anordnung (diesbezüglich herrscht auch zwischen

den Parteien Einigkeit; vgl. ausführlich zum unbestimmten Rechtsbegriff der

"Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter" sowie zum

Zusammenspiel von Art. 86 Abs. 3 BGG und § 42 lit. b VRG

BGE 147 I 1 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Das

Verwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Beim

angefochtenen Zuteilungsbeschluss handelt es sich um eine Anordnung im Sinn von

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG

und damit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei der

verfügten Feststellung der Unvereinbarkeit und der darauf basierenden Zuweisung

eines Amtes (auch) um eine Stimmrechtssache gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c VRG handle; die

Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, eine Stimmrechtssache liege nicht vor,

weil indirekte Wahlen durch Parlamente nicht Gegenstand der Stimmrechtsbeschwerde

sein könnten. Wie es sich damit vorliegend verhält, wo die Frage der

Unvereinbarkeit sowohl ein durch Volkswahl bestelltes Amt als auch ein durch

Parlamentswahl bestelltes Amt betrifft, kann jedoch offenbleiben, zumal der

Beschwerdeführer auch die fünftägige Frist in Stimmrechtssachen eingehalten

hat.

1.3

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur

Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der

Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Hoheitsakts und er ist davon

insofern besonders berührt, als ihm damit eines von zwei Ämtern, in die er

gewählt worden war, zugeteilt wird. Er will mit seiner Beschwerde erreichen,

dass er beide Ämter weiterhin nebeneinander ausüben kann. Ein schutzwürdiges

Interesse des Beschwerdeführers ist somit zu bejahen.

1.4

Der Beschwerdeführer stellt einen Feststellungsantrag. Ein solcher ist

subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsansprüchen. Der Beschwerdeführer kann das

von ihm angestrebte Ziel ohne Nachteile durch ein Gestaltungsurteil erreichen.

Darauf – nämlich die weitere Ausübung beider Ämter – zielt sein Hauptantrag

Dispositiv

denn auch ab. Auf das Feststellungsbegehren ist demnach nicht einzutreten (vgl.

zu den Zulässigkeitskriterien eines Feststellungsbegehrens Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 23 ff., insbesondere N. 26).

1.5 Da die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit der genannten

Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c GPR sind unter

anderem das Amt als für Bausachen zuständiges Mitglied eines Gemeindeorgans

sowie dasjenige als Mitglied des Baurekursgerichts unvereinbar. Tritt eine

Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person der wahlleitenden Behörde

innert fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder nach Eintritt des

Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie sich entschieden hat

(§ 30 Abs. 1 GPR). Ohne solche Erklärung weist die wahlleitende

Behörde der betroffenen Person ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden

Kriterien zu: das Amt mit Amtszwang vor jenem ohne Amtszwang (Abs. 2

lit. a), das bisherige Amt vor dem neuen Amt (lit. b) und Entscheid

durch das Los (lit. c).

Die Beschwerdegegnerin wies dem Beschwerdeführer als

wahlleitende Behörde für das Baurekursgericht das Amt als Gemeinderat zu.

3.

Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin

habe sich über gesetzliche Verfahrensregeln hinweggesetzt. Mit dem Schreiben

vom 28. Juni 2023 sei ihm effektiv nur eine Frist von vier Tagen

eingeräumt worden; ausserdem habe die Beschwerdegegnerin den hier angefochtenen

Beschluss in einem Zeitpunkt gefällt, als die "Mitteilung mit der

Fristansetzung" noch keine Rechtswirkung habe entfalten können, weil der

dagegen erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung

zugekommen sei (§ 55 in Verbindung mit § 25 VRG). Diesen Rügen hält

die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegen, dass sich die fünftägige Frist zur

Mitteilung, für welches Amt sich eine von einer Unvereinbarkeit betroffene

Person entschieden hat, aus dem Gesetz selbst ergebe. Das vom Beschwerdeführer

monierte Schreiben vom 28. Juni 2023 hält lediglich (nochmals) fest, was

sich bereits aus § 30 Abs. 1 GPR ergibt. Da dieses Schreiben von

vornherein kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellte (VGr, 8. August

2023, VB.2023.00376, E. 2.2), gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers

zur aufschiebenden Wirkung "der ersten Stimmrechtsbeschwerde" an der

Sache vorbei.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer bringt in der Hauptsache vor, die Auslegung von § 27 Abs. 1 lit. c GPR durch die Beschwerdegegnerin sei unhaltbar. Nach korrektem

Verständnis dieser Bestimmung seien lediglich die Ämter des Bauvorstands und

des Baurekursrichters unvereinbar. Da der Beschwerdeführer nicht als

Bauvorstand (sondern als Vorsteher des Ressorts Land- und

Forstwirtschaft/Liegenschaften) amte, liege keine Unvereinbarkeit vor. Dabei

ist unbestritten, dass der Gemeinderat der Gemeinde Stammheim Entscheide in

Bausachen (bis auf wenige Ausnahmen) als Kollegialbehörde fällt (Art. 27 Abs. 2,

43 und 45 des Organisationsreglements der Politischen Gemeinde Stammheim vom

2. Januar 2019).

4.2 Ausgangspunkt

jeder Auslegung bildet der Wortlaut des Gesetzes. Vom klaren, eindeutigen und

unmissverständlichen Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe

dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Anlass

für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung

(historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen

Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische

Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann

oder das den Gerechtigkeitssinn oder das Gleichbehandlungsgebot verletzt (vgl.

zum Ganzen BGE 145 II 270 E. 4.1, 143 II 102 E. 3.1; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen

2020, Rz. 177 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

4.3

4.3.1

Unter der Marginalie "Rechtsmittelverhältnis" hält § 27 Abs. 1 lit. c GPR Folgendes fest: "Innerhalb der folgenden

Gruppen sind unvereinbar: für Bausachen zuständiges Mitglied eines

Gemeindeorgans, Mitglied des Baurekursgerichts, vollamtliches oder

teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts". Gemäss dem Wortlaut der

Bestimmung soll nicht das Gemeindeorgan als solches bzw. alle dessen

Mitglieder, sondern lediglich das für Bausachen zuständige Mitglied davon

erfasst werden. Der Begriff "Gemeindeorgan" schliesst den

Gemeindevorstand ohne Weiteres mit ein, was unbestritten ist. Der Wortlaut von § 27 Abs. 1 lit. c GPR spricht somit für das Verständnis des

Beschwerdeführers.

4.3.2 Aus der Weisung des Regierungsrats vom

3. Februar 2010 zum Gesetz über die Unterstellung der

Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das

Verwaltungsgericht geht zur heute geltenden Fassung von § 27 Abs. 1

lit. c GPR Folgendes hervor: "Die Bezeichnung Baurekurskommissionen ist

durch Baurekursgericht zu ersetzen. Zugleich soll die Regelungsabsicht klarer

ausgedrückt werden: Werden in einer Gemeinde bauliche Angelegenheiten vom

Gemeinderat entschieden, so soll die Unvereinbarkeit nicht für alle seine

Mitglieder gelten, sondern nur für jenen, der dem Bauwesen vorsteht (sogenannter

Bauvorstand). Anderseits sollen auch die Mitglieder einer Baukommission von der

Unvereinbarkeitsbestimmung erfasst werden. Mit der Formulierung 'für Bausachen

zuständiges Mitglied eines Gemeindeorgans' wird die Bestimmung klarer" (ABl

2010, 266 ff., 275). Die ursprüngliche Fassung von § 27 Abs. 1

lit. c GPR lautete: "Innerhalb der folgenden Gruppen sind

unvereinbar: Mitglied des für Bausachen zuständigen Gemeindeorgans, Mitglied der

Baurekurskommissionen, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des

Verwaltungsgerichts" (OS 58, 295). Die Kommission für Justiz und

öffentliche Sicherheit (KJS) wich in ihrem Antrag vom 10. Juni 2010

hinsichtlich der (neuen) Formulierung von § 27 Abs. 1 lit. c GPR

nicht von der vom Regierungsrat beantragten Fassung ab; der Kantonsrat

genehmigte diese Änderung ohne Diskussion (vgl. Prot. KR

2007–2011, S. 11699 f.). Anlässlich der 1. Lesung in der

Kommission am 15. April 2010 fragte ein Kommissionsmitglied im Rahmen des

Eintretens unter anderem: "In die Baurekurskommission können sich heute

keine Gemeinderäte wählen lassen, neu könnte sich nur der Bauvorstand nicht

wählen lassen. Habe ich das richtig verstanden?" Darauf antwortete ein an

der Sitzung teilnehmender juristischer Sekretär der Justizdirektion: "Bisher

war jedes Mitglied des für Bausachen zuständigen Gemeindeorgans ausgeschlossen.

Wenn der Gemeinderat zuständig ist, betrifft es jeden einzelnen Gemeinderat.

Das ist eine zu breite Unvereinbarkeit. Deshalb wird neu präzisiert, dass nur

noch das für Bausachen zuständige Mitglied eines Gemeindeorgans ausgeschlossen

ist. Das wäre folglich nur noch der Bauvorstand". Spezifisch zu § 27 GPR sagte Regierungsrat Notter sodann: "Neu wird die Unvereinbarkeit ein

wenig enger gefasst. Dort wo ein Ausschuss des Gemeinderates als

Baubewilligungsbehörde tätig ist, sind alle Ausschussmitglieder vom Ausschluss

betroffen. Es wäre seltsam, wenn ein Mitglied der Bewilligungsbehörde auch in

der Baurekurskommission Einsitz nehmen würde. Der Sozialvorstand z.B. könnte

sich in die Baurekurskommission wählen lassen". Weitere hier

relevante Äusserungen zu § 27 GPR finden sich im Protokoll zur Sitzung vom

15. April 2010 nicht. Anlässlich der 2. Lesung an der

Kommissionssitzung vom 10. Juni 2010 gab § 27 GPR sodann zu keinen

Fragen oder Bemerkungen mehr Anlass.

Die erwähnten Gesetzesmaterialien sprechen klar

für das Verständnis des Beschwerdeführers: Zunächst geht sowohl aus der Weisung

als auch den Kommissionsprotokollen hervor, dass die Unvereinbarkeit nicht für

alle Mitglieder des Gemeinderats, sondern lediglich für den Bauvorstand bzw. – falls

ein Bauausschuss vorhanden ist – für dessen Mitglieder gelten solle (vgl. auch

Regina Kiener/Gabriela Medici, Anwälte und andere Richter, SJZ 107/2011

S. 373 ff., 378 Fn. 55). Ebenso ist den Materialien zu entnehmen,

dass die Bestimmung im Verhältnis zur bisherigen Formulierung enger gefasst

werden sollte (bisher: "Mitglied des für Bausachen zuständigen

Gemeindeorgans, Mitglied der Baurekurskommissionen"; seither: "für

Bausachen zuständiges Mitglied eines Gemeindeorgans, Mitglied des

Baurekursgerichts"). Es ist zwar zu berücksichtigen, dass sich diese

Aspekte in der Weisung des Regierungsrats sowie in Äusserungen des

Justizdirektors bzw. eines Mitarbeiters der Justizdirektion finden; da sich aber weder im Rahmen der Beratung durch die KJS noch im Ratsplenum

Meinungsäusserungen finden, die gegen das vorgenannte Verständnis sprechen, ist

davon auszugehen, dass sich der Kantonsrat diesem Verständnis von § 27 Abs. 1 lit. c GPR anschloss. Der Gesetzgeber wollte

damit die Doppelrolle als Mitglied des Gemeindevorstands und als

Baurekursrichter nicht für unvereinbar erklären; überdies wollte er diese

gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Gesetzesrevision "klarer" zum

Ausdruck bringen.

Aus dem Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die unlängst

eingeführte Unvereinbarkeit zwischen dem Amt als Mitglied des Baurekursgerichts

und demjenigen als Mitglied des Kantonsrats lässt sich hier nichts ableiten,

zumal es dabei nicht um eine Unvereinbarkeit im Rechtsmittelverhältnis, sondern

um eine solche aufgrund der "Organfunktionen" (§ 25 Abs. 2 lit. a GPR).

4.3.3

Aus einer systematischen Betrachtungsweise ist zunächst auf § 27 Abs. 1 lit. d GPR einzugehen. Im Unterschied zu dieser Bestimmung, wo

der Finanzvorstand einer Gemeinde oder (ein) Mitglied der Grundsteuerkommission

erwähnt werden, spricht § 27 Abs. 1 lit. c GPR insbesondere

nicht ausdrücklich "nur" vom Bauvorstand (vgl. zur

Grundsteuerkommission § 210 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

8. Juni 1997 [LS 631.1]). Somit sind – wie erwähnt (vorn, E. 4.3.2)

– auch Mitglieder eines allfälligen Bauausschusses bzw. einer Baukommission von

§ 27 Abs. 1 lit. c GPR erfasst (vgl. zur Möglichkeit der

Gemeinden, eine Kommission oder einen Ausschuss für Bausachen einzusetzen

§ 51 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [LS 131]). Aus der

Gesetzessystematik lässt sich für die hier interessierende Konstellation nichts

Entscheidendes ableiten.

4.3.4 Schliesslich ist auf Sinn und Zweck von § 27 Abs. 1 lit. c GPR einzugehen. Allgemein sind Unvereinbarkeitsbestimmungen

Ausfluss der organisatorischen und personellen Gewaltenteilung, die als

fundamentales Organisationsprinzip in Art. 3 KV verankert

ist (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 34 N. 6; Giovanni Biaggini, in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 3 N. 5, 13).

Der Zweck von § 27 GPR besteht darin, dass im

Rechtsmittelverhältnis nicht eine Person gleichzeitig zwei Ämter – bei einer

Behörde sowie bei deren Rechtsmittelinstanz – ausübt bzw. sie nicht

gleichzeitig zwei Gewalten angehören soll. Dadurch soll die richterliche

Unabhängigkeit gestärkt werden (ABl 2010, 266 ff., 273; vgl.

auch Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 1104 f.). Wie

aufgezeigt, wollte der Gesetzgeber aber keinen generellen

Unvereinbarkeitstatbestand für das Amt als Mitglied des Gemeindevorstands und

desjenigen als Mitglied des Baurekursgerichts schaffen. Vielmehr sah er in der

von § 27 Abs. 1 lit. c GPR erfassten Konstellation eine "ein wenig enger gefasst[e]" Regelung vor, welche Rücksicht auf weitere

(ebenfalls) grundrechtlich geschützte Rechtspositionen nimmt (insbesondere die

Rechtsgleichheit, die Wirtschaftsfreiheit und die politischen Rechte [passives

Wahlrecht]; vgl. hierzu Benjamin Schindler, St. Galler Kommentar,

2023, Art. 144 N. 15; ferner BGE 116 Ia 242

E. 3b/aa). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber diese Regelung in Kenntnis der

damit allenfalls verbundenen Interessenkonflikte geschaffen. Dieser politisch

motivierte Entscheid ist auch mit Blick auf den Umstand zu würdigen, dass die

Mitglieder des Baurekursgerichts lediglich teilamtlich tätig sind, wobei der

Beschäftigungsgrad der vier Abteilungspräsidien je 25 % und derjenige der

zwölf weiteren Mitglieder – worunter der Beschwerdeführer fällt – je 12 %

beträgt (Ziff. III des Beschlusses des Kantonsrates über den Sitz des

Baurekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder

und Ersatzmitglieder vom 13. Dezember 2010 [LS 700.71]).

4.3.5 Als Zwischenfazit ist demnach

festzuhalten, dass sowohl der Wortlaut als auch die Gesetzesmaterialien für die

Vereinbarkeit der beiden Ämter des Beschwerdeführers sprechen. Auch aus der

Gesetzessystematik lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Der Zweck der hier

interessierenden Unvereinbarkeitsregel vermag sodann zu keinem anderen

Auslegungsergebnis zu führen.

4.4 Daran ändern auch die weiteren Argumente der Beschwerdegegnerin nichts:

4.4.1

So wirft sie etwa die Frage auf, was "Bausachen" im Sinn von

§ 27 Abs. 1 lit. c GPR sind, zumal sich das Baurekursgericht

auch mit Anordnungen befasse, die in Anwendung des Raumplanungsgesetzes vom

22. Juni 1979 (SR 700) und des Umweltschutzgesetzes vom

7. Oktober 1983 (SR 814.01) ergehen, und auch landwirtschaftliche

Streitigkeiten in dessen Zuständigkeit fielen (vgl. §§ 329 Abs. 1

und 333 Abs. 3 PBG; vgl. für weitere, spezialgesetzliche

Zuständigkeitszuweisungen an das Baurekursgericht Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6. A., Wädenswil 2019, S. 541). Gleichzeitig verweist sie

darauf, dass der Beschwerdeführer dem Ressort "Land- und

Forstwirtschaft/Liegenschaften" vorstehe und am Baurekursgericht derjenigen

Abteilung zugeteilt sei, die sich mit landwirtschaftlichen Streitigkeiten

befasse.

Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Gesetzgeber

den Begriff der "Bausachen" im Gesetz über die politischen Rechte aus

der Perspektive der Zuständigkeit des Baurekursgerichts hätte definieren

wollen. Wie aufgezeigt (E. 4.3.2), ging es ihm insbesondere darum, das Amt

des Bauvorstehers mit demjenigen als Mitglied des Baurekursgerichts für

unvereinbar zu erklären; dass der Gesetzgeber dabei an den vollständigen

Zuständigkeitskatalog des Baurekursgerichts gedacht hat, erscheint kaum

plausibel. Des Weiteren hatte das Baurekursgericht in den Jahren 2020 bis 2022

kein einziges Verfahren zu behandeln, das eine Streitigkeit betreffend das Landwirtschaftsgesetz

betraf (vgl. Rechenschaftsberichte des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

2020, S. 41; 2021, S. 40; 2022, S. 40).

4.4.2

Schliesslich überzeugt auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die

"immer strengere Tendenz" in der Rechtsprechung des Bundesgerichts

bezüglich des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht bzw. auf eine

"objektiv-zeitgemäss[e]" Interpretation von § 27 Abs. 1 lit. c GPR nicht. Denn zum einen beschlägt das von ihr erwähnte Urteil des

Bundesgerichts eine ganz andere Konstellation als diejenige des

Beschwerdeführers (BGE 149 I 14 [Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines

Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Richterin und Richter in eben

dieser Kammer des Gerichts]). Zum anderen liegt der hier interessierende

gesetzgeberische Entscheid noch nicht allzu lange zurück, sodass er nicht wegen

Zeitablaufs als nicht mehr zeitgemäss qualifiziert werden könnte.

5.

Die gesetzgeberische Wertung, die § 27 Abs. 1 lit. c GPR zugrunde liegt, und die die beiden Ämter des

Beschwerdeführers von der Unvereinbarkeit ausnimmt, verletzt sodann kein

Verfassungsrecht, weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene.

5.1 Aus Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und

Art. 191c der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

lässt sich nicht ableiten, dass die Kantone für die hier interessierende

Konstellation generelle Unvereinbarkeiten vorsehen müssten. Vielmehr gesteht die

bundesgerichtliche Rechtsprechung den Kantonen bzw. den kantonalen Gesetzgebern

im Umgang mit (möglichen) Interessenkonflikten einen grossen Spielraum zu (vgl.

BGE 125 I 289 E. 6, 123 I 97 E. 5; BGr, 3. Juni 2009,

1C_11/2009, E. 3.4.1). Es trifft zwar zu, dass gemäss Rechtsprechung

häufigen, generellen Interessenkonflikten mit Unvereinbarkeitsvorschriften (und

nicht mit Ausstandssbestimmungen) begegnet werden sollte (BGE 123 I 97

E. 5c, 116 Ia 242 E. 3a/bb; VGr, 6. Februar 2008, VB.2007.00315,

E. 2.5; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St. Galler

Kommentar, 2023, Art. 30 N. 23; Schindler, Art. 144 N. 6). Dabei

können und dürfen aber auch politische Wertungen miteinbezogen werden (vgl. dazu BGr, 8. Juni 2020, 1C_468/2019, E. 4.4.1, wo

das Bundesgericht ausdrücklich auf die sehr unterschiedliche Ausgestaltung von

Unvereinbarkeitsvorschriften in den einzelnen Kantonen hinweist und anerkennt,

dass dabei eine politische und nicht eine rechtliche Einschätzung im

Vordergrund stehe; ferner Einzelinitiative "Gewaltenteilung im Justizwesen

durch striktere Unvereinbarkeiten stärken", KR-Nr. 355/2020 [KR

Teilprotokoll 2021-01-11], die vom Kantonsrat nicht unterstützt wurde, obwohl

Ratsmitglieder auf möglicherweise bestehende Loyalitäts- und

Interessenkonflikte [etwa zwischen den Tätigkeiten als Mitarbeiter des

kantonalen Steueramts und Mitglied des Steuerrekursgerichts] hinwiesen). Mit

Blick auf die verfassungsrechtlichen (Mindest-)Anforderungen an die

institutionelle Unabhängigkeit von Richterinnen und Richter ist das Amt des

Baurekursrichters grundsätzlich mit dem Amt als Gemeindevorstand vereinbar

(sofern letztere Tätigkeit nicht diejenige des Bauvorstands ist; vgl. Regina

Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 253).

5.2 Aus Art. 3 KV ergeben sich keine weitergehenden Vorgaben (vgl.

Biaggini, Art. 3 N. 11); vielmehr sieht Art. 42 Abs. 2 KV

ausdrücklich vor, dass das Gesetz weitere (neben den in Abs. 1 genannten,

die obersten kantonalen Organe betreffenden) Unvereinbarkeiten vorsehen kann.

Die Kantonsverfassung räumt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der

(weiteren) Unvereinbarkeitsnormen demnach ein weites politisches Ermessen ein

(Walter Haller, Kommentar KV, Art. 42 N. 8). Wie dargelegt,

hat der Kantonsrat diesen Spielraum ausgenutzt.

6.

Zusammengefasst erweist sich die Auslegung von § 27 Abs. 1 lit. c GPR durch die Beschwerdegegnerin als unzutreffend. Das

Amt des Beschwerdeführers als Mitglied des Gemeinderats Stammheim

(als Vorsteher des Ressorts Land- und Forstwirtschaft/Liegenschaften) ist mit

demjenigen als nebenamtliches Mitglied des Baurekursgerichts vereinbar. Dieses

Ergebnis verstösst sodann nicht gegen übergeordnetes Recht.

Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter auf die Rügen

des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit

darauf einzutreten ist. Der Zuteilungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom

6. Juli 2023 ist aufzuheben.

8.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der

unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung § 13 Abs. 2 VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu;

sie ist jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Zuteilungsbeschluss

der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2023 wird aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an die Parteien.