VB.2023.00461
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00461
27. Februar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25166)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons
Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00461
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat,
Verwaltungszentrum Werd,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom
2. September 2022 ordnete die Stellenleitung des Sozialzentrums B
Folgendes an (Dispositivziffer 1):
" Die bis anhin nicht vollständig getilgte
Rückerstattungsforderung der Sozialen Dienste Zürich gegenüber A gemäss
rechtskräftigem Entscheid vom 23.09.2014, 09.06.2015, 05.11.2015, 13.09.2020,
0.2.12.2020 und 17.03.2022 wird während vorerst weiteren 12 Monaten vom
01.11. 2022 bis 31.10.2023 mit 10 % des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt verrechnet, derzeit monatlich Fr. 95.90.
Wie die Tilgung der Restschuld vorgenommen wird, wird im
Oktober 2023 neu entschieden."
Einem allfälligen Begehren um Neubeurteilung entzog die
Stellenleitung die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 4).
B. Mit
Eingabe vom 10. Oktober 2022 ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt Zürich
um Neubeurteilung dieser Anordnung. Mit Entscheid vom 16. März 2023 hiess
die Sozialbehörde das Begehren teilweise gut (Dispositivziffer 1) und
änderte Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 2. September 2022 wie
folgt ab (Dispositivziffer 2):
" Die bis anhin nicht vollständig getilgte
Rückerstattungsforderung der Sozialen Dienste gegenüber A gemäss
rechtskräftigen Entscheiden vom 23. September 2014, 9. Juni 2015,
5. November 2015, 3. Dezember 2020 und 17. März 2022 wird
während vorerst weiteren 12 Monaten vom 1. November 2022 bis
31. Oktober 2023 mit 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
verrechnet. Derzeit beträgt die monatliche Verrechnungsrate Fr. 95.90. Wie
die Tilgung der Restschuld vorgenommen wird, wird im Oktober 2023 neu
entschieden."
Im Übrigen wies die Sozialbehörde das Begehren um
Neubeurteilung ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 3). Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 4). Verfahrenskosten erhob sie keine (Dispositivziffer 5).
Die teilweise Gutheissung des Neubeurteilungsbegehrens begründete die
Sozialbehörde damit, dass in Dispositivziffer 1 des Entscheids vom
2. September 2022 Entscheide mit Datum 13. September 2020 und
2. Dezember 2020 aufgeführt seien, sich in den Akten indes einzig ein
Entscheid vom 3. Dezember 2020 fände. Es sei unklar, welchen Entscheid die
Stellenleitung mit jenem vom 13. September 2020 meine. Da der noch offene
und zu verrechnende Betrag (Fr. 4'378.75) jedoch gleichbleibe und korrekt
sei, seien einzig die Daten der Entscheide in Dispositivziffer 1
anzupassen.
Erwägungen
II.
In der Folge erhob A mit
Eingabe vom 29. April 2023 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids
vom 16. März 2023; der monatliche
Abzug von 10 % ihres Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) sei ab sofort für die Dauer von zwölf Monaten zu
stunden. Sodann sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen
und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ferner seien die
"nun auch von der Sozialbehörde falsch geschriebenen Daten" sowie die
"Falschaussage", wonach sie Sozialhilfe bezogen habe, ohne bedürftig
gewesen zu sein, zu korrigieren. Mit Zwischenentscheid vom 8. Juni 2023
stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Mit
Beschluss vom 7. Juli 2023 wies er den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
Daraufhin gelangte A mit
Beschwerde vom 15. August 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 7. Juli 2023;
der monatliche Abzug von 10 % ihres GBL sei ab sofort für die Dauer von
zwölf Monaten zu stunden, eventualiter sei der Abzug auf 5 % zu
reduzieren. Sodann beantragte sie wiederum, "die Falschaussage" sei
zu korrigieren, wonach sie Sozialhilfe bezogen habe, ohne bedürftig gewesen zu
sein. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung "beizubehalten" und
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit Eingabe vom
29.
August 2023 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die
Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 die
Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Streitgegenstand bildet die
– verweigerte – Stundung der verrechnungsweisen Kürzung des GBL der
Beschwerdeführerin um 10 % (entsprechend Fr. 95.90 monatlich) für die
Dauer eines Jahres. Der Streitwert
beträgt damit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Wie das
Verwaltungsgericht bereits in der Präsidialverfügung vom 17. August 2023
festhielt, kommt bzw. kam der Beschwerde mangels gegenteiliger Anordnung der
Vorinstanz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG).
2.
2.1
Die
Sozialbehörde kann eine rechtskräftige Rückerstattungsforderung bei laufendem
Sozialhilfebezug ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnen,
indem sie den GBL der unterstützten
Person kürzt (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00348, E. 3.5;
9.
Dezember 2021, VB.2021.00463, E. 2, auch zum Folgenden). Die Höhe
der Verrechnung – inklusive einer allfälligen Sanktion – darf dabei nicht
weitergehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen, somit
nicht mehr als 30 % des GBL betragen (Kapitel
E. 4. der nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11] für die Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Mithin ist der gleiche Kürzungsumfang wie
bei der Kürzung von Leistungen gemäss § 24 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zu beachten. Gestützt auf diese
Bestimmung kann der GBL um 5 bis 30% gekürzt werden. Die Kürzung ist unter
Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf
Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs
Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und
gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien Kapitel F.2, in der ab 1. Januar 2023 geltenden
Fassung). Auch bei einer Leistungskürzung infolge Verrechnung ist die
Verhältnismässigkeit zu beachten. Insbesondere sind die Bedürfnisse
mitunterstützter Personen, wie beispielsweise Kinder, zu berücksichtigen (VGr,
9.
Dezember 2021, VB.2020.00828, E. 2.1). Sollte mittels Verrechnung
die Schuld nach einem Jahr noch nicht vollständig getilgt worden sein, muss
eine Weiterführung der Verrechnung, insbesondere unter Beachtung der Verhältnismässigkeit,
geprüft werden (Kapitel 15.1.03 Ziff. 3 des Sozialhilfehandbuchs des
Kantonalen Sozialamts, Version vom 1. März 2021 [Sozialhilfehandbuch],
https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html; Guido Wizent, Sozialhilferecht,
Zürich/St. Gallen 2020, N. 818).
2.2
Gemäss den
SKOS-Richtlinien (Kapitel E.5) kann in Härtefällen auf Gesuch hin auf eine
Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden oder die
Rückerstattungsschuld gestundet werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die
Rückerstattungsforderung aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter
Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig
ist. Dem Sozialhilfehandbuch (Kapitel 15.4.02 Ziff. 1, Version vom
1.
März 2021) zufolge liegt es im weitgehenden Ermessen der Sozialbehörde,
ob sie eine Stundung gewährt. Eine Stundung kommt namentlich dann infrage, wenn
das Bestehen auf einer sofortigen Rückzahlung für die zahlungspflichtige Person
eine grosse Härte darstellen würde. Dies ist der Fall, wenn die
rückerstattungspflichtige Person derzeit lediglich ihr betreibungsrechtliches
Existenzminimum zu decken vermag. Auch im Fall einer Rückerstattung von
unrechtmässig bezogenen Leistungen kann die Forderung gestundet werden. Dies
kommt allerdings wohl nur infrage, wenn die rückzahlungspflichtige Person von
der Sozialhilfe abgelöst wurde. Denn bei einer andauernden wirtschaftlichen
Unterstützung kann der Rückerstattungsanspruch ohne Weiteres auf dem Weg der
Verrechnung mit laufenden Leistungsansprüchen durchgesetzt werden, sodass hier
nicht von einer grossen Härte gesprochen werden kann. Zu prüfen ist in jedem
Fall, ob die Stundung mit einer ratenweisen Begleichung der Forderung verbunden
werden kann. Ist der verpflichteten Person eine Ratenzahlung zumutbar, ist dies
einer Stundung der Gesamtforderung vorzuziehen. Die monatlichen Raten sind so
zu bemessen, dass der rückerstattungspflichtigen Person in jedem Fall das
betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt.
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
3.1.1
Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 7. Juli 2023, soweit die
Beschwerdeführerin die Korrektur und Ergänzung des Inhalts der beiden
angefochtenen Entscheide beantrage, sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da
Erwägungen eines Entscheids grundsätzlich nicht anfechtbar seien (E. 2).
3.1.2
Hinsichtlich der Möglichkeit der Stundung einer Rückerstattungsforderung
verwies der Bezirksrat auf die SKOS-Richtlinien sowie das Sozialhilfehandbuch
(vorn E. 2.2), wobei er festhielt, im Fall von unrechtmässig bezogenen
Sozialhilfeleistungen könne die Forderung nur dann gestundet werden, wenn die
rückzahlungspflichtige Person von der Sozialhilfe abgelöst worden sei
(E. 3.3).
3.1.3
Weiter erwog der Bezirksrat, die Beschwerdeführerin sei rechtskräftig
verpflichtet worden, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen und eine
ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten. Eine Rückerstattungsschuld
sei – wie jede andere Schuld – prinzipiell im vollen Umfang zu tilgen.
Nach dem Gesagten komme die Stundung einer Rückerstattungsforderung
grundsätzlich nur bei von der Sozialhilfe abgelösten Personen zur Anwendung.
Bei mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Personen, die rückerstattungspflichtig
seien, werde der Rückerstattungsanspruch mittels Verrechnung mit den
fortlaufend entrichteten Sozialhilfeleistungen durchgesetzt. Dies sei auch bei
der Beschwerdeführerin der Fall. Da das soziale Existenzminimum durch den
Sozialhilfebezug auch bei einem Abzug von 10 % gedeckt bleibe, könne nicht
von einer grossen Härte ausgegangen werden. Auch das rechtliche Gehör sei der
Beschwerdeführerin gewährt worden, wie sie in ihrer Rekurseingabe selbst
festgehalten habe. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher
unbehelflich. Demgemäss sei der Rekurs abzuweisen, zumal der Entscheid über die
Stundung einer Rückerstattungsschuld im weitgehenden Ermessen des zuständigen
Sozialhilfeorgans liege (E. 3.4, 1. Absatz).
3.1.4
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin als falsch gerügten, von der
Sozialbehörde festgehaltenen Höhe der Restschuld erwog der Bezirksrat
schliesslich, die Sozialbehörde sei verpflichtet, ihre Budgetberechnungen und
die dabei getätigten Abzüge jederzeit gegenüber Sozialhilfe beziehenden bzw.
rückerstattungspflichtigen Personen transparent darzulegen. Die Sozialbehörde
sei somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin innert einer Frist von
30.
Tagen ab Rechtskraft des Rekursentscheids eine Liste zukommen zu lassen,
welche jeden einzelnen der bisher getätigten Verrechnungsabzüge im Detail
aufzeigen müsse (E. 3.4, 2. Absatz).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin vermag diese Erwägungen nicht infrage zu stellen.
Soweit sie erneut beantragt, "die Falschaussage" sei zu korrigieren,
wonach sie Sozialhilfe bezogen habe, ohne bedürftig gewesen zu sein, übt sie abermals Kritik an der Begründung
der Entscheide der Stellenleitung vom 2. September 2022 und der
Sozialbehörde vom 16. März 2023. Wie der Bezirksrat indes zu Recht
ausführte (vorn E. 3.1.1), bildet nur das Dispositiv eines Entscheids das
zulässige Anfechtungsobjekt, nicht jedoch die Begründung (Jürg Bosshart/Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflege-gesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 5). Im Übrigen stützen sich die
Rückerstattungsforderungen gemäss den (rechtskräftigen) Entscheiden vom
5.
November 2015 und 23. September 2014 auf § 26 lit. a SHG. Nach dieser Bestimmung ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer solche unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Eine unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn
die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht
keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte bzw. in
diesem Umfang nicht bedürftig war. Insofern kann nicht von
"Falschaussagen" der Stellenleitung und der Sozialbehörde gesprochen
werden. Ferner knüpft der Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge
unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne auf Seiten der unterstützten
Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen (statt vieler VGr,
29.
Juni 2023, VB.2022.00684, E. 2.4).
3.2.2
Während der Bezirksrat unter Berufung auf das Sozialhilfehandbuch noch
zunächst erwog, eine Forderung könne "nur" dann gestundet werden,
wenn die rückzahlungspflichtige Person von der Sozialhilfe abgelöst worden sei
(vorn E. 3.1.1), erwog er in der Folge richtigerweise, die Stundung einer
Rückerstattungsforderung komme "grundsätzlich nur" bei von der
Sozialhilfe abgelösten Personen zur Anwendung (vorn E. 3.1.2). Gemäss dem
Sozialhilfehandbuch kommt eine Stundung denn auch "wohl nur" infrage,
wenn die rückzahlungspflichtige Person von der Sozialhilfe abgelöst wurde (vorn
E. 2.2). Tatsächlich ist fraglich, aber hier nicht zu entscheiden, ob
ausschliesslich vorgängig von der Sozialhilfe abgelöste Personen in den Genuss
von Stundungen von Rückerstattungsforderungen kommen sollten. Denn der Schluss
des Bezirksrats, dass der Sozialbehörde vorliegend keine rechtsverletzende
Ermessensausübung vorgeworfen werden kann, indem sie das Stundungsgesuch der
Beschwerdeführerin abgewiesen bzw. bei dieser einen Härtefall verneint hatte,
ist nicht zu beanstanden. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die
Kürzung des GBL für die Beschwerdeführerin eine – auch psychische – Belastung
darstellt und sie deswegen mit beschränkteren finanziellen Mitteln
zurechtkommen und umso mehr auf ihre Ausgaben achten muss. All dies gilt jedoch
für jede von einer Kürzung betroffene Person, und die Situation der
Beschwerdeführerin erscheint auch mit Bezug auf die von ihr aufgeführten, von
der Sozialbehörde anscheinend nicht als situationsbedingte Leistung
übernommenen individuellen Auslageposten (vgl. hinten E. 3.2.3) nicht
aussergewöhnlich. Die Kürzung des GBL entspricht zudem ohne Weiteres den
rechtlichen Vorgaben; der Verrechnungsanteil von 10 % bewegt sich gar im
unteren Rahmen des prinzipiell Möglichen (vorn E. 2.1). Sodann ist zwar zu
berücksichtigen, dass der GBL der Beschwerdeführerin offenbar seit dem
1.
März 2019 ununterbrochen um 10 % gekürzt wird und nun weiterhin
bis mindestens Ende Oktober 2023 gekürzt werden sollte. Die Belastung der
Beschwerdeführerin während dieses zweifellos langen Zeitraums wird indes durch
die stets moderate Höhe des Verrechnungsanteils relativiert. Dazu kommt, dass
der Beschwerdeführerin im Mai 2022 unbestrittenermassen drei Verrechnungsraten
zurückerstattet wurden. Eine Verletzung von Art. 7, Art. 8
Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV; SR 101) liegt unter den gegebenen Umständen nicht
vor.
3.2.3
Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtübernahme verschiedener bei ihr
angefallenen bzw. anfallender situationsbedingter Kosten – namentlich für die
Dentalhygiene, ein Zinkpräparat, die Putzfrau und die Adressänderung – seitens
der Sozialbehörde an und für sich moniert, ist nicht weiter darauf einzugehen,
da dies nicht zum Streitgegenstand gehört (vorn E. 1.1; vgl. Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11). Dasselbe gilt in Bezug auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei im Zusammenhang mit früheren
Kürzungsentscheiden regelmässig das rechtliche Gehör verweigert worden. Im
vorliegenden Fall wurde ihr das rechtliche Gehör unbestrittenermassen am
28.
Juni 2022 gewährt.
3.3
Nach dem
Gesagten ist die Abweisung des Stundungsgesuchs der Beschwerdeführerin nicht zu
beanstanden und besteht auch kein Anlass, den Verrechnungsanteil – wie von der
Beschwerdeführerin eventualiter beantragt – auf 5 % zu reduzieren.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
4.2
Da aufgrund ihres Sozialhilfebezugs und
der Akten von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann und sich die Beschwerde nicht als geradezu
offensichtlich aussichtslos erwies, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss
die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (vgl.
§ 16 Abs. 1 VRG). Die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind
folglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den
Bezirksrat Zürich.