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Entscheid

VB.2023.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00461

27. Februar 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25166)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons

Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00461

Urteil

der Einzelrichterin

vom 27. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat,

Verwaltungszentrum Werd,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom

2. September 2022 ordnete die Stellenleitung des Sozialzentrums B

Folgendes an (Dispositivziffer 1):

" Die bis anhin nicht vollständig getilgte

Rückerstattungsforderung der Sozialen Dienste Zürich gegenüber A gemäss

rechtskräftigem Entscheid vom 23.09.2014, 09.06.2015, 05.11.2015, 13.09.2020,

0.2.12.2020 und 17.03.2022 wird während vorerst weiteren 12 Monaten vom

01.11. 2022 bis 31.10.2023 mit 10 % des Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt verrechnet, derzeit monatlich Fr. 95.90.

Wie die Tilgung der Restschuld vorgenommen wird, wird im

Oktober 2023 neu entschieden."

Einem allfälligen Begehren um Neubeurteilung entzog die

Stellenleitung die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 4).

B. Mit

Eingabe vom 10. Oktober 2022 ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt Zürich

um Neubeurteilung dieser Anordnung. Mit Entscheid vom 16. März 2023 hiess

die Sozialbehörde das Begehren teilweise gut (Dispositivziffer 1) und

änderte Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 2. September 2022 wie

folgt ab (Dispositivziffer 2):

" Die bis anhin nicht vollständig getilgte

Rückerstattungsforderung der Sozialen Dienste gegenüber A gemäss

rechtskräftigen Entscheiden vom 23. September 2014, 9. Juni 2015,

5. November 2015, 3. Dezember 2020 und 17. März 2022 wird

während vorerst weiteren 12 Monaten vom 1. November 2022 bis

31. Oktober 2023 mit 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

verrechnet. Derzeit beträgt die monatliche Verrechnungsrate Fr. 95.90. Wie

die Tilgung der Restschuld vorgenommen wird, wird im Oktober 2023 neu

entschieden."

Im Übrigen wies die Sozialbehörde das Begehren um

Neubeurteilung ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 3). Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 4). Verfahrenskosten erhob sie keine (Dispositivziffer 5).

Die teilweise Gutheissung des Neubeurteilungsbegehrens begründete die

Sozialbehörde damit, dass in Dispositivziffer 1 des Entscheids vom

2. September 2022 Entscheide mit Datum 13. September 2020 und

2. Dezember 2020 aufgeführt seien, sich in den Akten indes einzig ein

Entscheid vom 3. Dezember 2020 fände. Es sei unklar, welchen Entscheid die

Stellenleitung mit jenem vom 13. September 2020 meine. Da der noch offene

und zu verrechnende Betrag (Fr. 4'378.75) jedoch gleichbleibe und korrekt

sei, seien einzig die Daten der Entscheide in Dispositivziffer 1

anzupassen.

Erwägungen

II.

In der Folge erhob A mit

Eingabe vom 29. April 2023 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Entscheids

vom 16. März 2023; der monatliche

Abzug von 10 % ihres Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) sei ab sofort für die Dauer von zwölf Monaten zu

stunden. Sodann sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen

und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ferner seien die

"nun auch von der Sozialbehörde falsch geschriebenen Daten" sowie die

"Falschaussage", wonach sie Sozialhilfe bezogen habe, ohne bedürftig

gewesen zu sein, zu korrigieren. Mit Zwischenentscheid vom 8. Juni 2023

stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Mit

Beschluss vom 7. Juli 2023 wies er den Rekurs ab, soweit er darauf

eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

Daraufhin gelangte A mit

Beschwerde vom 15. August 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 7. Juli 2023;

der monatliche Abzug von 10 % ihres GBL sei ab sofort für die Dauer von

zwölf Monaten zu stunden, eventualiter sei der Abzug auf 5 % zu

reduzieren. Sodann beantragte sie wiederum, "die Falschaussage" sei

zu korrigieren, wonach sie Sozialhilfe bezogen habe, ohne bedürftig gewesen zu

sein. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung "beizubehalten" und

auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit Eingabe vom

29.

August 2023 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die

Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 die

Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Streitgegenstand bildet die

– verweigerte – Stundung der verrechnungsweisen Kürzung des GBL der

Beschwerdeführerin um 10 % (entsprechend Fr. 95.90 monatlich) für die

Dauer eines Jahres. Der Streitwert

beträgt damit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Wie das

Verwaltungsgericht bereits in der Präsidialverfügung vom 17. August 2023

festhielt, kommt bzw. kam der Beschwerde mangels gegenteiliger Anordnung der

Vorinstanz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung

mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG).

2.

2.1

Die

Sozialbehörde kann eine rechtskräftige Rückerstattungsforderung bei laufendem

Sozialhilfebezug ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnen,

indem sie den GBL der unterstützten

Person kürzt (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00348, E. 3.5;

9.

Dezember 2021, VB.2021.00463, E. 2, auch zum Folgenden). Die Höhe

der Verrechnung – inklusive einer allfälligen Sanktion – darf dabei nicht

weitergehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen, somit

nicht mehr als 30 % des GBL betragen (Kapitel

E. 4. der nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11] für die Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Mithin ist der gleiche Kürzungsumfang wie

bei der Kürzung von Leistungen gemäss § 24 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zu beachten. Gestützt auf diese

Bestimmung kann der GBL um 5 bis 30% gekürzt werden. Die Kürzung ist unter

Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf

Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs

Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und

gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien Kapitel F.2, in der ab 1. Januar 2023 geltenden

Fassung). Auch bei einer Leistungskürzung infolge Verrechnung ist die

Verhältnismässigkeit zu beachten. Insbesondere sind die Bedürfnisse

mitunterstützter Personen, wie beispielsweise Kinder, zu berücksichtigen (VGr,

9.

Dezember 2021, VB.2020.00828, E. 2.1). Sollte mittels Verrechnung

die Schuld nach einem Jahr noch nicht vollständig getilgt worden sein, muss

eine Weiterführung der Verrechnung, insbesondere unter Beachtung der Verhältnismässigkeit,

geprüft werden (Kapitel 15.1.03 Ziff. 3 des Sozialhilfehandbuchs des

Kantonalen Sozialamts, Version vom 1. März 2021 [Sozialhilfehandbuch],

https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html; Guido Wizent, Sozialhilferecht,

Zürich/St. Gallen 2020, N. 818).

2.2

Gemäss den

SKOS-Richtlinien (Kapitel E.5) kann in Härtefällen auf Gesuch hin auf eine

Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden oder die

Rückerstattungsschuld gestundet werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die

Rückerstattungsforderung aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter

Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig

ist. Dem Sozialhilfehandbuch (Kapitel 15.4.02 Ziff. 1, Version vom

1.

März 2021) zufolge liegt es im weitgehenden Ermessen der Sozialbehörde,

ob sie eine Stundung gewährt. Eine Stundung kommt namentlich dann infrage, wenn

das Bestehen auf einer sofortigen Rückzahlung für die zahlungspflichtige Person

eine grosse Härte darstellen würde. Dies ist der Fall, wenn die

rückerstattungspflichtige Person derzeit lediglich ihr betreibungsrechtliches

Existenzminimum zu decken vermag. Auch im Fall einer Rückerstattung von

unrechtmässig bezogenen Leistungen kann die Forderung gestundet werden. Dies

kommt allerdings wohl nur infrage, wenn die rückzahlungspflichtige Person von

der Sozialhilfe abgelöst wurde. Denn bei einer andauernden wirtschaftlichen

Unterstützung kann der Rückerstattungsanspruch ohne Weiteres auf dem Weg der

Verrechnung mit laufenden Leistungsansprüchen durchgesetzt werden, sodass hier

nicht von einer grossen Härte gesprochen werden kann. Zu prüfen ist in jedem

Fall, ob die Stundung mit einer ratenweisen Begleichung der Forderung verbunden

werden kann. Ist der verpflichteten Person eine Ratenzahlung zumutbar, ist dies

einer Stundung der Gesamtforderung vorzuziehen. Die monatlichen Raten sind so

zu bemessen, dass der rückerstattungspflichtigen Person in jedem Fall das

betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt.

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

3.1.1

Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 7. Juli 2023, soweit die

Beschwerdeführerin die Korrektur und Ergänzung des Inhalts der beiden

angefochtenen Entscheide beantrage, sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da

Erwägungen eines Entscheids grundsätzlich nicht anfechtbar seien (E. 2).

3.1.2

Hinsichtlich der Möglichkeit der Stundung einer Rückerstattungsforderung

verwies der Bezirksrat auf die SKOS-Richtlinien sowie das Sozialhilfehandbuch

(vorn E. 2.2), wobei er festhielt, im Fall von unrechtmässig bezogenen

Sozialhilfeleistungen könne die Forderung nur dann gestundet werden, wenn die

rückzahlungspflichtige Person von der Sozialhilfe abgelöst worden sei

(E. 3.3).

3.1.3

Weiter erwog der Bezirksrat, die Beschwerdeführerin sei rechtskräftig

verpflichtet worden, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen und eine

ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten. Eine Rückerstattungsschuld

sei – wie jede andere Schuld – prinzipiell im vollen Umfang zu tilgen.

Nach dem Gesagten komme die Stundung einer Rückerstattungsforderung

grundsätzlich nur bei von der Sozialhilfe abgelösten Personen zur Anwendung.

Bei mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Personen, die rückerstattungspflichtig

seien, werde der Rückerstattungsanspruch mittels Verrechnung mit den

fortlaufend entrichteten Sozialhilfeleistungen durchgesetzt. Dies sei auch bei

der Beschwerdeführerin der Fall. Da das soziale Existenzminimum durch den

Sozialhilfebezug auch bei einem Abzug von 10 % gedeckt bleibe, könne nicht

von einer grossen Härte ausgegangen werden. Auch das rechtliche Gehör sei der

Beschwerdeführerin gewährt worden, wie sie in ihrer Rekurseingabe selbst

festgehalten habe. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher

unbehelflich. Demgemäss sei der Rekurs abzuweisen, zumal der Entscheid über die

Stundung einer Rückerstattungsschuld im weitgehenden Ermessen des zuständigen

Sozialhilfeorgans liege (E. 3.4, 1. Absatz).

3.1.4

Bezüglich der von der Beschwerdeführerin als falsch gerügten, von der

Sozialbehörde festgehaltenen Höhe der Restschuld erwog der Bezirksrat

schliesslich, die Sozialbehörde sei verpflichtet, ihre Budgetberechnungen und

die dabei getätigten Abzüge jederzeit gegenüber Sozialhilfe beziehenden bzw.

rückerstattungspflichtigen Personen transparent darzulegen. Die Sozialbehörde

sei somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin innert einer Frist von

30.

Tagen ab Rechtskraft des Rekursentscheids eine Liste zukommen zu lassen,

welche jeden einzelnen der bisher getätigten Verrechnungsabzüge im Detail

aufzeigen müsse (E. 3.4, 2. Absatz).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin vermag diese Erwägungen nicht infrage zu stellen.

Soweit sie erneut beantragt, "die Falschaussage" sei zu korrigieren,

wonach sie Sozialhilfe bezogen habe, ohne bedürftig gewesen zu sein, übt sie abermals Kritik an der Begründung

der Entscheide der Stellenleitung vom 2. September 2022 und der

Sozialbehörde vom 16. März 2023. Wie der Bezirksrat indes zu Recht

ausführte (vorn E. 3.1.1), bildet nur das Dispositiv eines Entscheids das

zulässige Anfechtungsobjekt, nicht jedoch die Begründung (Jürg Bosshart/Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflege-gesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 5). Im Übrigen stützen sich die

Rückerstattungsforderungen gemäss den (rechtskräftigen) Entscheiden vom

5.

November 2015 und 23. September 2014 auf § 26 lit. a SHG. Nach dieser Bestimmung ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer solche unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Eine unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn

die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht

keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte bzw. in

diesem Umfang nicht bedürftig war. Insofern kann nicht von

"Falschaussagen" der Stellenleitung und der Sozialbehörde gesprochen

werden. Ferner knüpft der Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge

unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne auf Seiten der unterstützten

Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen (statt vieler VGr,

29.

Juni 2023, VB.2022.00684, E. 2.4).

3.2.2

Während der Bezirksrat unter Berufung auf das Sozialhilfehandbuch noch

zunächst erwog, eine Forderung könne "nur" dann gestundet werden,

wenn die rückzahlungspflichtige Person von der Sozialhilfe abgelöst worden sei

(vorn E. 3.1.1), erwog er in der Folge richtigerweise, die Stundung einer

Rückerstattungsforderung komme "grundsätzlich nur" bei von der

Sozialhilfe abgelösten Personen zur Anwendung (vorn E. 3.1.2). Gemäss dem

Sozialhilfehandbuch kommt eine Stundung denn auch "wohl nur" infrage,

wenn die rückzahlungspflichtige Person von der Sozialhilfe abgelöst wurde (vorn

E. 2.2). Tatsächlich ist fraglich, aber hier nicht zu entscheiden, ob

ausschliesslich vorgängig von der Sozialhilfe abgelöste Personen in den Genuss

von Stundungen von Rückerstattungsforderungen kommen sollten. Denn der Schluss

des Bezirksrats, dass der Sozialbehörde vorliegend keine rechtsverletzende

Ermessensausübung vorgeworfen werden kann, indem sie das Stundungsgesuch der

Beschwerdeführerin abgewiesen bzw. bei dieser einen Härtefall verneint hatte,

ist nicht zu beanstanden. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die

Kürzung des GBL für die Beschwerdeführerin eine – auch psychische – Belastung

darstellt und sie deswegen mit beschränkteren finanziellen Mitteln

zurechtkommen und umso mehr auf ihre Ausgaben achten muss. All dies gilt jedoch

für jede von einer Kürzung betroffene Person, und die Situation der

Beschwerdeführerin erscheint auch mit Bezug auf die von ihr aufgeführten, von

der Sozialbehörde anscheinend nicht als situationsbedingte Leistung

übernommenen individuellen Auslageposten (vgl. hinten E. 3.2.3) nicht

aussergewöhnlich. Die Kürzung des GBL entspricht zudem ohne Weiteres den

rechtlichen Vorgaben; der Verrechnungsanteil von 10 % bewegt sich gar im

unteren Rahmen des prinzipiell Möglichen (vorn E. 2.1). Sodann ist zwar zu

berücksichtigen, dass der GBL der Beschwerdeführerin offenbar seit dem

1.

März 2019 ununterbrochen um 10 % gekürzt wird und nun weiterhin

bis mindestens Ende Oktober 2023 gekürzt werden sollte. Die Belastung der

Beschwerdeführerin während dieses zweifellos langen Zeitraums wird indes durch

die stets moderate Höhe des Verrechnungsanteils relativiert. Dazu kommt, dass

der Beschwerdeführerin im Mai 2022 unbestrittenermassen drei Verrechnungsraten

zurückerstattet wurden. Eine Verletzung von Art. 7, Art. 8

Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV; SR 101) liegt unter den gegebenen Umständen nicht

vor.

3.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtübernahme verschiedener bei ihr

angefallenen bzw. anfallender situationsbedingter Kosten – namentlich für die

Dentalhygiene, ein Zinkpräparat, die Putzfrau und die Adressänderung – seitens

der Sozialbehörde an und für sich moniert, ist nicht weiter darauf einzugehen,

da dies nicht zum Streitgegenstand gehört (vorn E. 1.1; vgl. Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11). Dasselbe gilt in Bezug auf das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei im Zusammenhang mit früheren

Kürzungsentscheiden regelmässig das rechtliche Gehör verweigert worden. Im

vorliegenden Fall wurde ihr das rechtliche Gehör unbestrittenermassen am

28.

Juni 2022 gewährt.

3.3

Nach dem

Gesagten ist die Abweisung des Stundungsgesuchs der Beschwerdeführerin nicht zu

beanstanden und besteht auch kein Anlass, den Verrechnungsanteil – wie von der

Beschwerdeführerin eventualiter beantragt – auf 5 % zu reduzieren.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

4.2

Da aufgrund ihres Sozialhilfebezugs und

der Akten von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann und sich die Beschwerde nicht als geradezu

offensichtlich aussichtslos erwies, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss

die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (vgl.

§ 16 Abs. 1 VRG). Die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind

folglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den

Bezirksrat Zürich.