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Entscheid

VB.2023.00466

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00466

6. September 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24808)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00466

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Bedrohungsmanagement

der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind seit 2012 verheiratet und die Eltern zweier Töchter (geb. 2017 und 2021).

Sie wohnen zusammen an der D-Strasse in Zürich.

B. Mit

Verfügung vom 27. Juni 2023 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A

für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen

Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zu C an. Vom

Rayonverbot ausgenommen sei der "Weg vom öffentlichen Verkehr bis zum

Arbeitsplatz" von A an der E-Strasse 01 in Zürich, unter der Auflage,

dass A keinen aktiven Kontakt mit Familienmitgliedern suche, sollte er solche

zufällig antreffen.

C. Auf

Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hin untersagte das Bezirksgericht

Zürich (Zwangsmassnahmengericht) A mit Verfügung vom 29. Juni 2023

(Geschäftsnummer GS230988-L) im Sinn einer Ersatzmassnahme nach Art. 237

Abs. 2 lit. g der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO,

SR 312.0), mit C in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch,

schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen

aufnehmen zu lassen. Kontaktperson betreffend die gemeinsamen Kinder sei einzig

der Verteidiger von A im Strafverfahren. Sodann untersagte das Bezirksgericht A

im Sinn einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO,

die Liegenschaft an der D-Strasse 02 in Zürich inklusive der ehelichen

Wohnung zu betreten. Schliesslich erteilte es A die Auflage, beim Dienst

Gewaltschutz der Stadtpolizei Zürich vorzusprechen und mit diesem gemäss dessen

Weisungen zu kooperieren. Umfang und Intensität der Begleitung werde durch den

Dienst aufgrund einer laufenden Einschätzung festgelegt. Die Ersatzmassnahmen

gälten einstweilen bis 29. September 2023, längstens aber bis zum

Abschluss des Vorverfahrens. Die von der Stadtpolizei mit Verfügung vom

27. Juni 2023 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Rayonverbot,

Kontaktverbot, Wegweisung) behielten ihre Gültigkeit unabhängig von den

erlassenen Ersatzmassnahmen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 3. Juli 2023 beantragte C dem Bezirksgericht Zürich

(Zwangsmassnahmengericht), die Schutzmassnahmen unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom

11.

Juli 2023 (Geschäftsnummer GS230126-L) verlängerte die Haftrichterin

die Wegweisung, das Rayonverbot (unter Beibehaltung der von der Stadtpolizei

angeordneten Ausnahme) und das Kontaktverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige

Anhörung der Parteien – bis 11. Oktober 2023. Gerichtskosten erhob die

Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

B. In der

Folge erhob A mit Eingabe vom 17. Juli 2023 Einsprache und beantragte, das

Urteil der Haftrichterin vom 11. Juli 2023 sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C aufzuheben, soweit die damit verlängerten

Schutzmassnahmen über die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

29.

Juni 2023 (vorn I.C.) hinausgingen. Am 14. August 2023 hörte der

Haftrichter C und A persönlich an. Mit Urteil vom 14. August 2023 (Geschäftsnummer

GS230133-L) wies er die Einsprache ab und hielt fest, dass die mit Verfügung

der Stadtpolizei Zürich vom 27. Juni 2023 angeordneten Schutzmassnahmen

(Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot zugunsten von C) bis am

11.

Oktober 2023 fortdauerten. Vom Rayonverbot wiederum ausgenommen sei

der "Weg vom öffentlichen Verkehr bis zum Arbeitsplatz" von A an der E-Strasse 01

in Zürich, unter der Auflage, dass er keinen aktiven Kontakt mit

Familienmitgliedern suche, sollte er solche zufällig antreffen. Die

Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter A. C sprach er keine

Umtriebsentschädigung zu.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. August

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von C sei das Urteil des Haftrichters vom 14. August 2023

aufzuheben, soweit die damit verlängerten Schutzmassnahmen über die mit

Verfügung vom 29. Juni 2023 angeordneten Ersatzmassnahmen hinausgingen.

Sodann beantragte A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen

und die Akten des Verfahrens des Zwangsmassnahmengerichts mit der

Geschäftsnummer GS230988-L beizuziehen. In der Folge reichten weder C noch die

Stadtpolizei eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Einzig der Haftrichter

verzichtete mit Eingabe vom 24. August 2023 ausdrücklich auf

Vernehmlassung, was den Parteien vom Verwaltungsgericht mit Sendung vom

31.

August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Weitere Eingaben erfolgten

nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine

solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2

Da hiermit

der Endentscheid ergeht, braucht über den Antrag des Beschwerdeführers, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht befunden zu werden.

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt ohne nähere Begründung den Beizug der Akten des

Verfahrens des Zwangsmassnahmengerichts mit der Geschäftsnummer GS230988-L

(vgl. vorn I.C.) sowie derjenigen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens. Der

vorliegend massgebliche Sachverhalt ergibt sich indes bereits hinreichend aus

den von der Vorinstanz eingereichten Akten, und es ist nicht ersichtlich und

wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass der Beizug weiterer

Akten für die Beurteilung der Beschwerde unabdingbar wäre. Darauf ist somit zu

verzichten. Im Übrigen werden Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz durch

die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben (§ 7 Abs. 2 GSG), weshalb sich der Beizug auch mangels Relevanz nicht

aufdrängt.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher

Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen

(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über

solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes

wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen

ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es

vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört

worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen

den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem

Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie

bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

Dispositiv

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im April und Mai 2023 wiederholt unter

Druck gesetzt habe, indem er ihr gesagt habe, dass sie den aufgesetzten Vertrag

anlässlich des Notariatstermins vom 26. Juni 2023 unterzeichnen müsse,

wenn sie nach wie vor mit ihm zusammenleben wolle und die Ehe nicht

auseinandergehen solle. Da die Beschwerdegegnerin weiterhin mit dem

Beschwerdeführer zusammenleben wolle, habe sie den Vertrag unterzeichnet. Am

Nachmittag des 26. Juni 2023 bzw. nach der Vertragsunterzeichnung habe der

Beschwerdeführer mit seinen Händen gegen den Oberkörper der auf ihrem Bürostuhl

sitzenden Beschwerdegegnerin gestossen, sodass sie mit dem Stuhl nach hinten

gefallen und mit dem Stuhl auf dem Boden aufgeschlagen sei. Anschliessend habe

sich der Beschwerdeführer auf die auf dem Boden liegende Beschwerdegegnerin

gesetzt und ihren Hals mit beiden Händen umfasst, ohne jedoch zuzudrücken. Er

habe ihren Kopf mit seinen Händen vom Boden gehoben und wiederholt gegen den

Boden geschlagen, sodass die Beschwerdegegnerin Schmerzen erlitten habe. Während

der Beschwerdeführer den Kopf der Beschwerdegegnerin auf den Boden geschlagen

habe, habe er von ihr verlangt, ihm ihren Ausländerausweis auszuhändigen,

ansonsten er sie "erledigen" würde. Die Beschwerdegegnerin habe

befürchtet, dass der Beschwerdeführer sie physisch schädigen werde, wenn sie

seiner Aufforderung nicht nachkomme. Sodann habe der Beschwerdeführer Anfang

Juni 2023 der Beschwerdegegnerin mehrmals, mindestens jedoch vier Mal, mit

einer Bratpfanne auf den Kopf geschlagen, was bei ihr Kopfschmerzen verursacht

habe, die über mehrere Tage hinweg angehalten hätten.

3.2 Die

Haftrichterin erwog im Urteil vom 11. Juli 2023, die Beschwerdegegnerin

begründe ihr Verlängerungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer sie

wiederholt geschlagen, beleidigt, beschimpft und erniedrigt habe. Anfang Juni

2023 habe er ihr mit einer Bratpfanne mehrfach auf den Kopf geschlagen.

Ebenfalls Anfang Juni 2023 habe er ihr gesagt, er werde sie umbringen und ins

Gefängnis gehen. Anlässlich eines Notartermins am 26. Juni 2023 habe der

Beschwerdeführer sie unter Druck gesetzt, einen Vertrag zu unterzeichnen. Beim

anschliessenden Streit habe er sie gestossen, sodass sie mit dem Stuhl, auf

welchem sie gesessen sei, zu Boden gefallen sei. Daraufhin habe er sich auf sie

gesetzt, mit beiden Händen ihren Hals umfasst und ihren Kopf mehrfach auf den

Boden geschlagen, wobei er ihr gesagt habe, dass er sie töten bzw. ihr Leben

zerstören werde. Als die Beschwerdegegnerin ins Treppenhaus geflüchtet sei,

habe der Beschwerdeführer sie nicht gehen lassen und sie wieder in die Wohnung

gezogen.

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni

2023 habe die Beschwerdegegnerin detailliert und a priori glaubhaft

geschildert, dass sie anlässlich des Notartermins die falschen Ausweisdokumente

dabeigehabt habe. Dies habe den Beschwerdeführer verärgert. Er habe sie

beleidigt, und sie habe den Vertrag nicht mehr unterzeichnen wollen, dies

jedoch getan, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Familie Probleme bekomme.

Als sie später zum Beschwerdeführer ins Büro gegangen sei, sei es zu einer

Diskussion betreffend die finanziellen Verhältnisse gekommen. Er habe sie gegen

die Schulter geschubst. Ferner habe die Beschwerdegegnerin erklärt, dass der

Beschwerdeführer sie vor einem Monat mit der Bratpfanne geschlagen habe.

Betreffend den Vorfall vom 26. Juni 2023 habe sie ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer in ihr Büro gekommen sei und den Ausweis von ihr verlangt

habe. Daraufhin habe er sie geschubst, sodass sie mit dem Stuhl zu Boden

gefallen sei. Er habe sich auf ihren Oberkörper gesetzt, sie mit beiden Händen

am Hals gepackt und gesagt, dass er sie erledigen werde, wenn sie den Vertrag

nicht unterzeichne. Ferner habe er ihren Kopf zwei bis drei Mal auf den Boden

geschlagen. Sie habe irgendwie aufstehen können und versucht, in den Garten zu

rennen, der Beschwerdeführer habe sie aber nicht gelassen. Weiter habe die

Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren

gewalttätig sei. Er schubse sie, halte sie fest, bedrohe sie; einmal habe er

sie vier bis fünf Mal mit der Pfanne auf den Kopf geschlagen. Sie habe Angst

vor dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen

Einvernahme bestätigt, dass es im Rahmen des Notartermins zu

Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Er habe die Gesuchstellerin jedoch

nicht unter Druck gesetzt, den Vertrag zu unterzeichnen. Weiter habe er

eingeräumt, dass er den Stuhl der Beschwerdegegnerin leicht gekippt habe und

sie daraufhin umgefallen sei, wobei er sie immer gehalten habe; als er den

Stuhl gekippt habe, habe er sich für einen Moment vergessen. Ferner habe er

bestätigt, sich auf die Beschwerdegegnerin gesetzt, sie am Hals gepackt und

ihren Kopf drei Mal gegen den Boden geschlagen zu haben. Jedoch habe er

bestritten, sie jemals mit der Bratpfanne geschlagen zu haben.

Die Haftrichterin schloss,

aufgrund der von der Beschwerdegegnerin erhobenen, nicht a priori unglaubhaften

Vorwürfen, welche teilweise im Kern vom Beschwerdeführer bestätigt worden

seien, sei von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen. Die Beziehung der Parteien sei seit längerer Zeit

belastet, und ohne eine Entschärfung des momentanen Konflikts liege eine

künftige Gefährdung der psychischen und physischen Integrität der Beschwerdegegnerin

nahe. Eine nachhaltige Beruhigung der Situation sei nicht nur im Interesse

beider Parteien, sondern auch in jenem der gemeinsamen Kinder. Die

Aufrechterhaltung des Kontakt- und des Rayonverbots erscheine geeignet, um die

nötige Ruhe und Distanz zwischen den Parteien zu schaffen.

3.3 Im Urteil

vom 14. August 2023 erwog der Haftrichter, hinsichtlich der jüngsten

Vorfälle vom Juni 2023 sowie der vorgelagerten belasteten familiären Situation

seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin auch nach der Anhörung der Parteien

weiterhin als glaubhaft zu beurteilen. So habe der Beschwerdeführer wiederholt

zugegeben, dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen einer

Vertragsunterzeichnung den Stuhl, auf dem die Beschwerdegegnerin gesessen sei,

nach hinten gekippt habe, woraufhin diese umgefallen sei, dass er sich danach

auf die Beschwerdegegnerin gesetzt und sie zudem am Hals gepackt und ihren Kopf

dreimal gegen den Boden geschlagen habe. Auch habe der Beschwerdeführer nicht

bestritten, anlässlich einer früheren "Diskussion" den Laptop der

Beschwerdegegnerin zerstört zu haben. Als Grund für sein Verhalten im Juni 2023

habe er angegeben, dass er genervt und wütend gewesen sei und sich für einen

Moment vergessen habe. Zudem – so der Haftrichter weiter – hätten beide

Parteien geschildert, dass es in ihrer Beziehung immer wieder zu

Auseinandersetzungen gekommen sei, wobei sie sich gegenseitig als unberechenbar

bzw. wechselhaft empfänden. Mittlerweile sei ein Eheschutzverfahren hängig,

weshalb zwar davon ausgegangen werden könne, dass die Beziehung zwischen den

Parteien grundsätzlich beendet sei, zumal der Beschwerdeführer geltend mache,

nicht mehr mit der Beschwerdegegnerin zusammenleben zu wollen. Indessen bestehe

die Gefahr, dass es gerade wegen des Eheschutzverfahrens erneut zu

Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Frage der Obhut über die beiden

Kinder kommen könnte. Insgesamt und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund,

dass sich der Beschwerdeführer nicht immer unter Kontrolle zu haben scheine,

wenn er wütend sei, sei von einer Fortdauer der Gefährdungssituation der

Beschwerdegegnerin auszugehen.

Die Verlängerung der

Schutzmassnahmen sei geeignet, zur Entspannung der Situation beizutragen. Die

damit zu erreichende weitere Deeskalation erscheine erforderlich. Die für den

Beschwerdeführer resultierende Beschränkung seiner Freiheit sei angesichts der

auf dem Spiel stehenden öffentlichen sowie privaten Interessen der

Beschwerdegegnerin hinzunehmen. Mithin erwiesen sich die Schutzmassnahmen

weiterhin als tauglich, notwendig und verhältnismässig, um einer physischen und

psychischen Gefährdung der Beschwerdegegnerin begegnen zu können. Demzufolge

sei die Einsprache abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht mit

Beschwerde geltend, der Haftrichter hätte nicht ohne Weiteres auf die Aussagen

der Beschwerdegegnerin abstellen dürfen; um die Glaubwürdigkeit der

Beschwerdegegnerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stehe es "mehr

als schlecht". Namentlich habe die Beschwerdegegnerin in ihrem

Verlängerungsgesuch nicht davor zurückgeschreckt, ihm – dem Beschwerdeführer –

vorzuwerfen, sie ihm Jahr 2014 während der Schwangerschaft in den Bauch

geschlagen zu haben und ihm die Schuld an der folgenden Fehlgeburt zu geben.

Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung habe die Beschwerdegegnerin diese

schwerwiegende Behauptung dann aber wieder vollumfänglich relativiert. Dass der

Haftrichter auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abstellte, ist allerdings

nicht zu beanstanden. Zwar führte die Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch

vom 3. Juli 2023 Folgendes aus: "Im Sommer 2014 war ich schwanger, A

war über die Schwangerschaft nicht erfreut. Als er richtig betrunken war, wurde

er mir gegenüber zum ersten Mal körperlich gewalttätig. Er schlug mit den

Händen auf mich ein. Zwei Wochen später hatte ich eine Fehlgeburt. Ab diesem

Zeitpunkt übte er wiederholt in unregelmässigen Abständen mir gegenüber

körperliche Gewalt aus". Ob die – der deutschen Sprache anscheinend nicht

mächtige – Beschwerdegegnerin damit ein Verschulden des Beschwerdeführers an

der erlittenen Fehlgeburt insinuieren wollte, was ihren Aussagen gegenüber dem

Haftrichter, wonach niemand den Grund für die Fehlgeburt kenne, tatsächlich

entgegenstünde, ist vorliegend indes nicht von entscheidender Bedeutung, wobei

der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im

Verlängerungsgesuch entgegen dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht behauptete,

er habe sie während der Schwangerschaft in den Bauch geschlagen. Selbst

wenn sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang wiedersprechen sollte,

reichte dies nicht aus, um auch ihre übrigen Aussagen allesamt als unglaubhaft

erscheinen zu lassen. Vielmehr ist dem Haftrichter beizupflichten, dass die

Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens der – die

Schutzmassnahmen auslösenden – Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer

Gefährdung (hierzu sogleich E. 4.2) durchaus glaubhaft erscheinen.

Insofern lassen sich nämlich keine Widersprüche oder Hinweise auf

Übertreibungen erkennen. In Bezug auf den Vorfall vom 26. Juni 2023

bestätigte denn auch der Beschwerdeführer mehrmals, den Kopf der

Beschwerdegegnerin auf den Boden geschlagen zu haben. Dass es sich hierbei um

häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG handelt,

steht ausser Frage, und lässt sich auch in keiner Weise mit der aus Sicht des

Beschwerdeführers "nicht nachvollziehbaren Verhaltensweise der

Beschwerdegegnerin" im Zusammenhang mit dem Notartermin rechtfertigen.

4.2 Beide

Parteien gaben übereinstimmend an, dass ihre Beziehung bereits seit längerer

Zeit belastet ist. Zwar will der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

niemals mit der Bratpfanne geschlagen und ebenso wenig ihr Handy zerstört

haben. Unbestrittenermassen machte er jedoch – wenn auch bereits vor sechs

Jahren – anlässlich einer Diskussion absichtlich den Laptop der Beschwerdegegnerin

kaputt. Zu einem derart gravierenden Vorfall wie demjenigen vom 26. Juni

2023, wo der Beschwerdeführer in äusserst grober Weise physische Gewalt

gegenüber der Beschwerdegegnerin ausübte, scheint es indes zuvor nicht gekommen

zu sein, weshalb hierbei durchaus von einer Eskalation der Verhältnisse

gesprochen werden kann. Bereits vor diesem Hintergrund scheint ein Fortbestand

der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft, zumal nicht davon ausgegangen

werden kann, dass sich die Situation inzwischen entscheidend beruhigen konnte

und die Parteien bereits jetzt wieder einen ordentlichen Umgang miteinander

pflegen könnten. Dass der Haftrichter zudem eine Gefahr für weitere

Auseinandersetzungen aufgrund des eingeleiteten Eheschutzverfahrens befürchtet,

ist nicht zu beanstanden. Ein solches ist erfahrungsgemäss für die Involvierten

sehr belastend und der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung vom

14. August 2023 selber zu Protokoll, er und die Beschwerdegegnerin seien weit

davon entfernt, dass die Scheidung "zivilisiert" ablaufe.

4.3 Auch was

die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate

betrifft, kann dem Haftrichter keine rechtsverletzende Ermessensausübung

vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Dabei scheint sich der Beschwerdeführer

weniger am Kontaktverbot als am Rayonverbot zu stören. Weshalb er durch dieses

"massiv eingeschränkt" wird, legt er jedoch nicht substanziiert dar.

Der – direkte – Zugang zu seinem Arbeitsort ist gewährleistet, und gegenüber

dem Haftrichter gab er an, er müsse nicht ins Büro gehen, könne vielmehr

"remote" arbeiten und bei Freunden wohnen, die in Amsterdam oder

Basel lebten. Ferner scheinen gemäss dem Beschwerdeführer die Schutzmassnahmen

den Kontakt zu seinen Töchtern zwar zu erschweren, aber nicht geradezu zu

verunmöglichen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels

Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Zürich.