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Entscheid

VB.2023.00467

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00467

4. Januar 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25059)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00467

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Disziplinarverfügung vom 9. Juni 2023 bestrafte

das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe),

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, A wegen Verstossens gegen allgemeine

Ordnungsvorschriften mit drei Tagen Telefonverbot mit Privatpersonen. Die

Disziplinarstrafe wurde sofort vollstreckt.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung Nr. 01 vom 4. August 2023 wies die

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) einen von A

hiergegen am 11. Juni 2023 eingereichten Rekurs kostenfällig zu dessen

Lasten ab.

III.

Mit vom 17. August 2023 datierender Eingabe

(eingegangen am 21. August 2023) reichte A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der

Justizdirektion vom 4. August 2023, namentlich auch deren Kostenfolgen,

beantragt.

Die Justizdirektion und das JuWe schlossen je auf

Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Streitsache ist einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 e contrario VRG).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der

Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022,

VB.2021.00614, E. 1.2).

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt.

Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen,

die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen

belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte

Verpflichtungen verstossen. In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als

solche kommt unter anderem die Einschränkung oder der Entzug von

Aussenkontakten bis zu drei Monaten infrage (§ 23c Abs. 1 lit. e StJVG).

2.2

Bei der Bemessung

der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem

Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr,

27.

Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der

Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere

der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im

Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei

der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Der Beschwerdegegner wirft dem

Beschwerdeführer in der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 9. Juni

2023.

vor, am 8. Juni 2023 während der Arbeitszeit ein privates

Telefongespräch geführt zu haben, obwohl dann nur amtliche Telefonate erlaubt seien.

Dies gelte auch für Gefangene, welche aufgrund eines

Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von der Arbeit dispensiert seien. Der

Beschwerdeführer habe beim diensthabenden Werkmeister um ca. 9.00 Uhr um ein

amtliches Telefongespräch ersucht. Während des Telefonats habe der

diensthabende Betreuer bei der Kontrolle festgestellt, dass der

Beschwerdeführer kein amtliches Telefonat führe, sondern mit einer Privatperson

spreche. Daraufhin sei das Gespräch vom Betreuer unterbrochen worden. Das

gewünschte amtliche Gespräch sei dem Beschwerdeführer um 9.40 Uhr ermöglicht

worden. Der Beschwerdeführer habe auf die ihm gleichentags angebotene Anhörung

verzichtet.

3.2

Die Vorinstanz erwog, der

Sachverhalt gemäss Rapport der JVA Pöschwies vom 8. Juni 2023 sei

unbestritten, nachdem der Beschwerdeführer auf eine Anhörung verzichtet und

selbst vorgebracht habe, nach dem Kioskeinkauf ein privates Telefongespräch

geführt zu haben. Der Beschwerdeführer sei am Samstag, 3. Juni 2023, in

die Abteilung Alter & Gesundheit gekommen. Das Eintrittsgespräch

sei am Montag, 5. Juni 2023, durchgeführt worden, wobei dem

Beschwerdeführer die Regeln und Abläufe der Abteilung erklärt worden seien.

Zudem sei ihm ein Wochenplan vorgelegt worden, in welchem die Arbeitszeiten

(Arbeitsbeginn von Montag bis Freitag jeweils um 8.00 Uhr) aufgeführt seien.

Wenn der Beschwerdeführer diesen Wochenplan nicht genauer studiert haben wolle,

k.ne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liege in der Verantwortung

der Gefangenen, sich bei Unklarheiten über die Arbeitszeiten und andere Abläufe

zu informieren. Es sei – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch

nicht Aufgabe des Personals, Gefangene, die wegen eines

Arbeitsunfähigkeitszeugnisses nicht arbeiten könnten, über den Arbeitsbeginn in

Kenntnis zu setzen. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben soll, wann

genau der Arbeitsbeginn sei, überzeuge nicht, habe er doch – wie er selbst

vorbringe – nach dem Kioskeinkauf um ein "Anwaltstelefonat" und damit

um ein amtliches Telefonat gebeten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer über die Arbeitszeiten Bescheid gewusst habe. Im Wissen darum

habe er dennoch ein privates Telefonat geführt und damit das Personal

absichtlich getäuscht. Damit habe er gegen die allgemeinen Ordnungsvorschriften

verstossen, weshalb die Disziplinarstrafe zu Recht erfolgt sei.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was die

vorinstanzlichen Erwägungen als rechtsverletzend erscheinen lassen könnte. Zwar

macht er geltend, den Wochenplan der Abteilung Alter & Gesundheit, welcher

er zu diesem Zeitpunkt infolge einer Operation zugeteilt gewesen sei, nicht

genauer mit dem Aufseher angeschaut zu haben. Es sei seine erste Woche dort

gewesen und er sei nicht informiert worden, wann denn eigentlich Arbeitszeit

sei. Es liege nicht in seiner Verantwortung, sich über die Arbeitszeiten zu

informieren. Da dem Beschwerdeführer jedoch anlässlich des Eintrittsgesprächs

am 5. Juni 2023 unbestritten der Wochenplan vorgelegt wurde, durften die

Zeiten als ihm bekannt vorausgesetzt werden. Gemäss dem Wochenplan ist auch am

Tag des Kioskeinkaufs um 8.00 Uhr Arbeitsbeginn. Nach dem Kioskeinkauf werde –

wie die JVA hierzu ausführte – kurz Zeit eingeräumt, um die Einkäufe rasch in

der Zelle zu deponieren, bevor die Arbeit aufzunehmen sei. Es mag zwar

nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer die genauen zeitlichen Abläufe

der Abteilung in der ersten Woche seines dortigen Aufenthalts noch nicht

verinnerlicht hatte. Umso mehr hätte er sich jedoch bezüglich der Arbeitszeiten

informieren müssen, wollte er ein Privatgespräch führen. Der Beschwerdeführer

bestreitet denn auch nicht, dass es sich um ein solches gehandelt hat. Wenn er

in seiner Beschwerde nun behauptet, nicht um ein amtliches Gespräch gebeten zu

haben, sondern "informiert zu haben, während der Arbeitszeit noch eines

führen zu müssen", änderte dies – falls zutreffend – nichts an der

Tatsache, dass es sich um ein nicht erlaubtes Telefonat mit einer Privatperson

handelte, welches er bewusst während der Arbeitszeit führte.

3.4

Der

Beschwerdeführer kritisiert im Übrigen das Vorgehen des Beschwerdegegners,

welcher ihn nach einem operativen Eingriff in den Arrest versetzt habe und

macht geltend, dort vier Tage nichts gegessen und getrunken zu haben, bevor er

am 3. Juni 2023 auf die Abteilung Alter & Gesundheit gekommen sei.

Daraus kann er jedoch bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Disziplinierung

nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich der massgebende Sachverhalt am

8.

Juni 2023 und somit danach ereignete und der Beschwerdeführer sich

überdies gesundheitlich in der Lage fühlte, einen Kioskeinkauf und Telefonate

zu tätigen.

3.5

Zu Recht

erachtete die Vorinstanz schliesslich auch die verhängte Disziplinarstrafe von

drei Tagen Telefonsperre als gerechtfertigt und angemessen: Sie erwog, dass die

Strafe für den Beschwerdeführer besonders einschneidend ausgefallen sein

könnte, zumal die Telefonsperre auf seinen Geburtstag und wie er geltend mache

auf denjenigen seiner Schwester gefallen sei. Zu berücksichtigen sei, dass sein

Freikonto zu diesem Zeitpunkt einen Minussaldo von Fr. 487.77 aufgewiesen

habe, deswegen keine Busse habe verhängt werden können und dass der

Beschwerdeführer bereits mehrfach habe diszipliniert werden müssen. Die

Telefonsperre stehe mit dem Disziplinarvergehen in Verbindung und erweise sich

damit als angemessen. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde

diesbezüglich nicht. Die Sanktion erweist sich unter den genannten Umständen

zwar als streng, insgesamt und mit Blick auf die mehrfachen Disziplinierungen –

darunter bereits solche wegen Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften

– aber nicht als unverhältnismässig, und dem Beschwerdegegner kann insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen

werden (vgl. oben E. 2.3).

3.6

Dass die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren

die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden. Nach § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten

in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs

abwies, was vorliegend geschützt wird, war es folgerichtig, dass sie dem

Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte.

Zu beanstanden sind sodann weder die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.–,

die sich am unteren Rahmen des Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und

Kanzleiauslagen von zusammen Fr. 110.– (vgl. §§ 5 und 7 der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966

[LS 682]).

3.7

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Sollte dieser mit dem Hinweis, als mittellos zu

gelten und die ihm auferlegten Kosten nicht bezahlen zu können, sinngemäss um

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ersucht haben wollen,

wäre jenes Gesuch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des gestellten

Begehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat

der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD).