VB.2023.00467
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00467
4. Januar 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25059)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00467
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Disziplinarverfügung vom 9. Juni 2023 bestrafte
das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe),
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, A wegen Verstossens gegen allgemeine
Ordnungsvorschriften mit drei Tagen Telefonverbot mit Privatpersonen. Die
Disziplinarstrafe wurde sofort vollstreckt.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung Nr. 01 vom 4. August 2023 wies die
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) einen von A
hiergegen am 11. Juni 2023 eingereichten Rekurs kostenfällig zu dessen
Lasten ab.
III.
Mit vom 17. August 2023 datierender Eingabe
(eingegangen am 21. August 2023) reichte A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der
Justizdirektion vom 4. August 2023, namentlich auch deren Kostenfolgen,
beantragt.
Die Justizdirektion und das JuWe schlossen je auf
Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Streitsache ist einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 e contrario VRG).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der
Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022,
VB.2021.00614, E. 1.2).
2.
2.1
Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt.
Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen,
die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen
belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte
Verpflichtungen verstossen. In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als
solche kommt unter anderem die Einschränkung oder der Entzug von
Aussenkontakten bis zu drei Monaten infrage (§ 23c Abs. 1 lit. e StJVG).
2.2
Bei der Bemessung
der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem
Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr,
27.
Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der
Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere
der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im
Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei
der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
Der Beschwerdegegner wirft dem
Beschwerdeführer in der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 9. Juni
2023.
vor, am 8. Juni 2023 während der Arbeitszeit ein privates
Telefongespräch geführt zu haben, obwohl dann nur amtliche Telefonate erlaubt seien.
Dies gelte auch für Gefangene, welche aufgrund eines
Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von der Arbeit dispensiert seien. Der
Beschwerdeführer habe beim diensthabenden Werkmeister um ca. 9.00 Uhr um ein
amtliches Telefongespräch ersucht. Während des Telefonats habe der
diensthabende Betreuer bei der Kontrolle festgestellt, dass der
Beschwerdeführer kein amtliches Telefonat führe, sondern mit einer Privatperson
spreche. Daraufhin sei das Gespräch vom Betreuer unterbrochen worden. Das
gewünschte amtliche Gespräch sei dem Beschwerdeführer um 9.40 Uhr ermöglicht
worden. Der Beschwerdeführer habe auf die ihm gleichentags angebotene Anhörung
verzichtet.
3.2
Die Vorinstanz erwog, der
Sachverhalt gemäss Rapport der JVA Pöschwies vom 8. Juni 2023 sei
unbestritten, nachdem der Beschwerdeführer auf eine Anhörung verzichtet und
selbst vorgebracht habe, nach dem Kioskeinkauf ein privates Telefongespräch
geführt zu haben. Der Beschwerdeführer sei am Samstag, 3. Juni 2023, in
die Abteilung Alter & Gesundheit gekommen. Das Eintrittsgespräch
sei am Montag, 5. Juni 2023, durchgeführt worden, wobei dem
Beschwerdeführer die Regeln und Abläufe der Abteilung erklärt worden seien.
Zudem sei ihm ein Wochenplan vorgelegt worden, in welchem die Arbeitszeiten
(Arbeitsbeginn von Montag bis Freitag jeweils um 8.00 Uhr) aufgeführt seien.
Wenn der Beschwerdeführer diesen Wochenplan nicht genauer studiert haben wolle,
k.ne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liege in der Verantwortung
der Gefangenen, sich bei Unklarheiten über die Arbeitszeiten und andere Abläufe
zu informieren. Es sei – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch
nicht Aufgabe des Personals, Gefangene, die wegen eines
Arbeitsunfähigkeitszeugnisses nicht arbeiten könnten, über den Arbeitsbeginn in
Kenntnis zu setzen. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben soll, wann
genau der Arbeitsbeginn sei, überzeuge nicht, habe er doch – wie er selbst
vorbringe – nach dem Kioskeinkauf um ein "Anwaltstelefonat" und damit
um ein amtliches Telefonat gebeten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über die Arbeitszeiten Bescheid gewusst habe. Im Wissen darum
habe er dennoch ein privates Telefonat geführt und damit das Personal
absichtlich getäuscht. Damit habe er gegen die allgemeinen Ordnungsvorschriften
verstossen, weshalb die Disziplinarstrafe zu Recht erfolgt sei.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was die
vorinstanzlichen Erwägungen als rechtsverletzend erscheinen lassen könnte. Zwar
macht er geltend, den Wochenplan der Abteilung Alter & Gesundheit, welcher
er zu diesem Zeitpunkt infolge einer Operation zugeteilt gewesen sei, nicht
genauer mit dem Aufseher angeschaut zu haben. Es sei seine erste Woche dort
gewesen und er sei nicht informiert worden, wann denn eigentlich Arbeitszeit
sei. Es liege nicht in seiner Verantwortung, sich über die Arbeitszeiten zu
informieren. Da dem Beschwerdeführer jedoch anlässlich des Eintrittsgesprächs
am 5. Juni 2023 unbestritten der Wochenplan vorgelegt wurde, durften die
Zeiten als ihm bekannt vorausgesetzt werden. Gemäss dem Wochenplan ist auch am
Tag des Kioskeinkaufs um 8.00 Uhr Arbeitsbeginn. Nach dem Kioskeinkauf werde –
wie die JVA hierzu ausführte – kurz Zeit eingeräumt, um die Einkäufe rasch in
der Zelle zu deponieren, bevor die Arbeit aufzunehmen sei. Es mag zwar
nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer die genauen zeitlichen Abläufe
der Abteilung in der ersten Woche seines dortigen Aufenthalts noch nicht
verinnerlicht hatte. Umso mehr hätte er sich jedoch bezüglich der Arbeitszeiten
informieren müssen, wollte er ein Privatgespräch führen. Der Beschwerdeführer
bestreitet denn auch nicht, dass es sich um ein solches gehandelt hat. Wenn er
in seiner Beschwerde nun behauptet, nicht um ein amtliches Gespräch gebeten zu
haben, sondern "informiert zu haben, während der Arbeitszeit noch eines
führen zu müssen", änderte dies – falls zutreffend – nichts an der
Tatsache, dass es sich um ein nicht erlaubtes Telefonat mit einer Privatperson
handelte, welches er bewusst während der Arbeitszeit führte.
3.4
Der
Beschwerdeführer kritisiert im Übrigen das Vorgehen des Beschwerdegegners,
welcher ihn nach einem operativen Eingriff in den Arrest versetzt habe und
macht geltend, dort vier Tage nichts gegessen und getrunken zu haben, bevor er
am 3. Juni 2023 auf die Abteilung Alter & Gesundheit gekommen sei.
Daraus kann er jedoch bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Disziplinierung
nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich der massgebende Sachverhalt am
8.
Juni 2023 und somit danach ereignete und der Beschwerdeführer sich
überdies gesundheitlich in der Lage fühlte, einen Kioskeinkauf und Telefonate
zu tätigen.
3.5
Zu Recht
erachtete die Vorinstanz schliesslich auch die verhängte Disziplinarstrafe von
drei Tagen Telefonsperre als gerechtfertigt und angemessen: Sie erwog, dass die
Strafe für den Beschwerdeführer besonders einschneidend ausgefallen sein
könnte, zumal die Telefonsperre auf seinen Geburtstag und wie er geltend mache
auf denjenigen seiner Schwester gefallen sei. Zu berücksichtigen sei, dass sein
Freikonto zu diesem Zeitpunkt einen Minussaldo von Fr. 487.77 aufgewiesen
habe, deswegen keine Busse habe verhängt werden können und dass der
Beschwerdeführer bereits mehrfach habe diszipliniert werden müssen. Die
Telefonsperre stehe mit dem Disziplinarvergehen in Verbindung und erweise sich
damit als angemessen. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde
diesbezüglich nicht. Die Sanktion erweist sich unter den genannten Umständen
zwar als streng, insgesamt und mit Blick auf die mehrfachen Disziplinierungen –
darunter bereits solche wegen Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften
– aber nicht als unverhältnismässig, und dem Beschwerdegegner kann insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen
werden (vgl. oben E. 2.3).
3.6
Dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren
die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden. Nach § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten
in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs
abwies, was vorliegend geschützt wird, war es folgerichtig, dass sie dem
Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte.
Zu beanstanden sind sodann weder die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.–,
die sich am unteren Rahmen des Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und
Kanzleiauslagen von zusammen Fr. 110.– (vgl. §§ 5 und 7 der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
[LS 682]).
3.7
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Sollte dieser mit dem Hinweis, als mittellos zu
gelten und die ihm auferlegten Kosten nicht bezahlen zu können, sinngemäss um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ersucht haben wollen,
wäre jenes Gesuch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des gestellten
Begehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat
der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD).