VB.2023.00469
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00469
23. Januar 2024Deutsch27 min
(URT.2024.25104)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00469
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend gemeinnützige
Arbeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sprach A mit Strafbefehl vom
10. Januar 2022 des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sowie des
unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von
Art. 143bis StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer
unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach, Zweigstelle Flums, vom
6. Januar 2021 (Gesamtstrafe).
Ferner erteilte das Statthalteramt des
Bezirks Bülach dem kantonalen Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung
(fortan: JuWe) am 21. April 2022 einen Vollzugsauftrag für eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen Haft infolge nicht bezahlter Busse wegen
geringfügigen Diebstahls. Diese Busse wurde mittlerweile beglichen.
B. Am
28. April 2022 stellte A beim JuWe ein Gesuch um Verbüssung der
Freiheitsstrafen in gemeinnütziger Arbeit. Mit Verfügung vom 20. Dezember
2022 wies das JuWe das Gesuch um Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit ab
und lud A per 7. März 2023 zur Verbüssung der Freiheitsstrafen im offenen
oder geschlossenen Normalvollzug vor.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, am
3.
Februar 2023 Rekurs an die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 20. Dezember 2022 sei
aufzuheben und es sei ihm die Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit zu
gewähren; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin B und um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und lud A per
26.
September 2023 zum Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters wies die Justizdirektion ab (Dispositivziffer III),
auferlegte A die Kosten und sprach ihm keine Parteientschädigung zu
(Dispositivziffern IV-V).
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 21. August
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid der
Justizdirektion sei vollständig aufzuheben und es sei ihm die Strafverbüssung
in gemeinnütziger Arbeit zu gewähren; eventualiter sei das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
der Beschwerde aufschiebende Wirkung für die Dauer des Verfahrens zukommen zu
lassen, ihm in der Person von Rechtsanwältin B sowohl für das Rekurs- als auch
für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und
die unentgeltliche Prozessführung sowohl für das Rekurs- als auch für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Kantons.
Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2023 setzte das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz Frist zur
Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung an unter dem Hinweis, dass der
Beschwerde mangels gegenteiliger Anordnung der Vorinstanz von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme. Mit
Eingaben vom 29. August 2023 bzw. vom 5. September 2023
beantragten die Justizdirektion und der Beschwerdegegner jeweils unter
Einreichung der Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde. Am
29.
September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme
ein. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner liessen sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug gemäss Straf- und
Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffende Streitigkeit
fällt in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Am
1.
Januar 2018 traten die Änderungen des Sanktionenrechts des Allgemeinen
Teils des StGB in Kraft. Dabei wurde die gemeinnützige Arbeit wieder als
besondere Vollzugsform unter anderem für unbedingte Freiheitsstrafen von nicht
mehr als 6 Monaten Dauer sowie für Geldstrafen und Bussen eingeführt, nachdem sie
von 2007 bis 2017 vorübergehend als Hauptstrafe ausgestaltet war, die mit
Einwilligung des Betroffenen durch den Richter ausgefällt werden konnte (vgl. Benjamin
F. Brägger in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 79a N 4-6).
2.2
Nach Art. 79a
Abs. 1 StGB kann die
Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin gemeinnützige Arbeit anordnen,
insbesondere für den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs
Monaten, einer Geldstrafe oder einer Busse (lit. a und c), wenn nicht zu
erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht. Vier
Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen dabei einem Tag Freiheitsstrafe,
einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei
Übertretungen (Art. 79a Abs. 4 StGB).
Besteht jedoch die Gefahr, dass der Verurteilte flieht
oder weitere Straftaten begeht, ist die Arbeitsleistung ausgeschlossen. Das
formelle Kriterium einer bereits bestehenden früheren Verurteilung stellt keinen
Ausschlussgrund dar. Eine konkrete und ernste Gefahr, dass der Verurteilte
während des Arbeitseinsatzes erneut delinquieren wird (negative
Rückfallprognose), ermöglicht jedoch eine Nichtzulassung zur gemeinnützigen
Arbeit (Brägger, Art. 79a
N. 49).
2.3
Für den Straf-
und Massnahmenvollzug sind gemäss Art. 123 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) die Kantone zuständig, soweit das
Gesetz nichts anderes vorsieht. Im Bereich der besonderen Vollzugsformen
stellen die Art. 77b, 79a und 79b StGB sogenannte bundesrechtliche
Rahmenbestimmungen dar, deren konkrete Umsetzung durch die drei
Strafvollzugskonkordate und die Kantone präzisiert werden müssen (Brägger, Art. 79a N. 9).
Gestützt auf die Delegationsbestimmung in § 31 Abs. 1 StJVG hat der Regierungsrat in § 38 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) u. a. die gemeinnützige
Arbeit als besondere Vollzugsform definiert und in Abs. 2 selbiger
Bestimmung für deren Zulassung, Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch
und Beendigung die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die
besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung
[electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft [abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse,
zuletzt besucht am 8. Januar 2024; fortan: OSK-Richtlinien]) für anwendbar
erklärt. Gemäss Ziff. 1.3.A der OSK-Richtlinien setzt gemeinnützige Arbeit
ein Gesuch der verurteilten Person (lit. a), keine Fluchtgefahr
(lit. b), die Erwartung, dass keine weiteren Straftaten begangen werden
(lit. c), ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (lit. d), keine
Landesverweisung gemäss Art. 66a und Art. 66abis StGB (lit. e),
die Gewähr, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des
Einsatzbetriebs eingehalten werden (lit. f) und die Einwilligung der
verurteilten Person zur Bekanntgabe der Straftatbestände, welche der
Verurteilung zugrunde liegen, an den Einsatzbetrieb (lit. g) voraus.
2.4
Verurteilte
Personen, welche die Voraussetzungen für die gemeinnützige Arbeit oder eine
andere besondere Vollzugsform nicht erfüllen oder von dieser Vollzugsform
keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder geschlossenen Vollzug der
Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Das Amt legt den
Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit
für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV).
2.5
Der in Art. 29 Abs. 2 BV
verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der
von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229
E. 5.2).
Gemäss der Rechtsprechung kann
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre
Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.
VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 3.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdegegner sei seiner Begründungspflicht genügend nachgekommen, womit
sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet erweise (E. 3.2).
Hinsichtlich der Rückfallprognose falle zulasten des Beschwerdeführers ins
Gewicht, dass dieser im Schweizerischen Strafregister bereits sieben Mal
verzeichnet sei, wobei er diverse Delikte wie betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage schon mehrfach begangen habe. Während laufender
Probezeiten habe er drei Mal verwarnt werden müssen, Probezeiten seien mehrmals
verlängert und eine bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen worden. Sodann
hätten zwischen 2010 und 2021 zwölf Ersatzfreiheitsstrafen wegen nicht
bezahlter Bussen vollzogen werden müssen. Derzeit befinde sich der
Beschwerdeführer in einer laufenden Strafuntersuchung wegen eines Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; E. 5.1–2),
wenngleich insoweit selbstredend die Unschuldsvermutung gelte. Im Jahr 2019
habe der Vollzug von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit abgebrochen werden
müssen, im Jahr 2021 sei es dem Beschwerdeführer gelungen, 64 Stunden
gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die negativen und positiven Erfahrungen
bezüglich der Leistung von gemeinnütziger Arbeit hielten sich damit ungefähr
die Waage und seien letztlich nicht ausschlaggebend (E. 5.3). Die stabilen
familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher verheiratet sei und
einen rund 5-jährigen Sohn habe, seien als legalprognostisch günstiger Faktor
zu würdigen (E. 5.4). Von Verurteilungen habe sich der Beschwerdeführer
bisher offensichtlich unbeeindruckt gezeigt. Anlässlich des persönlichen
Gesprächs habe er kaum Reue und Verantwortungsübernahme für seine begangenen
Delikte gezeigt. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass er aus seiner
kriminellen Vergangenheit die nötigen Lehren gezogen habe sowie willens und
fähig sei, sich zukünftig rechtskonform zu verhalten. Es bestehe eine
ungünstige Legalprognose bzw. aufgrund des Vorlebens und der Persönlichkeit
eine konkrete und ernste Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut delinquieren
werde (E. 5.5). Die Trennung von der Familie und damit einhergehend die
Schwierigkeit, den Elternpflichten genügend nachzukommen, stelle im Übrigen
eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Nebenfolge des Strafvollzugs dar
(E. 5.6). Entsprechend sei der Rekurs abzuweisen (E. 6).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wies die Vorinstanz wegen nicht genügend
dargetaner Mittellosigkeit ab. Aus den Akten ergebe sich nichts Näheres zur
finanziellen Situation. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe dazu im
Rekursverfahren keinerlei Angaben gemacht und damit seine Mitwirkungspflicht
verletzt. Dies gelte auch betreffend die finanzielle Situation der Ehefrau,
deren eheliche Beistandspflicht der staatlichen Fürsorge vorgehe (E. 8.2.2).
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung scheitere
bereits an der fehlenden Notwendigkeit einer solchen. Es sei weder dargetan
noch ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein
solle, seine Argumente im Rekursverfahren selbst vorzubringen (E. 8.2.3).
3.2
Der Beschwerdeführer machte in
seiner Beschwerde geltend, es sei weiterhin nicht ersichtlich, woraus sich eine
konkrete und ernste Gefahr ergeben sollte, dass er während der Strafverbüssung
in gemeinnütziger Arbeit weitere Delikte begehe. Durch die fehlende Begründung
resultiere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (S. 5 Ziff. 10–14).
Im Jahr 2021 habe er bereits gemeinnützige Arbeit geleistet und sei während der
Strafverbüssung gerade nicht straffällig geworden (S. 5 Ziff. 15).
Dieser positive Aspekt sei im Rahmen des Ermessens zu wenig stark gewichtet
worden (S. 6 Ziff. 17). Bei einer dreimonatigen Freiheitsstrafe würde
direkt die Familie mitbestraft (S. 6 Ziff. 19). So seien denn auch
bei einer Freiheitsstrafe die Interessen des Kindes wegen der Trennung von den
Eltern mitzuberücksichtigen und entsprechend die Freiheitsstrafe nur als Ultima
Ratio anzuordnen (S. 6 Ziff. 20). Diese Interessensabwägung sei
ebenfalls nicht vorgenommen worden, da das Kindeswohl nicht genügend
berücksichtigt worden sei (S. 6 Ziff. 21). Da ein milderes Mittel zur
Verfügung stehe, sei eine Freiheitsstrafe weder geeignet noch erforderlich oder
geboten (S. 6 Ziff. 22). Diese bleibe nach wie vor möglich, falls die
gemeinnützige Arbeit nicht zu den festgelegten Bedingungen erfüllt werde,
sodass ihre unmittelbare Anordnung umso unverständlicher erscheine (S. 7
Ziff. 23). Der Beschwerdeführer sei daher zur gemeinnützigen Arbeit
zuzulassen (S. 7 Ziff. 25).
Betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
habe er seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Seine hohe Verschuldung sei
gerichtsnotorisch bzw. auch der Vorinstanz bekannt gewesen. Mit Verweis auf den
der Beschwerde beiliegenden Betreibungsregisterauszug in den Migrationsakten
habe sich seine finanzielle Situation seit 2021 nicht geändert und sei durch
die zusätzliche Beschreibung der Rollenteilung und der familiären Situation
auch ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen. Aus prozessökonomischen Gründen sei
daher auf eine detaillierte Ausführung verzichtet worden. Sei für die
Vorinstanz diese Tatsache nicht bekannt gewesen, hätte sie zumindest eine kurze
Nachfrist ansetzen müssen. Der direkte Vorwurf, die Mitwirkungspflichten
verletzt zu haben, sei unverhältnismässig (S. 7 f. Ziff. 29).
Unter Beilage der Lohnabrechnung seiner Ehefrau für den Juli 2023 machte der
Beschwerdeführer geltend, die dreiköpfige Familie weise insgesamt ein Budget in
der Nähe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf (S. 8 f.
Ziff. 32). Die unentgeltliche Prozessführung sei daher sowohl für das
Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (S. 9
Ziff. 36).
Die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
ergebe sich nur schon aufgrund der Bedeutung des Verfahrens für den
Beschwerdeführer und dessen Familie, würde eine Ablehnung der GA, d.h. ein
Freiheitsentzug, doch schwerwiegend in seine Rechtsstellung eingreifen
(S. 10 Ziff. 38 f.). Als Laie sei für ihn nicht erkennbar gewesen,
was wie habe gerügt werden können (S. 10 Ziff. 40). Zudem habe auch
ein Eröffnungsmangel der Verfügung vorgelegen (S. 10 Ziff. 41). Die
Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands seien
somit erfüllt (S. 10 Ziff. 42).
3.3
Mit
Eingabe vom 29. September 2023 machte der Beschwerdeführer sodann geltend,
seine finanzielle Situation sei anlässlich der Eignungsabklärung vom
1.
September 2022 ausgiebig besprochen worden. So habe er angegeben, auch
aufgrund der Finanzen auf die Gewährung der gemeinnützigen Arbeit angewiesen zu
sein und es sei die Notwendigkeit einer Schuldensanierung und -beratung
festgestellt worden. Seine angespannte finanzielle Lage sei somit dem
Beschwerdegegner bekannt gewesen und das betreffende Protokoll habe auch der
Vorinstanz vorgelegen (S. 3). Die Mittellosigkeit als Dauerzustand habe
sich für den Beschwerdegegner zudem zweifelsohne aus den Vollzugsaufträgen
ergeben, welche bei ihm von verschiedener Seite im Laufe der Jahre eingegangen
seien und auf welchen vermerkt gewesen sei, dass die Geldstrafen und Bussen auf
dem Betreibungsweg uneinbringlich seien (S. 3 unten). Die Mittellosigkeit
als notorischer Umstand sei bereits abschliessend vom Beschwerdegegner erhoben
worden und sei somit auch der Rekursinstanz bekannt gewesen (S. 4 unten).
Die Migrationsakten einschliesslich des Betreibungsregisterauszugs seien sodann
Teil der Strafakten der aktuell laufenden Strafuntersuchung, weshalb in gutem
Glauben habe davon ausgegangen werden dürfen, dass die darin enthaltenen Fakten
als notorisch zu werten seien (S. 5 Mitte).
3.4
Strittig
und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner und die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um Verbüssung der Freiheitsstrafe in gemeinnütziger
Arbeit zu Recht wegen ungünstiger Legalprognose abgewiesen haben. Weiter ist
über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren sowie darüber zu befinden, ob
das entsprechende Gesuch im Rekursverfahren zu Recht abgewiesen wurde.
4.
4.1
Dem Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 insgesamt sieben Mal verurteilt wurde.
4.2
4.2.1
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom
17.
März 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
20.
Tagessätzen zu Fr. 110.-- bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer
Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
4.2.2
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
25.
November 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls im Sinne von
Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von
50.
Tagessätzen zu je Fr. 80.-- verurteilt, nachdem er am 13. Mai 2015
Bargeld von ca. Fr. 500.-- mit dem Schlüssel eines Arbeitskollegen aus
einer verschlossenen Schublade seiner Arbeitgeberin entwendet hatte.
4.2.3
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland,
vom 12. Oktober 2018 (Urk. 10/30/4) wurde der Beschwerdeführer wegen
Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von
Art. 147 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu
Fr. 80. -- verurteilt, nachdem er am 19. März 2018 in einem
Hotel logiert und angegeben hatte, eine näher bezeichnete unbeteiligte
Drittperson werde die Rechnung über Fr. 917.10 übernehmen und überdies die
Kreditkarte eines weiteren Geschädigten behändigte und ohne dessen Ermächtigung
für eigene Ausgaben von insgesamt Fr. 3'425.86 verwendete. Die bedingt
ausgesprochene Strafe vom 17. März 2015 (oben, E. 4.2.1) wurde dabei
nicht widerrufen, der Beschwerdeführer jedoch erneut verwarnt.
4.2.4
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Januar 2020
wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von
Art. 139 Abs. 1 StGB, mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB sowie mehrfachen vollendetem und versuchten betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147
Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als
Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Oktober 2018 (E. 4.2.3) und
als Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 17. März 2015 (E. 4.2.1)
verurteilt, nachdem er im April und November 2017 in einem Hotel logiert hatte,
ohne die Rechnung über Fr. 422.-- zu bezahlen, und dabei die
Gästeschlüssel im Wert von Fr. 480.-- entwendet hatte (mehrfacher Betrug,
Diebstahl), sich in der Zeitspanne zwischen dem 6. und 29. Juni 2019
mehrfach in der Wohnung eines Geschädigten aufgehalten, sich die Zugangsdaten
zum E-Banking beschafft und Fr. 2'000.-- von dessen auf sein eigenes Konto
überwiesen sowie mit dessen Mobiltelefon Wettbewerbsnummern angerufen und
diesem dadurch Kosten von Fr. 174.04 verursacht hatte (mehrfacher
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Diebstahl) und sich
in der Zeitspanne zwischen dem 22. Juli und dem 5. August 2019
mehrfach in der Wohnung eines weiteren Geschädigten aufgehalten und mit dessen
Kreditkarte Bezüge von insgesamt Fr. 2'988.96 getätigt sowie weitere
Bezüge versucht hatte (mehrfacher vollendeter und versuchter betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage).
4.2.5
Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. September 2020 wurde
der Beschwerdeführer wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB mit einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Monaten bei einer Probezeit von 4
Jahren verurteilt, nachdem er am 26. Oktober 2019 den Geschädigten über
dessen Kreditkarte, Bankapplikation und am Bankomaten um einen Betrag von
insgesamt Fr. 2'939.-- gebracht hatte.
4.2.6
Mit Strafbefehl vom 6. Januar 2021 des Untersuchungsamts Uznach,
Zweigstelle Flums, wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft.
4.2.7
Zur Strafe, über deren Vollzug vorliegend zu befinden ist (vgl. oben,
Sachverhalt E. I.A), wurde der Beschwerdeführer verurteilt, nachdem er
sich am 15. November 2020 unberechtigterweise Zugang zum E-Banking-Account
der Geschädigten verschafft hatte, während er berechtigterweise am Computer der
Geschädigten in einem Zimmer deren Wohnung Internetrecherchen tätigte, diesen
mit einem von ihm eigens für diesen Zweck errichteten Twint-Account verknüpft
und bis am 18. November 2020 insgesamt 34 Überweisungen im Gesamtbetrag
von Fr. 4'991.95 für seine eigenen Bedürfnisse getätigt hatte.
4.3
Ein Blick
auf das Vorleben des Beschuldigten (E. 4.2) zeigt, dass er sich von den
diversen Strafen unbeeindruckt gezeigt hat. Die vorliegend zu vollziehende
Strafe ist bereits die vierte wegen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, wobei die Vorgehensweise des Beschwerdeführers
jeweils relativ ähnlich war. Der Beschwerdeführer beging die Taten von Mitte
November 2020 nur gerade eineinhalb Monate nach seiner letzten Verurteilung
wegen desselben Delikts vom 30. September 2020 (oben, E. 4.2.5). Auch
die Tatsache, dass er am 30. September 2020 nach diversen Geldstrafen
erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, vermochte den
Beschwerdeführer offensichtlich in keiner Art und Weise von seinem Weg
abzubringen. Stimmigerweise blieb denn auch unbestritten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs mit dem Mitarbeiter des
Beschwerdegegners kaum Reue und Verantwortungsübernahme für seine begangenen
Delikte gezeigt habe.
Die Legalprognose ist angesichts
dessen ungünstig. Es besteht die konkrete und ernste Gefahr, dass der
Beschwerdeführer erneut ein Vermögensdelikt, insbesondere durch betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begehen wird. Daran vermag die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die diversen im Jahr 2021 ausgesprochenen
Bussen wegen Verletzung der Verkehrsregeln in 64 Stunden gemeinnütziger Arbeit
abgeleistet hat, nichts zu ändern (''Bestätigung Strafverbüssung in
gemeinnütziger Arbeit'' vom 30. November 2021). Zu Recht hat die
Vorinstanz mit Blick auf den unbestrittenen, abgebrochenen Vollzug von 200
Stunden gemeinnütziger Arbeit im Jahr 2019 festgehalten, die negativen und
positiven Erfahrungen bezüglich der Leistung von gemeinnütziger Arbeit hielten
sich damit ungefähr die Waage (E. 3.1). Auf die negative Legalprognose
wirken sie sich mithin nicht aus. Effektiv sind sodann stabile familiäre
Verhältnisse theoretisch ein legalprognostisch günstiger Faktor, der sich aber
in der Realität beim Beschwerdeführer bislang kaum auszuwirken scheint.
Die ungünstige Legalprognose schliesst vorliegend die
Gewährung der gemeinnützigen Arbeit aus (oben, E. 2.2-3).
4.4
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die Freiheitsstrafe sei angesichts seiner
familiären Verpflichtungen unverhältnismässig (oben, E. 3.2), kann ihm
nicht gefolgt werden. Unter Berufung auf das Übereinkommen über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 macht er geltend, es seien bei einer
Freiheitsstrafe die Interessen des Kindes wegen der Trennung von den Eltern
mitzuberücksichtigen und entsprechend sei die Freiheitsstrafe nur als Ultima Ratio
anzuordnen. Dies lässt sich dem genannten Übereinkommen indessen so nicht
entnehmen.
Richtig ist, dass nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige
gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Diese Abwägung wurde indes vorliegend bereits von der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. Januar 2022
vorgenommen, indem sie auf eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 3
Monaten entschied (oben E. I.A). Der Beschwerdeführer erfüllt die
Voraussetzungen für die Verbüssung dieser Freiheitsstrafe mittels
gemeinnütziger Arbeit infolge ungünstiger Legalprognose nicht (oben
E. 4.3). Für eine erneute Prüfung der Verhältnismässigkeit der
angeordneten Freiheitsstrafe öffnet dies keinen Raum, weshalb sich ein Eingehen
auf die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers erübrigt.
4.5
Die vom
Beschwerdeführer kaum substanziierte Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge
fehlender Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist nicht ausgewiesen. Der
ausführlichen, gut nachvollziehbaren Verfügung lassen sich ohne Weiteres die
Überlegungen entnehmen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt (oben, E. 2.5).
4.6
Nach dem
Gesagten erweist sich der vom Beschwerdegegner angeordnete Vollzug der
Freiheitsstrafe im Normalvollzug als rechtmässig. Da der ursprünglich
angesetzte Strafantrittstermin mittlerweile verstrichen ist, hat das
Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023,
VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer
neu auf Dienstag, 19. März 2024, 8.30 Uhr, zum Strafantritt
vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom
20.
Dezember 2022 bleiben bestehen.
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im vorliegenden
Verfahren und es ist darüber zu befinden, ob das entsprechende Gesuch im
Rekursverfahren zu Recht abgewiesen wurde (vgl. oben, E. 3.3).
5.
5.1
Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die
Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Die sachliche Notwendigkeit der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die
Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In
der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe
Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird
vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich
machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).
5.2
Die Vorinstanz wies das Gesuch des
Beschwerdeführers ab, weil dieser weder Angaben zu seiner finanziellen
Situation noch zu derjenigen seiner Ehefrau gemacht habe (oben, E. 3.1).
5.3
Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit
mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr,
sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen
Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende
Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen
Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die
Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (Plüss,
§ 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende
auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch
rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine
Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder
Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In
der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von
Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen (Plüss, § 16
N. 40 f.). Sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren trifft
die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht.
Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls
Beweismittel einzureichen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 62;
VGr, 20. März 2020, E. 6.2.3).
Anwaltlich vertretenen Gesuchstellern ist dem Grundsatz
nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht
nachgekommen sind, und kann ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht hat die
antragstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung immer dann zur
Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung
weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar
nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen
ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen (BGer, 17. Februar
2023, 1B_549/2022, E. 3.1).
5.4
Der
Beschwerdeführer war bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten. Bei der
Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse beschränkte er sich auf die
Angabe, er sei derzeit arbeitslos und habe kein Einkommen. Weder machte er
Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen, noch solche zu den finanziellen
Verhältnissen seiner Ehefrau. Belege reichte er keine ein. Damit ist er seiner
Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe der
Vorinstanz, die Akten nach möglichen Anhaltspunkten für die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers zu durchforsten. Solche Anhaltspunkte waren zwar vorhanden,
sie wurden aber vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren näher benannt
(oben, E. 3.3) und hätten eine zuverlässige Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ohnehin nicht zugelassen.
So lässt die in einem Gespräch festgestellte Notwendigkeit
einer Schuldensanierung und -beratung keine direkten Rückschlüsse auf die Höhe
der Schulden und allfälliger Rückzahlungsraten zu, dies umso weniger, als der
Beschwerdeführer sich zu einer Schuldensanierung und -beratung nicht bereit
zeigte. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Vollzugstitel halten zwar
fest, der Betreibungsweg sei aussichtslos, wurden jedoch allesamt als ''bezahlt''
markiert bzw. rot durchgestrichen. Auch ist die Argumentation des
Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach sich die Vorinstanz
gewissermassen das implizite Wissen des Beschwerdegegners betreffend seine
finanziellen Verhältnisse bei ihrem Entscheid hätte anrechnen lassen müssen
(oben, E. 3.3). Der Beschwerdegegner ist nicht verantwortlich für die
Darlegung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor der
Vorinstanz. Diese Mitwirkungsobliegenheit traf den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer. Es erhellt denn auch nicht, weshalb der Vorinstanz der Betreibungsregisterauszug
als Teil der Strafakten der aktuell laufenden Strafuntersuchung hätte bekannt
sein sollen. Unbestritten blieb schliesslich, dass es der Beschwerdeführer
überdies versäumt hat, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau
darzulegen. Im Ergebnis beruft er sich darauf, seine Mittellosigkeit sei
notorisch gewesen, was nicht genügt (vgl. VGr, 20. März 2020, VB.2020.00052,
E. 6.2.4). Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und seiner
Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam, war eine Nachfristansetzung durch die
Vorinstanz nicht erforderlich (oben, E. 5.3).
5.5
Nachdem die Mittellosigkeit im
Rekursverfahren nicht ausgewiesen war, kann offenbleiben, inwiefern die
Notwendigkeit einer Rechtsvertretung bestand. Zu Recht hat die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
abgewiesen. Der nachträgliche
Nachweis der Mittellosigkeit im Rechtsmittelverfahren (dazu nachstehend
E. 6) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (VGr, 30. Oktober
2019, VB.2019.00418, E. 4.3).
6.
6.1
Gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss steht ihm zudem von vornherein keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
6.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.
Im Beschwerdeverfahren reichte der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Mittellosigkeit die Lohnabrechnung seiner
Ehefrau für den Monat Juli 2023 ein. Diese wies bei einem Pensum von 70 % einen
Bruttolohn von Fr. 5'337.05 und einen Nettolohn von Fr. 4'775.05 aus.
Im Bruttolohn war eine Entlöhnung für Zusatzstunden in der Höhe von Fr. 1'422.-
enthalten, wobei es sich gemäss glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers um
einen Überstundenabbau und somit um einen nicht wiederkehrenden Lohnanteil
handelte. Der miteingereichte Betreibungsregisterauszug des arbeitslosen
Beschwerdeführers vom 4. Mai 2021 dokumentiert 64 nicht getilgte
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 100'870.11. Seine Mittellosigkeit
ist im Beschwerdeverfahren somit ausgewiesen.
Die gestellten Begehren sind nicht als offensichtlich
aussichtslos zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren ist.
Die Nichtbewilligung der gemeinnützigen Arbeit bzw. der angeordnete
Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug betrifft den Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise. Er scheint
zudem auf einen Rechtsvertreter angewiesen, um seine Interessen im vorliegenden
Verfahren zu wahren, zumal er zum ersten Mal mit dem Vollzug einer
Freiheitsstrafe konfrontiert wird. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seiner derzeitigen Vertreterin,
Rechtsanwältin B, zu bestellen.
6.3
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (GebV VGr) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu
entschädigen. Rechtsanwältin B wies mit Honorarnote vom 19. Januar 2024
für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 8,65 Stunden aus, was
für das vorliegende Verfahren noch als angemessen erscheint. Multipliziert mit
dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von
Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'903.-.
Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 15.90 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 147.75
auf den Gesamtbetrag. Insgesamt ist Rechtsanwältin B folglich mit Fr. 2'066.65
zu entschädigen.
6.4
Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag,
19.
März 2024, 8.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter
Weitergeltung der Anordnungen gemäss Vollzugsbefehl des Beschwerdegegners vom
20.
Dezember 2022.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwältin B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'918.90 (davon Barauslagen
Fr. 15.90) zuzüglich Fr. 147.75 (7,7 % Mehrwertsteuer),
insgesamt Fr. 2'066.65, entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) Rechtsanwältin B;
c) die Gerichtskasse;
d) die Direktion der Justiz und des Innern;
e) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.