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Entscheid

VB.2023.00471

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00471

27. Juni 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25450)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00471

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter

Adrian Mattle, Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

Baukommission Wädenswil,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01

in Schönenberg, Gemeinde Wädenswil. Das Grundstück liegt in der

Landwirtschaftszone und innerhalb des Objekts Nr. 1307 "Glaziallandschaft

Lorze – Sihl mit Höhronenkette und Schwantenau" gemäss dem Bundesinventar

der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Mit

Baugesuch vom 27. Oktober 2021 beantragten A und B eine baurechtliche

Bewilligung für eine Erweiterung des auf dem Grundstück stehenden

Rindviehstalls (Vers.-Nr. 02) mit Güllengrube, Liegeboxen und Laufhof

sowie für einen bereits errichteten, nicht bewilligten, als "Schafstall"

bezeichneten Neubau. Die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerte die für

das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen benötigte raumplanungsrechtliche

Bewilligung mit Gesamtverfügung vom 8. November 2022. Die Baukommission

Wädenswil eröffnete die Verfügung der Baudirektion A und B am 6. Dezember

2022. Gleichzeitig ordnete die Baukommission die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands betreffend des bereits erstellten Schafstalls an.

Erwägungen

II.

A und B erhoben gegen die Gesamtverfügung der

Baudirektion und gegen die Verfügung der Baukommission Rekurs an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der

angefochtenen Verfügungen, soweit damit die Erweiterung des Rindviehstalls verweigert

worden war. Die Baudirektion sei anzuweisen, die raumplanungsrechtliche

Bewilligung für die Erweiterung des Rindviehstalls zu erteilen. Ausserdem sei

der Erweiterung des Rindviehstalls die baupolizeiliche Bewilligung zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache an die verfahrensbeteiligten Behörden zurückzuweisen

und seien diese anzuweisen, eine Schutzabklärung durchzuführen. Die

Verweigerung der Bewilligung des als "Schafstall" bezeichneten

Gebäudes und die diesbezügliche Anordnung der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands wurden von A und B nicht angefochten. Eine Delegation

der zuständigen Abteilung des Baurekursgerichts führte im Beisein der Parteien

einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs gut. Es hob die Gesamtverfügung der Baudirektion

vom 8. November 2022 und den Beschluss der Baukommission vom 6. Dezember

2022.

auf, soweit damit die Erweiterung des Rindviehstalls verweigert worden

war. Sodann lud es die Baudirektion ein, der Bauherrschaft die

raumplanungsrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Rindviehstalls unter

Auflagen im Sinne der Erwägungen zu erteilen (Dispositivziffer I). Es auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 4'230.- der Baudirektion

(Dispositivziffer II) und verpflichtete die Baudirektion, A und B eine

Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer III).

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die

Baudirektion am 18. August 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei insoweit

aufzuheben, als damit ihre Gesamtverfügung vom 8. November 2022 und der

Beschluss der Baukommission vom 6. Dezember 2022 aufgehoben worden seien.

Ihre Gesamtverfügung und der Beschluss der Baukommission seien

wiederherzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

die Sache zur Durchführung einer Schutzabklärung an die kantonale

Bewilligungsbehörde zurückzuweisen. Die Kosten für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren seien von den Beschwerdegegnern zu tragen. Das

Baurekursgericht beantragte, die Beschwerde sei unter den üblichen Kostenfolgen

abzuweisen. Die Baukommission Wädenswil verzichtete auf Vernehmlassung und

stellte keinen Antrag. A und B beantragten, die Beschwerde sei unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich vollumfänglich

abzuweisen. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 hielt die Baudirektion unter

Verweis auf einen Mitbericht des Amts für Raumentwicklung des Kantons Zürich

vom 4. Oktober 2023 an den Beschwerdeanträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS

175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Gemäss § 338c

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) ist

die zuständige Direktion berechtigt, zur Wahrung öffentlicher Interessen gegen

Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder

teilweise aufheben, Beschwerde zu erheben (vgl. VGr, 2. März 2023,

VB.2022.00424, E. 1.2). Als zuständige Direktion verfolgt die

Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde Anliegen der Raumplanung und

des Natur- und Heimatschutzes und damit öffentliche Interessen.

1.3

Beim

angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, welcher

als Zwischenentscheid selbständig anfechtbar ist, soweit er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (vgl.

§§ 19a Abs. 2 und 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Von einem

nicht wiedergutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn – wie vorliegend die

Beschwerdeführerin – eine beschwerdebefugte Verwaltungsbehörde durch einen

Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen

Entscheid zu erlassen, den sie selber nicht anfechten kann (vgl. BGE 145 I 239 E. 3.3;

134.

II 124 E. 1.3; VGr, 23. August 2023, SB.2023.00028, E. 1.2;

13.

Juli 2016, VB.2015.00711 E. 3).

1.4

Da die

übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, mit der

Realisierung des Bauvorhabens drohe eine erhebliche Beeinträchtigung eines im

Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung

(BLN) inventarisierten Objekts. Das Bauvorhaben dürfe nicht bewilligt werden,

ohne dass die zuständige kantonale Fachstelle darüber entschieden habe, ob ein

Gutachten der Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt

werden müsse.

2.1

Nach Art. 5

Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den

Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) erstellt der Bundesrat nach Anhören der

Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf

bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen

stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der

Denkmalpflege tätig sind. Gemäss Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme eines

Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es

in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter

Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die

grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1). Ein Abweichen von der

ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer

Bundesaufgabe darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich-

oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen

(Abs. 2).

2.2

Gemäss Art. 7

Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom

16.

Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) ist –

zwingend (BGE 145 II 176 E. 3.2 f. mit Hinweisen) – ein

Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der

Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen, wenn bei der

Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5

NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem

Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission

an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.

Grundsätzlich sind an das Kriterium der drohenden

erheblichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen. Es ist immer

dann erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht mit Sicherheit

ausgeschlossen werden kann (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00209, E. 5.2.2).

Ob eine Begutachtung durch die ENHK bzw. die EKD erforderlich ist, entscheidet

je nachdem, ob für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund oder der Kanton

zuständig ist, die Fachstelle des Bundes oder die kantonale Fachstelle (Art. 7

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 NHG). Jedenfalls wenn

eine Beeinträchtigung eines Inventarobjekts nicht offensichtlich ausgeschlossen

werden kann, muss die zuständige Fachstelle einbezogen werden. Hat sich die

Fachstelle nicht zur Frage der Begutachtung durch die ENHK bzw. der EKD geäussert,

darf die Rechtsmittelinstanz nicht ohne Konsultation der Fachstelle

entscheiden, es könne auf eine Begutachtung verzichtet werden (BGr, 19. März

2024, 1C_50/2023, E. 2.4)

2.3

Das

umstrittene Bauvorhaben liegt im Perimeter des BLN-Objekts Nr. 1307 "Glazial-landschaft

Lorze-Sihl mit Höhronenkette und Schwantenau". Beim Bundesinventar der

Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung handelt es sich um ein

Inventar im Sinne von Art. 5 Abs. 1 NHG. Die Vorinstanz kam im

angefochtenen Entscheid zum Schluss, das umstrittene Bauvorhaben sei (mit

Auflagen) gestützt auf Art. 16a RPG des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979.

über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 34 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zu bewilligen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stellt die

Erteilung einer Bewilligung für landwirtschaftliche Bauten in der

Landwirtschaftszone gestützt auf Art. 16a RPG eine Bundesaufgabe im Sinne

von Art. 2 NHG dar (BGr, 9. August 2016, 1C_397/2015, E. 1.1; 16. Dezember

2015, 1C_17/2015, E. 1.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00105, E. 1.2;

BRGE IV, 2. Dezember 2021, Nr. 0204/2021, E. 6.4), was auch die

Beschwerdegegner anerkennen. Folglich ist vorliegend nach Art. 7 Abs. 2

NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV vor der Erteilung der

Bewilligung zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, sofern eine erhebliche

Beeinträchtigung des Inventarobjekts droht oder sich in diesem Zusammenhang

grundsätzliche Fragen stellen. Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung droht

und folglich ein Gutachten der ENHK einzuholen ist, ist vom (kantonalen) Amt

für Raumentwicklung (ARE) zu entscheiden (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen

Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV; LS 702.11] in

Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG).

2.4

Die

Baudirektion stellte in der Verfügung vom 8. November 2022 fest, das

Bauvorhaben gefährde das BLN-Schutzobjekt Nr. 1307. Sie verweigerte die

für die Erweiterung des Rindviehstalls ersuchte Bewilligung, ohne dass das ARE

zuvor formell darüber befunden hätte, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des

BLN-Objekts Nr. 1307 drohe und deshalb ein Gutachten der ENHK im Sinne von

Art. 7 Abs. 2 NHG eingeholt werden müsste. Nachdem die

Beschwerdegegner in ihrem Rekurs an die Vorinstanz gegen die Verweigerung der

Bewilligung unter anderem moniert hatten, die Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1307

seien vom umstrittenen Bauvorhaben nicht betroffen, äusserte sich das ARE in

seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023 ausführlich zu den Auswirkungen

des umstrittenen Bauvorhabens auf die Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1307.

Den entsprechenden Ausführungen des ARE kann entnommen werden, dass seiner

Ansicht nach eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts droht. In

seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 zur vorliegend zu beurteilenden

Beschwerde erklärte das ARE sodann ausdrücklich, es drohe eine erhebliche

Beeinträchtigung des Schutzobjekts, weshalb eine Schutzabklärung zwingend

durchgeführt werden müsse. Darauf sei bisher nur deshalb verzichtet worden,

weil die Bewilligung des umstrittenen Bauvorhabens bereits aus anderen Gründen

verweigert worden sei. Die Vorinstanz nahm die Frage, ob das umstrittene

Bauvorhaben die Schutzziele des BLN-Objekts gefährde, im angefochtenen

Entscheid auf und verneinte sie zumindest sinngemäss.

Die Frage, ob mit dem umstrittenen Bauvorhaben eine

erhebliche Beeinträchtigung des BLN-Objekts drohe, war somit Gegenstand des

erst- und des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Verfahrensbeteiligten konnten

sich dazu auch im vorliegenden Verfahren äussern und die Auffassung des ARE als

zuständige kantonale Fachbehörde ist klar. Damit bildet die Frage, ob eine

erhebliche Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1307 droht und deshalb ein

Gutachten der ENHK im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG eingeholt werden

muss, (zulässiger) Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren und ist darüber

im vorliegenden Urteil zu entscheiden.

2.5

Das BLN-Objekt Nr. 1307 trägt

den Titel "Glaziallandschaft Lorze – Sihl mit Höhronenkette und

Schwantenau". Die nationale Bedeutung des Schutzobjekts wird im

BLN-Eintrag unter anderem wie folgt begründet:

"1.1 Einzigartige Glaziallandschaft mit ausgeprägtem Formenschatz,

zahlreichen langgezogenen Moränenrücken, Tälern und Senken sowie runden

Moränenhügeln mit landschaftsprägenden Linden.

(…)

1.4

Markante

Silhouette des langgezogenen, fast durchgehend bewaldeten, in weiten Teilen

abgeschiedenen und unberührten Höhronens"

Als Schutzziele werden im

BLN-Eintrag unter anderem genannt:

"3.1 Die Moränenlandschaft mit ihrem reichen Formschatz erhalten.

(…)

3.4

Die weitgehend

intakte Silhouette des Höhronen mit den zusammenhängenden, teilweise

abgeschiedenen und ungestörten Waldgebieten erhalten.

(…)

3.6

Die

standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung erhalten und ihre Entwicklung

zulassen."

Die Beschreibung des

Inventarobjekts ist gegliedert in die Abschnitte "Charakter der Landschaft"

(Ziff. 2.1), "Geologie und Geomorphologie" (Ziff. 2.2), "Lebensräume"

(Ziff. 2.3) und "Kulturlandschaft" (Ziff. 2.4). Der "Charakter

der Landschaft" wird unter anderem folgendermassen beschrieben:

"Das BLN-Objekt 1307 umfasst den Horgenberg und den Hirzel im

nordöstlichen Teil, die Glaziallandschaft zwischen der Sihl und der Lorze mit

ihrem jeweiligen Flussraum, die Höhronenkette sowie die südöstlich

anschliessende Moorlandschaft Schwantenau.

Reuss- und

Linth-Gletscher haben in der letzten Eiszeit das Gebiet zwischen Sihl und Lorze

geformt und eine der schönsten Glaziallandschaften der Schweiz geprägt. Die

zahlreichen, von Südosten nach Nordwesten verlaufenden, lang gezogenen

Moränenrücken bilden mit den Tälchen ehemaliger Schmelzwasserrinnen und den

Senken eine reich modellierte Landschaft. Einzigartig sind die kegelförmigen

und prägnanten Moränenhügel, auf deren höchstem Punkt oft ein Einzelbaum steht,

meist eine Linde. Die runden Hügelkuppen schaffen durch ihre Staffelung eine

spezielle räumliche Tiefenwirkung. Einzelhöfe und Weiler, jeweils in

geschützten Lagen errichtet, prägen, zusammen mit den ausgedehnten Wiesen und

Weiden, den Hochstammobstgärten, kleinen Wäldern, Hecken, Feldgehölzen und den

bestockten Bachufern das Bild dieser Landschaft. Trockene und feuchte

Lebensräume sind in dieser abwechslungsreichen und lebendigen Topografie eng

miteinander verzahnt. In den Senken und Mulden hat sich eine Vielzahl von

kleineren Hoch- und Flachmooren entwickelt. Dieser Lebensraum ist ideal für

eine Vielzahl von seltenen, gefährdeten und charakteristischen Pflanzen- und

Tierarten.

(…)

Die Landschaft um

den Hirzel ist äusserst waldarm; grössere Waldflächen überziehen dagegen im

Norden der gleichnamigen Moorlandschaft die Moränenwälle. Nur kleinere

Waldstücke stocken auf steileren Moränenhügeln. Das Chrutzelenmoos,

ursprünglich ein Sattelmoor und damit zum seltensten Hochmoortyp in der Schweiz

gehörend, ist ein aussergewöhnlich grosses Hochmoor. Die Landschaftskammer ist

auf drei Seiten abgeschlossen und vermittelt dadurch Ruhe und Abgeschiedenheit.

(…)

Der Höhronen ist

ein lang gestreckter, fast durchgehend bewaldeter Höhenzug, der die

Glaziallandschaft um 400 bis 500 Meter überragt. Seine Silhouette ist

weitgehend intakt. Er bildet einen starken Kontrast zur kleinräumig gekammerten

glazialen Hügellandschaft. Der Höhronen mit dem höchsten Punkt auf 1229 Meter

über Meer hat dank den teilweise grossflächigen Nadelholzwäldern Bergcharakter.

Der Höhenzug wird durch steile Bachtobel fischgrätenartig gegliedert. In den

Waldlichtungen finden sich einzelne Moor- und Riedflächen. An den Rändern sind

die Waldflächen durch Wiesen und Weiden aufgelockert, die in den tieferen Lagen

mosaikartig mit Wäldchen, Hecken und Bachgehölzen verzahnt sind. Der teilweise

unberührte und abgeschiedene Höhenzug ist ein wichtiges Naherholungsgebiet."

Zur "Geologie und

Geomorphologie" wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Die Glaziallandschaft zwischen Lorze und Sihl liegt im Gebiet, in

dem die während der Eiszeiten ins Mittelland vorgestossenen

Rhein-Linth-Gletscher und Reuss-Sihl-Gletscher aufeinandertrafen.

Charakteristisch für die Landschaftsgestalt sind dabei die von Südosten nach

Nordwesten verlaufenden Moränenrücken und die unregelmässig angeordneten

Moränenhügel, die abflusslosen Mulden, Toteislöcher, teils mit Söllseen, die

Schmelzwasserrinnen und Schotterterrassen sowie Findlinge. Dazu gehören auch

die beiden tief eingeschnittenen Täler der Sihl und der Lorze.

Der Verlauf der

Moränenwälle und Schmelzwasserrinnen ermöglicht es, die Entstehung der

Moränenlandschaft im Zuge der ersten Rückschmelzphasen des Linth-Gletschers

zwischen dem letzteiszeitlichen Maximalstand und dem Zürich-Stadium zu

verstehen."

2.6

Der Rindviehstall der

Beschwerdegegner, der mit dem vorliegend umstrittenen Bauvorhaben erweitert

werden soll, liegt unbestrittenermassen im Perimeter des BLN-Objekts Nr. 1307.

Wie die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht feststellte und sich aus den in

den Akten liegenden Plänen ergibt, steht das Gebäude zuoberst auf einer

Geländekuppe. Die Geländekuppe ist Teil einer originalen Moränenaufschüttung.

Das bestehende Gebäude tritt insbesondere von Norden aus gesehen sehr hoch in

Erscheinung. Die geplante Erweiterung mit der 47 Meter langen und bis zu 5 Meter

hohen Nordostfassade hätte optisch einen grossen Einfluss auf die Umgebung,

zumal der Anbau von Norden aus gesehen offen und in seiner ganzen Länge in

Erscheinung träte.

Das umstrittene Bauvorhaben liegt zwar nicht im Gebiet

zwischen Lorze und Sihl, dessen Moränenlandschaft im Beschrieb zum BLN-Objekt

speziell erwähnt wird. Das Schutzziel 3.1 des BLN-Objekts "Erhaltung

der Moränenlandschaft mit ihrem reichen Formschatz" bezieht sich jedoch

nicht nur auf das Gebiet zwischen Lorze und Sihl, sondern auf die gesamte

Glazial- bzw. Moränenlandschaft innerhalb des Schutzperimeters, zu welcher auch

das Gebiet gehört, in welchem das Gebäude der Beschwerdegegner steht. Der grosse

optische Einfluss der geplanten Erweiterung des Rindviehstalls wurde auch von

der Vorinstanz erkannt und wird von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten.

Mit Blick auf die aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht besonders heikle Lage

des Rindviehstalls zuoberst auf einer Geländekuppe bzw. auf einer

Moränenaufschüttung und wegen der markanten Erscheinung der geplanten

Nordostfassade ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, mit dem

geplanten Anbau würde das geomorphologisch interessante Ensemble zusätzlich

verwaschen. Ohne der Beurteilung der ENHK vorzugreifen, ist festzuhalten, dass

das umstrittene Bauvorhaben mit einer erheblichen Beeinträchtigung der

geschützten Landschaft verbunden sein könnte bzw. dass eine Beeinträchtigung

des Schutzziels 3.1 jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Dies gilt unabhängig davon, wie umfangreich die mit dem Bauvorhaben verbundenen

Abgrabungen und Aufschüttungen wären. Auch mit den von der Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid erwähnten gestalterischen Massnahmen und Bepflanzungen,

welche zur besseren Einordnung in die Landschaft mit der Baubewilligung

auflageweise angeordnet werden könnten, lässt sich die drohende erhebliche

Beeinträchtigung der geschützten Landschaft nicht abwenden. Dazu, ob das umstrittenene

Bauvorhaben – wie die Beschwerdeführerin annimmt – weitere Schutzziele des

BLN-Objekts tangiert, wird sich die ENHK im einzuholenden Gutachten äussern

können. Darauf muss vorliegend nicht näher eingegangen werden.

2.7

Als

Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid gegen Art. 7

Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV verstösst, indem

er die Baudirektion einlädt, den Beschwerdegegnern für die Erweiterung des

Rindviehstalls die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen zu

erteilen, ohne ein Gutachten der ENHK einzuholen.

3.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das umstrittene

Bauvorhaben könne schon gestützt auf Art. 3 RPG in Verbindung mit Art. 34

Abs. 4 lit. b RPV nicht bewilligt werden. In diesem Zusammenhang

steht ihr Hauptantrag, die am 8. November 2022 verfügte Verweigerung der

Bewilligung sei wiederherzustellen.

3.1

Für in der

Landwirtschaftszone zonenkonforme Bauten oder Anlagen darf eine Bewilligung

nach Art. 16a RPG neben den weiteren Voraussetzungen nur erteilt werden,

wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Die

Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 3 RPG und bringt vor, das geplante

Bauvorhaben ordne sich nicht im Sinne dieser Bestimmung genügend in die

Landschaft ein.

Bei der Auslegung des RPG sind die in Betracht fallenden

öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die

anzustrebende räumliche Entwicklung und im Lichte der Ziele und Grundsätze der

Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 RPG; Art. 2 und 3

RPV). Die verschiedenen Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3

RPG bilden verbindliche Entscheidungskriterien und Zielvorgaben, die keine

absolute Geltung beanspruchen, sondern im Rahmen der Interessenabwägung mit und

gegen andere, möglicherweise widersprechende Planungsgrundsätze und anderswo

gesetzlich fixierte Zielvorschriften abgewogen werden müssen (BGE 134 II 97 E. 3.1;

BGr, 25. April 2023, 1C_99/2022, E. 11.1). Gemäss Art. 3 Abs. 2

Satz 1 RPG ist die Landschaft zu schonen. Siedlungen, Bauten und Anlagen

müssen sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b

RPG).

Bereits in ihrer Gesamtverfügung vom 8. November 2022

begründete die Beschwerdeführerin die fehlende genügende Einordnung des

Bauvorhabens in die Landschaft mit der landschaftlich (besonders) sensiblen

Lage des Gebäudes der Beschwerdegegner. In diesem Zusammenhang verwies sie auf

ihre Ausführungen zu Art. 6 NHG bzw. zum BLN-Objekt Nr. 1307 in der

gleichen Verfügung. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde verweist die

Beschwerdeführerin zunächst wiederum auf Art. 3 RPG. Sie fügt indessen

unmittelbar an, die erhöhten Einordnungsanforderungen ergäben sich durch die

Lage des Bauvorhabens in einem Landschaftsschutzobjekt. Die landschaftliche

Einordnung nach Art. 3 RPG sei im Hinblick auf das im BLN verzeichnete

Schutzobjekt zu beurteilen. Wie auch den weiteren Ausführungen in der

Beschwerde zu entnehmen ist, erachtet die Beschwerdeführerin das umstrittene

Bauvorhaben insbesondere deshalb als nicht bewilligungsfähig, weil es innerhalb

des BLN-Objekts Nr. 1307 liegt und weil es ihrer Ansicht nach dessen

Schutzziele gefährdet bzw. verletzt. Demgegenüber anerkennt sie, dass die

Voraussetzungen für ein zonenkonformes landwirtschaftliches Gewerbe erfüllt und

der Bedarf für die Erweiterung des Rindviehstalls landwirtschaftlich

ausgewiesen wären (vgl. Art. 34 RPV in Verbindung mit Art. 16a

RPG).

Mit Blick auf die privaten Interessen der Beschwerdegegner

an der Erweiterung ihres Betriebs und auf das öffentliche Interesse an der

Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe erscheint es unter den gegebenen

Umständen nicht gerechtfertigt, die Bewilligung für die Erweiterung des

Rindviehstalls wegen fehlender genügender Einordnung in die Landschaft von

vornherein zu verweigern, ohne dass sich die ENHK in Anwendung von Art. 7

NHG zum Vorhaben bzw. zur Schutzwürdigkeit der Landschaft äussern konnte. Die

Beantwortung der Frage, ob sich die geplante Erweiterung des Rindviehstalls im

Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG genügend in die Landschaft

einordnet und ob dem Bauvorhaben im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. b

RPV keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, hängt in der vorliegenden

Konstellation massgeblich davon ab, ob bzw. inwiefern es die Schutzziele des

BLN-Objekts verletzt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit die

Beschwerdeführerin beantragt, die am 8. November 2022 verfügte

Verweigerung der Bewilligung sei ohne Durchführung einer Schutzabklärung

wiederherzustellen.

4.

4.1

Nach dem

Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene

Entscheid ist aufzuheben, soweit die Baudirektion eingeladen wurde, der

Bauherrschaft die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen zu

erteilen. Die Sache ist zur weiteren Behandlung des Baugesuchs an die

Baudirektion zurückzuweisen (zur Zulässigkeit einer solchen Sprungrückweisung

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 64 N. 4 mit Hinweisen). Sofern die Beschwerdegegner an ihrem

Gesuch um Erweiterung des Rindviehstalls festhalten, wird die Baudirektion ein

Gutachten der ENHK im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23

Abs. 4 NHV einzuholen haben. Anschliessend werden die Baudirektion bzw.

die Baukommission Wädenswil über das Gesuch für die Erweiterung des

Rindviehstalls neu zu befinden haben.

4.2

Gemäss Art. 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens.

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in

Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Der Mitbeteiligten, die

im Rekursverfahren und im Beschwerdeverfahren auf Vernehmlassung verzichtet und

keine Anträge gestellt hat, sind keine Kosten zu auferlegen. Demzufolge sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Mangels

überwiegenden Obsiegens steht den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung

zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

4.3

Für eine

Abänderung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens besteht kein

Anlass, nachdem die Bauverweigerung hätte aufgehoben werden müssen und die

Beschwerdegegner somit als obsiegend zu betrachten gewesen wären.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solcher ist er nach Art. 93

BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 20. Juni 2023 wird aufgehoben, soweit die

Baudirektion eingeladen wurde, der Bauherrschaft die raumplanungsrechtliche

Bewilligung unter Auflagen zu erteilen. Die Sache wird zur weiteren Behandlung

des Baugesuchs im Sinne der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 5'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die

Parteien;

b) die

Mitbeteiligte;

c) das

Baurekursgericht;

d) das

Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

e) das

Bundesamt für Umwelt (BAFU).