VB.2023.00471
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00471
27. Juni 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25450)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00471
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Adrian Mattle, Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Baukommission Wädenswil,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01
in Schönenberg, Gemeinde Wädenswil. Das Grundstück liegt in der
Landwirtschaftszone und innerhalb des Objekts Nr. 1307 "Glaziallandschaft
Lorze – Sihl mit Höhronenkette und Schwantenau" gemäss dem Bundesinventar
der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Mit
Baugesuch vom 27. Oktober 2021 beantragten A und B eine baurechtliche
Bewilligung für eine Erweiterung des auf dem Grundstück stehenden
Rindviehstalls (Vers.-Nr. 02) mit Güllengrube, Liegeboxen und Laufhof
sowie für einen bereits errichteten, nicht bewilligten, als "Schafstall"
bezeichneten Neubau. Die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerte die für
das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen benötigte raumplanungsrechtliche
Bewilligung mit Gesamtverfügung vom 8. November 2022. Die Baukommission
Wädenswil eröffnete die Verfügung der Baudirektion A und B am 6. Dezember
2022. Gleichzeitig ordnete die Baukommission die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands betreffend des bereits erstellten Schafstalls an.
Erwägungen
II.
A und B erhoben gegen die Gesamtverfügung der
Baudirektion und gegen die Verfügung der Baukommission Rekurs an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Verfügungen, soweit damit die Erweiterung des Rindviehstalls verweigert
worden war. Die Baudirektion sei anzuweisen, die raumplanungsrechtliche
Bewilligung für die Erweiterung des Rindviehstalls zu erteilen. Ausserdem sei
der Erweiterung des Rindviehstalls die baupolizeiliche Bewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache an die verfahrensbeteiligten Behörden zurückzuweisen
und seien diese anzuweisen, eine Schutzabklärung durchzuführen. Die
Verweigerung der Bewilligung des als "Schafstall" bezeichneten
Gebäudes und die diesbezügliche Anordnung der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands wurden von A und B nicht angefochten. Eine Delegation
der zuständigen Abteilung des Baurekursgerichts führte im Beisein der Parteien
einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs gut. Es hob die Gesamtverfügung der Baudirektion
vom 8. November 2022 und den Beschluss der Baukommission vom 6. Dezember
2022.
auf, soweit damit die Erweiterung des Rindviehstalls verweigert worden
war. Sodann lud es die Baudirektion ein, der Bauherrschaft die
raumplanungsrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Rindviehstalls unter
Auflagen im Sinne der Erwägungen zu erteilen (Dispositivziffer I). Es auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 4'230.- der Baudirektion
(Dispositivziffer II) und verpflichtete die Baudirektion, A und B eine
Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer III).
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die
Baudirektion am 18. August 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei insoweit
aufzuheben, als damit ihre Gesamtverfügung vom 8. November 2022 und der
Beschluss der Baukommission vom 6. Dezember 2022 aufgehoben worden seien.
Ihre Gesamtverfügung und der Beschluss der Baukommission seien
wiederherzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Sache zur Durchführung einer Schutzabklärung an die kantonale
Bewilligungsbehörde zurückzuweisen. Die Kosten für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren seien von den Beschwerdegegnern zu tragen. Das
Baurekursgericht beantragte, die Beschwerde sei unter den üblichen Kostenfolgen
abzuweisen. Die Baukommission Wädenswil verzichtete auf Vernehmlassung und
stellte keinen Antrag. A und B beantragten, die Beschwerde sei unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich vollumfänglich
abzuweisen. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 hielt die Baudirektion unter
Verweis auf einen Mitbericht des Amts für Raumentwicklung des Kantons Zürich
vom 4. Oktober 2023 an den Beschwerdeanträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Gemäss § 338c
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) ist
die zuständige Direktion berechtigt, zur Wahrung öffentlicher Interessen gegen
Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder
teilweise aufheben, Beschwerde zu erheben (vgl. VGr, 2. März 2023,
VB.2022.00424, E. 1.2). Als zuständige Direktion verfolgt die
Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde Anliegen der Raumplanung und
des Natur- und Heimatschutzes und damit öffentliche Interessen.
1.3
Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, welcher
als Zwischenentscheid selbständig anfechtbar ist, soweit er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (vgl.
§§ 19a Abs. 2 und 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Von einem
nicht wiedergutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn – wie vorliegend die
Beschwerdeführerin – eine beschwerdebefugte Verwaltungsbehörde durch einen
Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen
Entscheid zu erlassen, den sie selber nicht anfechten kann (vgl. BGE 145 I 239 E. 3.3;
134.
II 124 E. 1.3; VGr, 23. August 2023, SB.2023.00028, E. 1.2;
13.
Juli 2016, VB.2015.00711 E. 3).
1.4
Da die
übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, mit der
Realisierung des Bauvorhabens drohe eine erhebliche Beeinträchtigung eines im
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
(BLN) inventarisierten Objekts. Das Bauvorhaben dürfe nicht bewilligt werden,
ohne dass die zuständige kantonale Fachstelle darüber entschieden habe, ob ein
Gutachten der Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt
werden müsse.
2.1
Nach Art. 5
Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den
Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) erstellt der Bundesrat nach Anhören der
Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf
bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen
stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der
Denkmalpflege tätig sind. Gemäss Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme eines
Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es
in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter
Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die
grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1). Ein Abweichen von der
ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer
Bundesaufgabe darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich-
oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen
(Abs. 2).
2.2
Gemäss Art. 7
Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom
16.
Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) ist –
zwingend (BGE 145 II 176 E. 3.2 f. mit Hinweisen) – ein
Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der
Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen, wenn bei der
Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5
NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem
Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission
an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
Grundsätzlich sind an das Kriterium der drohenden
erheblichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen. Es ist immer
dann erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00209, E. 5.2.2).
Ob eine Begutachtung durch die ENHK bzw. die EKD erforderlich ist, entscheidet
je nachdem, ob für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund oder der Kanton
zuständig ist, die Fachstelle des Bundes oder die kantonale Fachstelle (Art. 7
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 NHG). Jedenfalls wenn
eine Beeinträchtigung eines Inventarobjekts nicht offensichtlich ausgeschlossen
werden kann, muss die zuständige Fachstelle einbezogen werden. Hat sich die
Fachstelle nicht zur Frage der Begutachtung durch die ENHK bzw. der EKD geäussert,
darf die Rechtsmittelinstanz nicht ohne Konsultation der Fachstelle
entscheiden, es könne auf eine Begutachtung verzichtet werden (BGr, 19. März
2024, 1C_50/2023, E. 2.4)
2.3
Das
umstrittene Bauvorhaben liegt im Perimeter des BLN-Objekts Nr. 1307 "Glazial-landschaft
Lorze-Sihl mit Höhronenkette und Schwantenau". Beim Bundesinventar der
Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung handelt es sich um ein
Inventar im Sinne von Art. 5 Abs. 1 NHG. Die Vorinstanz kam im
angefochtenen Entscheid zum Schluss, das umstrittene Bauvorhaben sei (mit
Auflagen) gestützt auf Art. 16a RPG des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979.
über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 34 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zu bewilligen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stellt die
Erteilung einer Bewilligung für landwirtschaftliche Bauten in der
Landwirtschaftszone gestützt auf Art. 16a RPG eine Bundesaufgabe im Sinne
von Art. 2 NHG dar (BGr, 9. August 2016, 1C_397/2015, E. 1.1; 16. Dezember
2015, 1C_17/2015, E. 1.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00105, E. 1.2;
BRGE IV, 2. Dezember 2021, Nr. 0204/2021, E. 6.4), was auch die
Beschwerdegegner anerkennen. Folglich ist vorliegend nach Art. 7 Abs. 2
NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV vor der Erteilung der
Bewilligung zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, sofern eine erhebliche
Beeinträchtigung des Inventarobjekts droht oder sich in diesem Zusammenhang
grundsätzliche Fragen stellen. Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung droht
und folglich ein Gutachten der ENHK einzuholen ist, ist vom (kantonalen) Amt
für Raumentwicklung (ARE) zu entscheiden (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen
Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV; LS 702.11] in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG).
2.4
Die
Baudirektion stellte in der Verfügung vom 8. November 2022 fest, das
Bauvorhaben gefährde das BLN-Schutzobjekt Nr. 1307. Sie verweigerte die
für die Erweiterung des Rindviehstalls ersuchte Bewilligung, ohne dass das ARE
zuvor formell darüber befunden hätte, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des
BLN-Objekts Nr. 1307 drohe und deshalb ein Gutachten der ENHK im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 NHG eingeholt werden müsste. Nachdem die
Beschwerdegegner in ihrem Rekurs an die Vorinstanz gegen die Verweigerung der
Bewilligung unter anderem moniert hatten, die Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1307
seien vom umstrittenen Bauvorhaben nicht betroffen, äusserte sich das ARE in
seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023 ausführlich zu den Auswirkungen
des umstrittenen Bauvorhabens auf die Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1307.
Den entsprechenden Ausführungen des ARE kann entnommen werden, dass seiner
Ansicht nach eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts droht. In
seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 zur vorliegend zu beurteilenden
Beschwerde erklärte das ARE sodann ausdrücklich, es drohe eine erhebliche
Beeinträchtigung des Schutzobjekts, weshalb eine Schutzabklärung zwingend
durchgeführt werden müsse. Darauf sei bisher nur deshalb verzichtet worden,
weil die Bewilligung des umstrittenen Bauvorhabens bereits aus anderen Gründen
verweigert worden sei. Die Vorinstanz nahm die Frage, ob das umstrittene
Bauvorhaben die Schutzziele des BLN-Objekts gefährde, im angefochtenen
Entscheid auf und verneinte sie zumindest sinngemäss.
Die Frage, ob mit dem umstrittenen Bauvorhaben eine
erhebliche Beeinträchtigung des BLN-Objekts drohe, war somit Gegenstand des
erst- und des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Verfahrensbeteiligten konnten
sich dazu auch im vorliegenden Verfahren äussern und die Auffassung des ARE als
zuständige kantonale Fachbehörde ist klar. Damit bildet die Frage, ob eine
erhebliche Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1307 droht und deshalb ein
Gutachten der ENHK im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG eingeholt werden
muss, (zulässiger) Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren und ist darüber
im vorliegenden Urteil zu entscheiden.
2.5
Das BLN-Objekt Nr. 1307 trägt
den Titel "Glaziallandschaft Lorze – Sihl mit Höhronenkette und
Schwantenau". Die nationale Bedeutung des Schutzobjekts wird im
BLN-Eintrag unter anderem wie folgt begründet:
"1.1 Einzigartige Glaziallandschaft mit ausgeprägtem Formenschatz,
zahlreichen langgezogenen Moränenrücken, Tälern und Senken sowie runden
Moränenhügeln mit landschaftsprägenden Linden.
(…)
1.4
Markante
Silhouette des langgezogenen, fast durchgehend bewaldeten, in weiten Teilen
abgeschiedenen und unberührten Höhronens"
Als Schutzziele werden im
BLN-Eintrag unter anderem genannt:
"3.1 Die Moränenlandschaft mit ihrem reichen Formschatz erhalten.
(…)
3.4
Die weitgehend
intakte Silhouette des Höhronen mit den zusammenhängenden, teilweise
abgeschiedenen und ungestörten Waldgebieten erhalten.
(…)
3.6
Die
standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung erhalten und ihre Entwicklung
zulassen."
Die Beschreibung des
Inventarobjekts ist gegliedert in die Abschnitte "Charakter der Landschaft"
(Ziff. 2.1), "Geologie und Geomorphologie" (Ziff. 2.2), "Lebensräume"
(Ziff. 2.3) und "Kulturlandschaft" (Ziff. 2.4). Der "Charakter
der Landschaft" wird unter anderem folgendermassen beschrieben:
"Das BLN-Objekt 1307 umfasst den Horgenberg und den Hirzel im
nordöstlichen Teil, die Glaziallandschaft zwischen der Sihl und der Lorze mit
ihrem jeweiligen Flussraum, die Höhronenkette sowie die südöstlich
anschliessende Moorlandschaft Schwantenau.
Reuss- und
Linth-Gletscher haben in der letzten Eiszeit das Gebiet zwischen Sihl und Lorze
geformt und eine der schönsten Glaziallandschaften der Schweiz geprägt. Die
zahlreichen, von Südosten nach Nordwesten verlaufenden, lang gezogenen
Moränenrücken bilden mit den Tälchen ehemaliger Schmelzwasserrinnen und den
Senken eine reich modellierte Landschaft. Einzigartig sind die kegelförmigen
und prägnanten Moränenhügel, auf deren höchstem Punkt oft ein Einzelbaum steht,
meist eine Linde. Die runden Hügelkuppen schaffen durch ihre Staffelung eine
spezielle räumliche Tiefenwirkung. Einzelhöfe und Weiler, jeweils in
geschützten Lagen errichtet, prägen, zusammen mit den ausgedehnten Wiesen und
Weiden, den Hochstammobstgärten, kleinen Wäldern, Hecken, Feldgehölzen und den
bestockten Bachufern das Bild dieser Landschaft. Trockene und feuchte
Lebensräume sind in dieser abwechslungsreichen und lebendigen Topografie eng
miteinander verzahnt. In den Senken und Mulden hat sich eine Vielzahl von
kleineren Hoch- und Flachmooren entwickelt. Dieser Lebensraum ist ideal für
eine Vielzahl von seltenen, gefährdeten und charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten.
(…)
Die Landschaft um
den Hirzel ist äusserst waldarm; grössere Waldflächen überziehen dagegen im
Norden der gleichnamigen Moorlandschaft die Moränenwälle. Nur kleinere
Waldstücke stocken auf steileren Moränenhügeln. Das Chrutzelenmoos,
ursprünglich ein Sattelmoor und damit zum seltensten Hochmoortyp in der Schweiz
gehörend, ist ein aussergewöhnlich grosses Hochmoor. Die Landschaftskammer ist
auf drei Seiten abgeschlossen und vermittelt dadurch Ruhe und Abgeschiedenheit.
(…)
Der Höhronen ist
ein lang gestreckter, fast durchgehend bewaldeter Höhenzug, der die
Glaziallandschaft um 400 bis 500 Meter überragt. Seine Silhouette ist
weitgehend intakt. Er bildet einen starken Kontrast zur kleinräumig gekammerten
glazialen Hügellandschaft. Der Höhronen mit dem höchsten Punkt auf 1229 Meter
über Meer hat dank den teilweise grossflächigen Nadelholzwäldern Bergcharakter.
Der Höhenzug wird durch steile Bachtobel fischgrätenartig gegliedert. In den
Waldlichtungen finden sich einzelne Moor- und Riedflächen. An den Rändern sind
die Waldflächen durch Wiesen und Weiden aufgelockert, die in den tieferen Lagen
mosaikartig mit Wäldchen, Hecken und Bachgehölzen verzahnt sind. Der teilweise
unberührte und abgeschiedene Höhenzug ist ein wichtiges Naherholungsgebiet."
Zur "Geologie und
Geomorphologie" wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Die Glaziallandschaft zwischen Lorze und Sihl liegt im Gebiet, in
dem die während der Eiszeiten ins Mittelland vorgestossenen
Rhein-Linth-Gletscher und Reuss-Sihl-Gletscher aufeinandertrafen.
Charakteristisch für die Landschaftsgestalt sind dabei die von Südosten nach
Nordwesten verlaufenden Moränenrücken und die unregelmässig angeordneten
Moränenhügel, die abflusslosen Mulden, Toteislöcher, teils mit Söllseen, die
Schmelzwasserrinnen und Schotterterrassen sowie Findlinge. Dazu gehören auch
die beiden tief eingeschnittenen Täler der Sihl und der Lorze.
Der Verlauf der
Moränenwälle und Schmelzwasserrinnen ermöglicht es, die Entstehung der
Moränenlandschaft im Zuge der ersten Rückschmelzphasen des Linth-Gletschers
zwischen dem letzteiszeitlichen Maximalstand und dem Zürich-Stadium zu
verstehen."
2.6
Der Rindviehstall der
Beschwerdegegner, der mit dem vorliegend umstrittenen Bauvorhaben erweitert
werden soll, liegt unbestrittenermassen im Perimeter des BLN-Objekts Nr. 1307.
Wie die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht feststellte und sich aus den in
den Akten liegenden Plänen ergibt, steht das Gebäude zuoberst auf einer
Geländekuppe. Die Geländekuppe ist Teil einer originalen Moränenaufschüttung.
Das bestehende Gebäude tritt insbesondere von Norden aus gesehen sehr hoch in
Erscheinung. Die geplante Erweiterung mit der 47 Meter langen und bis zu 5 Meter
hohen Nordostfassade hätte optisch einen grossen Einfluss auf die Umgebung,
zumal der Anbau von Norden aus gesehen offen und in seiner ganzen Länge in
Erscheinung träte.
Das umstrittene Bauvorhaben liegt zwar nicht im Gebiet
zwischen Lorze und Sihl, dessen Moränenlandschaft im Beschrieb zum BLN-Objekt
speziell erwähnt wird. Das Schutzziel 3.1 des BLN-Objekts "Erhaltung
der Moränenlandschaft mit ihrem reichen Formschatz" bezieht sich jedoch
nicht nur auf das Gebiet zwischen Lorze und Sihl, sondern auf die gesamte
Glazial- bzw. Moränenlandschaft innerhalb des Schutzperimeters, zu welcher auch
das Gebiet gehört, in welchem das Gebäude der Beschwerdegegner steht. Der grosse
optische Einfluss der geplanten Erweiterung des Rindviehstalls wurde auch von
der Vorinstanz erkannt und wird von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten.
Mit Blick auf die aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht besonders heikle Lage
des Rindviehstalls zuoberst auf einer Geländekuppe bzw. auf einer
Moränenaufschüttung und wegen der markanten Erscheinung der geplanten
Nordostfassade ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, mit dem
geplanten Anbau würde das geomorphologisch interessante Ensemble zusätzlich
verwaschen. Ohne der Beurteilung der ENHK vorzugreifen, ist festzuhalten, dass
das umstrittene Bauvorhaben mit einer erheblichen Beeinträchtigung der
geschützten Landschaft verbunden sein könnte bzw. dass eine Beeinträchtigung
des Schutzziels 3.1 jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Dies gilt unabhängig davon, wie umfangreich die mit dem Bauvorhaben verbundenen
Abgrabungen und Aufschüttungen wären. Auch mit den von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid erwähnten gestalterischen Massnahmen und Bepflanzungen,
welche zur besseren Einordnung in die Landschaft mit der Baubewilligung
auflageweise angeordnet werden könnten, lässt sich die drohende erhebliche
Beeinträchtigung der geschützten Landschaft nicht abwenden. Dazu, ob das umstrittenene
Bauvorhaben – wie die Beschwerdeführerin annimmt – weitere Schutzziele des
BLN-Objekts tangiert, wird sich die ENHK im einzuholenden Gutachten äussern
können. Darauf muss vorliegend nicht näher eingegangen werden.
2.7
Als
Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid gegen Art. 7
Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV verstösst, indem
er die Baudirektion einlädt, den Beschwerdegegnern für die Erweiterung des
Rindviehstalls die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen zu
erteilen, ohne ein Gutachten der ENHK einzuholen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das umstrittene
Bauvorhaben könne schon gestützt auf Art. 3 RPG in Verbindung mit Art. 34
Abs. 4 lit. b RPV nicht bewilligt werden. In diesem Zusammenhang
steht ihr Hauptantrag, die am 8. November 2022 verfügte Verweigerung der
Bewilligung sei wiederherzustellen.
3.1
Für in der
Landwirtschaftszone zonenkonforme Bauten oder Anlagen darf eine Bewilligung
nach Art. 16a RPG neben den weiteren Voraussetzungen nur erteilt werden,
wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 3 RPG und bringt vor, das geplante
Bauvorhaben ordne sich nicht im Sinne dieser Bestimmung genügend in die
Landschaft ein.
Bei der Auslegung des RPG sind die in Betracht fallenden
öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die
anzustrebende räumliche Entwicklung und im Lichte der Ziele und Grundsätze der
Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 RPG; Art. 2 und 3
RPV). Die verschiedenen Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3
RPG bilden verbindliche Entscheidungskriterien und Zielvorgaben, die keine
absolute Geltung beanspruchen, sondern im Rahmen der Interessenabwägung mit und
gegen andere, möglicherweise widersprechende Planungsgrundsätze und anderswo
gesetzlich fixierte Zielvorschriften abgewogen werden müssen (BGE 134 II 97 E. 3.1;
BGr, 25. April 2023, 1C_99/2022, E. 11.1). Gemäss Art. 3 Abs. 2
Satz 1 RPG ist die Landschaft zu schonen. Siedlungen, Bauten und Anlagen
müssen sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b
RPG).
Bereits in ihrer Gesamtverfügung vom 8. November 2022
begründete die Beschwerdeführerin die fehlende genügende Einordnung des
Bauvorhabens in die Landschaft mit der landschaftlich (besonders) sensiblen
Lage des Gebäudes der Beschwerdegegner. In diesem Zusammenhang verwies sie auf
ihre Ausführungen zu Art. 6 NHG bzw. zum BLN-Objekt Nr. 1307 in der
gleichen Verfügung. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde verweist die
Beschwerdeführerin zunächst wiederum auf Art. 3 RPG. Sie fügt indessen
unmittelbar an, die erhöhten Einordnungsanforderungen ergäben sich durch die
Lage des Bauvorhabens in einem Landschaftsschutzobjekt. Die landschaftliche
Einordnung nach Art. 3 RPG sei im Hinblick auf das im BLN verzeichnete
Schutzobjekt zu beurteilen. Wie auch den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde zu entnehmen ist, erachtet die Beschwerdeführerin das umstrittene
Bauvorhaben insbesondere deshalb als nicht bewilligungsfähig, weil es innerhalb
des BLN-Objekts Nr. 1307 liegt und weil es ihrer Ansicht nach dessen
Schutzziele gefährdet bzw. verletzt. Demgegenüber anerkennt sie, dass die
Voraussetzungen für ein zonenkonformes landwirtschaftliches Gewerbe erfüllt und
der Bedarf für die Erweiterung des Rindviehstalls landwirtschaftlich
ausgewiesen wären (vgl. Art. 34 RPV in Verbindung mit Art. 16a
RPG).
Mit Blick auf die privaten Interessen der Beschwerdegegner
an der Erweiterung ihres Betriebs und auf das öffentliche Interesse an der
Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe erscheint es unter den gegebenen
Umständen nicht gerechtfertigt, die Bewilligung für die Erweiterung des
Rindviehstalls wegen fehlender genügender Einordnung in die Landschaft von
vornherein zu verweigern, ohne dass sich die ENHK in Anwendung von Art. 7
NHG zum Vorhaben bzw. zur Schutzwürdigkeit der Landschaft äussern konnte. Die
Beantwortung der Frage, ob sich die geplante Erweiterung des Rindviehstalls im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG genügend in die Landschaft
einordnet und ob dem Bauvorhaben im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. b
RPV keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, hängt in der vorliegenden
Konstellation massgeblich davon ab, ob bzw. inwiefern es die Schutzziele des
BLN-Objekts verletzt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit die
Beschwerdeführerin beantragt, die am 8. November 2022 verfügte
Verweigerung der Bewilligung sei ohne Durchführung einer Schutzabklärung
wiederherzustellen.
4.
4.1
Nach dem
Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben, soweit die Baudirektion eingeladen wurde, der
Bauherrschaft die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen zu
erteilen. Die Sache ist zur weiteren Behandlung des Baugesuchs an die
Baudirektion zurückzuweisen (zur Zulässigkeit einer solchen Sprungrückweisung
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 64 N. 4 mit Hinweisen). Sofern die Beschwerdegegner an ihrem
Gesuch um Erweiterung des Rindviehstalls festhalten, wird die Baudirektion ein
Gutachten der ENHK im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23
Abs. 4 NHV einzuholen haben. Anschliessend werden die Baudirektion bzw.
die Baukommission Wädenswil über das Gesuch für die Erweiterung des
Rindviehstalls neu zu befinden haben.
4.2
Gemäss Art. 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens.
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in
Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Der Mitbeteiligten, die
im Rekursverfahren und im Beschwerdeverfahren auf Vernehmlassung verzichtet und
keine Anträge gestellt hat, sind keine Kosten zu auferlegen. Demzufolge sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Mangels
überwiegenden Obsiegens steht den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung
zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
4.3
Für eine
Abänderung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens besteht kein
Anlass, nachdem die Bauverweigerung hätte aufgehoben werden müssen und die
Beschwerdegegner somit als obsiegend zu betrachten gewesen wären.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solcher ist er nach Art. 93
BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 20. Juni 2023 wird aufgehoben, soweit die
Baudirektion eingeladen wurde, der Bauherrschaft die raumplanungsrechtliche
Bewilligung unter Auflagen zu erteilen. Die Sache wird zur weiteren Behandlung
des Baugesuchs im Sinne der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 5'230.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die
Parteien;
b) die
Mitbeteiligte;
c) das
Baurekursgericht;
d) das
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
e) das
Bundesamt für Umwelt (BAFU).