VB.2023.00473
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00473
4. Januar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25058)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00473
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Disziplinarverfügung vom 15. Juni 2023
bestrafte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe),
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, A wegen Verstossens gegen allgemeine
Ordnungsvorschriften, mehrfacher Zuwiderhandlung von Weisungen und Störung der
Ordnung in der Vollzugseinrichtung mit sechs Tagen Zelleneinschluss sowie einem
Medien- und Aktivitätenverbot. Die Disziplinarstrafe wurde von Dienstag,
13. Juni 2023, nachmittags, bis Montag, 19. Juni 2023, nachmittags
vollzogen.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung Nr. 01 vom 16. August 2023 wies
die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) einen von A
hiergegen am 19. Juni 2023 eingereichten Rekurs kostenfällig zu dessen
Lasten ab.
III.
Mit vom 22. August 2023 datierender Eingabe
reichte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Justizdirektion vom 16. August 2023 sei aufzuheben bzw. "als
nichtig anzusehen".
Die Justizdirektion und das JuWe schlossen je auf
Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache ist
einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 e contrario VRG).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der
Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022,
VB.2021.00614, E. 1.2).
2.
2.1
Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt.
Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen,
die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen
belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte
Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer die
Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet
(§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen des
Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In
Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die
zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommen unter anderem der
Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht (ausgenommen der
Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG), die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder
elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten,
im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. d StJVG), sowie der Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (§ 23c Abs. 1 lit. h StJVG) infrage.
2.2
Bei der Bemessung
der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem
Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr,
27.
Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der
Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere
der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im
Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei
der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Gemäss
§ 127 lit. b JVV regelt die Hausordnung der Vollzugseinrichtung unter
anderem die Unterbringung und die Bekleidung. Die auf §§ 126 und 127 JVV
gestützte Hausordnung der JVA Pöschwies (Fassung vom 1. November 2022 [HO
PöW]) enthält in § 5 Kleidervorschriften. Ergänzend dazu hat die JVA
Pöschwies mit dem Formular "Eintrittsinstruktion geschlossener Vollzug
Abteilung Alter & Gesundheit (AGE)" für diese Abteilung
abteilungsbezogene Regelungen zu den Kleidervorschriften erlassen.
2.4
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
3.1.1
Der angefochtenen Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom
15.
Juni 2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 13. Juni 2023,
12.43
Uhr, sei dem diensthabenden Aufseher aufgefallen, dass der seit dem
3.
Juni 2023 in der Abteilung Alter & Gesundheit untergebrachte
Beschwerdeführer oberkörperfrei unter der Arkade im Hof gesessen sei. Dies
dürften die Gefangenen dieser Abteilung lediglich auf der Rasenfläche sowie dem
Schachfeldbereich. Der Aufseher habe den Beschwerdeführer aufgefordert, ein
T-Shirt anzuziehen oder sich, wenn er oben ohne sein wolle, auf die Rasenfläche
zu begeben. Der Beschwerdegegner habe entgegnet: "Lah mi in Ruhe, Mann.
Ich bin da am sünnele.". Der Aufseher habe dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, der Aufforderung, sich anzuziehen, nachzukommen, ansonsten dies
einen Rapport zur Folge habe. Der Beschwerdeführer habe den Aufseher ignoriert,
worauf Letzterer ihm mitgeteilt habe, er bekomme bis um 12.50 Uhr Zeit, sich
ein T-Shirt anzuziehen, wenn er sich unter der Arkade oder im Gebäude befinde,
andernfalls ein Rapport erfolge. Als der Beschwerdeführer um 12.50 Uhr noch
kein T-Shirt getragen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass nun ein Rapport
erfolge. Der Beschwerdeführer habe den Aufseher weiterhin ignoriert und auf die
ihm gleichentags angebotene Anhörung verzichtet.
3.1.2
Gleichentags – so der Beschwerdegegner weiter – sei der Rapport aufgrund
des Verhaltens des Beschwerdeführers ergänzt worden. Der Beschwerdeführer habe
seit seinem Eintritt in die Abteilung Alter & Gesundheit renitentes
Verhalten gezeigt. Bereits am ersten Tag habe er einen Badge verlangt, ohne das
Eintrittsgespräch führen zu wollen und jegliche Versuche, dieses zu führen,
abgelehnt. Er habe sich jeglichen Aufforderungen, wie sich ein T-Shirt
anzuziehen oder das Personal zu siezen, widersetzt. Des Weiteren habe er
verlangt, dass seine Anliegen sofort umgesetzt würden, und habe die
Zellenkommunikationsanlage mehrfach für banale Anliegen genutzt. Zusätzlich
habe er sich sehr bestimmt und fordernd gegenüber dem Personal geäussert,
beispielsweise als er am 13. Juni 2023 einem Aufseher einen Ventilator in
die Hand gedrückt und zu diesem gesagt habe: "Nimm de mit abe, Mann und
tue ihn flicke!". Der Beschwerdeführer störe mit seinem Verhalten die Ruhe
und Ordnung der Abteilung, wodurch auch Mitgefangene gestört würden und die
Abteilung diesen nicht mehr als Schon- und Schutzraum diene.
3.1.3
In der am 14. Juni 2023 zum ergänzten Rapport durchgeführten Anhörung
habe der Beschwerdeführer angegeben, der Inhalt stimme nicht. Er verhalte sich
dem Personal gegenüber entsprechend, da dieses unverständlich, unkooperativ und
nicht in der Lage sei, situationsbedingt zu entscheiden. Insbesondere aufgrund
der Umstände, da er aus dem Arrest gekommen sei und vier Tage nichts gegessen
und getrunken habe, habe er erstmals etwas Ruhe gebraucht und frische Luft
schnappen wollen. Das Eintrittsgespräch habe er am 5. Juni 2023
durchgeführt und die Zellenkommunikationsanlage nicht für banale Dinge
betätigt. Er habe sie am 14. Juni 2023 dreimal betätigt, um den ihm
gesetzlich zugesicherten Spaziergang zu erhalten. Er habe weder darauf
verzichtet noch unmögliche Forderungen gestellt, sondern lediglich gesagt, er
müsse nachmittags spazieren, da seine Mutter vormittags arbeite und er ihr eine
Bankverbindung mitteilen müsse. Vom Aufseher sei hierfür kein Verständnis
gezeigt worden und dieser habe gemeint, er habe auf den Spaziergang verzichtet.
Dass der Ventilator von den Aufsehern des Normalvollzugs auseinander- aber nicht
wieder zusammengeschraubt worden sei, habe er bereits am ersten Tag mitgeteilt,
doch habe man ihn tagelang hingehalten, weshalb es aufgrund der Untätigkeit des
Personals zu seiner Äusserung gekommen sei.
3.1.4
Der Beschwerdegegner hielt hierzu in der angefochtenen Disziplinarverfügung
vom 15. Juni 2023 fest, das Eintrittsgespräch, welches in der Regel
unmittelbar nach dem Eintritt geschehe, habe erst am dritten Tag in der
Abteilung durchgeführt werden können. Zudem sei dem Beschwerdeführer am
14.
Juni 2023 um 8.00 Uhr angeboten worden, eine Stunde zu spazieren,
bevor er um 9.00 Uhr Besuch erhalte. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch
abgelehnt, worauf er die Zellenkommunikation unzählige Male betätigt und
lauthals die Betreuenden beschimpft habe.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, der Sachverhalt gemäss angefochtener Disziplinarverfügung vom
15.
Juni 2023 sei grundsätzlich unbestritten. Da sich der Beschwerdeführer
weder in seiner Anhörung noch in seiner Rekurseingabe dazu geäussert habe,
weshalb er sich trotz Kenntnis des Formulars "Eintrittsinstruktion
geschlossener Vollzug AGE" der Aufforderung des Aufsehers, ein T-Shirt
anzuziehen widersetzt habe und auch nicht bestreite, was er zu diesem gesagt
habe, könne rechtsgenügend erstellt werden, dass sich der Beschwerdeführer der
Aufforderung des Aufsehers widersetzt habe. Es bestünden keine Gründe, an den
Ausführungen des Beschwerdegegners zu zweifeln. Es liege im öffentlichen
Interesse, dass die Vollzugseinrichtungen für einen ordnungsgemässen und
rechtsgleichen Vollzug sorgten, wozu auch der Erlass von Kleidervorschriften
gehöre. Die Vorschrift, wonach sich die Insassen ausserhalb ihrer Zelle nur an
ganz bestimmten Orten oberkörperfrei bewegen dürften, schränke ihre persönliche
Freiheit zwar ein. Nachdem der oberkörperfreie Aufenthalt ausserhalb der Zelle
jedoch nicht gänzlich, sondern nur ortsbezogen untersagt werde, sei die
Einschränkung geringfügig. Dem Bedürfnis, sich oberkörperfrei zu sonnen, werde
mit der genannten Vorschrift genügend Rechnung getragen. Die Einschränkung
stütze sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage, sei sachlich begründet
und verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen ohne
T-Shirt unter der Arkade und nicht auf den dafür vorgesehenen Flächen
aufgehalten und sich auch nicht nach Hinweis des Aufsehers auf diese begeben.
Er hätte mithin die Möglichkeit gehabt, sich vorschriftskonform oberkörperfrei
im Freien aufzuhalten, wenn er sich an den dafür vorgesehenen Ort verschoben
hätte. Weshalb ihm dies nicht zumutbar gewesen sein soll, mache der
Beschwerdeführer weder substanziiert geltend noch sei dies sonst ersichtlich.
Da er damit gegen die Ordnungsvorschriften (Kleiderregel) verstossen habe und
die Weisung des Personals missachtet habe, sei er zu Recht diszipliniert
worden.
Hinsichtlich der übrigen in der angefochtenen
Disziplinarverfügung geschilderten Sachverhaltsdarstellungen bestreite der
Beschwerdeführer einzig, den Spaziergang nicht abgelehnt zu haben, ohne hierzu
eine Begründung vorzubringen. Sodann bestreite er nicht, sich ungebührlich
gegenüber dem Personal verhalten und diverse Forderungen gestellt zu haben.
Seine pauschalen Vorwürfe gegenüber dem Personal, welches unkooperativ und
nicht verständnisvoll gewesen sein soll, änderten nichts an der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer die Anweisungen des Personals zu befolgen und die Regeln
einzuhalten habe, solange diese nicht rechtswidrig seien. Für Letzteres
bestünden keine Anhaltspunkte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen
vermöchten jedenfalls nicht zu belegen, dass sich das Personal ihm gegenüber
unkorrekt verhalten hätte. Der Beschwerdeführer befinde bzw. befand sich in
einer Vollzugseinrichtung, in der für alle Insassen die gleichen Regeln gälten
und mit seinem renitenten Verhalten habe er die Ruhe und Ordnung gestört,
weshalb er auch deshalb zu Recht diszipliniert worden sei.
3.3
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich ohne T-Shirt im
Hof, nicht jedoch unter der Arkade aufgehalten und es sei für ihn unzumutbar
gewesen, sich auf die Rasenfläche zu begeben. Er habe sich nach seinem
operativen Eingriff einige Tage zuvor erholen müssen und auf ärztliche
Anweisung nicht zusehends in der Sonne aufhalten dürfen. Er habe sich zudem
abmühen müssen, seine Mahlzeiten jeweils allein zum Esstisch zu bringen. Damit
bringt er in seiner Beschwerde jedoch nichts vor, was die vorinstanzlichen
Erwägungen als rechtsverletzend erscheinen lassen könnte. Wenn der Beschwerdeführer
geltend macht, die Einschränkung des oberkörperfreien Aufenthalts stütze sich
auf keine gesetzliche Grundlage und sei sachlich unbegründet, unmenschlich und
unverhältnismässig, kann auf die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Zu
bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit dem Formular der
Eintrittsinstruktion der Abteilung Alter & Gesundheit am 5. Juni 2023
darauf hingewiesen wurde, dass oben ohne nur auf der Rasenfläche und dem
Schachfeld gestattet sei (vgl. oben E. 2.3). Zu der Ergänzung des Rapports
bezüglich seines zu beanstandenden Vollzugsverhaltens äussert sich der
Beschwerdeführer nicht mehr. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz
sind deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.4
Zu Recht
erachtete die Vorinstanz schliesslich auch die verhängte Disziplinarstrafe von
sechs Tagen Zelleneinschluss sowie Medien- und Aktivitätenverbot, welche
hinsichtlich des Zelleneinschlusses im mittleren Bereich und des Medien- und
Aktivitätenverbots im unteren des vorgesehen Strafrahmens liege, in diesem Fall
als gerechtfertigt und mit Blick auf die mehrfache Verfehlung angemessen.
Strafschärfend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits
mehrfach, darunter auch wegen Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften
und Zuwiderhandlung von Weisungen, habe diszipliniert werden müssen. Die verhängte Sanktion kann deshalb – auch
wenn sie den Geburtstag des Beschwerdeführers tangierte, was Letzterer als
unmenschlich bezeichnet – nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden,
bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen
werden. Umso weniger kann von einer nichtigen Verfügung gesprochen werden.
3.5
Dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren
die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden: Nach § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten
in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs
abwies, was vorliegend geschützt wird, war es folgerichtig, dass sie dem
Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte.
Zu beanstanden sind sodann weder die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.–,
die sich am unteren Rahmen des Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und
Kanzleiauslagen von zusammen Fr. 130.– (vgl. §§ 5 und 7 der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
[LS 682]).
3.6
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer
nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).