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Entscheid

VB.2023.00473

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00473

4. Januar 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25058)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00473

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Disziplinarverfügung vom 15. Juni 2023

bestrafte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe),

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, A wegen Verstossens gegen allgemeine

Ordnungsvorschriften, mehrfacher Zuwiderhandlung von Weisungen und Störung der

Ordnung in der Vollzugseinrichtung mit sechs Tagen Zelleneinschluss sowie einem

Medien- und Aktivitätenverbot. Die Disziplinarstrafe wurde von Dienstag,

13. Juni 2023, nachmittags, bis Montag, 19. Juni 2023, nachmittags

vollzogen.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung Nr. 01 vom 16. August 2023 wies

die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) einen von A

hiergegen am 19. Juni 2023 eingereichten Rekurs kostenfällig zu dessen

Lasten ab.

III.

Mit vom 22. August 2023 datierender Eingabe

reichte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung

der Justizdirektion vom 16. August 2023 sei aufzuheben bzw. "als

nichtig anzusehen".

Die Justizdirektion und das JuWe schlossen je auf

Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache ist

einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 e contrario VRG).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der

Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022,

VB.2021.00614, E. 1.2).

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt.

Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen,

die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen

belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte

Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer die

Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet

(§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen des

Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In

Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die

zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommen unter anderem der

Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht (ausgenommen der

Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im

Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG), die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder

elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten,

im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. d StJVG), sowie der Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (§ 23c Abs. 1 lit. h StJVG) infrage.

2.2

Bei der Bemessung

der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem

Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr,

27.

Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der

Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere

der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im

Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei

der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Gemäss

§ 127 lit. b JVV regelt die Hausordnung der Vollzugseinrichtung unter

anderem die Unterbringung und die Bekleidung. Die auf §§ 126 und 127 JVV

gestützte Hausordnung der JVA Pöschwies (Fassung vom 1. November 2022 [HO

PöW]) enthält in § 5 Kleidervorschriften. Ergänzend dazu hat die JVA

Pöschwies mit dem Formular "Eintrittsinstruktion geschlossener Vollzug

Abteilung Alter & Gesundheit (AGE)" für diese Abteilung

abteilungsbezogene Regelungen zu den Kleidervorschriften erlassen.

2.4

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

3.1.1

Der angefochtenen Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom

15.

Juni 2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 13. Juni 2023,

12.43

Uhr, sei dem diensthabenden Aufseher aufgefallen, dass der seit dem

3.

Juni 2023 in der Abteilung Alter & Gesundheit untergebrachte

Beschwerdeführer oberkörperfrei unter der Arkade im Hof gesessen sei. Dies

dürften die Gefangenen dieser Abteilung lediglich auf der Rasenfläche sowie dem

Schachfeldbereich. Der Aufseher habe den Beschwerdeführer aufgefordert, ein

T-Shirt anzuziehen oder sich, wenn er oben ohne sein wolle, auf die Rasenfläche

zu begeben. Der Beschwerdegegner habe entgegnet: "Lah mi in Ruhe, Mann.

Ich bin da am sünnele.". Der Aufseher habe dem Beschwerdeführer

mitgeteilt, der Aufforderung, sich anzuziehen, nachzukommen, ansonsten dies

einen Rapport zur Folge habe. Der Beschwerdeführer habe den Aufseher ignoriert,

worauf Letzterer ihm mitgeteilt habe, er bekomme bis um 12.50 Uhr Zeit, sich

ein T-Shirt anzuziehen, wenn er sich unter der Arkade oder im Gebäude befinde,

andernfalls ein Rapport erfolge. Als der Beschwerdeführer um 12.50 Uhr noch

kein T-Shirt getragen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass nun ein Rapport

erfolge. Der Beschwerdeführer habe den Aufseher weiterhin ignoriert und auf die

ihm gleichentags angebotene Anhörung verzichtet.

3.1.2

Gleichentags – so der Beschwerdegegner weiter – sei der Rapport aufgrund

des Verhaltens des Beschwerdeführers ergänzt worden. Der Beschwerdeführer habe

seit seinem Eintritt in die Abteilung Alter & Gesundheit renitentes

Verhalten gezeigt. Bereits am ersten Tag habe er einen Badge verlangt, ohne das

Eintrittsgespräch führen zu wollen und jegliche Versuche, dieses zu führen,

abgelehnt. Er habe sich jeglichen Aufforderungen, wie sich ein T-Shirt

anzuziehen oder das Personal zu siezen, widersetzt. Des Weiteren habe er

verlangt, dass seine Anliegen sofort umgesetzt würden, und habe die

Zellenkommunikationsanlage mehrfach für banale Anliegen genutzt. Zusätzlich

habe er sich sehr bestimmt und fordernd gegenüber dem Personal geäussert,

beispielsweise als er am 13. Juni 2023 einem Aufseher einen Ventilator in

die Hand gedrückt und zu diesem gesagt habe: "Nimm de mit abe, Mann und

tue ihn flicke!". Der Beschwerdeführer störe mit seinem Verhalten die Ruhe

und Ordnung der Abteilung, wodurch auch Mitgefangene gestört würden und die

Abteilung diesen nicht mehr als Schon- und Schutzraum diene.

3.1.3

In der am 14. Juni 2023 zum ergänzten Rapport durchgeführten Anhörung

habe der Beschwerdeführer angegeben, der Inhalt stimme nicht. Er verhalte sich

dem Personal gegenüber entsprechend, da dieses unverständlich, unkooperativ und

nicht in der Lage sei, situationsbedingt zu entscheiden. Insbesondere aufgrund

der Umstände, da er aus dem Arrest gekommen sei und vier Tage nichts gegessen

und getrunken habe, habe er erstmals etwas Ruhe gebraucht und frische Luft

schnappen wollen. Das Eintrittsgespräch habe er am 5. Juni 2023

durchgeführt und die Zellenkommunikationsanlage nicht für banale Dinge

betätigt. Er habe sie am 14. Juni 2023 dreimal betätigt, um den ihm

gesetzlich zugesicherten Spaziergang zu erhalten. Er habe weder darauf

verzichtet noch unmögliche Forderungen gestellt, sondern lediglich gesagt, er

müsse nachmittags spazieren, da seine Mutter vormittags arbeite und er ihr eine

Bankverbindung mitteilen müsse. Vom Aufseher sei hierfür kein Verständnis

gezeigt worden und dieser habe gemeint, er habe auf den Spaziergang verzichtet.

Dass der Ventilator von den Aufsehern des Normalvollzugs auseinander- aber nicht

wieder zusammengeschraubt worden sei, habe er bereits am ersten Tag mitgeteilt,

doch habe man ihn tagelang hingehalten, weshalb es aufgrund der Untätigkeit des

Personals zu seiner Äusserung gekommen sei.

3.1.4

Der Beschwerdegegner hielt hierzu in der angefochtenen Disziplinarverfügung

vom 15. Juni 2023 fest, das Eintrittsgespräch, welches in der Regel

unmittelbar nach dem Eintritt geschehe, habe erst am dritten Tag in der

Abteilung durchgeführt werden können. Zudem sei dem Beschwerdeführer am

14.

Juni 2023 um 8.00 Uhr angeboten worden, eine Stunde zu spazieren,

bevor er um 9.00 Uhr Besuch erhalte. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch

abgelehnt, worauf er die Zellenkommunikation unzählige Male betätigt und

lauthals die Betreuenden beschimpft habe.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, der Sachverhalt gemäss angefochtener Disziplinarverfügung vom

15.

Juni 2023 sei grundsätzlich unbestritten. Da sich der Beschwerdeführer

weder in seiner Anhörung noch in seiner Rekurseingabe dazu geäussert habe,

weshalb er sich trotz Kenntnis des Formulars "Eintrittsinstruktion

geschlossener Vollzug AGE" der Aufforderung des Aufsehers, ein T-Shirt

anzuziehen widersetzt habe und auch nicht bestreite, was er zu diesem gesagt

habe, könne rechtsgenügend erstellt werden, dass sich der Beschwerdeführer der

Aufforderung des Aufsehers widersetzt habe. Es bestünden keine Gründe, an den

Ausführungen des Beschwerdegegners zu zweifeln. Es liege im öffentlichen

Interesse, dass die Vollzugseinrichtungen für einen ordnungsgemässen und

rechtsgleichen Vollzug sorgten, wozu auch der Erlass von Kleidervorschriften

gehöre. Die Vorschrift, wonach sich die Insassen ausserhalb ihrer Zelle nur an

ganz bestimmten Orten oberkörperfrei bewegen dürften, schränke ihre persönliche

Freiheit zwar ein. Nachdem der oberkörperfreie Aufenthalt ausserhalb der Zelle

jedoch nicht gänzlich, sondern nur ortsbezogen untersagt werde, sei die

Einschränkung geringfügig. Dem Bedürfnis, sich oberkörperfrei zu sonnen, werde

mit der genannten Vorschrift genügend Rechnung getragen. Die Einschränkung

stütze sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage, sei sachlich begründet

und verhältnismässig.

Der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen ohne

T-Shirt unter der Arkade und nicht auf den dafür vorgesehenen Flächen

aufgehalten und sich auch nicht nach Hinweis des Aufsehers auf diese begeben.

Er hätte mithin die Möglichkeit gehabt, sich vorschriftskonform oberkörperfrei

im Freien aufzuhalten, wenn er sich an den dafür vorgesehenen Ort verschoben

hätte. Weshalb ihm dies nicht zumutbar gewesen sein soll, mache der

Beschwerdeführer weder substanziiert geltend noch sei dies sonst ersichtlich.

Da er damit gegen die Ordnungsvorschriften (Kleiderregel) verstossen habe und

die Weisung des Personals missachtet habe, sei er zu Recht diszipliniert

worden.

Hinsichtlich der übrigen in der angefochtenen

Disziplinarverfügung geschilderten Sachverhaltsdarstellungen bestreite der

Beschwerdeführer einzig, den Spaziergang nicht abgelehnt zu haben, ohne hierzu

eine Begründung vorzubringen. Sodann bestreite er nicht, sich ungebührlich

gegenüber dem Personal verhalten und diverse Forderungen gestellt zu haben.

Seine pauschalen Vorwürfe gegenüber dem Personal, welches unkooperativ und

nicht verständnisvoll gewesen sein soll, änderten nichts an der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer die Anweisungen des Personals zu befolgen und die Regeln

einzuhalten habe, solange diese nicht rechtswidrig seien. Für Letzteres

bestünden keine Anhaltspunkte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen

vermöchten jedenfalls nicht zu belegen, dass sich das Personal ihm gegenüber

unkorrekt verhalten hätte. Der Beschwerdeführer befinde bzw. befand sich in

einer Vollzugseinrichtung, in der für alle Insassen die gleichen Regeln gälten

und mit seinem renitenten Verhalten habe er die Ruhe und Ordnung gestört,

weshalb er auch deshalb zu Recht diszipliniert worden sei.

3.3

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich ohne T-Shirt im

Hof, nicht jedoch unter der Arkade aufgehalten und es sei für ihn unzumutbar

gewesen, sich auf die Rasenfläche zu begeben. Er habe sich nach seinem

operativen Eingriff einige Tage zuvor erholen müssen und auf ärztliche

Anweisung nicht zusehends in der Sonne aufhalten dürfen. Er habe sich zudem

abmühen müssen, seine Mahlzeiten jeweils allein zum Esstisch zu bringen. Damit

bringt er in seiner Beschwerde jedoch nichts vor, was die vorinstanzlichen

Erwägungen als rechtsverletzend erscheinen lassen könnte. Wenn der Beschwerdeführer

geltend macht, die Einschränkung des oberkörperfreien Aufenthalts stütze sich

auf keine gesetzliche Grundlage und sei sachlich unbegründet, unmenschlich und

unverhältnismässig, kann auf die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Zu

bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit dem Formular der

Eintrittsinstruktion der Abteilung Alter & Gesundheit am 5. Juni 2023

darauf hingewiesen wurde, dass oben ohne nur auf der Rasenfläche und dem

Schachfeld gestattet sei (vgl. oben E. 2.3). Zu der Ergänzung des Rapports

bezüglich seines zu beanstandenden Vollzugsverhaltens äussert sich der

Beschwerdeführer nicht mehr. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz

sind deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.4

Zu Recht

erachtete die Vorinstanz schliesslich auch die verhängte Disziplinarstrafe von

sechs Tagen Zelleneinschluss sowie Medien- und Aktivitätenverbot, welche

hinsichtlich des Zelleneinschlusses im mittleren Bereich und des Medien- und

Aktivitätenverbots im unteren des vorgesehen Strafrahmens liege, in diesem Fall

als gerechtfertigt und mit Blick auf die mehrfache Verfehlung angemessen.

Strafschärfend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits

mehrfach, darunter auch wegen Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften

und Zuwiderhandlung von Weisungen, habe diszipliniert werden müssen. Die verhängte Sanktion kann deshalb – auch

wenn sie den Geburtstag des Beschwerdeführers tangierte, was Letzterer als

unmenschlich bezeichnet – nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden,

bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen

werden. Umso weniger kann von einer nichtigen Verfügung gesprochen werden.

3.5

Dass die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren

die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden: Nach § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten

in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs

abwies, was vorliegend geschützt wird, war es folgerichtig, dass sie dem

Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte.

Zu beanstanden sind sodann weder die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.–,

die sich am unteren Rahmen des Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und

Kanzleiauslagen von zusammen Fr. 130.– (vgl. §§ 5 und 7 der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966

[LS 682]).

3.6

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer

nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).