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Entscheid

VB.2023.00474

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00474

16. Mai 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25347)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00474

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlöschen/Wiedererteilung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1970 geborener brasilianischer

Staatsangehöriger. Nach mehreren vorherigen Kurzaufenthalten ab 1998 reiste er

am 23. November 2001 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund seiner

Beziehung mit dem Schweizer Staatsbürger B eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib beim Familienpangehörigen respektive Lebenspartner. Diese war auf ein

Jahr befristet und wurde mehrmals verlängert. Nach einem längeren Aufenthalt in

Brasilien von 2009 bis Ende 2011 wurde A am 20. August 2012 erneut eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Auch diese wurde mehrfach verlängert –

letztmals am 20. August 2019 mit Gültigkeit bis zum 19. August 2020. A

reiste in der Folge am 10. Februar 2020 erneut nach Brasilien. Er gelangte

am 9. September 2020 an die Schweizer Vertretung in São Paolo und ersuchte

um ein Einreisevisum in die Schweiz, damit er seine Aufenthaltsbewilligung

verlängern könne. Aufgrund des Fristenstillstands wegen der Corona-Pandemie

erteilte das Migrationsamt das nachgesuchte Visum, woraufhin A Anfang November

2020 in die Schweiz einreiste, und verlängerte dessen Aufenthaltsbewilligung am

2. Dezember 2020 mit Gültigkeit bis zum 19. August 2021.

Am 13. Januar 2021 reiste A erneut nach Brasilien

aus. Er kehrte am 8. August 2022 in die Schweiz zurück und stellte am

3. November 2022 beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt stellte mit Verfügung

vom 1. März 2023 fest, dass die bis zum 19. August 2021 befristet

gewesene Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, und wies das Gesuch um Erteilung

einer neuen Aufenthaltsbewilligung mangels Vorliegens eines gefestigten

Konkubinats mit B ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B am 11. April 2023 Rekurs an

die Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom

15.

Juni 2023 ab.

III.

Am 21. August 2023 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und A sei eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei B zu erteilen. Eventualiter sei das

Verfahren zur Befragung von A und B an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Subeventualiter sei das Verfahren an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem

stellten sie den Verfahrensantrag, dass sie vom Verwaltungsgericht anzuhören

und zu befragen seien.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

28.

August 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Stellungnahme ein. A und B gelangten mit Schreiben vom 3. Oktober 2023

erneut an das Verwaltungsgericht, wiederholten ihren Verfahrensantrag und

beantragten ausserdem, dass ihnen Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen zum

Beleg ihrer langjährigen engen Beziehung anzusetzen sei. Mit Präsidialverfügung

vom 5. Oktober 2023 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um

persönliche Anhörung von A und B einstweilen ab. Mit Eingabe vom

9.

November 2023 reichten A und B diverse Bilder und Belege sowie einen

USB-Stick mit Videos ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 61

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) erlischt eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann,

wenn sich die ausländische Person, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten

tatsächlich im Ausland aufhält. Auf die Gründe bzw. Motive für die

Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7 mit

Hinweisen; VGr, 30. August 2023, VB.2023.00204, E. 3.1 mit

Hinweisen). Gemäss Art. 10a Abs. 1 der Verordnung 3 über

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020

(Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) können Ausländerinnen und

Ausländer, die wegen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus abgehalten

worden sind, fristgerecht nach Art. 61 AIG zu handeln, bis zum Ende der

Geltungsdauer dieser Verordnung die versäumte Handlung nachholen.

2.2

Die

Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, es sei dem Beschwerdeführer 1

aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen, rechtzeitig vor dem

Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz zurückzureisen, da es

sich bei Brasilien noch bis Anfang 2023 um ein "Risikoland" mit den

grössten Schwierigkeiten, von dort in die Schweiz einzureisen, gehandelt habe.

2.3

Der Beschwerdeführer 1 verliess die

Schweiz gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanzen am

13.

Januar 2021 und reiste nach Brasilien. Die Frist von sechs Monaten

gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG endete damit am 13. Juli 2021. Zu

diesem Zeitpunkt galt nach Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 3 in der

Fassung vom 1. Juli 2021 (AS 2021 378) ein Einreiseverbot in die Schweiz

für bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten im

Sinne von Art. 10 AIG. Da der Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt

(noch) eine Aufenthaltsbewilligung hatte, war er nicht von diesem

Einreiseverbot betroffen und hätte ohne Weiteres in die Schweiz zurückreisen

können. Dass hiermit zu diesem Zeitpunkt möglicherweise ein gewisser Aufwand

einhergegangen wäre (Ausfüllen von Formularen, allfällige Quarantäne etc.),

lässt eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Soweit die

Beschwerdeführer darauf verweisen, dass der Beschwerdeführer 2 eine

besonders vulnerable Person sei und in Brasilien damals eine besonders

aggressive Variante des Coronavirus zirkuliert habe, weshalb eine frühere

Rückkehr des Beschwerdeführers 1 zum Schutz des Beschwerdeführers 2

nicht möglich gewesen sei, können sie nichts für sich daraus ableiten. Der Beschwerdeführer 1

hätte sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz zunächst in Quarantäne begeben

oder die Ansteckungsgefahr durch andere Massnahmen minimieren können. Weitere

faktische Hindernisse, die eine rechtzeitige Rückkehr des Beschwerdeführers 1

verunmöglicht hätten, wurden trotz Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer

(vgl. Art. 90 AIG) nicht geltend gemacht. Damit ist die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 am 13. Juli 2021

erloschen.

3.

Es bleibt zu klären, ob dem Beschwerdeführer 1 eine

neue Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.

3.1

Zwischen

der Schweiz und Brasilien besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer 1

einen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Bewilligung einräumt. Auch aus

dem Ausländer- und Integrationsgesetz ist kein solcher Anspruch ersichtlich. Zu

prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner geltend gemachten

Beziehung mit dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein

Aufenthaltsanspruch zukommt.

3.2

Diesbezüglich

ist zunächst festzuhalten, dass sich entgegen den Erwägungen des

Beschwerdegegners gleichgeschlechtliche Paare genauso wie heterosexuelle Paare

auf das Recht auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen können

und nicht bloss auf das Recht auf Privatleben (EGMR, 24. Juni 2010, Schalk

und Kopf c. Österreich, 30141/04, § 94).

3.3

Grundsätzlich

ergibt sich ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz für eine ausländische

Person aufgrund einer Paarbeziehung zu einer Person mit Schweizer

Staatsbürgerschaft nur bei einer Ehe mit dieser (Art. 42 AIG). Bei einer

kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich nach der Rechtsprechung ein

völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Abs. 1 EMRK

nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und

die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr,

25.

März 2019, 2C_282/2019, E. 2.2). Soll der ausländische

Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von

Art. 8 Abs. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche

Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr, 14. März 2024, 2C_145/2024, E. 3.3). In all

diesen Fällen geht es darum, ein

geplantes oder bestehendes eheähnliches Zusammenleben zu schützen (vgl. zum

Ganzen BGE 144 I 266 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen).

3.4

Da zum

Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungserteilung an den Beschwerdeführer 1

im Jahr 2001 weder die eingetragene Partnerschaft noch die

gleichgeschlechtliche Ehe als Rechtsinstitute in der Schweiz existierten, wurde

ihm der damaligen Praxis entsprechend gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Es kann offenbleiben, ob bei der

beantragten Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welche ursprünglich

als "Konkubinatsbewilligung" für ein gleichgeschlechtliches Paar ohne

Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung ihrer Beziehung erteilt wurde, im

heutigen Zeitpunkt, wo die gleichgeschlechtliche Eheschliessung möglich ist,

eine Eheschliessungsabsicht zu verlangen ist. Denn vorliegend fehlt es ohnehin

an der für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 Abs. 1

EMRK erforderlichen Beziehungsintensität der Beschwerdeführer.

3.4.1

Eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft, deretwegen eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden kann, liegt vor, wenn diese bezüglich Art und Stabilität in

ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in

einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem sind der Natur und Länge ihrer

Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder

oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung,

Rechnung zu tragen (BGr, 23. August 2022, 2C_260/2022, E. 1.4.1, und

13.

Oktober 2021, 2C_570/2021, E. 1.31; ferner EGMR, 2. November

2010, Yigit c. Türkei, 3976/05, §§ 93 und 96). Auch die Übernahme

finanzieller Verpflichtungen für den anderen ist zu berücksichtigen (vgl. BGr,

29.

Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3; VGr, 30. Juni 2022,

VB.2021.00819, E. 4.1).

3.4.2

Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Rekurses der Beschwerdeführer

im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer 1 sich zwischen Februar

2020.

und August 2022 während nur gerade zwei Monaten in der Schweiz und

ansonsten in Brasilien aufgehalten habe. Daraus sei abzuleiten, dass er im

Februar 2020 seinen Lebensmittelpunkt verlegt habe und nur noch zu Zwecken der

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz gereist sei. Es fehle

fast vollständig an der Haushaltsgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer 2

und der Nachweis gemeinsamer Aktivitäten in den letzten Jahren sei den

Beschwerdeführern ebenfalls nicht gelungen. Folglich sei eine aktuell

bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer nicht belegt.

3.4.3

Die Beschwerdeführer lernten sich 1998 kennen und der Beschwerdeführer 1

erhielt erstmals im Jahr 2001 aufgrund seiner Beziehung mit dem Beschwerdeführer 2

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem. In der Folge hielt er sich

von November 2001 bis September 2009, von November 2011 bis Februar 2020 sowie

von November 2020 bis Januar 2021 und somit insgesamt über 16 Jahre rechtmässig

in der Schweiz auf und hatte in diesen Zeiträumen stets Wohnsitz beim Beschwerdeführer 2.

Ausserdem unterstützt der Beschwerdeführer 2 den Beschwerdeführer 1

in substanziellem Ausmass finanziell. Die Aufenthaltsbewilligungen, die der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 erteilte, waren stets mit dessen

Beziehung zum Beschwerdeführer 2 begründet, woraus folgt, dass der Beschwerdegegner

diese für lange Zeit als eheähnlich betrachtete. All dies spricht grundsätzlich

für die Bejahung einer lang dauernden und gefestigten Beziehung der

Beschwerdeführer.

3.4.4

Hingegen ist auch unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer 1 ab

Februar 2020 für eine längere Zeit ohne seinen Partner in Brasilien aufhielt,

nur für etwas mehr als zwei Monate (vom 7. November 2020 bis zum

13.

Januar 2021) in die Schweiz zurückkehrte und in diesem Zeitraum seine

Aufenthaltsbewilligung verlängern liess, bevor er das Land kurz darauf wieder

verliess. Im Gegensatz zu seiner ersten längeren Ausreise nach Brasilien in den

Jahren 2009 bis 2011, welche mit der Absolvierung einer Schauspielschule

begründet wurde, haben die Beschwerdeführer für den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers 1

in Brasilien seit dem Februar 2020 keine nachvollziehbaren Gründe geltend

gemacht, weshalb diese räumliche Trennung notwendig war. So haben die

Beschwerdeführer nur vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 1 des Öfteren

seine Mutter besucht habe und dass die Corona-Pandemie seine Rückreise in die

Schweiz verzögert habe. Besuche bei der Mutter in Brasilien wären für den

Beschwerdeführer 1 jedoch ohne Weiteres auch bei deutlich kürzerer

Landesabwesenheit möglich gewesen und die durch die Corona-Pandemie ausgelösten

Reisebeschränkungen mussten dem Beschwerdeführer 1 spätestens nach seiner

Rückreise in die Schweiz im November 2020 mit den damit verbundenen

Schwierigkeiten bekannt sein. Ohnehin wäre ihm während der Geltungsdauer seiner

Aufenthaltsbewilligung eine Rückreise trotz der geltenden Massnahmen möglich

gewesen (vgl. oben E. 2.3). Entsprechend ist nicht von einem – etwaigen

äusseren Umständen geschuldeten – vorübergehenden Getrenntleben auszugehen,

sondern von einem bewussten Entscheid der Beschwerdeführer zur Führung einer

Distanzbeziehung. Der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführer wurde im Jahr

2020.

aufgehoben und der Beschwerdeführer 1 verlagerte seinen

Lebensmittelpunkt nach Brasilien. Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die

Beziehung der Beschwerdeführer auch über eine grosse Distanz hinweg und

besuchsweise gelebt werden kann und der Beschwerdeführer 1 zur Fortführung

der Beziehung nicht auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz angewiesen

ist.

3.4.5

Hinzu kommt, dass dies bereits das zweite Mal ist, dass eine

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 aufgrund von

Auslandsabwesenheit erloschen ist, wobei es ein drittes Mal nur aufgrund des

Fristenstillstands wegen der Corona-Pandemie nicht dazu kam. Der Beschwerdeführer 1

musste folglich von seiner ausländerrechtlichen Situation und den

entsprechenden Pflichten Kenntnis haben. Umso weniger ist nachvollziehbar,

weshalb er mit seinem längerfristigen Aufenthalt in Brasilien seinen

Aufenthaltstitel erneut gefährdete, wenn er, wie dies die Beschwerdeführer

vorbringen, stets weiterhin die Absicht hatte, langfristig eine in der Schweiz

gelebte Beziehung mit dem Beschwerdeführer 2 zu führen. Vielmehr hat der

Beschwerdeführer 1 durch seine ausgedehnten Aufenthalte in Brasilien zum

Ausdruck gebracht, seine Beziehung zum Beschwerdeführer 2 auf Distanz und

bloss situativ leben zu wollen. Dies weist darauf hin, dass die Beziehung der

Beschwerdeführer nicht (mehr) so eng ist, als dass daraus ein Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden kann, zumal der

Beschwerdeführer 2 den Beschwerdeführer 1 während dessen letztmaligen

längeren Abwesenheiten auch nie in Brasilien besuchte.

3.4.6

Nicht von Belang für die Beurteilung der Eheähnlichkeit sind ferner die Kinder,

um welche sich der Beschwerdeführer 1 in Brasilien gekümmert hat und die

offenbar ebenfalls durch den Beschwerdeführer 2 finanziell unterstützt

werden. Zum einen sind diese inzwischen erwachsen und zum anderen lebten sie

soweit ersichtlich nie mit den beiden Beschwerdeführern zusammen, womit nicht

von einem zu berücksichtigenden Familienleben die Rede sein kann.

3.4.7

Was das behauptete Beziehungsleben nach der Rückkehr des Beschwerdeführers 1

in die Schweiz im August 2022 betrifft, haben die Beschwerdeführer nun im

verwaltungsrechtlichen Verfahren zahlreiche Fotografien und Videos eingereicht,

um die vor Vorinstanz behaupteten gemeinsamen Aktivitäten zu belegen. Während

das jeweilige Aufnahmedatum der Fotos und Videos nicht ersichtlich ist, kann

durch Abgleich mit den ebenfalls eingereichten Quittungen dennoch

plausibilisiert werden, dass zumindest einige der Bilder im Herbst und Winter

2022.

erstellt worden sein müssen. Sie zeigen, dass die Beschwerdeführer wieder gemeinsam

Zeit verbringen, was als Indiz für eine fortgesetzte Beziehung gewertet werden

kann. Wie bereits ausgeführt, wurde diese Beziehung jedoch in den letzten

Jahren nicht eheähnlich und bloss punktuell gelebt, womit sich aus dem

Fortbestehen der Beziehung allein kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

für den Beschwerdeführer 1 ergibt.

3.4.8

In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Anhaltspunkte, wonach zwischen

den Beschwerdeführern keine eheähnliche Beziehung vorliegt, die für ihren

Bestand eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich macht. Durch die Ausreise des

Beschwerdeführers 1 im Februar 2020 wurde faktisch der gemeinsame Haushalt

aufgehoben und der Beschwerdeführer 1 kehrte nur kurz in die Schweiz

zurück, als die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geregelt werden

musste. Da keine gewichtigen Gründe für die Landesabwesenheit geltend gemacht

wurden, muss aus dem Getrenntleben geschlossen werden, dass die Beziehung nicht

so eng ist, als dass sie nicht weiterhin – wie in den letzten Jahren – besuchsweise

gelebt werden kann. Eine gefestigte eheähnliche Beziehung, aus der der

Beschwerdeführer 1 gestützt auf das Recht auf Familienleben aus Art. 8

Abs. 1 EMRK einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann, liegt nicht (mehr)

vor.

3.4.9

Dass eine persönliche Befragung an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern

vermöge, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren

mehrere Möglichkeiten, sich in ihren Eingaben zur Eheähnlichkeit ihrer

Beziehung zu äussern und Belege beizubringen. Folglich ist der Verzicht der

Vorinstanz auf eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführer nicht

rechtverletzend. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wie

dies bereits in der Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2023 begründet

wurde, keine Anhörung durchzuführen.

3.5

Der Beschwerdeführer 1

hielt sich nach Berücksichtigung von mehrjährigen Unterbrüchen netto während

mehr als 16 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, womit er grundsätzlich in

seinem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK betroffen ist,

soweit der gewünschte Aufenthalt für die Pflege der hier entstandenen sozialen

Beziehungen notwendig ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Weil er jedoch

inzwischen seinen Lebensmittelpunkt für eine längere Zeitdauer und wiederholt

nach Brasilien verlegt hat, ergibt sich auch aus dem Recht auf Privatleben kein

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

3.6

Zusammengefasst

kann der Beschwerdeführer 1 aus Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten.

4.

Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) respektive des

Wiederzulassungstatbestands (Art. 30 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49

VZAE) durch die Vorinstanz nicht rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer 1

hat in Brasilien ein intaktes Beziehungsnetz und ist Eigentümer von (Anteilen

an) Immobilien. Er ist in Brasilien aufgewachsen und spricht Portugiesisch.

Ausserdem hat der Beschwerdeführer 1 auch schon die letzten Jahre wieder

in seiner Heimat gelebt und es sind keine Gründe ersichtlich, die ihm dies in

Zukunft erschweren würden. In der Schweiz hat er sich nicht in einem über das

bei einer solchen Aufenthaltsdauer zu erwartende Mass hinaus integriert. Es

sind weder Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen noch hat er sich

beruflich integriert. Ausserdem wurde er insbesondere auch gegen das Ende

seines rechtmässigen Aufenthalts im Jahr 2019 hin vereinzelt straffällig (vgl.

Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Mai 2019 und vom

24.

Juni 2019).

5.

5.1

Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.