VB.2023.00474
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00474
16. Mai 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25347)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00474
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erlöschen/Wiedererteilung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1970 geborener brasilianischer
Staatsangehöriger. Nach mehreren vorherigen Kurzaufenthalten ab 1998 reiste er
am 23. November 2001 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund seiner
Beziehung mit dem Schweizer Staatsbürger B eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Familienpangehörigen respektive Lebenspartner. Diese war auf ein
Jahr befristet und wurde mehrmals verlängert. Nach einem längeren Aufenthalt in
Brasilien von 2009 bis Ende 2011 wurde A am 20. August 2012 erneut eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Auch diese wurde mehrfach verlängert –
letztmals am 20. August 2019 mit Gültigkeit bis zum 19. August 2020. A
reiste in der Folge am 10. Februar 2020 erneut nach Brasilien. Er gelangte
am 9. September 2020 an die Schweizer Vertretung in São Paolo und ersuchte
um ein Einreisevisum in die Schweiz, damit er seine Aufenthaltsbewilligung
verlängern könne. Aufgrund des Fristenstillstands wegen der Corona-Pandemie
erteilte das Migrationsamt das nachgesuchte Visum, woraufhin A Anfang November
2020 in die Schweiz einreiste, und verlängerte dessen Aufenthaltsbewilligung am
2. Dezember 2020 mit Gültigkeit bis zum 19. August 2021.
Am 13. Januar 2021 reiste A erneut nach Brasilien
aus. Er kehrte am 8. August 2022 in die Schweiz zurück und stellte am
3. November 2022 beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt stellte mit Verfügung
vom 1. März 2023 fest, dass die bis zum 19. August 2021 befristet
gewesene Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, und wies das Gesuch um Erteilung
einer neuen Aufenthaltsbewilligung mangels Vorliegens eines gefestigten
Konkubinats mit B ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A und B am 11. April 2023 Rekurs an
die Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom
15.
Juni 2023 ab.
III.
Am 21. August 2023 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und A sei eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei B zu erteilen. Eventualiter sei das
Verfahren zur Befragung von A und B an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Subeventualiter sei das Verfahren an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem
stellten sie den Verfahrensantrag, dass sie vom Verwaltungsgericht anzuhören
und zu befragen seien.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
28.
August 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Stellungnahme ein. A und B gelangten mit Schreiben vom 3. Oktober 2023
erneut an das Verwaltungsgericht, wiederholten ihren Verfahrensantrag und
beantragten ausserdem, dass ihnen Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen zum
Beleg ihrer langjährigen engen Beziehung anzusetzen sei. Mit Präsidialverfügung
vom 5. Oktober 2023 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um
persönliche Anhörung von A und B einstweilen ab. Mit Eingabe vom
9.
November 2023 reichten A und B diverse Bilder und Belege sowie einen
USB-Stick mit Videos ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 61
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) erlischt eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann,
wenn sich die ausländische Person, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten
tatsächlich im Ausland aufhält. Auf die Gründe bzw. Motive für die
Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7 mit
Hinweisen; VGr, 30. August 2023, VB.2023.00204, E. 3.1 mit
Hinweisen). Gemäss Art. 10a Abs. 1 der Verordnung 3 über
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020
(Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) können Ausländerinnen und
Ausländer, die wegen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus abgehalten
worden sind, fristgerecht nach Art. 61 AIG zu handeln, bis zum Ende der
Geltungsdauer dieser Verordnung die versäumte Handlung nachholen.
2.2
Die
Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, es sei dem Beschwerdeführer 1
aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen, rechtzeitig vor dem
Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz zurückzureisen, da es
sich bei Brasilien noch bis Anfang 2023 um ein "Risikoland" mit den
grössten Schwierigkeiten, von dort in die Schweiz einzureisen, gehandelt habe.
2.3
Der Beschwerdeführer 1 verliess die
Schweiz gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanzen am
13.
Januar 2021 und reiste nach Brasilien. Die Frist von sechs Monaten
gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG endete damit am 13. Juli 2021. Zu
diesem Zeitpunkt galt nach Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 3 in der
Fassung vom 1. Juli 2021 (AS 2021 378) ein Einreiseverbot in die Schweiz
für bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten im
Sinne von Art. 10 AIG. Da der Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt
(noch) eine Aufenthaltsbewilligung hatte, war er nicht von diesem
Einreiseverbot betroffen und hätte ohne Weiteres in die Schweiz zurückreisen
können. Dass hiermit zu diesem Zeitpunkt möglicherweise ein gewisser Aufwand
einhergegangen wäre (Ausfüllen von Formularen, allfällige Quarantäne etc.),
lässt eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Soweit die
Beschwerdeführer darauf verweisen, dass der Beschwerdeführer 2 eine
besonders vulnerable Person sei und in Brasilien damals eine besonders
aggressive Variante des Coronavirus zirkuliert habe, weshalb eine frühere
Rückkehr des Beschwerdeführers 1 zum Schutz des Beschwerdeführers 2
nicht möglich gewesen sei, können sie nichts für sich daraus ableiten. Der Beschwerdeführer 1
hätte sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz zunächst in Quarantäne begeben
oder die Ansteckungsgefahr durch andere Massnahmen minimieren können. Weitere
faktische Hindernisse, die eine rechtzeitige Rückkehr des Beschwerdeführers 1
verunmöglicht hätten, wurden trotz Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer
(vgl. Art. 90 AIG) nicht geltend gemacht. Damit ist die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 am 13. Juli 2021
erloschen.
3.
Es bleibt zu klären, ob dem Beschwerdeführer 1 eine
neue Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.
3.1
Zwischen
der Schweiz und Brasilien besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer 1
einen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Bewilligung einräumt. Auch aus
dem Ausländer- und Integrationsgesetz ist kein solcher Anspruch ersichtlich. Zu
prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner geltend gemachten
Beziehung mit dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein
Aufenthaltsanspruch zukommt.
3.2
Diesbezüglich
ist zunächst festzuhalten, dass sich entgegen den Erwägungen des
Beschwerdegegners gleichgeschlechtliche Paare genauso wie heterosexuelle Paare
auf das Recht auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen können
und nicht bloss auf das Recht auf Privatleben (EGMR, 24. Juni 2010, Schalk
und Kopf c. Österreich, 30141/04, § 94).
3.3
Grundsätzlich
ergibt sich ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz für eine ausländische
Person aufgrund einer Paarbeziehung zu einer Person mit Schweizer
Staatsbürgerschaft nur bei einer Ehe mit dieser (Art. 42 AIG). Bei einer
kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich nach der Rechtsprechung ein
völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Abs. 1 EMRK
nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und
die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr,
25.
März 2019, 2C_282/2019, E. 2.2). Soll der ausländische
Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von
Art. 8 Abs. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche
Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr, 14. März 2024, 2C_145/2024, E. 3.3). In all
diesen Fällen geht es darum, ein
geplantes oder bestehendes eheähnliches Zusammenleben zu schützen (vgl. zum
Ganzen BGE 144 I 266 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen).
3.4
Da zum
Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungserteilung an den Beschwerdeführer 1
im Jahr 2001 weder die eingetragene Partnerschaft noch die
gleichgeschlechtliche Ehe als Rechtsinstitute in der Schweiz existierten, wurde
ihm der damaligen Praxis entsprechend gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Es kann offenbleiben, ob bei der
beantragten Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welche ursprünglich
als "Konkubinatsbewilligung" für ein gleichgeschlechtliches Paar ohne
Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung ihrer Beziehung erteilt wurde, im
heutigen Zeitpunkt, wo die gleichgeschlechtliche Eheschliessung möglich ist,
eine Eheschliessungsabsicht zu verlangen ist. Denn vorliegend fehlt es ohnehin
an der für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 Abs. 1
EMRK erforderlichen Beziehungsintensität der Beschwerdeführer.
3.4.1
Eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft, deretwegen eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden kann, liegt vor, wenn diese bezüglich Art und Stabilität in
ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in
einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem sind der Natur und Länge ihrer
Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder
oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung,
Rechnung zu tragen (BGr, 23. August 2022, 2C_260/2022, E. 1.4.1, und
13.
Oktober 2021, 2C_570/2021, E. 1.31; ferner EGMR, 2. November
2010, Yigit c. Türkei, 3976/05, §§ 93 und 96). Auch die Übernahme
finanzieller Verpflichtungen für den anderen ist zu berücksichtigen (vgl. BGr,
29.
Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3; VGr, 30. Juni 2022,
VB.2021.00819, E. 4.1).
3.4.2
Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Rekurses der Beschwerdeführer
im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer 1 sich zwischen Februar
2020.
und August 2022 während nur gerade zwei Monaten in der Schweiz und
ansonsten in Brasilien aufgehalten habe. Daraus sei abzuleiten, dass er im
Februar 2020 seinen Lebensmittelpunkt verlegt habe und nur noch zu Zwecken der
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz gereist sei. Es fehle
fast vollständig an der Haushaltsgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer 2
und der Nachweis gemeinsamer Aktivitäten in den letzten Jahren sei den
Beschwerdeführern ebenfalls nicht gelungen. Folglich sei eine aktuell
bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer nicht belegt.
3.4.3
Die Beschwerdeführer lernten sich 1998 kennen und der Beschwerdeführer 1
erhielt erstmals im Jahr 2001 aufgrund seiner Beziehung mit dem Beschwerdeführer 2
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem. In der Folge hielt er sich
von November 2001 bis September 2009, von November 2011 bis Februar 2020 sowie
von November 2020 bis Januar 2021 und somit insgesamt über 16 Jahre rechtmässig
in der Schweiz auf und hatte in diesen Zeiträumen stets Wohnsitz beim Beschwerdeführer 2.
Ausserdem unterstützt der Beschwerdeführer 2 den Beschwerdeführer 1
in substanziellem Ausmass finanziell. Die Aufenthaltsbewilligungen, die der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 erteilte, waren stets mit dessen
Beziehung zum Beschwerdeführer 2 begründet, woraus folgt, dass der Beschwerdegegner
diese für lange Zeit als eheähnlich betrachtete. All dies spricht grundsätzlich
für die Bejahung einer lang dauernden und gefestigten Beziehung der
Beschwerdeführer.
3.4.4
Hingegen ist auch unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer 1 ab
Februar 2020 für eine längere Zeit ohne seinen Partner in Brasilien aufhielt,
nur für etwas mehr als zwei Monate (vom 7. November 2020 bis zum
13.
Januar 2021) in die Schweiz zurückkehrte und in diesem Zeitraum seine
Aufenthaltsbewilligung verlängern liess, bevor er das Land kurz darauf wieder
verliess. Im Gegensatz zu seiner ersten längeren Ausreise nach Brasilien in den
Jahren 2009 bis 2011, welche mit der Absolvierung einer Schauspielschule
begründet wurde, haben die Beschwerdeführer für den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers 1
in Brasilien seit dem Februar 2020 keine nachvollziehbaren Gründe geltend
gemacht, weshalb diese räumliche Trennung notwendig war. So haben die
Beschwerdeführer nur vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 1 des Öfteren
seine Mutter besucht habe und dass die Corona-Pandemie seine Rückreise in die
Schweiz verzögert habe. Besuche bei der Mutter in Brasilien wären für den
Beschwerdeführer 1 jedoch ohne Weiteres auch bei deutlich kürzerer
Landesabwesenheit möglich gewesen und die durch die Corona-Pandemie ausgelösten
Reisebeschränkungen mussten dem Beschwerdeführer 1 spätestens nach seiner
Rückreise in die Schweiz im November 2020 mit den damit verbundenen
Schwierigkeiten bekannt sein. Ohnehin wäre ihm während der Geltungsdauer seiner
Aufenthaltsbewilligung eine Rückreise trotz der geltenden Massnahmen möglich
gewesen (vgl. oben E. 2.3). Entsprechend ist nicht von einem – etwaigen
äusseren Umständen geschuldeten – vorübergehenden Getrenntleben auszugehen,
sondern von einem bewussten Entscheid der Beschwerdeführer zur Führung einer
Distanzbeziehung. Der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführer wurde im Jahr
2020.
aufgehoben und der Beschwerdeführer 1 verlagerte seinen
Lebensmittelpunkt nach Brasilien. Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die
Beziehung der Beschwerdeführer auch über eine grosse Distanz hinweg und
besuchsweise gelebt werden kann und der Beschwerdeführer 1 zur Fortführung
der Beziehung nicht auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz angewiesen
ist.
3.4.5
Hinzu kommt, dass dies bereits das zweite Mal ist, dass eine
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 aufgrund von
Auslandsabwesenheit erloschen ist, wobei es ein drittes Mal nur aufgrund des
Fristenstillstands wegen der Corona-Pandemie nicht dazu kam. Der Beschwerdeführer 1
musste folglich von seiner ausländerrechtlichen Situation und den
entsprechenden Pflichten Kenntnis haben. Umso weniger ist nachvollziehbar,
weshalb er mit seinem längerfristigen Aufenthalt in Brasilien seinen
Aufenthaltstitel erneut gefährdete, wenn er, wie dies die Beschwerdeführer
vorbringen, stets weiterhin die Absicht hatte, langfristig eine in der Schweiz
gelebte Beziehung mit dem Beschwerdeführer 2 zu führen. Vielmehr hat der
Beschwerdeführer 1 durch seine ausgedehnten Aufenthalte in Brasilien zum
Ausdruck gebracht, seine Beziehung zum Beschwerdeführer 2 auf Distanz und
bloss situativ leben zu wollen. Dies weist darauf hin, dass die Beziehung der
Beschwerdeführer nicht (mehr) so eng ist, als dass daraus ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden kann, zumal der
Beschwerdeführer 2 den Beschwerdeführer 1 während dessen letztmaligen
längeren Abwesenheiten auch nie in Brasilien besuchte.
3.4.6
Nicht von Belang für die Beurteilung der Eheähnlichkeit sind ferner die Kinder,
um welche sich der Beschwerdeführer 1 in Brasilien gekümmert hat und die
offenbar ebenfalls durch den Beschwerdeführer 2 finanziell unterstützt
werden. Zum einen sind diese inzwischen erwachsen und zum anderen lebten sie
soweit ersichtlich nie mit den beiden Beschwerdeführern zusammen, womit nicht
von einem zu berücksichtigenden Familienleben die Rede sein kann.
3.4.7
Was das behauptete Beziehungsleben nach der Rückkehr des Beschwerdeführers 1
in die Schweiz im August 2022 betrifft, haben die Beschwerdeführer nun im
verwaltungsrechtlichen Verfahren zahlreiche Fotografien und Videos eingereicht,
um die vor Vorinstanz behaupteten gemeinsamen Aktivitäten zu belegen. Während
das jeweilige Aufnahmedatum der Fotos und Videos nicht ersichtlich ist, kann
durch Abgleich mit den ebenfalls eingereichten Quittungen dennoch
plausibilisiert werden, dass zumindest einige der Bilder im Herbst und Winter
2022.
erstellt worden sein müssen. Sie zeigen, dass die Beschwerdeführer wieder gemeinsam
Zeit verbringen, was als Indiz für eine fortgesetzte Beziehung gewertet werden
kann. Wie bereits ausgeführt, wurde diese Beziehung jedoch in den letzten
Jahren nicht eheähnlich und bloss punktuell gelebt, womit sich aus dem
Fortbestehen der Beziehung allein kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
für den Beschwerdeführer 1 ergibt.
3.4.8
In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Anhaltspunkte, wonach zwischen
den Beschwerdeführern keine eheähnliche Beziehung vorliegt, die für ihren
Bestand eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich macht. Durch die Ausreise des
Beschwerdeführers 1 im Februar 2020 wurde faktisch der gemeinsame Haushalt
aufgehoben und der Beschwerdeführer 1 kehrte nur kurz in die Schweiz
zurück, als die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geregelt werden
musste. Da keine gewichtigen Gründe für die Landesabwesenheit geltend gemacht
wurden, muss aus dem Getrenntleben geschlossen werden, dass die Beziehung nicht
so eng ist, als dass sie nicht weiterhin – wie in den letzten Jahren – besuchsweise
gelebt werden kann. Eine gefestigte eheähnliche Beziehung, aus der der
Beschwerdeführer 1 gestützt auf das Recht auf Familienleben aus Art. 8
Abs. 1 EMRK einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann, liegt nicht (mehr)
vor.
3.4.9
Dass eine persönliche Befragung an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern
vermöge, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren
mehrere Möglichkeiten, sich in ihren Eingaben zur Eheähnlichkeit ihrer
Beziehung zu äussern und Belege beizubringen. Folglich ist der Verzicht der
Vorinstanz auf eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführer nicht
rechtverletzend. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wie
dies bereits in der Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2023 begründet
wurde, keine Anhörung durchzuführen.
3.5
Der Beschwerdeführer 1
hielt sich nach Berücksichtigung von mehrjährigen Unterbrüchen netto während
mehr als 16 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, womit er grundsätzlich in
seinem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK betroffen ist,
soweit der gewünschte Aufenthalt für die Pflege der hier entstandenen sozialen
Beziehungen notwendig ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Weil er jedoch
inzwischen seinen Lebensmittelpunkt für eine längere Zeitdauer und wiederholt
nach Brasilien verlegt hat, ergibt sich auch aus dem Recht auf Privatleben kein
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
3.6
Zusammengefasst
kann der Beschwerdeführer 1 aus Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten.
4.
Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) respektive des
Wiederzulassungstatbestands (Art. 30 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49
VZAE) durch die Vorinstanz nicht rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer 1
hat in Brasilien ein intaktes Beziehungsnetz und ist Eigentümer von (Anteilen
an) Immobilien. Er ist in Brasilien aufgewachsen und spricht Portugiesisch.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer 1 auch schon die letzten Jahre wieder
in seiner Heimat gelebt und es sind keine Gründe ersichtlich, die ihm dies in
Zukunft erschweren würden. In der Schweiz hat er sich nicht in einem über das
bei einer solchen Aufenthaltsdauer zu erwartende Mass hinaus integriert. Es
sind weder Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen noch hat er sich
beruflich integriert. Ausserdem wurde er insbesondere auch gegen das Ende
seines rechtmässigen Aufenthalts im Jahr 2019 hin vereinzelt straffällig (vgl.
Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Mai 2019 und vom
24.
Juni 2019).
5.
5.1
Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.