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Entscheid

VB.2023.00476

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00476

29. August 2024Deutsch24 min

(URT.2024.25613)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00476

VB.2023.00488

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

Aus VB.2023.00476

Stadt Zürich, Immobilien,

vertreten durch

Hochbaudepartement der Stadt Zürich,

Aus VB.2023.00488

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführende,

gegen

Aus VB.2023.00476

A,

vertreten durch RA B,

Aus VB.2023.00488

1. Bausektion der Stadt Zürich,

2. Stadt Zürich, Immobilien,

3. Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Aus VB.2023.00476

1. Bausektion der Stadt Zürich,

2. Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Lärmklage,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Die Bausektion des Stadtrats Zürich wies am 15. Dezember

2020 eine Lärmklage von A wegen übermässiger Störungen durch die Nutzung der

(Aussen-)Sportanlagen beim Schulhaus C ab.

B.

Einen von A hiergegen erhobenen Rekurs hiess das

Baurekursgericht am 10. Dezember 2021 teilweise gut, hob den angefochtenen

Beschluss auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren

lärmmässigen Untersuchung und neuen Entscheidung an die Bausektion zurück. Im

Übrigen wies das Gericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Nachdem die Stadt Zürich ein Lärmgutachten eingeholt

hatte, entschied die Bausektion am 2. November 2022 wie folgt:

"I. Die

Lärmklage wird teilweise gutgeheissen.

Erwägungen

II. Es

wird festgestellt, dass basierend auf dem Lärmgutachten sich für die bewilligte

Nutzung folgende bauliche Massnahme als notwendig erweist:

Auf der

Schulanlage C sind gut sichtbare Hinweisschilder anzubringen, dass die

Nutzung der Sportanlage bis 22.00 Uhr gestattet ist und dass bei der

Benützung der Anlage gebührende Rücksicht auf die Anwohner zu nehmen ist.

III. Es wird

festgestellt, dass die Benützungszeiten der C Anlage zur Mittagszeit und zu den

Abendstunden als auch an den Wochenenden keiner Einschränkung bedürfen.

IV. Die

Nutzung der Aussenanlage der Schulanlage C für eingemietete Sportvereine

(Rugby oder vergleichbare Ballsportarten) von Montag bis Freitag jeweils ab

20.40

Uhr sowie am Samstag und an Sonn- und Feiertagen wird untersagt.

…"

II.

Hiergegen erhob A am 7. Dezember

2022.

wiederum Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses führte einen doppelten

Schriftenwechsel durch und hiess darauf den Rekurs am 23. Juni 2023

teilweise gut. Dispositiv-Ziffer IV des angefochtenen Beschlusses wurde

aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"IV. Die Vermietung

der Aussenanlage an Dritte (bspw. Vereine) ist von Montag bis Freitag ab 18:00 Uhr

und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt."

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde. Die Verfahrenskosten wurden zu 4/5 dem Rekurrenten und zu

1/5 der Stadt Zürich resp. den städtischen Amtsstellen auferlegt.

III.

A.

Mit Beschwerde vom 23. Augst 2023 (VB.2023.00476) beantragte

das Hochbaudepartement namens der Stadt Zürich, Immobilien, dem

Verwaltungsgericht, dass der Bauentscheid vom 2. November 2022 unter

Aufhebung des Rekursentscheids wiederherzustellen sei. Die Kosten des

Rekursverfahrens seien vollumfänglich dem privaten Rekurrenten zu überbinden

und dieser sei zur Leistung einer Parteientschädigung an die Stadt Zürich zu

verpflichten.

Das

Baurekursgericht schloss in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2023

auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – unter Zusprechung einer

Parteientschädigung – liess A am 27. September 2023 stellen. In ihrer

Mitbeantwortung der Beschwerde vom gleichen Tag schloss sich die Bausektion dem

Antrag auf Gutheissung des Rechtsmittels an; eventuell sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B.

Am 28. August 2023 liess auch A Beschwerde

(VB.2023.00488) mit folgenden Anträgen erheben:

"1.a) Es

sei der angefochtene Entscheid vom 10. Dezember 2021 insoweit aufzuheben,

als damit eine Rechtspflicht der Stadt Zürich zur Absperrung des Schulgeländes C

und zur Vornahme von Kontrollgängen ausserhalb der geltenden Benützungszeiten

(Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) verneint und der Rekurs

insoweit abgewiesen wurde.

b) Es sei

der angefochtene Entscheid vom 23. Juni 2023 insoweit aufzuheben, als

damit auf den Rekurs bezüglich der Immissionen ausserhalb der geltenden

Benützungszeiten (Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) nicht

eingetreten wurde.

2.

Es sei

die Stadt Zürich zu verpflichten, den Zutritt zum Schulgelände C samt

zugehörigen Aussenanlagen ausserhalb der geltenden Benützungszeiten

(Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) durch bauliche Massnahmen

im Sinne der nachstehenden Begründung allseitig vollständig und wirksam zu

unterbinden.

3.

Ferner

sei die Stadt Zürich zu verpflichten, für einen konsequenten Vollzug der

Benützungsvorschriften besorgt zu sein und zur Durchsetzung des nächtlichen

Zutrittsverbots weiterhin regelmäßige Kontrollgänge durch die Firma I

durchzuführen.

4.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

5.

Es sei

durch das Verwaltungsgericht eine unabhängige Akustikfirma zu beauftragen, über

einen Zeitraum von mindestens drei Monaten hinweg in den Nächten von Freitag

auf Samstag und von Samstag auf Sonntag von 22:00 bis 06:00 Uhr

Schallmessungen im Nahbereich des gedeckten Pausenunterstands (bei der D-Strasse 01)

durchzuführen und gestützt darauf die Lärmbelastung bei den nächstbetroffenen

Wohnliegenschaften zu ermitteln und die Ergebnisse in einem Lärmbericht

festzuhalten.

6.

Es sei

ein Lokalaugenschein durchzuführen."

Die Vernehmlassung des Baurekursgerichts vom

15.

September 2023 lautet auf Abweisung der Beschwerde. Das

Hochbaudepartement der Stadt Zürich beantragte am 29. September 2023

Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der

Antrag der Bausektion des Stadtrats vom 2. Oktober 2023 lautete auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 30. Oktober

2023.

hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die

Beschwerdegegnerinnen liessen sich nicht mehr vernehmen.

C. Auf die

Erwägungen des Baurekursgerichts und die Parteivorbringen wird, soweit

wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen Bezug genommen. Die

nachfolgenden Zitate beziehen sich, wo nicht anders vermerkt, auf die Akten im

Verfahren VB.2023.00476.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

1.2

Als

Eigentümerin der betroffenen Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 in Zürich ist

die Stadt Zürich kraft § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) legitimiert, sich gegen das vom Baurekursgericht statuierte

Vermietungsverbot für die Aussenanlagen mit Beschwerde zu wehren. Gleiches gilt

für die Befugnis des privaten Beschwerdeführers, dessen Grundstück Kat.-Nr. 04

an der E-Strasse 05 südlich der Verzweigung D-Strasse/E-Strasse und damit

unmittelbar gegenüber der Schulanlage C liegt, eine Beschränkung der

nächtlichen Nutzung der Aussenanlage zu verlangen.

1.3

Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf beide

Beschwerden einzutreten.

2.

Die Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des

Baurekursgerichts, betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen im

Wesentlichen die nämlichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus

prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in

Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

[ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).

3.

Westlich der Verzweigung D-Strasse/C-Strasse in Zürich liegt

die Schule C (Kat.-Nr. 02). Nordwestlich an diese grenzen Freiflächen

(Anlage C) und der Friedhof (Kat.-Nr. 03) an. Gemäss Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich liegen die Grundstücke in der Zone Oe4F, der die

Lärm-Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen ist, sowie in den Zonen FP und FC mit

Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Mit der Beschwerde VB.2023.00476 will die Stadt

Zürich ihren baurechtlichen Entscheid vom 2. November 2022

wiederhergestellt haben. Demgegenüber verficht der private Beschwerdeführer mit

seiner Beschwerde VB.2023.00488 Einschränkungen bezüglich der Nutzung des

Aussenbereichs der Schulanlage C im Zeitraum von 22 Uhr bis 7 Uhr.

Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich festhält, akzeptiert er den

Rekursentscheid, soweit dieser den Zeitraum von 7 Uhr bis 22 Uhr

betrifft.

4.

4.1

Der

private Beschwerdeführer erneuert den schon im Rekursverfahren gestellten

Antrag, dass der beim gedeckten Pausenunterstand (bei der D-Strasse 01)

erzeugte Schall durch eine unabhängige Akustikfirma zu messen und die bei den

nächstgelegenen Wohnhäusern auftretende Lärmbelastung zu ermitteln sei. Das

Baurekursgericht hat das entsprechende Begehren unter Hinweis auf das dem

angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Lärmgutachten, das die Stadt Zürich,

Immobilien, am 11. Juli 2022 bei der G GmbH, eingeholt hatte,

abgelehnt. Dieses stütze sich nicht auf Lärmmessungen; vielmehr sei der Lärm

aufgrund der im ersten Rechtsgang durchgeführten Augenscheine, der

Betriebszeiten und der durch die Stadt Zürich, Immobilien, vom 8. bis 11. Juni

2022.

durchgeführten Lokaltermine geschätzt worden. Aufgrund des besonderen

Charakters der streitbetroffenen Immissionen lässt sich dieses Vorgehen nicht

beanstanden. Denn der Lärm unterliegt mit Bezug auf Saison, Witterung,

allfällige Anlässe sowie Verursacher (Sportler, Zuschauer, weitere Personen)

erheblichen Schwankungen, die sich nicht genauer ermitteln lassen, als dies

schon geschehen ist. Dass die Lärmimmissionen seit den vorgenommenen Messungen

zugenommen hätten, macht der private Beschwerdeführer nicht geltend. Sodann

hatte dieser im Zeitraum vom 5. August bis 11. Oktober 2020 in seiner

Wohnung an der E-Strasse 05 durch das Ingenieurbüro H AG

schalltechnische Messungen veranlasst. Auf die beantragte gutachterliche

Erhebung ist daher zu verzichten. Weitere Untersuchungshandlungen erübrigen

sich insbesondere auch aus prozessualen Gründen: Denn nach dem in E. 3

Gesagten betrifft der Streitgegenstand nur noch den Lärm im Zeitraum von 22 Uhr

bis 7 Uhr. Diesen hat das Baurekursgericht jedoch – wie nachfolgend unter E. 7.2

darzulegen ist – im Urteil vom 10. Dezember 2021 rechtskräftig beurteilt,

weshalb es im Entscheid vom 23. Juni 2023 auf den Rekurs insoweit zu Recht

nicht eingetreten ist.

4.2

Das

Baurekursgericht hat im ersten Rechtsgang am 9. Juli, 19. und 22. August

2021.

drei Augenscheine durchgeführt und darüber ein ausführliches, reich

bebildertes Protokoll erstellt. Die bei dieser Gelegenheit gewonnenen

Erkenntnisse dürfen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt

Dispositiv

werden. Aus diesen Gründen kann auf die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (Plüss, § 7 N. 81).

5.

5.1 Das

Baurekursgericht erwog, es habe im ersten Rechtsgang bindend entschieden, dass

eine formelle Verpflichtung der Stadt Zürich zur Absperrung des Areals sowie

zur Vornahme von Kontrollgängen während der Nachtstunden im öffentlichen Recht

keine Stütze finde. Die Vorinstanz sei allein dazu eingeladen worden, die

zwischen 7 Uhr und 22 Uhr auftretenden Immissionen zu prüfen. Der

Beschwerdeführer fechte implizit den Erstentscheid vom 10. Dezember 2021

an. Indessen habe sich seither weder der Sachverhalt noch die Rechtslage

verändert. Daher sei auf die Anträge bezüglich der Nutzung der Anlage in den

Nachtstunden von 22 Uhr bis 7 Uhr nicht einzutreten. Selbst wenn es

diese Anträge materiell zu prüfen hätte, müssten sie abgewiesen werden. Denn

ein Abschliessen der Anlage sei aus praktischen Gründen unzweckmässig und

überdies mit hohen Kosten verbunden. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass

Lärmklagen aufgrund von Art. 36 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom

15. Dezember 1986 (LSV) jederzeit zulässig seien. Hingegen könnten der

längst rechtskräftig bewilligten und erstellten Anlage baurechtliche Mängel wie

etwa die Zonenkonformität nicht mehr entgegengehalten werden. Gemäss dem ersten

Rekursentscheid seien vorliegend die Immissionsgrenzwerte massgebend. Der

Immissionsrichtwert für den Normalbetrieb liege gemäss der Vollzugshilfe des

Bundesamts für Umwelt BAFU von 2017 in der hier massgebli­chen

Empfindlichkeitsstufe am Tag bei 60 dB(A), am Abend bei 55 dB(A) und

in der Nacht bei 50 dB(A). Nach ausführlicher Würdigung des Lärmgutachtens

kam das Baurekursgericht zum Schluss, dass die Immissionsgrenzwerte – unter

Nichtberücksichtigung der Vermietung an Sportvereine – eingehalten seien. Zu

prüfen bleibe jedoch, ob das Vorsorgeprinzip nach weiteren Massnahmen rufe. Die

Benutzung der Anlage ab 21 Uhr für die Öffentlichkeit zu verbieten, sei

nicht angezeigt. Denn es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse der

Bevölkerung, gerade in Städten Areale für die sportliche Betätigung und für

soziale Kontakte zur Verfügung zu haben. Anders verhalte es sich jedoch bei der

Vermietung des Rasenfeldes an Sportvereine. Gemäss Gutachten führe die

Vermietung nur dann nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte,

wenn ab 20.40 Uhr das Rasenfeld für Dritte gesperrt werde. Bei der Prüfung

der Einhaltung der Richtwerte komme der Baubehörde ein gewisses Ermessen zu.

Hier falle ins Gewicht, dass die Rasenfelder seit drei Jahren nicht mehr

vermietet worden seien und das öffentliche Interesse daran somit gering sei.

Vermutlich könnten allfällige Interessenten auf andere Anlagen ausweichen. Im

Weiteren lasse sich ein Benützungsverbot für das Rasenfeld nach Beendigung der

Vereinsaktivität aufgrund der baulichen Situation nicht durchsetzen. Das

Interesse der Anwohner, keine Immissionen aufgrund der Vermietung hinnehmen zu

müssen, wiege daher schwerer. Daher sei die Vermietung der Rasenflächen von

Montag bis Freitag ab 18 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen gänzlich zu

untersagen.

5.2 Der

private Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Rechtsmittels

VB.2023.00488 vor, das Baurekursgericht habe zu Unrecht erkannt, dass es über

die Lärmimmissionen im Zeitraum von 22 Uhr bis 7 Uhr schon im

Erstentscheid vom 10. Dezember 2021 bindend entschieden habe und deswegen

auf den Rekurs insoweit nicht eingetreten sei. Jedenfalls habe das

Verwaltungsgericht die Rechtslage während der Nachtstunden materiell zu

beurteilen. Die Stadt Zürich habe als Eigentümerin der Schulanlage und damit

als Zweckveranlasserin und Zustandsstörerin auch ausserhalb der geltenden

Benützungszeiten der Anlage dafür zu sorgen, dass keine Lärmstörungen von

Personen verursacht würden, die sich unbefugt auf den Aussenanlagen des

Schulhauses aufhielten. In diesem Sinn habe auch das Bundesgericht betreffend

ein Projekt für einen Steg in Zürich-Wollishofen entschieden, dass bei

anhaltender Nachtruhestörungen eine Schliessung der Anlage zu prüfen sei. Bei

Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983 (USG) komme somit neben dem Polizeirecht auch das Umweltrecht zum Zug. Mit

den am 7. Juni 2016 bewilligten baulichen Änderungen seien die

Attraktivität der Schulanlage und damit auch des angrenzenden Parks stark

aufgewertet worden, was zu einer intensiveren Nutzung geführt habe. Die

Würdigung der gemessenen Immissionsspitzen von über 60 dB(A) durch das

Baurekursgericht als "unspektakulär" und in der Stadt Zürich als

"gewöhnliche (Nachtruhe)-Störungen" sei willkürlich. Denn die

Vorinstanz habe damit eingeräumt, dass nicht nur der Immissionsgrenzwert Tag

von 60 dB(A), sondern erst recht der tiefere nächtliche Grenzwert

überschritten worden sei. Bei Anlagen, deren Emissionen sich auf Wohnzonen der

Empfindlichkeitsstufe II auswirkten, lege die Rechtsprechung auch bei

geringfügigen Störungen einen strengen Massstab an. Wenn von einer Schulanlage

nächtliche Störungen ausgingen, könne das Gemeinwesen nicht bloss auf die

Polizeiorgane verweisen, sondern müsse selbst für Verbesserungen sorgen. Das

Vorsorgeprinzip verpflichte den Anlagebetreiber, alle verhältnismässigen Mittel

gegen Lärmstörungen auszuschöpfen. Diese seien umso gravierender, als der

Quartierpark "Anlage C" als frei zugänglicher Raum, der mit dem

Schulgelände verbunden sei, auch in der Nacht offenstehe. Die beantragten

Massnahmen seien verhältnismässig. Eine Abgrenzung von Schulanlage und Park

durch einen Zaun sowie die Schliessung der drei offiziellen Eingänge zum

Schulgelände liessen sich ohne Weiteres realisieren. Die Stadt Zürich vermöge

weder ihre Einwände gegen die beantragten baulichen Massnahmen noch diejenigen

gegen die konsequente Durchsetzung der Benützungsvorschriften mittels

regelmässiger Kontrollen zu substanziieren.

5.3 Die

Beschwerdegegnerinnen halten dem entgegen, dass das Baurekursgericht über die

nächtlichen Immissionen im Zeitraum von 22 Uhr bis 7 Uhr im ersten

Rechtsgang rechtskräftig entschieden habe. Die Rückweisung betreffe einzig die

lärmrechtliche Beurteilung. Die Situation bezüglich Störungen der Anwohner

durch nächtlichen Lärm unterscheide sich nicht von jener bei anderen

öffentlichen Pärken in der Stadt Zürich, unabhängig davon, ob diese an

Schulanlagen grenzten oder nicht. Die Lärmbekämpfung sei Aufgabe der Polizei.

Die Situation auf der Anlage C lasse sich nicht mit jener bei der Roten

Fabrik als eigentlichem Veranstaltungsbetrieb vergleichen. Wie die vom

Beschwerdeführer veranlassten Lärmmessungen zeigten, würden die

Immissionsgrenzwerte auch unter Berücksichtigung des sportfremden Sekundärlärms

weitgehend eingehalten.

6.

6.1 Mit der

Beschwerde können laut § 50 Abs. 1 VRG Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nach § 50 Abs. 2 VRG nur in bestimmten, hier nicht vorliegenden Fällen zulässig (vgl. Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 50 N. 66 ff.).

6.2 Gegenstand

der Lärmklage vom 19. Januar 2021 war neben anderen Begehren die

"Beschränkung der Benützungszeiten der Rasen- und Hartplatzanlagen auf

08'00 bis 12'00 Uhr und 13'00 bis 20'00 Uhr in den Wintermonaten bzw.

bis 21'00 Uhr in den Sommermonaten und entsprechende Anpassung des

geltenden gerichtlichen Verbots". In seinem Entscheid vom 10. Dezember

2021 befasste sich das Baurekursgericht zunächst in E. 4 mit den tagsüber

anfallenden Immissionen. Diesbezüglich kam es in E. 4.4 zum Schluss, dass

die Bausektion zu Unrecht auf eine einlässliche bzw. gutachterliche Beurteilung

der Sachlage verzichtet und damit Bundesrecht verletzt habe. Die erforderliche

lärmrechtliche Beurteilung sei nachzuholen, weshalb die Angelegenheit zur

weiteren diesbezüglichen Untersuchung (Begutachtung) und neuer Entscheidung an

die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sodann erwog die Vorinstanz, dass sich

besondere Erwägungen zur Frage der Geltung des anlagebezogenen Lärmschutzrechts

während der Nachtstunden aufdrängten, weil es dem Beschwerdeführer erkennbar um

die Frage der Einhaltung der für das C-Areal aktuell geltenden

audienzrichterlichen Verbote (Benützungsverbot von 22 Uhr bis 7 Uhr)

gehe (E. 5.1). In E. 5.8 gelangte das Baurekursgericht zu folgendem

Schluss: "Eine formelle Verpflichtung der Vorinstanz bzw. der Stadt Zürich

zur Absperrung des Areals sowie zur Vornahme von Kontrollgängen in den

Nachtstunden findet im öffentlichen Recht keine Stütze. In der Sache entfällt

damit (namentlich) eine einlässliche Untersuchung betreffend die Nachtstunden

(22:00 Uhr bis 07:00 Uhr)." Dementsprechend lautete Dispositiv-Ziffer I

des Entscheids wie folgt:

"Der Rekurs wird teilweise

gutgeheissen.

Demgemäss

wird der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 15. Dezember 2020

(Bauentscheid Nr. …) aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen

zur weiteren lärmmässigen Untersuchung (Begutachtung) und neuer Entscheidung an

die Bausektion der Stadt Zürich zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Rekurs

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird."

Nach dem Gesagten liegt mit

Bezug auf den Zeitraum von 7 Uhr bis 22 Uhr ein Rückweisungsentscheid

vor, der als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren ist.

Die Rückweisung an die Bausektion der Stadt Zürich hatte zur Folge, dass diese

die vom Baurekursgericht verlangte weitere lärmmässige Untersuchung vorzunehmen

und danach neu zu entscheiden hatte. Dabei war die Bausektion an die

Rechtsauffassung der Rekursinstanz gebunden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28

N. 42). Das Baurekursgericht seinerseits war nach dem erneuten Weiterzug

des Bauentscheids vom 2. November 2022 beim Entscheid vom 23. Juni

2023 im zweiten Rechtsgang an seine Rechtsauffassung im Erstentscheid gebunden

(Griffel, § 28 N. 44).

Demgegenüber hat das

Baurekursgericht hinsichtlich des nächtlichen Zeitraums von 22 Uhr bis 7 Uhr

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seinen damaligen Rekurs

diesbezüglich abgewiesen und in diesem Umfang einen Teilentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a BGG gefällt (vgl.

Bertschi, § 19a N. 16). Hiergegen hätte der Beschwerdeführer

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben können, was er indessen

unterlassen hat. Somit ist der Teilentscheid in Rechtskraft erwachsen. Dass

dieser nichtig sei oder ein Revisionsgrund im Sinn von § 86a VRG vorliege,

macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Somit ist das Baurekursgericht im

angefochtenen Entscheid auf den Rekurs mit Bezug auf diesen Zeitraum zu Recht

nicht eingetreten. Aus diesem prozessrechtlichen Grund ist die Beschwerde

VB.2023.00488 abzuweisen.

6.3 Im

Hinblick auf einen möglichen Fortgang des Verfahrens erscheint es angezeigt,

auf die Rügen des Beschwerdeführers materiell kurz einzugehen.

6.3.1

Wie das Baurekursgericht in E. 5.3 des Entscheids vom 10. Dezember

2021 zutreffend erkannt hat, ist die Stadt Zürich für nächtliche Lärmemissionen

auf dem Schulareal nicht als Zustandsstörerin zu betrachten. Bei der Schule C

wie auch bei der nordwestlich angrenzenden Anlage C und dem weiter

nordwestlich anstossenden Friedhof handelt es sich um ortsfeste Anlagen im Sinn

von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV (zum Begriff

vgl. Lorenz Lehmann/Daniel Kunz in: Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.), Zürcher

Planungs- und Baurecht, 7. Aufl., Wädenswil 2024, S. 1660 f.). Die

Lärmschutz-Verordnung kommt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch

für von Menschen erzeugten sogenannten Alltagslärm zur Anwendung. Zu diesem

zählt u. a. solcher,

der mit dem Betrieb einer Freizeit- oder Sportanlage verbunden ist (Lehmann/Kunz,

S. 1667 f.). Das Gesagte gilt allerdings nur für den Zeitraum, in dem

eine Anlage bestimmungsgemäss genutzt wird. Indessen ginge es zu weit, wenn der

Betreiber einer solchen auch ausserhalb dieses Zeitfensters als

(Zustands-)Störer für eine zweckwidrige Nutzung verantwortlich gemacht werden

könnte. Vielmehr ist derartigen Störungen öffentlich-rechtlich mit dem

Immissionsschutz zu begegnen, wie er regelmässig in den kommunalen

Polizeiverordnungen verankert ist. Die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt

Zürich vom 6. April 2011 (APV) enthält hierzu in Art. 18–25 nähere

Bestimmungen. Laut Art. 19 Abs. 1 Satz 1 APV dauert die

Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr. Störendes Verhalten im Freien, in

Fahrnisbauten und in Zelten ist nach Art. 20 Abs. 1 APV während der

Nachtruhe verboten; während der übrigen Zeiten dürfen Dritte durch

lärmintensives Verhalten nicht belästigt werden. Die Durchsetzung dieser

Bestimmungen obliegt nach Art. 2 APV insbesondere der Stadtpolizei, welche

die nötigen Anordnungen trifft (Art. 4 APV); ausserdem kann eine

Missachtung der Verordnung mit Busse bestraft werden (Art. 26 APV). Wie

der Beschwerdeführer selbst festhält und aus den Augenscheinprotokollen des

Baurekursgerichts ersichtlich ist, wird die Benützung des Schulareals von 22 Uhr

bis 7 Uhr durch ein audienzrichterliches Verbot ausdrücklich untersagt.

Sollte diese Anordnung nicht befolgt und von der Polizei nicht durchgesetzt

werden, können sich die Betroffenen dagegen mittels Aufsichtsbeschwerde wehren

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1199 ff.). Demgegenüber wäre die vom

Beschwerdeführer verfochtene weitergehende Verantwortlichkeit eines

Anlagebetreibers unverhältnismässig und liesse sich mit den beschränkten

polizeilichen Ressourcen in den meisten Fällen auch nicht durchsetzen. Der

Hinweis des Beschwerdeführers, dass einzelne Schulanlagen in der Stadt Zürich

während der Nacht abgeschlossen sind, trifft zwar zu, führt jedoch nicht zu

einem Anspruch der Anwohner auf eine solche Massnahme in anderen Fällen. Je

nach den örtlichen und baulichen Verhältnissen mögen solche Vorkehrungen in

Betracht kommen oder aber – wie z. B. im ausgedehnten Gelände der Universität Irchel – als

ausgeschlossen erscheinen. Auch in ländlichen Gebieten kommt es nachts auf

Aussenbereichen von Schul- und Freizeitanlagen oft zu übermässigen

Lärmstörungen, Verunreinigungen, Sachbeschädigungen oder gar Vandalismus, gegen

die einzig mit polizeilichen Massnahmen vorgegangen werden kann.

6.3.2

Das Baurekursgericht hat in E. 5.6 des Entscheids vom 10. Dezember

2021 eingehend auf die vom Beschwerdeführer präsentierten Tondokumente Bezug

genommen und die Störereignisse als "unspektakulär" gewürdigt. Das

Lärmgutachten Sportlärm betreffend die Aussenanlage C vom 11. Juli

2022 kommt zum Schluss, "gemäss den vorliegenden Belegungs- und

Nutzungsangaben führ(t)en die Sportlärmimmissionen aufgrund der Anlage zu

keinen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte". Unter diesen Umständen

hat die Bausektion mit dem laut Dispositiv-Ziffer II des Bauentscheids vom

2. November 2022 anzubringenden Hinweisschild (Prozessgeschichte Ziffer I

lit. d) dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Genüge

getan. Dabei versteht sich von selbst, dass die zuständigen Polizeiorgane

mittels periodischer Kontrollen die Einhaltung dieser Anordnung zu überwachen

haben.

6.3.3

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von allfälligen baulichen oder

betrieblichen Massnahmen zur Eindämmung von Lärmimmissionen sind das

Ruhebedürfnis der Anwohner und jenes der Öffentlichkeit an sportlicher

Betätigung und Freizeitgestaltung gegenein­ander abzuwägen. Wie gesagt sind die

nächtlichen Lärmstörungen – auch unter Berücksichtigung der stadtzürcherischen

Verhältnisse mit weiteren Lärmquellen wie etwa dem privaten und öffentlichen

Verkehr – saisonal beschränkt, treten vorab bei Einzelereignissen auf und

fallen insgesamt betrachtet bescheiden aus. Aus diesem Grund erscheinen

bauliche Massnahmen an der Schulanlage wie etwa mittels Zäunen und zur

Nachtzeit verschlossenen Toren nicht als angezeigt (vgl. dazu auch BGer, 10. März

2014, 1C_634/2013, E. 2.4.2 und 2.4.3 [Steg bei der Roten Fabrik]).

7.

Zu prüfen bleibt die Beschwerde der Stadt Zürich,

Immobilien (VB.2023.00476), mit der sie unter Aufhebung des vom

Baurekursgericht angeordneten Vermietungsverbots die Wiederherstellung des

Bauentscheids vom 2. November 2022 beantragt.

7.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Baurekursgericht zu Unrecht ein

geringes öffentliches Interesse an der Nutzung der Rasenfelder für

Vereinssportarten angenommen habe. Diese Flächen würden nicht separat

vermietet; vielmehr sei den Sportvereinen, welche die Schulsporthallen

belegten, auch der Gebrauch der Rasenfelder gestattet. Die Aussennutzung der

Schulanlagen durch den Vereinssport unterscheide sich hinsichtlich der

Lärmimmissionen nicht wesentlich von anderer gemeinschaftlicher Nutzung der Bevölkerung,

die spontan entstehe und erlaubt sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz lasse

sich ein Benützungsverbot mit Bezug auf die Rasenfläche nach Ende der

Vereinsaktivitäten um 20.40 Uhr sehr wohl durchsetzen. In der Stadt Zürich

bestehe ein grosses öffentliches Interesse der Bevölkerung an organisierter

sportlicher Betätigung mit sozialen Kontakten. Dies gelte insbesondere im

Bereich des Rasensports. Der ausgewiesene Mangel an Grünraum lasse sich zudem

aus dem kommunalen Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und

Anlagen ablesen. Die Ermöglichung einer ausserschulischen Nutzung von

Rasenflächen bilde Teil des in Art. 121 der Kantonsverfassung vom 27. Februar

2005 verankerten Auftrags an Kanton und Gemeinden zur Sportförderung. Die

Notwendigkeit der Sicherstellung einer guten Sportinfrastruktur ergebe sich

auch aus den sportpolitischen Konzepten des Kantons und der Stadt Zürich.

Demnach habe das Baurekursgericht sein Ermessen überschritten, wenn es auf der

Grundlage eines unzureichend erstellten Sachverhalts einseitig das

Ruhebedürfnis des Beschwerdegegners über das öffentliche Interesse an der

Aufrechterhaltung eines zeitlich angemessen beschränkten Sportbetriebs in den

Abendstunden sowie an Wochenend- und Feiertagen gestellt habe.

7.2 Während

sich die Bausektion der Beschwerde anschliesst, hält der Beschwerdegegner

dagegen, es mache bezüglich der Immissionen einen wesentlichen Unterschied, ob

die Aussenanlagen im Rahmen einer organisierten Vereinstätigkeit regelmässig

von einer Vielzahl von Personen zu gleichen Zeiten am Abend belegt würden oder

ob die Nutzung wie sonst der Bevölkerung überlassen sei. Weil die Anwohner

schon durch die ganzjährige Schul- und Quartiernutzung stark belastet würden,

verlange das Vorsorgeprinzip, dass die zusätzliche Beanspruchung der Anlagen

durch Vereine zeitlich weitergehend eingeschränkt werde. Dem öffentlichen

Interesse an der Nutzung von Schulsportanlagen durch Vereine sei schon dadurch

Rechnung getragen, dass die Turnhallen ausserhalb der Schulzeiten beliebig

genutzt werden könnten. Zudem stünden die Rasenflächen bis 18 Uhr offen,

was an schulfreien Nachmittagen eine organisierte sportliche Betätigung

erlaube.

7.3 Die

Vorinstanz hat gestützt auf das Vorsorgeprinzip die Nutzung der Aussenanlagen

durch Vereine eingeschränkt. Dabei ging sie davon aus, dass die Aussenanlagen

in den letzten drei Jahren nicht vermietet worden seien. Dem privaten

Beschwerdegegner ist zwar beizupflichten, dass die regelmässige und

organisierte Nutzung der Aussenanlagen durch Vereine teilweise mit höheren

Immissionen verbunden sein kann als eine spontane Betätigung von

Freizeitsportlern und Erholungsuchenden. Gleichwohl rechtfertigt sich die vom

Baurekursgericht angeordnete Nutzungsbeschränkung nicht: Wie die Stadt Zürich

unwidersprochen ausgeführt hat, ist das Interesse von Vereinen an der Nutzung

der Aussenanlagen, insbesondere der Rasenflächen, ausgewiesen. Dabei legte sie

plausibel dar, dass die Aussenbereiche bei der Vermietung in den letzten Jahren

inbegriffen gewesen sei und somit – anders als von der Vorinstanz angenommen – auch

die Aussenbereiche vermietet worden seien. Weil die Nachfrage das Angebot

übersteigt, wie die Beschwerdeführerin schlüssig darlegt, können Interessenten

entgegen der Annahme des Baurekursgerichts auch nicht auf andere Anlagen

"ausweichen". Demgegenüber steht der Umstand, dass die Anwohner wegen

der Schulanlage und des angrenzenden Parks Lärmimmissionen hinzunehmen haben. Diese

Immissionen sind aber nach dem in E. 6.3.2 Ausgeführten nicht als

erheblich störend zu taxieren. Damit überwiegt das Interesse einer breiteren

Öffentlichkeit nach sportlicher Betätigung das Ruhebedürfnis der Nachbarn und

die Einschränkung der Nutzung der Aussenanlagen am Abend unter der Woche schon

ab 18.00 Uhr erweist sich als unverhältnismässig.

Die Beschwerde

VB.2023.00476 ist daher gutzuheissen und der Bauentscheid vom 2. November

2022 ist unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I Abs. 1–3 sowie Änderung

von Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. Juni 2023

wiederherzustellen.

8.

Bei diesem Prozessausgang

hat der private Beschwerdeführer nach (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit)

§ 13 Abs. 2 VRG die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

vollumfänglich zu tragen. Eine Parteientschädigung muss ihm von vornherein

versagt bleiben. Sodann sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG

für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Stadt Zürich,

die im Wesentlichen nur ihren Bauentscheid vom 2. November 2022 verteidigt

hat, ebenfalls nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerden VB.2023.00476 und VB.2023.00488 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerde VB.2023.00476 wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer I Abs. 1–3 des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. Juni 2023 werden aufgehoben und

der Bauentscheid der Bausektion des Stadtrats vom 2. November 2022 wird

wiederhergestellt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des

Entscheids des Baurekursgerichts werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 5'240.-

dem privaten Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Beschwerde

VB.2023.00488 wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 430.-- Zustellkosten,

Fr. 4'430.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem privaten Beschwerdeführer auferlegt.

6. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).