VB.2023.00476
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00476
29. August 2024Deutsch24 min
(URT.2024.25613)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00476
VB.2023.00488
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
Aus VB.2023.00476
Stadt Zürich, Immobilien,
vertreten durch
Hochbaudepartement der Stadt Zürich,
Aus VB.2023.00488
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
Aus VB.2023.00476
A,
vertreten durch RA B,
Aus VB.2023.00488
1. Bausektion der Stadt Zürich,
2. Stadt Zürich, Immobilien,
3. Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Aus VB.2023.00476
1. Bausektion der Stadt Zürich,
2. Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Lärmklage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die Bausektion des Stadtrats Zürich wies am 15. Dezember
2020 eine Lärmklage von A wegen übermässiger Störungen durch die Nutzung der
(Aussen-)Sportanlagen beim Schulhaus C ab.
B.
Einen von A hiergegen erhobenen Rekurs hiess das
Baurekursgericht am 10. Dezember 2021 teilweise gut, hob den angefochtenen
Beschluss auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren
lärmmässigen Untersuchung und neuen Entscheidung an die Bausektion zurück. Im
Übrigen wies das Gericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Nachdem die Stadt Zürich ein Lärmgutachten eingeholt
hatte, entschied die Bausektion am 2. November 2022 wie folgt:
"I. Die
Lärmklage wird teilweise gutgeheissen.
Erwägungen
II. Es
wird festgestellt, dass basierend auf dem Lärmgutachten sich für die bewilligte
Nutzung folgende bauliche Massnahme als notwendig erweist:
Auf der
Schulanlage C sind gut sichtbare Hinweisschilder anzubringen, dass die
Nutzung der Sportanlage bis 22.00 Uhr gestattet ist und dass bei der
Benützung der Anlage gebührende Rücksicht auf die Anwohner zu nehmen ist.
III. Es wird
festgestellt, dass die Benützungszeiten der C Anlage zur Mittagszeit und zu den
Abendstunden als auch an den Wochenenden keiner Einschränkung bedürfen.
IV. Die
Nutzung der Aussenanlage der Schulanlage C für eingemietete Sportvereine
(Rugby oder vergleichbare Ballsportarten) von Montag bis Freitag jeweils ab
20.40
Uhr sowie am Samstag und an Sonn- und Feiertagen wird untersagt.
…"
II.
Hiergegen erhob A am 7. Dezember
2022.
wiederum Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses führte einen doppelten
Schriftenwechsel durch und hiess darauf den Rekurs am 23. Juni 2023
teilweise gut. Dispositiv-Ziffer IV des angefochtenen Beschlusses wurde
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"IV. Die Vermietung
der Aussenanlage an Dritte (bspw. Vereine) ist von Montag bis Freitag ab 18:00 Uhr
und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt."
Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde. Die Verfahrenskosten wurden zu 4/5 dem Rekurrenten und zu
1/5 der Stadt Zürich resp. den städtischen Amtsstellen auferlegt.
III.
A.
Mit Beschwerde vom 23. Augst 2023 (VB.2023.00476) beantragte
das Hochbaudepartement namens der Stadt Zürich, Immobilien, dem
Verwaltungsgericht, dass der Bauentscheid vom 2. November 2022 unter
Aufhebung des Rekursentscheids wiederherzustellen sei. Die Kosten des
Rekursverfahrens seien vollumfänglich dem privaten Rekurrenten zu überbinden
und dieser sei zur Leistung einer Parteientschädigung an die Stadt Zürich zu
verpflichten.
Das
Baurekursgericht schloss in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2023
auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – unter Zusprechung einer
Parteientschädigung – liess A am 27. September 2023 stellen. In ihrer
Mitbeantwortung der Beschwerde vom gleichen Tag schloss sich die Bausektion dem
Antrag auf Gutheissung des Rechtsmittels an; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.
Am 28. August 2023 liess auch A Beschwerde
(VB.2023.00488) mit folgenden Anträgen erheben:
"1.a) Es
sei der angefochtene Entscheid vom 10. Dezember 2021 insoweit aufzuheben,
als damit eine Rechtspflicht der Stadt Zürich zur Absperrung des Schulgeländes C
und zur Vornahme von Kontrollgängen ausserhalb der geltenden Benützungszeiten
(Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) verneint und der Rekurs
insoweit abgewiesen wurde.
b) Es sei
der angefochtene Entscheid vom 23. Juni 2023 insoweit aufzuheben, als
damit auf den Rekurs bezüglich der Immissionen ausserhalb der geltenden
Benützungszeiten (Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) nicht
eingetreten wurde.
2.
Es sei
die Stadt Zürich zu verpflichten, den Zutritt zum Schulgelände C samt
zugehörigen Aussenanlagen ausserhalb der geltenden Benützungszeiten
(Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) durch bauliche Massnahmen
im Sinne der nachstehenden Begründung allseitig vollständig und wirksam zu
unterbinden.
3.
Ferner
sei die Stadt Zürich zu verpflichten, für einen konsequenten Vollzug der
Benützungsvorschriften besorgt zu sein und zur Durchsetzung des nächtlichen
Zutrittsverbots weiterhin regelmäßige Kontrollgänge durch die Firma I
durchzuführen.
4.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
5.
Es sei
durch das Verwaltungsgericht eine unabhängige Akustikfirma zu beauftragen, über
einen Zeitraum von mindestens drei Monaten hinweg in den Nächten von Freitag
auf Samstag und von Samstag auf Sonntag von 22:00 bis 06:00 Uhr
Schallmessungen im Nahbereich des gedeckten Pausenunterstands (bei der D-Strasse 01)
durchzuführen und gestützt darauf die Lärmbelastung bei den nächstbetroffenen
Wohnliegenschaften zu ermitteln und die Ergebnisse in einem Lärmbericht
festzuhalten.
6.
Es sei
ein Lokalaugenschein durchzuführen."
Die Vernehmlassung des Baurekursgerichts vom
15.
September 2023 lautet auf Abweisung der Beschwerde. Das
Hochbaudepartement der Stadt Zürich beantragte am 29. September 2023
Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der
Antrag der Bausektion des Stadtrats vom 2. Oktober 2023 lautete auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 30. Oktober
2023.
hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die
Beschwerdegegnerinnen liessen sich nicht mehr vernehmen.
C. Auf die
Erwägungen des Baurekursgerichts und die Parteivorbringen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen Bezug genommen. Die
nachfolgenden Zitate beziehen sich, wo nicht anders vermerkt, auf die Akten im
Verfahren VB.2023.00476.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.2
Als
Eigentümerin der betroffenen Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 in Zürich ist
die Stadt Zürich kraft § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) legitimiert, sich gegen das vom Baurekursgericht statuierte
Vermietungsverbot für die Aussenanlagen mit Beschwerde zu wehren. Gleiches gilt
für die Befugnis des privaten Beschwerdeführers, dessen Grundstück Kat.-Nr. 04
an der E-Strasse 05 südlich der Verzweigung D-Strasse/E-Strasse und damit
unmittelbar gegenüber der Schulanlage C liegt, eine Beschränkung der
nächtlichen Nutzung der Aussenanlage zu verlangen.
1.3
Da die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf beide
Beschwerden einzutreten.
2.
Die Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des
Baurekursgerichts, betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen im
Wesentlichen die nämlichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus
prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in
Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
[ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).
3.
Westlich der Verzweigung D-Strasse/C-Strasse in Zürich liegt
die Schule C (Kat.-Nr. 02). Nordwestlich an diese grenzen Freiflächen
(Anlage C) und der Friedhof (Kat.-Nr. 03) an. Gemäss Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich liegen die Grundstücke in der Zone Oe4F, der die
Lärm-Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen ist, sowie in den Zonen FP und FC mit
Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Mit der Beschwerde VB.2023.00476 will die Stadt
Zürich ihren baurechtlichen Entscheid vom 2. November 2022
wiederhergestellt haben. Demgegenüber verficht der private Beschwerdeführer mit
seiner Beschwerde VB.2023.00488 Einschränkungen bezüglich der Nutzung des
Aussenbereichs der Schulanlage C im Zeitraum von 22 Uhr bis 7 Uhr.
Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich festhält, akzeptiert er den
Rekursentscheid, soweit dieser den Zeitraum von 7 Uhr bis 22 Uhr
betrifft.
4.
4.1
Der
private Beschwerdeführer erneuert den schon im Rekursverfahren gestellten
Antrag, dass der beim gedeckten Pausenunterstand (bei der D-Strasse 01)
erzeugte Schall durch eine unabhängige Akustikfirma zu messen und die bei den
nächstgelegenen Wohnhäusern auftretende Lärmbelastung zu ermitteln sei. Das
Baurekursgericht hat das entsprechende Begehren unter Hinweis auf das dem
angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Lärmgutachten, das die Stadt Zürich,
Immobilien, am 11. Juli 2022 bei der G GmbH, eingeholt hatte,
abgelehnt. Dieses stütze sich nicht auf Lärmmessungen; vielmehr sei der Lärm
aufgrund der im ersten Rechtsgang durchgeführten Augenscheine, der
Betriebszeiten und der durch die Stadt Zürich, Immobilien, vom 8. bis 11. Juni
2022.
durchgeführten Lokaltermine geschätzt worden. Aufgrund des besonderen
Charakters der streitbetroffenen Immissionen lässt sich dieses Vorgehen nicht
beanstanden. Denn der Lärm unterliegt mit Bezug auf Saison, Witterung,
allfällige Anlässe sowie Verursacher (Sportler, Zuschauer, weitere Personen)
erheblichen Schwankungen, die sich nicht genauer ermitteln lassen, als dies
schon geschehen ist. Dass die Lärmimmissionen seit den vorgenommenen Messungen
zugenommen hätten, macht der private Beschwerdeführer nicht geltend. Sodann
hatte dieser im Zeitraum vom 5. August bis 11. Oktober 2020 in seiner
Wohnung an der E-Strasse 05 durch das Ingenieurbüro H AG
schalltechnische Messungen veranlasst. Auf die beantragte gutachterliche
Erhebung ist daher zu verzichten. Weitere Untersuchungshandlungen erübrigen
sich insbesondere auch aus prozessualen Gründen: Denn nach dem in E. 3
Gesagten betrifft der Streitgegenstand nur noch den Lärm im Zeitraum von 22 Uhr
bis 7 Uhr. Diesen hat das Baurekursgericht jedoch – wie nachfolgend unter E. 7.2
darzulegen ist – im Urteil vom 10. Dezember 2021 rechtskräftig beurteilt,
weshalb es im Entscheid vom 23. Juni 2023 auf den Rekurs insoweit zu Recht
nicht eingetreten ist.
4.2
Das
Baurekursgericht hat im ersten Rechtsgang am 9. Juli, 19. und 22. August
2021.
drei Augenscheine durchgeführt und darüber ein ausführliches, reich
bebildertes Protokoll erstellt. Die bei dieser Gelegenheit gewonnenen
Erkenntnisse dürfen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt
Dispositiv
werden. Aus diesen Gründen kann auf die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (Plüss, § 7 N. 81).
5.
5.1 Das
Baurekursgericht erwog, es habe im ersten Rechtsgang bindend entschieden, dass
eine formelle Verpflichtung der Stadt Zürich zur Absperrung des Areals sowie
zur Vornahme von Kontrollgängen während der Nachtstunden im öffentlichen Recht
keine Stütze finde. Die Vorinstanz sei allein dazu eingeladen worden, die
zwischen 7 Uhr und 22 Uhr auftretenden Immissionen zu prüfen. Der
Beschwerdeführer fechte implizit den Erstentscheid vom 10. Dezember 2021
an. Indessen habe sich seither weder der Sachverhalt noch die Rechtslage
verändert. Daher sei auf die Anträge bezüglich der Nutzung der Anlage in den
Nachtstunden von 22 Uhr bis 7 Uhr nicht einzutreten. Selbst wenn es
diese Anträge materiell zu prüfen hätte, müssten sie abgewiesen werden. Denn
ein Abschliessen der Anlage sei aus praktischen Gründen unzweckmässig und
überdies mit hohen Kosten verbunden. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass
Lärmklagen aufgrund von Art. 36 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986 (LSV) jederzeit zulässig seien. Hingegen könnten der
längst rechtskräftig bewilligten und erstellten Anlage baurechtliche Mängel wie
etwa die Zonenkonformität nicht mehr entgegengehalten werden. Gemäss dem ersten
Rekursentscheid seien vorliegend die Immissionsgrenzwerte massgebend. Der
Immissionsrichtwert für den Normalbetrieb liege gemäss der Vollzugshilfe des
Bundesamts für Umwelt BAFU von 2017 in der hier massgeblichen
Empfindlichkeitsstufe am Tag bei 60 dB(A), am Abend bei 55 dB(A) und
in der Nacht bei 50 dB(A). Nach ausführlicher Würdigung des Lärmgutachtens
kam das Baurekursgericht zum Schluss, dass die Immissionsgrenzwerte – unter
Nichtberücksichtigung der Vermietung an Sportvereine – eingehalten seien. Zu
prüfen bleibe jedoch, ob das Vorsorgeprinzip nach weiteren Massnahmen rufe. Die
Benutzung der Anlage ab 21 Uhr für die Öffentlichkeit zu verbieten, sei
nicht angezeigt. Denn es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse der
Bevölkerung, gerade in Städten Areale für die sportliche Betätigung und für
soziale Kontakte zur Verfügung zu haben. Anders verhalte es sich jedoch bei der
Vermietung des Rasenfeldes an Sportvereine. Gemäss Gutachten führe die
Vermietung nur dann nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte,
wenn ab 20.40 Uhr das Rasenfeld für Dritte gesperrt werde. Bei der Prüfung
der Einhaltung der Richtwerte komme der Baubehörde ein gewisses Ermessen zu.
Hier falle ins Gewicht, dass die Rasenfelder seit drei Jahren nicht mehr
vermietet worden seien und das öffentliche Interesse daran somit gering sei.
Vermutlich könnten allfällige Interessenten auf andere Anlagen ausweichen. Im
Weiteren lasse sich ein Benützungsverbot für das Rasenfeld nach Beendigung der
Vereinsaktivität aufgrund der baulichen Situation nicht durchsetzen. Das
Interesse der Anwohner, keine Immissionen aufgrund der Vermietung hinnehmen zu
müssen, wiege daher schwerer. Daher sei die Vermietung der Rasenflächen von
Montag bis Freitag ab 18 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen gänzlich zu
untersagen.
5.2 Der
private Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Rechtsmittels
VB.2023.00488 vor, das Baurekursgericht habe zu Unrecht erkannt, dass es über
die Lärmimmissionen im Zeitraum von 22 Uhr bis 7 Uhr schon im
Erstentscheid vom 10. Dezember 2021 bindend entschieden habe und deswegen
auf den Rekurs insoweit nicht eingetreten sei. Jedenfalls habe das
Verwaltungsgericht die Rechtslage während der Nachtstunden materiell zu
beurteilen. Die Stadt Zürich habe als Eigentümerin der Schulanlage und damit
als Zweckveranlasserin und Zustandsstörerin auch ausserhalb der geltenden
Benützungszeiten der Anlage dafür zu sorgen, dass keine Lärmstörungen von
Personen verursacht würden, die sich unbefugt auf den Aussenanlagen des
Schulhauses aufhielten. In diesem Sinn habe auch das Bundesgericht betreffend
ein Projekt für einen Steg in Zürich-Wollishofen entschieden, dass bei
anhaltender Nachtruhestörungen eine Schliessung der Anlage zu prüfen sei. Bei
Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983 (USG) komme somit neben dem Polizeirecht auch das Umweltrecht zum Zug. Mit
den am 7. Juni 2016 bewilligten baulichen Änderungen seien die
Attraktivität der Schulanlage und damit auch des angrenzenden Parks stark
aufgewertet worden, was zu einer intensiveren Nutzung geführt habe. Die
Würdigung der gemessenen Immissionsspitzen von über 60 dB(A) durch das
Baurekursgericht als "unspektakulär" und in der Stadt Zürich als
"gewöhnliche (Nachtruhe)-Störungen" sei willkürlich. Denn die
Vorinstanz habe damit eingeräumt, dass nicht nur der Immissionsgrenzwert Tag
von 60 dB(A), sondern erst recht der tiefere nächtliche Grenzwert
überschritten worden sei. Bei Anlagen, deren Emissionen sich auf Wohnzonen der
Empfindlichkeitsstufe II auswirkten, lege die Rechtsprechung auch bei
geringfügigen Störungen einen strengen Massstab an. Wenn von einer Schulanlage
nächtliche Störungen ausgingen, könne das Gemeinwesen nicht bloss auf die
Polizeiorgane verweisen, sondern müsse selbst für Verbesserungen sorgen. Das
Vorsorgeprinzip verpflichte den Anlagebetreiber, alle verhältnismässigen Mittel
gegen Lärmstörungen auszuschöpfen. Diese seien umso gravierender, als der
Quartierpark "Anlage C" als frei zugänglicher Raum, der mit dem
Schulgelände verbunden sei, auch in der Nacht offenstehe. Die beantragten
Massnahmen seien verhältnismässig. Eine Abgrenzung von Schulanlage und Park
durch einen Zaun sowie die Schliessung der drei offiziellen Eingänge zum
Schulgelände liessen sich ohne Weiteres realisieren. Die Stadt Zürich vermöge
weder ihre Einwände gegen die beantragten baulichen Massnahmen noch diejenigen
gegen die konsequente Durchsetzung der Benützungsvorschriften mittels
regelmässiger Kontrollen zu substanziieren.
5.3 Die
Beschwerdegegnerinnen halten dem entgegen, dass das Baurekursgericht über die
nächtlichen Immissionen im Zeitraum von 22 Uhr bis 7 Uhr im ersten
Rechtsgang rechtskräftig entschieden habe. Die Rückweisung betreffe einzig die
lärmrechtliche Beurteilung. Die Situation bezüglich Störungen der Anwohner
durch nächtlichen Lärm unterscheide sich nicht von jener bei anderen
öffentlichen Pärken in der Stadt Zürich, unabhängig davon, ob diese an
Schulanlagen grenzten oder nicht. Die Lärmbekämpfung sei Aufgabe der Polizei.
Die Situation auf der Anlage C lasse sich nicht mit jener bei der Roten
Fabrik als eigentlichem Veranstaltungsbetrieb vergleichen. Wie die vom
Beschwerdeführer veranlassten Lärmmessungen zeigten, würden die
Immissionsgrenzwerte auch unter Berücksichtigung des sportfremden Sekundärlärms
weitgehend eingehalten.
6.
6.1 Mit der
Beschwerde können laut § 50 Abs. 1 VRG Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nach § 50 Abs. 2 VRG nur in bestimmten, hier nicht vorliegenden Fällen zulässig (vgl. Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 50 N. 66 ff.).
6.2 Gegenstand
der Lärmklage vom 19. Januar 2021 war neben anderen Begehren die
"Beschränkung der Benützungszeiten der Rasen- und Hartplatzanlagen auf
08'00 bis 12'00 Uhr und 13'00 bis 20'00 Uhr in den Wintermonaten bzw.
bis 21'00 Uhr in den Sommermonaten und entsprechende Anpassung des
geltenden gerichtlichen Verbots". In seinem Entscheid vom 10. Dezember
2021 befasste sich das Baurekursgericht zunächst in E. 4 mit den tagsüber
anfallenden Immissionen. Diesbezüglich kam es in E. 4.4 zum Schluss, dass
die Bausektion zu Unrecht auf eine einlässliche bzw. gutachterliche Beurteilung
der Sachlage verzichtet und damit Bundesrecht verletzt habe. Die erforderliche
lärmrechtliche Beurteilung sei nachzuholen, weshalb die Angelegenheit zur
weiteren diesbezüglichen Untersuchung (Begutachtung) und neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sodann erwog die Vorinstanz, dass sich
besondere Erwägungen zur Frage der Geltung des anlagebezogenen Lärmschutzrechts
während der Nachtstunden aufdrängten, weil es dem Beschwerdeführer erkennbar um
die Frage der Einhaltung der für das C-Areal aktuell geltenden
audienzrichterlichen Verbote (Benützungsverbot von 22 Uhr bis 7 Uhr)
gehe (E. 5.1). In E. 5.8 gelangte das Baurekursgericht zu folgendem
Schluss: "Eine formelle Verpflichtung der Vorinstanz bzw. der Stadt Zürich
zur Absperrung des Areals sowie zur Vornahme von Kontrollgängen in den
Nachtstunden findet im öffentlichen Recht keine Stütze. In der Sache entfällt
damit (namentlich) eine einlässliche Untersuchung betreffend die Nachtstunden
(22:00 Uhr bis 07:00 Uhr)." Dementsprechend lautete Dispositiv-Ziffer I
des Entscheids wie folgt:
"Der Rekurs wird teilweise
gutgeheissen.
Demgemäss
wird der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 15. Dezember 2020
(Bauentscheid Nr. …) aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen
zur weiteren lärmmässigen Untersuchung (Begutachtung) und neuer Entscheidung an
die Bausektion der Stadt Zürich zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Rekurs
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird."
Nach dem Gesagten liegt mit
Bezug auf den Zeitraum von 7 Uhr bis 22 Uhr ein Rückweisungsentscheid
vor, der als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren ist.
Die Rückweisung an die Bausektion der Stadt Zürich hatte zur Folge, dass diese
die vom Baurekursgericht verlangte weitere lärmmässige Untersuchung vorzunehmen
und danach neu zu entscheiden hatte. Dabei war die Bausektion an die
Rechtsauffassung der Rekursinstanz gebunden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28
N. 42). Das Baurekursgericht seinerseits war nach dem erneuten Weiterzug
des Bauentscheids vom 2. November 2022 beim Entscheid vom 23. Juni
2023 im zweiten Rechtsgang an seine Rechtsauffassung im Erstentscheid gebunden
(Griffel, § 28 N. 44).
Demgegenüber hat das
Baurekursgericht hinsichtlich des nächtlichen Zeitraums von 22 Uhr bis 7 Uhr
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seinen damaligen Rekurs
diesbezüglich abgewiesen und in diesem Umfang einen Teilentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a BGG gefällt (vgl.
Bertschi, § 19a N. 16). Hiergegen hätte der Beschwerdeführer
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben können, was er indessen
unterlassen hat. Somit ist der Teilentscheid in Rechtskraft erwachsen. Dass
dieser nichtig sei oder ein Revisionsgrund im Sinn von § 86a VRG vorliege,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Somit ist das Baurekursgericht im
angefochtenen Entscheid auf den Rekurs mit Bezug auf diesen Zeitraum zu Recht
nicht eingetreten. Aus diesem prozessrechtlichen Grund ist die Beschwerde
VB.2023.00488 abzuweisen.
6.3 Im
Hinblick auf einen möglichen Fortgang des Verfahrens erscheint es angezeigt,
auf die Rügen des Beschwerdeführers materiell kurz einzugehen.
6.3.1
Wie das Baurekursgericht in E. 5.3 des Entscheids vom 10. Dezember
2021 zutreffend erkannt hat, ist die Stadt Zürich für nächtliche Lärmemissionen
auf dem Schulareal nicht als Zustandsstörerin zu betrachten. Bei der Schule C
wie auch bei der nordwestlich angrenzenden Anlage C und dem weiter
nordwestlich anstossenden Friedhof handelt es sich um ortsfeste Anlagen im Sinn
von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV (zum Begriff
vgl. Lorenz Lehmann/Daniel Kunz in: Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.), Zürcher
Planungs- und Baurecht, 7. Aufl., Wädenswil 2024, S. 1660 f.). Die
Lärmschutz-Verordnung kommt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch
für von Menschen erzeugten sogenannten Alltagslärm zur Anwendung. Zu diesem
zählt u. a. solcher,
der mit dem Betrieb einer Freizeit- oder Sportanlage verbunden ist (Lehmann/Kunz,
S. 1667 f.). Das Gesagte gilt allerdings nur für den Zeitraum, in dem
eine Anlage bestimmungsgemäss genutzt wird. Indessen ginge es zu weit, wenn der
Betreiber einer solchen auch ausserhalb dieses Zeitfensters als
(Zustands-)Störer für eine zweckwidrige Nutzung verantwortlich gemacht werden
könnte. Vielmehr ist derartigen Störungen öffentlich-rechtlich mit dem
Immissionsschutz zu begegnen, wie er regelmässig in den kommunalen
Polizeiverordnungen verankert ist. Die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt
Zürich vom 6. April 2011 (APV) enthält hierzu in Art. 18–25 nähere
Bestimmungen. Laut Art. 19 Abs. 1 Satz 1 APV dauert die
Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr. Störendes Verhalten im Freien, in
Fahrnisbauten und in Zelten ist nach Art. 20 Abs. 1 APV während der
Nachtruhe verboten; während der übrigen Zeiten dürfen Dritte durch
lärmintensives Verhalten nicht belästigt werden. Die Durchsetzung dieser
Bestimmungen obliegt nach Art. 2 APV insbesondere der Stadtpolizei, welche
die nötigen Anordnungen trifft (Art. 4 APV); ausserdem kann eine
Missachtung der Verordnung mit Busse bestraft werden (Art. 26 APV). Wie
der Beschwerdeführer selbst festhält und aus den Augenscheinprotokollen des
Baurekursgerichts ersichtlich ist, wird die Benützung des Schulareals von 22 Uhr
bis 7 Uhr durch ein audienzrichterliches Verbot ausdrücklich untersagt.
Sollte diese Anordnung nicht befolgt und von der Polizei nicht durchgesetzt
werden, können sich die Betroffenen dagegen mittels Aufsichtsbeschwerde wehren
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1199 ff.). Demgegenüber wäre die vom
Beschwerdeführer verfochtene weitergehende Verantwortlichkeit eines
Anlagebetreibers unverhältnismässig und liesse sich mit den beschränkten
polizeilichen Ressourcen in den meisten Fällen auch nicht durchsetzen. Der
Hinweis des Beschwerdeführers, dass einzelne Schulanlagen in der Stadt Zürich
während der Nacht abgeschlossen sind, trifft zwar zu, führt jedoch nicht zu
einem Anspruch der Anwohner auf eine solche Massnahme in anderen Fällen. Je
nach den örtlichen und baulichen Verhältnissen mögen solche Vorkehrungen in
Betracht kommen oder aber – wie z. B. im ausgedehnten Gelände der Universität Irchel – als
ausgeschlossen erscheinen. Auch in ländlichen Gebieten kommt es nachts auf
Aussenbereichen von Schul- und Freizeitanlagen oft zu übermässigen
Lärmstörungen, Verunreinigungen, Sachbeschädigungen oder gar Vandalismus, gegen
die einzig mit polizeilichen Massnahmen vorgegangen werden kann.
6.3.2
Das Baurekursgericht hat in E. 5.6 des Entscheids vom 10. Dezember
2021 eingehend auf die vom Beschwerdeführer präsentierten Tondokumente Bezug
genommen und die Störereignisse als "unspektakulär" gewürdigt. Das
Lärmgutachten Sportlärm betreffend die Aussenanlage C vom 11. Juli
2022 kommt zum Schluss, "gemäss den vorliegenden Belegungs- und
Nutzungsangaben führ(t)en die Sportlärmimmissionen aufgrund der Anlage zu
keinen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte". Unter diesen Umständen
hat die Bausektion mit dem laut Dispositiv-Ziffer II des Bauentscheids vom
2. November 2022 anzubringenden Hinweisschild (Prozessgeschichte Ziffer I
lit. d) dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Genüge
getan. Dabei versteht sich von selbst, dass die zuständigen Polizeiorgane
mittels periodischer Kontrollen die Einhaltung dieser Anordnung zu überwachen
haben.
6.3.3
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von allfälligen baulichen oder
betrieblichen Massnahmen zur Eindämmung von Lärmimmissionen sind das
Ruhebedürfnis der Anwohner und jenes der Öffentlichkeit an sportlicher
Betätigung und Freizeitgestaltung gegeneinander abzuwägen. Wie gesagt sind die
nächtlichen Lärmstörungen – auch unter Berücksichtigung der stadtzürcherischen
Verhältnisse mit weiteren Lärmquellen wie etwa dem privaten und öffentlichen
Verkehr – saisonal beschränkt, treten vorab bei Einzelereignissen auf und
fallen insgesamt betrachtet bescheiden aus. Aus diesem Grund erscheinen
bauliche Massnahmen an der Schulanlage wie etwa mittels Zäunen und zur
Nachtzeit verschlossenen Toren nicht als angezeigt (vgl. dazu auch BGer, 10. März
2014, 1C_634/2013, E. 2.4.2 und 2.4.3 [Steg bei der Roten Fabrik]).
7.
Zu prüfen bleibt die Beschwerde der Stadt Zürich,
Immobilien (VB.2023.00476), mit der sie unter Aufhebung des vom
Baurekursgericht angeordneten Vermietungsverbots die Wiederherstellung des
Bauentscheids vom 2. November 2022 beantragt.
7.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Baurekursgericht zu Unrecht ein
geringes öffentliches Interesse an der Nutzung der Rasenfelder für
Vereinssportarten angenommen habe. Diese Flächen würden nicht separat
vermietet; vielmehr sei den Sportvereinen, welche die Schulsporthallen
belegten, auch der Gebrauch der Rasenfelder gestattet. Die Aussennutzung der
Schulanlagen durch den Vereinssport unterscheide sich hinsichtlich der
Lärmimmissionen nicht wesentlich von anderer gemeinschaftlicher Nutzung der Bevölkerung,
die spontan entstehe und erlaubt sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz lasse
sich ein Benützungsverbot mit Bezug auf die Rasenfläche nach Ende der
Vereinsaktivitäten um 20.40 Uhr sehr wohl durchsetzen. In der Stadt Zürich
bestehe ein grosses öffentliches Interesse der Bevölkerung an organisierter
sportlicher Betätigung mit sozialen Kontakten. Dies gelte insbesondere im
Bereich des Rasensports. Der ausgewiesene Mangel an Grünraum lasse sich zudem
aus dem kommunalen Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und
Anlagen ablesen. Die Ermöglichung einer ausserschulischen Nutzung von
Rasenflächen bilde Teil des in Art. 121 der Kantonsverfassung vom 27. Februar
2005 verankerten Auftrags an Kanton und Gemeinden zur Sportförderung. Die
Notwendigkeit der Sicherstellung einer guten Sportinfrastruktur ergebe sich
auch aus den sportpolitischen Konzepten des Kantons und der Stadt Zürich.
Demnach habe das Baurekursgericht sein Ermessen überschritten, wenn es auf der
Grundlage eines unzureichend erstellten Sachverhalts einseitig das
Ruhebedürfnis des Beschwerdegegners über das öffentliche Interesse an der
Aufrechterhaltung eines zeitlich angemessen beschränkten Sportbetriebs in den
Abendstunden sowie an Wochenend- und Feiertagen gestellt habe.
7.2 Während
sich die Bausektion der Beschwerde anschliesst, hält der Beschwerdegegner
dagegen, es mache bezüglich der Immissionen einen wesentlichen Unterschied, ob
die Aussenanlagen im Rahmen einer organisierten Vereinstätigkeit regelmässig
von einer Vielzahl von Personen zu gleichen Zeiten am Abend belegt würden oder
ob die Nutzung wie sonst der Bevölkerung überlassen sei. Weil die Anwohner
schon durch die ganzjährige Schul- und Quartiernutzung stark belastet würden,
verlange das Vorsorgeprinzip, dass die zusätzliche Beanspruchung der Anlagen
durch Vereine zeitlich weitergehend eingeschränkt werde. Dem öffentlichen
Interesse an der Nutzung von Schulsportanlagen durch Vereine sei schon dadurch
Rechnung getragen, dass die Turnhallen ausserhalb der Schulzeiten beliebig
genutzt werden könnten. Zudem stünden die Rasenflächen bis 18 Uhr offen,
was an schulfreien Nachmittagen eine organisierte sportliche Betätigung
erlaube.
7.3 Die
Vorinstanz hat gestützt auf das Vorsorgeprinzip die Nutzung der Aussenanlagen
durch Vereine eingeschränkt. Dabei ging sie davon aus, dass die Aussenanlagen
in den letzten drei Jahren nicht vermietet worden seien. Dem privaten
Beschwerdegegner ist zwar beizupflichten, dass die regelmässige und
organisierte Nutzung der Aussenanlagen durch Vereine teilweise mit höheren
Immissionen verbunden sein kann als eine spontane Betätigung von
Freizeitsportlern und Erholungsuchenden. Gleichwohl rechtfertigt sich die vom
Baurekursgericht angeordnete Nutzungsbeschränkung nicht: Wie die Stadt Zürich
unwidersprochen ausgeführt hat, ist das Interesse von Vereinen an der Nutzung
der Aussenanlagen, insbesondere der Rasenflächen, ausgewiesen. Dabei legte sie
plausibel dar, dass die Aussenbereiche bei der Vermietung in den letzten Jahren
inbegriffen gewesen sei und somit – anders als von der Vorinstanz angenommen – auch
die Aussenbereiche vermietet worden seien. Weil die Nachfrage das Angebot
übersteigt, wie die Beschwerdeführerin schlüssig darlegt, können Interessenten
entgegen der Annahme des Baurekursgerichts auch nicht auf andere Anlagen
"ausweichen". Demgegenüber steht der Umstand, dass die Anwohner wegen
der Schulanlage und des angrenzenden Parks Lärmimmissionen hinzunehmen haben. Diese
Immissionen sind aber nach dem in E. 6.3.2 Ausgeführten nicht als
erheblich störend zu taxieren. Damit überwiegt das Interesse einer breiteren
Öffentlichkeit nach sportlicher Betätigung das Ruhebedürfnis der Nachbarn und
die Einschränkung der Nutzung der Aussenanlagen am Abend unter der Woche schon
ab 18.00 Uhr erweist sich als unverhältnismässig.
Die Beschwerde
VB.2023.00476 ist daher gutzuheissen und der Bauentscheid vom 2. November
2022 ist unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I Abs. 1–3 sowie Änderung
von Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. Juni 2023
wiederherzustellen.
8.
Bei diesem Prozessausgang
hat der private Beschwerdeführer nach (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit)
§ 13 Abs. 2 VRG die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
vollumfänglich zu tragen. Eine Parteientschädigung muss ihm von vornherein
versagt bleiben. Sodann sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG
für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Stadt Zürich,
die im Wesentlichen nur ihren Bauentscheid vom 2. November 2022 verteidigt
hat, ebenfalls nicht erfüllt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerden VB.2023.00476 und VB.2023.00488 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde VB.2023.00476 wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer I Abs. 1–3 des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. Juni 2023 werden aufgehoben und
der Bauentscheid der Bausektion des Stadtrats vom 2. November 2022 wird
wiederhergestellt.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des
Entscheids des Baurekursgerichts werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 5'240.-
dem privaten Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Beschwerde
VB.2023.00488 wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 430.-- Zustellkosten,
Fr. 4'430.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem privaten Beschwerdeführer auferlegt.
6. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).