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Entscheid

VB.2023.00477

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00477

26. Oktober 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24905)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00477

Urteil

Der 4. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität

Zürich,

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,

Dekanat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Bewertung des Moduls "C",

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolvierte im Herbstsemester 2022 an der Universität

Zürich (UZH) die Wiederholungsprüfung im Modul "C" und erzielte eine

ungenügende Note. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Studiendekanat der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UZH mit Verfügung vom 8. Juni

2023 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen

Entscheid liess A am

12.

Juli 2023 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

rekurrieren, die auf das Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom

14.

August 2023 nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. I) und A in Dispositiv-Ziff. III die

Rekurskosten in Höhe von Fr. 356.- auferlegte.

III.

Am 24. August 2023 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Nichteintretensentscheid der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen aufzuheben und auf ihren Rekurs vom 12. Juli 2023

einzutreten; darüber hinaus ersuchte sie darum, dass ihrem "Antrag auf

positive vorsorgliche Massnahme [...] stattzugeben" sei, und stellte

ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist. Mit einem identischen Ersuchen

gelangte sie gleichentags an die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen.

Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2023 setzte das

Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter von A eine einmalige, nicht erstreckbare

Nachfrist von fünf Tagen an, um die Eingabe vom 24. August 2023 dem

Verwaltungsgericht mit einer Originalunterschrift versehen einzureichen oder

auf dem Exemplar des Verwaltungsgerichts gegen Voranmeldung bei demselben eine

Originalunterschrift anzubringen. Dieser Aufforderung leistete Rechtsanwalt B

am 5. September 2023 Folge.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am

12.

September 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei, und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der UZH reichte am 29. September

2023.

eine Beschwerdeantwort ein. Bereits am 7. September 2023 hatte die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen das bei ihr gestellte

Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig

(§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

[LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die

formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin

ist folglich zu bejahen.

Da die übrigen

Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Ausschluss der

Beschwerdeführerin vom Studium wurde nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens

einstweilen aufgehoben. Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um

eine entsprechende vorsorgliche Massnahme mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil er

verspätet erhoben worden sei.

3.2

Nach

(§ 5 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998

[LS 415.111.7] in Verbindung mit) § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG

ist der Rekurs in Fällen wie dem vorliegenden innert 30 Tagen ab

Mitteilung schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen (siehe auch § 22 Abs. 2 VRG).

Zur Fristwahrung genügt es

dabei, eine schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist – gemeint ist jener

Werktag, an dem die Frist abläuft (§ 11 Abs. 1 VRG) – spätestens bis

24.

Uhr bei einer Schweizer Poststelle aufzugeben (§ 11 Abs. 2 Satz 1

VRG; dazu auch Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 11 N. 37 und

N. 44 f.). Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt zur

Fristwahrung nicht (siehe auch BGE 144 II 401 E. 3.1; BGr,

6.

Dezember 2012, 1F_31/2012, E. 2, und 12. November 2012,

2C_1113/2012, E. 2.2). Eine im Ausland

aufgegebene Sendung muss vielmehr im Zeitpunkt des Fristablaufs von der

ausländischen Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden

sein, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten; die diesbezügliche Beweislast

obliegt der Absenderin bzw. dem Absender (Plüss, § 11 N. 48). Für

Personen im Ausland, die eine Frist zu wahren haben, sieht § 11

Abs. 2 Satz 2 VRG allerdings die Möglichkeit vor, ihre Eingabe am

letzten Tag der Frist (fristwahrend) einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung zu übergeben (siehe dazu Plüss, § 11

N. 53).

Die Rekursfrist ist eine

gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist der

Rekurs unwirksam und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13).

3.3

Gemäss der

Rekursbegründung wurde der Einspracheentscheid des Studiendekanats der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UZH vom 8. Juni 2023 der

damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023

zugestellt. Die 30-tägige Rekursfrist begann somit am 13. Juni 2023 zu

laufen und endete am (Mittwoch,) 12. Juli 2023.

Der Rekurs der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin

datiert zwar vom 12. Juli 2023, der Schweizerischen Post übergeben wurde

er nach den Akten jedoch erst am 14. Juli 2023. Die Vorinstanz ging daher

zu Recht von einer verspäteten Rekurserhebung aus. Daran vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass die Eingabe noch innert laufender Rekursfrist

bei der Deutschen Post aufgegeben wurde. Wie aufgezeigt, genügt die Aufgabe bei

einer ausländischen Poststelle gemäss Gesetzeswortlaut und Auslegung nicht für

die Fristwahrung. Die Benützung des ausländischen Postwegs ist zwar zulässig,

doch geht die Dauer zu Lasten der versendenden Person (Annette Dolge, in: Karl

Spühler/Heinz Aemisegger/Annette Dolge/Dominik Vock, Bundesgerichtsgesetz

[BGG], Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48

N. 2).

3.4

§ 11 Abs. 2 VRG bzw. dessen Auslegung verstösst – entgegen der Beschwerde –

weder gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot noch

gegen das Recht auf ein faires Verfahren oder die Wirtschaftsfreiheit. Bezüglich

des letztgenannten Rechts ist ohnehin fraglich, ob sich der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin darauf berufen kann (vgl. BGr, 13. März 2023,

1C_537/2021, E. 4.5.2), und das von der Beschwerdeführerin angerufene

Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (SR 0.101) gelangt auf

Universitätsexamen von vornherein nicht zur Anwendung (vgl. BGE 131 I 467

E. 2.6 mit Hinweisen). Es mag sodann sein, dass Parteien bzw. gewerbliche

Rechtsvertreterinnen und -vertreter im Ausland gegenüber solchen im Inland

dadurch (geringfügig) benachteiligt sind, weil die Übergabe einer Sendung an

einen ausländischen Postdienst im Gegensatz zur Übergabe an die Schweizerische

Post nicht als fristwahrend gilt und ihnen insofern weniger Zeit für das

Anfertigen eines fristwahrenden Schriftsatzes verbleibt. Dafür, dass die

Befugnis zur Entgegennahme von Rechtsschriften mit voller prozessualer Wirkung

nicht auch auf ausländische Poststellen ausgedehnt wird, sprechen jedoch

sachliche Gründe. Gemäss dem Bundesgericht ist die Gleichstellung der

Schweizerischen Post mit einer Amtsstelle eine Konzession an die

Verkehrsbedürfnisse. Die Einreichung bei einer Poststelle tritt an die Stelle

der Abgabe bei der zuständigen Behörde, obwohl die Rechtsvorkehr bei dieser

später eingeht. Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich, weil die Unsicherheit

darüber, ob eine befristete Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde, im

Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Schweizerischen Post nicht lange anhält.

Die Entgegennahme einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem eine Art

Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen soll, zumal bei

grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder aus anderen Gründen

(Streik des ausländischen Postpersonals etc.) Verspätungen eintreten können,

mit denen bei der Benutzung der Schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden

braucht (zum Ganzen BGE 97 I 6).

Der Einwand der Beschwerdeführerin bzw. ihres

Rechtsvertreters, wonach "EU/EFTA-Anwälte im Vergleich zu Schweizer

Anwälten benachteiligt bzw. ihnen nicht gleichgestellt werden und damit

zugleich in ihrer Berufsausübung eingeschränkt werden", verfängt hier schliesslich

schon deshalb nicht, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im

Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragenen ist und über eine Niederlassung

in der Schweiz verfügt. Es kommt hinzu, dass ihm für die Fristwahrung im

Ausland auch die – im weiteren Verlauf des Verfahrens in Anspruch genommene –

Möglichkeit offen gestanden hätte, den Rekurs am letzten Tag der Frist bei

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung aufzugeben.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf § 12 Abs. 2 VRG, nach

welcher Bestimmung eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der

säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn

Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat,

ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

4.2

Die

Kenntnis des (klaren) Wortlauts von § 11 Abs. 2 VRG und dessen

Auslegung (Umkehrschluss), wonach die Übergabe an eine ausländische Poststelle

für die Fristwahrung nicht genügt, darf von einem in der Schweiz eingetragenen

Anwalt erwartet werden. Offenbar bestand beim Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin diesbezüglich im Zeitpunkt der Rekurserhebung denn auch eine

gewisse Verunsicherung, will er sich doch vorab beim Schweizerischen

Honorarkonsulat in Hamburg telefonisch nach der Möglichkeit der Weiterleitung

von Schriftstücken an die Schweizer Botschaft erkundigt haben. Die weitere

Behauptung, man habe ihm dort mitgeteilt, dass eine solche Weiterleitung nicht

erfolge, blieb unbelegt. Selbst wenn sich der angefragte Honorarkonsul aber

solcherart geäussert haben sollte, hätte der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft mit Blick auf den als bekannt

vorausgesetzten Gesetzestext ohne Weiteres erkennen können und müssen.

Entgegen der Beschwerde kann "[d]ie späte Ankunft des

Schriftsatzes bei der Schweizer Post" auch nicht der Deutschen Post

angelastet werden. Gemäss der Sendungsverfolgung wurde der Rekurs der Deutschen

Post erst nach 19.00 Uhr übergeben, sodass in realistischer Weise nicht

mehr mit einer Ankunft der Sendung noch am gleichen Tag in der Schweiz

gerechnet werden konnte.

4.3

Das Fristversäumnis ist der

Dispositiv

Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter demnach als grobe Nachlässigkeit

anzulasten. Soweit die Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung durch

die Vorinstanz überhaupt als (mit)angefochten gelten kann, wäre der betreffende

Entscheid deshalb schon aus diesem Grund zu schützen.

Darüber hinaus ist der Vorinstanz

darin beizupflichten, dass das Fristwiederherstellungsgesuch verspätet

eingereicht wurde. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf

hin, dass bereits ihr Schreiben vom 20. Juli 2023, worin sie der

Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Einhaltung der

Rekursfrist erläuterte und das Nichteintreten in Aussicht stellte, den Lauf der

zehntägigen Frist zur Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs nach

§ 12 Abs. 2 VRG auslöste.

5.

Die Vorinstanz auferlegte

die Rekurskosten der Beschwerdeführerin. Dies erweist sich mit Blick auf die

vorstehenden Erwägungen als unhaltbar. Durch sein prozessuales Verhalten hat

Rechtsanwalt B in grober Weise gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht

verstossen, hat er doch bewusst gegen den klaren Wortlaut von § 11 Abs. 2 VRG gehandelt und so die Rekursfrist verpasst. Deshalb sind die

Rekurskosten ihm aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 60; BGE 129 IV 206

E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_589/2012, E. 2.3; so schon VGr,

30. August 2023, VB.2023.00391, E. 3; weniger streng VGr,

16. Januar 2021, VB.2020.00887, E. 6, welcher Entscheid allerdings

einen nicht im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt betraf, der eine weniger

klar formulierte gesetzliche Regelung bzw. eine stete Praxis missachtet hatte).

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Rekurskosten in Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung vom 14. August 2023

Rechtsanwalt B aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss wären die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Es rechtfertigt sich

allerdings auch im vorliegenden Verfahren, die Kosten nach dem

Verursacherprinzip Rechtsanwalt B zu überbinden.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen vom

14. August 2023 werden die Rekurskosten Rechtsanwalt B

auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden Rechtsanwalt

B auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.