VB.2023.00477
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00477
26. Oktober 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24905)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00477
Urteil
Der 4. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität
Zürich,
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,
Dekanat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Bewertung des Moduls "C",
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte im Herbstsemester 2022 an der Universität
Zürich (UZH) die Wiederholungsprüfung im Modul "C" und erzielte eine
ungenügende Note. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Studiendekanat der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UZH mit Verfügung vom 8. Juni
2023 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen
Entscheid liess A am
12.
Juli 2023 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
rekurrieren, die auf das Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom
14.
August 2023 nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. I) und A in Dispositiv-Ziff. III die
Rekurskosten in Höhe von Fr. 356.- auferlegte.
III.
Am 24. August 2023 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Nichteintretensentscheid der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen aufzuheben und auf ihren Rekurs vom 12. Juli 2023
einzutreten; darüber hinaus ersuchte sie darum, dass ihrem "Antrag auf
positive vorsorgliche Massnahme [...] stattzugeben" sei, und stellte
ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist. Mit einem identischen Ersuchen
gelangte sie gleichentags an die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen.
Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2023 setzte das
Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter von A eine einmalige, nicht erstreckbare
Nachfrist von fünf Tagen an, um die Eingabe vom 24. August 2023 dem
Verwaltungsgericht mit einer Originalunterschrift versehen einzureichen oder
auf dem Exemplar des Verwaltungsgerichts gegen Voranmeldung bei demselben eine
Originalunterschrift anzubringen. Dieser Aufforderung leistete Rechtsanwalt B
am 5. September 2023 Folge.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am
12.
September 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der UZH reichte am 29. September
2023.
eine Beschwerdeantwort ein. Bereits am 7. September 2023 hatte die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen das bei ihr gestellte
Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig
(§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
[LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die
formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin
ist folglich zu bejahen.
Da die übrigen
Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Ausschluss der
Beschwerdeführerin vom Studium wurde nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens
einstweilen aufgehoben. Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um
eine entsprechende vorsorgliche Massnahme mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil er
verspätet erhoben worden sei.
3.2
Nach
(§ 5 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998
[LS 415.111.7] in Verbindung mit) § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG
ist der Rekurs in Fällen wie dem vorliegenden innert 30 Tagen ab
Mitteilung schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen (siehe auch § 22 Abs. 2 VRG).
Zur Fristwahrung genügt es
dabei, eine schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist – gemeint ist jener
Werktag, an dem die Frist abläuft (§ 11 Abs. 1 VRG) – spätestens bis
24.
Uhr bei einer Schweizer Poststelle aufzugeben (§ 11 Abs. 2 Satz 1
VRG; dazu auch Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 11 N. 37 und
N. 44 f.). Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt zur
Fristwahrung nicht (siehe auch BGE 144 II 401 E. 3.1; BGr,
6.
Dezember 2012, 1F_31/2012, E. 2, und 12. November 2012,
2C_1113/2012, E. 2.2). Eine im Ausland
aufgegebene Sendung muss vielmehr im Zeitpunkt des Fristablaufs von der
ausländischen Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden
sein, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten; die diesbezügliche Beweislast
obliegt der Absenderin bzw. dem Absender (Plüss, § 11 N. 48). Für
Personen im Ausland, die eine Frist zu wahren haben, sieht § 11
Abs. 2 Satz 2 VRG allerdings die Möglichkeit vor, ihre Eingabe am
letzten Tag der Frist (fristwahrend) einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung zu übergeben (siehe dazu Plüss, § 11
N. 53).
Die Rekursfrist ist eine
gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist der
Rekurs unwirksam und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13).
3.3
Gemäss der
Rekursbegründung wurde der Einspracheentscheid des Studiendekanats der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UZH vom 8. Juni 2023 der
damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023
zugestellt. Die 30-tägige Rekursfrist begann somit am 13. Juni 2023 zu
laufen und endete am (Mittwoch,) 12. Juli 2023.
Der Rekurs der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
datiert zwar vom 12. Juli 2023, der Schweizerischen Post übergeben wurde
er nach den Akten jedoch erst am 14. Juli 2023. Die Vorinstanz ging daher
zu Recht von einer verspäteten Rekurserhebung aus. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die Eingabe noch innert laufender Rekursfrist
bei der Deutschen Post aufgegeben wurde. Wie aufgezeigt, genügt die Aufgabe bei
einer ausländischen Poststelle gemäss Gesetzeswortlaut und Auslegung nicht für
die Fristwahrung. Die Benützung des ausländischen Postwegs ist zwar zulässig,
doch geht die Dauer zu Lasten der versendenden Person (Annette Dolge, in: Karl
Spühler/Heinz Aemisegger/Annette Dolge/Dominik Vock, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48
N. 2).
3.4
§ 11 Abs. 2 VRG bzw. dessen Auslegung verstösst – entgegen der Beschwerde –
weder gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot noch
gegen das Recht auf ein faires Verfahren oder die Wirtschaftsfreiheit. Bezüglich
des letztgenannten Rechts ist ohnehin fraglich, ob sich der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin darauf berufen kann (vgl. BGr, 13. März 2023,
1C_537/2021, E. 4.5.2), und das von der Beschwerdeführerin angerufene
Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (SR 0.101) gelangt auf
Universitätsexamen von vornherein nicht zur Anwendung (vgl. BGE 131 I 467
E. 2.6 mit Hinweisen). Es mag sodann sein, dass Parteien bzw. gewerbliche
Rechtsvertreterinnen und -vertreter im Ausland gegenüber solchen im Inland
dadurch (geringfügig) benachteiligt sind, weil die Übergabe einer Sendung an
einen ausländischen Postdienst im Gegensatz zur Übergabe an die Schweizerische
Post nicht als fristwahrend gilt und ihnen insofern weniger Zeit für das
Anfertigen eines fristwahrenden Schriftsatzes verbleibt. Dafür, dass die
Befugnis zur Entgegennahme von Rechtsschriften mit voller prozessualer Wirkung
nicht auch auf ausländische Poststellen ausgedehnt wird, sprechen jedoch
sachliche Gründe. Gemäss dem Bundesgericht ist die Gleichstellung der
Schweizerischen Post mit einer Amtsstelle eine Konzession an die
Verkehrsbedürfnisse. Die Einreichung bei einer Poststelle tritt an die Stelle
der Abgabe bei der zuständigen Behörde, obwohl die Rechtsvorkehr bei dieser
später eingeht. Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich, weil die Unsicherheit
darüber, ob eine befristete Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde, im
Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Schweizerischen Post nicht lange anhält.
Die Entgegennahme einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem eine Art
Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen soll, zumal bei
grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder aus anderen Gründen
(Streik des ausländischen Postpersonals etc.) Verspätungen eintreten können,
mit denen bei der Benutzung der Schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden
braucht (zum Ganzen BGE 97 I 6).
Der Einwand der Beschwerdeführerin bzw. ihres
Rechtsvertreters, wonach "EU/EFTA-Anwälte im Vergleich zu Schweizer
Anwälten benachteiligt bzw. ihnen nicht gleichgestellt werden und damit
zugleich in ihrer Berufsausübung eingeschränkt werden", verfängt hier schliesslich
schon deshalb nicht, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im
Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragenen ist und über eine Niederlassung
in der Schweiz verfügt. Es kommt hinzu, dass ihm für die Fristwahrung im
Ausland auch die – im weiteren Verlauf des Verfahrens in Anspruch genommene –
Möglichkeit offen gestanden hätte, den Rekurs am letzten Tag der Frist bei
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung aufzugeben.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf § 12 Abs. 2 VRG, nach
welcher Bestimmung eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der
säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn
Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat,
ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
4.2
Die
Kenntnis des (klaren) Wortlauts von § 11 Abs. 2 VRG und dessen
Auslegung (Umkehrschluss), wonach die Übergabe an eine ausländische Poststelle
für die Fristwahrung nicht genügt, darf von einem in der Schweiz eingetragenen
Anwalt erwartet werden. Offenbar bestand beim Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin diesbezüglich im Zeitpunkt der Rekurserhebung denn auch eine
gewisse Verunsicherung, will er sich doch vorab beim Schweizerischen
Honorarkonsulat in Hamburg telefonisch nach der Möglichkeit der Weiterleitung
von Schriftstücken an die Schweizer Botschaft erkundigt haben. Die weitere
Behauptung, man habe ihm dort mitgeteilt, dass eine solche Weiterleitung nicht
erfolge, blieb unbelegt. Selbst wenn sich der angefragte Honorarkonsul aber
solcherart geäussert haben sollte, hätte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft mit Blick auf den als bekannt
vorausgesetzten Gesetzestext ohne Weiteres erkennen können und müssen.
Entgegen der Beschwerde kann "[d]ie späte Ankunft des
Schriftsatzes bei der Schweizer Post" auch nicht der Deutschen Post
angelastet werden. Gemäss der Sendungsverfolgung wurde der Rekurs der Deutschen
Post erst nach 19.00 Uhr übergeben, sodass in realistischer Weise nicht
mehr mit einer Ankunft der Sendung noch am gleichen Tag in der Schweiz
gerechnet werden konnte.
4.3
Das Fristversäumnis ist der
Dispositiv
Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter demnach als grobe Nachlässigkeit
anzulasten. Soweit die Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung durch
die Vorinstanz überhaupt als (mit)angefochten gelten kann, wäre der betreffende
Entscheid deshalb schon aus diesem Grund zu schützen.
Darüber hinaus ist der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass das Fristwiederherstellungsgesuch verspätet
eingereicht wurde. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass bereits ihr Schreiben vom 20. Juli 2023, worin sie der
Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Einhaltung der
Rekursfrist erläuterte und das Nichteintreten in Aussicht stellte, den Lauf der
zehntägigen Frist zur Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs nach
§ 12 Abs. 2 VRG auslöste.
5.
Die Vorinstanz auferlegte
die Rekurskosten der Beschwerdeführerin. Dies erweist sich mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen als unhaltbar. Durch sein prozessuales Verhalten hat
Rechtsanwalt B in grober Weise gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht
verstossen, hat er doch bewusst gegen den klaren Wortlaut von § 11 Abs. 2 VRG gehandelt und so die Rekursfrist verpasst. Deshalb sind die
Rekurskosten ihm aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 60; BGE 129 IV 206
E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_589/2012, E. 2.3; so schon VGr,
30. August 2023, VB.2023.00391, E. 3; weniger streng VGr,
16. Januar 2021, VB.2020.00887, E. 6, welcher Entscheid allerdings
einen nicht im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt betraf, der eine weniger
klar formulierte gesetzliche Regelung bzw. eine stete Praxis missachtet hatte).
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Rekurskosten in Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung vom 14. August 2023
Rechtsanwalt B aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss wären die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Es rechtfertigt sich
allerdings auch im vorliegenden Verfahren, die Kosten nach dem
Verursacherprinzip Rechtsanwalt B zu überbinden.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom
14. August 2023 werden die Rekurskosten Rechtsanwalt B
auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden Rechtsanwalt
B auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.