VB.2023.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00478
9. Oktober 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24873)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00478
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In
Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulpflege der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anordnung
einer integrierten Sonderschulung (aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 2009 geborene B trat auf Beginn des
Schuljahrs 2022/2023 in die 1. Sek B der Sekundarschule C der
Stadt Winterthur ein. Nach einer vorübergehenden Wegweisung vom Unterricht vom
5. bis zum 16. Dezember 2022 wegen Verhaltensauffälligkeiten wurde
der Jugendliche ab Anfang Januar 2023 von einer schulischen Heilpädagogin
einzeln unterrichtet und zur schulpsychologischen Abklärung angemeldet.
Per 5. Juni 2023 wurde B auf Gesuch seiner Mutter, A,
in die Sekundarschule D (quer-)versetzt. Am 7. Juli 2023 lag der Bericht
des zuständigen Schulpsychologischen Diensts der Stadt Winterthur (SPD) vor,
der für das Schuljahr 2023/2024 eine Sonderschulung von B empfahl und als
sonderpädagogische Massnahmen eine Heilpädagogische Unterstützung in Kombination
mit einer Klassenassistenz. Gestützt auf diese Empfehlung ordnete der Ausschuss
Sonderpädagogik der Schulpflege der Stadt Winterthur mit Verfügung vom 11. Juli
2023 für die Zeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024
integrierte Sonderschulung von B in der Verantwortung der Regelschule (ISR) an.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 27. Juli 2023 beim
Bezirksrat Winterthur und verlangte, dass keine "Zwangsmassnahmen"
gegenüber ihrem Sohn (mehr) anzuordnen seien.
Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2023 entzog der
Bezirksrat Winterthur dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 25. August 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und erklärte, mit dem Entscheid des Bezirksrats Winterthur
betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht einverstanden zu sein. Letzterer
verwies mit Eingabe vom 29. August 2023 auf die Begründung der
Präsidialverfügung und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die
Schulpflege Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September
2023, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw.
diese – eventualiter – vollumfänglich abzuweisen. Hierzu äusserte sich A nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses der
Beschwerdeführerin stellt einen Zwischenentscheid dar (vgl. VGr,
24.
November 2011, VB.2011.00637, E. 1.2). Gegen einen solchen ist
die Beschwerde regelmässig nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 18. März
2013, 1C_656/2012, E. 1.2; vgl. zur selbständigen Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff.). Der mögliche Nachteil
ist zu substanziieren, wenn er nicht in die Augen springt (Bertschi, § 19a
N. 47).
1.2
Die Beschwerdeführerin
bringt diesbezüglich lediglich vor, dass ihr Sohn Ruhe brauche vor (weiteren)
staatlichen Massnahmen, damit er sich auf die Schule konzentrieren könne. Es
erscheint fraglich, ob damit ein dem Entzug der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses vom 27. Juli 2023 geschuldeter nicht wiedergutzumachender Nachteil
im vorgenannten Sinn substanziiert dargetan ist. So hat der Sohn der
Beschwerdeführerin infolge des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
während des Rekursverfahrens die gleiche Klasse zu besuchen und die gleichen
Lernziele zu erreichen, wie wenn die Wirksamkeit der strittigen Massnahme(n)
aufgeschoben würde. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass B im
Regelunterricht stundenweise Unterstützung von Fachpersonen erhält. Dadurch
soll ihm das Lernen und die Stressbewältigung gerade erleichtert und kein
hemmender Zwang auf ihn ausgeübt werden.
Die Frage der Anfechtbarkeit des strittigen
Zwischenentscheids kann allerdings letztlich offenbleiben, weil sich – wie sich
sogleich zeigt – der darin verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung als
rechtmässig erweist.
2.
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses
kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG).
Aus besonderen Gründen kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden
(§ 25 Abs. 3 VRG). Das Gesetz nennt diese Gründe nicht; weil die
aufschiebende Wirkung den gesetzlichen Regelfall darstellt und dem Interesse,
ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, aus Gründen der
Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, soll der Entzug jedoch die
Ausnahme darstellen. Für die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung
müssen deshalb qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber
ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der aufschiebenden
Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz deren
Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil
droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil
kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des
Einzelnen oder des Staats bestehen (zum Ganzen Regina Kiener, Kommentar VRG,
§ 25 N. 26 f.; BGE 129 II 286 E. 3.2 mit Hinweisen).
Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich
gegenüberstehenden Interessen abzu-wägen. Zusätzlich können die
Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten (Kiener,
§ 25 N. 28).
3.
Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses im Wesentlichen damit, dass die (weitere) Beschulung von B
in der Regelklasse nur möglich sei, wenn die strittigen sonderpädagogischen
Massnahmen "in Kraft" seien. Ohne die intensive Begleitung durch eine
Klassenassistenz sowie heil- und sozialpädagogische Unterstützung im Unterricht
müsse seine Beschulung bis zum Abschluss des Rekursverfahrens ausgesetzt
werden. Dies sei nicht mit seinem grundrechtlich geschützten Anspruch auf
Grundschulunterricht zu vereinbaren. Durch die fehlende Beschulung würde B
wichtigen Lernstoff verpassen und ihm würde eine Tagesstruktur fehlen. Somit
entstehe ein schwerer Nachteil für seine weitere Schullaufbahn.
4.
4.1
Für das
Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für
einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht
(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).
Für behinderte Kinder bzw.
solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden
Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu
betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.
Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst
weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9
E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten,
Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen
(Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]).
4.2
Der Kanton
Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100). Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1
VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und
Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1
Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische
Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2
Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom
11.
Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall,
wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine
Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen oder auffälligen Verhaltensweisen
(§ 2 Abs. 2 VSM).
Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung,
Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder
Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie findet in Sonderschulen, als Integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht
statt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 VSG und § 20 VSM). Bei der
Integrierten Sonderschulung werden die Schülerinnen und Schüler administrativ
einer Sonder- oder Regelschule zugeteilt (§ 36a Abs. 1 lit. c
und lit. d VSG). Im zweiten Fall erfolgt die Zuteilung an jene Schule,
welche die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler bisher besuchte
oder ohne Sonderschulbedürftigkeit besuchen würde (§ 22 Abs. 1 VSM).
4.3
Die Wahl
der Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen
Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie der übrigen Umstände getroffen
(§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG), wobei der Integrierten Sonderschulung,
bei welcher der Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet,
grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten Sonderschulung einzuräumen
ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG sowie
§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff.;
BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5 f. mit Hinweisen).
Im Einzelfall sind hauptsächlich das Wohl und die
individuellen Bedürfnisse des betroffenen Kinds zu berücksichtigen (vgl. auch
§ 39 Abs. 1 Satz 2 VSG; Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds
[SR 0.107]). Sie definieren die "richtige" Lösung, von der nur
abgewichen werden soll, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse
besteht (zum Ganzen BGE 141 I 9 E. 5.3.4).
4.4
Im Fall
von B geht aus den Akten hervor, dass dieser seit der dritten Klasse (2018)
wiederholt von der Schule weggewiesen und im Einzelsetting beschult wurde, weil
er sich respektlos gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern sowie Lehrpersonen
verhalten und impulsive Ausbrüche gehabt habe. Seine Zuweisung zu einem
ISR-Setting im letzten Jahr der Primarstufe (2021) brachte – gemäss dem Bericht
des SPD vom 7. Juli 2023 – zwar eine vorübergehende Entspannung. Mit dem
Übertritt in die Oberstufe hätten sich "die bekannten Schwierigkeiten"
allerdings erneut verstärkt, sodass B im Dezember 2022 abermals von der Schule
habe weggewiesen werden müssen. Nach seiner Rückkehr ordnete die
Beschwerdegegnerin für ihn bis zu den Frühlingsferien 2023 Einzelunterricht an,
dem B aber zunehmend fernblieb. Dies veranlasste die Schulleiterin der
Sekundarschule C Mitte März 2023 zur Erstattung einer Meldung
"Kindesschutz" (Gefährdungsmeldung) an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde. Das Problem des Schulabsentismus besteht offenbar
auch nach der auf Anfang Juni 2023 erfolgten Querversetzung von B in die
Sekundarschule D fort. Bis zu den Sommerferien verzeichnete besagte Schule
jedenfalls 17 unentschuldigte Absenzen. Ausserdem wird seitens der Lehrpersonen
beanstandet, dass B wiederholt Schulmaterial nicht dabeihatte, im Unterricht
nicht mitmachte und anderweitig negativ in der Klasse auffiel bzw. gegen die
Regeln des schulischen Zusammenlebens verstiess. Die Beschwerdeführerin
berichtete im Rahmen ihres Rekurses zudem, dass ihr Sohn im Mai 2023 wieder
damit angefangen habe, seine Kleider und Haare zu (zer)schneiden
"etc.", was er auch früher schon getan habe "bei Druck und
Stress".
Gemäss der involvierten Schulpsychologin zeige das
geschilderte Verhalten von B "klar" einen besonderen pädagogischen
Bedarf von diesem in den Bereichen sozial-emotionale Funktionsfähigkeit und
Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens. Der Sohn der
Beschwerdeführerin brauche im Schulalltag klare Strukturen und verlässliche
Bezugspersonen, die ihm helfen würden, sich in sozialen Situationen angemessen
zu verhalten, Fortschritte im Umgang mit Frustrationen zu machen sowie sich an
Abläufe und Regeln zu halten. Eine Beschulung in der Regelschule könne deshalb
aus schulpsychologischer Sicht nur in Form eines ISR-Settings mit intensiver
Begleitung durch eine Klassenassistenz sowie heil- und sozialpädagogischer
Unterstützung sinnvoll umgesetzt werden.
4.5
Angesichts
der vorstehenden Erkenntnisse namentlich aus dem Bericht des SPD ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz – bei summarischer Beurteilung der Aktenlage –
davon ausgeht, dass das schulische und persönliche Fortkommen von B und damit
sein Wohl ohne sonderpädagogische Massnahmen in der Regelschule akut gefährdet
wäre. Namentlich erscheint es aktuell nicht im wohlverstandenen Interesse von B,
wenn ihn die Schulverantwortlichen einfach "in Ruhe lassen" und über
seine häufigen Absenzen und sein respektloses Verhalten im Unterricht hinwegsehen,
wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt. Damit liegt ein besonderer Grund für
den strittigen Entzug der aufschiebenden Wirkung vor.
Dem (objektiven) Kindeswohl kommt sodann Vorrang vor dem
Erziehungsrecht der Beschwerdeführerin und deren persönlichen Wünschen
hinsichtlich der Ausgestaltung des Grundschulunterrichts ihres Sohns zu
(Art. 11 BV), zumal sich diese ohnehin laufend zu ändern scheinen. So
verlangte die Beschwerdeführerin etwa Ende März 2023 selbst noch, ihr Sohn
sei mithilfe einer Klassenassistenz in die Regelstrukturen zu integrieren.
Die Erfolgsaussichten des Rekurses sind schliesslich, bei
summarischer Beurteilung, nicht positiv zu werten, besonders, da der Versuch
einer Integrierten Sonderschulung von B das letzte Mal (auf Primarstufe) grundsätzlich
erfolgreich verlief.
4.6
Nach dem
Gesagten hält der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch die
Vorinstanz einer Rechtskontrolle stand.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Der in ihrem
amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 28. Oktober 2021,
VB.2021.00569, E. 7.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 51).
6.
Da die
vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das
vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi,
§ 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des
Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Zu ergreifen ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG, nachdem
Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die – wie die
vorliegende Streitigkeit – in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen, nicht von dem Ausschlussgrund in Art. 83
lit. t BGG erfasst werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) der Bezirksrat Winterthur, unter Beilage der Akten.