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Entscheid

VB.2023.00481

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00481

5. Februar 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25119)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons

Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00481

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

betreffend Gebühren

(Kostenauflage),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 28. März 2023 ersuchte A den

Gemeinderat B um Neubeurteilung des Entscheids des Präsidenten des

Präsidialausschusses der Gemeinde B vom 3. März 2023, welcher die von

A für die Bearbeitung seines Akteneinsichtsgesuchs vorzuschiessenden Kosten auf

total Fr. 5'000.- festgelegt hatte. Mit Beschluss vom 25. April 2023

entschied der Gemeinderat B das Folgende:

" 1. Dem Auskunftsbegehren von A zu den

Protokollen von Gemeindeversammlung, Gemeinderat und Liegenschaftenausschuss

des Gemeinderats je seit 1992 zum Gebäude C wird stattgegeben, unter dem

Vorbehalt, dass der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von

§ 25 Abs. 2 IDG eingereicht wird.

2. Die Kosten für die Erledigung des

Auskunftsbegehrens werden bei einem Aufwand von 40 Stunden der

Gemeindeverwaltung à 100 Franken und Reproduktionskosten für Fotokopien

(ab normaler Einzelblattvorlage bis A3 0.50 Franken pro Seite; ab besonderen

Vorlageformaten oder ab schlechter Vorlagenqualität 2 Franken pro Seite)

auf 5'000 Franken festgelegt. Die Erfüllung des Auskunftsbegehrens wird erst

anhand genommen, wenn der Betrag der Gemeindekasse einbezahlt ist und der

Nachweis eines schutzwürdigen Interesses erbracht ist.

3. Die Kosten dieses Beschlusses betragen inkl.

Schreib- und Versandgebühren 300 Franken. Sie werden nach Eintritt der

Rechtskraft mit Rechnung bezogen."

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom

31.

Mai 2023 Rekurs beim Bezirksrat Meilen mit den folgenden Anträgen:

" 1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.

2.

Der Bezirksrat überträgt die

Zuständigkeit für die Bearbeitung meines Gesuchs um Akteneinsicht betreffend Gebäude C

an eine unabhängige Behörde.

3.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gemeinderates B."

Mit Beschluss vom 2. August 2023

hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und legte die vorauszuzahlenden

Kosten gemäss Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderats B

vom 25. April 2023 auf Fr. 2'000.- fest (Dispositivziffer I).

Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 921.60 auferlegte der

Bezirksrat zu zwei Dritteln der Gemeinde B und zu einem Drittel A

(Dispositivziffer II). Parteientschädigungen sprach er keine zu

(Dispositivziffer III).

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom

25.

August 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

" 1. Es sei durch das Verwaltungsgericht

festzustellen, dass im Verfahren vor dem Bezirksrat Meilen vom 2. August

2023.

der Rekurrent voll obsiegt hat.

2.

Die Kosten des Verfahrens sind

somit voll der Rekursgegnerin (Gemeinde B) aufzuerlegen."

Mit Eingabe vom

31.

August 2023 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat B

verzichtete mit Eingabe vom 4. September 2023 auf eine Beschwerdeantwort.

Weitere Eingaben erfolgen nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses nur insofern, als ihm damit ein Teil der Kosten des

Rekursverfahrens auferlegt wurde (vgl. auch sogleich E. 1.2 f.).

Daneben beträgt auch der Streitwert in der Hauptsache – die Kosten für die

Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs – weniger als Fr. 20'000.- (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 12 und § 65a N. 15). Zum

Entscheid berufen ist deshalb der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 VRG).

1.2

Wie der

Bezirksrat korrekt erwog, handelt es sich beim Beschluss des Beschwerdegegners

vom 25. April 2023 um einen – anfechtbaren – Zwischenentscheid im Sinn von

§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1

lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110). Ohne die vorgängige Bezahlung des vom Beschwerdegegner

festgelegten Geldbetrags (und ohne Nachweis eines schutzwürdigen Interesses)

bliebe das Einsichtsbegehren in der Sache unbehandelt, und könnte der Beschluss

vom 25. April 2023 nicht angefochten und die Verpflichtung zur

Vorauszahlung nicht überprüft werden, würde dem Beschwerdeführer bei

Nichtleistung der Zugang zu amtlichen Dokumenten in der von ihm gewünschten

Form verwehrt (VGr, 14. August 2013, VB.2013.00346, E. 1.2, mit

Hinweisen). Dementsprechend stellt auch der Beschluss des Bezirksrats vom

2.

August 2023 einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a

N. 32), der nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mit Beschwerde

beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

1.3

Inwiefern

dem Antrag, es sei "festzustellen, dass im Verfahren vor dem Bezirksrat

Meilen vom 2. August 2023 der Rekurrent voll obsiegt hat", neben

demjenigen auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insofern, als ihm – dem

Beschwerdeführer – für das Rekursverfahren Kosten auferlegt wurden, eine

eigenständige Bedeutung zukommen könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht

weiter darauf einzugehen ist (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19 N. 26).

2.

2.1

Vorab sei

festgehalten, dass die Gebührenfreiheit gemäss dem früheren § 29

Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Information und den Datenschutz

vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) nur im erstinstanzlichen, nicht

dagegen im Rechtsmittelverfahren gilt (VGr, 12. Januar 2011,

VB.2010.00461, E. 5.1; 24. Juni 2020, VB.2020.00409, E. 5 [nicht

publiziert]; Urs Thönen, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.],

Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich

[IDG], Zürich etc. 2012, § 29 N. 16). Daran hat auch die auf den

1.

Oktober 2022 in Kraft getretene neue Fassung von § 29 IDG

(OS 77, 420) nichts geändert. Der Bezirksrat durfte damit Gebühren für das

Rekursverfahren erheben.

2.2

Gemäss

§ 23 Abs. 1 Satz 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und

dessen Begründung enthalten. Aus einem Antrag muss ersichtlich sein, wie das

Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach der Meinung der rekurrierenden

Partei abzuändern ist. Das Rechtsbegehren sollte dabei so genau gefasst sein,

dass es unverändert ins Dispositiv übernommen werden kann. Ein durch keine

schutzwürdigen Interessen gerechtfertigter Formalismus ist jedoch zu vermeiden:

Insbesondere wenn der Rekurs von einem Laien erhoben wird, genügt es gemäss der

Praxis, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung

zumindest sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will. Liegt jedoch ein

klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Begründung

nicht heranzuziehen (VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00012, E. 3.3.2;

23.

Mai 2019, VB.2018.00765, E. 3.2.1; 13. Januar 2010,

VB.2009.00656, E. 1.4; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12).

Der Antrag muss klar, eindeutig und unbedingt sein. Ob die rekurrierende Partei

den Antrag zur Durchsetzung ihrer Interessen besser hätte formulieren können,

spielt keine Rolle (Griffel, § 23 N. 15).

2.3

Der

Beschwerdeführer beantragte mit Rekurs vom 31. Mai 2023 wie bereits

erwähnt Folgendes:

" 1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.

2.

Der Bezirksrat überträgt die

Zuständigkeit für die Bearbeitung meines Gesuchs um Akteneinsicht betreffend Gebäude C

an eine unabhängige Behörde.

3.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gemeinderates B."

Der Beschwerdeführer scheint zwar ein

juristischer Laie zu sein. Das Begehren, der angefochtene Beschluss sei –

vollumfänglich – aufzuheben, ist jedoch ein klar ausformulierter Antrag, zu

dessen Bestimmung der Bezirksrat die Begründung der Rekursschrift nach dem

Gesagten weder heranziehen musste noch hätte heranziehen dürfen. Indem der

Bezirksrat den Beschluss des Beschwerdegegners vom 25. April 2023 nur

insofern aufhob bzw. abänderte, als er die Vorauszahlungsverpflichtung gemäss

Dispositivziffer 2 auf Fr. 2'000.- festlegte bzw. reduzierte, hiess

er den Rekurs angesichts des Antrags auf vollumfängliche Aufhebung des

Beschlusses vom 25. April 2023 tatsächlich nur teilweise, mithin im Umfang

von 3/5 gut; materiell ist der Beschluss vom 2. August 2023 aufgrund der

Beschwerdeanträge, womit der Beschwerdeführer diesen nur in Bezug auf die ihm

auferlegten Rekurskosten anficht, vorliegend nicht zu beurteilen. Den – ebenso

eindeutigen – Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit für die Bearbeitung des

Akteneinsichtsgesuchs an eine unabhängige Behörde hiess der Bezirksrat entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers (ebenfalls) nicht – auch nicht teilweise –

gut, bleibt doch die entsprechende Zuständigkeit weiterhin bei der Gemeinde B;

etwas anderes ist dem Dispositiv des Rekursentscheids nicht zu entnehmen. Daran

ändern auch die – kaum nachvollziehbaren, aber nicht zu überprüfenden –

Erwägungen des Bezirksrats nichts, aus denen der Beschwerdeführer auch in

diesem Zusammenhang die angebliche Gutheissung des Rekurses abzuleiten

versucht; massgeblich ist allein das Dispositiv des Beschlusses vom

2.

August 2023 (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 5). Die vom Beschwerdeführer mit Begehren um

Neubeurteilung vom 28. März 2023 gestellten Anträge waren angesichts der

anderslautenden und klaren Rekursanträge für den Bezirksrat insofern nicht

(mehr) relevant. In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht zu beanstanden,

dass der Bezirksrat die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Drittel dem

Beschwerdeführer auferlegte.

2.4

Lediglich

der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der Begründung der

Rekursschrift entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer an der

vollumfänglichen Aufhebung des Beschlusses vom 25. April 2023 gelegen war.

Selbst wenn also der Bezirksrat – unzulässigerweise – auf die Begründung

zurückgegriffen hätte, hätte die angeordnete Reduktion der

Vorauszahlungsverpflichtung lediglich einer teilweisen Gutheissung des Rekurses

entsprochen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels

Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich (ebenfalls)

um einen Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32; vorn E. 1.2),

der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.

BGG) anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Meilen.