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Entscheid

VB.2023.00482

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00482

25. Oktober 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24917)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00482

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung/Kurzaufenthalt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1993, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste im

März 2018 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Mit Urteil

des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Mai 2021 wurde festgestellt, dass

die Ehegatten seit dem 1. März 2021 getrennt leben. Mit Verfügung vom 15. Oktober

2021 widerrief das Migrationsamt die bis am 25. März 2022 befristete

Aufenthaltsbewilligung und wies A aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen

kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 23. März 2022, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September

2022). Mit Urteil vom 10. März 2023 wies das Bundesgericht die gegen den

verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Die Ehe von A wurde

vom Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 28. Februar 2023 geschieden.

Am 26. Juni 2023 reichte A beim Migrationsamt ein

Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Er

machte geltend, er sei gut integriert und sei eine neue Partnerschaft

eingegangen. Das Migrationsamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid

vom 28. Juni 2023 nicht ein und wies das sinngemäss gestellte Gesuch um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit der

Begründung ab, dass dieses Ersuchen unsubstanziiert geblieben sei.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Rekurs und machte neu geltend, dass er die in der Schweiz

aufenthaltsberechtigte und als Flüchtling anerkannte C, geboren 1985,

Staatsangehörige von Eritrea, heiraten wolle. Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Juli 2023 ab,

soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 28. August 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Ehevorbereitung zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die aufschiebende Wirkung bis zum

rechtskräftigen Entscheid.

Mit

Präsidialverfügung vom 12. August 2023 hielt der Abteilungspräsident fest,

dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben

haben. Zudem setzte er A aufgrund seiner Schulden gegenüber dem

Obergericht eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. A

leistete die Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren keine

Wiedererwägungsgründe mehr geltend und ersucht nur noch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung. Beim Beschwerdeführer handelt

es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Drittstaatsangehörigen,

der – abgesehen vom prozessrechtlichen Anwesenheitsrecht – über keine

Anwesenheitsbewilligung mehr verfügt. Er möchte eine in der Schweiz

aufenthaltsberechtigte, aus Eritrea stammende Frau (mit Flüchtlingseigenschaft)

heiraten, sobald er über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügt.

2.1

Die

Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember

2005.

(AIG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der

Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2

Abs. 1 AIG).

2.1.1

Gestützt auf das AIG steht dem Beschwerdeführer auch nach der Heirat mit

seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Verlobten kein

Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 44 Abs. 1 AIG zu, da anders als

die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) die

vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch einräumt; die Behörden

entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2

und E. 2.3.2). Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er

allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) sowie Art. 14

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe

einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz

abzuleiten. Aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 14 BV garantierten Schutz

des Familienlebens lässt sich ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der

Ehegattin sowie der Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist

und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3,

135.

I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016,

2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf

Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in

pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu

entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum

Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

2.1.2

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf

den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden

Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt

(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist

dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,

ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die

ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht auf deren Verlängerung

ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018,

2C_251/2017, E. 2.2). Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich

eine ausländische Person ohne Bewilligungsanspruch in einer Situation befindet,

in der davon auszugehen ist, dass ihre Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft

regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall muss faktisch von

einer gefestigten Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz

ausgegangen werden (BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2 – 17. November

2008, 2C_551/2008, E. 4.1 – 4. Mai 2005, 2A.2/2005, E. 2.4.1;

ferner BGE 137 I 351 E. 3.1).

2.1.3

Dem Grundsatz, wonach der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist,

muss grundrechtskonform nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse

Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller

Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29

Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der

Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.1.4

Das Bundesverwaltungsgericht kam in einem Grundsatzurteil (BVGE 2017 VII/4)

zum Schluss, dass es angezeigt erscheine, bei Familiennachzugsgesuchen von

(vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und

minderjährige Kinder ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer

des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei gehe es

nicht um die Vorwegnahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich

um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der

Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getragen worden sei.

Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände – insbesondere die Inkaufnahme der

Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie

die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation

im Heimatland – seien ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2

EMRK miteinzubeziehen (vgl. auch BVGr, 19. April 2021, F-530/2019, E. 6.3).

2.1.5

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger

sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der

Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht

vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung

mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in

Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des

Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne

Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12

EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen,

dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den

Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die

Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge

Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7;

vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.).

Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur

erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl.

BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3).

2.1.6

Gemäss Art. 44 Abs. 1

AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich

zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

2.1.7

Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die

Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen

Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht

in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).

Um festzustellen, ob der

Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das

Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien,

die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der

Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung

droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine

Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die

Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für

einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen

Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das

Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch

berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer

Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen

Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über

die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die

Heirat und das Eheleben haben (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E 4.1 f.).

Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021,

VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.2

– 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Im Zweifelsfall ist die

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung

zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich

eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die

Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer künftig nötigenfalls entzogen oder

nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1;

VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).

2.2

2.2.1

Vor dem Hintergrund, dass die Verlobte des Beschwerdeführers als Flüchtling

anerkannt wurde, kann vorliegend – im Sinn des soeben Erwähnten – ein

faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über keinen

Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das Land grundsätzlich bis am 28. Juni

2023.

hätte verlassen müssen. Derzeit hält er sich lediglich aufgrund des

verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit

aber sein weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB

legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung seines Aufenthalts zwecks

Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.

2.2.2

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Ehevorbereitung verweigert, da nicht nachgewiesen sei, dass er und seine

Verlobte tatsächlich beim Zivilstandesamt D ein Gesuch um Eheschliessung

eingereicht hätten. Es sei deshalb nicht mit einer baldigen Heirat zu rechnen.

Hinzu komme, dass nicht nachgewiesen sei, dass seine Verlobte nicht mehr

verheiratet sei, da er das Scheidungsurteil nicht eingereicht habe. Aus diesem

Grund fehle auch der Nachweis dafür, dass seine Verlobte über Einkünfte aus

nachehelichem Unterhalt verfüge. Schliesslich begründe eine Heirat so kurz nach

der gerichtlichen Bestätigung der Aufhebung des Aufenthaltsrechts den Verdacht

der Scheinehe. Es habe am Beschwerdeführer gelegen, diese Zweifel zu

beseitigen. Er habe nicht einmal nachgewiesen, wo er die neue Partnerin

kennengelernt habe und wie die angeblich schon zwei Jahre dauernde Beziehung

gelebt werde. Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung sei deshalb auch

wegen Verdachts des Rechtsmissbrauchs abzuweisen.

2.2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem 1. März 2021 von seiner

damaligen Frau getrennt zu leben. Er habe zunächst übergangsweise für wenige

Wochen bei seiner Cousine an der E-Strasse 01 in D gewohnt. Im selben

Wohnhaus habe auch seine heutige Verlobte gewohnt. Sie hätten sich kurz nach seinem

Einzug in die Wohnung seiner Cousine kennengelernt und seien ein Paar geworden.

Seitdem übernachte er auch bei seiner Verlobten, insbesondere an den

Wochenenden. Er lebe zudem seit dem 5. Juli 2023 an der F-Strasse 02

in D mit seiner Verlobten zusammen. Sie würden eine seelische und geistige

Schicksalsgemeinschaft bilden, sich finanziell gegenseitig unterstützen,

weshalb von einem gefestigten Konkubinat auszugehen sei. Eine konkrete Heirat

stehe bevor, weshalb es nicht an ihm liege, die Intensität der Partnerschaft

anhand weiterer Indizien zu belegen. Die Auffassung der Vorinstanz sei

rechtswidrig. Die Feststellung der Vorinstanz sei auch tatsachenwidrig. Die

Verlobte sei mit Urteil vom 15. Februar 2016 rechtskräftig geschieden

worden und es sei ihr Kindesunterhalt zugesprochen worden. Auch sei nicht

zutreffend, dass sie noch kein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hätten.

Richtig sei, dass sie dies am 12. Juli 2023 beim Zivilstandesamt D

eingereicht hätten.

2.2.4

Der Beschwerdeführer hat im

vorliegenden Verfahren das Ehescheidungsurteil und das Gesuch um

Ehevorbereitung beim Zivilstandesamt D zu den Akten gereicht. Es ist deshalb

davon auszugehen, dass die Verlobte geschieden ist und die beiden Verlobten die

Ehe eingehen wollen. Mehrere Umstände weisen jedoch darauf hin, dass der

geplante Eheschluss in rechtsmissbräuchlicher Weise der Aufenthaltssicherung

dienen könnte bzw. zumindest zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer

nach dem Eheschluss die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen könnte:

2.2.4.1

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen

Drittstaatsangehörigen, der die Schweiz verlassen müsste. Ohne die Heirat mit

einer hier anwesenheitsberechtigten Frau hätte er keine Aussicht auf einen

weiteren Verbleib in der Schweiz. Sodann spricht für das Vorliegen einer

Scheinehe insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ablauf der

Ausreisefrist am 28. Juni 2023 und der Eingabe vom 26. Juni 2023,

womit der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ersuchte und gleichzeitig mitteilte, dass er erneut

heiraten möchte. Obwohl die Beziehung bereits seit März 2021 gelebt werden

soll, liegen hierfür keinerlei Beweise vor. Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer hätte spätestens vor Verwaltungsgericht Anlass und Gelegenheit

gehabt, sich zu den Indizien für eine (geplante) Scheinehe und der Qualität

seiner Beziehung zu seiner Verlobten zu äussern, nachdem ein entsprechender

Verdacht von der Vorinstanz klar geäussert wurde. Er hat jedoch auch vor

Verwaltungsgericht keinerlei Beweismittel wie z. B. Fotos, Textnachrichten, etc. eingereicht, die

auf das Vorliegen einer echten Beziehung schliessen lassen würden. Im Verfahren

vor Bundesgericht (Beschwerde vom 20. Dezember 2022) hatte der

Beschwerdeführer zudem noch angegeben, dass auch nach der räumlichen Trennung

von seiner (damaligen) Ehefrau, eine Wiedervereinigung in Aussicht gestanden

habe und angestrebt worden sei. Als weitere Indizien ist der Altersunterschied

von über sieben Jahren und der Umstand, dass die beiden Verlobten nicht aus dem

gleichen Kulturkreis stammen, zu nennen. Es ist auch unklar, ob die Verlobten

eine gemeinsame Sprache sprechen, in der sie sich verständigen können. Sodann

haben sie auch nicht nachgewiesen, dass sie sich finanziell unterstützen. Auch

wenn eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen werden darf, hat

sich aufgrund der vorliegenden Indizien der Verdacht auf eine lediglich zur

Aufenthaltssicherung geplanten Ehe vorliegend hinreichend erhärtet. Dies gilt

umso mehr, als dass die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Ehevorbereitung ohnehin aufgrund einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten

vorzunehmen ist (BGr, 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5).

Weiter ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass die

Eheleute nach dem Eheschluss die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich

erfüllen: Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Bestätigung der

Liegenschaftsverwaltung eingereicht, wonach er zur Untermiete bei seiner

Verlobten wohne. Dieses Schreiben genügt nicht, um nachzuweisen, dass die

Ehegatten tatsächlich zusammenleben. Hierfür hätten sie z. B. einen gemeinsam

unterzeichneten Mietvertrag einreichen können. Auch kann mangels Mietvertrag

nicht überprüft werden, ob die beiden nach der Ehe über eine bedarfsgerechte

Wohnung verfügen werden. Sodann fehlt es am Nachweis, dass die Verlobte nicht

von der Sozialhilfe abhängig ist, was zumindest ihre Einkommenssituation gemäss

dem Ehescheidungsurteil vom 15. Februar 2016 vermuten lässt. Aus dem Urteil geht hervor, dass ihr kein

nachehelicher Unterhalt zugesprochen wurde und sie zum Zeitpunkt der

Ehescheidung ein Einkommen von Fr. 1'300.- (netto) erzielte. Der

Beschwerdeführer hat keinerlei Angaben über ihre aktuelle finanzielle Situation

gemacht. Auch fehlt es am Nachweis, dass die beiden sich auf Deutsch

verständigen können.

2.3

Damit sind

die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt. Aufgrund der Indizien

für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung dienende Ehe, ist es dem

Beschwerdeführer und seiner Verlobten zuzumuten, den Abschluss des

Ehevorbereitungsverfahrens und die sich vorliegend aufdrängenden

Scheineheermittlungen im Ausland abzuwarten.

Damit ist die

Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt

ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG), zumal eine

solche auch nicht beantragt wurde.

4.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration.