VB.2023.00482
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00482
25. Oktober 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24917)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00482
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung/Kurzaufenthalt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1993, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste im
März 2018 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Mit Urteil
des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Mai 2021 wurde festgestellt, dass
die Ehegatten seit dem 1. März 2021 getrennt leben. Mit Verfügung vom 15. Oktober
2021 widerrief das Migrationsamt die bis am 25. März 2022 befristete
Aufenthaltsbewilligung und wies A aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen
kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 23. März 2022, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September
2022). Mit Urteil vom 10. März 2023 wies das Bundesgericht die gegen den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Die Ehe von A wurde
vom Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 28. Februar 2023 geschieden.
Am 26. Juni 2023 reichte A beim Migrationsamt ein
Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Er
machte geltend, er sei gut integriert und sei eine neue Partnerschaft
eingegangen. Das Migrationsamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid
vom 28. Juni 2023 nicht ein und wies das sinngemäss gestellte Gesuch um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit der
Begründung ab, dass dieses Ersuchen unsubstanziiert geblieben sei.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A Rekurs und machte neu geltend, dass er die in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte und als Flüchtling anerkannte C, geboren 1985,
Staatsangehörige von Eritrea, heiraten wolle. Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Juli 2023 ab,
soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 28. August 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Ehevorbereitung zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die aufschiebende Wirkung bis zum
rechtskräftigen Entscheid.
Mit
Präsidialverfügung vom 12. August 2023 hielt der Abteilungspräsident fest,
dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
haben. Zudem setzte er A aufgrund seiner Schulden gegenüber dem
Obergericht eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. A
leistete die Kaution fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren keine
Wiedererwägungsgründe mehr geltend und ersucht nur noch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung. Beim Beschwerdeführer handelt
es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Drittstaatsangehörigen,
der – abgesehen vom prozessrechtlichen Anwesenheitsrecht – über keine
Anwesenheitsbewilligung mehr verfügt. Er möchte eine in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte, aus Eritrea stammende Frau (mit Flüchtlingseigenschaft)
heiraten, sobald er über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügt.
2.1
Die
Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005.
(AIG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der
Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2
Abs. 1 AIG).
2.1.1
Gestützt auf das AIG steht dem Beschwerdeführer auch nach der Heirat mit
seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Verlobten kein
Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 44 Abs. 1 AIG zu, da anders als
die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) die
vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch einräumt; die Behörden
entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2
und E. 2.3.2). Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er
allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) sowie Art. 14
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe
einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz
abzuleiten. Aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 14 BV garantierten Schutz
des Familienlebens lässt sich ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der
Ehegattin sowie der Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist
und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3,
135.
I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016,
2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf
Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in
pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu
entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum
Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).
2.1.2
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf
den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden
Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt
(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist
dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,
ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht auf deren Verlängerung
ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018,
2C_251/2017, E. 2.2). Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich
eine ausländische Person ohne Bewilligungsanspruch in einer Situation befindet,
in der davon auszugehen ist, dass ihre Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft
regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall muss faktisch von
einer gefestigten Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz
ausgegangen werden (BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2 – 17. November
2008, 2C_551/2008, E. 4.1 – 4. Mai 2005, 2A.2/2005, E. 2.4.1;
ferner BGE 137 I 351 E. 3.1).
2.1.3
Dem Grundsatz, wonach der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist,
muss grundrechtskonform nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse
Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller
Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29
Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der
Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.1.4
Das Bundesverwaltungsgericht kam in einem Grundsatzurteil (BVGE 2017 VII/4)
zum Schluss, dass es angezeigt erscheine, bei Familiennachzugsgesuchen von
(vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und
minderjährige Kinder ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer
des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei gehe es
nicht um die Vorwegnahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich
um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der
Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getragen worden sei.
Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände – insbesondere die Inkaufnahme der
Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie
die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation
im Heimatland – seien ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK miteinzubeziehen (vgl. auch BVGr, 19. April 2021, F-530/2019, E. 6.3).
2.1.5
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger
sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der
Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht
vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung
mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in
Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des
Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12
EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen,
dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den
Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7;
vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.).
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur
erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl.
BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3).
2.1.6
Gemäss Art. 44 Abs. 1
AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich
zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2)
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
2.1.7
Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die
Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen
Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).
Um festzustellen, ob der
Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das
Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien,
die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der
Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung
droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine
Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die
Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für
einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen
Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das
Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch
berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer
Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen
Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über
die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die
Heirat und das Eheleben haben (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E 4.1 f.).
Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021,
VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.2
– 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Im Zweifelsfall ist die
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung
zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich
eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die
Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer künftig nötigenfalls entzogen oder
nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1;
VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).
2.2
2.2.1
Vor dem Hintergrund, dass die Verlobte des Beschwerdeführers als Flüchtling
anerkannt wurde, kann vorliegend – im Sinn des soeben Erwähnten – ein
faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über keinen
Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das Land grundsätzlich bis am 28. Juni
2023.
hätte verlassen müssen. Derzeit hält er sich lediglich aufgrund des
verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit
aber sein weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB
legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung seines Aufenthalts zwecks
Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.
2.2.2
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Ehevorbereitung verweigert, da nicht nachgewiesen sei, dass er und seine
Verlobte tatsächlich beim Zivilstandesamt D ein Gesuch um Eheschliessung
eingereicht hätten. Es sei deshalb nicht mit einer baldigen Heirat zu rechnen.
Hinzu komme, dass nicht nachgewiesen sei, dass seine Verlobte nicht mehr
verheiratet sei, da er das Scheidungsurteil nicht eingereicht habe. Aus diesem
Grund fehle auch der Nachweis dafür, dass seine Verlobte über Einkünfte aus
nachehelichem Unterhalt verfüge. Schliesslich begründe eine Heirat so kurz nach
der gerichtlichen Bestätigung der Aufhebung des Aufenthaltsrechts den Verdacht
der Scheinehe. Es habe am Beschwerdeführer gelegen, diese Zweifel zu
beseitigen. Er habe nicht einmal nachgewiesen, wo er die neue Partnerin
kennengelernt habe und wie die angeblich schon zwei Jahre dauernde Beziehung
gelebt werde. Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung sei deshalb auch
wegen Verdachts des Rechtsmissbrauchs abzuweisen.
2.2.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem 1. März 2021 von seiner
damaligen Frau getrennt zu leben. Er habe zunächst übergangsweise für wenige
Wochen bei seiner Cousine an der E-Strasse 01 in D gewohnt. Im selben
Wohnhaus habe auch seine heutige Verlobte gewohnt. Sie hätten sich kurz nach seinem
Einzug in die Wohnung seiner Cousine kennengelernt und seien ein Paar geworden.
Seitdem übernachte er auch bei seiner Verlobten, insbesondere an den
Wochenenden. Er lebe zudem seit dem 5. Juli 2023 an der F-Strasse 02
in D mit seiner Verlobten zusammen. Sie würden eine seelische und geistige
Schicksalsgemeinschaft bilden, sich finanziell gegenseitig unterstützen,
weshalb von einem gefestigten Konkubinat auszugehen sei. Eine konkrete Heirat
stehe bevor, weshalb es nicht an ihm liege, die Intensität der Partnerschaft
anhand weiterer Indizien zu belegen. Die Auffassung der Vorinstanz sei
rechtswidrig. Die Feststellung der Vorinstanz sei auch tatsachenwidrig. Die
Verlobte sei mit Urteil vom 15. Februar 2016 rechtskräftig geschieden
worden und es sei ihr Kindesunterhalt zugesprochen worden. Auch sei nicht
zutreffend, dass sie noch kein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hätten.
Richtig sei, dass sie dies am 12. Juli 2023 beim Zivilstandesamt D
eingereicht hätten.
2.2.4
Der Beschwerdeführer hat im
vorliegenden Verfahren das Ehescheidungsurteil und das Gesuch um
Ehevorbereitung beim Zivilstandesamt D zu den Akten gereicht. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass die Verlobte geschieden ist und die beiden Verlobten die
Ehe eingehen wollen. Mehrere Umstände weisen jedoch darauf hin, dass der
geplante Eheschluss in rechtsmissbräuchlicher Weise der Aufenthaltssicherung
dienen könnte bzw. zumindest zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer
nach dem Eheschluss die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen könnte:
2.2.4.1
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen
Drittstaatsangehörigen, der die Schweiz verlassen müsste. Ohne die Heirat mit
einer hier anwesenheitsberechtigten Frau hätte er keine Aussicht auf einen
weiteren Verbleib in der Schweiz. Sodann spricht für das Vorliegen einer
Scheinehe insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ablauf der
Ausreisefrist am 28. Juni 2023 und der Eingabe vom 26. Juni 2023,
womit der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersuchte und gleichzeitig mitteilte, dass er erneut
heiraten möchte. Obwohl die Beziehung bereits seit März 2021 gelebt werden
soll, liegen hierfür keinerlei Beweise vor. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hätte spätestens vor Verwaltungsgericht Anlass und Gelegenheit
gehabt, sich zu den Indizien für eine (geplante) Scheinehe und der Qualität
seiner Beziehung zu seiner Verlobten zu äussern, nachdem ein entsprechender
Verdacht von der Vorinstanz klar geäussert wurde. Er hat jedoch auch vor
Verwaltungsgericht keinerlei Beweismittel wie z. B. Fotos, Textnachrichten, etc. eingereicht, die
auf das Vorliegen einer echten Beziehung schliessen lassen würden. Im Verfahren
vor Bundesgericht (Beschwerde vom 20. Dezember 2022) hatte der
Beschwerdeführer zudem noch angegeben, dass auch nach der räumlichen Trennung
von seiner (damaligen) Ehefrau, eine Wiedervereinigung in Aussicht gestanden
habe und angestrebt worden sei. Als weitere Indizien ist der Altersunterschied
von über sieben Jahren und der Umstand, dass die beiden Verlobten nicht aus dem
gleichen Kulturkreis stammen, zu nennen. Es ist auch unklar, ob die Verlobten
eine gemeinsame Sprache sprechen, in der sie sich verständigen können. Sodann
haben sie auch nicht nachgewiesen, dass sie sich finanziell unterstützen. Auch
wenn eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen werden darf, hat
sich aufgrund der vorliegenden Indizien der Verdacht auf eine lediglich zur
Aufenthaltssicherung geplanten Ehe vorliegend hinreichend erhärtet. Dies gilt
umso mehr, als dass die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Ehevorbereitung ohnehin aufgrund einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten
vorzunehmen ist (BGr, 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5).
Weiter ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass die
Eheleute nach dem Eheschluss die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllen: Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Bestätigung der
Liegenschaftsverwaltung eingereicht, wonach er zur Untermiete bei seiner
Verlobten wohne. Dieses Schreiben genügt nicht, um nachzuweisen, dass die
Ehegatten tatsächlich zusammenleben. Hierfür hätten sie z. B. einen gemeinsam
unterzeichneten Mietvertrag einreichen können. Auch kann mangels Mietvertrag
nicht überprüft werden, ob die beiden nach der Ehe über eine bedarfsgerechte
Wohnung verfügen werden. Sodann fehlt es am Nachweis, dass die Verlobte nicht
von der Sozialhilfe abhängig ist, was zumindest ihre Einkommenssituation gemäss
dem Ehescheidungsurteil vom 15. Februar 2016 vermuten lässt. Aus dem Urteil geht hervor, dass ihr kein
nachehelicher Unterhalt zugesprochen wurde und sie zum Zeitpunkt der
Ehescheidung ein Einkommen von Fr. 1'300.- (netto) erzielte. Der
Beschwerdeführer hat keinerlei Angaben über ihre aktuelle finanzielle Situation
gemacht. Auch fehlt es am Nachweis, dass die beiden sich auf Deutsch
verständigen können.
2.3
Damit sind
die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt. Aufgrund der Indizien
für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung dienende Ehe, ist es dem
Beschwerdeführer und seiner Verlobten zuzumuten, den Abschluss des
Ehevorbereitungsverfahrens und die sich vorliegend aufdrängenden
Scheineheermittlungen im Ausland abzuwarten.
Damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt
ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG), zumal eine
solche auch nicht beantragt wurde.
4.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration.