VB.2023.00483
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00483
11. Juli 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25499)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00483
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C und D sowie 41 weitere Personen, alle vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Planungs- und Baukommission Thalwil,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 26. August 2021 erteilte die
Planungs- und Baukommission Thalwil der A AG die baurechtliche Bewilligung
für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Flachdach des auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Thalwil bestehenden Gebäudes.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben D und C sowie
41.
weitere Personen Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses vom 26. August
2021.
und die Verweigerung der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 27. Juni
2023.
hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut und hob den Beschluss der
Planungs- und Baukommission Thalwil vom 26. August 2021 auf.
III.
Hiergegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 28. August
2023.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen,
eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung
unter Berücksichtigung des Projektverzichts auf den Technikschrank zu
bestätigen.
Das Baurekursgericht beantragte am 27. September
2023, soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantrage, die Baubewilligung
sei unter "Berücksichtigung des Projektverzichtes auf den
Technikschrank" zu bestätigen, sei die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen
beantragte es die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September
2023.
beantragten C und D sowie 41 weitere Personen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 liess sich
die Beschwerdegegnerschaft zur Stellungnahme des Baurekursgerichts vernehmen.
Mit Replik vom 23. Oktober 2023 änderte die A AG ihr Rechtsbegehren
dahingehend ab, dass sie nur noch die Aufhebung des Rekursentscheids und die
Bestätigung der Baubewilligung unter Berücksichtigung des Projektverzichts auf
den Technikschrank beantragte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1
Mit
einem Rückzug des Rechtsmittels bringt die beschwerdeführende Partei zum
Ausdruck, auf die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts zu verzichten
(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 28 N. 20 ff., auch zum Folgenden).
Möglich ist ein Teilrückzug,
das heisst ein teilweiser Rückzug eines Rechtsbegehrens oder der Rückzug bloss
einzelner von mehreren Rechtsbegehren.
1.2.2
Mit ihrer Replik stellte die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, dass
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung unter
Berücksichtigung des Projektverzichts auf den Technikschrank, wegen dessen
Ausmassen die Baubewilligung durch die Vorinstanz aufgehoben wurde, zu
bestätigen sei. Zur Begründung führt sie an, sie verzichte auf den
Technikschrank in Übereinstimmung mit dem Antrag des Baurekursgerichts in
dessen Vernehmlassung vom 27. September 2023 und im Sinn des
Eventualantrags der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschwerde vom 28. August
2023.
Darin ist ein zulässiger Teilrückzug in Bezug auf den Hauptantrag der
Beschwerdeführerin zu sehen. Strittig ist vorliegend somit lediglich noch der
ursprüngliche Eventualantrag.
2.
Das Baugrundstück ist gemäss der Bau- und Zonenordnung
(BZO) der Gemeinde Thalwil in der Wohnzone W2 situiert. Die geplante
Mobilfunk-Antennenanlage ist auf dem Flachdach des Standortgebäudes geplant und
soll dieses um 5,24 m überragen (ohne Blitzfangstab). Die einzelnen
Antennenmodule sollen in den Frequenzbändern 1'800-2'600 und 3'600 sowie in den
Azimuten 190 ° und
300.
° senden. Die
Vorinstanz hob die strittige Baubewilligung aufgrund der Ausmasse des sich auf
dem Standortgebäude befindlichen Technikschranks auf.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin verzichtet auf die Erstellung des Technikschranks, wovon
Vormerk zu nehmen ist. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist eine Reduktion des
Streitgegenstands grundsätzlich möglich. Eine an sich zulässige Reduktion des Streitgegenstandes darf aber nicht
dazu führen, dass sich daraus eine wesentlich andere Ausgangslage ergibt, über
welche die Rechtsmittelinstanz quasi als erstinstanzliche Behörde zu
entscheiden hätte. Nach ständiger Praxis sind im Baurecht Projektänderungen im
Lauf des Rechtsmittelverfahrens nur zulässig, wenn sie im Verzicht auf die
Ausführung von klar umschriebenen Teilen des Projekts bestehen und keine
wesentlichen Änderungen an den beibehaltenen Teilen bedingen (VGr, 25. Februar
2009, VB.2008.00430, E. 5.3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a
N. 11; § 52 N. 11).
3.2
Die
Beschwerdegegnerschaft bestreitet, dass ein Verzicht auf den Technikschrank
keine wesentlichen Änderungen an den beibehaltenen Teilen des Bauprojekts bewirke.
Das Erscheinungsbild würde sich wesentlich verändern. Die Elektronik müsste
ausserhalb der Antenne angebracht werden, was zu einer höheren Brandgefahr
führen würde, was nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich sei.
3.3
Der
Technikschrank ist ein klar umschriebener Teil des Projekts, welcher sich ohne Weiteres
baulich von den übrigen Teilen des Projekts trennen lässt. In technischer Sicht
legt die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend auf den
Technikschrank verzichtet werden kann. Dass für den Verzicht auf den
Technikschrank offene Kabel unterhalb der Antenne angebracht werden müssten
(von der Beschwerdegegnerschaft als "Krähennester" bezeichnet), ist
vorliegend nicht ersichtlich und sind solche auch nicht auf den nachgereichten
Plänen der Beschwerdeführerin, welche die Lage ohne Technikschrank aufzeigen,
ausgewiesen. Solche wären überdies, da sie von der Baubewilligung nicht umfasst
sind, unzulässig. Es ist aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin daher
davon auszugehen, dass ohne Weiteres auf den Technikschrank verzichtet werden
kann. In Bezug auf die Einordnung entsteht alleine zufolge des Verzichts auf
den Technikschrank auch keine wesentliche Änderung, befindet sich am bisher
geplanten Standort des Technikschranks doch bereits eine Dachaufbaute, sodass
das Erscheinungsbild insoweit nicht wesentlich verändert wird. Sodann hat das
Verwaltungsgericht den Umzug eines Technikschranks vom Dach eines Gebäudes ins
Innere aus Einordnungsgründen auch als unproblematisch erachtet (vgl. VGr, 23. März
2023, VB.2022.00308, E. 3.1). Demgemäss kann auf den Technikschrank
verzichtet werden.
3.4
Der
Klarheit halber ist jedoch zu bemerken, dass die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Abänderungspläne "Nordansicht 1:200",
"Ostansicht 1:200" sowie "Situation 1:200" im
Vergleich mit den bewilligten Bauplänen (Nordansicht 1:100, Ostansicht 1:100
und Situation 1:100) weitere Änderungen als nur die blosse Weglassung des
Technikschranks aufzuzeigen scheinen. Insbesondere sind in der geänderten
Nordansicht längere bzw. weiter in Richtung Osten reichende "RRH's"
(Remote Radio Head) eingezeichnet; ebenso in der geänderten Ostansicht nahe
beim Dachausstieg offenbar zusätzliche RRH's. Diese Änderungen sind vom
(blossen) Verzicht auf den Techniksschrank nicht mitumfasst und wären,
sollen (auch) sie erstellt werden, zufolge der mehr als bloss geringfügigen
Veränderung des Erscheinungsbilds insbesondere aus nördlicher Sicht (erstmalig)
erstinstanzlich bewilligungspflichtig.
3.5
Was die
weiteren Rügen der Rekurrierenden im damaligen Rekursverfahren betrifft, macht
die nunmehrige Beschwerdegegnerschaft lediglich geltend, dass diese vor
Baurekursgericht substanziiert vorgebracht und belegt worden seien. Sie hielten
pauschal daran fest, dass das Bauvorhaben weder die umweltrechtlichen Vorgaben
einhalte noch sich genügend einordne bzw. eingliedere. Dabei setzt sich die
Beschwerdegegnerschaft jedoch in keiner Weise mit den ausführlichen Erwägungen
der Vorinstanz zu diesen Rügen auseinander. Im Übrigen kann auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen daher ohne Weiterungen verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Abschliessend
ist festzuhalten, dass, soweit sich die Beschwerdeführerin lediglich in
appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Verfahrensführung und -dauer
übt, darauf nicht näher einzugehen ist.
3.6
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie nicht als durch
Rückzug erledigt abzuschreiben ist. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die
Beschwerdeführerin ihr Bauprojekt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 um die
Erstellung des Technikschranks reduziert.
4.
Im Hauptstandpunkt ist die Beschwerde durch den teilweisen
Rückzug gegenstandslos geworden. Aufgrund des Verursacherprinzips sind die
Gerichtskosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Zudem ist
die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Da sich die Gutheissung der Beschwerde aus einem teilweisen Projektverzicht vor
Verwaltungsgericht ergibt, ist die vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsregelung zu belassen. Es bleibt anzumerken, dass die
Gebäudehöhenüberschreitung des Technikschranks in der Rekursschrift gerügt war
und die Beschwerdeführerin in ihrer Rekursantwort die Möglichkeit gehabt hätte,
bereits vor der Vorinstanz darzulegen, dass auf den Technikschrank verzichtet
werden kann. Demgemäss drängt sich keine Änderung der vorinstanzlichen
Kostenverlegung auf.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Es
wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin ihr Bauprojekt
dahingehend reduziert, als sie auf den Technikschrank verzichtet.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als durch
teilweisen Rückzug erledigt abgeschrieben wird. Dispositiv-Ziffer I des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 27. Juni 2023 wird aufgehoben. Der
Beschluss der Planungs- und Baukommission Thalwil vom 26. August 2021 wird
insoweit wiederhergestellt, als er nicht den Technikschrank umfasst.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'680.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-. zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).