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Entscheid

VB.2023.00484

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00484

14. März 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25204)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00484

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

1. D AG, vertreten durch RA G,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der D AG die baurechtliche Bewilligung für die

Aufstockung des Wohnhauses an der E-Strasse 01 in Zürich (Kat.-Nr. 02)

um ein Attikageschoss.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A am 7. Dezember 2022 erhobenen

Nachbarrekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 23. Juni 2023

ab.

III.

Hiergegen erhob A am 28. August 2023 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, eventualiter sei die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Gegenparteien.

Das Baurekursgericht beantragte am 15. September 2023

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die D AG beantragte

am 18. September 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die

Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich verzichtete mit Schreiben vom 19. September

2023.

auf eine Beschwerdeantwort. A hielt mit Replik vom 16. Oktober 2023

an seinen Anträgen fest, wie auch die D AG in ihrer Duplik vom 27. Oktober

2023.

A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

Das streitgegenständliche Baugrundstück liegt gemäss der

Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich in der Wohnzone W5 und ist mit einem

fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus überstellt. Südlich davon befindet sich die

kommunal inventarisierte Schulanlage F. Zu beurteilen ist die Aufstockung

des Gebäudes durch ein Attikageschoss.

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das bestehende

Mehrfamilienhaus verletze die Abstandsvorschriften bzw. die Parzellarordnung,

weshalb das Bauprojekt nicht bewilligungsfähig sei. Zudem verletze es die

Bestimmungen betreffend Einordnung und Gestaltung und weise eine Vielzahl von

Mängeln und Unvollständigkeiten auf, die nicht nebenbestimmungsweise heilbar

seien.

3.1

Betreffend

die Abstandsvorschriften und die Parzellarordnung macht der Beschwerdeführer

geltend, die private Beschwerdegegnerschaft habe – nach Rückversetzung eines

über die Grundstücksgrenze ragenden Überbaus – die Westfassade des

streitgegenständlichen Gebäudes nicht exakt auf der Grenze erstellt. Dies habe

zur Folge, dass er in der Zukunft von seinem Grenz- und Anbaurecht keinen

Gebrauch machen könne.

Aus den Dokumenten zur Vermessung der Fassade ergibt sich,

dass sich die Abweichungen zur exakten Grenzlinie im Millimeterbereich befinden

(bei einer Messgenauigkeit von ca. +/- 2 mm). Zudem hat die Abteilung für

Geomatik und Vermessung der Stadt Zürich der Beschwerdegegnerschaft bestätigt,

dass keine Grenzüberschreitung der Fassade festzustellen sei. Es darf ohne

Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Fassade für die Ausübung eines

Grenzbaurechts genügend exakt auf der Grenze befinden würde. Hinzuweisen ist

sodann darauf, dass der fragliche Rückbau vorliegend nicht Verfahrensgegenstand

ist.

3.2

Betreffend

die Einordnung und Gestaltung rügt der Beschwerdeführer, dass der ohnehin schon

grob in Erscheinung tretende Baukörper durch die projektierte Attikaaufstockung

noch dominanter in Erscheinung treten würde. Weiter enthalte das Attikageschoss

gestalterische (Glas-)Elemente, welche eine unbefriedigende Erscheinungswirkung

haben; hinzu komme die ungenügende Umgebungsgestaltung. An die geplante Baute

seien im Hinblick darauf, dass sie sich neben der kommunal inventarisierten Schulanlage F

befinde, erhöhte gestalterische Ansprüche zu stellen.

3.2.1

Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Darüber

hinaus ist gemäss § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.

Was als Objekt des Natur- und

Heimatschutzes zu betrachten ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus

objektiven Anhaltspunkten ergibt, was insbesondere bei der Aufnahme des Objekts

in ein Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG der Fall ist (VGr, 23. April

2008, VB.2008.00015, E. 4.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 823 mit Hinweisen

auf die Rechtsprechung).

Damit werden an die Gestaltung

von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden bzw.

bei Änderungen an solchen, erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen

sich nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über die

Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier

nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise

des Schutzobjekts gebietet.

Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das Schutzobjekt. Bei der

Beurteilung ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der

geplanten Baute und Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso wenig kommt es darauf

an, welchen Eindruck die geplante Baute bei dem beim Schutzobjekt stehenden

Betrachter hinterlässt. Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die

Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende

Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf (VGr, 1. Dezember

2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober

2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O.,

S. 826 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und auch zum

Folgenden).

Die Gesamtwirkung einer Baute

oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen

Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits

vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die

Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2;

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 810 mit weiteren Hinweisen auf die

Rechtsprechung).

3.2.2

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale

Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu

konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. Das Bundesgericht hielt in

seinem Entscheid BGE 145 I 52 fest, dass das Baurekursgericht nicht bereits von

der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es unter

Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische

Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und

Ermessensspielraum überschritten hat.

Das Verwaltungsgericht muss

sich demgegenüber bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine

Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der

Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Es kann den

Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung

begangen hat.

3.2.3

Die kommunale Baubehörde hat die Einordnungsfrage, namentlich auch mit

Blick auf § 238 Abs. 2 PGB, im angefochtenen Bauentscheid ausführlich

abgehandelt: In seiner volumetrischen Ausprägung entspreche das

Mehrfamilienhaus – auch mit der Aufstockung – weiterhin dem vorherrschenden

kompakten Längs- und Zeilenbau. Demgegenüber würden die Glaselemente der

Terrassen fremdartig wirken, weshalb sämtliche Absturzsicherungen zu

überarbeiten und abgeänderte Pläne einzureichen seien; auch der Umgebungsplan

sei neu einzureichen. Für diese vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte

wurden mithin bereits von der Baubehörde auflageweise Anpassungen verlangt (s. unten

E. 3.3 zur Zulässigkeit der statuierten Nebenbestimmungen).

3.2.4

Das Baurekursgericht hat sich sodann eingehend mit der Volumetrie des

Gebäudes auseinandergesetzt; auf dessen zutreffende Ausführungen kann in

Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen

werden. Namentlich ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass nur in

Ausnahmefällen gestützt auf § 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung

des auf dem betreffenden Grundstück grundsätzlich zulässigen Volumens

durchgesetzt werden kann (s. zum Ganzen statt vieler VGr, 17. September

2020, VB.2018.00162, E. 5.3.4; 5. April 2018, VB.2017.00183, E. 6.3.2;

30.

November 2017, VB.2017.00102, E. 4.6). Solche Umstände liegen

dann vor, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist.

Vorliegend ist aus dem

Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins ersichtlich, dass sich in der

Umgebung des Bauprojekts mehrheitlich vier- bis fünfgeschossige Flachdachbauten

mit schnörkellosen Fassaden befinden, teilweise mit Attikageschossen. Hiervon

hebt sich das Umbauprojekt nicht ab; ein Widerspruch zur baulichen Umgebung ist

nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die inventarisierte Schulanlage F:

Das Umbauobjekt befindet sich rund 20 m hinter der Rückseite der

nördlichen Gebäudereihe des Schulkomplexes und kann aus einem geeigneten Winkel

mit diesem zusammen wahrgenommen werden. Die meisten besonderen Elemente des

Schulhauses, namentlich die Parkanlage, befinden sich jedoch auf dessen südlich

gelegener Vorderseite und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bauprojekt

die Schulanlage gestalterisch negativ tangieren könnte; der Beschwerdeführer

vermag solches denn auch nicht substanziiert geltend zu machen.

3.3

Schliesslich

bringt der Beschwerdeführer vor, die Mängel des Bauprojekts seien nicht

nebenbestimmungsweise heilbar, da sie nicht untergeordneter Natur seien.

Namentlich würden die Massangaben in Bezug auf das Bestandsgebäude und die

Grundrisse teilweise vom letztbewilligten Stand abweichen.

3.3.1

Inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss

§ 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung

entsprechender Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses

Vorgehen ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips,

welches verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein

müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten

Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen

darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Das

Interesse der Bauherrschaft am Fortbestand der Baubewilligung ist als gewichtig

einzustufen. Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere

Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden können,

steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht infrage. Ziehen die

Mängel aber wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie nicht mittels

einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00830, E. 5.1,

26.

Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984

Nr. 5).

3.3.2

Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass bei der Baueingabe

unrichtige oder ungenaue Massangaben verwendet und die Grundrisse verändert

wurden. Hierfür, für die vorstehend in E. 3.2.3 genannten Mängel sowie für

eine Unterschreitung des Grenzabstands von 20 cm zum südwestlich

angrenzenden Grundstück wurden denn auch allesamt Korrekturen beziehungsweise

nachgebesserte Pläne einverlangt; teilweise wurden im Bauentscheid die korrekten

Werte bereits festgehalten. Es versteht sich, dass teilweise unrichtige

Messungen vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht eine

Bauverweigerung nach sich ziehen sollen, sondern zwecks Neubeurteilung

nachgebessert werden können. Auch Auflagen betreffend die Materialisierung oder

die Nachreichung eines überarbeiteten Umgebungsplans gehören zu den häufigsten,

typischen Nebenbestimmungen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 308).

Eine konzeptionelle Überarbeitung des Bauprojekts ist in derartigen Fällen

regelmässig nicht nötig; vielmehr ist eine Mängelbehebung mittels

Nebenbestimmungen angezeigt. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser regelmässig

angewandten Praxis abzuweichen. Bei den notwendigen Veränderungen betreffend

die Glaselemente an den Absturzsicherungen und beim zu überarbeitenden

Umgebungsplan (worin momentan noch eine Skulptur im Vorgartenbereich ungenügend

detailliert ist und unkorrekte Angaben über Anpassungen der Planung gegenüber

dem letztbewilligten Stand bestehen) handelt es sich ebenfalls um Mängel

untergeordneter Natur, die ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden

können.

3.4

Damit ist

die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist vielmehr zur Entrichtung einer

angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Soweit es sich vorliegend angesichts der vor Baubeginn zu

erfüllenden Bedingungen und Auflagen um einen Zwischenentscheid handelt, kann

dieser bloss unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden (BGE 149 II 170 E. 1; BGr, 13. November 2020,

1C_590/2019, E. 1.4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.