VB.2023.00484
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00484
14. März 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25204)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00484
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D AG, vertreten durch RA G,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der D AG die baurechtliche Bewilligung für die
Aufstockung des Wohnhauses an der E-Strasse 01 in Zürich (Kat.-Nr. 02)
um ein Attikageschoss.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A am 7. Dezember 2022 erhobenen
Nachbarrekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 23. Juni 2023
ab.
III.
Hiergegen erhob A am 28. August 2023 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Gegenparteien.
Das Baurekursgericht beantragte am 15. September 2023
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die D AG beantragte
am 18. September 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die
Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich verzichtete mit Schreiben vom 19. September
2023.
auf eine Beschwerdeantwort. A hielt mit Replik vom 16. Oktober 2023
an seinen Anträgen fest, wie auch die D AG in ihrer Duplik vom 27. Oktober
2023.
A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Das streitgegenständliche Baugrundstück liegt gemäss der
Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich in der Wohnzone W5 und ist mit einem
fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus überstellt. Südlich davon befindet sich die
kommunal inventarisierte Schulanlage F. Zu beurteilen ist die Aufstockung
des Gebäudes durch ein Attikageschoss.
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das bestehende
Mehrfamilienhaus verletze die Abstandsvorschriften bzw. die Parzellarordnung,
weshalb das Bauprojekt nicht bewilligungsfähig sei. Zudem verletze es die
Bestimmungen betreffend Einordnung und Gestaltung und weise eine Vielzahl von
Mängeln und Unvollständigkeiten auf, die nicht nebenbestimmungsweise heilbar
seien.
3.1
Betreffend
die Abstandsvorschriften und die Parzellarordnung macht der Beschwerdeführer
geltend, die private Beschwerdegegnerschaft habe – nach Rückversetzung eines
über die Grundstücksgrenze ragenden Überbaus – die Westfassade des
streitgegenständlichen Gebäudes nicht exakt auf der Grenze erstellt. Dies habe
zur Folge, dass er in der Zukunft von seinem Grenz- und Anbaurecht keinen
Gebrauch machen könne.
Aus den Dokumenten zur Vermessung der Fassade ergibt sich,
dass sich die Abweichungen zur exakten Grenzlinie im Millimeterbereich befinden
(bei einer Messgenauigkeit von ca. +/- 2 mm). Zudem hat die Abteilung für
Geomatik und Vermessung der Stadt Zürich der Beschwerdegegnerschaft bestätigt,
dass keine Grenzüberschreitung der Fassade festzustellen sei. Es darf ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Fassade für die Ausübung eines
Grenzbaurechts genügend exakt auf der Grenze befinden würde. Hinzuweisen ist
sodann darauf, dass der fragliche Rückbau vorliegend nicht Verfahrensgegenstand
ist.
3.2
Betreffend
die Einordnung und Gestaltung rügt der Beschwerdeführer, dass der ohnehin schon
grob in Erscheinung tretende Baukörper durch die projektierte Attikaaufstockung
noch dominanter in Erscheinung treten würde. Weiter enthalte das Attikageschoss
gestalterische (Glas-)Elemente, welche eine unbefriedigende Erscheinungswirkung
haben; hinzu komme die ungenügende Umgebungsgestaltung. An die geplante Baute
seien im Hinblick darauf, dass sie sich neben der kommunal inventarisierten Schulanlage F
befinde, erhöhte gestalterische Ansprüche zu stellen.
3.2.1
Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Darüber
hinaus ist gemäss § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.
Was als Objekt des Natur- und
Heimatschutzes zu betrachten ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus
objektiven Anhaltspunkten ergibt, was insbesondere bei der Aufnahme des Objekts
in ein Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG der Fall ist (VGr, 23. April
2008, VB.2008.00015, E. 4.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 823 mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung).
Damit werden an die Gestaltung
von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden bzw.
bei Änderungen an solchen, erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen
sich nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über die
Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier
nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise
des Schutzobjekts gebietet.
Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das Schutzobjekt. Bei der
Beurteilung ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der
geplanten Baute und Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso wenig kommt es darauf
an, welchen Eindruck die geplante Baute bei dem beim Schutzobjekt stehenden
Betrachter hinterlässt. Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die
Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende
Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf (VGr, 1. Dezember
2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober
2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O.,
S. 826 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und auch zum
Folgenden).
Die Gesamtwirkung einer Baute
oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen
Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits
vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die
Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 810 mit weiteren Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
3.2.2
Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale
Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu
konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. Das Bundesgericht hielt in
seinem Entscheid BGE 145 I 52 fest, dass das Baurekursgericht nicht bereits von
der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es unter
Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische
Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und
Ermessensspielraum überschritten hat.
Das Verwaltungsgericht muss
sich demgegenüber bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine
Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der
Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Es kann den
Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung
begangen hat.
3.2.3
Die kommunale Baubehörde hat die Einordnungsfrage, namentlich auch mit
Blick auf § 238 Abs. 2 PGB, im angefochtenen Bauentscheid ausführlich
abgehandelt: In seiner volumetrischen Ausprägung entspreche das
Mehrfamilienhaus – auch mit der Aufstockung – weiterhin dem vorherrschenden
kompakten Längs- und Zeilenbau. Demgegenüber würden die Glaselemente der
Terrassen fremdartig wirken, weshalb sämtliche Absturzsicherungen zu
überarbeiten und abgeänderte Pläne einzureichen seien; auch der Umgebungsplan
sei neu einzureichen. Für diese vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte
wurden mithin bereits von der Baubehörde auflageweise Anpassungen verlangt (s. unten
E. 3.3 zur Zulässigkeit der statuierten Nebenbestimmungen).
3.2.4
Das Baurekursgericht hat sich sodann eingehend mit der Volumetrie des
Gebäudes auseinandergesetzt; auf dessen zutreffende Ausführungen kann in
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen
werden. Namentlich ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass nur in
Ausnahmefällen gestützt auf § 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung
des auf dem betreffenden Grundstück grundsätzlich zulässigen Volumens
durchgesetzt werden kann (s. zum Ganzen statt vieler VGr, 17. September
2020, VB.2018.00162, E. 5.3.4; 5. April 2018, VB.2017.00183, E. 6.3.2;
30.
November 2017, VB.2017.00102, E. 4.6). Solche Umstände liegen
dann vor, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist.
Vorliegend ist aus dem
Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins ersichtlich, dass sich in der
Umgebung des Bauprojekts mehrheitlich vier- bis fünfgeschossige Flachdachbauten
mit schnörkellosen Fassaden befinden, teilweise mit Attikageschossen. Hiervon
hebt sich das Umbauprojekt nicht ab; ein Widerspruch zur baulichen Umgebung ist
nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die inventarisierte Schulanlage F:
Das Umbauobjekt befindet sich rund 20 m hinter der Rückseite der
nördlichen Gebäudereihe des Schulkomplexes und kann aus einem geeigneten Winkel
mit diesem zusammen wahrgenommen werden. Die meisten besonderen Elemente des
Schulhauses, namentlich die Parkanlage, befinden sich jedoch auf dessen südlich
gelegener Vorderseite und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bauprojekt
die Schulanlage gestalterisch negativ tangieren könnte; der Beschwerdeführer
vermag solches denn auch nicht substanziiert geltend zu machen.
3.3
Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer vor, die Mängel des Bauprojekts seien nicht
nebenbestimmungsweise heilbar, da sie nicht untergeordneter Natur seien.
Namentlich würden die Massangaben in Bezug auf das Bestandsgebäude und die
Grundrisse teilweise vom letztbewilligten Stand abweichen.
3.3.1
Inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss
§ 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung
entsprechender Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses
Vorgehen ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips,
welches verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein
müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten
Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen
darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Das
Interesse der Bauherrschaft am Fortbestand der Baubewilligung ist als gewichtig
einzustufen. Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere
Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden können,
steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht infrage. Ziehen die
Mängel aber wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie nicht mittels
einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00830, E. 5.1,
26.
Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984
Nr. 5).
3.3.2
Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass bei der Baueingabe
unrichtige oder ungenaue Massangaben verwendet und die Grundrisse verändert
wurden. Hierfür, für die vorstehend in E. 3.2.3 genannten Mängel sowie für
eine Unterschreitung des Grenzabstands von 20 cm zum südwestlich
angrenzenden Grundstück wurden denn auch allesamt Korrekturen beziehungsweise
nachgebesserte Pläne einverlangt; teilweise wurden im Bauentscheid die korrekten
Werte bereits festgehalten. Es versteht sich, dass teilweise unrichtige
Messungen vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht eine
Bauverweigerung nach sich ziehen sollen, sondern zwecks Neubeurteilung
nachgebessert werden können. Auch Auflagen betreffend die Materialisierung oder
die Nachreichung eines überarbeiteten Umgebungsplans gehören zu den häufigsten,
typischen Nebenbestimmungen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 308).
Eine konzeptionelle Überarbeitung des Bauprojekts ist in derartigen Fällen
regelmässig nicht nötig; vielmehr ist eine Mängelbehebung mittels
Nebenbestimmungen angezeigt. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser regelmässig
angewandten Praxis abzuweichen. Bei den notwendigen Veränderungen betreffend
die Glaselemente an den Absturzsicherungen und beim zu überarbeitenden
Umgebungsplan (worin momentan noch eine Skulptur im Vorgartenbereich ungenügend
detailliert ist und unkorrekte Angaben über Anpassungen der Planung gegenüber
dem letztbewilligten Stand bestehen) handelt es sich ebenfalls um Mängel
untergeordneter Natur, die ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden
können.
3.4
Damit ist
die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist vielmehr zur Entrichtung einer
angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Soweit es sich vorliegend angesichts der vor Baubeginn zu
erfüllenden Bedingungen und Auflagen um einen Zwischenentscheid handelt, kann
dieser bloss unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden (BGE 149 II 170 E. 1; BGr, 13. November 2020,
1C_590/2019, E. 1.4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.