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Entscheid

VB.2023.00486

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00486

14. September 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24844)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00486

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C führten ab 2018 eine partnerschaftliche Beziehung,

welche im Frühjahr 2023 beendet wurde. Am 5. Juli 2023 verfügte die

Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis

und mit 19. Juli 2023 Kontaktverbote zu C und der diesem nahestehenden D

sowie Betretverbote betreffend den Wohn- und Arbeitsort von C.

Erwägungen

II.

C ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich mit

Schreiben vom 12. Juli 2023, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei

Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 14. Juli 2023 verlängerte dieser die

gegenüber A angeordneten Betretverbote sowie (nur) das zum Schutz von C

verfügte Kontaktverbot im Rahmen eines vorläufigen Entscheids bis und mit 19. Oktober

2023.

A liess am 22. Juli 2023 beim Bezirksgericht Zürich

Einsprache gegen das Urteil vom 14. Juli 2023 erheben und sinngemäss

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei von einer Verlängerung der

Schutzmassnahmen abzusehen. Mit Urteil vom 15. August 2023 bestätigte der

Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Verlängerung des Kontaktverbots sowie

der Rayonverbote.

III.

A liess am 28. August 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in

Aufhebung des Urteils vom 15. August 2023 sei von einer Verlängerung der

Schutzmassnahmen abzusehen. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 31. August

2023.

auf Vernehmlassung. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. September

2023.

die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A liess sich am

25.

September 2023 erneut vernehmen. Die Stadtpolizei Zürich äusserte sich

nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b

Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung

zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch

(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und

fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts

nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach

Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es

heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet

es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört

worden ist und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den

Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1

Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es

ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht

(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August

2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,

VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043,

E. 4.3).

3.

3.1 Der

Beschwerdegegner wandte sich am 4. Juli 2023 an die Mitbeteiligte und

brachte zusammengefasst vor, die Parteien hätten während rund fünf Jahren eine

partnerschaftliche Beziehung geführt, welche der Beschwerdeführer vor etwa drei

Monaten aufgelöst habe. Seit etwa anderthalb Wochen werde er (der

Beschwerdegegner) regelmässig vom Beschwerdeführer bedroht. So habe dieser ihm

zwei oder dreimal per SMS geschrieben, er werde sein (des Beschwerdegegners)

Leben zerstören, wenn er den Kontakt abbreche, oder er werde ihn (den

Beschwerdegegner) kaputtmachen. Solche Drohungen habe der Beschwerdeführer auch

mündlich geäussert, namentlich in der Nacht auf den 2. Juli 2023. Diese

Aussagen hätten ihm (dem Beschwerdegegner) Angst gemacht und seien bedrohlich.

Der Beschwerdeführer sei unberechenbar und zwinge ihn, den Kontakt

aufrechtzuerhalten, obwohl er (der Beschwerdegegner) nie wieder Kontakt zu ihm

haben wolle.

Am 5. Juli 2023 reichte der Beschwerdegegner der

Mitbeteiligten Screenshots der fraglichen SMS-Kommunikation der Parteien ein.

Demgemäss schrieb der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner etwa Folgendes:

"du weisch dass für mi miestisch do si […] du losch mi i der scheisse so

sitze und das goht eifach nit!! Und nei, mit em schlusstrich chunsch nit use.

[…] mach der mol ernsthaft gedanke wie du mir chasch hälfe und vor allem muesch

mer hälfe erst mi z sterke, sonst wirds keis ändi nä und eskaliere!!! […] ich chan

di nachher denn scho lo si aber sicher nit i dem zuestand, ich han di x mol

gwarnt […] es gitt kei schlussstrich und du muesch mer hälfe!!! […] bis für mi

do und hilf mer äntli […] ich wirde di kaputt mache wenn du mi so kaputt masch

[…] mäld di ab und zue mit es paar liebe wort wie ich gseit han, ich bruch das

[…] bitte verstand das und lueg das es nit wider eskaliert, du weisch ich kenne

keis limit".

3.2 Der

Beschwerdeführer räumte gegenüber der Mitbeteiligten am 19. Juli 2023 ein,

dass er dem Beschwerdegegner "unkluge" SMS geschrieben habe. Er habe

Zwangsstörungen, und wenn er keine Antwort auf seine Nachrichten erhalte, werde

es immer schlimmer. In der Nacht vom 2. Juli 2023 sei er beim

Beschwerdegegner gewesen, um SMS-Nachrichten, welche er diesem im Vorfeld

geschrieben habe, zu "klären". Er habe dem Beschwerdegegner aber

nicht gedroht, sein Leben zu zerstören, wenn dieser den Kontakt zu ihm

abbreche. Sie seien sich zwar kurz in die Haare geraten, hätten sich danach

aber wieder versöhnt. Er glaube auch nicht, dass sich der Beschwerdegegner von

ihm bedroht fühle. Vielmehr sei das ein Vorwand, um ihn (den Beschwerdeführer)

auf Distanz zu halten.

3.3 In seinem

Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 12. Juli 2023 führte der

Beschwerdegegner aus, Ende Mai 2023 sei die Situation zwischen den Parteien,

welche ihre Beziehung zuvor "respektvoll und mit einem vernünftigen und

offenen Gespräch" beendet hätten, schwierig geworden. Die Drohungen und

Beleidigungen des Beschwerdeführers hätten sich immer mehr zugespitzt und

hätten ihren Höhepunkt erreicht, als der Beschwerdeführer in der Nacht vom 2. Juli

2023 unaufgefordert vor seiner (des Beschwerdegegners) Türe gestanden und ihm

erklärt habe, er (der Beschwerdeführer) werde sein Leben zerstören und alles

tun, damit er (der Beschwerdegegner) ebenso leide wie er selbst. Obwohl er (der

Beschwerdegegner) dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2023 mitgeteilt habe,

dass er einen Schlussstrich ziehe und der Beschwerdeführer ihn nicht mehr zu

kontaktieren versuchen solle, habe ihm dieser am Abend des 2. Juli 2023

und in der folgenden Nacht noch zwei weitere Male zuhause aufgelauert und an

der Wohnungstüre geklingelt. Er (der Beschwerdegegner) habe jeweils die Polizei

rufen müssen, damit der Beschwerdeführer sein Wohnhaus verlasse. Der

Beschwerdeführer sei in einem psychisch instabilen Zustand und unberechenbar.

Er (der Beschwerdegegner) erhoffe sich von einer Verlängerung der

Schutzmassnahmen eine Beruhigung der Situation, und er wolle auch keine Angst

haben und "jedes Mal, wenn [er seine] Wohnung oder [sein] Büro oder die

Tiefgarage verlasse, rechts und links schauen" müssen.

3.4 Der

Beschwerdeführer brachte in seiner Einsprache vom 22. Juli 2023 vor, es

sei unbestritten, dass er dem Beschwerdegegner "verschiedene SMS mit

emotional aufgeladenem Inhalt" habe zukommen lassen. Die Parteien hätten

indes während fünf Jahren eine "sehr intensive, gefühlsbetonte

Beziehung" geführt, in welcher von beiden Seiten "jeweils sehr

deutliche Worte geäussert" worden seien. Der Beschwerdegegner wisse genau,

wie der Beschwerdeführer ticke. Am 1. Juli 2023 habe er (der

Beschwerdeführer) dem Beschwerdegegner "mehrere SMS durchaus fragwürdigen

Inhalts" geschrieben. Im Bestreben, sich dafür zu entschuldigen und

"die Situation zu schlichten" habe er den Beschwerdegegner in der

Nacht vom 2. Juli 2023 aufgesucht. Die Parteien hätten dann ein

vernünftiges und sachliches Gespräch geführt; es treffe schlicht und einfach

nicht zu, dass er dem Beschwerdegegner dannzumal gedroht habe. Der

Beschwerdegegner habe missbräuchlich Kontakt- und Rayonverbote erwirkt; er (der

Beschwerdegegner) habe keine Angst vor ihm und müsse auch weder Angst vor ihm

haben, noch vor ihm geschützt werden. Vielmehr wolle der Beschwerdegegner ihn

auf Distanz halten und "vom Offenlegen möglicherweise strafbaren

Verhaltens abhalten".

3.5 Der

Haftrichter hörte die Parteien am 15. August 2023 getrennt voneinander an.

Der Beschwerdegegner gab an, er habe nach der Trennung wegen des psychischen

Zustands des Beschwerdeführers versucht, für diesen da zu sein. Doch dieser sei

dauernd beleidigend geworden. Er (der Beschwerdegegner) sei aber nicht gewillt,

jemandem zu helfen, der ihn beleidige. Er wolle nicht mehr mit dem

Beschwerdeführer kommunizieren. Er sehe auch nicht, was das bringen solle. Der

Beschwerdeführer bekomme ja auch Unterstützung von seinem Psychiater und der

Beratungsstelle E. Für ihn (den Beschwerdegegner) sei das Ganze

abgeschlossen; er wünsche sich nur noch Ruhe und Frieden. Er fürchte aber, der

Beschwerdeführer werde ihn bei erster Gelegenheit wieder kontaktieren. Rund

eine halbe Stunde nach Auslaufen der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen

am 19. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer ihm eine E-Mail geschrieben. Er

(der Beschwerdegegner) habe diese erst am nächsten Morgen gesehen, als der

Beschwerdeführer wieder vor seiner Haustüre gestanden sei. Er habe dann die Polizei

gerufen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er wolle noch ein Kabel abholen

und dem Beschwerdegegner einen Koffer zurückbringen. Das sei aus seiner (des

Beschwerdegegners) Sicht aber nur ein Vorwand gewesen, um wieder Kontakt zu

suchen. Es treffe zu, dass er während der Beziehung nie Angst vor dem

Beschwerdeführer gehabt habe. Die Umstände hätten sich aber sehr geändert. Er

könne nicht einschätzen, wie der Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol

und Medikamenten handle.

3.6 Der

Beschwerdeführer stellte in der haftrichterlichen Befragung vom 15. August

2023 nicht in Abrede, dass er gegenüber dem Beschwerdegegner geäussert habe, er

werde sein Leben zerstören, wenn dieser ihm nicht helfe, und dass er den

Beschwerdegegner als "Schlampe" betitelt habe. Er sei in "einer

[s]einer schwierigsten Zeiten" gewesen, was der Beschwerdegegner gewusst

habe, der "auch Öl ins Feuer gegossen" habe. Nichtsdestotrotz seien

seine (des Beschwerdeführers) Aussagen "dumm" gewesen. Er sei immer

sehr unklug bei solchen Dingen. Er habe das nicht im Griff. Es sei aber nicht

so, dass er eine der Drohungen umgesetzt habe. Er verstehe zwar, dass der

Beschwerdegegner Angst habe, aber dieser steigere sich da wohl selbst rein. Der

Beschwerdegegner habe grundsätzlich oft Angst und sei deswegen auch schon in

psychiatrischer Behandlung gewesen. Der Beschwerdegegner habe ihn am Abend des

2. Juli 2023 auf Instagram blockiert. Er habe ihn dann fragen wollen, was

los sei. Just dann habe der Beschwerdegegner ihm per SMS mitgeteilt, dass er

ihn bei der Polizei anzeigen werde. Da habe er sofort gewusst, dass er sich

verteidigen müsse. Er habe mit dem Beschwerdegegner sprechen und einen guten

Weg finden wollen. Dass er in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2023

zweimal an der Wohnungstüre des Beschwerdegegners klingelte und dieser in der

Folge die Polizei rief, stellte der Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede wie

dass er den Beschwerdegegner unmittelbar nach Auslaufen der polizeilich

angeordneten Schutzmassnahmen kontaktierte. Er gab zwar an, er wolle nie wieder

etwas mit dem Beschwerdegegner zu tun haben. Gleichwohl führte er wiederholt

aus, er wolle eine Entschuldigung dafür, was ihm der Beschwerdegegner mit dem

Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen antue.

3.7 Der

Haftrichter erwog in seinem Urteil vom 15. August 2023 im Wesentlichen,

die Ausführungen des Beschwerdegegners in der gerichtlichen Anhörung deckten

sich mit seinen Aussagen gegenüber der Mitbeteiligten und den Schilderungen im

Verlängerungsgesuch. Die Angaben seien detailliert und nachvollziehbar. Zudem

würden sie zumindest teilweise durch den Beschwerdeführer selbst gestützt. So

bestätige dieser, dass er dem Beschwerdegegner Nachrichten mit drohendem Inhalt

geschickt habe und sowohl in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli als

auch in jener vom 2. auf den 3. Juli 2023 bei diesem aufgetaucht sei.

Auch die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer ihm auch

mündlich gedroht habe, erschienen wahrscheinlicher als die Bestreitungen des

Letzteren. Insgesamt erscheine es glaubhaft, dass es zwischen den Parteien zu

häuslicher Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 2 GSG gekommen sei, wodurch

der Beschwerdegegner in seiner psychischen Integrität verletzt bzw. gefährdet

worden sei. Insgesamt vermittelten die Darstellungen der Parteien weiterhin das

Bild einer angespannten Situation. Dies insbesondere aufgrund der Vorkommnisse

vom 20. Juli 2023. Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, keinen Kontakt

zum Beschwerdegegner mehr haben zu wollen, gleichzeitig aber eine

Entschuldigung von diesem gefordert. Im Fall einer Aufhebung des Kontaktverbots

müsse daher damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer erneut mit dem

Beschwerdegegner Kontakt aufnehmen würde und es im weiteren Verlauf erneut zu

Drohungen oder anderen Vorfällen käme, weshalb von einer anhaltenden

Gefährdungssituation ausgegangen werden müsse. Mildere Massnahmen seien nicht

ersichtlich.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner sei "kein Opfer

häuslicher Gewalt"; vielmehr habe dieser ihm (dem Beschwerdeführer)

"im Wissen um dessen akuten psychischen Probleme […] nicht nur unnötige

Schmerzen verursachen, sondern sich diesen in Sorge darum, dass dieser dessen

zumindest fragwürdiges Geschäftsgebaren und dessen lockeren Umgang mit

Geschäftsgeheimnissen seiner ehemaligen Arbeitgeberin publik machen könnte, vom

(sprichwörtlichen) Hals halten wollen". Weiter bringt er sinngemäss vor,

er habe den Beschwerdegegner in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2023

lediglich besucht und mit diesem ein konstruktives Gespräch geführt; der

Vorwurf des Beschwerdegegners, wonach er diesem in jener Nacht gedroht habe, im

Fall eines Kontaktabbruchs sein Leben zu zerstören, sei nicht glaubhaft gemacht

worden. Schliesslich gehe es ihm (dem Beschwerdeführer) "überhaupt nicht

darum, dem Beschwerdegegner in irgendeiner Form zu schaden, es [gehe] ihm

einzig und allein darum, ein – moderiertes – klärendes Gespräch zu führen, was,

wie auch die bereits eingereichten medizinischen Unterlagen beleg[t]en, vorab

seiner psychischen Konstitution geschuldet [sei]". Der Beschwerdeführer

rügt mithin sinngemäss, die Vorinstanz hätte nicht von einer (fortbestehenden)

Gefährdungssituation ausgehen dürfen.

4.2 Dem kann

nicht gefolgt werden: (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter

zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der

gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen (vgl. VGr, 4. September

2023, VB.2023.00437, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher

solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und

ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa

wenn die stalkende Person etwa immer wieder die physische Nähe des Opfers

sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen

die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person

bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen

greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. Weisung des

Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020,

ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099).

4.3 Schon

angesichts der Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber der Mitbeteiligten, in

seinem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie im Rahmen der

gerichtlichen Anhörung durch die Vorinstanz und der in den Akten liegenden

SMS-Nachrichten erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass der Beschwerdeführer

den Beschwerdegegner wiederholt belästigte und bedrohte und damit in seiner

psychischen Integrität gefährdete. Auch hat er diesen unmittelbar nach

Auslaufen der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen am 20. Juli 2023

per E-Mail kontaktiert und wenige Stunden später dessen Wohnort aufgesucht,

obwohl er aufgrund der polizeilichen Befragung vom 19. Juli 2023 wusste

bzw. wissen musste, dass der Beschwerdegegner sich durch sein (des

Beschwerdeführers) Verhalten bedroht fühlte. Auch lässt die am 20. Juli

2023 vom Beschwerdeführer verfasste E-Mail darauf schliessen, dass er sich des

Umstands, dass der Beschwerdegegner weitere Kontakte ablehnte, durchaus bewusst

war. Schliesslich erscheint der Schluss der Vorinstanz, bei einem Wegfall der

Schutzmassnahmen müsse mit erneuten unerwünschten Kontaktaufnahmen des

Beschwerdeführers gerechnet werden, nachdem die Schilderungen der Parteien das

Bild einer nach wie vor angespannten Situation vermittelten und der Beschwerdeführer

weiterhin eine Entschuldigung vom Beschwerdegegner fordere, nicht als

rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer bekräftigt vielmehr auch im vorliegenden

Verfahren, dass er nach wie vor ein "klärendes Gespräch" mit dem

Beschwerdegegner führen möchte. Es kann deshalb auch zum heutigen Zeitpunkt

nicht angenommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine echte Akzeptanz des

Kontaktabbruchs bestehe. Vielmehr ist von einer (nach wie vor) bestehenden

Gefährdungssituation bzw. der Gefahr erneuter unerwünschter Kontaktaufnahmen

auszugehen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. September

2023 nunmehr angibt, er wolle den Beschwerdegegner "nie mehr

wiedersehen", ändert daran nichts.

Was sich zwischen den Parteien in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli

2023 zugetragen hat, braucht nach dem Gesagten nicht näher erörtert zu werden.

Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich

der Anhörung durch die Vorinstanz ausführte, er habe den Beschwerdegegner

möglicherweise "unbewusst" mündlich bedroht, wenngleich er sich an

solches nicht erinnern könne und dies sicherlich nicht in der fraglichen Nacht

vorgekommen sei.

4.4 Dass der

Beschwerdeführer – wie er dies sinngemäss geltend macht – aufgrund einer

psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage (gewesen) sein mag, von seinem

Wunsch nach einem endgültigen Abschluss der Beziehung mit dem Beschwerdegegner

in Form eines oder mehrerer weiterer Gespräche Abstand zu nehmen, ändert nichts

an der fortbestehenden Gefährdung des Beschwerdegegners durch unerwünschte

Kontaktaufnahmen bzw. spräche allenfalls für eine solche. Der

Beschwerdeführer verkennt denn auch, dass er keinen Anspruch darauf hat, mit

dem Beschwerdegegner gegen dessen Willen in Kontakt zu bleiben bzw. dass er den

erklärten Willen des Beschwerdegegners nach einem Kontaktabbruch ungeachtet seiner

eigenen Befindlichkeit zu respektieren hat. Daran ändert nichts, dass sich die

Parteien während ihrer Beziehung (oder auch in der ersten Zeit nach der

Trennung) gegenseitig unaufgefordert und unangemeldet besucht oder sonst wie

kontaktiert haben mögen.

Anzumerken bleibt, dass entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der

Beschwerdegegner in rechtsmissbräuchlicher Weise um die Anordnung von

Gewaltschutzmassnahmen bzw. deren Verlängerung ersucht hätte. Nicht

nachvollziehbar ist namentlich, weshalb die umstrittenen Schutzmassnahmen den

Beschwerdeführer daran hindern sollten, an die ehemalige Arbeitgeberin des

Beschwerdegegners zu gelangen (so sinngemäss schon die Vorinstanz anlässlich

der Anhörung des Beschwerdeführers). Auch dass der Beschwerdegegner um die

psychischen Probleme des Beschwerdeführers gewusst haben oder während der

Beziehung seinerseits "[m]arkige Worte, auch Beleidigungen" geäussert

haben mag, schmälert weder sein Schutzbedürfnis noch lässt es die

Inanspruchnahme der Gewaltschutzmassnahmen als unzulässig erscheinen.

4.5 Die

Berechtigung der auf die nähere Umgebung des Wohn- und Arbeitsorts des

Beschwerdegegners beschränkten Betretverbote ergibt sich grundsätzlich bereits

aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 15. Mai 2023,

VB.2023.00132, E. 4.2.1). Gründe, welche für die Statuierung einer

Ausnahme von den Rayonverboten sprächen, führt der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) an. Mit Blick auf seine

nach wie vor fehlende Einsicht in die Problematik seiner Verhaltensweise bzw.

das Beharren auf einem weiteren Gespräch entgegen dem Willen des

Beschwerdegegners erscheint die Verlängerung der Schutzmassnahmen auch in

zeitlicher Hinsicht nicht als übermässig bzw. rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,

namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder

die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).

Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels eines besonderen Aufwands und

offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde bleibt auch dem

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung versagt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Zürich.